BMDV-G16-20230829-SF-A005.htm
Anlage 5
(Ausstellende Behörde)
Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 der GGVSEB
- 1.
- Für die Beförderung von................................. Gefahrzettel (Klasse)........ ggf. Verpackungsgruppe........
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)1)................................. Gefahrzettel (Klasse)........ ggf. Verpackungsgruppe........
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)1)................................. Gefahrzettel (Klasse)........ ggf. Verpackungsgruppe........
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)1)zwischen dem/der Beladeort/Entladeort/Grenzübergangsstelle/Autobahnanschlussstelle2)(Gemeinde‚ Straße‚ Hausnummer‚ ggf. sonstige Lagebeschreibung)
und dem Entladeort/der Grenzübergangsstelle/Autobahnanschlussstelle2)(Gemeinde‚ Straße‚ Hausnummer‚ ggf. sonstige Lagebeschreibung)
wird folgender Fahrweg bestimmt:(Beschreibung des Fahrwegs durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen‚ wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer)
- 2.
- Geltungsdauer der Fahrwegbestimmung
- 3.
- Nebenbestimmungen
- 4.
- AntragstellerDiese Fahrwegbestimmung wurde auf Antrag von
(Name und Anschrift)
erteilt. - 5.
- Kostenfestsetzung
- 6.
- Rechtsbehelfsbelehrung
(Ort‚ Datum)
(Unterschrift)
1) Die UN-Nummer und die Benennung des Gutes ergeben sich aus der Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR. Falls der Stoffname nicht namentlich aufgeführt ist‚ muss die technische Benennung eingesetzt werden.
1) Die UN-Nummer und die Benennung des Gutes ergeben sich aus der Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR. Falls der Stoffname nicht namentlich aufgeführt ist‚ muss die technische Benennung eingesetzt werden.