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BMVI-G24-20190430-SF-A008.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) - RSEB



Anlage 8



Muster-Rahmenlehrpläne für die Aus- und Fortbildung von Gefahrgutkontrollpersonal für Länder- und Bundesbehörden

 

Anlage 8/1



Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR/RID allgemein



1.
Vorwort


Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straße und Schiene handelt es sich um eine besonders sensible und komplexe Materie. Die Regelungen unterliegen ständigen Änderungen durch die UN-Modellvorschriften sowie durch die Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID).

Nicht nur der Gefahrguttransport selbst, sondern auch die behördlichen Gefahrgutkontrollen und ihre Ergebnisse stehen immer öfter im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Von den Betroffenen werden einheitliche und qualitativ hochwertige Kontrollen erwartet. Entscheidungen der Kontrollbehörden sind vor Gericht überprüfbar.



2.
Ziele


Zur Steigerung der Effizienz und der Einheitlichkeit von Gefahrgutkontrollen ist es erforderlich, für die Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals eine gemeinsame Grundlage zu schaffen. Einheitliche Gefahrgutkontrollen sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften und erhöhen die Sicherheit. Die Teilnehmer einer Schulung sollen nach Abschluss in der Lage sein, selbständig Gefahrgutkontrollen bei den Verkehrsträgern Straße und/oder Schiene durchzuführen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen.



3.
Zielgruppen


Der Rahmenlehrplan richtet sich an die Entscheidungsträger für die Aus- und Fortbildung.



1.
Zielgruppe der Ausbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher in der Regel keine Erfahrungen in der Durchführung von Gefahrgutkontrollen hat.


2.
Zielgruppe der Fortbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher bereits bei der Durchführung von Gefahrgutkontrollen eingesetzt wird.


Im Sinne einer ganzheitlichen Kontrolle wird empfohlen, dass die Schulungsteilnehmer über einschlägige Kenntnisse auch in anderen vorkommenden Rechtsbereichen (z. B. Straßenverkehrs- bzw. Eisenbahnrecht) verfügen.



4.
Rahmenlehrplan


1.
Der Rahmenlehrplan für die Ausbildung des Kontrollpersonals trägt Empfehlungscharakter. Er ist unter praktischen und anwenderbezogenen Aspekten gegliedert und nach einem Bausteinsystem aufgebaut. Er enthält die Mindestanforderungen an Wissensstoff, der für die Durchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollen erforderlich ist.


Die Lehr- und Lerninhalte können in Einzelmodule unterteilt werden. Die Lerninhalte sind durch eine zeitnahe praktische Aus- und Fortbildung zu ergänzen.


Der Rahmenlehrplan enthält derzeit keine besonderen Bausteine für die Durchführung von Gefahrgutkontrollen für die Klasse 1 und 7. Für diese Themenbereiche sowie bei aktuellen Rechtsänderungen sind zusätzliche Aufbau- und Auffrischungskurse erforderlich. Für den Bereich Klasse 7 ist mit der Anlage 8/2 der RSEB ein Rahmenlehrplan vorgegeben. Für den Aufbaukurs Klasse 1 werden 8 Unterrichtseinheiten empfohlen (zusätzlich sind Unterrichtseinheiten für die Vorschriften des Sprengstoffrechts einzuplanen).


2.
Für die Fortbildung des Kontrollpersonals wird kein festgelegter Rahmenlehrplan vorgegeben. Die Inhalte der Fortbildung sind den Erfordernissen bzgl. neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen anzupassen.


Kleinere Rechtsänderungen mit einem Umfang bis 5 Unterrichtseinheiten können auch durch elektronische Medien vermittelt werden.


5.
Grundsätze


1.
Die Themen sind durch zentrale Veranstaltungen von fachlich qualifizierten Personen zu unterrichten.


2.
Diese müssen umfangreiche gefahrgutspezifische Kenntnisse (z. B. einen Schulungsnachweis als Gefahrgutbeauftragter oder eine mehrjährige behördeninterne Berufserfahrung im Bereich Gefahrgutrecht) besitzen und entweder über eine pädagogische Grundausbildung verfügen oder langjährige Erfahrung haben, Lerninhalte zu vermitteln.


3.
Die Anzahl der Teilnehmer soll möglichst auf 16 Seminarteilnehmer begrenzt werden.


4.
Jedem Teilnehmer sind die aktuellen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.


5.
Es wird empfohlen, den Vortragsanteil auf höchstens 5 Unterrichtseinheiten je Unterrichtstag zu beschränken.


6.
Bereits bei anderen Lehr-/Lernschwerpunkten behandelte Inhalte können verkürzt oder als Wiederholungsinhalte unterrichtet werden.


7.
Die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte soll durch Lernzielkontrollen überprüft werden.


8.
Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Seminars eine Bescheinigung über die Teilnahme.


6.
Zeitansätze


1.
Der Zeitansatz für die Ausbildung des Kontrollpersonals von rund 100 Unterrichtseinheiten (einschließlich des Praxistages) für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden.


2.
Der Zeitansatz für die regelmäßige Fortbildung des Kontrollpersonals ergibt sich jeweils aus dem Schulungsbedarf aufgrund neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen sowie dem vorhandenen Wissensstand des Kontrollpersonals. Er sollte durchschnittlich 8 Unterrichtseinheiten pro Jahr nicht unterschreiten.


7.

Übersicht der Lehr-/Lernschwerpunkte

  Unterrichtseinheiten  




1.

Einführung

1




2.

Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

2




3.

Bestimmungen der GGVSEB

5




4.

Bestimmungen des Gesetzes zum ADR
Bestimmungen des Übereinkommens zum COTIF

1




5.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)

2




6.

Gefahreneigenschaften und Klassifizierung

4




7.

Relevante Begriffsbestimmungen und Definitionen

1




8.

Allgemeine Sicherheitspflichten

1




9.

Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften

8




10.

