BMVI-G24-20190430-SF-A008.htm
Anlage 8
Muster-Rahmenlehrpläne für die Aus- und Fortbildung von Gefahrgutkontrollpersonal für Länder- und Bundesbehörden
Anlage 8/1
Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR/RID allgemein
- 1.
- Vorwort
Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straße und Schiene handelt es sich um eine besonders sensible und komplexe Materie. Die Regelungen unterliegen ständigen Änderungen durch die UN-Modellvorschriften sowie durch die Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID).
Nicht nur der Gefahrguttransport selbst, sondern auch die behördlichen Gefahrgutkontrollen und ihre Ergebnisse stehen immer öfter im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Von den Betroffenen werden einheitliche und qualitativ hochwertige Kontrollen erwartet. Entscheidungen der Kontrollbehörden sind vor Gericht überprüfbar.
- 2.
- Ziele
Zur Steigerung der Effizienz und der Einheitlichkeit von Gefahrgutkontrollen ist es erforderlich, für die Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals eine gemeinsame Grundlage zu schaffen. Einheitliche Gefahrgutkontrollen sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften und erhöhen die Sicherheit. Die Teilnehmer einer Schulung sollen nach Abschluss in der Lage sein, selbständig Gefahrgutkontrollen bei den Verkehrsträgern Straße und/oder Schiene durchzuführen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
- 3.
- Zielgruppen
Der Rahmenlehrplan richtet sich an die Entscheidungsträger für die Aus- und Fortbildung.
- 1.
- Zielgruppe der Ausbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher in der Regel keine Erfahrungen in der Durchführung von Gefahrgutkontrollen hat.
- 2.
- Zielgruppe der Fortbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher bereits bei der Durchführung von Gefahrgutkontrollen eingesetzt wird.
Im Sinne einer ganzheitlichen Kontrolle wird empfohlen, dass die Schulungsteilnehmer über einschlägige Kenntnisse auch in anderen vorkommenden Rechtsbereichen (z. B. Straßenverkehrs- bzw. Eisenbahnrecht) verfügen.
- 4.
- Rahmenlehrplan
- 1.
- Der Rahmenlehrplan für die Ausbildung des Kontrollpersonals trägt Empfehlungscharakter. Er ist unter praktischen und anwenderbezogenen Aspekten gegliedert und nach einem Bausteinsystem aufgebaut. Er enthält die Mindestanforderungen an Wissensstoff, der für die Durchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollen erforderlich ist.Die Lehr- und Lerninhalte können in Einzelmodule unterteilt werden. Die Lerninhalte sind durch eine zeitnahe praktische Aus- und Fortbildung zu ergänzen.Der Rahmenlehrplan enthält derzeit keine besonderen Bausteine für die Durchführung von Gefahrgutkontrollen für die Klasse 1 und 7. Für diese Themenbereiche sowie bei aktuellen Rechtsänderungen sind zusätzliche Aufbau- und Auffrischungskurse erforderlich. Für den Bereich Klasse 7 ist mit der Anlage 8/2 der RSEB ein Rahmenlehrplan vorgegeben. Für den Aufbaukurs Klasse 1 werden 8 Unterrichtseinheiten empfohlen (zusätzlich sind Unterrichtseinheiten für die Vorschriften des Sprengstoffrechts einzuplanen).
- 2.
- Für die Fortbildung des Kontrollpersonals wird kein festgelegter Rahmenlehrplan vorgegeben. Die Inhalte der Fortbildung sind den Erfordernissen bzgl. neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen anzupassen.Kleinere Rechtsänderungen mit einem Umfang bis 5 Unterrichtseinheiten können auch durch elektronische Medien vermittelt werden.
- 5.
- Grundsätze
- 1.
- Die Themen sind durch zentrale Veranstaltungen von fachlich qualifizierten Personen zu unterrichten.
- 2.
- Diese müssen umfangreiche gefahrgutspezifische Kenntnisse (z. B. einen Schulungsnachweis als Gefahrgutbeauftragter oder eine mehrjährige behördeninterne Berufserfahrung im Bereich Gefahrgutrecht) besitzen und entweder über eine pädagogische Grundausbildung verfügen oder langjährige Erfahrung haben, Lerninhalte zu vermitteln.
- 3.
- Die Anzahl der Teilnehmer soll möglichst auf 16 Seminarteilnehmer begrenzt werden.
- 4.
- Jedem Teilnehmer sind die aktuellen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
- 5.
- Es wird empfohlen, den Vortragsanteil auf höchstens 5 Unterrichtseinheiten je Unterrichtstag zu beschränken.
- 6.
- Bereits bei anderen Lehr-/Lernschwerpunkten behandelte Inhalte können verkürzt oder als Wiederholungsinhalte unterrichtet werden.
- 7.
- Die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte soll durch Lernzielkontrollen überprüft werden.
- 8.
- Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Seminars eine Bescheinigung über die Teilnahme.
- 6.
- Zeitansätze
- 1.
- Der Zeitansatz für die Ausbildung des Kontrollpersonals von rund 100 Unterrichtseinheiten (einschließlich des Praxistages) für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden.
- 2.
- Der Zeitansatz für die regelmäßige Fortbildung des Kontrollpersonals ergibt sich jeweils aus dem Schulungsbedarf aufgrund neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen sowie dem vorhandenen Wissensstand des Kontrollpersonals. Er sollte durchschnittlich 8 Unterrichtseinheiten pro Jahr nicht unterschreiten.
7. | Übersicht der Lehr- | Unterrichtseinheiten |
1. | Einführung | 1 |
2. | Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes | 2 |
3. | Bestimmungen der GGVSEB | 5 |
4. | Bestimmungen des Gesetzes zum ADR | 1 |
5. | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) | 2 |
6. | Gefahreneigenschaften und Klassifizierung | 4 |
7. | Relevante Begriffsbestimmungen und Definitionen | 1 |
8. | Allgemeine Sicherheitspflichten | 1 |
9. | Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften | 8 |
10. | Beförderungsarten | 1 |
11. | Beförderung in Versandstücken | 20 |
12. | Beförderung in Tanks | 12 |
13. | Beförderung in loser Schüttung | 8 |
14. | Beförderung nach Vorschriften anderer Verkehrsträger | 1 |
15. | Freistellungen | 8 |
16. | Übergangsvorschriften | 1 |
17. | Ausnahmen | 4 |
18. | RSEB und sonstige Vollzugshinweise | 1 |
19. | Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragter | 3 |
20. | Unterweisung von Personen/Schulungsverpflichtung | 1 |
21. | Besondere Verfahren für Konformitätsbewertungen und Prüfungen | 1 |
22. | Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung | 4 |
23. | Kontrollablauf | 5 |
24. | Praktische Ausbildungskontrolle | 7 |
25. | Lernzielkontrolle | 2 |
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten | 104 |
- 8.
