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BMDV-G16-20230829-SF-A016.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) -RSEB-



Anlage 16



Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung



Die einzelnen nummerierten Felder der ADR-Zulassungsbescheinigung (Muster abgebildet in Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR) sind wie folgt auszufüllen:



1.
Bescheinigung Nr.:


Eine Nummer, die von der zuständigen Stelle zuzuweisen ist.


2.
Fahrzeughersteller:


Die Angabe ist der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. II (Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief), der Übereinstimmungsbescheinigung (COC), dem Gutachten nach § 21 der StVZO bzw. Artikel 44 oder 45 der Verordnung (EU) 2018/858 oder der Angabe auf dem Fahrzeugtypschild zu entnehmen.


3.
Fahrzeug-Ident.-Nr.:


Die Angabe ist der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. II (Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief), der Übereinstimmungsbescheinigung (COC), dem Gutachten nach § 21 der StVZO bzw. Artikel 44 oder 45 der Verordnung (EU) 2018/858 oder der am Fahrzeug eingeschlagenen FIN zu entnehmen.


4.
amtl. Kennz.:


Die Angabe ist der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zu entnehmen. Wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist, wird dieses Feld zunächst offen gelassen. Es soll bei der Zulassung des Fahrzeugs von der Zulassungsbehörde nach § 14 Absatz 6 der GGVSEB nachgetragen werden. Sofern bei einer wiederkehrenden Prüfung das amtliche Kennzeichen noch nicht eingetragen ist, muss es spätestens bei der Verlängerung der Gültigkeit von der Zulassungsbehörde nachgetragen worden sein.


5.
Name und Betriebssitz des Beförderers, Betreibers (Halters) oder Eigentümers:


Die Angaben (Halter und Anschrift) sind der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zu entnehmen. Wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist, müssen die Angaben zum zukünftigen Eigentümer, Betreiber (Halter) oder Beförderer eingetragen werden. Sind diese Angaben nicht bekannt, muss die ADR-Zulassungsbescheinigung deutlich mit dem Begriff „ENTWURF“ gekennzeichnet werden. In diesem Fall dürfen der Stempel der Ausgabestelle und die Unterschrift nicht angebracht werden.


6.
Beschreibung des Fahrzeugs:


Entsprechend der Fußnote 1 der ADR-Zulassungsbescheinigung sind für die Fahrzeugbeschreibung die Begriffe gemäß der Gesamtresolution über die Konstruktion von Fahrzeugen (R.E.3) oder der Richtlinie 2007/46/EG zu verwenden. Diese Begriffe sind im Einzelnen:


Beschreibung von Kraftfahrzeugen gemäß R.E.3


Höchste zulässige Gesamtmasse
(zGM)

Kraftfahrzeuge der Klasse N

zGM ≤ 3,5 t

Klasse N1

3,5 t < zGM ≤ 12 t

Klasse N2

zGM > 12 t

Klasse N3



Beschreibung von Kraftfahrzeugen gemäß Richtlinie 2007/46/EG


Höchste zulässige Gesamtmasse
(zGM)

Kraftfahrzeuge der
Klasse N

zGM ≤ 3,5 t

Lastkraftwagen, Straßenzugmaschine, Sattelzugmaschine N1

3,5 t < zGM ≤ 12 t

Lastkraftwagen, Straßenzugmaschine, Sattelzugmaschine N2

zGM > 12 t

Lastkraftwagen, Straßenzugmaschine, Sattelzugmaschine N3



Beschreibung von Anhängern


Höchste zulässige Gesamtmasse
(zGM)

Anhänger

zGM ≤ 0,75 t

Deichselanhänger, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger O1

0,75 t < zGM ≤ 3,5 t

Deichselanhänger, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger O2

3,5 t < zGM ≤ 10 t

Deichselanhänger, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger O3

zGM > 10 t

Deichselanhänger, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger O4



Gegebenenfalls sind weitere fahrzeugbeschreibende Angaben den vorweg aufgeführten Fahrzeugbeschreibungen hinzuzufügen, wie z. B. „Saug-Druck-Tankfahrzeug für Abfälle“ gemäß Unterabschnitt 9.1.3.3 ADR. Alternativ kann dieser zusätzliche Vermerk auch in Nummer 11 (Bemerkungen) der ADR-Zulassungsbescheinigung eingetragen werden.


7.
Fahrzeugbezeichnung(en) gemäß 9.1.1.2 des ADR:


Um unbefugte Änderungen an der Bescheinigung zu verhindern, sind alle nicht zutreffenden Bezeichnungen zu streichen. Es können mehrere Fahrzeugbezeichnungen zutreffend sein. Z. B. erfüllt ein Fahrzeug, das den Anforderungen für FL-Fahrzeuge entspricht, ebenfalls die AT-Anforderungen und ein EX/III-Fahrzeug erfüllt ebenfalls die EX/II-Anforderungen. In diesem Fall sind beide Bezeichnungen in der Bescheinigung aufzuführen. Die Informationen unter Nummer 7 bestimmen zusammen mit den Angaben unter Nummer 10, welche Güter mit einem Fahrzeug befördert werden dürfen.


Die Angabe(n) der Fahrzeugbezeichnung(en) muss/müssen mit den Angaben zur elektrischen Ausrüstung des Tanks übereinstimmen.