Beförderungsarten

1




11.

Beförderung in Versandstücken

20




12.

Beförderung in Tanks

12




13.

Beförderung in loser Schüttung

8




14.

Beförderung nach Vorschriften anderer Verkehrsträger

1




15.

Freistellungen

8




16.

Übergangsvorschriften

1




17.

Ausnahmen

4




18.

RSEB und sonstige Vollzugshinweise

1




19.

Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragter

3




20.

Unterweisung von Personen/Schulungsverpflichtung

1




21.

Besondere Verfahren für Konformitätsbewertungen und Prüfungen

1




22.

Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung

4




23.

Kontrollablauf

5




24.

Praktische Ausbildungskontrolle

7




25.  

Lernzielkontrolle

2




Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten

104



8.
Erläuterung zu den Spalten des Muster-Rahmenlehrplans


1.
Lehr-/Lernschwerpunkt


Die Spalte 1 stellt die Lern-/Lehrschwerpunkte dar. Sie gibt keine für den Unterrichtsaufbau verbindliche Reihenfolge vor.


2.
Lehr-/Lerninhalte


Hier werden alle verbindlich zu unterrichtenden Inhalte unter Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführt.


3.
S/E


Bedeutung: „S“ = Straße, „E“ = Eisenbahn
Der Rahmenlehrplan ist auf die Verkehrsträger Straße und Eisenbahn abgestellt und kann bei Bedarf spezifisch angewendet werden. Spalten ohne Eintrag sind für beide Verkehrsträger gültig.


4.
Lehr-/Lernmethode


Diese ist von dem Vortragenden auf Besonderheiten der Seminargruppe abzustimmen. Da der Lehrplan sich an pädagogisch vorgebildete Lehrkräfte wendet, wird auf eine Erläuterung der einzelnen Methoden (z.B. Vortrag, Einzelarbeit, Gruppenarbeit, Sachverhaltslösungen, erarbeitender Unterricht, Verwendung von Medien) verzichtet.


5.
Stufe


Für die Festlegung der Tiefe der Schulung sind folgende Intensitätsstufen zu unterscheiden:


Stufe I:

Kennenlernen und Wiedergeben (Reproduktion)



Stufe II:

Ordnen und Verstehen (Reorganisation)



Stufe III:   

Anwenden und Umsetzen (Transfer)



Stufe IV:

Problemlösen (Analyse, Synthese, Beurteilung)



6.
UE (Unterrichtseinheit)


Eine UE wird mit 45 Minuten angesetzt.


7.
Hinweise


Diese enthalten sowohl Anregungen zur weiteren Feingliederung der Lehrinhalte als auch zusätzliche Differenzierungen zur Intensität der Themenbehandlung.




Lehr-/
Lernschwerpunkt   

Lehr-/Lerninhalte

S/E

Lehr-/
Lernmethode   

 Stufe 

 UE 

Hinweise








1.

Einführung

Überblick über Entstehung und Entwicklung der Gefahrgutvorschriften


Vortrag medienunterstützt

I

1




Internationale und nationale Organisationen wie







UNO, IMO, IAEA, UNECE, ZRK, ADN-Sicherheitsausschuss, UNECE/WP.15, OTIF, RID-Fachausschuss, GT



Internationale und nationale Regelwerke wie





Insbesondere EU-Richtlinie 2008/68/EG
(in der jeweils aktuellen Fassung)


UN-Modellvorschriften, ADR, RID, ADR-AusnV (Multilaterale Vereinbarungen), RID-AusnV (Multilaterale Sondervereinbarungen), IMDG-Code, ADN, ICAOTI, EU-Richtlinien, Gesetz zum ADR, GGBefG, GGVSEB, GGVSee, GGAV, GGKontrollV, GbV, GGKostV, RSEB, Technische Richtlinien, ODV

2.

Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

GGBefG
Überblick über die §§ 1-12


Vortrag medienunterstützt

IV

2



§ 1 Geltungsbereich







§ 2 Begriffsbestimmungen





§ 2 Begriffsbestimmungen:


vertieft behandeln (siehe amtliche Begründung)


§ 3 Ermächtigungen







§ 5 Zuständigkeiten







§ 6 Allgemeine Ausnahmen







§ 7 Sofortmaßnahmen





zu § 7 ggf. aktuelle SofortmaßnahmeVO nennen


§ 8 Maßnahmen der zuständigen Behörden (Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisung von Gefahrguttransporten)





§§ 8 und 9:


Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. §§ 6 - 16 GGVSEB) Länderzuständigkeiten, GüKG


§ 9 Überwachung





§§ 8 und 9:


Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. §§ 6 - 16 GGVSEB)


§ 9a Amtshilfe und Datenschutz







§ 10 Ordnungswidrigkeiten





§ 10 Ordnungswidrigkeiten:


1. eigenständige Bußgeldnormen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5


2. Zusammenhang mit §§ 17 - 35 und 37 GGVSEB


3. Hinweis auf Verjährungsfrist


§ 11 Strafvorschriften





Konkurrenz § 11 GGBefG zum § 328 StGB ansprechen


§ 12 Kosten





GGKostV

3.

