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Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See

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Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See



Fundstelle: VkBl. 2016 Nr. 13, S. 458





Hiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden die nachfolgenden Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See bekannt. Diese Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182) und den IMDG-Code, der zuletzt durch die Entschließung MSC.372(93) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2014 (VkBl. 2014 S. 810).



Gleichzeitig hebe ich die Richtlinien vom 12. Mai 2014 (VkBl. 2014 S. 450) auf.



Bonn, den 23. Juni 2016
G 24/3643.40/8



Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Schwan





Richtlinien zur Durchführung der
Gefahrgutverordnung See



Die GGVSee-Durchführungsrichtlinien erläutern die Bestimmungen der GGVSee vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182) und des IMDG-Codes, der zuletzt durch die Entschließung MSC.372(93) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2014 (VkBl. 2014 S. 810).



I.
Erläuterungen zur Gefahrgutverordnung See


Zu § 1 Absatz 2



Abfälle, die im Betrieb des Schiffes angefallen sind und in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt werden, unterliegen nicht der GGVSee.



Zu § 1 Absatz 3



1.
Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu ausländischen Streitkräften, wenn die nautische Leitung des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den ausländischen Streitkräften übernommen worden ist. Dies kann auch durch Einzelverpflichtung des Kapitäns erfolgen.


2.
Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor, wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG eingetreten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Definition des Verteidigungsfalles für die Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßgebend. Die Entscheidung, was Gründe der Verteidigung sind, obliegt dem BMVg. So können z. B. auch militärische Übungen Gründe der Verteidigung sein. Gründe der Verteidigung liegen u. a. auch dann vor, wenn die Bundeswehr außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird und dieser Einsatz vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde.


3.
Die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter ist durch Bestimmungen der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte durch zivile Unternehmen. Die Überwachung der Verladung gefährlicher Güter im Verantwortungsbereich ausländischer Streitkräfte in der Zuständigkeit des BMVg soll sicherstellen, dass die einschlägigen nationalen militärischen Regeln beachtet werden.


Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gütern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht freigestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befindliche Ladung vor und das militärische Sicherheitskonzept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erforderliche Ausnahmezulassungen können in der Regel von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden.


Seeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung gefährliche Güter befördern, müssen die Gefahrgutverordnung See beachten.



Zu § 3 Absatz 5



Für die Übermittlung der Packliste nach § 3 Absatz 5 Nummer 3 wird die Verwendung des Formblatts nach Anlage 3 empfohlen.



Zu § 4 Absatz 10



Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:



Tod durch gefährliches Gut


Verletzung durch gefährliches Gut, wenn die Verletzung zu einer intensiven medizinischen Behandlung geführt hat oder einen Krankenhausaufenthalt von mindestens einem Tag oder eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen zur Folge hat


Produktaustritt oder Verlust von Gefahrgut über Bord in Überschreitung der folgenden Mengen:


Stoffe oder Gegenstände

Menge

Klasse 6.2

Jeder
Austritt/
Verlust

Klasse 7

Klasse 1: 1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 0190

50 kg/50 l

Klasse 2.3

Klasse 3: Verpackungsgruppe I und UN 3343

Klasse 4.1: Verpackungsgruppe I und UN 3221 bis 3224 und 3231 bis 3240

Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I

Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I und UN 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396, 3398, 3399

Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I und UN 2426

Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120

Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I

Klasse 8: Verpackungsgruppe I

Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152, 3432 und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten

Klasse 1: 1.4B bis 1.4 G und 1.6N

333 kg/333 l

Klasse 2.1

Klasse 3: Verpackungsgruppe II

Klasse 4.1: Verpackungsgruppe II (*)

Klasse 4.2: Verpackungsgruppe II

Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II (*) und UN3292

Klasse 5.1: Verpackungsgruppe II und UN3356

Klasse 5.2: (*)

Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II und III und UN1700, 2016, 2017

Klasse 8: Verpackungsgruppe II

Klasse 9: Verpackungsgruppe II und UN 3245, 3090, 3091, 3480, 3481

(*) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine geringere Menge festgelegt ist

Klasse 1: 1.4S

1000 kg/1000 l

Klasse 2.2

Klasse 3: Verpackungsgruppe III

Klasse 4.1 Verpackungsgruppe III

Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III

Klasse 4.3 Verpackungsgruppe III

Klasse 5.1 Verpackungsgruppe III

Klasse 8: Verpackungsgruppe III und UN3506

Klasse 9: Verpackungsgruppe III und UN 2990, 3072, 3268



Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vorgenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.



