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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG a. F. (jetzt § 78) zur Gewährung von Mietzuschuss und Überbrückungshilfe im Zusammenhang mit im Ausland gewährtem Erziehungsurlaub für Beamte und Richter im Bundesdienst vom 21. Mai 1986

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG a. F. (jetzt § 78) zur Gewährung von Mietzuschuss und
Überbrückungshilfe im Zusammenhang mit im Ausland gewährtem Erziehungsurlaub
für Beamte und Richter im Bundesdienst vom 21. Mai 1986



Fundstelle: GMBl 2022 Nr. 7, S. 153



hier: 

Übertarifliche Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf Tarifbeschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind



– RdSchr. d. BMI v. 9.2.2022 – D5-31006/1#10 –



Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 Bundesbeamtengesetz (BBG) a. F. (jetzt § 78 – Fürsorgepflicht des Dienstherrn) zur Gewährung von Mietzuschuss und Überbrückungshilfe im Zusammenhang mit im Ausland gewährtem Erziehungsurlaub (jetzt Elternzeit) für Beamte und Richter im Bundesdienst vom 21. Mai 1986 (GMBl S. 298) auf Tarifbeschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind und denen im Ausland Elternzeit gewährt wird, entsprechend angewandt wird.



Diese Tarifbeschäftigten erhalten den Mietzuschuss und die Überbrückungshilfe unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang, wie sie vergleichbaren Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richtern im Bundesdienst gewährt wird.



Für die entsprechende Anwendung sind die dienstrechtlichen Regelungen zu der o. g. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu beachten. Insbesondere muss für die Gewährung des Mietzuschusses das dienstliche Interesse an einem Verbleib am Auslandsdienstort während der Dauer der Elternzeit vorliegen. In besonderen Fällen kann auf Antrag für den Zeitraum der Elternzeit eine einmalige finanzielle Überbrückungshilfe gewährt werden. Die zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen, den Gewährungszeitraum sowie über die Höhe des zu gewährenden Mietzuschusses bzw. der Überbrückungshilfe.



Die Maßnahme erfolgt mit der Maßgabe, dass die Mehrausgaben in den jeweiligen Einzelplänen eingespart werden müssen, da keine zusätzlichen Finanzmittel bereitgestellt werden können.



Zusatz für das Auswärtige Amt:



Dieses Rundschreiben ersetzt meine beiden Schreiben vom 4. Februar 1986 und 18. März 1986, Az. jeweils D III 1 – 220 731/2, welche hiermit aufgehoben werden.



Oberste Bundesbehörden



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