Bestimmungen der GGVSEB

GGVSEB mit Hinweis auf Erläuterungen in der RSEB Überblick über §§ 1 bis 38 sowie Anlagen 2 und 3


Vortrag

IV

5



§ 1 Geltungsbereich





§ 1 als Bindeglied zwischen GGBefG und Gesetz zum ADR/COTIF im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Überwachungsmaßnahmen darstellen


§ 2 Begriffsbestimmungen





§ 2 Begriffsbestimmungen können ggf. in dem Schwerpunkt „Begriffsbestimmungen und Definitionen“ zusammen mit den Begriffsbestimmungen des GGBefG und des ADR/RID behandelt werden


§ 3 Zulassung zur Beförderung







§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten





Hinweis auf § 37


§ 5 Ausnahmen





Nach § 5 Abs. 7 auch für die Ressorts des Innern, der Justiz und der Finanzen möglich


§§ 6 - 16 Zuständigkeiten







§§ 17 - 34a Pflichten





vertiefte Behandlung unter Verantwortlichkeiten


§ 35 Verlagerung

§ 35a Fahrweg im Straßenverkehr

§ 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die

§§ 35 und 35a gelten

§ 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a





Zu § 35 ff (Überblick) und Hinweis auf § 37

eingangs nur Hinweis: § 35 ff sollte als Einzelthema mit mind. 2 UE in der zweiten Seminarwoche behandelt werden


§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte

S






§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate







§ 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe





§ 36b in Verbindung mit Anlage 3 soll beim Lernschwerpunkt 13 (Beförderung in loser Schüttung) vertieft werden


vertiefte Behandlung der Verantwortlichkeiten


§ 37 Ordnungswidrigkeiten





Hinweis auf Anlage 7 RSEB (Buß- und Verwarnungsgeldkatalog)


§ 38 Übergangsbestimmungen







Anlage 2





zu Anlage 2 (Überblick)


Anwendbarkeit der Anlagen im nationalen/internationalen Verkehr

materielle Einzelregelungen der Anlage 2 sind bei den speziellen Themenbereichen des ADR/RID jeweils anzusprechen


Anlage 3





Vertiefung beim Lernschwerpunkt 13 (Beförderung in loser Schüttung)


Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID





4.

Bestimmungen des Gesetzes zum ADR

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

S

Vortrag medienunterstützt

IV

1

Artikel des Übereinkommens kurz besprechen und Bezug zu entsprechenden Bestimmungen des GGBefG herstellen


Hinweis auf die Möglichkeit von Multilateralen Vereinbarungen geben (Art. 4 Nr. 3 des Übereinkommens) Artikel 2 des Gesetzes zum ADR als Schnittstelle zur GGVSEB








Bestimmungen des Übereinkommens zum COTIF

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)





Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF)

CIM:

Artikel 6 Beförderungsvertrag

Artikel 7 Inhalt des Frachtbriefes

Anhang B (CIM)

E



Anhang C (RID)




Gesetz zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)


5.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Aufbau und Systematik

Überblick über die

Teile 1 bis 9 ADR und Teile 1 bis 7 RID


Vortrag

III

2

Systematik und Gliederung der einzelnen Teile darstellen


Inhaltsverzeichnis als Hilfsmittel verwenden


Beförderungsvorgang vom Absender bis zum Empfänger (Teile 1 bis 9) darstellen








Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)






Systematik der Tabelle A



Teil 1

Allgemeine Vorschriften








Teil 2

Klassifizierung








Teil 3

Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen








Teil 4

Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks








Teil 5

Vorschriften für den Versand








Teil 6

Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks





(nur „S“: Auf Besonderheiten des Kap. 6.12 (MEMU) eingehen)


2010/35/EU (TPED) und ODV



Teil 7

Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung








Teil 8

Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation

S







Teil 9

Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge

S





6.

Gefahreneigenschaften und Klassifizierung

Teil 2

ADR/RID – Klassifizierung


Experimentalvortrag AV-Medien

Video Gefahrgutversuche zur Klasseneinteilung

II

4


Kapitel 2.1 – Allgemeine Vorschriften





Sicherheitsdatenblatt vorstellen


-

Einteilung in Klassen 1 bis 9

-

Grundsätze der Klassifizierung

-

Anwendung der Tabelle der überwiegenden Gefahr (Unterabschnitt 2.1.3.10)

-

Zuordnung von Proben, Klassifizierung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g und Klassifizierung von Altverpackungen (Abschnitte 2.1.4 bis 2.1.6)


Kapitel 2.2 – Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen





Klassifizierungscode für die Anwendung erläutern


-

Kriterien der einzelnen Klassen (Eigenschaften und Klassifizierungscodes)







Unterklassen (Klasse 1)







Klassifizierungsdokumentation (Klasse 1)







nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe







Verzeichnis der Sammeleintragungen (Entscheidungsbäume)






7.

Relevante Begriffsbestimmungen und Definitionen

Kapitel 1.2 ADR/RID

§ 2 GGVSEB


Vortrag

II

1

nationale Unterschiede zu § 2 GGVSEB darstellen

8.

Allgemeine Sicherheitspflichten/Sicherheitsvorsorge

Abschnitt 1.4.1 ADR/RID

§ 4 GGVSEB

Kapitel 1.10 ADR/RID Vorschriften für die Sicherung


Vortrag

II

1

VCI-Leitfaden beachten (siehe RSEB)


Sicherung

9.

Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften

Abschnitt 8.1.2 ADR


Vortrag

Gruppenarbeit

IV

8




Relevante Papiere

(GGVSEB/ADR/RID)


Präsentation von Musterpapieren






Beförderungspapier (Abschnitt 5.4.1 ADR/RID)





Hinweis auf § 36a GGVSEB



Container-/Fahrzeugpackzertifikat (Abschnitt 5.4.2 ADR/RID)





Hinweis auf IMDG-Code



Schriftliche Weisungen (Abschnitt 5.4.3 ADR/RID)








Dokumente mit Angaben über begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU)

(Unterabschnitt 5.5.2.4 ADR/RID)








Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen/Wagen oder Containern, die gekühlt oder konditioniert und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden

(Unterabschnitt 5.5.3.7 ADR/RID)







ADR-Schulungsbescheinigung

(Abschnitt 8.2.1 ADR)

S






Lichtbildausweis (Abschnitt 8.1.2 und Kapitel 1.10)







Zulassungsbescheinigung

(Abschnitt 9.1.1/9.1.2 ADR)

S






Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr

(§§ 35 und 35a GGVSEB)

S




Hinweis auf Eintragung im Beförderungspapier nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GGVSEB

-

Fahrwegbestimmung

-

Bescheinigung EBA/GDWS


Ausnahmen (§ 5 GGVSEB, GGAV)







Zeitweilige Abweichungen (Kapitel 1.5 ADR/RID)







Transportgenehmigung ADR/RID

(Absatz 5.4.1.2.1 c), 5.4.1.2.3.3, 2.2.41.1.13, 2.2.52.1.8)





Überblick über die nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Unterlagen z. B. Abfallbegleitschein, Sprengstoffbefähigungsschein (siehe auch RSEB)


Sonstige Unterlagen

10.

