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BMU-RS-19790215-KF-A001.htm

Zum Hauptdokument : Genehmigungen gemäß § 3 Abs. 1 StrlSchV oder § 6 ATG Genehmigungsvoraussetzungen für die Zwischenlagerung von abgereichertem bzw. natürlichem und angereichertem Uran in Form von Uranhexafluorid (UF 6); hier: Genehmigungsvoraussetzungen und Auflagen



Anlage









Genehmigungsvoraussetzungen



1.
Genehmigungen für die Zwischenlagerung von UF6 dürfen nur erteilt werden, wenn eine geeignete Lagerhalle oder ein geeignetes Freilager mit der erforderlichen Tragfähigkeit des Fundaments vorgesehen ist.


2.
Uranhexafluorid darf nur in Behältern gelagert werden, die für den Transport außerhalb des Lagers geeignet sind. Für die Lagerung von abgereichertem Uran in Form von UF6 sollen vorzugsweise Behälter des Typs 48 F oder 48 Y verwendet werden, die den US‑Normen des "American National Standard Packaging of Uranium Hexafluoride for Transport" (ANSI N 14.1 ‑ 1971) entsprechen. Andere Behälter dürfen nur genehmigt werden, wenn ein besonderes Gutachten der BAM vorliegt. Die Behälter müssen mit einem geeigneten Anstrich versehen sein, der sowohl Korrosionsschutz als auch Wärmeschutz bewirkt und eine Behälterkontrolle nicht erschwert.


3.
Genehmigungen für die Zwischenlagerung von UF6 sind vorzugsweise für einschichtige Behälterlagerung zu erteilen. Bei Anträgen auf doppelstöckige Lagerung muß der Antragsteller nachweisen, daß gegenüber der einschichtigen Lagerung praktisch kein Zeit-verlust bei der Bergung eines defekten Behälters entsteht. Die im Rahmen dieses Nachweises ange-gebenen Hebezeuge müssen vor Ort stationiert sein.


4.
Bei der Zwischenlagerung von UF6 mit angereichertem Uran ist der Nachweis zu erbringen, daß keine kritischen Zustände auftreten können.


5.
Bei der Zwischenlagerung von UF6 in einer Lagerhalle ist zu prüfen, ob für die Sicherheit des Lagerpersonals kontinuierlich arbeitende Überwa-chungsgeräte zum Nachweis von Fluorwasserstoff erforderlich sind.


6.
Bei der Zwischenlagerung von UF6 in einem Freilager sind bezüglich der Sicherung des Lagers strengere Maßstäbe anzulegen als bei der Zwischenlagerung in einer verschließbaren und mit Alarmeinrichtungen gesicherten Halle. Im Einzelfall ist zu prüfen, welche technischen Maßnahmen (z. B. Fernsehüberwachung) vorzusehen sind, um das Lager ausreichend zu sichern.


7.
Genehmigungen für die Zwischenlagerung von UF6 dürfen nur mit einer Befristung von maximal 10 Jahren erteilt werden.




Auflagen



1.
Die UF6‑Behälter sind auf einem festen Fundament mittels geeigneter Holzstützen oder Stahlstützen mit Holzauflagen liegend anzuordnen. Die Holzstützen dürfen nur unter den Behälterversteifungsringen (Rollreifen) sitzen und müssen so bemessen sein, daß eine Sichtkontrolle an der Behälterunterseite ermöglicht wird.


2.
Der Abstand zwischen den Behältern mit abgerei-chertem Uran muß, gemessen zwischen den Rollreifen zweier Fässer, mindestens 30 cm betragen. Bei gleichzeitiger Lagerung von UF6 mit angereichertem und abgereichertem Uran sind die Behälter mit angereichertem Uran getrennt von den Behältern mit abgereichertem Uran zu lagern.


3.
Der Plan für die Behälteranordnung ist im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zu erstellen. Änderungen dieses Aufstellungsplanes bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.


4.
Zur Sicherstellung eines defekten UF6‑Behälters ist ein Bergungsbehälter bereitzustellen, in den ein defekter Behälter vor Ort dicht eingeschlossen werden kann. Der Bergungsbehälter muß für den Transport eines defekten Behälters außerhalb des Lagers den verkehrsrechtlichen Beförderungsvorschriften genügen, wenn innerhalb des Lagers keine Umfüllstation vorhanden ist. Das Umfüllen von UF6 aus einem defekten Behälter in einen intakten Behälter muß auch nach Einschluß in den Bergungsbehälter möglich sein. Der Bergungsbehälter muß deshalb mit den zum Umfüllen erforderlichen Armaturen sowie einer Einrichtung zum Aufheizen des UF6 ausgerüstet sein.


5.
Das Ein‑ und Auslagern sowie das Umsetzen von UF6‑Behältern darf nur unter der ständigen Aufsicht eines Strahlenschutzbeauftragten durchgeführt werden. Der Strahlenschutzbeauftragte hat dabei insbesondere darauf zu achten, daß die gehandhabten Behälter keine Beschädigungen aufweisen.


6.
Das Innere einer Lagerhalle ist als Kontrollbereich zu kennzeichnen. Die UF6‑Behälter dürfen in der Lagerhalle nur in einer Anordnung gelagert werden, bei der außerhalb der Halle kein Kontrollbereich entsteht. Die Dosisleistung an der Außenwand der Lagerhalle darf maximal 0,3 mrem/h betragen. Entsprechend ist bei einem Freilager die Kontrollbereichsgrenze um den Lagerbereich der UF6‑Behälter so zu ziehen, daß an der Abgrenzung die Dosisleistung von 0,3 mrem/h nicht überschritten werden kann.


