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BK-SP6-20251219-SF-A001.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinien des Bundeskanzleramtes über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Baumaßnahmen für den Spitzensport (Förderrichtlinien Sportstättenbau – FR Bau)



Anlage 1



Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben nach Kostengruppen:



KG

Bezeichnung KG

zuwendungsfähig

nicht zuwendungsfähig

100

Grundstück

---

insgesamt

200

Vorbereitende Maßnahmen

---

–

Herrichten (210)

–

öffentliche Erschließung (220)


nichtöffentliche Erschließung (230), es sei denn, die Funktionsfähigkeit der zuwendungsfähigen Baumaßnahmen erfordert dies,

–

Ausgleichsabgaben (240)

–

Übergangsmaßnahmen (250)

300

Bauwerk – Baukonstruktion


insgesamt, aber ohne Ausgaben für ...

–

... sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen (390), soweit nicht für die Zweckbestimmung der Maßnahme erforderliche Bauleistungen (im Einzelnen nachzuweisen)

400

Bauwerk – Technische Anlagen


insgesamt, aber ohne Ausgaben für ...

–

... sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen (490), soweit nicht für die Zweckbestimmung der Maßnahme erforderliche Bauleistungen (im Einzelnen nachzuweisen)

500

Außenanlagen und Freiflächen

–

Geländeflächen (510), aber ohne anteilige Ausgaben für ...

–

... nicht sportfunktionell notwendige Bepflanzung und Begrünung

–

... Wasserflächen, soweit nicht zur Sportplatzpflege notwendig

–

Erstellung von Kfz-Stellplätzen, es sei denn, diese sind für Sportlerinnen und Sportler mit Behinderungen sowie für hauptamtliches Betriebspersonal notwendig



–

befestigte Flächen (520): Sportplatzflächen, für den Sportbetrieb notwendige Wege

–

sonstige Verkehrsanlagen

–

Abbruch- und Abrissmaßnahmen, es sei denn, dass bestehende Bauwerk wurde bereits mit Bundesmitteln für den Spitzensport gefördert.

–

Baukonstruktionen (530): Sportanlagen-Einfriedungen, Stützmauern, Geländebearbeitung und -gestaltung, Rampen, Treppen, Stufen, jeweils nur in dem für die sportliche Nutzung erforderlichen Umfang

–

Technische Anlagen (540): Abwasser- und Versorgungsanlagen, Anlagen für Immissionsschutz, jeweils nur in dem für die sportliche Nutzung erforderlichen Umfang; Trainingsbeleuchtung



–

Einbauten in Außenanlagen (550): Außengeräte-, Umkleide- und Sanitärräume, jeweils nur in dem für die sportliche Nutzung erforderlichen Umfang

–

Wirtschaftsgegenstände

–

Sonstige Maßnahmen in Außenanlagen (590), soweit nicht für die Zweckbestimmung der Maßnahme erforderliche Bauleistungen (im Einzelnen nachzuweisen)

600

Ausstattung und Kunstwerke

---

insgesamt

Anmerkung:

Fest mit dem Bauwerk verbundene Einbaugeräte gehören zu den Ausgaben für das Bauwerk (300)

700

Baunebenkosten

Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen (720 bis 740), jedoch nur, wenn die Leistungen mit Ausnahme der

alle übrigen Ausgaben

–

Grundlagenermittlung,

–

Vorplanung,

–

Objektbetreuung sowie

–

Dokumentation

nicht durch kommunales Personal oder von Dritten unentgeltlich erbracht werden

800

Finanzierung

---

insgesamt