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BMI-OESII5-20220608-SF-A001.htm

Zum Hauptdokument : 2. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz – SÜG-Ausführungsvorschrift (SÜG-AVV) i.d.F. der mit Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 08. Juni 2022 – ÖS II 5 54001/41#3- bekanntgegebenen Änderungen



Anlage 1

zum RdSchr/RdErl des BMI vom 8. Juni 2022

– ÖS II 5 – 54001/41#3 –



Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
SÜG-Ausführungsvorschrift

(2. SÜG-Ausführungsvorschrift ÄndVwV)

vom 8. Juni 2022



Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 35 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), der durch Artikel 20 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:



Artikel 1

Änderung der SÜG-Ausführungsvorschrift



Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz – SÜG-Ausführungsvorschrift (SÜG-AVV) – vom 15. Februar 2018, zuletzt geändert durch die 1. ÄndVwV vom 30. Mai 2018 (nicht veröffentlicht) wird wie folgt geändert:



1.
In der SÜG-Ausführungsvorschrift werden in der Überschrift, in der Einleitung sowie in den Nummern I.6.4 und II zu § 1, zu § 3, § 4, § 13 und § 35 die Wörter „Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat“ jeweils durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ sowie die Wörter „Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat“ jeweils durch die Wörter „Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ ersetzt.


2.
In der Einleitung und in den Nummern I.6.4 und II zu § 3, § 4 und §§ 24 bis 31 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ jeweils durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ und die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ jeweils durch die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.


3. In Nummer II § 32 werden die Ausführungen „Zu § 32 Absatz 1“ wie folgt gefasst:
„Zu § 32 Absatz 1
Die Erkenntnisse der Spionageabwehr zeigen, dass Anbahnungsversuche vorzugsweise unternommen werden, wenn die Zielperson sich auf dem Territorium des nachrichtendienstlichen Gegners aufhält. Einschüchterungs- und Erpressungsversuche führen auf fremdem Boden wegen fehlender Kenntnis der Gesetze und Befugnisse der dortigen Behörden und der eigenen Rechte leichter zum Erfolg. Absatz 1 ermächtigt daher, Personen in Tätigkeiten, die eine Ü2 oder Ü3 erfordern, zu verpflichten, Reisen in Staaten anzuzeigen, in denen derartige Gefahren für diese Personen bestehen können.


Ob für ein Land besondere Sicherheitsregelungen erlassen werden müssen, legt das Bundesministerium des Innern und für Heimat fest (vgl. § 35 Absatz 1). Aufgrund der aktuellen nachrichtendienstlichen Gefährdungslage sind allgemeine Reisebeschränkungen für alle hier genannten Personen bezüglich der Staaten im Einflussbereich der Russischen Föderation erforderlich. Eine entsprechende Staatenliste wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat gesondert festgelegt und mitgeteilt.


Bei Personen, die für einen Nachrichtendienst des Bundes oder für eine Behörde oder sonstige Stelle des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit tätig sind (vgl. § 10 Nummer 3 und § 34), besteht aufgrund der bei ihnen vorliegenden erhöhten Gefährdungssituation die sicherheitsmäßige Notwendigkeit, darüber hinaus gehende Reisebeschränkungen vorzusehen. Dies veranlasst das Bundesministerium des Innern und für Heimat oder, soweit dieses nicht zuständige oberste Bundesbehörde ist, die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch entsprechende Einzelregelungen (vgl. auch § 35 Absatz 4).


Scheidet eine Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aus, besteht die Anzeigepflicht für die bei den Nachrichtendiensten des Bundes und bei den Behörden oder Stellen des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit tätigen Personen noch für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Ausscheiden, für alle übrigen Personen im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 für einen Zeitraum von einem Jahr nach dem Ausscheiden. In diesen Fällen ist die Reise derjenigen Stelle anzuzeigen, der die Reise während der Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuzeigen war.


Die Anzeige der Reisen in ein Land, für das besondere Sicherheitsregeln gelten, hat so frühzeitig wie möglich schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, grundsätzlich aber spätestens 14 Tage vor der Reise, damit die oder der Reisende von der oder dem Geheimschutzbeauftragten über mögliche Gefährdungen und entsprechende Verhaltensweisen in dem Reiseland unterrichtet werden kann. Nach der Rückkehr von der Reise kann die oder der Geheimschutzbeauftragte die Reisende oder den Reisenden nach besonderen Vorkommnissen oder Auffälligkeiten befragen, die auf einen nachrichtendienstlichen Anbahnungs- oder Werbungsversuch schließen lassen könnten.“


Artikel 2

Inkrafttreten



Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 15. Juni 2022 in Kraft.



Berlin, den 8. Juni 2022

ÖS II 5 – 54001/41#3



Bundesministerium des Innern und für Heimat

Im Auftrag

Schürmann