BMDV-G16-20230829-SF-A004.htm
Anlage 4
Antrag auf Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 der GGVSEB
(Name und Anschrift des Antragstellers) |
An die nach Landesrecht zuständige Behörde/Stelle1)
( )...................................................... (Beladung)
( ) ....................................................... (Entladung)
( ) ....................................................... (Endender Autobahnabschnitt)
Betr.: Antrag auf Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 der GGVSEB
- 1.
- Folgende gefährlichen Güter sollen befördert werden:............................ Gefahrzettel (Klasse)....... ggf. Verpackungsgruppe......
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)............................ Gefahrzettel (Klasse)....... ggf. Verpackungsgruppe......
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)............................ Gefahrzettel (Klasse)....... ggf. Verpackungsgruppe......
(UN-Nummer und Benennung des Gutes) - 2.
- Beladeort
(Gemeinde‚ Straße‚ Hausnummer‚ ggf. sonstige Lagebeschreibung)
- 3.
- Entladeort
(Gemeinde‚ Straße‚ Hausnummer‚ ggf. sonstige Lagebeschreibung)
- 4.
- Die dem Beladeort (Nummer 2) nächstgelegene Autobahnanschlussstelle
- 5.
- Die dem Entladeort (Nummer 3) nächstgelegene Autobahnanschlussstelle
- 6.
- Vorschlag des Fahrwegs zwischen dem Beladeort und der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle
(Beschreibung des Fahrwegs durch Angabe der Straßennamen oder bezeichnungen‚ wie beispielsweise Straßenklasse und nummer)
- 7.
- Vorschlag des Fahrwegs zwischen der dem Entladeort nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle und dem Entladeort
(Beschreibung des Fahrwegs durch Angabe der Straßennamen oder bezeichnungen‚ wie beispielsweise Straßenklasse und nummer)
- 8.
- Vorschlag des Fahrwegs zwischen Autobahnabschnitten (nur bei „unterbrochenen Autobahnen“)
(Beschreibung des Fahrwegs durch Angabe der Straßennamen oder bezeichnungen‚ wie beispielsweise Straßenklasse und nummer)
- 9.
- Zeitraum‚ in dem die Fahrwegbestimmung gültig sein soll
(Ort‚ Datum)
(Unterschrift)
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden/Stellen sind in
Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter und Stadtkreise);
Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;
Berlin die Senatsverwaltung für Umwelt‚ Mobilität‚ Verbraucher- und Klimaschutz (Abteilung Verkehrsmanagement);
Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde;
Bremen die Senatorin für Wissenschaft und Häfen;
Hamburg die Behörde für Inneres und Sport;
Hessen die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister;
Mecklenburg-Vorpommern die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister);
Niedersachsen die Landkreise‚ kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte;
Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde;
Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen‚ kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte;
Saarland die unteren Straßenverkehrsbehörden (bei den Landräten‚ dem Regionalverband Saarbrücken‚ der Landeshauptstadt Saarbrücken sowie den Mittelstädten);
Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
Sachsen-Anhalt die unteren Verwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreien Städte);
Schleswig-Holstein die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister);
Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.