Sind bei einem Ereignis mit Gefahr eines Produktaustritts die Beschädigungen so stark, dass Konsequenzen gezogen werden müssen, z. B. der Transport nicht fortgesetzt werden kann, und dies für die Rechtsfortentwicklung berücksichtigt werden muss, gilt die Berichtspflicht.



Bei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu melden:



Eine Exposition, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte nach Schedule II der IAEA International Basic Safety Standards – No. GSR Part 3 führt


Eine vermutete bedeutende Verminderung der Sicherungsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität)


Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7 beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:



a)
jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versandstücken;


Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Regelungen für den Schutz von beschäftigten und der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung (Schedule II der IAEA International Basic Safety Standards – No. GSR Part 3) festgelegten Grenzwerte führt, oder


b)
Wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine bedeutende Verminderung der Sicherheitsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) stattgefunden hat, durch die das Versandstück für die Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist.


Die Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 zu erteilen.



Zu § 4 Absatz 11



Die Anforderungen an eine Erstunterweisung werden durch die Ausbildung nach STCW-Code Abschnitt A-II/2 erfüllt.



Wiederholungsunterweisungen dienen der Auffrischung dieser Kenntnisse und der Vermittlung von Informationen über Änderungen und Weiterentwicklung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften.



Zu § 6



EDV-Fassungen der GGVSee, des IMDG-Codes, des IMSBC-Codes, des IBC-Codes, des IGC-Codes, des BCH-Codes und des GC-Codes sind grundsätzlich zur Verwendung zugelassen. Es muss sich jedoch um die amtliche Fassung der Codes handeln.



Zu § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 2



Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 GGVSee gelten nur im Seeverkehr und nicht im Zu- und Ablauf zu den Häfen.



Sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 1 und für die in § 9 Absatz 2 genannten Aufgaben sind folgende Behörden:



Bremen:



Bremen:



Hansestadt Bremisches Hafenamt

Überseetor 20

28217 Bremen

Tel: 0421 361 8438

Fax: 0421 361 8387

E-Mail: uwe.kraft@hbh.bremen.de



Bremerhaven:



Hansestadt Bremisches Hafenamt

Steubenstr. 7a

27568 Bremerhaven

Tel: 0471 596 13404

Fax: 0471 596 13422

E-Mail: raimond.claussen@hbh.bremen.de



Hamburg:



Wasserschutzpolizei

WSP 521

Zentralstelle Gefahrgutüberwachung

Wilstorfer Straße 100

21073 Hamburg

Tel: 040 4286 65471

eFax: 040 42799 9087

E-Mail: wsp521@polizei.hamburg.de



Mecklenburg-Vorpommern:



Rostock:



Hansestadt Rostock

Hafenbehörde

Ost-West-Str. 8

18147 Rostock

Tel: 0381 381 8710

Fax: 0381 381 8735

E-Mail: port.authority@rostock.de



Sassnitz:



Stadt Sassnitz

Hafenbehörde

Hauptstraße 33

18546 Sassnitz

Tel: 038392 55312

Fax: 038392 55313

E-Mail: hafenamt@sassnitz.de



Stralsund:



Hansestadt Stralsund

Hafenbehörde

Hafenstraße 50

18439 Stralsund

Tel: 03831 253630

Fax: 03831/252 53 630

E-Mail: hafenamt@stralsund.de



Wismar:



Hansestadt Wismar

Hafenbehörde

Kopenhagener Str. 1

23966 Wismar

Tel: 03841 25132 60

Fax: 03841 25132 64

E-Mail: hafenamt@wismar.de



Wolgast:



Stadt Wolgast

Amt Am Peenestrom

Hafenbehörde

Burgstr. 6

17438 Wolgast

Tel: 03836 251137

Fax: 03836 25 141 37

E-Mail: poststelle@wolgast.de



Lubmin:



Amt Lubmin

Hafenbehörde

Geschwister-Scholl-Weg 15

17509 Lubmin

Tel.: 038354 3500

Fax: 038354 22197

E-Mail: info@amtlubmin.de



Ueckermünde:



