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Richtlinien an die zuständigen Behörden zur Ausstellung und zur Prüfung des Schifferdienstbuches nach § 1.07 Nr. 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO)

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Richtlinien an die zuständigen Behörden
zur Ausstellung und zur Prüfung des Schifferdienstbuches
nach § 1.07 Nr. 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung
(RheinSchUO)





Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hat auf ihrer Herbstsitzung 2005 am 30. November/1. Dezember 2005 mit Protokoll 2005-II-23 die von ihrem Ausschuss für Sozial-, Arbeits- und Berufsbildungsfragen beschlossene Richtlinie Nr. 1 nach § 1.07 Nr. 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 - BGBl 1994 II S. 3822 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2005 - BGBl 2005 II S. 1044 -) zur Ausstellung und zur Prüfung des Schifferdienstbuches zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Richtlinie ist für die zuständigen Behörden verbindlich und wird nachstehend bekannt gemacht.



Bonn, den 30. Januar 2006

LS 26/6264.1/3-3



Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung





RICHTLINIE Nr. 1 an die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
ZUR AUSSTELLUNG UND ZUR PRÜFUNG DES SCHIFFERDIENSTBUCHES
nach § 1.07 Nr. 2 RHEINSCHUO



1. Allgemeine Hinweise



1.1
Allgemeine Verpflichtung


Auf Fahrzeugen, die eine Besatzung nach Kapitel 23 RheinSchUO haben müssen (§ 1.02 Nr. 1 und 2 RheinSchUO), muss jedes Mitglied der Besatzung zum Nachweis der Qualifikation im Besitz eines auf seine Person ausgestellten Schifferdienstbuches sein (§ 23.04 Nr. 2 Satz 1 RheinSchUO).


Bei Mitgliedern der Besatzung, die im Besitz eines Großen Patentes nach Anlage A1 oder eines vorläufigen Großen Patentes nach Anlage A2 der Rheinpatentverordnung sind, treten diese Patente an die Stelle des Schifferdienstbuches (§ 23.04 Nr. 4 RheinSchUO).


Das Schifferdienstbuch ist nach einheitlichem Muster (Anlage F RheinSchUO) auszustellen. Das Schifferdienstbuch enthält neben dem Passbild neuerer Zeit folgende allgemeine Angaben über die Person des Schifferdienstbuchinhabers:


1.
Familienname,
2.
Vorname,
3.
Tag und Ort der Geburt,
4.
Staatsangehörigkeit,
5.
Art und Bezeichnung des Identitätsnachweises,
6.
Bei anderen Dokumenten: Nummer und Name der ausstellenden Behörde des Identitätsnachweises,
7.
Gegenwärtige Anschrift des Inhabers des Schifferdienstbuches,
8.
Qualifikation,
9.
Tauglichkeit.


1.2
Andere Dienstbücher


Das nach dem Muster der Anlage F RheinSchUO geforderte Schifferdienstbuch kann auch durch ein anderes von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkanntes gültiges Dienstbuch ersetzt werden (§ 23.04 Nr. 2 Satz 1 RheinSchUO). Die von der ZKR anerkannten Dienstbücher aus Drittstaaten sind dem Anhang 1 zu entnehmen.


1.3
Zuständigkeit


a)
Die für die Ausstellung eines Schifferdienstbuches zuständigen Behörden sind im Anhang 2 aufgeführt.


b)
Zuständig für die Ausfertigung von Folgebüchern oder für das Ausstellen einer Ersatzausfertigung eines Schifferdienstbuches ist jede zuständige Behörde im Sinne von § 23.04 RheinSchUO.


1.4
Leere Schifferdienstbücher


Die zuständigen Behörden eines Rheinuferstaates oder von Belgien nehmen behördliche Einträge in ersten Schifferdienstbüchern, in Folgebüchern oder in einer Ersatzausfertigung vor.


1.5
Gebühren


Die Gebührenordnung richtet sich nach dem nationalen Recht der Rheinuferstaaten und Belgiens.


2.
Erstmaliges Ausstellen eines Schifferdienstbuches


2.1
Anforderungen an den Antragsteller


2.1.1
Identität


Der Antragsteller muss sich durch ein gültiges Dokument ausweisen können: Reisepass (auch vorläufiger Reisepass), Identitätskarte, Personalausweis (auch vorläufiger Personalausweis) oder entsprechender Passersatz und weitere geeignete Dokumente.


