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Zum Hauptdokument : Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien - GGO



Anlage 6 zu § 45 Absatz 1, § 74 Absatz 5 GGO



Bei Gesetzgebungsverfahren sind zu beteiligen:



1.
 das Auswärtige Amt bei Entwürfen von Vertragsgesetzen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes;


2.
das Bundesministerium des Innern:


a)
zur Prüfung von Rechtsnormen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz sowie in allen übrigen Fällen, wenn Zweifel bei der Anwendung des Grundgesetzes auftreten oder die Vergabe eines verfassungsrechtlichen Gutachtens beabsichtigt ist,
b)
zur Prüfung, ob sich die vorgesehenen Rechtsnormen widerspruchslos in die bestehende Rechtsordnung einfügen,
c)
wenn Belange der Kommunen berührt werden,
d)
wenn Belange des Datenschutzes berührt werden,
e)
wenn Belange des öffentlichen Dienstes berührt werden,
f)
wenn Belange des Sports berührt werden;


3.
das Bundesministerium der Justiz:


a)
zur Prüfung von Rechtsnormen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz sowie in allen übrigen Fällen, wenn Zweifel bei der Anwendung des Grundgesetzes auftreten oder die Vergabe eines verfassungsrechtlichen Gutachtens beabsichtigt ist,
b)
zur Prüfung, ob sich die vorgesehenen Rechtsnormen widerspruchslos in die bestehende Rechtsordnung einfügen;


4.
das Bundesministerium der Finanzen:


a)
bei Vorschriften über Steuern oder andere Abgaben,
b)
wenn Einnahmen oder Ausgaben des Bundes, der Länder oder der Kommunen berührt sind ;


5.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,


wenn Belange von wirtschafts- und technologiepolitischer Bedeutung berührt sind;


6.
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,


wenn Auswirkungen auf die Ernährung, die Landwirtschaft oder die Verbraucherinnen und Verbraucher zu erwarten sind;


7.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


a)
wenn Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, das Arbeitsrecht, den Arbeitsschutz und die soziale Sicherung zu erwarten sind,
b)
wenn Belange behinderter Menschen berührt sind;


8.
das Bundesministerium der Verteidigung:


a)
wenn Belange der Verteidigung berührt sind,
b)
wenn das Verteidigungsressort bei der Umsetzung berührt ist;


9.
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:


a)
zur Prüfung, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind,
b)
wenn Belange der Familien- und Seniorenpolitik berührt werden,
c)
wenn Belange der Kinder- und Jugendpolitik berührt werden, insbesondere wenn eine Prüfung geboten erscheint, ob die vorgesehenen Rechtsnormen mit dem Wohl von Kindern vereinbar sind,




10.
das Bundesministerium für Gesundheit, wenn Belange der Gesundheit berührt sind;


11.
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung


a)
wenn Auswirkungen auf den Verkehr zu erwarten sind,
b)
bei öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Auswirkungen auf die städtebauliche Planung oder Anforderungen an Gebäude haben können;


12.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit


zur Prüfung, ob Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind;


13.
das Bundesministerium für Bildung und Forschung,


wenn Auswirkungen auf Bildung und Forschung zu erwarten sind;


14.
das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung


zur Prüfung, ob Belange von entwicklungspolitischer Bedeutung berührt werden;


15.
 die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien,


wenn Belange der Kultur- oder Medienpolitik berührt sind.