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BMVI-G24-20160623-SF-A002.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See



Anlage 2



Bußgeldkatalog GGVSee

Lfd   
Nr.

Ordnungwidrigkeiten, die darin
bestehen, dass

GGVSee § 27
Absatz 1 Nummer   

Bußgeld  
EURO

A

der Versender oder der Beauftragte des Versenders entgegen § 17



1

Nummer 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vergewissert, dass die Beförderung nicht nach Abschnitt 1.1.3, den Unterabschnitten 2.1.1.2, 3.1.1.4 oder Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist;

1a

1500

2

Nummer 2 für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter ein Beförderungsdokument, das die in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben enthält, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt;

1b

500

3

Nummer 3 für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter die Angaben nach den Absätzen 5.1.5.4.2, 5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des IMDG-Codes nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in ein Konossement oder einen Frachtbrief einträgt;

1c

500

4

Nummer 4 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, obwohl diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.3 des IMDG-Codes nicht zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen nicht tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde nicht erteilt worden ist;

1d

800

5

Nummer 5 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes nicht beachtet;

1e

800

6

Nummer 6 Schüttgut-Container befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes nicht beachtet;

1e

800

7

Nummer 7 gefährliche Güter zusammenpackt, obwohl dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1, 3.5.8.2, 4.1.1.6 und dem Kapitel 7.2 des IMDG-Codes nicht zulässig ist;

1f

800

8

Nummer 8 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Absatz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, bezettelt und plakatiert sind;

1 g

500

9

Nummer 9 Güterbeförderungseinheiten, die begast worden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditionierungszwecken enthalten, die eine Erstickungsgefahr darstellen können, übergibt, obwohl sie nicht nach Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 oder 5.5.3.6 des IMDG-Codes gekennzeichnet sind;

1 g

500

10

Nummer 10 eine Kopie des Beförderungspapiers nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;

1 h

500

11

Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Anmeldung erfolgt;

1i

500

12

Nummer 12 ein Versandstück übergibt oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt;

1j

500

13

Nummer 13 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor der Übergabe gefährlicher Schüttgüter zur Beförderung vergewissert, dass sie nach den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes für die Beförderung zugelassen sind;

1a

1500

14

Nummer 14 für die Beförderung gefährlicher Schüttgüter eine schriftliche Ladungsinformation nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt, die die nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und § 6 Absatz 2 geforderten Angaben enthält;

1b

500

15

Nummer 15 gefährliche Schüttgüter der Gruppe B zur Beförderung übergeben, obwohl eine nach dem anwendbaren Stoffmerkblatt in Anhang 1 des IMSBC-Codes erforderliche Bescheinigung nicht vorliegt;

1 g

1500

16

Nummer 16 gefährliche Schüttgüter, die in den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes nicht namentliche aufgeführt und der Gruppe B zuzuordnen sind zur Beförderung übergibt, obwohl sie nach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC-Codes geforderte Ausnahme nicht vorliegt;

1 g

1500

17

Nummer 17 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl diese jeweils nach Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes für die Beförderung nicht zugelassen sind;

1 g

1500

18

Nummer 18 die nach § 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen dem Schiffsführer vor der Verladung nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich oder elektronisch übermittelt;

1k

500

B

der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit jeweils Verantwortliche entgegen § 18



19

Nummer 1 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Güterbeförderungseinheiten staut oder stauen lässt, ohne die Maßgaben des Kapitels 7 7.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes einzuhalten und ohne Kapitel 3, Unterabschnitt 4.2.3 und die Kapitel 5 bis 11 des CTU-Codes zu beachten;

2a

800

20

Nummer 2 Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapitel 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, bezettelt und plakatiert sind;

2b

500

21

Nummer 3 ein CTU-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder dessen Inhalt nicht oder nicht richtig in das Beförderungsdokument aufnimmt;

2c

500

C

derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt entgegen § 19



22

vor der Verladung gefährlicher Güter die in § 19 Nummer 1 bis Nummer 4 geforderten Dokumente nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder übermittelt;

3

500

D

der für den Umschlag Verantwortliche entgegen § 20



23

Nummer 1 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet;

4a

500

24

Nummer 2 verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nicht gemäß der Stauanweisung nach § 5 Absatz 1 staut;