Beförderungsarten

-

Versandstücke


Vortrag

Bilder

II

1

Begriffsbestimmungen erläutern




-

Lose Schüttung

Unterschiede und Gemeinsamkeiten der materiellen Einzelfallregelungen bei der jeweiligen Beförderungsart vertiefen (z. B. Abgrenzung IBC – Tankcontainer: Anwendbarkeit 1.1.3.6, Schulungsbescheinigung)



-

Tanks

11.

Beförderung in Versandstücken

Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1


Vortrag

Gruppenarbeit

Einzelne Verpackungen anhand von Mustern/Bildern zeigen

IV

20

auf Besonderheiten der Klassen 1 und 7 nur hinweisen


Inhalte der Tabelle A


Spalten 4, 7 bis 9b im Zusammenhang mit Versandstücken


Spalte 6 - Sondervorschriften in Kapitel 3.3 im Zusammenhang mit Verpackungen


Kapitel 4.1 Verwendungsvorschriften







Allgemeine Grundsätze für Verpackungen in Abschnitt 4.1.1 bis 4.1.3







Spalten 8 und 9a - System der Verpackungsanweisungen in Abschnitt 4.1.4







Sondervorschriften in Abschnitt 4.1.5 bis 4.1.9







Spalte 9b - Sondervorschriften für die Zusammenpackung in Abschnitt 4.1.10







Kapitel 6.1 bis 6.6 Bau- und Prüfvorschriften


Video



Zuständige Behörden gemäß §§ 6 - 16

GGVSEB benennen

Codierung erläutern

auf Prüfbericht hinweisen


Kapitel 5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut





Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen bei Behandlung von Kapitel 5.2 erläutern


Kapitel 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung


Video

Bilder



Hinweis auf Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen (Unterabschnitt 5.1.2.1)


Zusätzliche Vorschriften in Unterabschnitt 5.2.1.5 bis 5.2.1.10 und Absatz 5.2.2.1.9 bis 5.2.2.1.12 Spalte 6 i. V. m. SV nach Kapitel 3.3 für Kennzeichnung durch Gefahrzettel







Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards), orangefarbenen Tafeln und Kennzeichen an Containern, Fahrzeugen und Wagen





Besonderheiten der Wechselbehälter erläutern (nur für S)


Kapitel 5.4 Dokumentation





Inhalt des Abschnitts „Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften“ wiederholen


Kapitel 5.5 Sondervorschriften








-

für begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU)



-

für Versandstücke, Fahrzeuge/Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können


Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften


Gruppenarbeit



nur allgemeine Hinweise zu Teil 7


CSC-Übereinkommen erläutern


Abschnitt 7.1.7 Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden







Kapitel 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken







Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und für die Handhabung





Empfehlung: das Thema „Ladungssicherung“ in einem besonderen Seminar vertiefen


Besonderheiten im Eisenbahnverkehr beachten (Schutzabstände)


Kapitel 7.6 Vorschriften für den Versand als Expressgut

E




i. V. m. Unterabschnitt 1.1.2.2 RID


Kapitel 7.7 Huckepackverkehr in gemischten Zügen (kombinierter Personen- und Güterverkehr)

E




i. V. m. Unterabschnitt 1.1.4.4 RID


Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät

S




auf nationale Regelungen in Anlage 2 zur GGVSEB hinweisen: Überwachung der Fahrzeuge und Container


Kapitel 8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung

S






Kapitel 8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften

S






Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge

S






Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter

S






Kapitel 8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern

S






Teil 9 ADR – Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge

S




auf Besonderheiten für die Klassen 4.1 und 5.2 hinweisen


Kapitel 7.2 und 7.5 bei Kapitel 9.3 und 9.6 erläutern


Kapitel 9.1 Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen

S






Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen

S






Kapitel 9.3 Ergänzende Vorschriften für EX/II-/EX/III-Fahrzeuge

S






Kapitel 9.4 Ergänzende Vorschriften der Aufbauten vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge

S






Kapitel 9.6 Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge zur Beförderung von Stoffen unter Temperaturkontrolle

S





12.

Beförderung in Tanks

Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1


Darstellung der Tankbauarten anhand von AV-Medien

Vortrag

Einzel-/Gruppenarbeit

IV

12

Unterscheidungsmerkmale zwischen Tankcontainer und ortsbeweglichem Tank sowie die Abgrenzung zu IBC darstellen


Kapitel 4.2 bis 4.5 Verwendungsvorschriften für Tanks





Abgrenzung zu MEMU (Kapitel 4.7)



Inhalte der Tabelle A Spalten 10 bis 14

Anwendung der Tankcodierung und der Tankhierarchie vertieft darstellen


Zusammenhänge mit den Sondervorschriften erläutern


im Eisenbahnverkehr besonders beachten:

Füllungsgrad berechnen (Unterabschnitt 4.3.2.2)

Betrieb (Unterabschnitt 4.3.2.3)

Kontrollvorschriften für Flüssiggas-Kesselwagen (Unterabschnitt 4.3.3.4)

Bestimmung der Haltezeit (Unterabschnitt 4.3.3.5)


Kapitel 6.7 bis 6.12 Bau- und Prüfvorschriften





Zuständige Behörden gemäß GGVSEB benennen


Schwerpunkte:

Ausrüstung (Unterabschnitt 6.8.2.2)



Prüfungen (Unterabschnitt 6.8.2.4)



