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Haushaltstechnische Richtlinien des Bundes (HRB)

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Haushaltstechnische Richtlinien des Bundes (HRB)





RdSchr. des BMF vom 11. April 2023 - II A 1 - H 1105/21/10003 :002 (2023/0069386)





Inhalt



1

Allgemeines


1.1

Zweck und Anwendung der HRB


1.2

Aufstellung der Voranschläge


1.3

Kennzeichnung von Änderungen

2

Einzelplan


2.1

Einzelpläne im Überblick


2.2

Inhaltsverzeichnis und Vorwort


2.3

Überblick zum Einzelplan


2.4

Haushaltsvermerke und allgemeine Erläuterungen zum Einzelplan


2.5

Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan

3

Kapitel


3.1

Reihenfolge der Kapitel


3.2

Vorbemerkungen


3.3

Überblick zum Kapitel


3.4

Kapitel ..11 mit zentral veranschlagten Verwaltungseinnahmen und –ausgaben


3.5

Reihenfolge der Titel innerhalb eines Kapitels


3.6

Wegfall und Umsetzung von Kapiteln

4

Titel


4.1

Zweckbestimmung


4.2

Festtitel inklusive Zuordnung der zentral zu veranschlagenden Titel


4.3

Änderung von Titelnummern


4.4

Umsetzung, Teilung und Zusammenfassung von Titeln


4.5

Wegfall von Titeln


4.6

Darstellung der Ist-Ergebnisse


4.7

Darstellung von Ausgaberesten


4.8

Flexibilisierte Titel


4.9

Titelgruppen



4.9.1

Darstellung der Titelgruppen



4.9.2

Verpflichtungsermächtigungen in Titelgruppen



4.9.3

Änderung von Titelgruppennummern


4.10

Neubelegung freigewordener Titel- oder Titelgruppennummern


4.11

Zahlungen in fremder Währung


4.12

Rundung der Sollbeträge


4.13

Rundung der Ausgabereste und der Ist-Zahlen

5

Haushaltsvermerke


5.1

Sperren bei Ausgaben



5.1.1

Einfache Sperre (Kurzbezeichnung: ESP)



5.1.2

Qualifizierte Sperre (QSP)


5.2

Wegfall von Ausgaben (WVA)


5.3

Übertragbarkeit von Ausgaben (UEB)


5.4

Deckungsfähigkeit von Ausgaben



5.4.1

Einseitige Deckungsfähigkeit (ESG)



5.4.2

Gegenseitige Deckungsfähigkeit (GSD)


5.5

Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtdeckung



5.5.1

Verstärkung von Ausgaben durch Einnahmen (VSV) – „Unechte Zweckbindung“



5.5.2

Echte Zweckbindung (ZWB)


5.6

Sonstige Vermerke


5.7

Selbstbewirtschaftung (SBW)


5.8

Reihenfolge der Vermerke

6

Verpflichtungsermächtigungen


6.1

Darstellung


6.2

Einheitliche Formulierungen


6.3

Sperren (VSP)



6.3.1  

Einfache Sperre



6.3.2

Qualifizierte Sperre


6.4

Deckungsfähigkeit



6.4.1

Einseitige Deckungsfähigkeit (ESV)



6.4.2

Gegenseitige Deckungsfähigkeit (GSV)

7

Erläuterungen


7.1

Allgemeines


7.2

Standarderläuterungen


7.3

Beiträge Dritter oder Ausgaben außerhalb des betreffenden Einzelplans


7.4

Leistungen an internationale Organisationen/Leistungen im Zusammenhang mit nationalen Mitgliedschaften


7.5

Ausgaben für einjährige und mehrjährige Maßnahmen

8

Einnahmen


8.1

Allgemeines


8.2

Titel 232 57 - Beteiligung an den Versorgungslasten des Bundes


8.3

Titel 282 .9 - Einnahmen aus Sponsoring, Spenden und ähnlichen freiwilligen Geldleistungen


8.4

EU-Einnahmen

9

Personalausgaben


9.1

Feminine und maskuline Personenbezeichnungen


9.2

Aufwandsentschädigungen und Besondere Personalausgaben


9.3

Titel der Obergruppe 42 Bezüge, Entgelte und Nebenleistungen



9.3.1

Titel 422 .1 - Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten (gegebenenfalls Richterinnen und Richter, Professorinnen und Professoren, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte)



9.3.2

Titel 422 .2 - Bezüge und Nebenleistungen der beamteten Hilfskräfte



9.3.3

Titel 422 .3 - Bezüge der Anwärterinnen und Anwärter sowie Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst



9.3.4

Titel der Gruppe 423 - Bezüge und Nebenleistungen der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit



9.3.5

Titel 424 .1 / 424 .2 / 434 57 - Zuführung an die Versorgungsrücklage



9.3.6

Titel 427 .9 - Entgelte für Arbeitskräfte mit befristeten Verträgen, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamtlich Tätige



9.3.7

Titel 428 .1 - Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer



9.3.8

Titel 428 .2 - Entgelte der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler


9.4

Titel 431 57 / 432 57 / 432 11 / 433 53 - Versorgungsbezüge


9.5

Titel 441 .1 / 446 57 - Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften


9.6

Titel 443 .1 / 443 57 - Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften


9.7

Titel 452 02 - Unfallversicherung Bund und Bahn


9.8

Personalhaushalt



9.8.1

Gliederung des Personalhaushalts



9.8.2

Planstellen-/Stellenübersichten (Stellenpläne)



9.8.3

Darstellung von Leerstellen



9.8.4

Darstellung von ku- und kw-Vermerken



9.8.5

Haushaltsvermerke im Personalhaushalt



9.8.6

Ist-Besetzung



9.8.7

Arbeitsplatzbeschreibungen



9.8.8

Dienstwohnungen



9.8.9

Amtsbezeichnungen

10

Sächliche Verwaltungsausgaben


10.1

Titel 511 .1 - Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung


10.2

Titel 514 .1 - Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dgl.


10.3

Titel 517 .1 - Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume


10.4

Titel 518 .1 - Mieten und Pachten


10.5

Titel 518 .2 - Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement


10.6

Titel 519 .1 - Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen


10.7

Titel 525 .1 - Aus- und Fortbildung


10.8

Titel 526 .1 - Gerichts- und ähnliche Kosten


10.9

Titel 526 .2 - Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fachbeiräten und ähnlichen Ausschüssen


10.10

Titel 527 .1 - Dienstreisen


10.11

Titel 527 .3 - Reisen in Angelegenheiten der Personalvertretungen und der Gleichstellungsbeauftragten sowie in Vertretung der Interessen schwerbehinderter Menschen


10.12

Titel 529 .1 - Außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen


10.13

Titel 532 .2 - Behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben (ohne IT)


10.14

Titel 532 .3 - Sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte


10.15

Titel 539 .9 - Vermischte Verwaltungsausgaben


10.16

Titel 542 .1 - Öffentlichkeitsarbeit


10.17

Titel 543 .1 - Veröffentlichungen und Fachinformationen


10.18

Titel 544 .1 - Forschung, Untersuchungen und Ähnliches


10.19

Titel 545 .1 - Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen


10.20

Titel 547 .9 - Ausgaben für Vorhaben, die aus Spenden, Sponsoring und ähnlichen freiwilligen Geldleistungen finanziert werden

11

Zuweisungen und Zuschüsse - Zuwendungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung


11.1

Institutionell geförderte Zuwendungsempfänger beziehungsweise Einrichtungen gemäß § 26 Absatz 3 BHO in Sammeltiteln


11.2

Institutionell geförderte Zuwendungsempfänger beziehungsweise Einrichtungen gemäß § 26 Absatz 3 BHO in Einzeltiteln


11.3

Projektförderung


11.4

Übersichten und Stellenübersichten über Wirtschaftspläne


11.5

Haushalts-/Wirtschaftspläne


11.6

Einrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. (WGL-Einrichtungen)


11.7

Zuweisungen an den Versorgungsfonds des Bundes

12

Investitionen ohne Investitionsförderungsmaßnahmen


12.1

Baumaßnahmen


12.2  

Sonstige Ausgaben für Investitionen



12.2.1  

Titel 811 .1 - Erwerb von Fahrzeugen



12.2.2

Titel 812 .1 - Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT) - / und vergleichbare andere Titel der Gruppe 812



12.2.3

Gruppe 821 - Grunderwerb

13

Ausgaben für den Einsatz der Informationstechnik (IT)


13.1

Darstellung der Ausgaben für die IT


13.2

Titel 532 .1 - Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik


13.3

Titel 812 .2 - Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik

14  

Durchführung von Aufträgen anderer Bundesbehörden und Dritter


14.1  

Aufträge anderer Bundesbehörden


14.2

Aufträge Dritter


14.3

Einer-für-alle-Fälle



Beispiele der HRB



Beispiel 1 – Übersicht zum Einzelplan

Beispiel 2 – Haushaltsvermerk und allgemeine Erläuterungen zum Einzelplan

Beispiel 3 – Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan

Beispiel 4 – Darstellung der Einnahmen und Ausgaben

Beispiel 5 – Umsetzung, Teilung, Zusammenfassung und Wegfall von Titeln

Beispiel 6 – Summierung von flexibilisierten Ausgaben

Beispiel 7 – Leistungen an internationale Organisationen 

Beispiel 8 – Ausgaben für ein- und mehrjährige Maßnahmen

Beispiel 9 – Aufwandsentschädigungen, Besondere Personalausgaben

Beispiel 10 – Inhaltsverzeichnis Personalhaushalt

Beispiel 11 – Vorbemerkungen zum Personalhaushalt

Beispiel 12 – Gesamtübersicht Personalhaushalt

Beispiel 13 – Stellenpläne

Beispiel 14 – Leerstellenübersicht

Beispiel 15 – Übersicht der ku- und kw-Vermerke

Beispiel 16 – Haushaltsvermerke im Personalhaushalt

Beispiel 17 – Standarderläuterungen zu den Stellenplänen

Beispiel 18 – Amtsbezeichnungen

Beispiel 19 – Ausgaben für Fachbeiräte 

Beispiel 20 – Sammeltitel für Zuwendungen

Beispiel 21 – Sammeltitel mit Zuwendungen, auch zur Projektförderung

Beispiel 22 – Verpflichtungsermächtigungen in Sammeltiteln für Zuwendungen

Beispiel 23 – Übersicht über den Wirtschaftsplan

Beispiel 24 – Stellenübersichten Zuwendungsempfänger

Beispiel 25 – Zusammenfassung Stellenübersichten Zuwendungsempfänger

Beispiel 26 – Vorausgutachten bei Ersatzbeschaffung von Kfz

Beispiel 27 – Durchführung von Aufträgen anderer Behörden und Dritter

Beispiel 28 – Einer für alle Fälle

Anlage - Bedingungen/Grenzwerte für die Ausbringung eines Titels beziehungsweise einer Erläuterung





1
Allgemeines


1.1
Zweck und Anwendung der HRB
Die HRB regeln in Ergänzung der Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) die Aufstellung der Voranschläge sowie die Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Entwurf des Haushaltsplans, die haushaltstechnische Umsetzung von Änderungen im parlamentarischen Verfahren sowie die Feststellung des Haushaltsplans durch das Haushaltsgesetz (HG) nach einheitlichen Grundsätzen (VV Nummer 1.1 zu § 17 BHO, VV zu § 27 BHO).


Im Sinne der HRB sind:
-
Haushaltsplanungsjahr das Haushaltsjahr, für das der Haushaltsplan aufgestellt werden soll (in den Beispielen als 2024 ausgewiesen),
-
Vorjahr das Jahr vor dem Haushaltsplanungsjahr (in den Beispielen als 2023 ausgewiesen),
-
vorletztes Jahr das zweite Jahr vor dem Haushaltsplanungsjahr (in den Beispielen als 2022 ausgewiesen).


Die Beispiele zu den einzelnen Regelungen der HRB sind im Anhang zusammengefasst. Abweichungen hinsichtlich der typografischen Gestaltung und Darstellungsform zwischen den Beispielen und den im Laufe des Aufstellungsverfahrens erzeugten Druckstücken bleiben vorbehalten.


Alle in der HRB genannten Bedingungen/Grenzwerte für die Ausbringung eines Titels beziehungsweise einer Erläuterung sind in der Anlage zusammengefasst.


1.2
Aufstellung der Voranschläge
Die Voranschläge sind von der zuständigen Stelle (§ 27 BHO) zum vorgegebenen Termin zu erstellen und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) elektronisch und in Papierform zu übersenden. Im Vorfeld wird vom BMF ein Druckstück (wegen des früher verwendeten gelben Papiers als „Gelbdruck“ bezeichnet) erzeugt, das nach Darstellungsform und typografischer Gestaltung weitgehend dem Haushaltsplan (gegebenenfalls dem Entwurf des Haushaltsplans) des Vorjahres entspricht. Der „Gelbdruck“ dient im Wesentlichen dazu, Änderungen zum Beispiel technischer Natur im Haushaltsplanentwurf vorzunehmen, die zwischen den oben genannten zuständigen Stellen und BMF unstreitig sind und insofern bereits vor Übersendung der Voranschläge vorgenommen werden können. Damit werden beide Seiten in die Lage versetzt, zum Beginn des Aufstellungsverfahrens mit identischer Datenbasis zu arbeiten.


Weitere Einzelheiten zu den Voranschlägen und ihrer Übersendung werden jeweils zum Beginn des Aufstellungsverfahrens mit BMF-Rundschreiben bekannt gegeben.


1.3
Kennzeichnung von Änderungen
Durch Fettdruck sind in den Einzelplänen hervorzuheben:
-
die Titelnummer bei neu aufzunehmenden Titeln, bei erstmalig gedruckten Pseudotiteln, bei Änderungen der Zweckbestimmung oder der Funktionennummer,
-
die Titelgruppennummer bei neu aufzunehmender Titelgruppe oder bei Änderung der Titelgruppenüberschrift,
-
neu aufzunehmende Haushaltsvermerke oder Änderungen bestehender Haushaltsvermerke,
-
neue oder geänderte Nummern von Haushaltsvermerken,
-
die Kennzeichnung mit einem „F“ bei neu in die Flexibilisierung einbezogenen Titeln,
-
neu aufzunehmende mehrjährige Maßnahmen (vergleiche Nummer 7.5 und 10.4).


2
Einzelplan


2.1
Einzelpläne im Überblick
Der Haushaltsplan besteht aus dem Gesamtplan und den im Folgenden genannten Einzelplänen (§ 13 Absatz 1 BHO)
- Stand: Haushaltsgesetz 2023 -:


Einzelplan

Bezeichnung

01                 

Bundespräsident und Bundespräsidialamt

02

Deutscher Bundestag

03

Bundesrat

04

Bundeskanzler und Bundeskanzleramt

05

Auswärtiges Amt

06

Bundesministerium des Innern und für Heimat

07

Bundesministerium der Justiz

08

Bundesministerium der Finanzen

09

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

10

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

11

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

12

Bundesministerium für Digitales und Verkehr

14

Bundesministerium der Verteidigung

15

Bundesministerium für Gesundheit

16

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

17

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

19

Bundesverfassungsgericht

20

Bundesrechnungshof

21

Die/Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

22

Der Unabhängige Kontrollrat

23

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

25

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

30

Bundesministerium für Bildung und Forschung

32

Bundesschuld

60

Allgemeine Finanzverwaltung



2.2
Inhaltsverzeichnis und Vorwort
Jedem Einzelplan sind ein Inhaltsverzeichnis und ein Vorwort voranzustellen.


Im Inhaltsverzeichnis sind neben den Kapiteln, den Übersichten und dem Personalhaushalt unter anderem auch die nichtflexibilisierten Titelgruppen sowie Anlagen zum Einzelplan aufzuführen.


Im Vorwort sind die wesentlichen Politikbereiche des Geschäftsbereichs mit ihren wesentlichen Zielen darzustellen. Änderungen in den Schwerpunktsetzungen sind dabei einzubeziehen. In der Regel sollen hier die bedeutsamsten sowie aktuelle, politisch wichtige oder neue Politikbereiche mit Zielen konkret beschrieben werden. Vorhandene Bezüge zu finanzwirksamen Schwerpunkten des Einzelplans sind zu benennen.


Ebenso einzubeziehen sind wesentliche Abweichungen gegenüber dem Vorjahr hinsichtlich der Gliederung des Einzelplans. Auf eine detaillierte Angabe von Rechtsgrundlagen zur Begründung von Aufgaben sowie historische Entwicklungen ist zu verzichten.


Im Regelfall soll das Vorwort eine Seite im Druckstück nicht überschreiten.


2.3
Überblick zum Einzelplan
Im Anschluss an das Vorwort ist dem Einzelplan ein finanzieller Überblick gemäß Beispiel 1 voranzustellen. Darin erfolgt eine konkrete Untergliederung nach Art der Einnahmen- beziehungsweise Ausgaben, flexibilisierter beziehungsweise nicht flexibilisierter Ausgaben sowie Jahresfälligkeiten von Verpflichtungsermächtigungen nur dann, wenn Titel der entsprechenden Gruppierung beziehungsweise Titel mit Verpflichtungsermächtigungen mit entsprechenden Jahresfälligkeiten im Einzelplan gedruckt werden.


Am Ende des Überblicks zum Einzelplan ist ein Auszug aus der Übersicht IX des Gesamtplans „20 größte Finanzhilfen des Bundes“ mit den gegebenenfalls im Einzelplan veranschlagten Finanzhilfen aufzuführen.


2.4
Haushaltsvermerke und allgemeine Erläuterungen zum Einzelplan
Haushaltsvermerke mit Bezug zum gesamten Einzelplan stehen vor dem ersten Kapitel des Einzelplans. Für diese Haushaltsvermerke gelten die inhaltlichen Ausführungen unter Nummer 5 entsprechend.


Im Anschluss daran werden allgemeine Erläuterungen mit Einzelplanbezug gemäß Beispiel 2 abgebildet. In diesen Erläuterungen sollen unter anderem Hinweise zur Quelle und Darstellung einzelner Daten, zur Darstellung und Strukturierung auf Einzelplan-, Kapitel- und Titelebene sowie zur Projektförderung bei Titeln der Hauptgruppen 6 und 8 aufgenommen werden.


2.5
Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan
Die im Einzelplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen sind in einer Übersicht nach Beispiel 3 darzustellen. Es sind auch Titel aufzunehmen, bei denen im Haushaltsplanungsjahr keine Verpflichtungsermächtigung veranschlagt ist, jedoch im Vorjahr eine Verpflichtungsermächtigung veranschlagt war oder in den Jahren zuvor entsprechende Verpflichtungen eingegangen worden sind. Dabei ist unter a) in Spalte 3 der Bestand der Vorbelastungen nachzuweisen, über den nach § 71 Absatz 1 Satz 2 BHO Buch zu führen ist.