2.1.2
Mindestalter


Der Antragsteller muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Kann ein vertraglich geregeltes Lehrverhältnis nachgewiesen werden, muss der Antragsteller das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Bei Minderjährigen ist kein Einverständnis der Erziehungsberechtigten nötig.


2.1.3
Tauglichkeit


Der Antragsteller muss seine Tauglichkeit durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 der Rheinpatentverordnung von einem von den zuständigen Behörden bestimmten Arzt (s. Richtlinie Nr. 2 Anhang 1 nach § 1.05 RheinPatV) oder durch ein Dokument nach Richtlinie Nr. 2 Anhang 8 RheinPatV nachweisen. Das ärztliche Zeugnis darf nicht älter als 3 Monate sein. Es muss im Original vorgelegt werden. Die in diesem Zeugnis vorgesehenen Untersuchungen müssen zu dem Ergebnis „ja" führen. Ein Schifferdienstbuch darf nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller untauglich ist.


Bei eingeschränkter Tauglichkeit ist zu prüfen, ob eine Auflage erforderlich ist. Das ärztliche Zeugnis gibt dazu in der Regel Hinweise und kann Vorschläge enthalten. Gegebenenfalls ist ein fachärztliches Zeugnis anzufordern.


Auflagen aus einem Befähigungszeugnis, mit dem die Tauglichkeit nachgewiesen werden kann, sind zu übernehmen.


Auflagen müssen entsprechend auf den Seiten 7 bzw. 8 des Schifferdienstbuches eingetragen werden.


Die Richtlinie Nr. 2 nach § 1.05 RheinPatV ist entsprechend anzuwenden.


2.1.4
Befähigung


a)
Eintragung


Ohne Nachweise wird nur die Befähigung als Decksmann eingetragen. Für die Eintragung „Leichtmatrose“ muss der Antragsteller eine Bescheinigung der Berufsschule oder des Veranstalters des anerkannten Fernkurses vorlegen (Anhang 3).
Für eine andere Befähigung nach § 23.02 Nr. 2.3 bis 2.6 oder 2.8 RheinSchUO muss der Antragsteller die jeweilige Qualifikation durch
aa)
erfolgreich abgelegte und von den zuständigen Behörden anerkannte Prüfungen (Anhang 3),
bb)
weitere anerkannte Befähigungen (Anhänge 4 bis 7) oder
cc)
die geforderten Fahrzeiten
nachweisen.


b)
Berechnung


180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. Auch angebrochene Fahrtage zählen als ganze Tage. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Das bedeutet: ein Seefahrtstag gilt als 0,72 Fahrtage in der Binnenschifffahrt.


Wie die Fahrzeit nachgewiesen wird, ist in der RheinSchUO nicht geregelt, wohl aber enthält Anlage F Hinweise und Anweisungen zur Führung.


2.2
Antragstellung


Das Schifferdienstbuch wird auf Antrag ausgestellt. Ob sich der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter bei der zuständigen Behörde durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann, richtet sich nach dem nationalen Verwaltungsverfahrensrecht.


In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben und alle Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung der Person des Antragsstellers sowie dessen Tauglichkeit und Qualifikation notwendig sind.


Die Forderung nach der Vorlage eines Arbeitsvertrages oder einer Arbeitsgenehmigung richtet sich nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen.


Anträge auf Ausstellung eines Schifferdienstbuches von Personen aus Drittstaaten werden nach Maßgabe des nationalen Rechts der zuständigen Behörde, die einen entsprechenden Antrag erhalten hat, behandelt.


2.3
Ausstellen von Schifferdienstbüchern


Sind die unter Nummer 2.1 genannten Anforderungen erfüllt, ist ein Schifferdienstbuch auszustellen.


