Genehmigungen gemäß § 3 Abs. 1 StrlSchV oder § 6 ATG Genehmigungsvoraussetzungen für die Zwischenlagerung von abgereichertem bzw. natürlichem und angereichertem Uran in Form von Uranhexafluorid (UF 6); hier: Genehmigungsvoraussetzungen und Auflagen
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GENEHMIGUNGEN GEMÄSS § 3 ABS. 1 StrISchV ODER § 6 AtG GENEHMIGUNGSVORAUSSETZUN-GEN FÜR DIE ZWISCHENLAGERUNG VON ABGEREICHERTEM BZW. NATÜRLICHEM UND ANGEREICHERTEM URAN IN FORM VON URANHEXAFLUORID (UF6);
hier: Genehmigungsvoraussetzungen und Auflagen
Bezug: Sitzung des Länderausschusses für Atomkernenergie ‑ Strahlenschutz –
- v.
- 24./25.10.1978
‑ RdSchr. d. BMI v. 15.2.1979 ‑ RS II 3 ‑ 517 033/3 ‑
Der Länderausschuß für Atomkernenergie ‑ Strahlenschutz ‑ hat in seiner Sitzung vom 24./25. Oktober 1978 die in der beigefügten Anlage zusammengestellten, mit der Physikalisch‑Technischen Bundesanstalt abgestimmten Genehmigungsvoraussetzungen und Auflagen für Genehmigungen gemäß § 3 StrISchV oder § 6 AtG zur Zwischenlagerung von Uranhexafluorid (UF6) erörtert. Dem Schutzziel des Atomgesetzes entsprechend; auf das sich auch die genehmigungspflichtigen Tatbestände nach der StrISchV beziehen, wurden dabei nur Risiken durch ionisierende Strahlen behandelt.
Die mit der Lagerung von UF6 verbundenen konventionellen chemischen Risiken übersteigen insbesondere bedenkbaren Unfällen, wie z. B. Flugzeugabsturz auf ein UF6‑Lager, die dabei gleichzeitig vorhandenen radiologisch bedingten Risiken bei weitem. Chemische Anlagen werden im allgemeinen auch in Fällen mit vergleichsweise größeren chemischen Risiken nicht gegen Flugzeugabsturz gesichert. Aus diesem Grunde blieben bei der Erörterung der genannten Genehmigungs-voraussetzungen und Auflagen zur UF6‑Lagerung Risiken infolge eines Flugzeugabsturzes außer Betracht.
Die vorliegenden Genehmigungsvoraussetzungen und Auflagen gelten nicht für die Zwischenlagerung von UF6 im Rahmen der Beförderung.
Zur Harmonisierung der Genehmigungsverfahren, zur Gewährleistung einer einheitlichen Genehmigungspraxis und zur Erleichterung der staatlichen Aufsicht in dem angesprochenen Bereich bitte ich, in Zukunft den Genehmigungen gem. § 3 Abs. 1 StrISchV oder § 6 AtG für die Zwischenlagerung von Uranhexafluorid die genannten Genehmigungsvoraussetzungen und Auflagen zugrunde zu legen. Konkrete Umstände des Einzelfalls können dabei zu Abweichungen oder Ergänzungen führen.
An die
für den Strahlenschutz
zuständigen obersten Landesbehörden
und die
Physikalisch‑Technische Bundesanstalt