Werden Titel mit Verpflichtungsermächtigung gegenüber dem Vorjahr nicht wieder im Haushaltsplan ausgebracht, so sind diese in der Übersicht nach Beispiel 3 mit den betreffenden Angaben im bisherigen Kapitel im Anschluss an den letzten Ausgabetitel zusammengefasst als „Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel“ darzustellen (vergleiche Nummer 4.5).


3
Kapitel


3.1
Reihenfolge der Kapitel
Die Kapitel ..01 bis ..09 eines Einzelplans sind für eine Zusammenfassung von Fach- und Programmtiteln jeweils unter einer gemeinsamen fach- beziehungsweise aufgabenorientierten Überschrift vorgesehen.


Das Kapitel ..10 eines Einzelplans ist mit der Überschrift „Sonstige Bewilligungen“ zu versehen. Hierin sind im Bedarfsfall diejenigen Fach- und Programmausgaben aufzunehmen, die thematisch nicht den vorstehenden Kapiteln zugeordnet werden können.


Sofern der Einzelplan Einnahmen und Ausgaben für Verwaltungsbehörden enthält, ist das Kapitel ..11 des Einzelplans mit der Überschrift „Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben“ (sogenanntes Zentralkapitel) zu versehen. Hinsichtlich der Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben siehe unter Nummer 3.4.


Das Kapitel ..12 eines Einzelplans ist für das jeweilige Bundesministerium beziehungsweise die entsprechende oberste Bundesbehörde des jeweiligen Geschäftsbereichs vorgesehen.


In den Kapiteln ..13 ff. eines Einzelplans sind die Einnahmen und Ausgaben der nachgeordneten Verwaltungsbehörden des jeweiligen Geschäftsbereichs behördenbezogen - im Regelfall pro Bundesoberbehörde ein Kapitel - zu veranschlagen.


Hieraus ergibt sich die nachfolgende grundsätzliche Gliederung eines Einzelplans:

Kapitelnummer  

Inhalt

..01 bis ..09

jeweilige Fachkapitel nach Bedarf

..10

Sonstige Bewilligungen

..11

Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben

..12

Bundesministerium

..13 ff.

jeweilige Behördenkapitel



Der Einzelplan 04 ist davon abweichend unter anderem in drei Zentralkapitel (Kapitel 0411, 0431 und 0451), drei Kapitel für oberste Bundesbehörden (Kapitel 0412, 0432 und 0452) sowie jeweils mindestens ein Kapitel für nachgeordnete Behörden gegliedert.


Für die Einzelpläne 01 bis 03, 19 bis 22 sowie 32 und 60 können abweichende Regelungen getroffen werden.


Verwaltungsausgaben, die der Flexibilisierung nach § 5 HG (Stand: HG 2024) unterliegen (sogenannte flexibilisierte Ausgaben), sollen grundsätzlich nicht in die Kapitel ..01 bis ..10 aufgenommen werden.


Unter den Voraussetzungen der Nummer 4.9 können in den Kapiteln Titelgruppen eingerichtet werden.


3.2
Vorbemerkungen
Den Kapiteln ..01 bis ..09 sind grundsätzlich Vorbemerkungen voranzustellen. In ihnen sind jeweils die finanzwirksamen Schwerpunkte des Kapitels und die wesentlichen Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen, darzustellen.


Bei der Darstellung der finanzwirksamen Schwerpunkte sind wesentliche Änderungen in den Schwerpunktsetzungen und/oder besonders hervorzuhebende Ausgabenveränderungen bei größeren Titeln einzubeziehen. In der Regel sollen so die zwei finanziell bedeutsamsten sowie zwei aktuelle, politisch bedeutsame oder neue Ausgabenblöcke dargestellt werden ("2+2"). Deren Bezeichnungen (Kernbegriffe) sind jeweils einmal im Fettdruck zu kennzeichnen und das jeweilige finanzielle Volumen ist zu benennen. Bei Bedarf können alternativ die jeweiligen Titel oder Titelgruppen aufgeführt werden. Auf eine detaillierte Darstellung von Rechtsgrundlagen zur Begründung der Aufgaben und von historischen Entwicklungen ist zu verzichten.


Die wesentlichen Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln im Rahmen der benannten finanzwirksamen Schwerpunkte erreicht werden sollen, sind hinreichend konkret zu beschreiben. Dabei ist zu Beginn einer jeden Zielbeschreibung im Fettdruck der identische Kernbegriff des Ausgabenblockes zu benennen, auf den sich die Zielbeschreibung bezieht. Die Ziele sind soweit wie möglich durch Messgrößen zur Zielerreichung zu unterlegen. Ersatzweise können auch Zahlen zum Status quo verwendet werden.


Auf eine Vorbemerkung zum Kapitel ..10 kann verzichtet werden.


In der Vorbemerkung zum Kapitel ..11 (vergleiche Nummer 3.4) ist in kurz gefasster Form ein Überblick über die Behördenstruktur des Geschäftsbereichs zu geben.


Den Kapiteln ..12 ff. ist jeweils eine kurze Vorbemerkung voranzustellen, in der die Rechtsgrundlage der Errichtung der Behörde und die wesentlichen Aufgaben dargestellt sind. Historische Entwicklungen sind jedoch nicht in die Vorbemerkungen aufzunehmen.


Im Regelfall soll die Vorbemerkung eine halbe Seite im Druckstück nicht überschreiten.


3.3
Überblick zum Kapitel
Im Anschluss an die Vorbemerkung ist dem Kapitel ein finanzieller Überblick (analog zu Beispiel 1) voranzustellen. Darin erfolgt eine Untergliederung nach Art der Einnahmen- beziehungsweise Ausgaben, flexibilisierter beziehungsweise nicht flexibilisierter Ausgaben sowie Jahresfälligkeiten von Verpflichtungsermächtigungen nur dann, wenn Titel der entsprechenden Gruppierung beziehungsweise Titel mit Verpflichtungsermächtigungen mit diesen Jahresfälligkeiten im Kapitel gedruckt werden.


3.4
Kapitel ..11 mit zentral veranschlagten Verwaltungseinnahmen und -ausgaben
In Kapitel ..11 (im Einzelplan 04 auch in den Kapiteln 0431 und 0451) werden bestimmte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben grundsätzlich zentral für den jeweiligen Geschäftsbereich veranschlagt. Die für eine zentrale Veranschlagung vorgesehenen Festtitel sind unter Nummer 4.2 mit einem „Z“ vor der Titelnummer gekennzeichnet. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Anmerkungen zu den einzelnen Titeln unter Nummer 8 ff. hingewiesen.


Innerhalb des Kapitels ..11 (im Einzelplan 04 auch in den Kapiteln 0431 und 0451) wird auch der Bereich Versorgung abgebildet. Dabei erfolgt die Veranschlagung sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite in einer Titelgruppe 57 (Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter). Für einzelne Einzelpläne erfolgt im Bereich Versorgung eine differenzierte Darstellung (zum Beispiel Epl. 14).


Für die Einzelpläne 01 bis 03, 19 bis 22 sowie 32 und 60 können abweichende Regelungen getroffen werden.


3.5
Reihenfolge der Titel innerhalb eines Kapitels
Innerhalb eines Kapitels sind die Einnahmen und Ausgaben in ihrer Reihenfolge entsprechend dem Aufbau des Gruppierungsplans aufzuführen. Hiervon abweichend werden einer Titelgruppe zugeordnete Einnahmen und Ausgaben sowie flexibilisierte Ausgaben anschließend gesondert aufgereiht.


Für die Darstellung der Einnahmen und Ausgaben in den Kapiteln gilt Beispiel 4.


Innerhalb eines Kapitels sind lediglich bei den flexibilisierten Ausgaben (Nummer 4.8) und bei Titelgruppen (Nummer 4.9.1) Zwischensummen zu bilden.


3.6
Wegfall und Umsetzung von Kapiteln
Entfällt ein Kapitel vollständig, ist die Kapitelbezeichnung im Haushaltsplanjahr des Entfalls um den Zusatz „(entfallenes Kapitel)“ zu ergänzen. Sämtliche Titel sind grundsätzlich als gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel zu kennzeichnen und darzustellen (vergleiche Nummer 4.4).


Entsprechendes gilt bei Umsetzung eines Kapitels: Das umzusetzende Kapitel an alter Stelle einschließlich aller Titel entfällt, an neuer Stelle ist ein neues Kapitel mit neuen Titeln auszubringen.


4
Titel
Der Titel umfasst Titelnummer, Funktion, Zweckbestimmung, Ansatz für Einnahmen oder Ausgaben sowie gegebenenfalls eine Verpflichtungsermächtigung, Haushaltsvermerke und Erläuterungen. Die Zuordnung der Titel richtet sich nach dem Gruppierungsplan (§ 13 Absatz 2 Satz 3 BHO) und dem Funktionenplan (§ 14 Absatz 2 BHO).


Die vorletzte Stelle der Titelnummer ist die sogenannte Ordnungsziffer. Im Regelfall ist hier die Ziffer 0 zu verwenden, Abweichungen ergeben sich bei Titelgruppen (vergleiche Nummer 4.9.1).


4.1
Zweckbestimmung
Die Zweckbestimmung nennt den Entstehungsgrund der Einnahme oder den Zweck der Ausgabe. Sie ist knapp (technisch auf 200 Zeichen begrenzt) und eindeutig zu fassen. Bei der Formulierung ist der Gruppierungsplan zu beachten - VV Nummer 1.2 zu § 17 BHO. In den Zweckbestimmungen sind grundsätzlich maskuline und feminine Personenbezeichnungen zu verwenden. Eine Ausnahme stellen Titel der Gruppen 421 und 431 dar (siehe dazu Nummer 9.1).


4.2
Festtitel inklusive Zuordnung der zentral zu veranschlagenden Titel
Die Titelnummern und die Zweckbestimmungen der folgenden Titel sind bindend. Eine Ausnahme bilden die Festtitel 421 .1 und 431 57: Hier ist die Zweckbestimmung an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen (vergleiche Nummer 9.1).


Der Buchstabe „Z“ in der nachfolgenden Liste vor der Titelnummer kennzeichnet die zentrale Veranschlagung von Festtiteln (vergleiche Nummer 3.4) in den Kapiteln ..11 sowie in den Kapiteln 0431 und 0451 im Epl. 04.


Auf die Bagatellregelung zu den sächlichen Verwaltungsausgaben der Obergruppen 51 bis 54 (Nummern 10 und 10.14) wird hingewiesen.


Titelnummer

Zweckbestimmung

111 .1

Gebühren, sonstige Entgelte

112 .1

Geldstrafen, Geldbußen und Gerichtskosten

119 .1

Einnahmen aus Veröffentlichungen

119 .9

Vermischte Einnahmen

Z 119 57

Vermischte Einnahmen

124 .1

Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Nutzung

132 .1

Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

Z 232 57                

Beteiligung an den Versorgungslasten des Bundes

Z 282 .9

Einnahmen aus Sponsoring, Spenden und ähnlichen freiwilligen Geldleistungen

381 .1

Leistungen von Bundesbehörden zur Durchführung von Aufträgen

381 .31

Verrechnungseinnahmen gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 381.1 und 381.7

Z 381 .7

Leistungen von Bundesbehörden zur Durchführung von ressortübergreifenden Aufgaben

421 .1

Bezüge der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesministerin oder des Bundesministers, der Staatsministerin oder des Staatsministers, der Parlamentarischen Staatssekretärin oder des Parlamentarischen Staatssekretärs, der Wehrbeauftragten oder des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, der Bundesbeauftragten oder des Bundesbeauftragten für […], der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des/der […] der Leiterin beziehungsweise des Leiters des/der […] und sonstiger Amtsträgerinnen und Amtsträger

422 .1

Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten (gegebenenfalls Richterinnen und Richter, Professorinnen und Professoren, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte)

422 .2

Bezüge und Nebenleistungen der beamteten Hilfskräfte

422 .3

Bezüge der Anwärterinnen und Anwärter sowie Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

Z 424 .1

Zuführung an die Versorgungsrücklage

Z 424 .2


427 .9

Entgelte für Arbeitskräfte mit befristeten Verträgen, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamtlich Tätige

428 .1

Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

428 .2

Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler

Z 431 57

Versorgungsbezüge der Bundespräsidentinnen oder der Bundespräsidenten, der Bundeskanzlerinnen oder der Bundeskanzler, der Bundesministerinnen und der Bundesminister, Bundespräsidenten, der Bundeskanzlerinnen oder der Bundeskanzler, der Bundesministerinnen und der Bundesminister, der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und der Parlamentarischen Staatssekretäre, sonstiger Amtsträgerinnen und Amtsträger und deren Hinterbliebenen

Z 432 57

Versorgungsbezüge

Z 434 57

Zuführung an die Versorgungsrücklage

Z 441 .1

Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften

Z 443 .1

Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften

Z 443 57


Z 446 57

Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften

Z 452 02

Unfallversicherung Bund und Bahn

453 .1

Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen

Z 453 57


459 .9

Vermischte Personalausgaben

511 .1

Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung

514 .1

Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dgl.

517 .1

Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume

518 .1

Mieten und Pachten

518 .2

Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement

519 .1

Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen

523 .1

Wissenschaftliche Sammlungen und Bibliotheken

525 .1

Aus- und Fortbildung

Z 526 .1

Gerichts- und ähnliche Kosten

Z 526 .2

Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fachbeiräten und ähnlichen Ausschüssen

527 .1

Dienstreisen

Z 527 .3

Reisen in Angelegenheiten der Personalvertretungen und der Gleichstellungsbeauftragten sowie in Vertretung der Interessen schwerbehinderter Menschen

Z 529 .1

Außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen

532 .1

Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik

532 .2

Behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben (ohne IT)

532 .3

Sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte

539 .9

Vermischte Verwaltungsaufgaben

Z 542 .1

Öffentlichkeitsarbeit

Z 543 .1

Veröffentlichungen und Fachinformationen

544 .1

Forschung, Untersuchungen und Ähnliches

Z 545 .1

Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen

547.1

Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben

Z 547 .9

Ausgaben für Vorhaben, die aus Spenden, Sponsoring und ähnlichen freiwilligen Geldleistungen finanziert werden

632 .9

Erstattungen des Bundes für Verwaltungsleistungen der Länder geringeren Umfangs (a)

Z 632 57

Erstattungen des Bundes für Versorgungslasten

Z 634 .3

Zuweisungen an den Versorgungsfonds

636 .9

Erstattungen des Bundes für Verwaltungsleistungen der Sozialversicherungsträger geringeren Umfangs (a)

671 .9

Erstattungen des Bundes für die Inanspruchnahme sonstiger Verwaltungsleistungen geringeren Umfangs (a)

681 .8

Studienbeihilfen für Nachwuchskräfte geringeren Umfangs (a)

684 .9

Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuschüsse an Verbände, Vereine und ähnliche Institutionen geringeren Umfangs (a)

686 .9

Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke im Inland geringeren Umfangs (a)

687 .9

Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke im Ausland geringeren Umfangs (a)

Z 689 .6

Zahlungsverpflichtungen aus Verstößen gegen EU-Recht

711 .1

Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

712 .1

Baumaßnahmen von mehr als 6 000 000 € im Einzelfall

811 .1

Erwerb von Fahrzeugen

812 .1

Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)

812 .2

Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik

981 .1

Leistungen an Bundesbehörden zur Durchführung von Aufträgen

981 .31

Verrechnungsausgaben gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 981.1 und 981.7

Z 981 .7

Leistungen an Bundesbehörden zur Durchführung von ressortübergreifenden Aufgaben



Anmerkung:
(a)
„Geringeren Umfangs“ ist ein Titel, der regelmäßig einen Sollbedarf von 100 T€ nicht überschreitet. Wird die Wertgrenze einmalig nur unwesentlich überschritten und kann davon ausgegangen werden, dass die Betragsgrenze im folgenden Jahr wieder eingehalten wird, kann der Titel beibehalten werden. Bei einer zu erwartenden dauerhaften Betragsüberschreitung, spätestens aber im zweiten Jahr der Betragsüberschreitung, ist ein Wechsel zu einer anderen Titelnummer erforderlich.


4.3
Änderung von Titelnummern
Die Änderung der Titelnummer eines im Haushaltsplan verwendeten Titels (das heißt, der Titel ist Bestandteil des Haushaltsplans bei Inkrafttreten des entsprechenden Haushaltsgesetzes) ist nicht vorgesehen. Sofern die Titelnummer nicht mehr zutrifft (zum Beispiel durch Änderung der Gruppierung), entfällt der Titel im kommenden Haushaltsplan (vergleiche Nummer 4.5) und ein Titel mit zutreffender Titelnummer ist neu auszubringen.


4.4
Umsetzung, Teilung und Zusammenfassung von Titeln
Wird ein Titel beziehungsweise ein Teilansatz eines Titels umgesetzt oder werden mehrere Titel oder Teilansätze mehrerer Titel geteilt und zu einem neuen oder in einem bestehenden Titel zusammengefasst, so sind bei dem neuen beziehungsweise aufnehmenden Titel in temporären Erläuterungen gemäß Beispiel 5
-
alle Titel (mit Kapiteln) aufzuführen, aus denen sich der neue Titel zusammensetzt beziehungsweise
-
alle Titel (mit Kapiteln) aufzuführen, die mit ihrem gesamten oder einem Teilansatz in den aufnehmenden Titel eingehen und
-
das Soll des Vorjahres und das Ist-Ergebnis des vorletzten Jahres der umgesetzten Mittel auszuweisen.


Bei den umgesetzten beziehungsweise abgebenden Titeln ist
-
bei Wegfall der Titel entsprechend Nummer 4.5 zu verfahren;
-
bei Verbleib eines Titelansatzes ein Hinweis gemäß Beispiel 5 in den temporären Erläuterungen aufzunehmen.


Die Begründung nach Nummer 7.1 Absatz 4 ist nur dann aufzunehmen, wenn der neue Ansatz vom aggregierten Soll des Vorjahres (das heißt von der Summe des Vorjahressolls aller aufgenommenen beziehungsweise umgesetzten (Teil-)Ansätze und des Vorjahressolls eines gegebenenfalls bereits bestehenden Titels) entsprechend abweicht.


Das Soll des Vorjahres, die im Vorjahr verfügbaren Ausgabereste und das Ist-Ergebnis des vorletzten Jahres eines geteilten Titels sind unverändert beim abgebenden Titel nachzuweisen.


4.5
Wegfall von Titeln
Werden Titel gegenüber dem Vorjahr nicht wieder im Haushaltsplan ausgebracht, so sind diese grundsätzlich nur in dem Haushaltsplanjahr mit den betreffenden Angaben zum Soll des Vorjahres, den im Vorjahr verfügbaren Ausgaberesten und dem Ist des vorletzten Jahres im bisherigen Kapitel im Anschluss an den letzten Ausgabetitel zusammengefasst als „Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel“ darzustellen (vergleiche Nummer 2.5).