- Erläuterung zu den Spalten des Muster-Rahmenlehrplans
- 1.
- Lehr-/LernschwerpunktDie Spalte 1 stellt die Lern-/Lehrschwerpunkte dar. Sie gibt keine für den Unterrichtsaufbau verbindliche Reihenfolge vor.
- 2.
- Lehr-/LerninhalteHier werden alle verbindlich zu unterrichtenden Inhalte unter Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführt.
- 3.
- S/EBedeutung: „S“ = Straße, „E“ = EisenbahnDer Rahmenlehrplan ist auf die Verkehrsträger Straße und Eisenbahn abgestellt und kann bei Bedarf spezifisch angewendet werden. Spalten ohne Eintrag sind für beide Verkehrsträger gültig.
- 4.
- Lehr-/LernmethodeDiese ist von dem Vortragenden auf Besonderheiten der Seminargruppe abzustimmen. Da der Lehrplan sich an pädagogisch vorgebildete Lehrkräfte wendet, wird auf eine Erläuterung der einzelnen Methoden (z.B. Vortrag, Einzelarbeit, Gruppenarbeit, Sachverhaltslösungen, erarbeitender Unterricht, Verwendung von Medien) verzichtet.
- 5.
- StufeFür die Festlegung der Tiefe der Schulung sind folgende Intensitätsstufen zu unterscheiden:
Stufe I:
Kennenlernen und Wiedergeben (Reproduktion)
Stufe II:
Ordnen und Verstehen (Reorganisation)
Stufe III:
Anwenden und Umsetzen (Transfer)
Stufe IV:
Problemlösen (Analyse, Synthese, Beurteilung)
- 6.
- UE (Unterrichtseinheit)Eine UE wird mit 45 Minuten angesetzt.
- 7.
- HinweiseDiese enthalten sowohl Anregungen zur weiteren Feingliederung der Lehrinhalte als auch zusätzliche Differenzierungen zur Intensität der Themenbehandlung.
Lehr- | Lehr- | S/E | Lehr- | Stufe | UE | Hinweise | ||||
1. | Einführung | Überblick über Entstehung und Entwicklung der Gefahrgutvorschriften | Vortrag medienunterstützt | I | 1 | |||||
Internationale und nationale Organisationen wie | ||||||||||
UNO, IMO, IAEA, UNECE, ZRK, ADN- | ||||||||||
Internationale und nationale Regelwerke wie | Insbesondere EU- | |||||||||
UN- | ||||||||||
2. | Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes | GGBefG | Vortrag medienunterstützt | IV | 2 | |||||
§ 1 Geltungsbereich | ||||||||||
§ 2 Begriffsbestimmungen | § 2 Begriffsbestimmungen: | |||||||||
vertieft behandeln (siehe amtliche Begründung) | ||||||||||
§ 3 Ermächtigungen | ||||||||||
§ 5 Zuständigkeiten | ||||||||||
§ 6 Allgemeine Ausnahmen | ||||||||||
§ 7 Sofortmaßnahmen | zu § 7 ggf. aktuelle SofortmaßnahmeVO nennen | |||||||||
§ 8 Maßnahmen der zuständigen Behörden (Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisung von Gefahrguttransporten) | §§ 8 und 9: | |||||||||
Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. §§ 6 - 16 GGVSEB) Länderzuständigkeiten, GüKG | ||||||||||
§ 9 Überwachung | §§ 8 und 9: | |||||||||
Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. §§ 6 - 16 GGVSEB) | ||||||||||
§ 9a Amtshilfe und Datenschutz | ||||||||||
§ 10 Ordnungswidrigkeiten | § 10 Ordnungswidrigkeiten: | |||||||||
1. eigenständige Bußgeldnormen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 | ||||||||||
2. Zusammenhang mit §§ 17 - 35 und 37 GGVSEB | ||||||||||
3. Hinweis auf Verjährungsfrist | ||||||||||
§ 11 Strafvorschriften | Konkurrenz § 11 GGBefG zum § 328 StGB ansprechen | |||||||||
§ 12 Kosten | GGKostV | |||||||||
3. | Bestimmungen der GGVSEB | GGVSEB mit Hinweis auf Erläuterungen in der RSEB Überblick über §§ 1 bis 38 sowie Anlagen 2 und 3 | Vortrag | IV | 5 | |||||
§ 1 Geltungsbereich | § 1 als Bindeglied zwischen GGBefG und Gesetz zum ADR/COTIF im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Überwachungsmaßnahmen darstellen | |||||||||
§ 2 Begriffsbestimmungen | § 2 Begriffsbestimmungen können ggf. in dem Schwerpunkt „Begriffsbestimmungen und Definitionen“ zusammen mit den Begriffsbestimmungen des GGBefG und des ADR/RID behandelt werden | |||||||||
§ 3 Zulassung zur Beförderung | ||||||||||
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten | Hinweis auf § 37 | |||||||||
§ 5 Ausnahmen | Nach § 5 Abs. 7 auch für die Ressorts des Innern, der Justiz und der Finanzen möglich | |||||||||
§§ 6 - 16 Zuständigkeiten | ||||||||||
§§ 17 - 34a Pflichten | vertiefte Behandlung unter Verantwortlichkeiten | |||||||||
§ 35 Verlagerung § 35a Fahrweg im Straßenverkehr § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a | Zu § 35 ff (Überblick) und Hinweis auf § 37 | |||||||||
eingangs nur Hinweis: § 35 ff sollte als Einzelthema mit mind. 2 UE in der zweiten Seminarwoche behandelt werden | ||||||||||
§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte | S | |||||||||
§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate | ||||||||||
§ 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe | § 36b in Verbindung mit Anlage 3 soll beim Lernschwerpunkt 13 (Beförderung in loser Schüttung) vertieft werden | |||||||||
vertiefte Behandlung der Verantwortlichkeiten | ||||||||||
§ 37 Ordnungswidrigkeiten | Hinweis auf Anlage 7 RSEB (Buß- und Verwarnungsgeldkatalog) | |||||||||
§ 38 Übergangsbestimmungen | ||||||||||
Anlage 2 | zu Anlage 2 (Überblick) | |||||||||
Anwendbarkeit der Anlagen im nationalen/internationalen Verkehr | materielle Einzelregelungen der Anlage 2 sind bei den speziellen Themenbereichen des ADR/RID jeweils anzusprechen | |||||||||
Anlage 3 | Vertiefung beim Lernschwerpunkt 13 (Beförderung in loser Schüttung) | |||||||||
Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN- | ||||||||||
4. | Bestimmungen des Gesetzes zum ADR | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) | S | Vortrag medienunterstützt | IV | 1 | Artikel des Übereinkommens kurz besprechen und Bezug zu entsprechenden Bestimmungen des GGBefG herstellen | |||