Stadt Ueckermünde

Am Rathaus 3

17373 Ueckermünde

Tel: 039771 28 40

Fax: 039771 28 499

E-Mail: rathaus@ueckermünde.de



Niedersachsen:



– für Ausnahmen nach § 5 Abs. 1



Oldenburg:



Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Häfen- und Schifffahrtsverwaltung

Referat 31

Hindenburgstr. 30

26122 Oldenburg

Tel: 0441 799 2238

Fax: 0441 799 2253

E-Mail:

hinrich.pape@mw.niedersachsen.de


christian.blendermann@mw.niedersachsen.de



– Übrige Aufgaben gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2



Brake und Nordenham:



Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Ref. 31

Brommystraße 1

26919 Brake/Utw.

Tel: 04401 925-0; -200 oder -216

Fax: 04401 3272

E-Mail: brake@port-authority.de



Cuxhaven und Stade-Bützfleth:



Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Ref. 31

Am Schleusenpriel 2

27472 Cuxhaven

Tel: 04721 500 150

Fax: 04721 500 250

E-Mail: cuxhaven@port-authority.de



Emden:



Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Ref. 31

Friedrich-Naumann-Str. 7-9

26725 Emden

Tel: 04921 897-0; -120, -119 oder -116

Fax: 04921 897 241

E-Mail: emden@port-authority.de



Leer:



Stadt Leer

Hafenbehörde

Postfach 2060

26770 Leer

Tel: 0491 9782 0

Fax: 0491 9782 399

E-Mail: info@leer.de



Oldenburg:



Hafen der Stadt Oldenburg

Hafenmeister

Pferdemarkt 14

26105 Oldenburg

Tel: 0441 235 3073

Fax: 0441 235 3121

E-Mail: hafen@stadt-oldenburg.de



Papenburg:



Stadt Papenburg

Hafenbehörde

Seeschleuse

26781 Papenburg

Tel: 04961 9467 12

Fax: 04961 9467 20

E-Mail: hafen@papenburg.de



Wilhelmshaven: (ausgenommen kommunaler Hafenteil)



Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Ref. 31

Neckarstraße 10

26382 Wilhelmshaven

Tel: 04421 300-13 15 oder -13 14

Fax: 04421 4800 596

E-Mail: wilhelmshaven@port-authority.de



Wilhelmshaven: (kommunaler Hafenteil)



Stadt Wilhelmshaven

Hafenbehörde

Rathausplatz 10

26382 Wilhelmshaven

Tel: 04421 16-32 20

Fax: 04421 16-41 32 20

E-Mail: hafenkapitaen@wilhelmshaven.de



Insel- und -Versorgungshäfen (Ostfriesische Inseln):



Niedersächsisches Ministerium

für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Ref. 31

Bahnhofstr. 5

26506 Norden

Tel.: 04931/9888-29 oder -36

E-Mail: norden@port-authority.de



Schleswig-Holstein:



Brunsbüttel:



Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein

Fachbereich Koordination und Vollzug

– Hafenbehörde –

Am Außenhafen

25813 Husum

Tel: 04841 661 317

Fax: 04841 661 321

E-Mail: carl.ahrens@lkn.landsh.de



Dagebüll:



Amt Südtondern

Hafenbehörde

Marktstraße 12

25899 Niebüll

04661-601311

E-Mail: info@amt-suedtondern.de



Flensburg:



Oberbürgermeister der Stadt Flensburg

Hafenbehörde Flensburg

Schiffbrücke 37

24939 Flensburg

Tel: 0461 85 15 88

Fax: 0461 85 18 37

E-Mail: hafenbehoerde@flensburg.de



Kiel:



Hafenamt der Landeshauptstadt Kiel

Bollhörnkai 1

24103 Kiel

Tel: 0431 901 1073/-1173

Fax: 0431 94 477

E-Mail: hafenamt@kiel.de



Lübeck/Travemünde:



Bürgermeister der Hansestadt Lübeck

Lübeck Prot Authority

Abt. Hafen- u. Seemannsamt

Ziegelstraße 2

23239 Lübeck

Tel: 0451 122 6901

Fax: 0451 122 6990

E-Mail:

luebeck-port-authority@luebeck.de


stefan.weglehner@luebeck.de



Puttgarden:



Bürgermeister der Stadt Fehmarn

Ohrtstr. 11

23769 Fehmarn

Tel: 04371 506224

Fax: 04371 506 211

E-Mail: m.meier@stadtfehmarn.de



Rendsburg:



Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde

Hafenbehörde

Am Kreishafen 4

24768 Rendsburg

Tel: 04331 14070

Tel: 04331 202 322

Fax: 04331 202-502

E-Mail: ordnungsamt@kreis-rd.de



Zu § 19



Alle in § 19 Nummer 4 genannten Dokumente müssen in der Organisation des Beförderers vorgehalten werden, damit sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden können. Das Ende der Beförderung ergibt sich beispielsweise aus dem transportrechtlichen Abliefernachweis oder dem Umschlag auf eine andere Beförderungsart oder ein anderes Beförderungsmittel.



Zu §§ 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 24



Die am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden werden bei der Beförderung gefährlicher Güter wie folgt als verantwortlich angesehen:



Gewerbetreibender  

Tätigkeit

Pflichten nach  

Versender

Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede andere Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst

§ 17


Wenn der Versender die Güter selbst in eine Beförderungseinheit lädt

§ 18


Wenn der Versender mit dem Seefrachtführer selbst den Seefrachtvertrag abschließt

§ 19

Spediteur

Derjenige, der für einen Dritten die Seebeförderung durch Abschluss eines Seefrachtvertrags besorgt

§ 19


Wenn der Spediteur für den Auftraggeber Güter in eine Güterbeförderungseinheit lädt

§ 18

Seefrachtführer (Verfrachter)

Derjenige, der auf Grund eines Seefrachtvertrages Güter für einen Dritten mit eigenen oder in Zeitcharter genommenen Schiffen befördert

§ 21

Reeder, auch Korrespondenzreeder (bei Partenreedereien) und Vertragsreeder (bei Geschäftsbesorgungsvertrag)

Derjenige, der eigene oder zur Bereederung überlassene Schiffe zur Beförderung von Gütern einsetzt

§ 22

Anteilseigner an einer Schiffsbeteiligungsgesellschaft oder Partenreederei


Keine Pflichten nach GGVSee

Hafenumschlagsunternehmer

Derjenige, der Güter in ein Seeschiff verlädt

§ 20


Wenn der Hafenumschlagsunternehmer im Auftrag Dritter Güter in Güterbeförderungseinheiten lädt

§ 18

Ladungskontrollunternehmer

Soweit die Verantwortung für die Beladung von Güterbeförderungseinheiten übernommen wird

§ 18

Schiffsmakler als Buchungsagent

Derjenige, der für einen Seefrachtführer (Verfrachter) in dessen Namen Seefrachtverträge abschließt

§ 21 Nr. 1

Der mit der Planung der Beladung Beauftragte

Beauftragter des Verfrachters; bei mehreren Verfrachtern auf einem Schiff derjenige Verfrachter, der als Reeder das Schiff betreibt oder von einem Reeder das Schiff gechartert hat.

§ 24



Zu § 27



a)
Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 2 sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tatumständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen.


b)
Durch eine Verwarnung soll bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Verwarnungen können mit einem Verwarngeld, das in der Regel mit 55,00 Euro anzusetzen ist, verbunden sein.


c)
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 OWIG).


d)
In § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe d und Nummer 10 Buchstabe c legitimiert das Wort „mindestens“ als Tatbestand der Ordnungswidrigkeit keine längere Aufbewahrung, sondern lediglich einen Zeitraum, der der Frist zur Löschung („unverzüglich“) entspricht.


II.
Erläuterungen zum IMDG-Code


7.1.4.4.2 IMDG-Code verlangt für Güter der Klasse 1 die Stauung in 12 m Entfernung zu Wohn- und Aufenthaltsräumen, Rettungsmitteln und allgemein zugänglichen Bereichen. Mit „allgemein zugänglichen Bereichen“ sind Bereiche gemeint, zu denen Fahrgäste Zutritt haben.



III.
Allgemeiner Hinweis


Die Länder berichten an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, um die IMO-Empfehlungen gemäß Circular MSC.1/Circ. 1521 zu erfüllen.






Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Meldung von Ereignissen an das BMVI gemäß § 4 Absatz 10 GGVSee

Anlage 2: Bußgeldkatalog GGVSee

Anlage 3: Anmeldung von Feuerwerkskörpern