In früheren Jahren weggefallene Titel werden nur dann noch im Haushaltsplan abgedruckt, wenn sie noch über nicht flexibilisierte Ausgabereste verfügen. Diese Titel werden am Ende des bisherigen Kapitels unter „In Vorjahren weggefallene Titel mit Ausgaberest“ dargestellt (vergleiche Beispiel 5).


4.6
Darstellung der Ist-Ergebnisse
Die Ist-Ergebnisse des vorletzten Jahres entsprechen den Daten in der jeweiligen Haushaltsrechnung des Bundes. Dabei werden die Ist-Ergebnisse der einzelnen Titel im Haushaltsplan kaufmännisch auf 1  Tausend € (T€) gerundet. Summenangaben (zum Beispiel im finanziellen Überblick zum Einzelplan oder zu den Kapiteln) können nicht durch Addition der gedruckten Titel errechnet werden, da in Vorjahren weggefallene Titel nur im Haushaltsplan abgedruckt werden, wenn bei diesen noch Ausgabereste bestehen (vergleiche Nummer 4.5). In den allgemeinen Erläuterungen zum Einzelplan (vergleiche Beispiel 2) ist hierauf hinzuweisen.


4.7
Darstellung von Ausgaberesten
Die im Vorjahr gebildeten Ausgabereste werden in einer gesonderten Zeile unter dem Soll des Vorjahres kursiv ausgewiesen. Bei aus nicht-flexibilisierten Mitteln gebildeten Ausgaberesten erfolgt der Ausweis einzeln beim jeweiligen Titel. Bei den der Flexibilisierung unterliegenden Ausgaberesten erfolgt hingegen lediglich ein summarischer Ausweis in der Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben gemäß Beispiel 6.


Im Hinblick auf bereits in den Vorjahren weggefallene Titel, die noch über einen Ausgaberest verfügen, vergleiche Nummer 4.5.


4.8
Flexibilisierte Titel
In die Flexibilisierung einbezogene Titel werden im Druckstück durch ein der Titelnummer vorangestelltes „F“ gekennzeichnet. Neu in die Flexibilisierung einbezogene Titel sind dabei mit einem fettgedruckten „F“ hervorgehoben (vergleiche auch Nummer 1.3). Ein entsprechender Hinweis ist in den allgemeinen Erläuterungen (vergleiche Beispiel 2) der betroffenen Einzelpläne auszubringen. Eine lediglich teilweise Einbeziehung von Titelansätzen in die Flexibilisierung (zum Beispiel in Form von Prozentangaben) ist nicht zugelassen; (vergleiche auch Nummer 5).


Die flexibilisierten Ausgaben werden in Form einer Zusammenstellung der Hauptgruppensummen mit nachfolgender Auflistung der einzelnen Titel in kursiver Schrift dargestellt (vergleiche Beispiel 6). Eine Hauptgruppensumme wird nur dann ausgewiesen, wenn zumindest ein Titel dieser Hauptgruppe im Haushaltsplanungsjahr oder im Vorjahr gedruckt wird beziehungsweise im Vorvorjahr eine Ist-Ausgabe angefallen ist. Der Titel 634 .3 wird dabei der Hauptgruppe 4 hinzugerechnet (vergleiche § 5 Absatz 2 Nummer 1 HG 2024).


Für die Auflistung der einzelnen flexibilisierten Titel gelten (zum Beispiel im Hinblick auf Verpflichtungsermächtigungen, Haushaltsvermerke und Erläuterungen) grundsätzlich die allgemeinen Regelungen für Titel.


4.9
Titelgruppen
Titel unterschiedlicher ökonomischer Einnahme- oder Ausgabearten oder Funktionen können dann zu einer Titelgruppe zusammengefasst werden, wenn eine - innerhalb des Kapitels abgrenzbare - übergeordnete Zweckidentität vorliegt und alle Titel entweder einheitlich flexibilisiert oder einheitlich nicht-flexibilisiert sind. Eine gemischte Ausbringung von flexibilisierten und nicht-flexibilisierten Titeln in einer Titelgruppe ist nicht zugelassen.


Die Bildung von Titelgruppen ist auf die in den HRB angelegten Fälle und im Übrigen auf Ausnahmefälle zu begrenzen. Sie kommt dann nicht in Betracht, wenn die Darstellung der übergeordneten Zweckidentität durch korrespondierende Bezugnahmen in den Erläuterungen der Titel oder durch gemeinsame Erläuterungen hinreichend deutlich gemacht werden kann. Titelgruppen aus weniger als drei Titeln sind grundsätzlich nicht vorzusehen.


In den Kapiteln der Bundesministerien und in den Behördenkapiteln (im Regelfall Kapitel ..12 ff.) ist die Bildung von Titelgruppen auf besondere Ausnahmefälle (zum Beispiel für wesentliche abrechnungs- oder steuerungsrelevante Zwecke) zu beschränken. Die Regelungen nach Nummern 14.1 und 14.2 sind als solche Fälle anzusehen.


4.9.1
Darstellung der Titelgruppen
Die Titelgruppen - unterschieden nach solchen mit nicht-flexibilisierten und flexibilisierten Titeln - sind im Anschluss an die nicht zu Titelgruppen gehörenden Titel sowohl bei Einnahmen als auch bei Ausgaben aufzuführen. Titelgruppen erhalten eine zweistellige Titelgruppennummer sowie eine übergeordnete Zweckbestimmung, die als Überschrift voranzustellen ist.


Die Titel der Titelgruppen sollen sich durch Verwendung der Ziffern 1 bis 9 für die Ordnungsziffer (entsprechend der Titelgruppennummer) von den übrigen Titeln unterscheiden (vergleiche Nummer 4). Werden über die in der vorletzten Stelle der Titelnummer verfügbaren Ziffern hinaus weitere Ziffern für Titelgruppen benötigt, so sind diese in der vorletzten und letzten Stelle von den übrigen Titeln zu unterscheiden. Alle Titel einer Titelgruppe sollen in der vorletzten Stelle die gleiche Ordnungsziffer tragen.


Die auf die einzelne Titelgruppe entfallenden Gesamtbeträge sind neben der Überschrift in Klammern anzugeben.


Die in den Titelgruppen bei den Titeln veranschlagten Ansätze sind sowohl im Überblick zum Einzelplan als auch im Überblick zum Kapitel der zutreffenden Untergliederung (zum Beispiel Sächliche Verwaltungsausgaben) zuzurechnen.


4.9.2
Verpflichtungsermächtigungen in Titelgruppen
Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgabetiteln zu veranschlagen; Nummer 6 ist zu beachten.


4.9.3
Änderung von Titelgruppennummern
Nummer 4.3 ist entsprechend auf Titelgruppennummern anzuwenden.


4.10
Neubelegung freigewordener Titel- oder Titelgruppennummern
Eine im Haushaltsplan verwendete Titel- oder Titelgruppennummer darf nach ihrem Freiwerden (durch Wegfall des Titels oder der Titelgruppe; vergleiche Nummer 4.5) grundsätzlich erst im dritten auf das Jahr der letzten Verwendung folgenden Haushaltsjahr mit einer anderen Zweckbestimmung - außer Festtitel - neu belegt werden. Als Verwendung gilt dabei auch die Nutzung einer Titelnummer, welche für die Abwicklung eines Ausgaberestes genutzt wird, obwohl der Titel im aktuellen Haushaltsplan bereits weggefallen ist beziehungsweise nicht mehr gedruckt wird.


4.11
Zahlungen in fremder Währung
Ansätze für Zahlungen in fremden Währungen sind nach den am letzten Tag des vorletzten Jahres festgestellten Referenzkursen der Europäischen Zentralbank umzurechnen. Entsprechendes gilt für Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds. Das Bundesministerium der Finanzen kann abweichende Regelungen treffen.


Die jeweiligen Umrechnungskurse sind in den allgemeinen Erläuterungen (vergleiche Beispiel 2) der betroffenen Einzelpläne auszuweisen.


4.12
Rundung der Sollbeträge
Die Geldansätze der Sollbeträge bei Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind auf volle T€ aufzurunden. Bei den einzelnen Positionen der Erläuterungen ist entsprechend zu verfahren. Dies gilt nicht für die Erläuterungen zu Titel 529 .1 (Außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen).


Die Addition der gerundeten einzelnen Sollbeträge ergibt die Zwischen- beziehungsweise Endsumme (Summe im Überblick zum Einzelplan/zu den Kapiteln, Titelgruppensumme, Summe der flexibilisierten Ausgaben).


4.13
Rundung der Ausgabereste und der Ist-Zahlen
Die im Vorjahr gebildeten Ausgabereste und die Ist-Ergebnisse des vorletzten Jahres werden bei der Übernahme aus dem HKR-Verfahren des Bundes beziehungsweise der Haushaltsrechnung bei den einzelnen Titeln auf volle T€ kaufmännisch gerundet ausgewiesen. In den Summendarstellungen (unter anderem Summe im Überblick zum Einzelplan/zu den Kapiteln, Titelgruppensumme, Summe der flexibilisierten Ausgaben) werden die gerundeten Beträge aus den einzelnen Titeln (einschließlich der in den Zusammenfassungen der gegenüber dem Vorjahr entfallenen und der in den Vorjahren weggefallenen Titel mit Ausgaberest) summiert. Insoweit sind Differenzen zwischen den im Druckstück gebildeten Summen und etwaigen vergleichbaren Summen, die in der Haushaltsrechnung dargestellt sind beziehungsweise dem HKR-Verfahren des Bundes entnommen werden, möglich. In den allgemeinen Erläuterungen zum Einzelplan (vergleiche Beispiel 2) ist hierauf hinzuweisen.


5
Haushaltsvermerke
Haushaltsvermerke können im Sachhaushalt ausschließlich
nach der Zweckbestimmung eines Titels oder einer Titelgruppe (mit Wirkung auf einen Titel, dessen Erläuterungen oder eine Titelgruppe),
nach dem Kapitelüberblick unter Einnahmen und/oder Ausgaben (mit Wirkung für alle Einnahme- oder Ausgabetitel einschließlich der flexibilisierten Titel),
nach dem letzten Kapitel des Einzelplans vor den Übersichten (..88) oder
nach dem Einzelplanüberblick (mit Wirkung für den gesamten Einzelplan)
ausgebracht werden.


Im Personalhaushalt werden Haushaltsvermerke ausschließlich als Kapitel- beziehungsweise Titelgruppenvermerk vor der ersten Planstellen-/ Stellenübersicht oder als Titelvermerk nach der jeweiligen Planstellen-/ Stellenübersicht abgedruckt.


Inhalte von Vorbemerkungen und Vorworten, die rechtlich verbindlich sind, sind zugleich als Haushaltsvermerke auszubringen.


Für die Flexibilisierung von Ausgaben (vergleiche Nummer 4.8) innerhalb eines Kapitels wird folgender Haushaltsvermerk ausgebracht:


„Es gelten die Flexibilisierungsregelungen gem. § 5 Abs. 2 bis 5 HG.“
(gegebenenfalls „In die Flexibilisierung einbezogen sind auch Tit. ... ..;
Ausgenommen sind Tit. ... ..;“)


Die Ausbringung von Haushaltsvermerken ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Dabei sind folgende einheitliche - in den Fällen der Nummern 5.4, 5.5 und 6.4 grundsätzlich korrespondierende - Haushaltsvermerke vorzusehen (keine abschließende Aufzählung).


5.1
Sperren bei Ausgaben
Beim Ausbringen eines Sperrvermerks gemäß § 22 BHO sind grundsätzlich der Sperrgrund und die Bedingung, an die die Aufhebung der Sperre geknüpft ist, anzugeben.


5.1.1
Einfache Sperre (Kurzbezeichnung: ESP)
„Die Ausgaben (zu Nr. ... der Erläuterungen) sind (in Höhe von ... T€ / in Höhe von ... Prozent) gesperrt.
(Voraussetzung für die Aufhebung der Sperre …)“


Sperren bei Verpflichtungsermächtigungen: vergleiche Nummer 6.3.1.
Sperren bei Planstellen/Stellen: vergleiche Nummer 9.8.5.


5.1.2
Qualifizierte Sperre (QSP)
„Die Ausgaben (zu Nr. ... der Erläuterungen) sind (in Höhe von ... T€ / in Höhe von ... Prozent) gesperrt.
Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(Voraussetzung für die Aufhebung der Sperre …)“


Qualifizierte Sperren bei Verpflichtungsermächtigungen: vergleiche Nummer 6.3.2.
Qualifizierte Sperren bei Planstellen/Stellen: vergleiche Nummer 9.8.5.


5.2
Wegfall von Ausgaben (WVA)
„Die Ausgaben (zu Nr. ... der Erläuterungen) sind (in Höhe von ... T€) kw.“


Soweit im Vorjahr Ausgaben als künftig wegfallend bezeichnet wurden, ist in den Erläuterungen folgender Hinweis aufzunehmen:


„Im Vorjahr waren ... T€ kw.“
Soweit aufgrund eines neuen Sachverhalts Ausgaben veranschlagt werden, die im Vorjahr als künftig wegfallend bezeichnet waren, ist dies in den Erläuterungen zu begründen.


5.3
Übertragbarkeit von Ausgaben (UEB)
„Die Ausgaben (zu Nr. ... der Erläuterungen) sind (in Höhe von ... T€ / in Höhe von ... Prozent) übertragbar.“


Bei Ausgaben, die sich nur ausnahmsweise auf mehrjährig angelegte Maßnahmen erstrecken können, ist von einer Übertragbarkeit durch Haushaltsvermerk abzusehen. Zur Übertragbarkeit von Ausgaben für institutionell geförderte Zuwendungsempfänger wird auf das BMF-Rundschreiben vom 26.02.1998 - II A 2 - H 1200 - 3/98 - hingewiesen.


5.4
Deckungsfähigkeit von Ausgaben
Deckungsvermerke sind nur unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 BHO vorzusehen. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit eines Deckungsvermerks im Einzelfall ist darüber hinaus der Soll-Ist-Vergleich der Vorjahre zu berücksichtigen. Eine Deckungspflicht setzt grundsätzlich das Vorhandensein eines Ansatzes bei einem Titel voraus, das heißt keine Ausbringung bei Leertiteln.


5.4.1
Einseitige Deckungsfähigkeit (ESG)
-
Vermerk beim abgebenden/deckungspflichtigen Titel
„Einsparungen (zu Nr. ... der Erläuterungen) (bei Titel ... .. / ohne Titel ... ..) dienen (bis zur Höhe von ... T€) zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem/n Titel/n: ... .., ... .. (usw.)“
-
Vermerk beim empfangenden/deckungsberechtigten Titel
„Mehrausgaben (zu Nr. ... der Erläuterungen) (bei Titel ... .. / ohne Titel ... ..) dürfen bis zur Höhe (von ... T€) der Einsparungen bei folgendem/n Titel/n geleistet werden: ... .., ... .., (usw.)“


Einseitige Deckungsfähigkeit bei Verpflichtungsermächtigungen: vergleiche Nummer 6.4.1.


5.4.2
Gegenseitige Deckungsfähigkeit (GSD)
„Die Ausgaben (zu Nr. ... der Erläuterungen) sind (in Höhe von ... T€) (mit folgendem/n Titel/n …) gegenseitig deckungsfähig: ... .., ... .. (usw.)“
oder
„Die Ausgaben folgender Titel sind gegenseitig deckungsfähig: ... .., ... .. (usw.)“
In der Wirkung handelt es sich hier um parallele einseitige Deckungsfähigkeiten.
Gegenseitige Deckungsfähigkeit bei Verpflichtungsermächtigungen: vergleiche Nummer 6.4.2.


5.5
Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtdeckung
Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 BHO) sind nur in engen Grenzen vorzusehen. Die aus den Einnahmen zu verstärkenden Titel sind im Haushaltsvermerk grundsätzlich einzeln zu benennen.


5.5.1
Verstärkung von Ausgaben durch Einnahmen (VSV) – „Unechte Zweckbindung“


Regelfall (bei Titeln mit Ansatz und bei Leertiteln)
-
Vermerk beim Einnahmetitel
„Mehreinnahmen (zu Nr. ... der Erläuterungen) (bei Titel ... .. / ohne Titel ... ..) dienen (bis zu einem Betrag von … T€ / in Höhe von … Prozent) zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem/n Titel/n: .. .., ... .. (usw.)“
-
Vermerk beim Ausgabetitel
„Mehrausgaben (zu Nr. ... der Erläuterungen) (bei Titel ... .. / ohne Titel ... ..) dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem/n Titel/n geleistet werden:
... .., ... .. (usw.)“


In diesem Fall können nach Eingang der entsprechenden Mehreinnahmen Mehrausgaben (nach Verausgabung des Sollansatzes des Ausgabetitels für dessen Zwecke) geleistet werden.


Ausnahmefall (nur möglich bei Titeln mit Ansatz)
-
Vermerk beim Einnahmetitel
„Ist-Einnahmen (zu Nr. ... der Erläuterungen) (bei Titel ... .. / ohne Titel ... ..) dienen zur Leistung der Ausgaben bei folgendem/n Titel/n: ... .., ... .. (usw.)“
-
Vermerk beim Ausgabetitel
„Ausgaben (zu Nr. ... der Erläuterungen) (bei Titel ... .. / ohne Titel ... ..) dürfen bis zur Höhe der Ist-Einnahmen bei folgendem/n Titel/n geleistet werden:
... .., ... .. (usw.)“


In diesem Fall steht der Ausgabeansatz bis zum Eingang der Einnahmen nicht zur Verfügung.


Ergänzung für den Regel- und den Ausnahmefall
Sollen bereits vor Eingang der Einnahmen Ausgaben geleistet werden, ist folgende Ergänzung des Haushaltsvermerks beim Ausgabetitel auszubringen:
„Dies gilt auch für zu erwartende Einnahmen aus bestehenden Ansprüchen. Falls Ausgaben aufgrund zu erwartender Einnahmen geleistet wurden und diese Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr nicht eingehen, dürfen diese Einnahmen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren eingehen, nicht mehr zur Leistung von Ausgaben verwendet werden.“


5.5.2
Echte Zweckbindung (ZWB)
Der Grund der Zweckbindung (gesetzliche Regelung, rechtsverbindliche Verwendungsauflage et cetera) ist im Haushaltsvermerk ausdrücklich und eindeutig zu benennen (vergleiche § 17 Absatz 3 BHO). Zweckbindungsvermerke sind nur bei zweckgebundenen Einnahmen zulässig.


Die haushaltsrechtlichen Folgen einer Zweckbindung von Einnahmen per Haushaltsvermerk gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 BHO (Übertragbarkeit) sind zu beachten. Ein zusätzlicher Übertragbarkeitsvermerk ist daher nicht auszubringen (VV Nummer 2 zu § 19 BHO).