Hinweis auf die Möglichkeit von Multilateralen Vereinbarungen geben (Art. 4 Nr. 3 des Übereinkommens) Artikel 2 des Gesetzes zum ADR als Schnittstelle zur GGVSEB | ||||||||||
Bestimmungen des Übereinkommens zum COTIF | Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) | Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) CIM: Artikel 6 Beförderungsvertrag Artikel 7 Inhalt des Frachtbriefes | ||||||||
Anhang B (CIM) | E | |||||||||
Anhang C (RID) | ||||||||||
Gesetz zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) | ||||||||||
5. | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) | Aufbau und Systematik Überblick über die Teile 1 bis 9 ADR und Teile 1 bis 7 RID | Vortrag | III | 2 | Systematik und Gliederung der einzelnen Teile darstellen | ||||
Inhaltsverzeichnis als Hilfsmittel verwenden | ||||||||||
Beförderungsvorgang vom Absender bis zum Empfänger (Teile 1 bis 9) darstellen | ||||||||||
Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) | Systematik der Tabelle A | |||||||||
Teil 1 | Allgemeine Vorschriften | |||||||||
Teil 2 | Klassifizierung | |||||||||
Teil 3 | Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen | |||||||||
Teil 4 | Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks | |||||||||
Teil 5 | Vorschriften für den Versand | |||||||||
Teil 6 | Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks | (nur „S“: Auf Besonderheiten des Kap. 6.12 (MEMU) eingehen) | ||||||||
2010/35/EU (TPED) und ODV | ||||||||||
Teil 7 | Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung | |||||||||
Teil 8 | Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation | S | ||||||||
Teil 9 | Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge | S | ||||||||
6. | Gefahreneigenschaften und Klassifizierung | Teil 2 | ADR/RID – Klassifizierung | Experimentalvortrag AV- Video Gefahrgutversuche zur Klasseneinteilung | II | 4 | ||||
Kapitel 2.1 – Allgemeine Vorschriften | Sicherheitsdatenblatt vorstellen | |||||||||
- | Einteilung in Klassen 1 bis 9 | |||||||||
- | Grundsätze der Klassifizierung | |||||||||
- | Anwendung der Tabelle der überwiegenden Gefahr (Unterabschnitt 2.1.3.10) | |||||||||
- | Zuordnung von Proben, Klassifizierung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g und Klassifizierung von Altverpackungen (Abschnitte 2.1.4 bis 2.1.6) | |||||||||
Kapitel 2.2 – Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen | Klassifizierungscode für die Anwendung erläutern | |||||||||
- | Kriterien der einzelnen Klassen (Eigenschaften und Klassifizierungscodes) | |||||||||
– | Unterklassen (Klasse 1) | |||||||||
– | Klassifizierungsdokumentation (Klasse 1) | |||||||||
– | nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe | |||||||||
– | Verzeichnis der Sammeleintragungen (Entscheidungsbäume) | |||||||||
7. | Relevante Begriffsbestimmungen und Definitionen | Kapitel 1.2 ADR/RID § 2 GGVSEB | Vortrag | II | 1 | nationale Unterschiede zu § 2 GGVSEB darstellen | ||||
8. | Allgemeine Sicherheitspflichten/Sicherheitsvorsorge | Abschnitt 1.4.1 ADR/RID § 4 GGVSEB Kapitel 1.10 ADR/RID Vorschriften für die Sicherung | Vortrag | II | 1 | VCI- | ||||
Sicherung | ||||||||||
9. | Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften | Abschnitt 8.1.2 ADR | Vortrag Gruppenarbeit | IV | 8 | |||||
Relevante Papiere (GGVSEB/ADR/RID) | Präsentation von Musterpapieren | |||||||||
Beförderungspapier (Abschnitt 5.4.1 ADR/RID) | Hinweis auf § 36a GGVSEB | |||||||||
Container- | Hinweis auf IMDG- | |||||||||
Schriftliche Weisungen (Abschnitt 5.4.3 ADR/RID) | ||||||||||
Dokumente mit Angaben über begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU) (Unterabschnitt 5.5.2.4 ADR/RID) | ||||||||||
Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen/Wagen oder Containern, die gekühlt oder konditioniert und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden (Unterabschnitt 5.5.3.7 ADR/RID) | ||||||||||
ADR- (Abschnitt 8.2.1 ADR) | S | |||||||||
Lichtbildausweis (Abschnitt 8.1.2 und Kapitel 1.10) | ||||||||||
Zulassungsbescheinigung (Abschnitt 9.1.1/9.1.2 ADR) | S | |||||||||
Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr (§§ 35 und 35a GGVSEB) | S | Hinweis auf Eintragung im Beförderungspapier nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GGVSEB | ||||||||
- | Fahrwegbestimmung | |||||||||
- | Bescheinigung EBA/GDWS | |||||||||
Ausnahmen (§ 5 GGVSEB, GGAV) | ||||||||||
Zeitweilige Abweichungen (Kapitel 1.5 ADR/RID) | ||||||||||
Transportgenehmigung ADR/RID (Absatz 5.4.1.2.1 c), 5.4.1.2.3.3, 2.2.41.1.13, 2.2.52.1.8) | Überblick über die nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Unterlagen z. B. Abfallbegleitschein, Sprengstoffbefähigungsschein (siehe auch RSEB) | |||||||||
Sonstige Unterlagen | ||||||||||
10. | Beförderungsarten | - | Versandstücke | Vortrag Bilder | II | 1 | Begriffsbestimmungen erläutern | |||
- | Lose Schüttung | Unterschiede und Gemeinsamkeiten der materiellen Einzelfallregelungen bei der jeweiligen Beförderungsart vertiefen (z. B. Abgrenzung IBC – Tankcontainer: Anwendbarkeit 1.1.3.6, Schulungsbescheinigung) | ||||||||
- | Tanks | |||||||||
11. | Beförderung in Versandstücken | Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 | Vortrag Gruppenarbeit Einzelne Verpackungen anhand von Mustern/Bildern zeigen | IV | 20 | auf Besonderheiten der Klassen 1 und 7 nur hinweisen | ||||
Inhalte der Tabelle A | ||||||||||
Spalten 4, 7 bis 9b im Zusammenhang mit Versandstücken | ||||||||||
Spalte 6 - Sondervorschriften in Kapitel 3.3 im Zusammenhang mit Verpackungen | ||||||||||
