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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes - Stellenzulage für Führungs- oder Ausbildungsfunktionen im Außendienst - Neufassung -

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VMBl 2005 S.162


Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zu Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
des Bundesbesoldungsgesetzes
-
Stellenzulage für Führungs- oder Ausbildungsfunktionen im Außendienst -
- Neufassung -
In der Fassung vom 11.02.2008 (VMBl 2008 S. 69)



Nach Nummer 4 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:


A. Allgemeines

1.
Vorschriften

(1) Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Zulage richten sich nach § 6 Abs. 1 und § 42 Abs. 3 BBesG, Anlage IX BBesG, Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B BBesG (Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst) sowie der vom Bundesministerium des Innern erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV)1). Die für diese Zulage wichtigsten Regelungen aus der BBesGVwV sind in der Anlage auszugsweise aufgeführt.


(2) Dieser Erlass erläutert die rechtlichen Vorgaben und regelt Besonderheiten des Anspruchs.


2.
Anspruchsgrundlagen

(1) Zulageberechtigt sind Soldatinnen und Soldaten nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung (vgl. Nummer 12), soweit sie im Rahmen ihrer Verwendung zeitlich überwiegend (mehr als 50 Prozent) andere Soldatinnen oder Soldaten im Außendienst führen oder ausbilden2).


(2) Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann festgelegt sein („vereinfachtes Verfahren“ gemäß Abschnitt C) oder - gegebenenfalls auch zusätzlich - durch Einzelnachweis belegt werden (siehe Abschnitt D).


(3) Die Zulage steht auch im Ausland zu, wenn in der dortigen Verwendung alle Voraussetzungen erfüllt werden. Sie unterliegt in diesem Fall dem Kaufkraftausgleich gemäß den §§ 7 und 54 BBesG.


(4) Die Zulage steht nur Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zu. Unterstellte Soldatinnen und Soldaten, die geführt oder ausgebildet werden, können auch Streitkräften anderer Nationen angehören. Das gilt für Verwendungen im In- und Ausland.


(5) Die Zulage ist von Amts wegen (ohne Antrag) zu gewähren, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.



B. Voraussetzungen im Einzelnen

3.
Verwendung

(1) Eine Verwendung (siehe Nummer 42.3.3 BBesGVwV) wird regelmäßig durch Personalverfügung (Versetzung, Dienstpostenwechsel oder Kommandierung) übertragen.


(2) Die vorübergehende Aufgabenwahrnehmung aufgrund eines Befehls gilt im Sinne dieser Vorschrift ebenfalls als Verwendung, wenn die Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrgenommen werden.


(3) Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Ausbildung gelten nicht als Verwendung, da sie nicht eigenverantwortlich wahrgenommen werden.


Beispiel:

Offizieranwärterinnen und -anwärter haben während eines Lehrgangs unter Aufsicht einen Zug im Gelände zu führen; hierfür kann ihnen die Zulage nicht gewährt werden.


4.
Führung und Ausbildung

(1) Führungsfunktionen im Sinne der Zulageregelung sind:

a)
Verwendungen in einer Dienststellung im Sinne von § 1 Abs. 1 der Vorgesetztenverordnung (VorgV)3), verbunden mit den dort genannten Befugnissen als unmittelbare Vorgesetzte oder

b)
Verwendungen, die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben übertragen und dazu mit Befugnissen als Vorgesetzte mit besonderem Aufgabenbereich (§ 3 VorgV) oder als Vorgesetzte auf Grund besonderer Anordnung (§ 5 VorgV) verbunden sind.

(2) Ausbildungsfunktionen im Sinne der Zulageregelung sind Verwendungen, die mit dem Auftrag verbunden sind, Soldatinnen oder Soldaten bestimmte Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten zu vermitteln, die für den militärischen Dienst benötigt werden und durch einen Ausbildungsplan oder eine vergleichbare Weisung vorgegeben sind.


(3) Die Zulage steht nicht zu, soweit keine Vorgesetztenbefugnis nach den o.a. Vorschriften besteht oder keine Führungs- oder Ausbildungsfunktion übertragen ist.


Beispiel:

Während der Abnahme einer Fahrerlaubnisprüfung ist der amtlich anerkannte Prüfer weder Führer noch Ausbilder. Das gilt nur für die Dauer der Prüfung; dieselbe Person kann in der übrigen Zeit zulageberechtigt sein.


5.
Außendienst

(1) Außendienst im Sinne der Zulageregelung ist militärischer Dienst, der im Freien (außerhalb ortsfester Gebäude unabhängig von deren Bauart) zu leisten ist.


