Logo jurisLogo Bundesregierung

BMVBS-LS26-20060130-KF-A007.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinien an die zuständigen Behörden zur Ausstellung und zur Prüfung des Schifferdienstbuches nach § 1.07 Nr. 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO)



Anhang 7



Liste der durch Befähigungszeugnisse und Fahrzeitanrechnungen von Drittstaaten
nachgewiesenen weiteren Befähigungen nach
§ 23.02 Nr. 2.3 bis 2.6 RheinSchUO



Staat

lfd. Nr.

Befähigungszeugnis

Voraussetzung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses hinsichtlich der anzurechenden Fahrzeit in Tage

Ist gleichwertig der Qualifikation

PL

1

Kapitän 2. Klasse der Binnenschifffahrt
(kapitan żeglugi śródladowej II klasy)

erfolgreicher Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung
+
900 Fahrtage

erfolgreicher Abschluss eines vierjährigen Technikums
+
570 Fahrtage + x Fahrtage während des Technikums

erfolgreicher Abschluss eines Lehrgangs
+
nachgewiesene Fahrzeit 810 Fahrtage

erfolgreicher Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung bzw. eines vierjährigen Technikums
Steuermann

Durch Fahrzeit nachgewiesenen Qualifikation
abhängig von der nachgewiesenen Fahrzeit mind. Bootsmann, Matrosen-Motorwart

PL

2

Leutnant der Binnenschifffahrt
(porucznika żeglugi śródladowej)

erfolgreicher Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung
+
630 Fahrtage

erfolgreicher Abschluss eines vierjährigen Technikums
+
300 Fahrtage + x Fahrtage während des Technikums

erfolgreicher Abschluss eines Lehrgangs
+
nach-gewiesene Fahrzeit 540 Fahrtage

erfolgreicher Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung bzw. eines vierjährigen Technikums
Steuermann

Durch Fahrzeit nachgewiesenen Qualifikation
abhängig von der nachgewiesenen Fahrzeit mind. Matrosen-Motorwart

PL

3

Steuermann
(sternik)

erfolgreicher Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung
+
270 Fahrtage

erfolgreicher Abschluss eines vierjährigen Technikums
+
135 Fahrtage + x Fahrtage während des Technikums

erfolgreicher Abschluss eines Lehrgangs
+
nach-gewiesene Fahrzeit 360 Fahrtage

erfolgreicher Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung bzw. eines vierjährigen Technikums
abhängig von der nachgewiesenen Fahrzeit mind.
Bootsmann und Matrosen-Motorwart

Durch Fahrzeit nachgewiesene Qualifikation
abhängig von der nachgewiesenen
Fahrzeit mind.: Decksmann mit 360 Fahrtage

PL

4

Bootsmann
(bosman)

erfolgreicher Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung
+
180 Fahrtage

erfolgreicher Abschluss eines vierjährigen Technikums
+
45 Fahrtage
+ x Fahrtage während des Technikums

erfolgreicher Abschluss eines Lehrgangs
+
nachgewiesene Fahrzeit
270 Fahrtage

erfolgreicher Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung bzw. eines vierjährigen Technikums
abhängig von der nachgewiesenen Fahrzeit
mind.
Bootsmann und Matrosen-Motorwart

Durch Fahrzeit nachgewiesene Qualifikation
abhängig von der nachgewiesenen
Fahrzeit
mind.: Decksmann mit 270 Fahrtagen

PL

5

Vollmatrose
(starzy marynarz)

erfolgreicher Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung

erfolgreicher Abschluss eines vierjährigen Technikums

nachgewiesene Fahrzeit
180 Fahrtage

erfolgreicher Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung bzw. eines vierjährigen Technikums
abhängig von der nachgewiesenen Fahrzeit
mind.
Matrose

Durch Fahrzeit nachgewiesene Qualifikation
abhängig von der nachgewiesenen
Fahrzeit
mind.:
Decksmann mit 180 Fahrtagen

PL

6

Matrose
(marynarz)

Nach Abschluss des zweiten Lehr- bzw. Studienjahres
+
45 Fahrtage

nachgewiesene Fahrzeit
90 Fahrtage

Nach Abschluss des zweiten Lehr-bzw. Studienjahres
abhängig von der nachgewiesenen Fahrzeit
mind. Decksmann mit 405 Fahrtage

Durch Fahrzeit nachgewiesene Qualifikation
abhängig von der nachgewiesenen Fahrzeit
mind.: Decksmann mit 90 Fahrtagen

PL

7

Leichtmatrose
(młodszy marynarz)


Decksmann

PL

8

Mechaniker der Binnenschifffahrt der I. Kl.
(mechanik żeglugi śródladowej I klasy)

- Mechaniker der Binnenschifffahrt Kl. II,
- 18 Monate Praktikum,
- Kurs für Mechaniker,
- theoretische und praktische Prüfung

- Mechaniker der Binnenschifffahrt Kl. II,
- 18 Monate Praktikum
- praktische Prüfung

Maschinist
Matrosen-Motorwart?