Um Verwendungsbeschränkungen bestimmter Einnahmen für bestimmte Ausgabezwecke (echte Zweckbindung) unmissverständlich deutlich zu machen, sind den korrespondierenden Vermerken die Worte „nur“ (Einnahmen) beziehungsweise „zweckgebunden“ (Einnahmen/Ausgaben) beizufügen.


Regelfall (bei Titeln mit Ansatz und bei Leertiteln)
-
Vermerk beim Einnahmetitel
„Mehreinnahmen (zu Nr. ... der Erläuterungen) (bei Titel ... .. / ohne Titel ... ..) sind [hier ist der Grund der Zweckbindung einzutragen] zweckgebunden. Sie dienen (bis zu einem Betrag von ... T€ / in Höhe von … Prozent) nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem/n Titel/n: ... .., ... .. (usw.)“
-
Vermerk beim Ausgabetitel
„Mehrausgaben (zu Nr. ... der Erläuterungen) (bei Titel ... .. /ohne Titel ... ..) dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem/n Titel/n geleistet werden: ... .., ... .. (usw.)“


In diesem Fall können nach Eingang der entsprechenden Mehreinnahmen Mehrausgaben (nach Verausgabung des Sollansatzes des Ausgabetitels für dessen Zwecke) geleistet werden.


Ausnahmefall (nur möglich bei Titeln mit Ansatz)
-
Vermerk beim Einnahmetitel
„Ist-Einnahmen (zu Nr. ... der Erläuterungen) (bei Titel ... .. / ohne Titel ... ..) sind [hier ist der Grund der Zweckbindung einzutragen] zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben bei folgendem/n Titel/n: ... .., ... .. (usw.)“
-
Vermerk beim Ausgabetitel
„Ausgaben (zu Nr. ... der Erläuterungen) (bei Titel ... .. / ohne Titel ... ..) dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Ist-Einnahmen bei folgendem/n Titel/n geleistet werden: ... .., ... .. (usw.)“


In diesem Fall steht der Ausgabeansatz bis zum Eingang der Einnahmen nicht zur Verfügung.


Ergänzung für den Regel- und den Ausnahmefall
Sollen bereits vor Eingang der Einnahmen Ausgaben geleistet werden, ist folgende Ergänzung des Haushaltsvermerks beim Ausgabetitel auszubringen:


„Dies gilt auch für zu erwartende Einnahmen aus bestehenden Ansprüchen. Falls Ausgaben aufgrund zu erwartender Einnahmen geleistet wurden und diese Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr nicht eingehen, dürfen diese Einnahmen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren eingehen, nicht mehr zur Leistung von Ausgaben verwendet werden.“


5.6
Sonstige Vermerke
Zum Beispiel: Rückeinnahmen und Erstattungen, Verbindlichkeit von Erläuterungen, unentgeltliche Abgabe beziehungsweise Nutzung von Vermögensgegenständen.


5.7
Selbstbewirtschaftung (SBW)
„Die Mittel (zu Nr. ... der Erläuterungen) dürfen (bis zur Höhe von ... T€ / … Prozent) (des Zuwendungsbetrages/des Zuweisungsbetrages) zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen werden.“


Bei allen Titeln mit Selbstbewirtschaftungsvermerken ist eine Standarderläuterung auszubringen, aus der sich der Umfang der nicht verbrauchten Selbstbewirtschaftungsmittel zum Jahresabschluss des vorletzten Jahres ergibt, entweder direkt beim Titel (Beispiel 20):


„Bis zum 31.12.20.. nicht verbrauchte Selbstbewirtschaftungsmittel: … T€.“


beziehungsweise im Wirtschaftsplan gemäß Beispiel 23.


Sollen Zuwendungen für größere Investitionsmaßnahmen (vergleiche Nummer 11.1, 11.2) zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen werden, so darf dies frühestens nach haushaltsmäßiger Anerkennung beziehungsweise nach Aufhebung der gesetzlichen Sperre nach § 24 Absatz 3 BHO erfolgen.


5.8
Reihenfolge der Vermerke
-
Flexibilisierung von Ausgaben,
-
Sperren bei Ausgaben,
-
Sperren bei Verpflichtungsermächtigungen,
-
Wegfall von Ausgaben,
-
Übertragbarkeit von Ausgaben,
-
Deckungsfähigkeit von Ausgaben,
-
Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen,
-
Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtdeckung,
-
Sonstige Vermerke,
-
Selbstbewirtschaftung.


6
Verpflichtungsermächtigungen


6.1
Darstellung
Verpflichtungsermächtigungen sind bei den in Betracht kommenden Ausgabetiteln gesondert auszubringen. Keiner Verpflichtungsermächtigung bedürfen sogenannte „laufende Geschäfte“; vergleiche dazu VV Nummer 5 zu § 38 BHO. Die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen bei Dauerschuldverhältnissen richtet sich nach VV Nummer 11 zu § 16 BHO.


6.2
Einheitliche Formulierungen
Gemäß VV Nummer 9 zu § 16 BHO sind die Jahresbeträge einzeln aufzuführen. Bei Anwendung der VV Nummer 10 zu § 16 BHO (Aufteilung auf Jahresbeträge nicht möglich) ist dieser Betrag - gegebenenfalls ergänzend zu den Angaben gemäß VV Nummer 9 - bei „in künftigen Haushaltsjahren“ auszuweisen. „Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren“ steht dabei für „zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht auf Jahresbeträge aufteilbare Verpflichtungsermächtigung mit möglicher Fälligkeit ab dem Haushaltsjahr 2023“. Dies ist nicht zu verwechseln mit der „Verpflichtungsermächtigung ab dem Haushaltsjahr 2043“, die bereits auf Jahresbeträge aufgeteilt ist, jedoch aus technischen Gründen zusammengefasst dargestellt wird.


Verpflichtung zu Lasten eines Haushaltsjahres:
-
Verpflichtungsermächtigung

fällig im Haushaltsjahr 2023 bis zu

                                       

- T€  



Verpflichtung zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre:

- Verpflichtungsermächtigung

                                       

-T€  

davon fällig:



im Haushaltsjahr 2023 bis zu


-T€

im Haushaltsjahr 2024 bis zu


-T€

[…]



ab dem Haushaltsjahr 2043 bis zu


-T€

in künftigen Haushaltsjahren bis zu


-T€



6.3
Sperren (VSP)
Beim Ausbringen eines Sperrvermerks gemäß § 22 BHO sind grundsätzlich der Sperrgrund und die Bedingung, an die die Aufhebung der Sperre geknüpft ist, anzugeben.


6.3.1
Einfache Sperre
„Die Verpflichtungsermächtigung (zu Nr. ... der Erläuterungen) ist gesperrt.“


oder


„Die Verpflichtungsermächtigung (zu Nr. ... der Erläuterungen) ist in Höhe von ... T€ gesperrt.

Haushaltsjahr 20..

                                       

- T€  

Haushaltsjahr 20..

- T€“



6.3.2
Qualifizierte Sperre
„Die Verpflichtungsermächtigung (zu Nr. ... der Erläuterungen) ist gesperrt.
Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.“


oder


„Die Verpflichtungsermächtigung (zu Nr. ... der Erläuterungen) ist in Höhe von ... T€ gesperrt

Haushaltsjahr 20..

                                       

- T€  

Haushaltsjahr 20..

- T€



Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.“


6.4
Deckungsfähigkeit
Eine Deckung ist nur dann möglich, wenn bei allen betroffenen Titeln Verpflichtungsermächtigungen ausgebracht sind.


6.4.1
Einseitige Deckungsfähigkeit (ESV)
-
Vermerk beim abgebenden/deckungspflichtigen Titel
„Einsparungen bei der/n Verpflichtungsermächtigung/en (zu Nr. ... der Erläuterungen) dienen (bis zur Höhe von ... T€) zur Deckung der weiteren Verpflichtungsermächtigung/en bei folgendem/n Titel/n: …

(Haushaltsjahr 20..

                                       

- T€   

Haushaltsjahr 20..

- T€)“



-
Vermerk beim empfangenden/deckungsberechtigten Titel
„Die weitere Verpflichtungsermächtigung (zu Nr. ... der Erläuterungen) darf bis zur Höhe (von ... T€) der Einsparung/en der Verpflichtungsermächtigung/en bei folgendem/n Titel/n belegt werden: …

(Haushaltsjahr 20..

                                       

- T€       

Haushaltsjahr 20..

- T€)“.



6.4.2
Gegenseitige Deckungsfähigkeit (GSV)
„Die Verpflichtungsermächtigungen (zu Nr. ... der Erläuterungen) sind (in Höhe von ... T€) gegenseitig deckungsfähig.“
oder
„Die Verpflichtungsermächtigungen folgender Titel sind gegenseitig deckungsfähig: …“
oder
„Die Verpflichtungsermächtigung (zu Nr. ... der Erläuterungen) ist (in Höhe von ... T€) mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgendem/n Titel/n gegenseitig deckungsfähig: …

(Haushaltsjahr 20..

                                       

- T€       

Haushaltsjahr 20..

- T€)“



7
Erläuterungen


7.1
Allgemeines
Erläuterungen werden ausschließlich bei Titeln und Titelgruppen sowie als allgemeine Erläuterungen zum Einzelplan ausgebracht.


Erläuterungen sind nur im erforderlichen Umfang vorzusehen (vergleiche § 17 Absatz 1 BHO). Erforderlich sind Erläuterungen nur, wenn sie zur Inhaltsbestimmung der Zweckbestimmung dienen oder Hinweise für die Bewirtschaftung enthalten. Insbesondere Erläuterungen zu den Festtiteln 427 .9, 519 .1 und 525 .1 sind nicht erforderlich. Erläuterungen sind kurz und soweit wie möglich tabellarisch zu formulieren. Dabei sind Erläuterungstabellen grundsätzlich unmittelbar im Anschluss an das Dispositiv und vor frei formulierten Texten auszubringen.


Hintergrundinformationen zu einem Titel, insbesondere umfangreiche Rechtsquellen sowie historische Entwicklungen, sind nicht als Erläuterung auszuweisen, sondern den haushaltsbegründenden Unterlagen beizufügen.


Weicht der Geldansatz eines Titels vom Ansatz des Vorjahres wesentlich ab, so ist dies beim jeweiligen Titel kurz aber aussagekräftig zu begründen. Als wesentliche Abweichung gilt grundsätzlich ein Mehr oder Weniger gegenüber dem Vorjahresansatz ab 10 Prozent, in der Regel mindestens jedoch 10 Mio. €.


Einzelerläuterungen, denen keine Geldansätze im jeweiligen Haushaltsjahr gegenüberstehen, sowie Einzelpositionen in Tabellen kleiner gleich 50 T€ sind nicht aufzunehmen, es sei denn, ein spezifisches Informationsbedürfnis von Parlament oder Öffentlichkeit (zum Beispiel auf der Grundlage einer Prüfungsbemerkung des Bundesrechnungshofes) erfordert auch unterhalb dieses Betrages einen gesonderten Ausweis. Die vorstehende Regelung gilt nicht bei Festtiteln und Erläuterungen gemäß Nummer 10.15.


7.2
Standarderläuterungen
Die zu einzelnen Festtiteln festgelegten Standarderläuterungen sind nur insoweit aufzunehmen, als sie zur Begründung des Ansatzes erforderlich sind.


Bei Standarderläuterungen in tabellarischer Form werden einzelne Positionen nur dargestellt, wenn die jeweilige Position einen Betrag ausweist. Soll ausnahmsweise eine Position ohne Betragsangabe dargestellt werden, ist ein „-“ einzutragen.


Sofern es zwingend erforderlich ist, bei Einnahmen und Ausgaben zwischen Berlin und Bonn zu unterscheiden, ist dies anstelle zusätzlicher Titel auch in Standarderläuterungen zugelassen.


7.3
Beiträge Dritter oder Ausgaben außerhalb des betreffenden Einzelplans
Stehen für eine Maßnahme auch Beiträge Dritter oder Ausgaben außerhalb des betreffenden Einzelplans zur Verfügung, so ist dies in den Erläuterungen anzugeben.


Steht deren Höhe noch nicht fest, so ist mindestens ein allgemeiner Hinweis erforderlich.


7.4
Leistungen an internationale Organisationen/Leistungen im Zusammenhang mit nationalen Mitgliedschaften
Leistungen an internationale Organisationen sind wie folgt zu erläutern:
-
Rechtsgrund und Zweck der Mitgliedschaft,
-
Beitrag der Bundesrepublik Deutschland in Prozent, in der betreffenden Tausend-Fremdwährung (siehe Nummer 4.11 sowie das jährliche Aufstellungsrundschreiben des BMF) und in T€,
-
besondere Leistungen außerhalb des Beitrages in T€.


Leistungen mit einem Volumen kleiner gleich 50 T€ sind in den Erläuterungen unter „Sonstige“ zusammenzufassen. Dies gilt auch bei Leistungen im Zusammenhang mit nationalen Mitgliedschaften (Vereinsbeiträge unter anderem); vergleiche Beispiel 7.


7.5
Ausgaben für einjährige und mehrjährige Maßnahmen
Ausgaben für einjährige und mehrjährige Maßnahmen sind mit Beispiel 8 zu erläutern. Die für eine neue mehrjährige Maßnahme vergebene laufende Nummer wird bis zur Beendigung der Maßnahme und der Entfernung aus der Erläuterungstabelle fortgeschrieben. Daraus folgt unter anderem, dass die Erläuterungstabelle hinsichtlich der Nummerierung Lücken aufweisen kann (kein „Aufrücken“ bei Wegfall einer Erläuterungsnummer/Abschluss einer Maßnahme) und dass die neueste Maßnahme nicht zwingend die höchste Erläuterungsnummer trägt (Lücken in der Tabelle können gefüllt werden).


Maßnahmen, insbesondere Investitionsmaßnahmen nach Nummer 11 HRB, sind solange in der Übersicht aufzuführen, bis sie tatsächlich abgeschlossen sind, auch wenn die Mittel vollständig zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen und damit aus dem Bundeshaushalt verausgabt wurden.


8
Einnahmen


8.1
Allgemeines
Die bei Nummer 4.2 aufgeführten Festtitel der Gruppen 111 bis 119, 124 und 132 decken den Gruppierungsplan inhaltlich voll ab. Weitere Titel zu den vorgenannten Gruppen sind grundsätzlich nicht erforderlich.


8.2
Titel 232 57 - Beteiligung an den Versorgungslasten des Bundes
Der Titel wird zentral im Kapitel ..11 in der Einnahme-Titelgruppe 57 (Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter) veranschlagt. Er ist mit folgenden Haushaltsvermerken zu versehen:
„Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Tgr. 57.“
Besonderheiten bestehen im Einzelplan 04.


8.3
Titel 282 .9 - Einnahmen aus Sponsoring, Spenden und ähnlichen freiwilligen Geldleistungen
Einnahmen des Bundes aus Spenden, Sponsoring und ähnlichen freiwilligen Geldleistungen Dritter sowie die hieraus finanzierten Ausgaben sind vollständig im Bundeshaushalt nachzuweisen, sofern nicht grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Ressorts auf diese Form der Privatfinanzierung verzichtet wird.


Der Einnahmetitel wird zentral im Kapitel ..11 für den von der Regelung betroffenen Einzelplan - weitere Differenzierungen in den Einzelplänen 01 und 04 - als Leertitel veranschlagt. Er ist mit einem Zweckbindungsvermerk in Richtung des korrespondierenden Ausgabetitels (Nummer 10.19) zu versehen.


8.4
EU-Einnahmen
Einnahmen der EU sind gemäß dem Gruppierungsplan bei den Gruppen
-
271 - Erstattungen von der EU
-
272 - Sonstige Zuschüsse von der EU
-
346 - Zuschüsse für Investitionen von der EU
zu veranschlagen.


Die aus den Einnahmen zu verstärkenden Titel sind im Haushaltsvermerk grundsätzlich einzeln zu benennen.


9
Personalausgaben
In den jeweiligen Kapiteln werden bei den Personaltiteln neben Zweckbestimmung, Geldansatz und dem Hinweis gemäß Nummer 9.2 grundsätzlich keine weiteren Erläuterungen ausgebracht. Die Stellenpläne und Stellenübersichten werden am Ende des jeweiligen Einzelplans in einem Abschnitt „Personalhaushalt“ (vergleiche Nummer 9.8) dargestellt.


Die bei Nummer 4.2 aufgeführten Festtitel der Gruppen 427, 441 bis 443, 453 und 459 decken den Gruppierungsplan inhaltlich voll ab. Weitere Titel zu den vorgenannten Gruppen sind grundsätzlich nicht erforderlich.


9.1
Feminine und maskuline Personenbezeichnungen
In den Zweckbestimmungen und Erläuterungen mit Personenbezeichnungen (zum Beispiel Titel 422 .1, 422 .3, 428 .1 und 428 .2) sind gemäß § 4 Absatz 3 Bundesgleichstellungsgesetz feminine und maskuline Personenbezeichnungen als Paarformel zu verwenden (zum Beispiel „Bezüge der planmäßigen Beamtinnen und Beamten“). Ausgenommen sind die Gruppen 421 (Staatsämter) und 431 (Versorgungsbezüge zu Gruppe 421); hier ist die geschlechtsspezifische Personenbezeichnung nach der jeweiligen Amtsinhaberin oder dem jeweiligen Amtsinhaber zu wählen.


9.2
Aufwandsentschädigungen und Besondere Personalausgaben
Aufwandsentschädigungen (a) und Besondere Personalausgaben (b) werden für jeden Einzelplan zentral nach dem letzten Kapitel vor den Übersichten (Beispiel 9) mit Angabe der Kapitel- und Titelnummer in Form von Haushaltsvermerken aufgelistet. Ein entsprechender Hinweis ist in den allgemeinen Erläuterungen (vergleiche Beispiel 2) und im Inhaltsverzeichnis der betroffenen Einzelpläne auszubringen.


Zu a) Aufwandsentschädigungen sind einzeln aufzuführen. Auf Vollständigkeit der Aufzählung ist zu achten.
Für die Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen müssen nach § 3 Nummer 12 Einkommensteuergesetz folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1.
Zahlung der Bezüge aus einer Bundes- oder Landeskasse;
2.
Ausweis als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan des Bundes oder des einzelnen Landes;
3.
Festsetzung als Aufwandsentschädigung unmittelbar durch Bundes- oder Landesgesetz oder in einer Bestimmung, die auf einer Ermächtigung in einem Bundes- oder Landesgesetz beruht, oder durch formellen Beschluss der Bundes- oder einer Landesregierung.


