2. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz – SÜG-Ausführungsvorschrift (SÜG-AVV) i.d.F. der mit Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 08. Juni 2022 – ÖS II 5 54001/41#3- bekanntgegebenen Änderungen
Zurück zur Teilliste Bundesministerium des Innern und für Heimat
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz
– SÜG-Ausführungsvorschrift (SÜG-AVV) vom 15. Februar 2018
hier: Zweite Novellierung
Bezug: | 1. Mein Rundschreiben/- |
2. Mein Rundschreiben/- |
– RdSchr. d. BMI v. 8.6.2022 – ÖS II 5 – 54001/41#3 –
Beigefügt übersende ich
- –
- als Anlage 1die "Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der SÜG-Ausführungsvorschrift (2. SÜG-Ausführungsvorschrift ÄndVwV) vom 8. Juni 2022",
- –
- als Anlage 2die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz – SÜG-Ausführungsvorschrift (SÜG-AVV) vom 15. Februar 2018 (GMBl S. 270) i.d.F. der mit Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 8. Juni 2022 – ÖS II 5 – 54001/41#3 – bekanntgegebenen Änderungen“,
- –
- als Anlage 3die Staatenlisten im Sinne von § 32 Absatz 1 SÜG,
- –
- als Anlage 4die Staatenliste im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG,
mit der Bitte, die Änderungen ab dem 15. Juni 2022 zu berücksichtigen.
Hierzu mache ich auf Folgendes aufmerksam:
- 1.
- Zentral sind die Änderungen der Ausführungen zu § 32 Absatz 1, wonach künftig eine Reiseanzeigepflicht für alle Personen in Tätigkeiten, die eine Ü2 oder Ü3 erfordern, vorgesehen ist.
- 2.
- Die Anzeigepflicht soll ein bzw. drei Jahre nach dem Ausscheiden der
Person fortgelten. - 3.
- Künftig werden die Staatenlisten im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 und im Sinne von § 32 Absatz 1 SÜG getrennt geführt. Die Zusammensetzung der Staatenliste im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 ändert sich nicht. Die Staatenliste im Sinne von § 32 Absatz 1 SÜG gliedert sich künftig in Teil I und Teil II.
Die Obersten Bundesbehörden werden gebeten, ihre Geschäftsbereichsbehörden entsprechend zu unterrichten.
- a)
- Zusatz nur für BK:Ich bitte, die Änderungen – soweit zutreffend – in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des SÜG für den BND entsprechend zu berücksichtigen. Um weitere Beteiligung gemäß § 35 Absatz 4 SÜG wird gebeten.
- b)
- Zusatz nur für BMWK (Referat RS 2):Ich bitte, die Änderungen – soweit zutreffend – in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des SÜG im nichtöffentlichen Bereich (§§ 24-31 SÜG) entsprechend zu berücksichtigen. Um weitere Beteiligung gemäß § 35 Absatz 2 SÜG wird gebeten.
- c)
- Zusatz nur für BMWK (Referat RS 3):Ich bitte, die Änderungen – soweit zutreffend – im Geheimschutzhandbuch entsprechend zu berücksichtigen. Um weitere Beteiligung wird gebeten.
- d)
- Zusatz nur für BMWK (Referat RS 1):Ich bitte, die Änderungen – soweit zutreffend – im Leitfaden „Vorbeugender personeller Sabotageschutz im nichtöffentlichen Bereich; Satellitendatensicherheit“ entsprechend zu berücksichtigen. Um weitere Beteiligung wird gebeten.
- e)
- Zusatz nur für BMVg (Referat Recht III 3):Ich bitte, die Änderungen – soweit zutreffend - in der ZDv A-1130/3 – Sicherheitsüberprüfung – entsprechend zu berücksichtigen. Um weitere Beteiligung gemäß § 35 Absatz 3 SÜG wird gebeten.
- f)
- Zusatz nur für BMVg (Referat Recht II 5):Ich bitte, die Änderungen – soweit zutreffend – in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des SÜG für das BAMAD entsprechend zu berücksichtigen. Um weitere Beteiligung gemäß § 35 Absatz 4 SÜG wird gebeten.
- g)
- Zusatz nur für BfV (Referatsgruppe S 1;nachrichtlich: Referatsgruppe S 2, Referat I A 4):Ich bitte, die Änderungen bei der Überarbeitung der SÜG-Ausführungsvorschrift – BfV in der gebilligten Fassung zu berücksichtigen und mir sodann den Entwurf der Neufassung zur Zustimmung vorzulegen.
Oberste Bundesbehörden
z.Hd. der/des Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten
Zum Geschäftsbereich des BMI gehörende Dienststellen (ohne BfV)
z.H. der/des Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten
Bundesamt für Verfassungsschutz
z.Hd. Frau Abteilungsleiterin S
50445 Köln
nachrichtlich:
Innenministerien (Senatsverwaltungen für Inneres) der Länder
z.H. der/des Geheimschutzreferentin/-referenten (Geheimschutzbeauftragten)/Sabotageschutzbeauftragten