4b

500

25

Nummer 3 unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Güterbeförderungseinheiten auf ein Seeschiff lädt, obwohl sie offensichtliche Mängel oder Beschädigungen, die den sicheren Einschluss der gefährlichen Güter beeinträchtigen können, oder Undichtigkeiten oder äußere Anhaftungen von Gefahrgut aufweisen;

4c

1000

26

Nummer 4 gefährliche Schüttgüter auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Unterlagen nach § 20 Nummer 4 Buchstabe a bis Buchstabe c nicht vorliegen;

4d

500

27

Nummer 5 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Informationen nach § 6 Absatz 3 nicht vorliegen;

4d

500

E

der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers entgegen § 21



28

Nummer 1 gefährliche Güter zur Beförderung annimmt, obwohl ihre Beförderung nach Abschnitt 1.1.3, den Unterabschnitten 2.1.1.2 oder 3.1.1.4 oder dem Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist;

5a

800

29

Nummer 2 ein Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes, die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat), die Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn zutreffend, und alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente oder ein Gefahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu ladenden gefährlichen Güter nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt;

5b

500

30

Nummer 3 eine Kopie der Dokumente nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;

5 c

500

F

der Reeder entgegen § 22



31

Nummer 1 ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt, das nicht die Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt;

6 a

500

32

Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Seeschiff gemäß § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 ausgerüstet ist;

6 b

500

33

Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer die erforderlichen Unterlagen mitführt;

6 c

300

34

Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nicht oder nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt;

6 d

300

G

der Schiffsführer entgegen § 23



35

Nummer 1 ein mit Notfallmaßnahmen befasstes Besatzungsmitglied nicht unterrichtet;

7a

250

36

Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sorgt;

7b

300

37

Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 3 Satz 1 sorgt;

7b

500

38

Nummer 3 auf Seeschifffahrtsstraßen von Gastankschiffen Ladungsdämpfe zur Druck- oder Temperaturregelung ablässt;

7c

1000

39

Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 regelmäßig überwacht wird;

7d

250

40

Nummer 5 gefährliche Güter befördert, ohne dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 Satz 3 und 4 jederzeit in einsatzbereitem Zustand befindet oder die Besatzungsmitglieder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung in den vorgesehenen Fällen tragen;

7e

300

41

Nummer 6 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet;

7f

500

42

Nummer 7 gefährliche Güter befördert, ohne die Ladung nach§ 5 Absatz 2 zu sichern;

7 g

800

43

Nummer 8 gefährliche Güter befördert, ohne die vorgeschriebenen Unterlagen nach 6 Absatz 5 mitzuführen;

7 h

300

44

Nummer 9 die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nicht nach den Vorschriften des § 6 Absatz 7 vorhält, oder nach § 6 Absatz 8 Unterlagen oder Ausdrucke nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung vorlegt;

7i

250

45

Nummer 10 nicht sicherstellt, dass

7j


die Stauanweisungen, die Stau- und Trennvorschriften und/oder

300

die Vorschriften nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens

800

eingehalten sind;

46

Nummer 11 gefährliche Schüttgüter der Gruppe B des IMSBC-Codes übernimmt, ohne dass die Laderäume die jeweils anwendbaren Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS-Übereinkommens erfüllen und die auf den zutreffenden Stoffmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes aufgeführten Beförderungsbedingungen eingehalten sind;

7 k

1000

47

Nummer 12 gefährliche Chemikalien, die dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen, übernimmt, ohne dass die für das jeweilige Gut in Kapitel 17 des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind;

7 k

1000

48

Nummer 13 verflüssigte Gase, die dem IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, übernimmt, ohne dass die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind;

7 k

1000

H

der mit der Planung der Beladung Beauftragte entgegen § 24



49

nicht dafür sorgt, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden;

8

500

I

der Empfänger entgegen § 25



50

nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig den Versender, den Beförderer und weitere an der Beförderung beteiligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungseinheit ii in Verbindung mit Absatz 1.5.6.1.3 des IMDG-Codes über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination informiert;

9

500

K

die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen entgegen § 26



51

Absatz 1 Satz 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachtet;

10a

500

52

Absatz 1 Satz 2 einen Sicherungsplan nicht oder nicht rechtzeitig einführt oder nicht richtig anwendet;

10b

500

53

Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgen, dass die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden;

10c

300

54

Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgen dass die Beschäftigten vor der Übernahme ihrer Pflichten nach Unterabschnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4 des IMDG-Codes unterwiesen werden.

10d

300