Folgende steuerfreie Aufwandsentschädigungen kommen beispielhaft in Betracht:


Aufwandsgeld der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten; Auslagen für die Benutzung der Wohnung aus dienstlichem Anlass; Dienstaufwandsentschädigung zum Beispiel für Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler, Bundesministerin oder Bundesminister, Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder.


Zu b) Es sind alle Leistungen aufzuführen, bei denen nach VV Nummer 2 zu § 51 BHO eine Darstellung in den Erläuterungen als Voraussetzung für die Gewährung erforderlich ist. Außerdem werden hier auch Leistungen nach §§ 52 und 53 BHO dargestellt (zum Beispiel Dienstwohnungen).


Leistungen mit Besoldungs- oder Entgeltcharakter sind nicht aufzuführen, da diese abschließend im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) oder in Verordnungen, die auf das BBesG gestützt sind, beziehungsweise tarifvertraglich geregelt werden.


9.3
Titel der Obergruppe 42 Bezüge, Entgelte und Nebenleistungen


9.3.1
Titel 422 .1 - Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten (gegebenenfalls Richterinnen und Richter, Professorinnen und Professoren, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte)
Veranschlagt werden Dienstbezüge einschließlich auf Gesetz beruhender Zulagen (a) und Leistungen (b) und - soweit vorhanden - Aufwandsentschädigungen und besondere Personalausgaben (vergleiche auch Hinweise im Gruppierungsplan).
a)
Dienstbezüge, Zulagen und Vergütungen nach § 1 Absatz 2 BBesG; (Amtszulagen, Ausgleichszulagen, Erschwerniszulagen, Mehrarbeitsvergütung, Stellenzulagen).
Einzelne Zulagen und Zuwendungen sind in den Erläuterungen nicht aufzuführen.
b)
Unter anderem: Nachversicherungsbeiträge für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte. Einzelne Leistungen sind in den Erläuterungen nicht aufzuführen.


Der Planstellenbedarf und Erläuterungen hierzu sind in standardisierter Form im Personalhaushalt (vergleiche Nummer 9.8) darzustellen. Den haushaltsbegründenden Unterlagen ist ein Nachweis beizufügen, dass die geltenden Obergrenzen für Beförderungsämter nicht überschritten werden.


9.3.2
Titel 422 .2 - Bezüge und Nebenleistungen der beamteten Hilfskräfte
Die Ausführungen zu Titel 422 .1 (vergleiche Nummer 9.3.1) gelten entsprechend.


Die Anzahl der beschäftigten beamteten Hilfskräfte ist in den Erläuterungen des Personalhaushalts (vergleiche Nummer 9.8.6) anzugeben. Die der Berechnung des Haushaltsansatzes im Voranschlag zu Grunde liegenden Beschäftigtenzahlen - differenziert nach Laufbahnen - sind in den haushaltsbegründenden Unterlagen darzustellen.


9.3.3
Titel 422 .3 - Bezüge der Anwärterinnen und Anwärter sowie Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
Veranschlagt werden Dienstbezüge nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 BBesG, im Übrigen gelten die Ausführungen zu Titel 422 .1 (vergleiche Nummer 9.3.1) entsprechend.


Die Anzahl der beschäftigten Anwärterinnen und Anwärter ist in den Erläuterungen des Personalhaushalts (vergleiche Nummer 9.8.6) anzugeben. Die der Berechnung des Haushaltsansatzes im Voranschlag zu Grunde liegenden Beschäftigtenzahlen - differenziert nach Laufbahnen - sind in den haushaltsbegründenden Unterlagen darzustellen.


9.3.4
Titel der Gruppe 423 - Bezüge und Nebenleistungen der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
Die Ausführungen zu Titel 422 .1 (vergleiche Nummer 9.3.1) gelten entsprechend.


Der Planstellenbedarf und Erläuterungen hierzu sind in standardisierter Form im Personalhaushalt (vergleiche Nummer 9.8) darzustellen.


9.3.5
Titel 424 .1 / 424 .2 / 434 57 - Zuführung an die Versorgungsrücklage
Im Kapitel ..11 werden grundsätzlich zentral für den jeweiligen Einzelplan die Zuführungen des Bundes, die sich aus verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassungen speisen, veranschlagt. Dabei werden die Zuführungen für den Bereich der Versorgungsempfänger im Regelfall in der Titelgruppe 57 ausgewiesen.


Für einzelne Einzelpläne erfolgt eine differenzierte Darstellung (zum Beispiel Epl. 14).


9.3.6
Titel 427 .9 - Entgelte für Arbeitskräfte mit befristeten Verträgen, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamtlich Tätige
Bei diesem Titel sind Entgelte für Arbeitskräfte mit befristeten Verträgen sowie alle sonstigen Beschäftigungsentgelte (zum Beispiel Entgelte für Auszubildende im Tarifbereich, für Praktikantinnen und Praktikanten, für Dozentinnen und Dozenten) und Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamtlich Tätige zu veranschlagen. Die Voraussetzungen für eine Bezahlung von Arbeitskräften mit befristeten Verträgen aus Titel 427 .9 werden im jährlichen Haushaltsführungsrundschreiben geregelt.


Die Anzahl der jeweils im vorletzten Jahr beschäftigten Arbeitskräfte mit befristeten Verträgen (umgerechnet auf vollbeschäftigte Arbeitskräfte im Haushaltsjahr) und Auszubildenden (Jahresdurchschnitt) aus Titel 427 .9 ist in den Vorbemerkungen des Personalhaushalts nachrichtlich auszuweisen (Beispiel 11).


9.3.7
Titel 428 .1 - Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Veranschlagt werden Entgelte einschließlich Zulagen, Zuschläge (a), besondere Zahlungen sowie Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung (b) der tariflichen und außertariflichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und - soweit vorhanden - Aufwandsentschädigungen und besondere Personalausgaben (vergleiche auch Hinweise im Gruppierungsplan).
a)
Zulagen und Zuschläge sind in den Erläuterungen nicht gesondert aufzuführen.
b)
Die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung setzt sich aus folgenden drei Bestandteilen zusammen:
-
Umlagen nach § 16 Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - (Versorgungskonto I)
-
Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren nach § 18 ATV (Versorgungskonto II) und
-
Sanierungsgelder nach § 17 ATV


Der Stellenbedarf und Erläuterungen hierzu sind in standardisierter Form im Personalhaushalt (vergleiche Nummer 9.8) darzustellen.


9.3.8
Titel 428 .2 - Entgelte der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
Veranschlagt werden Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, wenn bei Ressortforschungseinrichtungen die Stellen für Wissenschaftler (einschließlich wissenschaftsnahes Personal) aus dem verbindlichen Stellenplan ausgegliedert werden. Der Titel ist mit folgendem standardisierten Haushaltsvermerk zu versehen:


„Aus dem Titel werden Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte gezahlt, die im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten. Für diesen Beschäftigtenkreis wird kein verbindlicher Stellenplan ausgebracht. Unbefristete Beschäftigungsverhältnisse dürfen im Rahmen vorhandener Mittel abgeschlossen werden.“


9.4
Titel 431 57 / 432 57 / 432 11 / 433 53 - Versorgungsbezüge
a)
Standarderläuterungen für 431 57:
„Aus dem Titel werden auch Übergangsgelder für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung (§ 14 BMinG) und ehemalige Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre (§ 6 ParlStG) gewährt. Aus dem Titel werden auch Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG) gezahlt.“


b)
Standarderläuterung für 432 57 / 432 11 / 433 53
„Aus dem Titel werden auch die Bezüge der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter gewährt. Aus dem Titel werden auch Altersgelder nach dem Altersgeldgesetz (AltGG) und Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG) gezahlt.“


___________________
Anmerkungen:
Im Kapitel ..11 werden zentral für den jeweiligen Einzelplan die Zahlungen der Bezüge an die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes veranschlagt. Dabei werden die Zahlungen im Regelfall in der Titelgruppe 57 nachgewiesen. Für einzelne Einzelpläne erfolgt eine differenzierte Darstellung (zum Beispiel Epl. 14).


9.5
Titel 441 .1 / 446 57 - Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften
Veranschlagt werden zentral im Kapitel ..11 für den jeweiligen Einzelplan die Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften des Bundes. Dabei werden die Beihilfen für den Bereich der Versorgung im Regelfall in der Titelgruppe 57 nachgewiesen. Für einzelne Einzelpläne erfolgt eine differenzierte Darstellung (zum Beispiel Epl. 14).


9.6
Titel 443 .1 / 443 57 - Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften
Veranschlagt werden Ausgaben für Unfallfürsorge nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) (a), Kosten für fach-/amtsärztliche Untersuchungen, Reisebeihilfen für Auslands- und andere Beamtinnen oder Beamte gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift aus Anlass von Reisen in Krankheits- und Todesfällen, Darlehen für den Rechtsschutz in Strafsachen (b) und Unterstützungen (vergleiche auch Hinweise im Gruppierungsplan).


a)
Die Aufwendungen für Unfallfürsorge (§§ 32 bis 35, 43 BeamtVG, § 63 Soldatenversorgungsgesetz) an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sind, soweit sie auf Ansprüchen aus dem aktiven Beamtenverhältnis beruhen, im jeweiligen Versorgungskapitel zu veranschlagen.
Einzelne Zulagen und Zuwendungen sind in den Erläuterungen nicht aufzuführen.
b)
Vergleiche Rundschreiben des BMI vom 02.12.2005 - D I 3 - 211 481/1 - (Gemeinsames Ministerialblatt (GMBl.) 2006, S. 38) und Ergänzungsschreiben vom 24.10.2008 -D 6 - 211 481/1 -.


Fürsorgeleistungen
Zu den Fürsorgeleistungen rechnen auch die Pauschale sowie Auslagen des Versicherungsträgers, der zur Feststellung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit Amtshilfe leistet, und Leistungen des Arbeitgebers nach § 17 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in das Ausland entsandt werden.


Mitveranschlagt ist auch die Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten und -kräften. Hierzu zählen überbetriebliche, betriebsärztliche und sicherheitstechnische Dienste, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Ausgaben für ärztliche Untersuchungen im Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeiten sind dementsprechend hier zu etatisieren, Kosten für Einstellungsuntersuchungen hingegen bei Titel 539 .9 zu veranschlagen.


Die Ausgaben werden zentral im Kapitel ..11 für den jeweiligen Einzelplan veranschlagt. Dabei werden die entsprechenden Zahlungen für den Bereich der Versorgung - im Regelfall in der Titelgruppe 57 - nachgewiesen. Für einzelne Einzelpläne erfolgt eine differenzierte Darstellung (zum Beispiel Epl. 14).


9.7
Titel 452 02 - Unfallversicherung Bund und Bahn
Die Ausgaben werden zentral im Kapitel ..11 für den jeweiligen Einzelplan veranschlagt.


9.8
Personalhaushalt


9.8.1
Gliederung des Personalhaushalts
Nach
-
dem Inhaltsverzeichnis - Beispiel 10
-
den Vorbemerkungen zum Personalhaushalt - Beispiel 11
-
und der Gesamtübersicht - Beispiel 12
werden die Stellenpläne, -übersichten, diesbezüglichen Haushaltsvermerke und ergänzenden Erläuterungen (vergleiche Nummern 9.8.2 - 9.8.9) nach nachstehendem Schema am Ende des jeweiligen Einzelplans in einem Abschnitt „Personalhaushalt“ dargestellt.


9.8.2
Planstellen-/Stellenübersichten (Stellenpläne)
Die Planstellen-/Stellenübersichten (Stellenpläne) sind entsprechend Beispiel 13 darzustellen.


9.8.3
Darstellung von Leerstellen
Die ausgebrachten Leerstellen sind in einer gesonderten Übersicht nach Beispiel 14 unter Angabe der jeweiligen Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppe und des entsprechenden Ausbringungstatbestandes (Rechtsgrundlage beziehungsweise Einrichtung, zu der die oder der Beschäftigte beurlaubt ist) darzustellen.


Bei den Leerstellen der langfristigen Beurlaubung sind jeweils für einen Titel Sammeltatbestände zu bilden. Auf die Ausweisung der Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppen bei den Leerstellen der langfristigen Beurlaubung wird verzichtet.


Folgende Sammeltatbestände kommen im Rahmen einer langfristigen Beurlaubung in Betracht:
-
gemäß §§ 90, 92, 95 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 7 Dienstrechtliches Begleitgesetz (DBeglG), § 6 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuschEltZV), § 24 Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD) (bei Titel 422 .1)
-
gemäß §§ 28 Absatz 5 und 7, 28a Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (SG) (bei Titel 423 .1)
-
gemäß § 28 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), § 9 Tarifvertrag über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20.06.1991 zur Vollendung der Einheit Deutschland (UmzugsTV), § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 24 Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD) (bei Titel 428 .1)


9.8.4
Darstellung von ku- und kw-Vermerken
Neue ku- und kw-Vermerke sind grundsätzlich dreistufig darzustellen. Für die Darstellung von ku- und kw-Vermerken bei Planstellen/Stellen sind in der Übersicht der ku- und kw-Vermerke - Beispiel 15 - ausschließlich folgende einheitliche Formulierungen (bei Datumsangaben gegebenenfalls ein anderes genau definiertes Datum) zu verwenden:


ku-Vermerke
-
ku
in Bes.-Gr./E.-Gr. ....
-
-
ku TT.MM.JJJJ
in Bes.-Gr./E.-Gr. ....
-
-
ku mit Ausscheiden der Planstelleninhaber/innen[Stelleninhaber/innen]
in Bes.-Gr./E.-Gr. ....
-
-
ku mit Ausscheiden der Planstelleninhaber/innen[Stelleninhaber/innen] TT.MM.JJJJ
in Bes.-Gr./E.-Gr. ....
-
-
ku mit Wegfall der Aufgabe
in Bes.-Gr./E.-Gr. ....
Aufgabe (Aufgabe kurz benennen)
-
ku mit Wegfall der Aufgabe TT.MM.JJJJ
in Bes.-Gr./E.-Gr. ....
Aufgabe (Aufgabe kurz benennen)


kw-Vermerke
-
kw
-
-
-
kw TT.MM.JJJJ
-
-
-
kw mit Ausscheiden der Planstelleninhaber/innen [Stelleninhaber/innen]
-
-
-
kw mit Ausscheiden der Planstelleninhaber/innen [Stelleninhaber/innen]
TT.MM.JJJJ. (oder gegebenenfalls spätestens TT.MM.JJJJ)
-
-
kw mit Ausscheiden der Planstelleninhaber/innen [Stelleninhaber/innen]
schwerbehindert
-
-
kw mit Ausscheiden der Planstelleninhaber/innen [Stelleninhaber/innen]
Fahrbereitschaft
-
-
kw mit Wegfall der Aufgabe
-
Aufgabe (Aufgabe kurz benennen)
-
kw mit Wegfall der Aufgabe
TT.MM.JJJJ.. (oder gegebenenfalls spätestens TT.MM.JJJJ)
Aufgabe (Aufgabe kurz benennen)
-
kw
-
mit Wegfall der Refinanzierung
-
kw
spätestens TT.MM.JJJJ
-
mit Wegfall der Refinanzierung


kw-Vermerke bei Ersatzplanstellen/Ersatzstellen
-
kw
nach Rückkehr der abgeordneten Beschäftigten - mit Übernahme der Ersatzkräfte in eine freie oder die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe oder mit Versetzung der Beschäftigten oder ihrem Ausscheiden aus dem Dienst.
(Für Ersatzplanstellen; in der Übersicht durch die Kurzformulierung „Ersatzplanstelle“ ausgewiesen. Der Langtext des Vermerks wird in den Vorbemerkungen zum Personalhaushalt (vergleiche Nummer 9.8.1) dargestellt.)


-
kw
nach Rückkehr der abgeordneten Beschäftigten - mit Übernahme der Ersatzkräfte in eine freie oder die nächste frei werdende Stelle ihrer Entgeltgruppe oder Planstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe oder mit Versetzung der Beschäftigten oder ihrem Ausscheiden aus dem Dienst.
(Für Ersatzstellen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; in der Übersicht durch die Kurzformulierung „Ersatzstelle“ ausgewiesen. Der Langtext des Vermerks wird in den Vorbemerkungen zum Personalhaushalt (vergleiche Nummer 9.8.1) dargestellt.)


Ersatzplanstellen/Ersatzstellen werden in Spalte 3 der Übersicht der ku- und kw-Vermerke in den Kapiteln nachgewiesen. Ein zusätzlicher Hinweis wird in den Vorbemerkungen zum Personalhaushalt eines jeden Einzelplans (vergleiche Nummer 9.8.1) ausgebracht. Planstellen/Stellen mit kw-Vermerken für Altersteilzeitbeschäftigte dürfen nicht mehr neu ausgebracht werden.


Erläuterung der Veränderung gegenüber dem Vorjahr
Zur Erläuterung der Veränderung sind in der Übersicht ausschließlich folgende Begriffe zu verwenden:
-
Neue Planstelle [Stelle]
-
Wegfall der Planstelle [Stelle]
-
Wirksamwerden des Vermerks
-
Aufnahme des Vermerks
-
Wegfall des Vermerks
-
Umsetzung der Planstelle [Stelle]


9.8.5
Haushaltsvermerke im Personalhaushalt
Haushaltsvermerke, die sich auf Planstellen/Stellen beziehen, sind im Personalhaushalt auszubringen. Dabei werden titelübergreifende Haushaltsvermerke als Kapitel- oder Titelgruppenvermerke über dem jeweiligen Stellenplan, die einzelnen Titel betreffenden Haushaltsvermerke im Anschluss an den Stellenplan dargestellt.


Sperrvermerke bei Planstellen/Stellen werden als Haushaltsvermerke im Anschluss an die Übersicht über die Planstellen/Stellen (Beispiel 16) dargestellt.


Einfache Sperre
„Folgende Planstelle(n)/Stelle(n) ist (sind) gesperrt.“


Qualifizierte Sperre
„Folgende Planstelle(n)/Stelle(n) ist (sind) gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.“


9.8.6
Ist-Besetzung
In den Stellenplänen ist ab dem Haushalt 2023 die Ist-Besetzung der Planstellen/Stellen mit Stand 1. Oktober des Vorjahres anzugeben.


Bei der Angabe der Ist-Besetzung ist grundsätzlich auf die tatsächliche Besoldungs- oder Entgeltgruppe der einzelnen Beschäftigten und nicht auf die Wertigkeit der besetzten Planstellen oder Stellen abzustellen.


Für die Besetzung einer Planstelle mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten wird auf VV Nummer 4 zu § 49 BHO verwiesen.


Soweit Planstellen mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt sind beziehungsweise beamtete Hilfskräfte auf nicht besetzten Planstellen geführt werden, ist hierauf in den Standarderläuterungen zu den Stellenplänen hinzuweisen (Beispiel 17).


