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Bekanntmachung der Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Reststoffe und radioaktiver Abfälle

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit



Bekanntmachung der Richtlinie zur Kontrolle
radioaktiver Reststoffe und radioaktiver Abfälle

vom 18. November 2008





Der Länderausschuss für Atomkernenergie – Hauptausschuss – erörterte auf seiner Sitzung am 5./6. Juni 2008 abschliessend eine Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Reststoffe und radioaktiver Abfälle.



Die für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kamen im Länderausschuss für Atomkernenergie – Hauptausschuss – am 5./6. Juni 2008 überein die Richtlinie anzuwenden und bei bestehenden Genehmigungen zwischen den zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden und den Genehmigungsinhabern die konkrete Umsetzung der Richtlinie vereinbart werden soll.



Ich bitte, entsprechend dem Beschluss des Hauptausschusses nach dieser Richtlinie zu verfahren und die Regelungen anzuwenden.



Bonn, den 18. November 2008

RS III 3 – 17031 – 4/1



Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Im Auftrag

Dr. Alter





Richtlinie zur Kontrolle

radioaktiver Reststoffe und radioaktiver Abfälle



vom 18. November 2008





1.
Zweck, Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich der Richtlinie


1.1
Zweck
Die Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Reststoffe und radioaktiver Abfälle regelt in Ergänzung der §§ 72-79 StrlSchV die Überwachung der beim Umgang mit radioaktiven Stoffen anfallenden radioaktiven Reststoffe und radioaktiven Abfälle.


Sie soll den zuständigen Aufsichtsbehörden ermöglichen, jederzeit den Zustand und Verbleib dieser Stoffe festzustellen und den Betreibern von Anlagen und Einrichtungen nach den §§ 5, 6, 7 und 9 AtG sowie den Inhabern von Genehmigungen nach §§ 7 und 11 StrlSchV sowie den Betreibern von Landessammelstellen die erforderlichen Vorgaben geben, damit sie ihren nach Atomgesetz und Strahlenschutzverordnung vorgesehenen Pflichten abgestimmt nachkommen können. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen in Einzelfällen zulassen.


1.2
Begriffsbestimmungen
Abfallbehälter: Behälter zur Aufnahme eines Abfallprodukts (z. B. Fass, Betonbehälter, Gussbehälter, Container), Anmerkung: Ein Fass gilt für das Endlager Konrad als Innenbehälter


Abfallbehälterklasse: die Abfallbehälterklasse bezieht sich auf die Einteilung von Abfallgebinden in Abhängigkeit von der verwendeten Verpackung entsprechend den Vorgaben der Endlagerungsbedingungen


Abfallproduktgruppe: eine Abfallproduktgruppe umfasst Abfallprodukte mit vergleichbarem Freisetzungsverhalten von radioaktiven Stoffen (siehe Endlagerungsbedingungen)


Anfall von Rohabfall: Entstehen des Rohabfalls während eines Betriebs- oder sonstigen Vorgangs, soweit er keiner betrieblichen Veränderung mehr unterliegt. (siehe Anlage X StrlSchV)


Endlagerungsbedingungen: derzeit: Bundesamt für Strahlenschutz, Anforderungen an endzulagernde Abfälle (Endlagerungsbedingungen, Stand Dezember 1995) - Schachtanlage Konrad, ET-IB-79


Konditionierung: Herstellung von Abfallgebinden durch Behandlung und/oder Verpackung von radioaktivem Abfall


Reststoff: radioaktive Stoffe, ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile, Gebäudeteile (Bauschutt) und aufgenommener Boden, sowie bewegliche Gegenstände, die kontaminiert oder aktiviert sind, bei denen der Verwertungs- bzw. Entsorgungsweg noch nicht entschieden ist, bis zur Feststellung, dass er dem radioaktiven Abfall zuzuordnen ist. Der Reststoff in diesem Sinne kann
in der eigenen oder einer anderen Anlage verwertet werden, wobei radioaktive Abfälle anfallen können oder
sofort oder nach Abklinglagerung nach § 29 StrlSchV freigegeben werden.


1.3
Rechtsgrundlagen
Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stilllegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen betreibt, hat dafür zu sorgen, dass anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile, soweit keine schadlose Verwertung oder keine Freigabe nach § 29 StrlSchV erfolgt, als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden (§ 9 a Abs. 1 AtG).


Dies ist eine Aufgabe in Verantwortung der Abfallverursacher, die alle Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer Ablieferungspflicht gemäß § 9 a Abs. 2 Satz 1 AtG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 StrlSchV an eine Anlage des Bundes im Sinne von § 9 a Abs. 3 Satz 1 AtG zu schaffen haben.