2.4
Ausfüllvorschriften


Auf der Grundlage eines ausgefüllten und unterschriebenen Antrages und nach Vorlage der erforderlichen Dokumente einschließlich des Passbildes werden die Seiten 3 bis 8 des Schifferdienstbuches von der zuständigen Behörde ausgefüllt, unterschrieben und gestempelt. Dafür ist zu verwenden in:


Deutschland:

Dienstsiegel

Belgien:

Dienstsiegel/Cachet officiel

Niederlande:

Dienststempel

Frankreich:

Dienstsiegel/-stempel/Cachet officiel

Schweiz:

Dienstsiegel/Stempel





Die Nummer des Schifferdienstbuches ist die eingedruckte Seriennummer. Die zuständigen Behörden führen Listen der ausgestellten Schifferdienstbücher, die mindestens die Nummer des Schifferdienstbuches, den Tag der Ausstellung sowie Name, Geburtstag, Geburtsort, Nationalität, Identitätsnachweis und Wohnanschrift des Schifferdienstbuchinhabers enthält. Neben diesen Listen ist für jeden Inhaber eines Schifferdienstbuches eine Akte über das Schifferdienstbuch zu führen.



Bei der Eintragung der Befähigung ist zu vermerken, auf welcher Grundlage die Eintragung erfolgt. Bei Abschlussprüfungen ist eine Kopie des Abschlusszeugnisses bzw. des Diploms in die Schifferdienstbuchakte zu geben. Bei Festlegung der Befähigung auf Grund von Fahrzeiten ist eine Kopie des Fahrzeitennachweises in die Schifferdienstbuchakte zu geben.



Die Eintragungen der Qualifikation und der Tauglichkeit nach den Bestimmungen außerhalb des Rheins auf den Seiten 6 und 8 des Schifferdienstbuches richten sich nach den jeweiligen zugrunde liegenden Vorschriften. Wird dort auf die Bestimmungen der RheinSchUO verwiesen, genügen die Eintragungen auf den Seiten 5 und 7 des Schifferdienstbuches. Bei materiell gleichen Anforderungen, aber unterschiedlichen Rechtsgrundlagen müssen alle Seiten ausgefüllt werden.



2.5
Eintragung von Änderungen


Änderungen zum Namen, zur Anschrift, zur Befähigung oder zur Tauglichkeit des Dienstbuchinhabers können von jeder zuständigen Behörde der Rheinuferstaaten oder Belgiens in einem Schifferdienstbuch nach der Anlage F RheinSchUO eingetragen werden. Die Behörde, die das erste Schifferdienstbuch ausgestellt hat, ist über alle Änderungen zu informieren. Sie muss die Listen sowie die Schifferdienstbuchakten entsprechend ändern.


Eintragungen von Änderungen in einem von der ZKR anerkannten Schifferdienstbuch, die nicht die Befähigung nach § 23.02 RheinSchUO oder die Tauglichkeit nach § 23.03 RheinSchUO betreffen, sind nach Maßgabe eines zwischen der ZKR oder einem Rheinuferstaat oder Belgiens und dem ausstellenden Staat abgestimmten Verfahrens möglich.


Die Erweiterung einer Qualifikation an Hand von Fahrzeiten erfolgt nur durch Vorlage eines geprüften Schifferdienstbuches. Dabei nicht berücksichtigte Fahrzeiten gelten nicht als nachgewiesen.


2.6
Anerkannte Schifferdienstbücher


Mit von der ZKR anerkannten Schifferdienstbüchern können die Befähigung nach § 23.02 RheinSchUO und die Tauglichkeit nach § 23.03 RheinSchUO nachgewiesen werden. Die zuständigen Behörden der Rheinuferstaaten und Belgiens dürfen Eintragungen über die Befähigung nach den § 23.02 RheinSchUO und über die Tauglichkeit nach § 23.03 RheinSchUO ebenfalls in den von der ZKR anerkannten Schifferdienstbüchern vornehmen.


3.
Folgebücher


3.1
Begriffserklärung


Folgebücher sind alle dem ersten Schifferdienstbuch nachfolgende Schifferdienstbücher. Sie können jederzeit unter den nachstehenden Bedingungen ausgegeben werden.


3.2
Antragstellung


Die Antragstellung richtet sich nach Nummer 2.2


3.3
Erforderliche Dokumente


Erforderliche Dokumente oder Unterlagen zur Ausstellung eines Folgebuches sind
a)
das unmittelbar vorangehende Schifferdienstbuch, das in der Regel durch Eintragungen verbraucht ist;
b)
ein gültiger Identitätsnachweis;
c)
ein Passbild aus neuerer Zeit;
d)
ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B1 und B2 der Rheinpatentverordnung, wenn die Inhaberin oder der Inhaber das 65. Lebensjahr erreicht hat.


