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BMDV-G16-20230829-SF-A004.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) -RSEB-



Anlage 4



Antrag auf Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 der GGVSEB



(Name und Anschrift des Antragstellers)



An die nach Landesrecht zuständige Behörde/Stelle1)
( )...................................................... (Beladung)
( ) ....................................................... (Entladung)
( ) ....................................................... (Endender Autobahnabschnitt)



Betr.: Antrag auf Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 der GGVSEB



1.
Folgende gefährlichen Güter sollen befördert werden:


............................ Gefahrzettel (Klasse)....... ggf. Verpackungsgruppe......
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)


............................ Gefahrzettel (Klasse)....... ggf. Verpackungsgruppe......
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)


............................ Gefahrzettel (Klasse)....... ggf. Verpackungsgruppe......
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)


2.
Beladeort


(Gemeinde Straße Hausnummer ggf. sonstige Lagebeschreibung)



3.
Entladeort


(Gemeinde Straße Hausnummer ggf. sonstige Lagebeschreibung)



4.
Die dem Beladeort (Nummer 2) nächstgelegene Autobahnanschlussstelle





5.
Die dem Entladeort (Nummer 3) nächstgelegene Autobahnanschlussstelle





6.
Vorschlag des Fahrwegs zwischen dem Beladeort und der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle


(Beschreibung des Fahrwegs durch Angabe der Straßennamen oder bezeichnungen wie beispielsweise Straßenklasse und nummer)



7.
Vorschlag des Fahrwegs zwischen der dem Entladeort nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle und dem Entladeort


(Beschreibung des Fahrwegs durch Angabe der Straßennamen oder bezeichnungen wie beispielsweise Straßenklasse und nummer)



8.
Vorschlag des Fahrwegs zwischen Autobahnabschnitten (nur bei „unterbrochenen Autobahnen“)


(Beschreibung des Fahrwegs durch Angabe der Straßennamen oder bezeichnungen wie beispielsweise Straßenklasse und nummer)



9.
Zeitraum‚ in dem die Fahrwegbestimmung gültig sein soll





(Ort Datum)


(Unterschrift)




Die nach Landesrecht zuständigen Behörden/Stellen sind in



Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter und Stadtkreise);
Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;
Berlin die Senatsverwaltung für Umwelt‚ Mobilität‚ Verbraucher- und Klimaschutz (Abteilung Verkehrsmanagement);
Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde;
Bremen die Senatorin für Wissenschaft und Häfen;
Hamburg die Behörde für Inneres und Sport;
Hessen die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister;
Mecklenburg-Vorpommern die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister);
Niedersachsen die Landkreise‚ kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte;
Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde;
Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen‚ kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte;
Saarland die unteren Straßenverkehrsbehörden (bei den Landräten‚ dem Regionalverband Saarbrücken‚ der Landeshauptstadt Saarbrücken sowie den Mittelstädten);
Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
Sachsen-Anhalt die unteren Verwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreien Städte);
Schleswig-Holstein die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister);
Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.