(2) Als Außendienst gelten:

1.
Mit der gesamten geleisteten Zeit:
a)
Geländedienst,
b)
Kraftfahrten,
c)
Praktische Fahrschulausbildung im Freien, ausgenommen Fahrten während der Fahrerlaubnisprüfung,
d)
Dienst auf Schießständen im Freien oder auf Schießplätzen einschließlich damit verbundener Dienste in den örtlichen Schutzbauten,
e)
Truppeninstandhaltungsarbeiten der Materialerhaltungsstufe 1, die durch Benutzungs- oder Bedienungspersonal im Freien ausgeführt werden,
f)
Dienst in Stellungen des Flugabwehrraketen- und des Tiefflugüberwachungsdienstes,
g)
Dienst im Freien in bzw. auf Ausbildungseinrichtungen des Ausbildungszentrums Schiffssicherung der Marine,
h)
Formaldienst,
i)
An- und Abmarsch zu allen vorgenannten Diensten.

2.
Mit der Hälfte der geleisteten Zeit:
a)
Lauf oder Geländelauf im Rahmen des allgemeinen militärischen Ausdauertrainings (AMilA),
b)
im Dienstplan ausgewiesene Organisationszeiten und vergleichbare Dienste, um einen berücksichtigungsfähigen Außendienst vor- oder nachzubereiten, soweit sie zeitlich unmittelbar damit zusammenhängen und zumindest teilweise im Freien stattfinden müssen.
Beispiele:
Antreten, Befehlsausgabe, Vollzähligkeitsappell.

3.
Mit einem Viertel der geleisteten Zeit:
Wachdienst; daneben dürfen keine weiteren Zeiten nach den Nummern 1 oder 2 berücksichtigt werden.

(3) Als Außendienst im Sinne der Zulageregelung gelten nicht:

a)
Sport gemäß ZDv 3/10,
b)
Materialerhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, soweit nicht nach Absatz 2 zugelassen.

6.
Überwiegender Zeitanteil

(1) Außendienst gilt als überwiegend und damit berücksichtigungsfähig, wenn er bei Vollzeitbeschäftigung im Kalendermonat mehr als 87 Stunden beansprucht. Die Berechnung für Teile eines Monats und das Verfahren bei Teilzeitbeschäftigung (§ 30a des Soldatengesetzes)4) richten sich nach Nummer 11.


(2) Die Zulage wird für Führung oder Ausbildung gewährt. Der überwiegende Zeitanteil kann daher in Verwendungen erreicht werden, die entweder nur Führungstätigkeiten im Außendienst oder nur Ausbildungstätigkeiten im Außendienst oder beide Aufgaben umfassen.



C. Zulagengewährung nach vereinfachtem Verfahren

7.
Festlegung von Verwendungen

(1) Die Führungsstäbe können für ihre Zuständigkeitsbereiche festlegen, welche Verwendungen mit Führung oder Ausbildung im Außendienst verbunden sind und welche Befähigungen mindestens vorliegen müssen, um diese Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.


(2) Die zulageberechtigenden Verwendungen können festgelegt sein durch:

-
Ausbildungs- und Tätigkeitsnummern/Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnungen (ATN/ATB) oder
-
Teileinheit/Zeile (TE/ZE) sowie gegebenenfalls
-
STAN-Nummer der Dienststelle oder
-
Dienststellennummer.

(3) Die Befugnis, solche Verwendungen festzulegen, kann auf die Ebene der Höheren Kommandobehörden übertragen werden.


8.
Festlegung von Dienststellen mit überwiegendem Außendienst

(1) Eine nach Nummer 7 festgelegte Verwendung begründet allein noch keinen Anspruch auf die Zulage; zusätzlich muss der berücksichtigungsfähige Außendienst zeitlich überwiegen. Die Führungsstäbe können für ihre Zuständigkeitsbereiche Dienststellen festlegen, bei denen diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt wird.


(2) Die Befugnis, solche Dienststellen festzulegen, kann auf die Ebene der Höheren Kommandobehörden übertragen werden.


9.
Entscheidung nach vereinfachtem Verfahren

Der Anspruch auf die Zulage besteht, wenn

1.
eine nach Nummer 7 festgelegte Verwendung übertragen worden ist und
2.
diese Verwendung bei einer nach Nummer 8 festgelegten Dienststelle tatsächlich wahrgenommen wird und
3.
der zeitliche Anteil des Außendienstes im jeweiligen Kalendermonat überwiegt; Nummer 10 Abs. 3 ist zu beachten.