Die Abfallverursacher haben dabei insbesondere für die endlagergerechte Konditionierung der radioaktiven Abfälle (Abfallgebinde Verarbeitungszustand K) Sorge zu tragen. Diese Verpflichtung zur geordneten Beseitigung kann auch dadurch erfüllt werden, dass bei der Konditionierung gemischte und/oder vergleichbare Abfallgebinde hergestellt werden. Für Abfallverursacher, die ihre Abfälle unkonditioniert an Landessammelstellen abgeben, entfällt diese Pflicht.


Die Abfallverursacher haben bis zur Ablieferung an das Endlager zu gewährleisten, dass der Verbleib und der Behandlungszustand der Rohabfälle (Verarbeitungszustand R) sowie der behandelten Abfälle (Verarbeitungszustand Z und K) jederzeit festgestellt werden können.


Diese Vorschriften gelten auch für Betreiber von Landessammelstellen.


Abfallverursacher, die der Ablieferungspflicht gem. § 76 Abs. 4 StrlSchV unterliegen, haben die Annahmebedingungen der jeweiligen Landessammelstelle zu beachten.


1.4
Anwendungsbereich
1.4.1
Die Regelungen der Richtlinie gelten für Genehmigungen gemäß den §§ 5, 6, 7 und 9 Atomgesetz (AtG) bzw. gemäß den §§ 7 und 11 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) für neue Anlagen und Einrichtungen sowie für neu zu beginnenden Umgang und für Landessammelstellen. Sie gilt auch für denjenigen, der von der Ablieferungspflicht gem. § 77 Satz 1 StrlSchV ausgenommen wurde, sofern die zuständige Aufsichtsbehörde keine Ausnahmen gem. § 114 StrlSchV gestattet hat. Im Übrigen gilt die Richtlinie, soweit eine Einzelfallprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 AtG bzw. des § 19 Abs. 3 AtG vorliegen. Weiterhin sind die Regelungen der Richtlinie bei Änderungsgenehmigungen anzuwenden.


1.4.2
Die Richtlinie gilt für radioaktive Abfälle in den Verarbeitungszuständen R, soweit sie in deklarierbaren Einheiten vorliegen und Z und K, soweit diese keiner zeitnahen (bis zur nächsten Jahresmeldung gem. 2.4) betrieblichen Veränderung mehr unterliegen.


1.4.3
Die Richtlinie gilt auch für radioaktive Reststoffe, soweit bei ihrer Verarbeitung radioaktive Abfälle anfallen oder anfallen könnten (z.B. metallische Reststoffe, die zum Einschmelzen abgegeben werden) und für radioaktive Reststoffe, die zur langfristigen Abklinglagerung (in der Regel länger als 5 Jahre) vorgesehen sind. Die Aufsichtsbehörde kann festlegen, wann im Falle einer Abklinglagerung Freigabeanträge zu stellen sind (rechtzeitige Konditionierung radioaktiver Abfälle vor Schließung des Endlagers).


1.4.4
Die Richtlinie gilt nicht für
bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung im Ausland,
bewegliche Gegenstände im Sinne des § 44 StrlSchV (z. B. Werkzeuge),
unveränderte Gebäude oder Bodenflächen sowie eingebaute Anlagen oder Anlagenteile, die aktiviert und kontaminiert sind,
radioaktive Stoffe, Gebäude oder Bodenflächen, ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile, deren zeitnahe Freigabe (innerhalb von 5 Jahren) gem. § 29 StrlSchV vorgesehen ist,
für radioaktive Stoffe, Gebäude oder Bodenflächen, die aufgrund genehmigter Ableitungen nach § 47 StrlSchV kontaminiert wurden.
für Abfallverursacher, die der Ablieferungspflicht gem. § 76 Abs. 4 StrlSchV unterliegen, aber ausschließlich unbehandelte Abfälle abliefern.


2.
Kontrolle der radioaktiven Reststoffe und radioaktiven Abfälle


2.1
Kennzeichnung
Radioaktive Reststoffe und radioaktive Abfälle sind eindeutig zu kennzeichnen, soweit dies nicht in Anlage X Teil B StrlSchV schon geregelt ist.


2.2
Erfassung
Der Abfallverursacher/die Landessammelstelle hat radioaktive Abfälle bis zu ihrer Beseitigung sowie radioaktive Reststoffe bis zur Freigabe gem. § 29 StrlSchV oder Verwertung bzw. bis zur Beseitigung von radioaktiven Sekundärabfällen entsprechend ihrem jeweiligen Zustand durchgehend zu erfassen (für radioaktive Abfälle entsprechend Anlage X StrlSchV).