Die Ist-Besetzung der Planstellen mit Bediensteten des Polizeivollzugsdienstes ist in den Standarderläuterungen zu den Stellenplänen ebenfalls anzugeben. Ferner ist die Anzahl der zusätzlich beschäftigten beamteten Hilfskräfte sowie Anwärterinnen und Anwärter in den Standarderläuterungen nachrichtlich auszuweisen (Beispiel 17).


9.8.7
Arbeitsplatzbeschreibungen
In den Vorbemerkungen zum Personalhaushalt eines jeden Einzelplans ist folgender Hinweis aufzunehmen:


„Arbeitsplatzbeschreibungen für alle Stellen der Gruppe 428 des Einzelplans (einschließlich der Stellen der institutionell geförderten Zuwendungsempfänger/Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 3 BHO) liegen vor.“


oder


„Arbeitsplatzbeschreibungen für alle Stellen der Gruppe 428 des Einzelplans (einschließlich der Stellen der institutionell geförderten Zuwendungsempfänger/Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 3 BHO) liegen vor, mit Ausnahme von Kap. .. Tit. ... .., weil ... (Begründung einsetzen) ... .“


Unter Arbeitsplatzbeschreibungen sind die gemäß Anlage 2 (Mustervordrucke) des BMI-Rundschreibens vom 24.03.2014 - D 5 - 31003/2#4 in der Fassung vom 09.09.2021 erstellten Tätigkeitsdarstellungen und -bewertungen zu verstehen.


9.8.8
Dienstwohnungen
Für die Belegung von Dienstwohnungen werden Standarderläuterungen mit folgendem Inhalt ausgebracht (Angabe des Vorjahres):


Zu Titel 422 01
Zu Spalte 2:
Davon mit Dienstwohnung 20 Beamtinnen oder Beamte (JJJJ: 23).


9.8.9
Amtsbezeichnungen
Am Ende des Abschnitts „Personalhaushalt“ ist eine Darstellung der den Planstellen zugeordneten Grundamtsbezeichnungen gemäß Abschnitt I Nr. 1 Absatz 2 Satz 2 der Anlage I zu § 20 Absatz 2 Satz 1 des BBesG nach Beispiel 18 anzufügen. Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen werden nicht mehr ausgebracht. Darüber hinaus werden gemäß § 17 Absatz 5 BHO Amtsbezeichnungen dargestellt, bei denen zu einer Besoldungsgruppe keine Grundamtsbezeichnung in der Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 des BBesG enthalten ist oder die Grundamtsbezeichnung nicht mit der speziellen Amtsbezeichnung übereinstimmt. Dies sind zum Beispiel Ämter der Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9 und B 11 in den Ministerien, Dienstgrade für Soldatinnen und Soldaten und Amtsbezeichnungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte.


10
Sächliche Verwaltungsausgaben
Die bei Nummer 4.2 aufgeführten Festtitel der Obergruppen 51 bis 54 decken den Gruppierungsplan inhaltlich voll ab. Weitere Titel zu den vorgenannten Gruppen sind grundsätzlich nicht erforderlich.


Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden sächliche Verwaltungsausgaben der Obergruppen 51 bis 54 im Festtitel 539 .9 (vergleiche Nummer 10.14) zusammengefasst, wenn der Titel der Flexibilisierung des Bundes gemäß § 5 des jährlichen Haushaltsgesetzes unterliegt und der titelbezogene Veranschlagungsbedarf regelmäßig einen Jahresbetrag von 100 T€ nicht übersteigt. Bei der erstmaligen Betragsüber- oder -unterschreitung ist eine Änderung der Veranschlagung dann nicht erforderlich, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich im darauffolgenden Haushaltsjahr wieder der alte Zustand einstellt.


Die vorstehende Regelung hat zur Folge, dass im Bereich der flexibilisierten Ausgaben im Regelfall die Ausbringung von Titeln der Obergruppen 51 bis 54 mit einem Sollbetrag kleiner gleich 100 T€ nicht in Betracht kommt, auch wenn diese unter Nummer 4.2 grundsätzlich als Festtitel definiert sind. Ausgenommen von dieser Regelung sind die unter Kapitel ..11 zentral zu veranschlagenden Titel sowie der IT-Festtitel 532 .1 (wegen herausgehobener Bedeutung der IT).


10.1
Titel 511 .1 - Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
Hier sind Ausgaben für die Beschaffung von Geräten, Software, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen (inklusive IT-Ausstattung) sowie Tieren bis zu 5 T€ für den Einzelfall (je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf) zu veranschlagen. Ausgaben für die Wartung von Geräten beziehungsweise Gegenständen, gegebenenfalls auch Wartung von gekaufter Software durch Dritte sind hier ebenfalls zu etatisieren. Beschaffungen über 5 T€ für den Einzelfall sind bei einem Titel der Gruppe 812 zu veranschlagen.


Schreib- und Zeichenbedarf und kleinere Arbeitsmittel einschließlich Verbrauchsgegenstände sind grundsätzlich bei Titel 511 .1 zu veranschlagen.


Ausgaben aufgrund von Ratenkauf- und Mietkauf-Verträgen (a) sind hier zu veranschlagen, wenn im Falle des Ratenkaufs die Summe der Kaufpreisraten und im Falle des Mietkaufs die Summe aller Mietkaufraten und des Restkaufpreises 5 T€ für den Einzelfall nicht übersteigt. Ausgaben aufgrund der Ausübung der Erwerbsoption bei Leasing-Verträgen (b) sind hier zu veranschlagen, wenn der Kaufpreis bei Ausübung der Option 5 T€ für den Einzelfall nicht übersteigt (vergleiche im Übrigen Nummern 10.3 und 12.2).


zu a) Beim Ratenkauf erstellt und finanziert ein privater Investor ein öffentliches Investitionsobjekt. Nach der Erstellung wird das Objekt an den öffentlichen Auftraggeber veräußert. Die öffentliche Hand begleicht dann den Erstellungspreis (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) zuzüglich Finanzierungskosten, sonstiger Kosten und Margen des Investors in Raten über mehrere Jahre hinweg.


Auch beim Mietkauf erstellt und finanziert ein Privater ein Investitionsobjekt, das anschließend an eine öffentliche Gebietskörperschaft gegen Zahlung von Mietkaufraten überlassen wird. Bei Vertragsabschluss wird dabei zwischen den beiden Parteien fest vereinbart, dass das Eigentum des Investitionsobjekts nach Ablauf einer festgelegten Zeit gegen Zahlung des vereinbarten Restkaufpreises in das Eigentum der öffentlichen Gebietskörperschaft übergeht.


zu b) Beim Leasing wird das Objekt dem öffentlichen Auftraggeber zur Nutzung überlassen. Die Investitions- und Finanzierungskosten sowie sonstige Kosten und Margen des privaten Leasinggebers werden durch meist jährliche Leasingraten abgegolten.


Leasing-Verträge sind in der Regel dadurch charakterisiert, dass für den öffentlichen Auftraggeber nach Ablauf einer Grundmietzeit eine Erwerbsoption besteht.


In den haushaltsbegründenden Unterlagen sind die zur Beschaffung vorgesehenen Gegenstände nach Arten zusammenzufassen. Die Ausgaben sind nicht für jeden einzelnen Gegenstand, sondern in Summen für größere Gruppen anzugeben.


10.2
Titel 514 .1 - Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dgl.
Hier sind auch Ausgaben für die Beschaffung von Dienst- und Schutzkleidung, persönlichen Ausrüstungsgegenständen bis zu 5 T€ für den Einzelfall (je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf) zu veranschlagen. Beschaffungen über 5 T€ für den Einzelfall sind bei einem Titel der Gruppe 812 zu veranschlagen.


Die Ausgaben für Dienstkleidung sind nach den vom Bundesministerium des Innern und für Heimat herausgegebenen Richtlinien zu veranschlagen.


Unterhaltungs- und Instandsetzungsausgaben für sondergeschützte Fahrzeuge, die vom Bundeskriminalamt (BKA) für unter § 6 BKA-Gesetz fallende Personen eingesetzt werden, werden zentral im Einzelplan 06 ausgebracht.


Sofern aus diesem Titel Ausgaben für personengebundene Pkw geleistet werden sollen, ist folgende Standarderläuterung auszubringen:

     Bezeichnung     

Soll 2024

Soll 2023

personengebundene Pkw ……………  

                       

                       



10.3
Titel 517 .1 - Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
Hier sind auch die Ausgaben für die Instandhaltung Technischer Anlagen durch Auftragnehmer (Wartungsverträge) zu veranschlagen.


10.4
Titel 518 .1 - Mieten und Pachten
Veranschlagt werden hier Mieten und Pachten sowohl für unbewegliche Sachen (Liegenschaften), soweit sie nicht dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement (ELM; vergleiche Nummer 10.4) unterliegen, als auch für bewegliche Gegenstände (inklusive IT-Ausstattung). Ausgaben aufgrund von Leasing-Verträgen (= Leasingraten) (vergleiche Nummer 10.1) sind hier ebenfalls zu veranschlagen.


Größe und monatlicher Miet- oder Pachtzins pro qm der Nutzfläche einschließlich vermieteter Verkehrsflächen (ohne Boden- und Kellerraumfläche) der einzelnen gemieteten oder gepachteten Gebäude, baulichen Anlagen und Räume sind in einer den Voranschlägen als Anlage beizufügenden Liste auszuweisen. Dabei sind die Objekte, für die erstmals Ausgaben veranschlagt werden, als solche kenntlich zu machen.


Angaben zu Zahl und Art der beweglichen Gegenstände sind in den haushaltsbegründenden Unterlagen darzulegen (einschließlich Ansatzberechnung). Im Haushaltsentwurf ist auf diese Angaben zu verzichten.


10.5
Titel 518 .2 - Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement
Bauaufgaben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) werden gemäß Neuer RBBau (Ausgabe: 1.10.2022) im dortigen Wirtschaftsplan veranschlagt. Die Refinanzierung durch den Nutzer erfolgt durch Mietzahlungen, die im Bundeshaushalt zu veranschlagen sind. Hier werden auch die Mieten für an die BImA übertragenen Bestandsbauten veranschlagt.


Weiterhin ist folgender Standardvermerk auszubringen:
„Minderausgaben dürfen nicht zur Deckung von Mehrausgaben bei anderen Titeln oder zur Erbringung von Globalen Minderausgaben herangezogen werden.“


10.6
Titel 519 .1 - Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
Die Bauunterhaltung dient neben der Werterhaltung dem Erhalt der Sicherheit von baulichen Anlagen. Zur Bauunterhaltung gehören alle konsumtiven Maßnahmen, die der Erhaltung
-
der baulichen Anlagen, einschließlich
-
der Technischen Anlagen (Betriebstechnik) und
-
der Außenanlagen


dienen, jedoch nicht Wartung und Inspektionen sowie die Herrichtung, die durch eine neue Zweckbestimmung erforderlich wird. Hierunter fallen keine investiven, wertsteigernden Maßnahmen. Bauliche Maßnahmen, die zu einer Werterhöhung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage führen, sind grundsätzlich bei einem Titel der Hauptgruppe 7 zu veranschlagen. Dies gilt auch, soweit Sanierungsmaßnahmen beziehungsweise Modernisierungen zur Werterhöhung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage beitragen.


Bei diesem Titel zu veranschlagen sind (soweit nicht bei ELM-Maßnahmen im Wirt-schaftsplan der BImA erfasst) die Ausgaben für die Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen unabhängig von der Ausgabenhöhe; d. h. die Unterhaltung der verwaltungseigenen sowie der gemieteten und gepachteten Gebäude, Grundstücke, Außenanlagen und sonstigen Anlagen, einschließlich Zubehör sowie der Gebäude, Grundstücke usw. des allgemeinen Kapital- und Sachvermögens; hierzu gehören auch Straßen und Wege auf diesen Grundstücken.


10.7
Titel 525 .1 - Aus- und Fortbildung
Die hier zu veranschlagenden Ausgaben umfassen auch solche, die für den Bereich der Informationstechnik anfallen.
Ausgaben für Reisen im Rahmen der Aus- und Fortbildung sind hier zu veranschlagen (vergleiche Nummer 10.9).
Trennungsgeld sowie Fahrtkostenzuschüsse im Rahmen der Aus- und Fortbildung sind hingegen bei Titel 453 .1 mit zu veranschlagen, in den Erläuterungen jedoch nicht gesondert auszuweisen.


10.8
Titel 526 .1 - Gerichts- und ähnliche Kosten
Die Ausgaben werden zentral im Kapitel ..11 für den jeweiligen Einzelplan (vergleiche Nummer 3.1 und 3.4) veranschlagt.


10.9
Titel 526 .2 - Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fachbeiräten und ähnlichen Ausschüssen
Die Ausgaben werden zentral im Kapitel ..11 für den jeweiligen Einzelplan (vergleiche Nummer 3.1 und 3.4) veranschlagt.


Auf die Abgrenzung der Begriffe „Sachverständige“ und „Forschungstätigkeit“ und auf die unterschiedliche haushaltsmäßige Behandlung ist zu achten (Titel in der Gruppe 526 beziehungsweise Forschungstitel).


Die Arbeit einer oder eines Sachverständigen beruht stets auf vorhandenen wissenschaftlichen Kenntnissen. Die oder der Sachverständige leitet daraus Folgerungen und Anwendungsmöglichkeiten für die gestellten Aufgaben her.


Demgegenüber ist es Aufgabe der Forschung, neue Erkenntnisse, Werte, Methoden und Verfahren zu finden und zu entwickeln.


Honorare und Ausgaben für Reisen von Vorsitzenden und Beisitzerinnen oder Beisitzern der Einigungsstelle nach § 73 Bundespersonalvertretungsgesetz sind ebenfalls hier nachzuweisen.


Der Titel 526 .2 umfasst auch die Aufwendungen für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch Dritte. Die entsprechenden Belastungen sind in den Erläuterungen betragsmäßig auszuweisen.


Ausgaben für Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnik sind hingegen bei Titel 532 .1 zu etatisieren (vergleiche Nummer 13.2).


Mitveranschlagt werden auch die Ausgaben für Mitglieder von Fachbeiräten und ähnlichen Ausschüssen. In den haushaltsbegründenden Unterlagen (Beispiel 19) ist anzugeben
-
aufgrund welcher gesetzlicher Verpflichtungen oder Verwaltungsentscheidungen die Beiräte oder Ausschüsse gebildet wurden und
-
wie der veranschlagte Betrag berechnet ist.


In den Erläuterungen ist auf diese Angaben zu verzichten. Anzugeben sind allein die Bezeichnung der Einrichtung und der entsprechende Geldansatz (vergleiche Nummer 7.1).


10.10
Titel 527 .1 - Dienstreisen
Hier sind auch die Ausgaben für Reisen der in den Dienst des Bundes abgeordneten Bediensteten eines Landes, einer Gemeinde und so weiter zu veranschlagen. Hierzu rechnen auch Angehörige der Regierungen anderer Staaten, die im Wege des Austausches bei obersten Bundesbehörden aufgrund von Regierungsvereinbarungen tätig sind.


Ausgaben für Reisen im Rahmen der Aus- und Fortbildung sind bei Titel 525 .1 (vergleiche Nummer 10.6) zu veranschlagen.


10.11
Titel 527 .3 - Reisen in Angelegenheiten der Personalvertretungen und der Gleichstellungsbeauftragten sowie in Vertretung der Interessen schwerbehinderter Menschen
Die Ausgaben werden zentral im Kapitel ..11 für den jeweiligen Einzelplan (vergleiche Nummer 3.1 und 3.4) veranschlagt.


Bei der Bemessung des Ansatzes ist davon auszugehen, dass Reisen von Mitgliedern der Personalvertretungen (Hauptpersonalräte, Bezirkspersonalräte, örtliche Personalräte, Bezirks- und Hauptvertrauensleute) im Allgemeinen nur an den Ort unternommen werden dürfen, an dem die betreffenden Personalvertretungen errichtet sind.


In den haushaltsbegründenden Unterlagen ist die Zahl der Mitglieder in den einzelnen Personalvertretungen getrennt anzugeben. In den Erläuterungen ist auf diese Angaben zu verzichten.


10.12
Titel 529 .1 - Außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen
Die Ausgaben werden zentral im Kapitel ..11 für den jeweiligen Einzelplan (vergleiche Nummer 3.1 und 3.4) veranschlagt.


Sofern die Standarderläuterungen zum Titel 529 .1 mehr als eine Erläuterungsposition umfassen, sind diese grundsätzlich durch Ausbringung des nachstehenden Haushaltsvermerks für verbindlich zu erklären:


Haushaltsvermerk:
„Die Erläuterungen sind verbindlich. Umschichtungen zwischen den Teilansätzen der einzelnen Erläuterungsnummern bedürfen der Einwilligung des BMF.“


Standarderläuterungen:

Bezeichnung

1. 
Zur Verfügung der oder des (a) ……………………….

                   

2. 
Für sonstigen Aufwand im Ministerium (b) …………..

Zusammen ………………………………………………….




Aus dem Mittelansatz dürfen auch Ausgaben für die Bewirtung mit Erfrischungen bei Besprechungen aus besonderem Anlass geleistet werden.
Die Ausgaben sind einzeln zu belegen. Aus den Belegen müssen Anlass, Funktion und Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Begünstigte) erkennbar sein. Eine Auszahlung ohne Beleg ist nicht zulässig.


__________________
Anmerkungen:
a)
Aufzuführen sind alle Personen, für die Ausgaben für außergewöhnlichen Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen vorgesehen sind.
b)
Repräsentations- oder Verfügungsmittel auf Arbeitsebene.


10.13
Titel 532 .2 - Behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben (ohne IT)
Fachbezogene Verwaltungsausgaben, die als behördenspezifisch anzusehen sind und nicht bei anderen Behörden anfallen, und sich für eine Einbeziehung in die Flexibilisierung eignen, können unter diesem Festtitel veranschlagt werden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die anderen Festtiteln - von 511 .1 bis 529 .1 - zugeordnet werden können.


Veranschlagungsbeispiele sind: Besondere Fahndungskosten, Kosten für Fahndungshilfsmittel, Kosten besonderer Leit-/Messstellen oder Ähnliches


In den Erläuterungen ist der jeweilige Ausgabenzweck näher zu konkretisieren.


10.14
Titel 532 .3 - Sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte
Soweit Verwaltungsleistungen, zum Beispiel im Rahmen des Outsourcing, von Dritten ausgeführt werden und der Hauptgruppe 5 zuzurechnen sind, können entsprechende Ausgaben hier veranschlagt werden. Dies gilt nicht für Leistungen, die einem anderen spezielleren Festtitel von 511 .1 bis 529 .1 zugeordnet werden können (zum Beispiel Aufträge für die Reinigung von Dienstgebäuden zu Titel 517 .1).


Veranschlagungsbeispiel: externe Kosten für die Durchführung von Personalgewinnungsmaßnahmen.