Kennzeichnung (Unterabschnitt 6.8.2.5)



Sondervorschriften (Abschnitt 6.8.4)



Besonderheiten Klasse 2 (Abschnitt 6.8.3)



Besonderheiten Kapitel 6.7



Besonderheiten Saug-Druck-Tanks (Kapitel 6.10 i. V. m. GGAV Nr. 22 (S, E)) darstellen







Kapitel 6.9 nur im Überblick darstellen


Kapitel 5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut







Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards), orangefarbene Tafeln und Kennzeichen an Tanks, Fahrzeugen/Wagen und Containern





Abweichungen zwischen Eisenbahn- und Straßenverkehr darstellen


Kapitel 5.4 Dokumentation





Abweichungen zwischen Eisenbahn- und Straßenverkehr darstellen


Inhalt des Abschnitts „relevante Begleitpapiere“ wiederholen


Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften





nur allgemeine Hinweise zu Teil 7


Abschnittt 7.1.7 Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden





Umfassende Besprechung bei der Beförderung in Versandstücken; hier Hinweis auf die bei der Beförderung in Tanks betroffenen UN-Nummern


Kapitel 7.4 Vorschriften für die Beförderung in Tanks (Spalte 14)

S






Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung





die relevanten Regelungen darstellen (Abschnitt 7.5.1, Unterabschnitt 7.5.5.3, Abschnitt 7.5.10)


Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung

S




Anlage 2 GGVSEB


Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät


Kapitel 8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung

S






Kapitel 8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften

S






Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge

S




Anlage 2 GGVSEB


Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter

S






Kapitel 8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern

S






Kapitel 9.1 Allgemeine Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen

S






Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen

S




Anwendung aller Tank- und Fahrzeugvorschriften (Teil 9)


Kapitel 9.7 Ergänzende Vorschriften für Tankfahrzeuge

S





13.

Beförderung in loser Schüttung

Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1


Fahrzeuge anhand von AV-Medien zeigen

Vortrag

Einzel-/Gruppenarbeit

IV

8

für die Anwendung der Tankvorschriften, Regelungen in der RSEB erläutern


Verknüpfung zu Kapitel 7.3 herstellen


Inhalte der Tabelle A Spalten 10 und 17 im Zusammenhang mit Beförderung in loser Schüttung (Kapitel 7.3)

S




Abgrenzung von Beförderung in loser Schüttung (Tab. A Sp. 17) zu Beförderung fester Stoffe in Tanks (Tab. A Sp. 14) nach Kapitel 4.3 und 6.8


Kapitel 5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut







Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards), orangefarbene Tafeln und Kennzeichen an Containern, Fahrzeugen und Wagen für die Beförderung in loser Schüttung







Kapitel 5.4 Dokumentation





Besonderheiten im Eisenbahnverkehr darstellen












Inhalt des Abschnitts „Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften“ wiederholen


Kapitel 6.11 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut-Containern







Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften





nur allgemeine Hinweise zu Teil 7

Hinweis: CSC Übereinkommen erläutern


Kapitel 7.3 Beförderung in loser Schüttung





Sondervorschriften VC und AP


Vertiefung § 36b in Verbindung mit Anlage 3 GGVSEB


Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung







Teil 8 Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung

S




Anlage 2 GGVSEB

Hinweis auf § 36 GGVSEB


Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät


Kapitel 8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung

S






Kapitel 8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften

S




Anlage 2 GGVSEB


Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge

S




Anlage 2 GGVSEB


Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter

S






Kapitel 8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern

S






Kapitel 9.1 Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen

S






Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Basisfahrzeugen

S




bei Abschnitt 9.2.1 Satz 2 ansprechen


9.5 Herstellung von Aufbauten vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge

S





14.

Beförderung nach Vorschriften anderer Verkehrsträger

Beförderung in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt



IV

1




Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks des IMO-Typs








Unterabschnitt 1.1.4.4 Huckepackverkehr

E





15.

Freistellungen

ADR/RID Teil 1


Vortrag, Gruppenarbeit erarbeitender Unterricht

IV

8

Freistellungen mit der Anwendung des Gefahrgutrechts verknüpfen


Unterabschnitt 1.1.3.1 Art der Beförderungsdurchführung





Bemerkungen (z. B. Absatz 2.2.62.1.1) und Fußnoten (z. B. Unterabschnitt 2.2.43.2) beachten


Unterabschnitt 1.1.3.2 Beförderung von Gasen







Unterabschnitt 1.1.3.3 Beförderung von flüssigen Brennstoffen







Unterabschnitt 1.1.3.4 Sondervorschriften oder mit in begrenzten oder freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern







Kapitel 3.3 Sondervorschriften





Konkurrenzen zu Freistellungen ansprechen


Kapitel 3.4 Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern







Kapitel 3.5 Beförderung von in freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern







Unterabschnitt 1.1.3.5 Ungereinigte leere Verpackungen







Unterabschnitt 1.1.3.6 Mengen je Beförderungseinheit







Unterabschnitt 1.1.3.7 Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie





u. a. für Lithiumbatterien


Unterabschnitt 1.1.3.8 Anwendung der Freistellung bei Beförderung gefährlicher Güter als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen

E




i. V. m. Unterabschnitt 1.1.2.3 RID


Unterabschnitt 1.1.3.9 Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden







Unterabschnitt 1.1.3.10 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten






16.

Übergangsvorschriften

Kapitel 1.6 Anwendung von Übergangsvorschriften


Vortrag, Gruppenarbeit erarbeitender Unterricht

IV

1

Abschnitt 1.6.1 Verschiedene Übergangsvorschriften


Abschnitt 1.6.2 Druckgefäße, Gefäße Klasse 2


Abschnitt 1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge (ADR)


Abschnitt 1.6.3 Kesselwagen, Batteriewagen (RID)


Abschnitt 1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC


Abschnitt 1.6.5 Fahrzeuge


Hier erfolgt nur ein zusammenfassender Überblick;

Die ausführliche Behandlung der einzelnen Übergangsvorschriften erfolgt jeweils beim entsprechenden Einzelthema.