Kapitel 4.1 Verwendungsvorschriften | ||||||||||
Allgemeine Grundsätze für Verpackungen in Abschnitt 4.1.1 bis 4.1.3 | ||||||||||
Spalten 8 und 9a - System der Verpackungsanweisungen in Abschnitt 4.1.4 | ||||||||||
Sondervorschriften in Abschnitt 4.1.5 bis 4.1.9 | ||||||||||
Spalte 9b - Sondervorschriften für die Zusammenpackung in Abschnitt 4.1.10 | ||||||||||
Kapitel 6.1 bis 6.6 Bau- und Prüfvorschriften | Video | Zuständige Behörden gemäß §§ 6 - 16 GGVSEB benennen Codierung erläutern auf Prüfbericht hinweisen | ||||||||
Kapitel 5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut | Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen bei Behandlung von Kapitel 5.2 erläutern | |||||||||
Kapitel 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung | Video Bilder | Hinweis auf Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen (Unterabschnitt 5.1.2.1) | ||||||||
Zusätzliche Vorschriften in Unterabschnitt 5.2.1.5 bis 5.2.1.10 und Absatz 5.2.2.1.9 bis 5.2.2.1.12 Spalte 6 i. V. m. SV nach Kapitel 3.3 für Kennzeichnung durch Gefahrzettel | ||||||||||
Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards), orangefarbenen Tafeln und Kennzeichen an Containern, Fahrzeugen und Wagen | Besonderheiten der Wechselbehälter erläutern (nur für S) | |||||||||
Kapitel 5.4 Dokumentation | Inhalt des Abschnitts „Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften“ wiederholen | |||||||||
Kapitel 5.5 Sondervorschriften | ||||||||||
- | für begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU) | |||||||||
- | für Versandstücke, Fahrzeuge/Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können | |||||||||
Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften | Gruppenarbeit | nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 | ||||||||
CSC- | ||||||||||
Abschnitt 7.1.7 Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden | ||||||||||
Kapitel 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken | ||||||||||
Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und für die Handhabung | Empfehlung: das Thema „Ladungssicherung“ in einem besonderen Seminar vertiefen | |||||||||
Besonderheiten im Eisenbahnverkehr beachten (Schutzabstände) | ||||||||||
Kapitel 7.6 Vorschriften für den Versand als Expressgut | E | i. V. m. Unterabschnitt 1.1.2.2 RID | ||||||||
Kapitel 7.7 Huckepackverkehr in gemischten Zügen (kombinierter Personen- und Güterverkehr) | E | i. V. m. Unterabschnitt 1.1.4.4 RID | ||||||||
Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät | S | auf nationale Regelungen in Anlage 2 zur GGVSEB hinweisen: Überwachung der Fahrzeuge und Container | ||||||||
Kapitel 8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung | S | |||||||||
Kapitel 8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften | S | |||||||||
Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge | S | |||||||||
Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter | S | |||||||||
Kapitel 8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern | S | |||||||||
Teil 9 ADR – Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge | S | auf Besonderheiten für die Klassen 4.1 und 5.2 hinweisen | ||||||||
Kapitel 7.2 und 7.5 bei Kapitel 9.3 und 9.6 erläutern | ||||||||||
Kapitel 9.1 Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen | S | |||||||||
Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen | S | |||||||||
Kapitel 9.3 Ergänzende Vorschriften für EX/II- | S | |||||||||
Kapitel 9.4 Ergänzende Vorschriften der Aufbauten vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge | S | |||||||||
Kapitel 9.6 Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge zur Beförderung von Stoffen unter Temperaturkontrolle | S | |||||||||
12. | Beförderung in Tanks | Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 | Darstellung der Tankbauarten anhand von AV- Vortrag Einzel- | IV | 12 | Unterscheidungsmerkmale zwischen Tankcontainer und ortsbeweglichem Tank sowie die Abgrenzung zu IBC darstellen | ||||
Kapitel 4.2 bis 4.5 Verwendungsvorschriften für Tanks | Abgrenzung zu MEMU (Kapitel 4.7) | |||||||||
Inhalte der Tabelle A Spalten 10 bis 14 | Anwendung der Tankcodierung und der Tankhierarchie vertieft darstellen | |||||||||
Zusammenhänge mit den Sondervorschriften erläutern | ||||||||||
im Eisenbahnverkehr besonders beachten: | ||||||||||
– | Füllungsgrad berechnen (Unterabschnitt 4.3.2.2) | |||||||||
– | Betrieb (Unterabschnitt 4.3.2.3) | |||||||||
– | Kontrollvorschriften für Flüssiggas- | |||||||||
– | Bestimmung der Haltezeit (Unterabschnitt 4.3.3.5) | |||||||||
Kapitel 6.7 bis 6.12 Bau- und Prüfvorschriften | Zuständige Behörden gemäß GGVSEB benennen | |||||||||
Schwerpunkte: | ||||||||||
– | Ausrüstung (Unterabschnitt 6.8.2.2) | |||||||||
– | Prüfungen (Unterabschnitt 6.8.2.4) | |||||||||
– | Kennzeichnung (Unterabschnitt 6.8.2.5) | |||||||||
– | Sondervorschriften (Abschnitt 6.8.4) | |||||||||
– | Besonderheiten Klasse 2 (Abschnitt 6.8.3) | |||||||||
– | Besonderheiten Kapitel 6.7 | |||||||||
– | Besonderheiten Saug- | |||||||||
– | Kapitel 6.9 nur im Überblick darstellen | |||||||||
Kapitel 5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut | ||||||||||
Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards), orangefarbene Tafeln und Kennzeichen an Tanks, Fahrzeugen/Wagen und Containern | Abweichungen zwischen Eisenbahn- und Straßenverkehr darstellen | |||||||||
Kapitel 5.4 Dokumentation | Abweichungen zwischen Eisenbahn- und Straßenverkehr darstellen | |||||||||
