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Zum Hauptdokument : Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien - GGO



Anlage 8 zu § 74 Absatz 1 GGO



Prüfraster für die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Bundesressorts

(Fassung vom 1. September 2011)



Vorschläge der Europäischen Kommission für Maßnahmen – sowohl für Rechtsakte (Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse), für Empfehlungen und Stellungnahmen als auch für Förder- und Aktionsprogramme – der Europäischen Union sind unter den Gesichtspunkten der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (Artikel 5 Absatz 3 und 4 EU-Vertrag) gemäß dem Protokoll zum EU-Vertrag, AEU-Vertrag und Euratom-Vertrag über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in der Fassung des Vertrags von Lissabon1 anhand der folgenden Prüffragen zu prüfen:



I.
Vorfragen:


1.
Besteht für die in Betracht gezogene Maßnahme eine Kompetenz in den Verträgen (EU-Vertrag, AEU-Vertrag)?
2.
Steht die in Betracht gezogene Maßnahme im Einklang mit den Zielen der Union?
3.
Ist die Kompetenz der Union für die in Betracht gezogene Maßnahme eine ausschließliche oder eine nicht ausschließliche?
4.
Hat die Kommission vor der Vorlage des Vorschlags um- fassende Anhörungen durchgeführt und in geeigneten Fällen Konsultationsunterlagen veröffentlicht?


II.
Subsidiarität:


Nur bei Bestehen einer nicht ausschließlichen Unionskompetenz ist zu prüfen:


1.
Können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme ausreichend auf Ebene der Mitgliedstaaten – in Deutschland: Bund und Länder (einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbänden) – verwirklicht werden?
Welche Maßnahmen haben die Mitgliedstaaten bereits zur Erreichung des Ziels der Maßnahme auf ihrer Ebene getroffen?
Weist der betreffende Bereich transnationale Aspekte auf, die durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend geregelt werden können?
Können eventuell Probleme einzelner Mitgliedstaaten durch gezielte Hilfen aus bestehenden Programmen behoben werden?
Können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme durch Zusammenarbeit zwischen einzelnen Mitgliedstaaten ausreichend verwirklicht werden?
Würden alleinige Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder das Fehlen von Unionsmaßnahmen gegen die Anforderungen des Vertrages (zum Beispiel Erfordernis der Korrektur von Wettbewerbsverzerrungen, der Vermeidung verschleierter Handelsbeschränkungen oder der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts) verstoßen oder auf sonstige Weise die Interessen der Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen (zum Beispiel ständige Anwendung von Vorbehaltsklauseln wie zum Beispiel Artikel 36, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 52 und Artikel 62 in Verbindung mit Artikel 52 AEU-Vertrag)?
Werden der Besitzstand der Union und das institutionelle Gleichgewicht durch Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten gewahrt?


2.
Sofern Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichen:
Können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene verwirklicht werden?
Bringen Maßnahmen auf Unionsebene wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen im Vergleich zu Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten deutliche Vorteile mit sich?
Auf welchen qualitativen oder quantitativen Kriterien beruht die Feststellung der Kommission, dass ein Unionsziel besser auf Unionsebene erreicht werden kann?


III.
Verhältnismäßigkeit:


Bei ausschließlicher und bei nicht ausschließlicher Unionskompetenz ist zu prüfen:


1.
Hält sich die in Betracht gezogene Maßnahme im Rahmen des für die Erreichung der Ziele der Verträge erforderlichen Maßes?
a)
Ist die Maßnahme im Hinblick auf die Ziele der Verträge geeignet, erforderlich und angemessen (geringster Eingriff)?
b)
Erfordert die in Betracht gezogene Maßnahme einen Rechtsakt, oder können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme durch Alternativen verwirklicht werden (zum Beispiel freiwillige Vereinbarungen, Maßnahmen der Sozialpartner)?
c)
Ist für die in Betracht gezogene Maßnahme diejenige Rechtsform vorgesehen, die die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Eignung der Maßnahme am wenigsten einengt (bei Rechtsharmonisierung in der Regel Richtlinien)?
d)
Lassen Regelungsumfang und Regelungsdichte der in Betracht gezogenen Maßnahme ausreichend Raum für nationale Entscheidungen?
e)
Nimmt die in Betracht gezogene Maßnahme auf die besonderen Verhältnisse in den einzelnen Mitgliedstaaten (zum Beispiel bewährte nationale Regelungen sowie Struktur und Funktionsweise ihres Rechtssystems) Rücksicht?
f)
Sind die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für Union, Mitgliedstaaten, Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger so gering wie möglich und stehen sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel?


2.
Sollte die Geltungsdauer der in Betracht gezogenen Maßnahme beschränkt werden?


IV.
Bei Finanzierung aus dem Unionshaushalt:


Besteht eine besondere Rechtfertigung für die teilweise oder gänzliche Übernahme der Finanzierung durch die Union?


V.
Durchführung:


1.
Ist die Übertragung von Rechtsetzungs- und Durchführungsbefugnissen i. S. d. Artikel 290 und 291 AEU-Vertrag auf die Europäische Kommission notwendig? Wurde die der Art der Befugnisübertragung entsprechende Grundlage nach Artikel 290 oder Artikel 291 AEU-Vertrag korrekt gewählt?
2.
Ist die Übertragung der verwaltungsmäßigen Durchführung auf die Kommission statt auf die Mitgliedstaaten
falls ausnahmsweise vorgesehen (zum Beispiel bei Förder- und Aktionsprogrammen)
notwendig?


VI.
Begründung:


1.
Hat die Kommission die Sachdienlichkeit ihres Vorschlags in der Begründung unter dem Aspekt des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsprinzips hinreichend substantiiert dargelegt? Hat sie darin ggf. die Gründe für die Finanzierung aus dem Unionshaushalt erläutert?
2.
Sind die Erwägungsgründe ausreichend substantiiert?