Der Mechaniker der Binnenschifffahrt Kl. I ist berechtigt: als Maschinenführer auf allen Schiffen eingesetzt zu werden.


PL

9

Mechaniker der Binnenschifffahrt der II. Kl.
(mechanik żeglugi śródladowej II klasy)

- Mechaniker der Binnenschifffahrt Kl. III,
- 9 Monate Praktikum,
- theoretische und praktische Prüfung

- Mechaniker der Binnenschifffahrt Kl. III,
- 9 Monate Praktikum,
- praktische Prüfung

Maschinist
Matrosen-Motorwart?




Der Mechaniker der Binnenschifffahrt Kl. II ist berechtigt: als Maschinenführer auf Schiffen mit Maschinenanlagen bis 500 PS eingesetzt zu werden.


PL

10

Mechaniker der Binnenschifffahrt der III. Kl.
(mechanik żeglugi śródladowej III klasy)

- 30 Monate Praktikum,
- Abschluss eines
Lehrganges für
Mechaniker der
Binnenschifffahrt der
Kl. III,
- theoretische und praktische Prüfung

- Abschluss des Technikums für Binnenschifffahrt,
Fachrichtung Mechanik,
- 20 Monate Praktikum
(Ausbildungszeit wird
angerechnet),
- praktische Prüfung

Maschinist
Matrosen-Motorwart?




Der Mechaniker der Binnenschifffahrt Kl. III ist berechtigt: als Maschinenführer auf Schiffen mit Maschinenanlagen bis 250 PS eingesetzt zu werden.


PL

11

Maschinist
(motorzysta)

- Hilfsmaschinist,
- 9 Monate Fahrzeit als
Hilfsmaschinist,
- Abschluss eines Lehrganges

- Fachschulabschluss
- 9 Monate Fahrzeit als
Hilfsmaschinist

Maschinist

PL

12

Hilfsmaschinist
(pomocnik motorzysty)

- Hauptschulabschluss,
- 18 Monate Praktikum in
mechanischen
Werkstätten,
- Abschluss eines Lehrganges
- oder Abschluss einer
entsprechenden
Berufsausbildung und
Abschluss eines
Lehrganges

- Fachschulabschluss
- 18 Monate Praktikum

Maschinist






CZ

1

Kapitän der
Klasse II
(Kapitán II)

Fach-/Berufsausbildung im Fachbereich Schifffahrt
+
540 Fahrtage davon 200 Std. am Ruder

Erfolgreicher Abschluss einer Prüfung
+
612 Fahrtage davon 200 Std. am Ruder

Erfolgreicher Abschluss einer Fach-/ Berufsausbildung
Steuermann

Durch Prüfung und Fahrzeit nachgewiesene Qualifikation
abhängig von der nachgewiesenen Fahrzeit mind.: Matrosen-Motorwart

CZ

2

Kapitän der
Klasse III
(Kapitán III)

Fach-/Berufsausbildung im Fachbereich Schifffahrt
+
180 Fahrtage davon 100 Std. am Ruder

erfolgreicher Abschluss einer Prüfung
+
288 Fahrtage davon 100 Std. am Ruder



CZ

3

Kapitän der
Klasse IV
(Kapitán IV)

Fach-/Berufsausbildung im Fachbereich Schifffahrt
+
90 Fahrtage davon 50 Std. am Ruder

erfolgreicher Abschluss einer Prüfung
+
612 Fahrtage davon 200 Std. am Ruder



wird fortgesetzt





Folgende Berufschulen gelten als Schifferberufsschulen im Sinne des § 23.02 Nr. 2.2 RheinSchUO:



Staat

Lfd. Nr

Anschrift der Schifferberufsschule

Bemerkungen

D

1

Schiffer-Berufskolleg RHEIN
Bürgermeister-Wendel-Platz 1
477198 Duisburg


D

2

Berufsbildende Schule im Landkreis Schönebeck
Magdeburger Str. 302
39218 Schönebeck


B

1

Cenflumarin
Scheldedijk 20
B-2070 ZWIJNDRECHT


B

2

Ecole Polytechnique de Huy
Rue Saint-Pierre 48
B-4500 HUY














Folgende Fernkurse sind für die Befähigung nach § 23.02 Nr. 2.2 i.V.m. 2.3 anerkannt:



Staat

Lfd. Nr.

Bezeichnung des Diploms

zuständige Einrichtung für den anerkannten Fernkurs

anzurechnende Fahrzeit