7.
Das UF6‑Lager ist zu seiner Sicherung in geeigneter Weise einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß am Sicherungszaun keine höhere Strahlenexposition als 150 mrem/Jahr entstehen kann. Der Sicherungszaun muß jedoch bei einer Lagerhalle mindestens in 5 m Abstand von der Halle, bei einem Freilager in mindestens 20 m Abstand von der Kontrollbereichs-grenze verlaufen.


8.
Nach Einrichtung des Lagers sind im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde Messungen der Ortsdosisleistung an der Abgrenzung des Kontrollbereichs und am Sicherungszaun des Lagers durchzuführen. Aus den Meßergebnissen muß insbesondere entnommen werden können, daß am Sicherungszaun der Dosisgrenzwert von 150 mrem/Jahr nicht überschritten werden kann.


9.
Im Lagerbereich der UF6‑Behälter dürfen, abgesehen von den Holzstützen für die Behälter, keine brennbaren Materialien gelagert werden.


10.
Hebe‑ und Förderzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen im Lagerbereich nicht betankt werden. Die Fahrzeuge müssen außerhalb des Kontrollbereichs geparkt werden.


11.
Die für das UF6‑Lager vorgesehene elektronische Einbruchmeldeanlage ist von einem Sachverstän-digen (z. B. TÜV) vor der Einlagerung von UF6‑Behältern mängelfrei abnehmen und einer jährlichen Wiederholungsprüfung unterziehen zu lassen. Die Abnahmebescheinigung sowie die Bescheinigungen über die jährlichen Wiederholungsprüfungen sind der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Darüber hinaus ist die Einbruchmeldeanlage vierteljährlich auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen.


12.
Das UF6‑Zwischenlager ist bei Nacht so zu beleuchten, daß die UF6‑Behälter sowie die Außenfronten von Lagerhallen und der Sicherungs-zaun in vollem Umfang überblickt werden können.


13.
Zur strahlenschutztechnischen Überwachung müssen mindestens folgende Meßgeräte zur Verfügung stehen
-
ein Gamma‑Dosisleistungsmeßgerät mit mindestens zwei einstellbaren Meßbereichen mit Vollausschlägen in der Größenordnung von 1 mR/h und 1 R/h zur Ortsdosisleistungsmessung von Gammastrahlen mit Energien oberhalb 40 keV.
-
ein Kontaminationsmeßgerät für Alpha‑ und Betastrahlung, das für Kontaminationsmessungen an Wischproben, Kleidern und Arbeitsplätzen geeignet ist und spezifische Aktivitäten oberhalb 10‑5 µCi/cm² erfassen kann.


14.
In der Betriebsstation des UF6‑Zwischenlagers mit Aufenthalts‑ und Hygieneräumen sind zusätzlich folgende Räume einzurichten:
-
Erste‑Hilfe‑Raum,
-
Meßraum für Kontaminationsmessungen an Wischproben,
-
Dekontaminationsraum zur Personendekontamination mit Ablage für kontaminierte Kleidungsstücke und radioaktive Abfälle,
-
Lagerraum für Schutzausrüstungen und Geräte sowie Werkzeug und Material für die Instandhaltung der UF6‑Behälter und anderer Lagereinrichtungen.


15.
Zur Prüfung der Behälter auf Dichtheit und Unversehrtheit des Schutzanstrichs ist eine vierteljährliche Sichtkontrolle durchzuführen. Bei Verdacht auf Undichtheit eines Behälters ist eine Kontaminationsmessung (Wischtest) durchzuführen.


16.
Vor der Zwischenlagerung von UF6‑Behältern ist eine Betriebs‑ und Strahlenschutzanweisung zu erstellen, die zusätzlich zu den in § 34 StrISchV aufgeführten Maßnahmen folgende Maßnahmen enthält:
-
Personelle Organisation und Schlüsselplan
-
Ein‑, Aus‑ und Umlagerung von UF6‑Behältern
-
Kontrollgänge des Wachpersonals
-
Sichtkontrollen an den UF6‑Behältern
-
Regelmäßige Prüfungen der Einbruchmeldeanlage
-
Maßnahmen bei Undichtwerden von UF6‑Behältern (Schutzkleidung, Atemschutzgeräte, behelfsmäßige Reparaturen, Einsatz des Bergungsbehälters)
-
Maßnahmen bei Kontaminationen von Personen und Sachen
-
Maßnahmen im Brandfall
-
Maßnahmen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen
-
Verhalten des Wachpersonals bei besonderen Vorkommnissen, Einbruchalarm und Ausfall der Einbruchmeldeanlage
-
Buchführung
-
Zutrittsregelung


Die Betriebsanweisung sowie deren nachträgliche Änderung bedarf der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde.


17.
Die Meldepflichten des § 36 StrISchV erstrecken sich insbesondere auf Unfälle und Störfälle
-
mit Freisetzung von UF6,
-
Sabotageakte und ‑versuche,
-
Brandfälle im Lagerbereich der UF6‑Behälter mit dem Risiko einer UF6‑Freisetzung,
-
Unfälle mit Personenschäden einschließlich Kontaminationsunfälle.
Darüber hinaus ist die zuständige Aufsichtsbehörde über folgende Vorkommnisse zu benachrichtigen:
-
Beschädigungen von UF6‑Behältern ohne UF6‑Freisetzung,
-
Einbrüche in das Lager, die keine Auswirkungen auf die Sicherheit haben sowie Einbruchversu-che,
-
leichtere Brandfälle ohne Einwirkung auf die Behälter.


18.
Auflagen gemäß § 6 der Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorgeverordnung ‑ AtDeckV) vom 25. Januar 1977




Hinweis:

Vor der Zwischenlagerung von UF6‑Behältern ist der zuständigen Aufsichtsbehörde der Bau‑ und Gebrauchsabnahmeschein der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.