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Ersatzbeschaffung, Aussonderung und Verwertung von Dienstkraftfahrzeugen und Verwendung der Erlöse

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E-VSF: H 07 30



Anlage zum Rundschreiben vom 27. März 2015 - II A 2 - H 1261/07/0001 (2015/0243456)







Bei der Ersatzbeschaffung, Aussonderung und Verwertung von Dienstkraftfahrzeugen (VV Nr. 8 zu § 63 BHO) sowie hinsichtlich der Verwendung der Erlöse sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten:



1.
Ersatzbeschaffungen und Aussonderung


Ersatzbeschaffungen von Dienstkraftfahrzeugen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Notwendigkeit der Aussonderung des Fahrzeugs durch das Gutachten einer oder eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur oder des jeweils für den Bereich des betreffenden Ministeriums zuständigen kraftfahrtechnischen Sachverständigen festgestellt ist.



Erläuterungen:

Hierzu sind nach § 7 BHO und den erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen und alle Handlungsalternativen zu betrachten:



Variante 1

Kauf

Alternative 1a: 

Kauf der Fahrzeuge und deren Nutzung bis aus wirtschaftlichen Gründen ein Austausch erforderlich ist. Es handelt sich hierbei in der Regel um die Aussonderung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nach einem durchschnittlichen Betrieb entsprechend der beigefügten Übersicht (Anlage: Richtwertliste in Bezug auf Grenzfahrleistungen und Haltedauern).

Alternative 1b:

Jahreswagenregelung siehe Ziffer 1.1.2

Variante 2:

Miete des Fahrzeugs bei einem externen Anbieter. Das Mietverhältnis besteht solange das Mobilitätsbedürfnis vorhanden ist.

Variante 3:

Leasing des Fahrzeugs bei einem externen Anbieter. Das Leasingverhältnis besteht solange das Mobilitätsbedürfnis vorhanden ist.

Ein Fahrzeug muss der Verwertung (nach Ziffer 2) zugeführt werden, wenn kein Mobilitätsbedürfnis mehr besteht.



Das Bundesministerium der Finanzen lässt hiermit folgende Ausnahmen allgemein zu:



1.1
Auf ein Aussonderungsgutachten kann verzichtet werden, wenn das Fahrzeug der sogenannten Jahreswagenregelung unterliegt.


1.1.1
Ein Fahrzeug ist grundsätzlich für die Jahreswagenregelung geeignet, wenn es sich um ein handelsübliches Fahrzeug handelt. Als handelsübliches Fahrzeug gelten die Fahrzeuge, die in einer Konfiguration laut Herstellerprospekt beschafft wurden (d. h. keine einsatzspezifischen Sondereinbauten).


1.1.2
Ein Fahrzeug unterliegt der Jahreswagenregelung, wenn eine Verwertung innerhalb einer Haltedauer von 12 bis 24 Monaten - unter Einbeziehung aller Umstände, insbesondere der Verkaufserlöse und etwaiger Steuerabführungen - die wirtschaftlichste Alternative darstellt (Alternative 1b).


1.1.3
Zur Feststellung, ob das Fahrzeug der Jahreswagenregelung unterliegt ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zwingend erforderlich. Diese ist entsprechend der im IVBB zur Verfügung gestellten Berechnungsmethode zu dokumentieren.


1.1.4
Die Veräußerung ist dann wirtschaftlich, wenn ein Mindesterlös in Höhe des Anschaffungspreises, gemindert um den auf die Haltedauer bezogenen Abschreibungsbetrag1 erzielt wird. Bei Fahrzeugen mit Schäden kann der Mindesterlös um den notwendigen Instandsetzungsbetrag unterschritten und das Fahrzeug ohne Reparatur verkauft werden.


Die Verstärkungsmöglichkeit im jährlichen Haushaltsgesetz (§ 6 Absatz 7 HG 2015) ist auf die Jahreswagenregelung ausgerichtet. Sie geht davon aus, dass Einnahmen, die in diesem Zusammenhang erzielt werden, nicht veranschlagt wurden und somit grundsätzlich Mehreinnahmen darstellen. Diese können allerdings - nur zur Verwendung i. S. d. vorliegenden Regelung - für Ausgaben bei den Titeln 811.1 verwendet werden, da sie die Verfügbarkeit bei diesen Titeln erhöhen. Aufgrund der Flexibilisierung dieser Titel können Minderausgaben auch ins nächste Haushaltsjahr übertragen und Ausgabereste gebildet und in Anspruch genommen werden. Zudem ist die Inanspruchnahme der Verstärkungsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Aussonderung von Dienstkraftfahrzeugen, die nicht unter Nr. 1.1 dieses Rundschreibens fallen, bei gleichzeitiger hinreichender und nachhaltiger Reduzierung des Fahrzeugbestands und Deckung des Anschaffungspreises für Neuerwerb möglich.


1.2
Personengebundene Dienstkraftfahrzeuge von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretärinnen oder Staatssekretären können ohne Gutachten der oder des zuständigen kraftfahrtechnischen Sachverständigen ausgesondert und ersetzt werden, wenn sie nach einer Nutzungsdauer von mindestens 3 Jahren eine Laufleistung von mindestens 160.000 km erbracht haben oder wenn die Anwendung der Jahreswagenregelung die wirtschaftlichste Alternative darstellt.
Diese Dienstkraftfahrzeuge dürfen nach Aussonderung nicht in den allgemeinen Fuhrpark eingegliedert werden.
Die Aussonderung sondergeschützter Dienstkraftfahrzeuge bedarf in jedem Einzelfall eines Gutachtens der oder des kraftfahrtechnischen Sachverständigen der Zollverwaltung.