3.4.
Bearbeitung


Bei der Ausstellung der Folgebücher sind folgende einzelne Schritte zu beachten:
a)
Jede im unmittelbar vorangehenden Schifferdienstbuch nicht oder nicht vollständig ausgefüllte Seite ist einzeln als ungültig zu erklären.
b)
Das vorangegangene Schifferdienstbuch ist der Inhaberin oder dem Inhaber wieder auszuhändigen.
c)
Auf Seite 3 können die Eintragungen aus dem unmittelbar vorangehenden Schifferdienstbuch übernommen werden, es sei denn, es werden Veränderungen nachgewiesen.
d)
Auf Seite 4 wird das erste und das unmittelbar vorangehende Schifferdienstbuch mit entsprechender Nummer eingetragen.
e)
Auf den Seiten 5 und 6 werden die im unmittelbar vorangehenden Schifferdienstbuch angegebenen Funktionen (mit den entsprechenden Gültigkeitsdaten) übernommen.
f)
Auf Seite 7 wird der im unmittelbar vorangehenden Schifferdienstbuch eingetragene Nachweis der Tauglichkeit (mit allfälliger Befristung) übernommen, jedoch mit folgender Einschränkung:
War der Tauglichkeitsnachweis befristet und ist bei Ausstellung des Folgedienstbuches nicht mehr gültig, ist ein neues ärztliches Zeugnis einer anerkannten medizinischen Dienststelle im Sinne der Rheinpatentverordnung zu fordern.
Wenn der Antragsteller das 65. Lebensjahr erreicht hat, muss er ein neues ärztliches Zeugnis nach Anlage B 1 und B 2 der Rheinpatentverordnung vorlegen, dessen Inhalt maßgeblich wird.
g)
Auf Seite 8 wird der im unmittelbar vorangehenden Schifferdienstbuch eingetragene Nachweis der Tauglichkeit übernommen. War der Tauglichkeitsnachweis befristet und ist bei Ausstellung des Folgedienstbuches nicht mehr gültig, ist ein neues ärztliches Zeugnis einer anerkannten medizinischen Dienststelle im Sinne der Rheinpatentverordnung zu fordern.


4.
Ersatzausfertigungen


4.1
Begriffserklärung


Ersatzausfertigungen werden für ein nicht mehr vorhandenes Schifferdienstbuch (z.B. nach Verlust, Diebstahl) oder nicht mehr brauchbares (z.B. unleserlich gewordenes) Schifferdienstbuch ausgestellt. Sie können jederzeit unter den nachstehenden Bedingungen ausgegeben werden.


4.2
Antragstellung


Die Antragstellung richtet sich nach Nummer 2.2


4.3
Erforderliche Dokumente


Erforderliche Dokumente oder Unterlagen zur Ausstellung einer Ersatzausfertigung sind
a)
Protokoll oder Bescheinigung einer zuständigen Behörde (Rheinschifffahrtsbehörde, Polizeidienststelle) in Originalfassung, in dem der Verlust des Schifferdienstbuches unter Bezeichnung des Dokuments sowie des Inhabers, unter Angabe des Grundes und mit Ort, Datum, Stempel und Unterschrift der bescheinigenden Behörde glaubhaft vermerkt ist,
oder eine schriftliche Erklärung des Schifferdienstbuchinhabers über den Sachverhalt, soweit nach nationalem Recht der Rheinuferstaaten oder Belgiens zulässig;
b)
gültiger Identitätsnachweis;
c)
Passbild aus neuerer Zeit;
d)
falls vorhanden, ein vorangehendes Schifferdienstbuch;
e)
ärztliches Zeugnis nach Anlage B1 und B2 der Rheinpatentverordnung, falls die Tauglichkeit nicht rechtsgültig durch die Vorlage eines vorangehenden Schifferdienstbuches nachgewiesen wird;
f)
ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B1 und B2 der Rheinpatentverordnung, wenn die Inhaberin oder der Inhaber das 65. Lebensjahr erreicht hat.


