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BMVBW-S36-0003-A003.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes über die Sicherstellung des Personenverkehrs auf der Straße (VSGPersVwV)



Muster 3

(VwV Nr. 15.1)



Merkblatt

für Verkehrsunternehmen auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes (VSG) über die Sicherstellung des Personenverkehrs auf der Straße (VSG PersVwV)*)



Merkblatt für Unternehmen, die Personen

mit Straßenbahnen

mit Oberleitungsomnibussen

mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr

(§§ 42 und 43 PBefG)

befördern



sowie



für Verkehrsverbünde

zur Sicherstellung des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße



Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines

2 Verkehrliche Maßnahmen

3 Maßnahmen zur Bedarfsdeckung

3.1 Personelle Sicherstellung

- Anlage 1: Vereinfachtes Uk-Verfahren

- Anlage 2: Arbeitssicherstellung

3.2 Materielle Sicherstellung

4 Verpflichtungen

5 Finanzielles

6 Beförderungsentgelte

7 Örtliche ÖPNV-Ansprechstelle


Anlage 1

Vereinfachtes Uk-Verfahren für unentbehrliches wehr- oder zivildienstpflichtiges Führungs- und Funktionspersonal von Verkehrsunternehmen des Linienverkehrs gemäß § 13 Wehrpflichtgesetz oder § 16 Zivildienstgesetz

Anlage 2

Verfahren zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen und zur Anforderung von Personal bei den Arbeitsämtern nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSG)



1
Allgemeines
Für Zwecke der Verteidigung kann sich die Notwendigkeit der Einschränkung des Individualverkehrs ergeben. Entsprechend entsteht ein Bedarf für zusätzlichen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), der sich
in Verdichtungsräumen und
in ländlichen Räumen
unterschiedlich darstellt.


In Verdichtungsräumen ist in der Regel ein ausreichendes Angebot an ÖPNV-Leistungen vorhanden. Einschränkungen des Individualverkehrs können deshalb im Wesentlichen durch Verstärkung des bestehenden Verkehrsangebotes ausgeglichen werden.


In ländlichen Räumen werden sich die Einschränkungen des Individualverkehrs wegen des viel geringeren ÖPNV-Anteils gravierender auswirken. Die notwendigen Anpassungsmaßnahmen sollen in erster Linie die jeweiligen Verkehrsunternehmen selbst treffen.


Dieses Merkblatt gibt den betroffenen Verkehrsunternehmen dafür Hinweise, um den damit verbundenen erhöhten Anforderungen gerecht werden zu können.


2
Verkehrliche Maßnahmen
Die ÖPNV-Leistungen sind solange wie möglich durch die Verkehrsunternehmen nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zu erbringen. Durch die Einschränkung des Individualverkehrs kann aber eine erhöhte Nachfrage nach ÖPNV-Leistungen entstehen, die durch folgende Maßnahmen abgedeckt werden kann:
- Verstärkung und Änderung des bestehenden Linienverkehrs
- Einrichtung neuer Linien- und Sonderlinienverkehre (§§ 42, 43 PBefG), z. B. zu größeren Wohnsiedlungen, Einkaufszentren oder Unternehmen, die bisher vorwiegend vom Individualverkehr angefahren worden sind.


Die Genehmigungsbehörde wird die vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um die nach dem PBefG vorgesehenen Verwaltungsverfahren zu beschleunigen, z. B. durch
- Erteilung einstweiliger Erlaubnisse (§ 20 PBefG)
- Verzicht auf Zustimmung zu Fahrplanänderungen im Verkehr nach § 42 PBefG (§ 45 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 2 PBefG)
- Verzicht auf Fahrplan- und Tarifzustimmung im Verkehr nach § 43 PBefG (§ 45 Abs. 3 PBefG)
- mündliche Erörterungen mit den Anhörberechtigten.


Verkehrsunternehmen sind berechtigt, Kraftfahrzeuge auch ohne Genehmigung einzusetzen. Dauern diese Sofortmaßnahmen jedoch länger als 72 Stunden, sind sie der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 2 Abs. 5 PBefG).


3
Maßnahmen zur Bedarfsdeckung
Ist das Verkehrsunternehmen nicht in der Lage, den erhöhten Anforderungen nach vermehrten Beförderungsleistungen zu entsprechen, weil entweder das Personal oder die erforderlichen Sachmittel nicht zur Verfügung stehen, kommen hierfür besondere Maßnahmen zur Bedarfsdeckung in Betracht.


3.1
Personelle Sicherstellung
3.1.1
Für bereits vorhandenes, der Wehr- oder Zivildienstüberwachung unterliegendes Personal, und zwar
- eigenes Führungs- und Funktionspersonal
- notwendiges Personal angemieteter Auftragsunternehmen
- notwendiges Personal fremder Werkstätten, soweit sich ein Verkehrsunternehmen mangels eigener Werkstätten dieser Fremdwerkstätte bedient,


regen die Verkehrsunternehmen entsprechende Unabkömmlichstellungen für Spannungszeiten und für den Verteidigungsfall bei den "vorschlagsberechtigten Behörden" an. Die Anregungen sollten die Verkehrsunternehmen dazu bereits jetzt geben, weil sie zum Zeitpunkt einer Mobilmachung wenig Aussicht auf Erfolg haben. Hierfür gilt das aus der Anlage 1 ersichtliche Verfahren.