17.

Ausnahmen

Überblick über die Ausnahmen vom Gefahrgutrecht


Vortrag

IV

4



Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland





Entscheidung 2009/240/EG


GGBefG § 6 Allgemeine Ausnahmen







GGVSEB § 5 Ausnahmen


ADR/RID Abschnitt 1.5.1 Zeitweilige Abweichungen





Abschluss von Multilateralen Vereinbarungen/Sondervereinbarungen Hinweis auf § 5 Abs. 9 GGVSEB


GGAV






18.

RSEB und sonstige Vollzugshinweise





1

Einzelregelungen der RSEB und der sonstigen Vollzugshinweise bei den materiellen Einzelthemen behandeln

19.

Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragter

Abschnitt 1.8.3 ADR/RID

GbV


Vortrag

II

3

Aufnahme der Vorgaben der EG-Richtlinie zur Kontrolle auf der Straße und in den Unternehmen (gilt auch für die Schiene)


Vorgaben aus der EG-Richtlinie für den Sicherheitsberater werden ebenfalls für alle ADR/RID-Vertragsstaaten übernommen


Befreiungen von der GbV


Stellung des Gb im Betrieb/im Verhältnis zu den Ermittlungsbehörden

20.

Unterweisung von Personen/Schulungsverpflichtung

Kapitel 1.3 ADR/RID



II

1


21.

Besondere Verfahren für Konformitätsbewertungen und Prüfungen

Abschnitt 1.8.6 und 1.8.7 ADR/RID



II

1

2010/35/EU (TPED) und ODV Eventuell Abschnitt 1.8.8 ADR/RID

22.

Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung

Kapitel 1.2 ADR/RID


Vortrag Gruppenarbeit

IV

4

Pflichten werden bei den Einzelthemen behandelt



-

1.4 ADR/RID








-

§ 9 GGBefG





die Verantwortlichkeiten (Sicherheitspflichten) werden definiert mit dem Ziel, einen reibungsloseren Verkehr und schnellere behördliche Kontrollen vor Ort durchzuführen



-

§ 10 GGBefG



-

§ 4 GGVSEB



-

§§ 17 - 35a GGVSEB

-

§ 37 GGVSEB
Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 ADR/RID




Verantwortlichkeiten = Normadressaten

-

§ 8 GbV




Unfallberichte gemäß Abschnitt 1.8.5 ADR/RID

angrenzende Rechtsbereiche



Haftungs-/Vertrags-/Speditionsrecht


z. B. StVO, StVZO, AEG/EBO


§ 12a StVG


HGB


§§ 9, 14, 130 OWiG


§§ 324 ff StGB (Straftaten gegen die Umwelt)

23.

Kontrollablauf

Zuständigkeiten



IV

5

länder- und behördenabhängig









Eingriffsgrundlagen





§ 4 GGVSEB









Verantwortlichkeiten





§§ 17 – 34, Hinweis auf § 35 ff


-

Eigensicherung/Arbeitsschutz





Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV)









-

Anwendung von Prüfkatalogen und Checklisten














-

Erfassung der Kontrolldaten





Einstufung in Gefahrenkategorien









-

Bewertung von Verstößen













-

Sicherungs-/Gefahrenabwehrmaßnahmen






Durchführung spezifischer Schwerpunktkontrollen







Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten





§§ 17 – 35a und § 37







Straftaten





Hinweis auf Anlage 7 RSEB (Buß- und Verwarnungsgeldkatalog)


Ermittlung und Sachbearbeitung


länder- und behördenabhängig


Gefahrgutproben

Prävention

Kostenerhebung





z. B. GGKostV


Aufbau und Durchführung einer Kontrolle






24.

Praktische Ausbildungskontrolle





7

spezielle Ausrüstung und Kleidung

25.

Lernzielkontrolle





2


Summe UE





104




 

Anlage 8/2



Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR/RID
Teilbereich: Klasse 7 (Radioaktive Stoffe)



1.
Vorwort


Ergänzend zu dem einheitlichen Muster-Rahmenlehrplan für die behördlichen Gefahrgutkontrollen gemäß Anlage 8/1 der RSEB soll auch die Aus- und Fortbildung des Personals zur Kontrolle der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (Radioaktive Stoffe) geregelt werden.


2.
Ziele


Den Schulungsteilnehmern sollen über die Lerninhalte des allgemeinen Muster-Rahmenlehrplans hinaus die besonderen Anforderungen bzgl. der Klasse 7 vermittelt werden. Hierzu zählen u. a. die Vermittlung der relevanten gefahrgutrechtlichen Vorschriften, der sichere Umgang mit Messgeräten und das richtige Einsatzverhalten. Die atomrechtlichen und strahlenschutzrechtlichen Vorschriften, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe gelten, sollen vorgestellt werden. Die Teilnehmer sollen am Ende der Schulung in der Lage sein, selbstständig Gefahrgutkontrollen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe bei den Verkehrsträgern Straße und Schiene durchzuführen.


3.
Zielgruppen


1.
Zielgruppe der Ausbildung für die Klasse 7 ist das Kontrollpersonal, das bereits einen Grundlehrgang gemäß Anlage 8/1 der RSEB mit Erfolg absolviert oder einen vergleichbaren Kenntnisstand erreicht hat.


2.
Zielgruppe der Fortbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher bereits bei der Durchführung von Gefahrgutkontrollen eingesetzt wird.


4.
Rahmenlehrplan


1.
Der Muster-Rahmenlehrplan für die Ausbildung im Teilbereich der Klasse 7 (Radioaktive Stoffe) trägt Empfehlungscharakter. Er enthält die Mindestanforderungen an Wissensstoff und praktischer Ausbildung, die für die Durchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollen der Klasse 7 erforderlich sind.


