Logo jurisLogo Bundesregierung

BMDV-G16-20230829-SF-A005.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) -RSEB-



Anlage 5



(Ausstellende Behörde)



Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 der GGVSEB



1.
Für die Beförderung von


................................. Gefahrzettel (Klasse)........ ggf. Verpackungsgruppe........
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)1)


................................. Gefahrzettel (Klasse)........ ggf. Verpackungsgruppe........
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)1)


................................. Gefahrzettel (Klasse)........ ggf. Verpackungsgruppe........
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)1)


zwischen dem/der Beladeort/Entladeort/Grenzübergangsstelle/Autobahnanschlussstelle2)


(Gemeinde Straße Hausnummer ggf. sonstige Lagebeschreibung)



und dem Entladeort/der Grenzübergangsstelle/Autobahnanschlussstelle2)


(Gemeinde Straße Hausnummer ggf. sonstige Lagebeschreibung)



wird folgender Fahrweg bestimmt:


(Beschreibung des Fahrwegs durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer)



2.
Geltungsdauer der Fahrwegbestimmung





3.
Nebenbestimmungen





4.
Antragsteller


Diese Fahrwegbestimmung wurde auf Antrag von


(Name und Anschrift)



erteilt.


5.
Kostenfestsetzung





6.
Rechtsbehelfsbelehrung





(Ort Datum)


(Unterschrift)