2.
Verwertung


2.1
Ausgesonderte Dienstkraftfahrzeuge nach Ziffer 1 sind


 im Wege einer öffentlichen Ausschreibung
oder
 über die Verwertungsplattform Zoll-Auktion (www.zoll-auktion.de) Hauptzollamt Gießen
- Dienstsitz Bad Hersfeld -
E-Mail: redaktion@zoll-auktion.de
Tel.: 06621 / 955-118
oder
durch Beauftragung der VEBEG GmbH
Rödelheimer Bahnweg 23
60489 Frankfurt am Main


zu veräußern.
Mindestgebot ist regelmäßig der Schätzwert.


2.2
Bei einer öffentlichen Ausschreibung oder einer Versteigerung über die Verwertungsplattform Zoll-Auktion ist der Schätzwert durch ein Wertgutachten einer zugelassenen Schätzungsstelle, einer oder eines gerichtlich vereidigten Sachverständigen oder einer bzw. eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen der Bundesverwaltung, soweit sie oder er auch mit der Erstellung von Aussonderungsgutachten befasst ist, festzustellen. Die Kosten für ein extern erstelltes Gutachten sind von der Bieterin oder dem Bieter zu tragen, der den Zuschlag erhalten hat. Das Mindestgebot ergibt sich aus dem Schätzwert und den Kosten des Gutachtens.


2.2.1
Auf ein Wertgutachten kann verzichtet werden, wenn


 das Fahrzeug nur noch Schrottwert hat und unter Vorlage des Verwertungsnachweises durch die Zulassungsbehörde endgültig stillgelegt worden ist


oder


 die Kosten eines Wertgutachtens nach Auffassung der oder des kraftfahrtechnischen Sachverständigen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Verwertungserlös stehen.


Die Gründe für den Verzicht auf ein Wertgutachten sind aktenkundig zu machen; Entsprechendes gilt bei einer Veräußerung unter Schätzwert.


2.2.2
Bietet ein schwer behinderter Mensch, welcher der veräußernden Verwaltung angehört und die gesundheitlichen Merkmale zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr nach Kapitel 13 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) oder zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer erfüllt, in der öffentlichen Ausschreibung bzw. Versteigerung mit, kann er bei der Versteigerung von nicht-personengebundenen Fahrzeugen den Zuschlag auch dann erhalten, wenn sein Angebot bis zu 5 Prozent unter dem höchsten Gebot liegt oder dem Mindestgebot2 für das Fahrzeug entspricht.

Sofern die Verwertung des Dienstkraftfahrzeugs im Wege einer Versteigerung über die Zoll-Auktion erfolgt, ist wie folgt zu verfahren:


 Der schwer behinderte Mensch muss Beschäftigter der verwertenden Behörde sein und per Höchstgebot ein Dienstkraftfahrzeug seiner Beschäftigungsbehörde bei Zoll-Auktion ersteigern. Innerhalb seiner Beschäftigungsbehörde kann er den Nachlass auf alle angebotenen DKfz auf Zoll-Auktion erhalten.
 Nach Zuschlag erklärt der schwer behinderte Mensch seinen Status gegenüber der Zoll-Auktion und erhält bei Vorliegen aller Voraussetzungen auf sein Höchstgebot einen Nachlass von bis zu 5 %. Das Mindestgebot2 ist in jedem Fall zu entrichten.
 Die Überprüfung der Voraussetzungen erfolgt bei der Dienststelle, der der Schwerbehinderte angehört. Der schwer behinderte Mensch beantragt nach Höchstgebot hierzu die Prüfung der Voraussetzungen bei seiner Dienststelle. Die Dienststelle bestätigt die Voraussetzungen gegenüber der Zoll-Auktion.


Ist ein solcher Bewerber/eine solche Bewerberin innerhalb der letzten fünf Jahre auf diese Weise begünstigt worden, wird er/sie erst nach sonstigen schwer behinderten Verwaltungsangehörigen berücksichtigt.
Eine Weiterveräußerung des begünstigt erworbenen Fahrzeuges innerhalb des ersten Jahres ist nur aus besonderen Gründen mit Zustimmung der veräußernden Verwaltung zulässig, die Bindung ist in den Kaufvertrag aufzunehmen.


2.3
Bei Veräußerung ausgesonderter Dienstkraftfahrzeuge durch die VEBEG wird von deren Preisgruppe der Schätzwert festgelegt.


2.4
Ausgesonderte sondergeschützte Dienstkraftfahrzeuge dürfen nach Erstellung des Aussonderungsgutachtens allgemein in Anwendung der Ziffern 2.1 bis 2.3 verwertet werden.


Mein Rundschreiben vom 26. Februar 2009 - II A 2 - H 1261/07/0001 - (DOK 2009/0057009) wird hiermit aufgehoben.

Die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen wird durch die Richtlinie für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen (DKfzR) in der jeweils gültigen Fassung (RdSchr. des BMI) geregelt.



Dieses Rundschreiben kann auf der IVBB-Intranetseite des Bundesministeriums der Finanzen unter der Adresse:



http://www.bmf.intranet.bund.de/info/fach/haushalt/index.html



abgerufen werden.






Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Rundschreiben vom 27. März 2015