2.
Für die Fortbildung des Kontrollpersonals wird kein festgelegter Rahmenlehrplan vorgegeben. Die Inhalte der Fortbildung sind den Erfordernissen bzgl. neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen anzupassen.


Kleinere Rechtsänderungen mit einem Umfang bis zu 5 Unterrichtseinheiten können auch durch elektronische Medien vermittelt werden.


5.
Grundsätze


1.
Die Themen sind an zentralen Veranstaltungen von fachlich qualifizierten Personen zu unterrichten. Diese müssen umfangreiche gefahrgutspezifische Kenntnisse sowie Grundkenntnisse im Atomrecht/Strahlenschutzrecht besitzen.


2.
Die Anzahl der Teilnehmer soll aufgrund der Komplexität der Vorschriften und der praktischen Übungen möglichst auf 12 bis 16 Seminarteilnehmer begrenzt werden.


3.
Jedem Teilnehmer sind die aktuellen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.


4.
Es wird empfohlen, den Vortragsanteil auf höchstens 5 Unterrichtseinheiten je Unterrichtstag zu beschränken.


5.
Die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte soll durch Lernzielkontrollen überprüft werden.


6.
Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Seminars eine Bescheinigung über die Teilnahme.


6.
Zeitansätze


Der Zeitansatz der Unterrichtseinheiten für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden. Der im Lehr- und Lernschwerpunkt angegebene Zeitrahmen bezieht sich dabei auf Kontrollpersonal ohne Vorkenntnisse bei der Beförderung radioaktiver Stoffe. Die Ausbildung des Kontrollpersonals sowie die bisherige Kontrollerfahrung sind zu berücksichtigen und können den Zeitbedarf erheblich reduzieren.
Der Zeitansatz für die regelmäßige Fortbildung des Kontrollpersonals ergibt sich jeweils aus dem Schulungsbedarf aufgrund neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen sowie dem vorhandenen Wissensstand des Kontrollpersonals.


7.
Übersicht der Lehr-/Lernschwerpunkte



Unterrichtseinheiten

1.

Einführung

1

2.

Physikalische Grundlagen

6

3.

Gefahrgutrechtliche Bestimmungen des ADR/RID zur Klasse 7

10

4.

Atomrechtliche Vorschriften
(Atomgesetz, Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung, Atomrechtliche Entsorgungsverordnung)

3

5.

Strahlenschutz

3

6.

Strahlungsmessung

8

7.

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

2

8.

Praktische Ausbildungskontrolle

5

9.

Lernzielkontrolle

2





Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten

40



8.
Erläuterung zu den Spalten des Muster-Rahmenlehrplans


1.
Lehr-/Lernschwerpunkt
Die hier vorgegebene Reihenfolge kann in einem begrenzten Rahmen geändert werden.


2.
Lehr-/Lerninhalte
Hier werden alle verbindlich zu unterrichtenden Inhalte unter Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführt. Bei den Gliederungspunkten, die auch Vorschriften anderer Klassen beinhalten, sind jeweils die Vorschriften der Klasse 7 zu lehren.


3.
S/E (Bedeutung „S“ = Straße, „E“ = Eisenbahn)
Der Rahmenlehrplan ist auf die Verkehrsträger Straße und Eisenbahn abgestellt und kann bei Bedarf spezifisch angewendet werden. Spalten ohne Eintrag sind für beide Verkehrsträger gültig.


4.
Lehr-/Lernmethode
Diese ist von dem Vortragenden auf Besonderheiten der Seminargruppe abzustimmen. Da der Lehrplan sich an Lehrkräfte wendet, die entweder pädagogisch vorgebildet sind oder langjährige Erfahrung haben, Lerninhalte zu vermitteln, wird auf eine Erläuterung der einzelnen Methoden (z. B. Vortrag, Einzelarbeit, Gruppenarbeit, Sachverhaltslösungen, erarbeitender Unterricht, Verwendung von Medien) verzichtet.


5.
Stufe


Für die Festlegung der Tiefe der Schulung sind folgende Intensitätsstufen zu unterscheiden:


Stufe I:

Kennenlernen und Wiedergeben (Reproduktion)

Stufe II:

Ordnen und Verstehen (Reorganisation)

Stufe III:

Anwenden und Umsetzen (Transfer)

Stufe IV:

Problemlösen (Analyse, Synthese, Beurteilung)



6.
(UE) Unterrichtseinheit
Eine UE wird mit 45 Minuten angesetzt.


7.
Hinweise


Diese enthalten sowohl Anregungen zur weiteren Feingliederung der Lehrinhalte als auch zusätzliche Differenzierungen zur Intensität der Themenbehandlung.


9.
Weitere Erläuterungen


Von besonderer Bedeutung ist der Schutz des Kontrollpersonals vor möglichen Gefährdungen. Dies gilt insbesondere bei festgestellten Mängeln bei der Beförderung radioaktiver Stoffe.


Um dies zu gewährleisten, soll den Teilnehmern der sichere Umgang mit den Messgeräten, das entsprechende Einsatzverhalten und die Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften vermittelt werden. Hinsichtlich der Strahlenexposition des Kontrollpersonals und daraus abzuleitender Maßnahmen ist sich an dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zu orientieren.


Lehr-/
Lernschwerpunkt

Lehr-/Lerninhalte

S/E

Lehr-/
Lernmethode

Stufe

UE

Hinweise








1.

Einführung

Überblick


Vortrag

I

1




Regelwerke und deren Rechtsstellung:






– GGBefG, ADR/RID, GGVSEB,

– AtG, StrlSchG, StrlSchV, AtEV

– IAEO- und UN-Empfehlungen

2.