Inhalt des Abschnitts „relevante Begleitpapiere“ wiederholen | ||||||||||
Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften | nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 | |||||||||
Abschnittt 7.1.7 Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden | Umfassende Besprechung bei der Beförderung in Versandstücken; hier Hinweis auf die bei der Beförderung in Tanks betroffenen UN- | |||||||||
Kapitel 7.4 Vorschriften für die Beförderung in Tanks (Spalte 14) | S | |||||||||
Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung | die relevanten Regelungen darstellen (Abschnitt 7.5.1, Unterabschnitt 7.5.5.3, Abschnitt 7.5.10) | |||||||||
Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung | S | Anlage 2 GGVSEB | ||||||||
Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät | ||||||||||
Kapitel 8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung | S | |||||||||
Kapitel 8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften | S | |||||||||
Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge | S | Anlage 2 GGVSEB | ||||||||
Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter | S | |||||||||
Kapitel 8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern | S | |||||||||
Kapitel 9.1 Allgemeine Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen | S | |||||||||
Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen | S | Anwendung aller Tank- und Fahrzeugvorschriften (Teil 9) | ||||||||
Kapitel 9.7 Ergänzende Vorschriften für Tankfahrzeuge | S | |||||||||
13. | Beförderung in loser Schüttung | Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 | Fahrzeuge anhand von AV- Vortrag Einzel- | IV | 8 | für die Anwendung der Tankvorschriften, Regelungen in der RSEB erläutern | ||||
Verknüpfung zu Kapitel 7.3 herstellen | ||||||||||
Inhalte der Tabelle A Spalten 10 und 17 im Zusammenhang mit Beförderung in loser Schüttung (Kapitel 7.3) | S | Abgrenzung von Beförderung in loser Schüttung (Tab. A Sp. 17) zu Beförderung fester Stoffe in Tanks (Tab. A Sp. 14) nach Kapitel 4.3 und 6.8 | ||||||||
Kapitel 5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut | ||||||||||
Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards), orangefarbene Tafeln und Kennzeichen an Containern, Fahrzeugen und Wagen für die Beförderung in loser Schüttung | ||||||||||
Kapitel 5.4 Dokumentation | Besonderheiten im Eisenbahnverkehr darstellen | |||||||||
Inhalt des Abschnitts „Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften“ wiederholen | ||||||||||
Kapitel 6.11 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut- | ||||||||||
Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften | nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 | |||||||||
Hinweis: CSC Übereinkommen erläutern | ||||||||||
Kapitel 7.3 Beförderung in loser Schüttung | Sondervorschriften VC und AP | |||||||||
Vertiefung § 36b in Verbindung mit Anlage 3 GGVSEB | ||||||||||
Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung | ||||||||||
Teil 8 Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung | S | Anlage 2 GGVSEB Hinweis auf § 36 GGVSEB | ||||||||
Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät | ||||||||||
Kapitel 8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung | S | |||||||||
Kapitel 8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften | S | Anlage 2 GGVSEB | ||||||||
Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge | S | Anlage 2 GGVSEB | ||||||||
Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter | S | |||||||||
Kapitel 8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern | S | |||||||||
Kapitel 9.1 Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen | S | |||||||||
Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Basisfahrzeugen | S | bei Abschnitt 9.2.1 Satz 2 ansprechen | ||||||||
9.5 Herstellung von Aufbauten vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge | S | |||||||||
14. | Beförderung nach Vorschriften anderer Verkehrsträger | Beförderung in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt | IV | 1 | ||||||
Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks des IMO- | ||||||||||
Unterabschnitt 1.1.4.4 Huckepackverkehr | E | |||||||||
15. | Freistellungen | ADR/RID Teil 1 | Vortrag, Gruppenarbeit erarbeitender Unterricht | IV | 8 | Freistellungen mit der Anwendung des Gefahrgutrechts verknüpfen | ||||
Unterabschnitt 1.1.3.1 Art der Beförderungsdurchführung | Bemerkungen (z. B. Absatz 2.2.62.1.1) und Fußnoten (z. B. Unterabschnitt 2.2.43.2) beachten | |||||||||
Unterabschnitt 1.1.3.2 Beförderung von Gasen | ||||||||||
Unterabschnitt 1.1.3.3 Beförderung von flüssigen Brennstoffen | ||||||||||
Unterabschnitt 1.1.3.4 Sondervorschriften oder mit in begrenzten oder freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern | ||||||||||
Kapitel 3.3 Sondervorschriften | Konkurrenzen zu Freistellungen ansprechen | |||||||||
Kapitel 3.4 Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern | ||||||||||
Kapitel 3.5 Beförderung von in freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern | ||||||||||
Unterabschnitt 1.1.3.5 Ungereinigte leere Verpackungen | ||||||||||
Unterabschnitt 1.1.3.6 Mengen je Beförderungseinheit | ||||||||||
Unterabschnitt 1.1.3.7 Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie | u. a. für Lithiumbatterien | |||||||||
Unterabschnitt 1.1.3.8 Anwendung der Freistellung bei Beförderung gefährlicher Güter als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen | E | i. V. m. Unterabschnitt 1.1.2.3 RID | ||||||||