4.4
Bearbeitung


Bei der Ausstellung der Ersatzausfertigung sind folgende einzelne Schritte zu beachten:
a)
Das Schifferdienstbuch wird wie beim erstmaligen Ausstellen ausgefüllt, jedoch mit folgender Besonderheit: Da die Qualifikation und eine Befristung des Tauglichkeitsnachweises in den Akten der ausstellenden Behörde besonders vermerkt ist, ist grundsätzlich eine Anfrage bei der erstausstellenden Behörde und eine Mitteilung an die erstausstellende Behörde über die Ausstellung der Ersatzausfertigung erforderlich.
b)
Die Ersatzausfertigung ist deutlich auf Seite 3 als solche zu kennzeichnen.
c)
Die erfolgte Ersatzausfertigung mit Angabe der Nummer und des Inhabers sowie unter Beilage des Dokuments nach Abschnitt 4.3 Buchstabe a) ist mitzuteilen an
·
die zuständige Behörde, die das erste Schifferdienstbuch der betreffenden Person ausgestellt hat,
·
falls diese nicht bekannt ist, die zuständige Behörde, die das abhandengekommene Folgebuch ausgestellt hat.


5.
Prüfung des Schifferdienstbuches (Kontrollvermerke)


5.1
Pflicht des Inhabers des Schifferdienstbuches


Nach § 23.04 Nr. 2 Buchstabe b RheinSchUO hat der Inhaber sein Schifferdienstbuch jeweils mindestens einmal innerhalb von 12 Monaten einer örtlich zuständigen Behörde vorzulegen und mit Kontrollvermerk versehen zu lassen.


Von der Vorlagepflicht befreit ist nur ein Steuermann, wenn er ein Großes Patent nach der Rheinpatentverordnung nicht erwerben will.


5.2
Pflicht des Schiffsführers


Nach § 23.04 Nr. 3 Buchstabe a RheinSchUO hat der Schiffsführer regelmäßig alle Eintragungen nach Maßgabe der Anlage F (Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches) vorzunehmen.


5.3
Zuständigkeit der prüfenden Behörde


Die zuständige Behörde ist für die Kontrollvermerke nach einer Überprüfung der Angaben verantwortlich.


5.3.1
Umfang der Prüfung


Die zuständige Behörde darf zur Überprüfung und vor allem im Zweifelsfall die Vorlage von Bordbüchern vollständig oder auszugsweise oder von anderen geeigneten Belegen verlangen. Sie darf unleserliche oder falsche Angaben zur Ausbesserung zurückweisen (ankreuzen bei „Zweifel bei Zeile“). Im Grundsatz ist eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen, wobei stichprobenweise einzelne Fahrten hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit (Strecke, Fahrzeit) zu überprüfen sind.


Die zuständige Behörde darf allerdings nur solche Reisen mit einem Kontrollvermerk versehen, die nicht länger als 15 Monate zurück liegen.


Die Kontrollvermerke sind auf jeder geprüften Seite anzubringen.


5.3.2
Einzelfälle


Bei der jährlichen Kontrolle muss für die Befähigung des Leichtmatrosen die Fortdauer des Ausbildungsverhältnisses nachgewiesen werden. Ist der Nachweis nicht möglich, richtet die weitere Befähigung nach der nachgewiesenen Fahrzeit. In der Regel ist „Decksmann“ einzutragen.


Anlagenverzeichnis


Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7



Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannte ausländische Schifferdienstbücher

Anlage 2: Zuständige Behörden für die Ausstellung von Schifferdienstbüchern

Anlage 3: Liste der von den zuständigen Behörden anerkannten Prüfungen

Anlage 4: Liste der durch nachgewiesene Befähigung als Steuermann nach § 23.02 Nr. 2.6 Buchstabe b RheinSchUO

Anlage 5: Liste der durch Befähigungszeugnisse nachgewiesene Befähigung als Steuermann nach § 23.02 Nr. 2.6 Buchstabe c und d RheinSchUO

Anlage 6: Liste der durch Befähigungszeugnisse in den ZKR-Staaten nachgewiesenen weiteren Befähigungen nach § 23.02 Nr. 2.3 bis 2.6 RheinSchUO

Anlage 7: Liste der durch Befähigungszeugnisse und Fahrzeitanrechnungen von Drittstaaten nachgewiesenen weiteren Befähigungen nach § 23.02 Nr. 2.3 bis 2.6 RheinSchUO