Physikalische Grundlagen

Aufbau der Atome


Vortrag

II

6



Ionisierende Strahlung
Quellen und Ursachen ionisierender Strahlen
(natürliche und künstliche Strahlenquellen, Abgrenzung nicht ionisierender Strahlen)


Strahlenarten
(Alpha-, Beta-, Gamma- und Neutronenstrahlung)


Biologische Wirkung der verschiedenen Strahlenarten


Nachweismöglichkeiten


Anwendungsgebiete für radioaktive Stoffe
(Medizin, Forschung und Industrie)


Strahlungsmessung
Messgrößen und SI-Einheiten


– Energiedosis und Äquivalentdosis


– Dosis und Dosisleistung


– SI-Vorsätze


– Exponentialschreibweise

3.

Gefahrgutrechtliche Bestimmungen des ADR/RID zur Klasse 7

Teil 1

S

Vortrag

IV

10



Abschnitt 1.2.1

Begriffsbestimmungen






Abschnitt 1.6.6

Übergangsvorschriften

Kapitel 1.7

Allg. Vorschriften

Abschnitt 1.8.5

Meldung von Ereignissen

Kapitel 1.10

Vorschriften für die Sicherung







Teil 2












Unterabschnitt 2.2.7.1 Besondere Begriffsbestimmungen





A1 und A2-Werte und Aktivitätsgrenzen für freigestellte Stoffe oder Sendungen



Spezifische Aktivität

LSA-Stoffe

SCO-Stoffe

Radioaktive Stoffe in besonderer Form

Spaltbare Stoffe


Unterabschnitt 2.2.7.2 Klassifizierung allgemein


Vortrag

Gruppenarbeit

III


Berechnungsbeispiele der Klassifizierung über die Grenzwertbestimmungen von Versandstückarten


Klassifizierung von Versandstücken und unverpackten Stoffen:

Freigestellte Versandstücke

LSA-Stoffe

SCO-Stoffe

Typ A-Versandstücke

Uranhexafluorid

Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke

Versandstücke mit spaltbaren Stoffen











Teil 3



I


Praktisches Beispiel zur Einordnung in die Klasse 7 und Prüfung der relevanten Vorschriften, z. B. Prüfstrahler, der mit Messgeräten mitgeliefert wurde (Cäsium 137, 333 kBq; Iridium 192-Quelle mit 592 GBq)




Inhalte der Tabelle A gemäß Kapitel 3.2 ADR/RID






Abschnitt 3.3.1

Sondervorschriften 172, 290, 317, 325, 326, 368, 369













Teil 4




IV


Begleitende Erstellung eines Kontrollablaufplanes für den praktischen Einsatz






Abschnitt 4.1.9

Besondere Vorschriften für das Verpacken Versandstückarten Kontaminationsgrenzwerte

Verpackung von LSA-Stoffen

und SCO-Gegenständen










Teil 5












Abschnitt 5.1.5

Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7

Beförderungsgenehmigung

Zulassung/Genehmigung Bestimmung von Transportkennzahl (TI) und Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)




Berechnungsbeispiele der Klassifizierung über die Grenzwertbestimmung von Versandstückarten bis zur Berechnung des TI






Unterabschnitt 5.2.1.7 Kennzeichnung










Absatz 5.2.2.1.11

Bezettelung











Kapitel 5.3

Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbenen Tafeln











Absatz 5.4.1.2.5

Dokumentation











Teil 6


Filmvorführung

z. B. „Test von Versandstückmustern“





6.4

Bau-, Prüf- und Zulassungs-vorschriften

Überblick





Teil 7






Abschnitt 7.5.11

CV/CW 33: Vorschriften für die Be- und Entladung sowie für die Handhabung









Kapitel 7.6

Vorschriften für den Versand als Expressgut

E










Teil 8:






Kapitel 8.2

Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung – Unterabschnitt 8.2.2.4 und Absatz 8.2.2.7.2

S

Kapitel 8.5

Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter

S



Besonderheiten der Klasse 7 (S5, S6, S11, S12 und S21)

4.

Atomrechtliche Vorschriften (Atomgesetz, Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung, Atomrechtliche Entsorgungsverordnung)

Beförderung radioaktiver Stoffe



I

3

Information über die Vorschriften und Zuständigkeiten


AtG § 2, 4, 19, 22 bis 24

StrlSchG §§ 27 bis 29

StrlSchV § 94

AtEV § 4

5.

Strahlenschutz

„A-Regeln“



IV

3

Verknüpfung mit Strahlenschutzgrundsätzen der StrlSchV aufzeigen (Dosisbegrenzung)


(Abstand – Aufenthaltszeit – Abschirmung)




Strahlenschutzprogramm Abschnitt 1.7.2 ADR/RID








Minimierungsgebot § 8 StrlSchG














Behördenspezifische Anweisungen zum Arbeitsschutz wie z. B.






– Leitfaden 450 sowie 371 der Polizei


– Feuerwehr-Dienstvorschrift 500



Strahlenschutz gemäß StrlSchG und StrlSchV





6.

Strahlungsmessung

Messgeräte:


Vortrag

Praktische

Übungen

IV

8

Begleitende Erstellung eines Kontrollablaufplanes für den p raktis chen Einsatz




Einsatzbereiche

Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Messgeräte

Eichung, Kalibrierung

Bedienung von Kontaminations- Dosis- und Dosisleistungsmessgeräten, regelmäßige Überprüfung gemäß § 90 StrlSchV






Messfehlerquellen







Praktische Messübungen mit unter-schiedlichen Exponaten und unterschiedlichen Vorgaben


Feststellung des Nulleffektes

7.

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

GGVSEB, RSEB

StGB 28. und 29. Abschnitt

Ermittlungszuständigkeiten für die Verfolgung


Fallbesprechung


2

Ordnungswidrigkeiten Straftaten

8.

Praktische Ausbildungskontrolle

Gefahrgutkontrolle nach Kontrollablaufplan ggf. auch durch Simulation von typischen Kontrollsituationen



IV

5

Spezielle Ausrüstung und Kleidung

9.

Lernzielkontrolle





2


Summe UE





40