In den Erläuterungen ist der jeweilige Ausgabenzweck näher zu konkretisieren.


10.15
Titel 539 .9 - Vermischte Verwaltungsausgaben
Sächliche Verwaltungsausgaben, welche nur gelegentlich anfallen und für die eine gesonderte Veranschlagung bei den Obergruppen 51 bis 54 nicht in Betracht kommt, sind bei Titel 539 .9 zu veranschlagen. Entsprechende Veranschlagungsbeispiele können, soweit sie nicht nach Nummer 4.2 gesonderten Festtiteln vorbehalten sind, der beispielhaften Aufzählung im Gruppierungsplan unter der Bezeichnung „Gruppen 523 bis 546“ entnommen werden.


Im Übrigen werden hier für den Bereich der flexibilisierten Ausgaben auch Ausgaben anderer Titel der Obergruppen 51 bis 54 veranschlagt, wenn der titelbezogene Veranschlagungsbedarf eines Verwaltungsbereichs regelmäßig einen Jahresbetrag von 100 T€ nicht übersteigt (vergleiche Nummer 10).


Aus Titel 539 .9 können auch Baunebenkosten (Kostengruppe 700 nach DIN 276) für alle Baumaßnahmen außerhalb des ELM bis zur Entscheidung über die Aufnahme der Baumaßnahmen nach § 28 BHO in den Entwurf des Haushalts geleistet werden, zum Beispiel Kosten der Bedarfsplanung, Aufwand Variantenuntersuchung, Gutachten, Kosten für Bescheide, Planungskosten, Bauvoranfragen oder Ähnliches, wenn ein Titel 712 .1 noch nicht ausgebracht oder die entsprechende Baumaßnahme noch nicht etatreif ist.


Die vor einer baulichen Umsetzung von Bauaufgaben der BImA anfallenden notwendigen Kosten (Beispiele siehe oben) können ebenfalls aus Titel 539 .9 geleistet werden.


Auf Erläuterungen ist zu verzichten, wenn die Ausgaben beim Titel 100 T€ nicht überschreiten. Im Übrigen sind Einzelerläuterungen nur für Positionen mit Beträgen von über 50 T€ aufzunehmen, es sei denn ein spezifisches Informationsbedürfnis von Parlament oder Öffentlichkeit (zum Beispiel auf der Grundlage einer Prüfungsbemerkung des Bundesrechnungshofes) erfordert auch unterhalb dieses Betrages einen gesonderten Ausweis.


10.16
Titel 542 .1 - Öffentlichkeitsarbeit
Die Ausgaben werden zentral im Kapitel ..11 für den jeweiligen Einzelplan (vergleiche Nummer 3.1 und 3.4) veranschlagt. Sofern eine feste Bindung der Ausgaben an bestimmte Behörden oder Projekte vorgesehen werden soll, kann dies über verbindliche Erläuterungen sichergestellt werden.


Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit sind grundsätzlich mit der Funktion 013 zu veranschlagen. Zur Funktion 013 gehören laut Funktionenplan:


„Nachrichten und Informationen für Zwecke der politischen Führung, Öffentlichkeitsarbeit, zum Beispiel:


Unterrichtung der Bevölkerung über wirtschaftspolitische Fragen, steuerliche Maßnahmen, Angelegenheiten der Gesundheitspolitik, Verkehrspolitik und so weiter durch Presse, Rundfunk, Fernsehen, Internet/Soziale Medien und sonstige Publikationsmittel.“


Fachinformationen und Fachveröffentlichungen (vergleiche auch 10.16) hingegen sind der für den betreffenden Aufgabenbereich vorgesehenen Funktion zuzuordnen. In den Erläuterungen zum ersten verwaltungsbezogenen Ausgabetitel mit der Funktion 013 (in der Regel Kapitel ..11 Titel 542 01) ist in jedem Einzelplan nachrichtlich titelweise aufzuführen, welche weiteren Mittel für Öffentlichkeitsarbeit und Fachinformationen veranschlagt oder mitveranschlagt sind.


Mustererläuterungen:
Im Einzelplan 08 sind außerdem folgende Maßnahmen für Öffentlichkeitsarbeit und Fachinformationen veranschlagt:

Bezeichnung

1 000 €

Öffentlichkeitsarbeit

                  

0811 - 542 11 ………………………………….

50

Fachinformationen


aus 0803 - 685 01………………………………

500

0811 - 543 01……………………………………

160



10.17
Titel 543 .1 - Veröffentlichungen und Fachinformationen
Die Ausgaben werden zentral im Kapitel ..11 für den jeweiligen Einzelplan (vergleiche Nummer 3.1 und 3.4) veranschlagt.
Bei diesem Titel sind auch folgende Ausgaben zu veranschlagen:


Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Dokumentationen, Aufklärung beziehungsweise Unterrichtung der Bevölkerung sowie bundesweite Aufklärungskampagnen und Öffentlichkeitsbeteiligungen, Kosten für Dokumentations- und Informationssysteme.


10.18
Titel 544 .1 - Forschung, Untersuchungen und Ähnliches
Bei diesem Titel sind auch folgende Ausgaben zu veranschlagen:
Entwicklungsvorhaben, Modellvorhaben.


10.19
Titel 545 .1 - Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen
Die Ausgaben werden zentral im Kapitel ..11 für den jeweiligen Einzelplan (vergleiche Nummer 3.1 und 3.4) veranschlagt.
Bei diesem Titel sind auch folgende Ausgaben zu veranschlagen:
Ausstattungsgegenstände für Messen, et cetera, Informationstagungen, Veranstaltungen der Bundesregierung im internationalen Bereich, Beteiligung an Auslands-Messen und -Ausstellungen.


10.20
Titel 547 .9 - Ausgaben für Vorhaben, die aus Spenden, Sponsoring und ähnlichen freiwilligen Geldleistungen finanziert werden
Der Ausgabetitel wird zentral im Kapitel ..11 für den von der Regelung betroffenen Einzelplan als Leertitel mit korrespondierendem Haushaltsvermerk zum Einnahmetitel veranschlagt (vergleiche Nummer 8.4 zu Titel 282 .9 „Einnahmen aus Sponsoring, Spenden und ähnlichen freiwilligen Geldleistungen“).


In den Erläuterungen kann eine Differenzierung nach Behörden und/oder Projekten vorgenommen werden.


11
Zuweisungen und Zuschüsse - Zuwendungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung
Wegen der Veranschlagungsgrundsätze für Zuwendungsempfänger wird auf VV Nummer 3 zu § 23 BHO verwiesen.


Die nach VV Nummer 3.3 zu § 23 BHO erforderliche Einzelveranschlagung von Zuwendungen („getrennt von den übrigen Zuwendungsmitteln“) für Investitionsmaßnahmen (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen oder größere Entwicklungsvorhaben) ist gegeben, wenn die Maßnahme in einem gesonderten Titel oder mittels verbindlicher Erläuterung nach Beispiel 8 in einem Sammeltitel aufgeführt wird. Zur Abgrenzung ist die Maßnahme, für die die Zuwendung erfolgt, präzise zu definieren und eindeutig zum Beispiel als Baumaßnahme zu bezeichnen (zum Beispiel „Neubau…“, „Sanierung…“, „Erweiterung…“). Bei einer Baumaßnahme handelt es sich um ein einzelnes Bauvorhaben, das organisatorisch, technisch und finanziell in einem Stück umgesetzt wird.


Darüber hinaus gilt Folgendes:


11.1
Institutionell geförderte Zuwendungsempfänger beziehungsweise Einrichtungen gemäß § 26 Absatz 3 BHO in Sammeltiteln
Ausgaben für Zuwendungen zur institutionellen Förderung beziehungsweise Zuschüsse an Einrichtungen gemäß § 26 Absatz 3 BHO mit einer Bundeszuwendung bis zu 25 Mio. € zu den Betriebsausgaben im Einzelfall sind in Sammeltiteln mit übergeordneter Zweckbestimmung zu veranschlagen, soweit die Aufgaben gleich oder vergleichbar sind (Zweckidentität). Neben einem Sammeltitel für Betriebsausgaben (Obergruppe 68) ist ohne Ansehung von Betragsgrenzen ein Sammeltitel für sämtliche Investitionen (Obergruppe 89) einzurichten.


Die Sammeltitel können in Titelgruppen zusammengefasst werden.


Die Erläuterungen zum Geldansatz und zur Verpflichtungsermächtigung der Sammeltitel sind grundsätzlich mit nachstehendem Haushaltsvermerk für verbindlich zu erklären:


Haushaltsvermerk:
„Die Erläuterungen sind hinsichtlich der Ausgabenansätze [bei Titel ... ..] (und der Verpflichtungsermächtigung) der einzelnen Zuwendungsempfänger/ Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 3 BHO verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.“


In den Erläuterungen zum Sammeltitel für Betriebsausgaben der Obergruppe 68 sind alle Zuwendungen (ohne Projektförderung) aufzuführen, die der einzelne Empfänger aus dem Bundeshaushalt erhält. Entsprechende Querverweise sind bei den korrespondierenden Titeln auszubringen.


Die Sammeltitel sind nach Beispiel 20 zu gestalten.


Die Erläuterungen sind auf kurzgefasste Angaben zu Rechtsgrundlage und Aufgaben zu beschränken.


Im Sammeltitel der Obergruppe 89 sind Zuwendungen des Bundes zu Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben von mehr als 1 Mio. € und zu Baumaßnahmen von mehr als 6 Mio. €2 in einer Übersicht nach Beispiel 8 (vergleiche Nummer 7.5) darzustellen (vergleiche VV 3.3 zu § 23 BHO). Die Erläuterungen zu diesen Investitionsmaßnahmen sind durch Haushaltsvermerk für verbindlich zu erklären. Dabei ist für jede Investitionsmaßnahme neben der Höhe der Bundeszuwendung nachrichtlich die Leistung Dritter (alternativ: die Höhe der Gesamtausgaben) anzugeben.


Zur Darstellung von Verpflichtungsermächtigungen in Sammeltiteln vergleiche Beispiel 22.


11.2
Institutionell geförderte Zuwendungsempfänger beziehungsweise Einrichtungen gemäß § 26 Absatz 3 BHO in Einzeltiteln
Eine gesonderte Veranschlagung in Einzeltiteln - gegebenenfalls in einer Titelgruppe - mit Titeln der Obergruppen 68 und 89 ist vorzusehen, soweit die Zuwendungen des Bundes zu den Betriebsausgaben ein Volumen von 25 Mio. € überschreiten.


Zuwendungen zur institutionellen Förderung/an Einrichtungen gemäß § 26 Absatz 3 BHO, die nicht gemäß Nummer 11.1 in Sammeltitel einbezogen werden können (mangelnde Zweckidentität), sind ebenfalls in Einzeltiteln zu veranschlagen.


Titel der Obergruppe 89 sind nur dann einzurichten, wenn die Zuwendungen des Bundes zu Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben 1 Mio. € und zu Baumaßnahmen 6 Mio. €2 überschreiten. Die einzelnen Investitionsmaßnahmen sind jeweils in einem gesonderten Titel auszuweisen. Mehrere Maßnahmen desselben Zuwendungsempfängers gelten auch dann als einzelveranschlagt, wenn sie in einer Übersicht nach Beispiel 8 (vergleiche Nummer 7.5) dargestellt werden. Die Erläuterungen zu diesen Investitionsmaßnahmen sind durch Haushaltsvermerk für verbindlich zu erklären.


11.3
Projektförderung
Ausgaben für Zuwendungen zur Projektförderung können ebenfalls unter übergeordneten Zweckbestimmungen zusammen veranschlagt werden. Soweit zweckmäßig, können diese Ausgaben in den Sammeltiteln der institutionell geförderten Zuwendungsempfänger/Einrichtungen gemäß § 26 Absatz 3 BHO veranschlagt werden. Die Erläuterungen sind gemäß Beispiel 21 auszubringen.


11.4
Übersichten und Stellenübersichten über Wirtschaftspläne
Bei institutionell geförderten Zuwendungsempfängern/Einrichtungen gemäß § 26 Absatz 3 BHO sind - soweit die Zuwendungen des Bundes den Betrag von 2,5 Mio. € im Haushaltsjahr überschreiten - Übersichten über die Wirtschaftspläne am Ende des Kapitels nach Beispiel 23 aufzunehmen.


Stellenübersichten sind - soweit die Zuwendungen des Bundes den Betrag von 2,5 Mio. € im Haushaltsjahr überschreiten - am Ende des „Personalhaushalts“ nach Beispiel 24 aufzunehmen. Den Übersichten ist für jedes Kapitel eine Zusammenfassung nach Beispiel 25 voranzustellen.


Künftig sollen im Personalhaushalt keine Stellenpläne der Zuwendungsempfänger mehr abgedruckt werden, sie müssen jedoch weiterhin gepflegt werden. Im Gegenzug wird die Gesamtübersicht Personalhaushalt um eine vereinfachte Übersicht aller im Einzelplan enthaltenen Zuwendungsempfänger/Einrichtungen nach § 26 Absatz 3 BHO ergänzt, die automatisiert aus den in der Datenbank vorhandenen Daten erzeugt wird. Die Umsetzung dieser Änderungen kann erst mit der neuen Anwendung Personalhaushalt erfolgen. Der Zeitpunkt der Umstellung und das konkrete Layout werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben.


11.5
Haushalts-/Wirtschaftspläne
Für die Aufstellung der Haushalts- und Wirtschaftspläne der institutionell geförderten Zuwendungsempfänger/Einrichtungen gemäß § 26 Absatz 3 BHO (VV Nummer 3.4 zu § 23 BHO) sollen die HRB entsprechend angewendet werden.


Auf der ersten Seite der Haushalts- oder Wirtschaftspläne ist anzugeben, durch welche Organe der Zuwendungsempfänger/Einrichtungen gemäß § 26 Absatz 3 BHO die jeweiligen Entwürfe (einschließlich Organisations- und Stellenpläne) beschlossen worden sind.


Die Haushalts- oder Wirtschaftspläne (einschließlich Anlagen) sind den Voranschlägen beizufügen.


11.6
Einrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. (WGL-Einrichtungen)
Abweichend von den Nummern 11.1 und 11.2 sind Titel für Einrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. mit den Gruppen 632 und 882 zu veranschlagen. Für die Darstellung gilt grundsätzlich das Beispiel 20 sinngemäß.


Standarderläuterungen:
„Aufgrund des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) vom 19. September 2007 (BAnz. Nr. 195 S. 7787) und der Ausführungsvereinbarung über die gemeinsame Förderung der Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. (WGL) vom 27. Oktober 2008 werden die Mitgliedseinrichtungen der WGL gemeinsam vom Bund und den Ländern finanziell gefördert. Entsprechend dem Pakt für Forschung und Innovation (PFI) IV 2021-2030 wird der Aufwuchs entsprechend des Bund-Länder-Finanzierungsschlüssels getragen. Der während der Laufzeit des PFI III (2016-2020) je Einrichtung erreichte Betrag, um den der tatsächliche Bundesanteil vom schlüsselgerechten Bundesanteil abweicht, wird ab dem Jahr 2024 in sieben gleichmäßigen Schritten zu Lasten des Landesanteils zurückgeführt.


Die Länder gewähren den Einrichtungen Zuwendungen zur institutionellen Förderung. Die Förderung des Bundes erfolgt durch zweckgebundene Zuweisungen an die Sitzländer.“


11.7
Zuweisungen an den Versorgungsfonds des Bundes
Im Kapitel ..11 werden bei Festtitel 634 .3 zentral für den jeweiligen Einzelplan die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ veranschlagt. Für einzelne Einzelpläne erfolgt eine differenzierte Darstellung (zum Beispiel Epl. 04, 14).


12
Investitionen ohne Investitionsförderungsmaßnahmen


12.1
Baumaßnahmen
Sofern gemäß § 24 Absatz 3 BHO eine Veranschlagung von Baumaßnahmen ausnahmsweise ohne Vorliegen der erforderlichen Haushaltsunterlagen erfolgen soll, wenn es also im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen und aus einer späteren Veranschlagung dem Bund ein Nachteil erwachsen würde, ist die Notwendigkeit einer Ausnahme in den Erläuterungen zu dem betreffenden Ausgabetitel zu begründen.


Die für die einzelnen Baumaßnahmen veranschlagten Ausgaben sind einzuhalten, soweit nicht haushaltsrechtliche Regelungen Abweichungen ermöglichen.


Bei Nachträgen zu einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen sind im Änderungsjahr die Gründe in den Titelerläuterungen (siehe Beispiel 8) darzustellen. Hierfür sind die Nachträge in folgende Kategorien einzuordnen:
-
quantitative oder qualitative Änderungen/Ergänzungen der Bedarfsanforderung
-
allgemeine Lohn- und Stoffpreissteigerungen und/oder
-
baufachlich bedingte Planungsänderungen oder nicht vorhergesehene Ausführungsmehraufwendungen


Folgende Gliederung ist vorzusehen:

Gruppe 711:

Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis zu 6 000 000 € im Einzelfall

Gruppe 712 bis 738:

Baumaßnahmen des Hochbaues im Inland von mehr als
6 000 000 € im Einzelfall

Gruppe 739:

Baumaßnahmen des Hochbaues im Ausland von mehr als
6 000 000 € im Einzelfall

Gruppe 741 bis 788:         

Baumaßnahmen des Tiefbaues im Inland von mehr als
6 000 000 € im Einzelfall.

Gruppe 789:

Baumaßnahmen des Tiefbaues im Ausland von mehr als
6 000 000 € im Einzelfall.

Gruppe 791 bis 798:

Sonstige Baumaßnahmen im Inland von mehr als
6 000 000 € im Einzelfall.

Gruppe 799:

Sonstige Baumaßnahmen im Ausland von mehr als
6 000 000 € im Einzelfall.



Gruppe 711 - Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis zu 6 000 000 € im Einzelfall
Kleine Baumaßnahmen sind gemäß VV Nr. 1.1 zu § 54 BHO Neu-, Um- und Erweite-rungsbauten mit einem Mittelbedarf bis zu 6 000 000 € im Einzelfall (außer Straßen- und Wasserstraßenbau).


Zu erläutern sind nur die Baumaßnahmen, deren voraussichtliche Gesamtkosten
-
bei mehrjährigen Maßnahmen 3 000 000 €
-
bei einjährigen Maßnahmen 750 000 €
überschreiten. Übrige Baumaßnahmen sind unter der Position „Sonstige Baumaßnahmen“ zu erfassen. Die Baumaßnahmen sind nach Beispiel 8 darzustellen. Erreicht keine Maßnahme die genannten Betragsgrenzen, ist auf Erläuterungen zu verzichten.


Wird bei laufenden kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten aufgrund eines Nachtrages die Veranschlagung in Gruppen 712 bis 719 erforderlich, so ist die Baumaßnahme in den entsprechenden Titel zu überführen.


