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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Überwachung von Lebensmitteln nach der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (AVV-Strahlenschutzvorsorge-Lebensmittelüberwachung - AVV-StrahLe)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Überwachung
von Lebensmitteln nach der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates
vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität
in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder
einer anderen radiologischen Notstandssituation

(AVV-Strahlenschutzvorsorge-Lebensmittelüberwachung
– AVV-StrahLe)



Vom 28. Juni 2000





Nach Artikel 85 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:





§ 1
Zweck der Verwaltungsvorschrift



Zweck der Verwaltungsvorschrift ist es, bei einem Ereignis mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen, das zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebensmitteln führen kann oder geführt hat (Ereignisfall), die Durchführung sowie das Verfahren der Überwachung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination einheitlich und verbindlich auszugestalten.



§ 2
Anwendungsbereich



Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für die Durchführung der Überwachung zur Einhaltung von Kontaminationshöchstwerten für bestimmte Radionuklide in oder auf Lebensmitteln, die in einer Verordnung der Europäischen Union nach Artikel 2 Abs. 1 oder 3 Abs. 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG Nr. L 371 S. 11) in Verbindung mit der Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission vom 12. April 1989 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG, Nr. L 101 S. 17) und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG, Nr. L 211 S. 4), vorgesehen sind. Sie gilt nicht, soweit spezifische Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 erlassen worden sind.



§ 3
Überwachungsprogramm



(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Lebensmittelgruppen (Warenkorb) sind nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 2 zu untersuchen, soweit keine anderweitige Regelung nach Absatz 4 getroffen worden ist.



(2) Die Mindestprobenzahl beträgt eine Probe pro 10 000 Einwohner und Jahr. Die für jedes Land pro Jahr oder Monat festgelegte Mindestprobenzahl ist in Anlage 2 zusammengestellt. Die Mindestprobenzahl kann bei Bedarf vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den für die Durchführung der Untersuchung zuständigen obersten Landesbehörden auf das Fünffache gesteigert werden.



(3) Der Beginn des Überwachungsprogramms nach Absatz 1 und 2 wird vom Bundesministerium für Gesundheit den Ländern bekannt gegeben. Es kann zeitlich befristet und/oder auf bestimmte Herkunftsgebiete der Lebensmittel beschränkt werden; hierbei kann die Probenzahl innerhalb des in Absatz 2 festgelegten Probenzahlenbereiches entsprechend angepaßt werden.



(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ereignisabhängig das Überwachungsprogramm nach Absatz 1 bis 3 und den hierzu benötigten Warenkorb detailliert vor allem auf der Grundlage der vom Integrierten Meß- und Informationssystem (IMIS) nach § 4 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes zur Verfügung gestellten Informationen anpassen.



Dabei sind insbesondere Informationen



zum Ausmaß der radioaktiven Kontamination und zum Nuklidspektrum,


über betroffene Gebiete im In- und Ausland,


zum Ereigniszeitpunkt, Ereignisverlauf und zu den Erntemengen der betroffenen Lebensmittel


zu berücksichtigen.



(5) Bei der Auswahl der Proben für das Überwachungsprogramm sind aufgrund von Erkenntnissen nach Absatz 4 Erzeugnisse



aus dem Inland,


aus der Europäischen Union,


aus Drittländern sowie


zum Export bestimmte inländische Erzeugnisse


dem Ereignisfall angepaßt zu berücksichtigen.



§ 4
Probenahme



(1) Die Länder erstellen auf der Grundlage des Überwachungsprogrammes nach § 3 Probenahmepläne.



(2) Die Probenahme soll durch die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Stellen der Länder erfolgen. Die Länder können die Probenahme den für die Umweltüberwachung nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz zuständigen Stellen übertragen.



(3) Sofern in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes1) für bestimmte Lebensmittel Probenahmeverfahren beschrieben sind, sind diese anzuwenden.



(4) Die Proben sind vorrangig auf der höchsten Handelsstufe (Importeure, Großhandel, Hersteller, Warengroßlager) zu entnehmen.



§ 5
Untersuchung



(1) Die Untersuchung der Proben erfolgt nach den vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herausgegebenen Meßanleitungen für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und zur Erfassung radioaktiver Emissionen aus kerntechnischen Anlagen2).



(2) Die Meßunsicherheit der spezifischen Aktivität darf bei Meßwerten oberhalb 500 Bq/kg



im Falle gammaspektrometrischer Messungen nicht mehr als ± 10 von Hundert,


bei Meßwerten oberhalb 40 Bq/kg bei der Bestimmung von Strontiumisotopen und von 10 Bq/kg bei der Bestimmung von Alphateilchen emittierenden Radionukliden nicht mehr als ± 30 von Hundert betragen.


(3) Jede Probe ist gammaspektrometrisch zu untersuchen. Strontiummessungen sowie die Bestimmung von a-Teilchen emittierenden Radionukliden erfolgt für die einzelnen in Anhang 1 aufgeführten Lebensmittelgruppen entsprechend dem für die jeweils vergleichbare Lebensmittelgruppe in den Anlagen der Richtlinie für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (GMBl 1994 S. 930) aufgeführten Verhältnis zu den gammaspektrometrischen Messungen. Ist kein Verhältnis angegeben, so sind jeweils 10 von Hundert Proben auf Strontium und α-Teilchen emittierende Radionuklide zu untersuchen.



§ 6
Untersuchungseinrichtungen



(1) Für die Messung der Radioaktivität nach dieser Verwaltungsvorschrift sind die in Anlage 3 aufgeführten Untersuchungseinrichtungen zuständig. Mit Zustimmung des betreffenden Landes kann das Bundesministerium für Gesundheit weitere Untersuchungseinrichtungen mit der Durchführung dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift beauftragen.



(2) Untersuchungseinrichtungen, die Untersuchungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift vornehmen, dürfen Untersuchungen zur Zertifizierung und Zertifizierungen von Lebensmittelproben nur dann vornehmen, wenn



a)
die Durchführung des Überwachungsprogramms nach § 3 unberührt bleibt und


b)
die Zertifizierung ausschließlich dazu dient, die Ausfuhr von Lebensmitteln deutscher Herkunft einschließlich der industriellen Produktion sicher zu stellen.


§ 7
Meldepflichten



(1) Zur Erfüllung der in Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 bezeichneten Meldeverpflichtungen erfassen und übermitteln die Länder täglich die erhobenen Daten nach dem in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Integrierten Meß- und Informationssystem nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (AVV-IMIS; GMBl S. 262, 1995) vorgeschriebenen Verfahren. Bei festgestellten Überschreitungen der Kontaminationshöchstwerte sind Angaben über den jeweils für diese Proben zutreffenden Warenumfang sowie die aufgrund dieses Ergebnisses eingeleiteten Maßnahmen mitzuteilen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann andere Meldehäufigkeiten bestimmen, die es den Ländern in geeigneter Weise bekannt gibt.



(2) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin übernimmt die Aufbereitung der von der Zentralstelle des Bundes übermittelten Daten und übermittelt diese regelmäßig dem Bundesministerium für Gesundheit.



§ 8
Inkrafttreten



Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.



Der Bundesrat hat zugestimmt.





Berlin, den 28. Juli 2000
415 - 6501 - 2/24





Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder



Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer






Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Warenkorb

Anlage 2: Mindestprobenzahl

Anlage 3: Aufstellung Untersuchungseinrichtungen