Unterabschnitt 1.1.3.9 Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden | ||||||||||
Unterabschnitt 1.1.3.10 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten | ||||||||||
16. | Übergangsvorschriften | Kapitel 1.6 Anwendung von Übergangsvorschriften | Vortrag, Gruppenarbeit erarbeitender Unterricht | IV | 1 | Abschnitt 1.6.1 Verschiedene Übergangsvorschriften | ||||
Abschnitt 1.6.2 Druckgefäße, Gefäße Klasse 2 | ||||||||||
Abschnitt 1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie- | ||||||||||
Abschnitt 1.6.3 Kesselwagen, Batteriewagen (RID) | ||||||||||
Abschnitt 1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC | ||||||||||
Abschnitt 1.6.5 Fahrzeuge | ||||||||||
Hier erfolgt nur ein zusammenfassender Überblick; Die ausführliche Behandlung der einzelnen Übergangsvorschriften erfolgt jeweils beim entsprechenden Einzelthema. | ||||||||||
17. | Ausnahmen | Überblick über die Ausnahmen vom Gefahrgutrecht | Vortrag | IV | 4 | |||||
Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland | Entscheidung 2009/240/EG | |||||||||
GGBefG § 6 Allgemeine Ausnahmen | ||||||||||
GGVSEB § 5 Ausnahmen | ||||||||||
ADR/RID Abschnitt 1.5.1 Zeitweilige Abweichungen | Abschluss von Multilateralen Vereinbarungen/Sondervereinbarungen Hinweis auf § 5 Abs. 9 GGVSEB | |||||||||
GGAV | ||||||||||
18. | RSEB und sonstige Vollzugshinweise | 1 | Einzelregelungen der RSEB und der sonstigen Vollzugshinweise bei den materiellen Einzelthemen behandeln | |||||||
19. | Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragter | Abschnitt 1.8.3 ADR/RID GbV | Vortrag | II | 3 | Aufnahme der Vorgaben der EG- | ||||
Vorgaben aus der EG- | ||||||||||
Befreiungen von der GbV | ||||||||||
Stellung des Gb im Betrieb/im Verhältnis zu den Ermittlungsbehörden | ||||||||||
20. | Unterweisung von Personen/Schulungsverpflichtung | Kapitel 1.3 ADR/RID | II | 1 | ||||||
21. | Besondere Verfahren für Konformitätsbewertungen und Prüfungen | Abschnitt 1.8.6 und 1.8.7 ADR/RID | II | 1 | 2010/35/EU (TPED) und ODV Eventuell Abschnitt 1.8.8 ADR/RID | |||||
22. | Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung | Kapitel 1.2 ADR/RID | Vortrag Gruppenarbeit | IV | 4 | Pflichten werden bei den Einzelthemen behandelt | ||||
- | 1.4 ADR/RID | |||||||||
- | § 9 GGBefG | die Verantwortlichkeiten (Sicherheitspflichten) werden definiert mit dem Ziel, einen reibungsloseren Verkehr und schnellere behördliche Kontrollen vor Ort durchzuführen | ||||||||
- | § 10 GGBefG | |||||||||
- | § 4 GGVSEB | |||||||||
- | §§ 17 - 35a GGVSEB | |||||||||
- | § 37 GGVSEB | |||||||||
Verantwortlichkeiten = Normadressaten | ||||||||||
- | § 8 GbV | |||||||||
Unfallberichte gemäß Abschnitt 1.8.5 ADR/RID | ||||||||||
angrenzende Rechtsbereiche | ||||||||||
Haftungs- | ||||||||||
z. B. StVO, StVZO, AEG/EBO | ||||||||||
§ 12a StVG | ||||||||||
HGB | ||||||||||
§§ 9, 14, 130 OWiG | ||||||||||
§§ 324 ff StGB (Straftaten gegen die Umwelt) | ||||||||||
23. | Kontrollablauf | Zuständigkeiten | IV | 5 | länder- und behördenabhängig | |||||
Eingriffsgrundlagen | § 4 GGVSEB | |||||||||
Verantwortlichkeiten | §§ 17 – 34, Hinweis auf § 35 ff | |||||||||
- | Eigensicherung/Arbeitsschutz | Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV) | ||||||||
- | Anwendung von Prüfkatalogen und Checklisten | |||||||||
- | Erfassung der Kontrolldaten | Einstufung in Gefahrenkategorien | ||||||||
- | Bewertung von Verstößen | |||||||||
- | Sicherungs- | |||||||||
Durchführung spezifischer Schwerpunktkontrollen | ||||||||||
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | §§ 17 – 35a und § 37 | |||||||||
Straftaten | Hinweis auf Anlage 7 RSEB (Buß- und Verwarnungsgeldkatalog) | |||||||||
Ermittlung und Sachbearbeitung | ||||||||||
länder- und behördenabhängig | ||||||||||
Gefahrgutproben Prävention Kostenerhebung | z. B. GGKostV | |||||||||
Aufbau und Durchführung einer Kontrolle | ||||||||||
24. | Praktische Ausbildungskontrolle | 7 | spezielle Ausrüstung und Kleidung | |||||||
25. | Lernzielkontrolle | 2 | ||||||||
Summe UE | 104 |
Anlage 8/2
Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR/RID
Teilbereich: Klasse 7 (Radioaktive Stoffe)
- 1.
- VorwortErgänzend zu dem einheitlichen Muster-Rahmenlehrplan für die behördlichen Gefahrgutkontrollen gemäß Anlage 8/1 der RSEB soll auch die Aus- und Fortbildung des Personals zur Kontrolle der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (Radioaktive Stoffe) geregelt werden.
- 2.
- ZieleDen Schulungsteilnehmern sollen über die Lerninhalte des allgemeinen Muster-Rahmenlehrplans hinaus die besonderen Anforderungen bzgl. der Klasse 7 vermittelt werden. Hierzu zählen u. a. die Vermittlung der relevanten gefahrgutrechtlichen Vorschriften, der sichere Umgang mit Messgeräten und das richtige Einsatzverhalten. Die atomrechtlichen und strahlenschutzrechtlichen Vorschriften, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe gelten, sollen vorgestellt werden. Die Teilnehmer sollen am Ende der Schulung in der Lage sein, selbstständig Gefahrgutkontrollen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe bei den Verkehrsträgern Straße und Schiene durchzuführen.
- 3.
- Zielgruppen
- 1.
- Zielgruppe der Ausbildung für die Klasse 7 ist das Kontrollpersonal, das bereits einen Grundlehrgang gemäß Anlage 8/1 der RSEB mit Erfolg absolviert oder einen vergleichbaren Kenntnisstand erreicht hat.
- 2.
- Zielgruppe der Fortbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher bereits bei der Durchführung von Gefahrgutkontrollen eingesetzt wird.
- 4.
- Rahmenlehrplan
- 1.