2.3
Elektronische Buchführung
Die Daten und Angaben sind gemäß Nr. 2.2 mittels eines elektronischen Buchführungssystems zu erfassen. § 73 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV gilt sinngemäß auch für radioaktive Reststoffe.


Werden radioaktive Reststoffe bzw. radioaktive Abfälle nach § 29 StrlSchV freigegeben, endet die Buchführungspflicht für den Verursacher bzw. Betreiber einer Landessammelstelle gemäß den Regelungen des § 70 Abs. 6 StrlSchV. Werden radioaktive Reststoffe an einen anderen abgegeben, gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV.


2.4
Jahresmeldung
Jeweils zum Stichtag 31.12. sind der zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum darauf folgenden 31. 03. für radioaktive Reststoffe und radioaktive Abfälle zu melden:
Anfall seit dem letzten Stichtag,
Bestand zum Stichtag und
erwarteter Anfall für das Folgejahr.
Die inhaltliche Ausgestaltung der Jahresmeldung regelt im Einzelnen die jeweilige Aufsichtsbehörde (Beispiel siehe Anlage 1).


2.5
Aktivitätsbestimmung


2.5.1
Die Randbedingungen zur Bestimmung des Aktivitätsgehalts von radioaktiven Reststoffen und radioaktiven Abfällen werden durch die zuständige Aufsichtsbehörde festgelegt. Bei radioaktiven Abfällen orientieren sie sich an den Vorgaben des BfS zur späteren Endlagerung.


2.5.2
Bei behandelten Abfällen (Verarbeitungszustand Z oder K), bei denen in einem
vorhergegangenen Verfahrensschritt die Nuklidzusammensetzung bestimmt worden ist, kann hierauf zurückgegriffen werden.


3.
Planung für Anfall und Verbleib
In einem Entsorgungskonzept sind für alle anfallenden Arten von radioaktiven Reststoffen die technischen und organisatorischen Vorkehrungen zur Sammlung und Erfassung sowie die vorgesehenen Wege der schadlosen Verwertung darzustellen, für radioaktive Abfälle sind die vorgesehenen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zur Sammlung und Erfassung sowie zur Behandlung und Verpackung darzustellen. Änderungen dieses Konzepts sind fortzuschreiben und der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.


4.
Konditionierung radioaktiver Abfälle


4.1
 Maßnahmen vor der Konditionierung
Die radioaktiven Abfälle sind im Hinblick auf die vorgesehenen Konditionierungsverfahren vom Abfallverursacher/der Landessammelstelle nach Möglichkeit getrennt zu sammeln. Für Ablieferer an Landessammelstellen gelten die entsprechenden Annahmebedingungen.


4.2
Konditionierung radioaktiver Abfälle
Gemäß § 74 Abs. 2 StrlSchV werden vom Bundesamt für Strahlenschutz Ablaufpläne und kampagnenunabhängige qualifizierte Verfahren für die Konditionierung zur Zwischen- und Endlagerung von radioaktiven Abfällen freigegeben. In diesen Ablaufplänen sind alle erforderlichen Arbeits- und Prüfschritte sowie die jeweiligen Zuständigkeiten festgelegt. Die übliche Vorgehensweise für die Zwischenlagerung und Endlagerung ist in Anlage 2 erläutert.


4.3
Zulässigkeit des Mischens von Abfällen bei der Konditionierung
Bei der Konditionierung, insbesondere in zentralen Einrichtungen, dürfen zur Minimierung der Strahlenexposition und der Beförderung radioaktiver Stoffe sowie im Hinblick auf eine optimale Ausnutzung von Verarbeitungs- oder Endlagerungskapazitäten verschiedenartige oder aus verschiedener Herkunft stammende radioaktive Abfälle gemischt werden. In diesem Falle ist zu gewährleisten, dass den Anliefernden Abfälle (Verarbeitungszustand Z oder K) in vergleichbarer Art und Menge zurückgeliefert werden (siehe Anlage 3 und 4).



Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Beispiel für eine Jahresmeldung

Anlage 2: Vorgehensweise für die Zwischenlagerung und Endlagerung

Anlage 3: Anwendung des Äquivalenzprinzips beim Mischen von radioaktiven Abfällen gem. 4.3 der Richtlinie

Anlage 4: Summenformel als Anhaltspunkt für die Vergleichbarkeit der Art und Menge der zurückzuliefernden Abfälle gemäß Nummer 4.3 der Richtlinie