8.
Dauerbremsanlage:


„Nicht zutreffend“ ist anzukreuzen, in den ADR-Zulassungsbescheinigungen von Anhängern und Kraftfahrzeugen, für die die Vorschriften zur Ausrüstung mit Dauerbremsanlagen nach Unterabschnitt 9.2.3.1 ADR nicht anzuwenden sind, wegen


ihrer geringen zul. Gesamtmasse oder
ihrer geringen Anhängelast


in Übereinstimmung mit der Bemerkung f oder g unter Unterabschnitt 9.2.3.1 in der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 ADR.


In den anderen Fällen ist die zweite Zeile der Nummer 8 anzukreuzen und die zulässige Zulassungs-/Betriebsmasse (siehe UN-Regelung Nr. 13 Anhang 5) des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination einzutragen.


9.
Beschreibung des (der) festverbundenen Tanks/des (der) Batterie-Fahrzeuge(s):


Die Angaben können der Baumusterzulassung oder dem Prüfbericht über die letzte Tankprüfung entnommen werden. Die Angaben zu Nummer 9.1 bis 9.5 sind in jedem Fall zwingend anzugeben, die Angabe der TC und TE unter Nummer 9.6 jedoch nicht, wenn die zugelassenen Stoffe unter Nummer 10.2 aufgeführt sind.


10.
Zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter:


Für andere Fahrzeuge als EX/II- und EX/III-Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit festverbundenem Tank oder Batterie-Fahrzeuge sind unter Nummer 10 keine Eintragungen erforderlich. Diese Fahrzeuge (z. B. Sattelzugmaschinen) dürfen für die Beförderung der Güter entsprechend der Fahrzeugbezeichnung in Nummer 7 verwendet werden.


10.1
Gemäß Unterabschnitt 9.3.7.2 ADR muss die elektrische Anlage in Laderäumen von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen der Schutzart IP 65 gemäß Norm IEC 60529 oder einem gleichwertigen Schutz entsprechen, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von explosiven Artikeln und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe J bestimmt ist. Bei anderen explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff muss die elektrische Anlage im Laderaum der Schutzart IP 54 gemäß Norm IEC 60529 oder einem gleichwertigen Schutz entsprechen. Für Fahrzeuge zur Beförderung von austauschbaren Ladungsträgern sowie für Straßen- und Sattelzugmaschinen ist festgelegt, dass die Verträglichkeitsgruppe J zu bescheinigen ist.


10.2
Für Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge ist eines von zwei Verfahren (welches durch die Baumusterzulassung vorgegeben ist; entscheidend ist, ob diese eine Stoffliste enthält oder nicht) durch Ankreuzen zu wählen:


Entweder es wird auf die Tankcodierung in Nummer 9.5 und die eventuellen Sondervorschriften TC und TE in Nummer 9.6 Bezug genommen (bei nicht stoffbezogenen Baumusterzulassungen des Tanks) oder
die Stoffe sind unter Angabe der Klasse, der UN-Nummer und, falls erforderlich, der Verpackungsgruppe und der offiziellen Benennung für die Beförderung aufzulisten (bei stoffbezogenen Baumusterzulassungen des Tanks).


11.
Bemerkungen:


Platz für vorgeschriebene und freiwillige Bemerkungen.
Beispiele:


Bemerkung „Fahrzeug gemäß Abschnitt 9.7.9 des ADR“ nach Unterabschnitt 9.1.3.3 ADR;
Datum der nächsten fälligen Tankprüfung;
Übergangsvorschriften oder Nebenbestimmungen aus der Baumusterzulassung;
bei der Erstausstellung hat der Sachverständige bzw. der Technische Dienst das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35c Absatz 1, Absatz 3 Nummer 1 bis 3, Absatz 6, 7 und 9 der GGVSEB zu bestätigen. Bei vorhandenen Zulassungsbescheinigungen ist dies im Rahmen der nächsten wiederkehrenden Prüfung nachzutragen. Dies ist nicht erforderlich, sofern in den Fällen von § 35c Absatz 1 und 3 Nummer 1 bis 3 der GGVSEB eine besondere Bescheinigung des Tankherstellers, Sachverständigen oder Technischen Dienstes vorliegt;
Einträge durch die Zulassungsbehörde nach § 14 Absatz 6 der GGVSEB, wie Änderung des Firmennamens/des Halters und/oder der Anschrift, Änderung des amtlichen Kennzeichens;
Bemerkung „Die Befestigungseinrichtungen wurden gemäß Unterabschnitt 9.7.3.2 ADR für die maximal zulässige Aufbaumasse von .... t nachgewiesen.“;
Angaben zur Prüfung und außerordentlichen Prüfung nach Anlage 11 der RSEB.


12.
Gültig bis:


Die Gültigkeit ist mit Tagesdatum anzugeben, sowie Ort und Datum der Ausstellung. Die ADR-Zulassungsbescheinigung ist von der zuständigen Stelle oder Person nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB abzustempeln und zu unterzeichnen.


13.
Verlängerung der Gültigkeit:


Die Gültigkeit ist mit Tagesdatum anzugeben. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erfolgt taggenau für ein Jahr, wird jedoch innerhalb dieses Jahres eine Tankprüfung fällig, so ist die Gültigkeitsdauer auf den letzten Tag des Monats zu befristen, in dem die Tankprüfung fällig ist. Die Gültigkeit kann auch durch Ablaufen einer Übergangsvorschrift begrenzt sein.