- Der Muster-Rahmenlehrplan für die Ausbildung im Teilbereich der Klasse 7 (Radioaktive Stoffe) trägt Empfehlungscharakter. Er enthält die Mindestanforderungen an Wissensstoff und praktischer Ausbildung, die für die Durchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollen der Klasse 7 erforderlich sind.
- 2.
- Für die Fortbildung des Kontrollpersonals wird kein festgelegter Rahmenlehrplan vorgegeben. Die Inhalte der Fortbildung sind den Erfordernissen bzgl. neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen anzupassen.Kleinere Rechtsänderungen mit einem Umfang bis zu 5 Unterrichtseinheiten können auch durch elektronische Medien vermittelt werden.
- 5.
- Grundsätze
- 1.
- Die Themen sind an zentralen Veranstaltungen von fachlich qualifizierten Personen zu unterrichten. Diese müssen umfangreiche gefahrgutspezifische Kenntnisse sowie Grundkenntnisse im Atomrecht/Strahlenschutzrecht besitzen.
- 2.
- Die Anzahl der Teilnehmer soll aufgrund der Komplexität der Vorschriften und der praktischen Übungen möglichst auf 12 bis 16 Seminarteilnehmer begrenzt werden.
- 3.
- Jedem Teilnehmer sind die aktuellen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
- 4.
- Es wird empfohlen, den Vortragsanteil auf höchstens 5 Unterrichtseinheiten je Unterrichtstag zu beschränken.
- 5.
- Die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte soll durch Lernzielkontrollen überprüft werden.
- 6.
- Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Seminars eine Bescheinigung über die Teilnahme.
- 6.
- ZeitansätzeDer Zeitansatz der Unterrichtseinheiten für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden. Der im Lehr- und Lernschwerpunkt angegebene Zeitrahmen bezieht sich dabei auf Kontrollpersonal ohne Vorkenntnisse bei der Beförderung radioaktiver Stoffe. Die Ausbildung des Kontrollpersonals sowie die bisherige Kontrollerfahrung sind zu berücksichtigen und können den Zeitbedarf erheblich reduzieren.Der Zeitansatz für die regelmäßige Fortbildung des Kontrollpersonals ergibt sich jeweils aus dem Schulungsbedarf aufgrund neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen sowie dem vorhandenen Wissensstand des Kontrollpersonals.
- 7.
- Übersicht der Lehr-/Lernschwerpunkte
Unterrichtseinheiten | |||
1. | Einführung | 1 | |
2. | Physikalische Grundlagen | 6 | |
3. | Gefahrgutrechtliche Bestimmungen des ADR/RID zur Klasse 7 | 10 | |
4. | Atomrechtliche Vorschriften | 3 | |
5. | Strahlenschutz | 3 | |
6. | Strahlungsmessung | 8 | |
7. | Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten | 2 | |
8. | Praktische Ausbildungskontrolle | 5 | |
9. | Lernzielkontrolle | 2 | |
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten | 40 |
- 8.
- Erläuterung zu den Spalten des Muster-Rahmenlehrplans
- 1.
- Lehr-/LernschwerpunktDie hier vorgegebene Reihenfolge kann in einem begrenzten Rahmen geändert werden.
- 2.
- Lehr-/LerninhalteHier werden alle verbindlich zu unterrichtenden Inhalte unter Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführt. Bei den Gliederungspunkten, die auch Vorschriften anderer Klassen beinhalten, sind jeweils die Vorschriften der Klasse 7 zu lehren.
- 3.
- S/E (Bedeutung „S“ = Straße, „E“ = Eisenbahn)Der Rahmenlehrplan ist auf die Verkehrsträger Straße und Eisenbahn abgestellt und kann bei Bedarf spezifisch angewendet werden. Spalten ohne Eintrag sind für beide Verkehrsträger gültig.
- 4.
- Lehr-/LernmethodeDiese ist von dem Vortragenden auf Besonderheiten der Seminargruppe abzustimmen. Da der Lehrplan sich an Lehrkräfte wendet, die entweder pädagogisch vorgebildet sind oder langjährige Erfahrung haben, Lerninhalte zu vermitteln, wird auf eine Erläuterung der einzelnen Methoden (z. B. Vortrag, Einzelarbeit, Gruppenarbeit, Sachverhaltslösungen, erarbeitender Unterricht, Verwendung von Medien) verzichtet.
- 5.
- StufeFür die Festlegung der Tiefe der Schulung sind folgende Intensitätsstufen zu unterscheiden:
Stufe I:
Kennenlernen und Wiedergeben (Reproduktion)
Stufe II:
Ordnen und Verstehen (Reorganisation)
Stufe III:
Anwenden und Umsetzen (Transfer)
Stufe IV:
Problemlösen (Analyse, Synthese, Beurteilung)
- 6.
- (UE) UnterrichtseinheitEine UE wird mit 45 Minuten angesetzt.
- 7.
- HinweiseDiese enthalten sowohl Anregungen zur weiteren Feingliederung der Lehrinhalte als auch zusätzliche Differenzierungen zur Intensität der Themenbehandlung.
- 9.
- Weitere ErläuterungenVon besonderer Bedeutung ist der Schutz des Kontrollpersonals vor möglichen Gefährdungen. Dies gilt insbesondere bei festgestellten Mängeln bei der Beförderung radioaktiver Stoffe.Um dies zu gewährleisten, soll den Teilnehmern der sichere Umgang mit den Messgeräten, das entsprechende Einsatzverhalten und die Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften vermittelt werden. Hinsichtlich der Strahlenexposition des Kontrollpersonals und daraus abzuleitender Maßnahmen ist sich an dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zu orientieren.