Für nicht der Wehr- oder Zivildienstüberwachung unterliegende Wehr- oder Zivildienstpflichtige bedarf es keiner Unabkömmlichstellung, weil diese Wehr- oder Zivildienstpflichtigen für den unbefristeten Wehr- oder Zivildienst im Verteidigungsfall grundsätzlich nicht vorgesehen sind.


Bei mobilmachungsbeorderten Reservisten, die wegen ihrer speziellen Ausbildung in der Bundeswehr nicht durch andere Reservisten ersetzt werden können, kommt eine Unabkömmlichstellung nicht in Betracht.


Die Unabkömmlichstellung gilt nicht für den Grundwehrdienst. Für die Unabkömmlichstellung vom Zivildienst gilt das Verfahren der Unabkömmlichstellung vom Wehrdienst.


3.1.2
Im Spannungs- und im Verteidigungsfall und wenn der Bundestag der Anwendung des ArbSG mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen besonders zugestimmt hat, dürfen Arbeitsverhältnisse in Verkehrsunternehmen nur mit Zustimmung des Arbeitsamtes beendet werden. Das Personal ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Außerdem kann das Arbeitsamt zusätzlichen Arbeitskräftebedarf durch Verpflichtung nach dem ArbSG decken. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt zur Arbeitssicherstellung (Anlage 2).


3.2
Materielle Sicherstellung
3.2.1
Der zusätzliche Bedarf an Kraftomnibussen (KOM) ist bei der Genehmigungsbehörde anzumelden.


3.2.2
Die Versorgung mit Mineralölprodukten, elektrischer Energie und sonstigen für die Aufrechterhaltung die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Unternehmens notwendigen Güter, Erzeugnisse und Leistungen ist im Falle ihrer Bewirtschaftung bei den zuständigen Behörden der allgemeinen Verwaltung zu beantragen.


3.2.3
Nach dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG) in Verbindung mit der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV) können bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen eingeschränkt werden, wenn Aufgabenträgern zur Bewältigung der lebens- oder verteidigungswichtigen Aufgaben ein Vorrang einzuräumen ist. Verkehrsunternehmen des Linienverkehrs sind auf Grund ihrer lebenswichtige Aufgaben Vorrechte bei der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen von Vertragsunternehmen einzuräumen, wenn dessen Telekommunikationseinrichtungen wegen besonderer Beanspruchung überlastet wird.


Die Verkehrsunternehmen werden von der für sie zuständigen Genehmigungsbehörde eingehend darüber informiert und erhalten von ihr die notwendige Bevorrechtigungsbescheinigung mit der sie ihrem(n) Telekommunikationsunternehmen über die Regulierungsbehörde für Postkommunikation den/die erforderlichen Auftrag/Aufträge erteilen können. Damit im Bedarfsfall die Vorrechte auch unmittelbar in Anspruch genommen werden können, empfiehlt es sich, die notwendigen Aufträge so früh wie möglich zu erteilen.


4
Verpflichtungen
Reichen die verkehrlichen Maßnahmen und die Maßnahmen zur Bedarfsdeckung nicht aus, die zuständige Behörde zur Sicherstellung des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße auch Verkehrsunternehmen nach dem VSG und der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs verpflichten (z. B. Anordnen des Ruhens oder Auferlegen von Betriebs- und Beförderungspflichten).


5
Finanzielles
Bei der Anforderung von ÖPNV-Leistungen nach dem Bundesleistungsgesetz (BLG) und dem VSG werden Entschädigungen gezahlt. Für Verkehre, die den Verkehrsunternehmen nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs auferlegt werden, wird die Differenz zwischen dem preisrechtlich zulässigen Höchstpreis (Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244) und den Einnahmen aus den Beförderungsentgelten gezahlt.


6
Beförderungsentgelte
Für alle Beförderungen im ÖPNV, auch bei Maßnahmen zur Bedarfsdeckung (vgl. Nummer 3) und Verpflichtungen (vgl. Nummer 4) haben die Verkehrsunternehmen Beförderungsentgelte zu erheben, wie sie üblicherweise in dem betroffenen Verkehrsraum erhoben werden. Die Einnahmen werden berücksichtigt (vgl. Nummer 5).


7
ÖPNV-Ansprechstelle
Die Genehmigungsbehörden können zum Zwecke der Beschleunigung des Verfahrens auf Kreisebene eine ÖPNV-Ansprechstelle einrichten. Diese hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Abstimmen der Verkehrsleistungen zwischen den Gebietskörperschaften und den Verkehrsträgern (z. B. Fahrplanbesprechungen),
- Beschleunigungen der nach PBefG erforderlichen Anhörverfahren und Entscheidungen, z. B. mündliche Erörterungen aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörverfahren,
- Erfassen der nicht im Linienverkehr eingesetzten KOM zum Zwecke der Weitervermittlung an ÖPNV-Unternehmen,
- Beteiligung bei der Bedarfsdeckung der von den Verkehrsunternehmen zusätzlich angemeldeten Verkehrsmittel gemäß § 7 Abs. 1 BLG.
- Besteht im Geschäftsbereich eines Verkehrsunternehmens eine ÖPNV-Ansprechstelle, so wendet sich das Verkehrsunternehmen in allen Fällen des ÖPNV an diese Stelle.



veröffentlicht im Bundesanzeiger S. 1917
(Nr. 27 vom 8. Februar 2001)