Gruppen 712 bis 799 - Baumaßnahmen von mehr als 6 000 000 € im Einzelfall
Grundsätzlich sind Ausgaben für Baumaßnahmen (außer Straßen- und Wasserstraßenbau) mit einem Mittelbedarf von mehr als 6 000 000 € im Einzelfall einzeln zu veranschlagen.


Baumaßnahmen des Bundesministeriums der Verteidigung werden bei der Gruppierung 558 veranschlagt.


Leertitel dürfen nur bei einem unabweisbaren Bedarf zur Vorbereitung der Planung in den Voranschlag aufgenommen werden. In den Erläuterungen ist anzugeben, aus welcher Haushaltsstelle die Planungskosten geleistet werden sollen.


Die Baumaßnahmen sind nach Beispiel 8 darzustellen.


12.2
Sonstige Ausgaben für Investitionen
Ausgaben aufgrund von Ratenkauf- und Mietkauf-Verträgen (vergleiche Nummer 10.1) sind investiv zu veranschlagen, wenn im Falle des Ratenkaufs die Summe der Kaufpreisraten und im Falle des Mietkaufs die Summe aller Mietkaufraten und des Restkaufpreises 5 T€ übersteigt.


Ausgaben aufgrund der Ausübung der Erwerbsoption bei Leasing-Verträgen (vergleiche Nummer 10.1) sind hier zu veranschlagen, wenn der Kaufpreis bei Ausübung der Option 5 T€ übersteigt.


12.2.1
Titel 811 .1 - Erwerb von Fahrzeugen
Zur Ermittlung des Ausgabenbedarfs für den Erwerb von Dienstkraftfahrzeugen werden vom Bundesministerium der Finanzen Höchstpreise festgesetzt, die den Grundpreis und eine angemessene weitergehende Ausstattung umfassen.


Ausgaben für die Beschaffung von sondergeschützten Dienstfahrzeugen sind grundsätzlich zentral im Einzelplan 06 zu veranschlagen.


Nur bei personengebundenen Fahrzeugen sind in die Erläuterungen zusätzliche Angaben zu Einzelpreisen aufzunehmen. Mit den haushaltsbegründenden Unterlagen sind Angaben zu den KW-Leistungen und Einzelpreisen für alle Fahrzeuge vorzulegen.


Standarderläuterungen:

Bezeichnung

1 000 €

1.
Neubeschaffung

                   

Pkw, bis ... € (a) …………………………………


Pkw (b) …………………………………


2.
Ersatzbeschaffung

Pkw, bis ... € (a) …………………………………


Pkw (b) …………………………………


abzgl. Mehreinnahmen bei Tit. … .. aus der Veräußerung von Dienst-Kfz gem. § 6 Abs. 6 HG


3.
Sonstiges (c) …………………………………

Zusammen …………………………………




____________________
Anmerkungen:
Hier können auch Fahrräder, Wasser- und Luftfahrzeuge et cetera aufgeführt werden.
a)
personengebundene Fahrzeuge.
b)
nicht personengebundene Fahrzeuge; Nutzfahrzeuge mit einem Einzelpreis bis 35 T€ sind ebenfalls summarisch darzustellen.
c)
Für die besondere Verwendung der Fahrzeuge bestimmte, im Haushaltsentwurf im Einzelnen nicht auszuweisende technische Ausrüstung (zum Beispiel Funkeinrichtung, Anhängerkupplung, Standheizung bei nicht personengebundenen Dienstfahrzeugen und Ähnliches).


Bei Ersatzbeschaffungen ist eine gutachtliche Stellungnahme (Vorausgutachten) nach Beispiel 26 der oder des Technischen Sachverständigen für das Kraftfahrtwesen über die Notwendigkeit der Aussonderung zu erstellen (siehe VV Nummer 8 zu § 63 BHO). Bei personengebundenen Kraftfahrzeugen und bei Anwendung der sogenannten Jahreswagenregelung kann auf die Erstellung verzichtet werden (vergleiche Rundschreiben BMF vom 27.03.2015 - II A 2 - H 1261/07/0001, GMBl. 2015, 443 ff. in Verbindung mit Rundschreiben BMF vom 21.05.2019 - II A 2 - H 1261/07/0001).


Den Voranschlägen ist eine Übersicht über die auszusondernden Fahrzeuge beizufügen mit einer Erklärung, dass erforderliche Gutachten vorhanden sind und auf Anforderung vorgelegt werden können.


12.2.2
Titel 812 .1 - Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT) - / und vergleichbare andere Titel der Gruppe 812
Der Erwerb entsprechender Geräte auf dem Gebiet der Informationstechnik ist bei Titel 812 .2 zu veranschlagen (Nummer 13.3).


Zu beschaffende Maschinen, technische Geräte, Anlagen und so weiter mit einem Preis von 125 T€ und mehr sind in den Erläuterungen - unterteilt in Erst- und Ersatzbeschaffungen - einzeln aufzuführen. Übrige Beschaffungen sind unter „Sonstiges“ zusammenzufassen. Erreicht keine Maßnahme die genannte Betragsgrenze, ist auf Erläuterungen zu verzichten. Mehrjährige Beschaffungsmaßnahmen mit einem Gesamtvolumen von 500 T€ und mehr sind gemäß Beispiel 8 zu erläutern.


Bei Ersatzbeschaffung von Maschinen, technischen Geräten und Anlagen ist eine gutachtliche Stellungnahme (Vorausgutachten) der oder des zuständigen Technischen Sachverständigen der jeweiligen Fachrichtung (Funk, Schiff, Waffen und so weiter) über die Notwendigkeit der Aussonderung zu erstellen. Die Aussonderungsgutachten sind vorzuhalten.


12.2.3
Gruppe 821 - Grunderwerb
Ausgaben im Zusammenhang mit Grunderwerb (zum Beispiel Auflassungskosten, Grundstückstaxen, Grunderwerbsteuer, Baugrunduntersuchungen) sind hier zu veranschlagen, wenn sie mit einem Grunderwerb verbunden sind. Wenn das Grundstück nicht erworben wird, sind Kosten für Baugrunduntersuchungen bei einem Titel der Gruppen 523 bis 546 zu veranschlagen.


Bei Kapitel 1408 wird die Verwaltungskostenerstattung an die Länder für die Wahrnehmung der Bauangelegenheiten des Bundes bei der Gruppe 632 veranschlagt.


13
Ausgaben für den Einsatz der Informationstechnik (IT)
Das jährliche IT-Rahmenkonzept des Bundes ist das für alle Ressorts verbindliche Planungsinstrument für ressortübergreifende Vorhaben. In der Ressortplanung dürfen keine Haushaltsmittel für IT-Vorhaben vorgesehen werden, die inhaltlich bereits durch ressortübergreifende IT-Maßnahmen aus dem IT-Rahmenkonzept abgedeckt sind. Für die Fortführung alternativer IT-Anwendungen dürfen Mittel nur veranschlagt werden, soweit dies wirtschaftlich ist. Der Zweite Abschnitt: „Planung und Durchführung von IT-Vorhaben“ der Richtlinien für den Einsatz der Informationstechnik in der Bundesverwaltung (IT‑Richtlinien) ist hierbei zu berücksichtigen.


13.1
Darstellung der Ausgaben für die IT
Die Ausgaben für IT-Vorhaben sind grundsätzlich bei den unter den beiden nachfolgenden Nummern ausgewiesenen Festtiteln 532 .1 und 812 .2 sowie im Übrigen anteilig bei den weiteren einschlägigen Festtiteln (zum Beispiel 511 .1, 518 .1, 525 .1) zu veranschlagen. Bei IT-Vorhaben von grundsätzlicher oder besonderer finanzieller Bedeutung kann abweichend hiervon eine Veranschlagung in zwei gesonderten Titeln der Gruppen 532 und 812 oder - soweit aus Gründen der Übersichtlichkeit geboten - in einer gesonderten Titelgruppe erfolgen. Bei einer Titelgruppe ist das Vorhaben in der Zweckbestimmung mit einer Kurzbezeichnung anzugeben (zum Beispiel: Tgr. XX - IT-Vorhaben „Bezeichnung“).


13.2
Titel 532 .1 - Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik
Veranschlagt werden hier Aufträge und Dienstleistungen auf dem Gebiet der IT. Hierunter fallen insbesondere die Einholung externen Sachverstands (Beratungsleistungen) im Bereich IT sowie Entgelte an Dritte für die Entwicklung und Implementierung von Individualsoftware oder für das Konfigurieren von Software. Ausgaben für den Erwerb von Software sind hingegen bei Titel 511 .1/812 .2 zu veranschlagen.


13.3
Titel 812 .2 - Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik
Für die Abgrenzung zwischen Titel 812 .2 und 511 .1 gilt Nummer 10.1 entsprechend. Für die Veranschlagung von Ausgaben aufgrund von Ratenkauf- und Mietkauf-Verträgen sowie aufgrund der Ausübung der Erwerbsoption bei Leasing-Verträgen gilt Nummer 12.2 entsprechend.


Standarderläuterungen:

Bezeichnung

1 000 €

1. Erstbeschaffung …………………………

                 

2. Erweiterung ………………………………


3. Ersatzbeschaffung ………………………


4. Sonstiges …………………………………


Zusammen …………………………………..




___________________
Anmerkungen:
Diese Standarderläuterung gilt auch für mehrjährige Beschaffungsmaßnahmen.


14
Durchführung von Aufträgen anderer Bundesbehörden und Dritter
Für die Darstellung der Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Aufträgen anderer Bundesbehörden und Aufträgen Dritter gilt Beispiel 27.


14.1
Aufträge anderer Bundesbehörden
Für die Durchführung von Aufträgen - insbesondere bei der Vergabe von Forschungsaufträgen - ist im Bundesbereich von dem Grundsatz auszugehen, dass derartige Arbeiten in erster Linie von den Behörden (und Anstalten) des Bundes durchgeführt werden sollen, die über die dafür notwendige Fachkunde verfügen oder bei denen mit dem geringsten Aufwand die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden können, sofern nicht aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Einschaltung von privaten Unternehmen oder sonstiger Dritter (einschließlich Zuwendungsempfänger) zweckmäßiger ist.


Die Mittel für die in Betracht kommenden Aufträge sind - soweit die auftragserteilende und die auftragsdurchführende Behörde nicht demselben Ressortbereich angehören - stets im Kapitel der auftragserteilenden Behörde zu veranschlagen. Die entsprechenden Ist-Ausgaben für die Durchführung des Auftrags hingegen sind im Kapitel der den Auftrag durchführenden Behörde nachzuweisen. Bei der auftragsdurchführenden Behörde wird für diesen Nachweis eine Titelgruppe mit Leertiteln eingerichtet. Die Titelgruppe ist grundsätzlich nicht flexibilisiert.


Die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Mittel werden über Titel der Gruppen 981 (Kapitel der auftragserteilenden Behörde) und 381 (Kapitel der auftragsdurchführenden Behörde) mit entsprechenden Haushaltsvermerken zur Leistung aus den Titeln der vorgenannten Titelgruppe zur Verfügung gestellt.


Eine Übertragung der Ausgaben auf die auftragsdurchführende Behörde aufgrund von Deckungsvermerken ist nicht zulässig.


Gehören die auftragserteilende und die die Arbeit durchführende Behörde demselben Ressortbereich an, so gelten die betreffenden Arbeiten als „originäre Sachaufgaben“ der durchführenden Behörde. „Originäre Sachaufgaben“ sind Daueraufgaben, die der Behörde aufgrund Einrichtungsgesetz oder dergleichen zur Durchführung in eigener Zuständigkeit übertragen wurden. Die für diese Arbeiten erforderlichen Mittel sind bei der durchführenden Behörde zu veranschlagen; die Erledigung der Arbeiten erfolgt durch das für die „originären Sachaufgaben“ bewilligte Personal.


14.2
Aufträge Dritter
Führen Behörden Aufträge Dritter aus, so sind die Einnahmen und Ausgaben in der zu erwartenden Höhe zu veranschlagen, und zwar
-
die Einnahmen bei Titel 119 .9 - mit Ausnahme des Gemeinkostenanteils (insoweit Veranschlagung bei einem Titel der Gruppe 261) und
-
die Ausgaben bei einer entsprechenden, grundsätzlich nicht flexibilisierten Titelgruppe (vergleiche Nummer 14.1).
Im Rahmen der Zweckbestimmung des Titels 119 .9 können auch zweckfreie oder zweckgerichtete Zuwendungen Dritter für Projekte und Forschungsarbeiten vereinnahmt werden.


14.3
Einer-für-alle-Fälle
Unter „Einer-für-alle-Fälle“ sind Fälle zu verstehen, in denen ein Bundesressort im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig wird und Mittel vom abgebenden/beauftragenden Ressort dem empfangenden/auftragsdurchführenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung zur Verfügung gestellt werden. Es findet keine Verrechnung von Kosten, sondern ausschließlich von Ausgaben statt und die Verrechnung ist nur zwischen einzelnen Ressorts möglich. Weiterhin hat also das beauftragende Ressort für die ausreichende Veranschlagung entsprechender Haushaltsmittel Sorge zu tragen.


Beim Auftrag erteilenden Ressort wird bei Kapitel ..11 ein Titel 981 07 „Leistungen an Bundesbehörden zur Durchführung von ressortübergreifenden Aufgaben“ eingerichtet und beim ausführenden Ressort ein Titel 381 07 „Leistungen von Bundesbehörden zur Durchführung von ressortübergreifenden Aufgaben“ sowie die jeweils korrespondierenden Ausgaben-Vermerke im jeweiligen Einzelplan (vergleiche Beispiel 28).


Diese Titel sind auch zu verwenden, wenn erforderliche Titel beziehungsweise Haushaltsvermerke gemäß Nummer 14.1 noch nicht vorhanden sind.




Beispiele der HRB



Beispiel 1 – Übersicht zum Einzelplan







Beispiel 2 – Haushaltsvermerk und allgemeine Erläuterungen zum Einzelplan







Beispiel 3 – Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan







Beispiel 4 – Darstellung der Einnahmen und Ausgaben







Beispiel 5 – Umsetzung, Teilung, Zusammenfassung und Wegfall von Titeln







Beispiel 6 – Summierung von flexibilisierten Ausgaben







Beispiel 7 – Leistungen an internationale Organisationen







Beispiel 8 – Ausgaben für ein- und mehrjährige Maßnahmen







Alternativ: Investitionsmaßnahmen mit einer Bundeszuwendung





Beispiel 9 – Aufwandsentschädigungen, Besondere Personalausgaben







Beispiel 10 – Inhaltsverzeichnis Personalhaushalt







Beispiel 11 – Vorbemerkungen zum Personalhaushalt







Beispiel 12 – Gesamtübersicht Personalhaushalt







Beispiel 13 – Stellenpläne







Beispiel 14 – Leerstellenübersicht







Beispiel 15 – Übersicht der ku- und kw-Vermerke







Beispiel 16 – Haushaltsvermerke im Personalhaushalt







Beispiel 17 – Standarderläuterungen zu den Stellenplänen







Beispiel 18 – Amtsbezeichnungen







Beispiel 19 – Ausgaben für Fachbeiräte







Beispiel 20 – Sammeltitel für Zuwendungen







Beispiel 21 – Sammeltitel mit Zuwendungen, auch zur Projektförderung







Beispiel 22 – Verpflichtungsermächtigungen in Sammeltiteln für Zuwendungen







Beispiel 23 – Übersicht über den Wirtschaftsplan







Beispiel 24 – Stellenübersichten Zuwendungsempfänger





Beispiel 25 – Zusammenfassung Stellenübersichten Zuwendungsempfänger





Beispiel 26 – Vorausgutachten bei Ersatzbeschaffung von Kfz







Beispiel 27 – Durchführung von Aufträgen anderer Behörden und Dritter







Beispiel 28 – Einer für alle Fälle









Anlage - Bedingungen/Grenzwerte für die Ausbringung eines Titels beziehungsweise einer Erläuterung

Festtitel/Gruppe/Zweck

Bedingungen/Grenzwerte für Ausbringung

  Nummer  
HRB

    eines Titels    

einer Einzelerläuterung


632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 681 .9, 684 .9, 686 .9, 687 .9

≤ 100 T€


4.2

alle Titel


temporäre Erläuterung bei Abweichung vom Vorjahresansatz </> 10 % und </> 10.000 T€

7

alle Titel ohne Festtitel


> 50 T€

7

alle Festtitel ohne beschriebene Ausnahmen

-
 
-
 

7

427 .9, 519 .1, 525 .1


keine Erläuterungen

7

Titel der Obergruppen 51 – 54, ohne 532 .1 und 539 .9

> 100 T€ im Flex-Bereich


7/10

526 .2

> 100 T€ im Flex-Bereich

> 50 T€

10.8

532 .1

-
 
-
 

10

539 .9

-
 

grundsätzlich > 50 T€ und Titelansatz > 100 T€

10.14

Leistungen an int. Organisationen/Leistungen im Zusammenhang mit nationalen Mitgliedschaften (grundsätzlich Obergruppe 68)

-
 

> 50 T€

7.4

ZE Betriebsausgaben Obergruppe 68

≤ 25.000 T€ und gemeinsame Zweckidentität) im Sammeltitel

-
 

11.1

> 25.000 T€ (beziehungsweise mangelnde Zweckidentität) in Einzeltiteln

11.2

ZE Investitionen Obergruppe 89

Sammeltitel

> 1.000 T€ bei Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben;

> 6.000 T€ bei Baumaßnahmen*)

11.1

> 1.000 T€ bei Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben;

> 6.000 T€ bei Baumaßnahmen*)

> 1.000 T€ bei Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben;

> 6.000 T€ bei Baumaßnahmen*)

11.2

Übersichten und Stellenübersichten über Wirtschaftspläne

> 2.500 T€

11.4

Grp. 558 Baumaßnahmen ≤ 6.000 T€; Grp. 711

-
 

> 750 T€ bei einjährigen und

> 3.000 T€ bei mehrjährigen Baumaßnahmen

12.1

Grp. 558 Baumaßnahmen > 6.000 T€; Grp. 712 bis 799

-
 

> 6.000 T€

12.1

811 .1

-
 
-
 

12.2.1

812 .1

-
 

≥ 125 T€ bei einjährigen und

≥ 500 T€ bei mehrjährigen Beschaffungsmaßnahmen

12.2.2

812 .2

-
 

≥ 125 T€ bei einjährigen und

≥ 500 T€ bei mehrjährigen Beschaffungsmaßnahmen

13.3

*) Ausnahmen sind die Bereiche Kultur und Medien (Nummer 3.3 zu § 23 VV-BHO)


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: RdSchr. des BMF vom 11. April 2023 - II A 1 - H 1105/21/10003 :002 (2023/0069386)