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BMU-RSIII3-20081119-KF01-A004.htm

Zum Hauptdokument : Bekanntmachung der Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Reststoffe und radioaktiver Abfälle





Anlage 4

zur Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Reststoffe und radioaktiver Abfälle
(zu Nr. 4 der Anlage 3)





Summenformel als Anhaltspunkt für die Vergleichbarkeit der Art und Menge der zurückzuliefernden Abfälle gemäß Nummer 4.3 der Richtlinie



Werden die Abfälle von n Abfallverursachern/Landessammelstellen in einer Konditionierungsanlage gemischt, so muss jeder Abfallverursacher/jede Landessammelstelle konditionierten Abfall zurückerhalten, der dem von ihm abgelieferten Abfall mengen- und aktivitätsäquivalent ist. Diese Bedingung zur Äquivalenz der Aktivität wird hinsichtlich der Anforderungen aus der Störfallanalyse des Endlagers erfüllt, wenn die Masse mj des rückgelieferten Abfalls folgendermaßen bestimmt wird:



Unter Verwendung der Endlagerungsbedingungen (Bundesamt für Strahlenschutz, Anforderungen an endzulagernde Abfälle (Stand Dezember 1995) – Schachtanlage Konrad) wird eine Größe G s (P,K) aus den Aktivitätsgrenzwerten der Störfallanalysen definiert, mit der für den j-ten Abfallproduzenten aufgrund der Zusammensetzung seines Rohabfalls die Größe Sj bestimmt wird:





Dabei bedeutet



Ai, j

Aktivität des i-ten Radionuklids des j-ten Abfallproduzenten

k

Anzahl der Radionuklide

Gs (i, P, K)

Aktivitätsgrenzwerte für das Radionuklid i gemäß Störfallanalysen für die Abfallproduktgruppe P und die Abfallbehälterklasse K



Die Aktivitätsgrenzwerte sind für die Abfallproduktgruppe und Abfallbehälterklasse zu wählen, in denen der konditionierte Abfall zurückgeliefert wird. Bei der Rücklieferung von Zwischenprodukten sind die Abfallproduktgruppen und die Abfallbehälterklassen zu wählen, die im Rahmen der Verfahrensqualifizierung gegenüber dem Bundesamt für Strahlenschutz genannt werden. Bei n Abfallverursachern ergibt sich für den von ihnen abgelieferten gesamten konditionierten Abfall





Mit der Gesamtmasse mges kann sich die Größe mges Sges auf Zwischenprodukte oder mehrere Abfallgebinde beziehen, so dass die Bedingung Sges < 1 nicht notwendigerweise eingehalten werden muss. Die an jeden Abfalleigentümer zurückzuliefernde aktivitätsäquivalente Abfallmasse ergibt sich aus:





Durch die Verwendung der Gs-Werte aus den Störfallanalysen des Endlagers ist sichergestellt, dass die Aktivitätsäquivalenz auf dem Störfallrisiko eines Zwischenlagers basiert, wenn angenommen wird, dass die Gs-Werte für ein spezielles Störfallszenarium eines Zwischenlagers ähnlich oder gleich aussehen würden wie die des Lagers beim ehemaligen Eisenerzbergwerk Konrad, für das die Störfallwerte Gs errechnet wurden. Im konkreten Einzelfall können entsprechende weitere Betrachtungen zur Erfüllung der Aktivitätsäquivalenz, basierend auf zusätzlichen Anforderungen der Endlagerungsbedingungen und von zu betrachtenden Zwischenlagerbedingungen erforderlich werden.