Logo jurisLogo Bundesregierung

BMU-RSIII3-20081119-KF01-A003.htm

Zum Hauptdokument : Bekanntmachung der Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Reststoffe und radioaktiver Abfälle





Anlage 3

zur Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Reststoffe und radioaktiver Abfälle





Anwendung des Äquivalenzprinzips beim Mischen von radioaktiven Abfällen gem. 4.3 der Richtlinie



1.
Radioaktive Rohabfälle oder Zwischenprodukte verschiedener Sorten oder Anlagen bzw. Einrichtungen dürfen gemischt werden, wenn z. B.
-
eine Reduzierung der Strahlenbelastung erreicht werden kann,
-
die Anzahl herzustellender Abfallgebinde reduziert werden kann,
-
die Zusammensetzung der Zwischenprodukte im Hinblick auf ihre Verarbeitung verbessert werden kann.


Das Mischen ist nur zulässig, wenn
-
es im Abfallbehälter zwischen den vermischten Substanzen zu keiner störenden chemischen Wechselwirkung kommt,
-
die Vorbehandlung und Konditionierung zu Abfallgebinden immer so erfolgt, dass die Endlagerungsbedingungen auch unter Berücksichtung ggf. weiterer Verfahrensschritte eingehalten werden können,
-
die Anforderungen an die Abfallprodukte und –behälter für die Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen eingehalten werden, und wenn
-
die mengen- und aktivitätsmäßige Aufteilung des vorbehandelten oder konditionierten Abfalls hinsichtlich der Herkunft oder konditionierten Abfalls hinsichtlich der Herkunft des Anteils der Beimischung nachprüfbar ist.


2.
Der Konditionierer hat vor dem Vermischen die Zustimmung der beteiligten Abfall- bzw. Zwischenprodukteigentümer einzuholen und das weitere Vorgehen zu vereinbaren. Der Mischungsvorgang ist zu dokumentieren; dabei ist insbesondere die Einhaltung der unter Punkt 1 Satz 1 aufgeführten Zielsetzung darzustellen. Der Mischungsvorgang sowie Art und Herkunft der zu vermischenden Abfälle sind unter Angabe der jeweiligen Anlage (Leistungs- und Forschungsreaktoren / brennstoffverarbeitende Betriebe / Wiederaufarbeitungsanlagen / Forschungseinrichtungen und Landessammelstellen) im Ablaufplan darzustellen.


3.
Abfallprodukte, die nur eine durch die verfahrenstechnische Behandlung bedingte Querkontamination aufweisen, gelten als unvermischt.


4.
Als Anhaltspunkt für die Vergleichbarkeit der Art und Menge der zurückgelieferten Abfälle kann die als Anlage 4 beigefügte Summenformel dienen. Im Einzelfall ist die Anwendbarkeit der Aktivitätsgrenzwerte zu prüfen.