Lehr- | Lehr- | S/E | Lehr- | Stufe | UE | Hinweise | ||||||
1. | Einführung | Überblick | Vortrag | I | 1 | |||||||
Regelwerke und deren Rechtsstellung: | ||||||||||||
– GGBefG, ADR/RID, GGVSEB, | ||||||||||||
– AtG, StrlSchG, StrlSchV, AtEV | ||||||||||||
– IAEO- und UN- | ||||||||||||
2. | Physikalische Grundlagen | – | Aufbau der Atome | Vortrag | II | 6 | ||||||
– | Ionisierende Strahlung | |||||||||||
– | Strahlenarten | |||||||||||
– | Biologische Wirkung der verschiedenen Strahlenarten | |||||||||||
– | Nachweismöglichkeiten | |||||||||||
– | Anwendungsgebiete für radioaktive Stoffe | |||||||||||
– | Strahlungsmessung | |||||||||||
– Energiedosis und Äquivalentdosis | ||||||||||||
– Dosis und Dosisleistung | ||||||||||||
– SI- | ||||||||||||
– Exponentialschreibweise | ||||||||||||
3. | Gefahrgutrechtliche Bestimmungen des ADR/RID zur Klasse 7 | Teil 1 | S | Vortrag | IV | 10 | ||||||
Abschnitt 1.2.1 | Begriffsbestimmungen | |||||||||||
Abschnitt 1.6.6 | Übergangsvorschriften | |||||||||||
Kapitel 1.7 | Allg. Vorschriften | |||||||||||
Abschnitt 1.8.5 | Meldung von Ereignissen | |||||||||||
Kapitel 1.10 | Vorschriften für die Sicherung | |||||||||||
Teil 2 | ||||||||||||
Unterabschnitt 2.2.7.1 Besondere Begriffsbestimmungen | A1 und A2- | |||||||||||
Spezifische Aktivität LSA- SCO- Radioaktive Stoffe in besonderer Form Spaltbare Stoffe | ||||||||||||
Unterabschnitt 2.2.7.2 Klassifizierung allgemein | Vortrag Gruppenarbeit | III | Berechnungsbeispiele der Klassifizierung über die Grenzwertbestimmungen von Versandstückarten | |||||||||
Klassifizierung von Versandstücken und unverpackten Stoffen: Freigestellte Versandstücke LSA- SCO- Typ A- Uranhexafluorid Typ B(U)- Versandstücke mit spaltbaren Stoffen | ||||||||||||
Teil 3 | I | Praktisches Beispiel zur Einordnung in die Klasse 7 und Prüfung der relevanten Vorschriften, z. B. Prüfstrahler, der mit Messgeräten mitgeliefert wurde (Cäsium 137, 333 kBq; Iridium 192- | ||||||||||
Inhalte der Tabelle A gemäß Kapitel 3.2 ADR/RID | ||||||||||||
Abschnitt 3.3.1 | Sondervorschriften 172, 290, 317, 325, 326, 368, 369 | |||||||||||
Teil 4 | IV | Begleitende Erstellung eines Kontrollablaufplanes für den praktischen Einsatz | ||||||||||
Abschnitt 4.1.9 | Besondere Vorschriften für das Verpacken Versandstückarten Kontaminationsgrenzwerte Verpackung von LSA- und SCO- | |||||||||||
Teil 5 | ||||||||||||
Abschnitt 5.1.5 | Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7 Beförderungsgenehmigung Zulassung/Genehmigung Bestimmung von Transportkennzahl (TI) und Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) | Berechnungsbeispiele der Klassifizierung über die Grenzwertbestimmung von Versandstückarten bis zur Berechnung des TI | ||||||||||
Unterabschnitt 5.2.1.7 Kennzeichnung | ||||||||||||
Absatz 5.2.2.1.11 | Bezettelung | |||||||||||
Kapitel 5.3 | Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbenen Tafeln | |||||||||||
Absatz 5.4.1.2.5 | Dokumentation | |||||||||||
Teil 6 | Filmvorführung z. B. „Test von Versandstückmustern“ | |||||||||||
6.4 | Bau- | Überblick | ||||||||||
Teil 7 | ||||||||||||
Abschnitt 7.5.11 | CV/CW 33: Vorschriften für die Be- und Entladung sowie für die Handhabung | |||||||||||
Kapitel 7.6 | Vorschriften für den Versand als Expressgut | E | ||||||||||
Teil 8: | ||||||||||||
Kapitel 8.2 | Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung – Unterabschnitt 8.2.2.4 und Absatz 8.2.2.7.2 | S | ||||||||||
Kapitel 8.5 | Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter | S | Besonderheiten der Klasse 7 (S5, S6, S11, S12 und S21) | |||||||||
4. | Atomrechtliche Vorschriften (Atomgesetz, Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung, Atomrechtliche Entsorgungsverordnung) | Beförderung radioaktiver Stoffe | I | 3 | Information über die Vorschriften und Zuständigkeiten | |||||||
AtG § 2, 4, 19, 22 bis 24 StrlSchG §§ 27 bis 29 StrlSchV § 94 AtEV § 4 | ||||||||||||
5. | Strahlenschutz | „A- | IV | 3 | Verknüpfung mit Strahlenschutzgrundsätzen der StrlSchV aufzeigen (Dosisbegrenzung) | |||||||
(Abstand – Aufenthaltszeit – Abschirmung) | ||||||||||||
Strahlenschutzprogramm Abschnitt 1.7.2 ADR/RID | ||||||||||||
Minimierungsgebot § 8 StrlSchG | ||||||||||||
Behördenspezifische Anweisungen zum Arbeitsschutz wie z. B. | ||||||||||||
– Leitfaden 450 sowie 371 der Polizei | ||||||||||||
– Feuerwehr- | ||||||||||||
Strahlenschutz gemäß StrlSchG und StrlSchV | ||||||||||||
6. | Strahlungsmessung | Messgeräte: | Vortrag Praktische Übungen | IV | 8 | Begleitende Erstellung eines Kontrollablaufplanes für den p raktis chen Einsatz | ||||||
Einsatzbereiche Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Messgeräte Eichung, Kalibrierung Bedienung von Kontaminations- Dosis- und Dosisleistungsmessgeräten, regelmäßige Überprüfung gemäß § 90 StrlSchV | ||||||||||||
Messfehlerquellen | ||||||||||||
Praktische Messübungen mit unter- | ||||||||||||
Feststellung des Nulleffektes | ||||||||||||
7. | Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten | GGVSEB, RSEB StGB 28. und 29. Abschnitt Ermittlungszuständigkeiten für die Verfolgung | Fallbesprechung | 2 | Ordnungswidrigkeiten Straftaten | |||||||
8. | Praktische Ausbildungskontrolle | Gefahrgutkontrolle nach Kontrollablaufplan ggf. auch durch Simulation von typischen Kontrollsituationen | IV | 5 | Spezielle Ausrüstung und Kleidung | |||||||
9. | Lernzielkontrolle | 2 | ||||||||||
Summe UE | 40 |