D. Zulagengewährung gegen Einzelnachweis

10.
Grundsätze

(1) Die Zulage kann auch gewährt werden, wenn keine Festlegungen nach Nummer 7 oder Nummer 8 bestehen. Die für die Bewilligung zuständigen Vorgesetzten prüfen von Amts wegen5),

a)
welchen Soldatinnen und Soldaten eine Führungs- oder Ausbildungsfunktion übertragen ist (siehe Nummer 3 und 4), und
b)
inwieweit dabei berücksichtigungsfähiger Außendienst geleistet wird (siehe Nummer 5), und
c)
ob der zeitliche Anteil dieses Außendienstes möglicherweise überwiegt (siehe Nummer 6).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Führung eines Einzelnachweises anzuordnen. Sofern daraufhin der überwiegende Anteil des berücksichtigungsfähigen Außendienstes in einem Monat bestätigt wird (siehe Nummer 11), steht die Zulage für diesen Monat zu.


(2) Die Führung eines Einzelnachweises ist außerdem anzuordnen, wenn

a)
eine Verwendung gemäß Nummer 7 übertragen worden ist, aber bei einer Einheit oder Dienststelle wahrgenommen wird, die nicht nach Nummer 8 festgelegt wurde, oder
b)
eine vorübergehende Tätigkeit nicht als Verwendung (Dienstposten) übertragen worden ist, aber die Voraussetzungen nach Nummer 7 erfüllt sind.

Beispiele:

Einsatz als Funktionspersonal eines Lehrgangs; vorübergehende Unterstellung bei einer anderen Einheit als Urlaubsvertretung; Dienstleistung auf einer z.b.V.-Stelle.


(3) Auch wenn Festlegungen nach Nummer 7 oder Nummer 8 bestehen, ist die Führung eines Einzelnachweises immer anzuordnen:

a)
für die Monate des Beginns und der Beendigung der Verwendung, wenn es sich um keine vollen Kalendermonate handelt;
b)
wenn Zweifel bestehen, ob der erforderliche Zeitanteil im Außendienst tatsächlich erreicht wird.

11.
Führung und Auswertung des Einzelnachweises

(1) Der Einzelnachweis ist die schriftliche dienstliche Erklärung der Soldatin oder des Soldaten, in welchen Zeiträumen tatsächlich Außendienst geleistet worden ist.


(2) Einzelnachweise sind von den Soldatinnen und Soldaten tageweise zu führen und von den Dienststellen monatsweise auszuwerten (Formular Bw-2678). Die Führungsstäbe können Nachweise, die nach sonstigen Vorschriften zu führen sind, als Einzelnachweise zulassen (z.B. Tagesnachweis gemäß Fahrlehrergesetz).


(3) Die Auswertung gehört zur Anspruchsprüfung. Verantwortlich ist die Dienststelle, welche die Änderungsmeldung abzugeben hat. Wird der Außendienst bei einer anderen Dienststelle geleistet (z.B. als Personalverstärkung), ist die Zuständigkeit intern zu regeln oder durch die vorgesetzte Dienststelle zu bestimmen.


(4) Die Zulage steht in voller Höhe (Monatsbetrag) zu, wenn die Verwendung über einen gesamten Kalendermonat als Vollzeitbeschäftigung bestanden hat und in dieser Zeit

a)
mehr als 87 Stunden berücksichtigungsfähiger Außendienst geleistet worden sind oder
b)
mehr als 87 Stunden berücksichtigungsfähiger Außendienst nur deshalb nicht erreicht worden sind, weil eine Unterbrechung gemäß Nummer 13 vorgelegen hat.

(5) Bei Teilzeitbeschäftigung ist anstelle von 87 Stunden der Anteil zu Grunde zu legen, welcher der bewilligten Teilzeit entspricht. Dieser Anteil ist auf volle Stunden aufzurunden (Beispiel: Teilzeit 50 Prozent; zu leistender Außendienst mindestens 44 Stunden). Absatz 4 gilt entsprechend. Gemäß § 6 BBesG in Verbindung mit Nummer 6.2 BBesGVwV wird die Zulage in diesem Fall anteilig gewährt.


(6) Die Zulage steht anteilig nach Kalendertagen zu, wenn die Verwendung während des Kalendermonats beginnt oder endet und der berücksichtigungsfähige Außendienst in diesem Teilzeitraum überwiegt.


Berechnung:

87 Stunden (oder entsprechender Anteil bei Teilzeitbeschäftigung)

mal

[Kalendertage mit berücksichtigungsfähigem Außendienst]

geteilt durch

[Kalendertage des Monats],

Ergebnis auf volle Stunden aufgerundet


Die errechnete Stundenzahl muss mit Führung oder Ausbildung im Außendienst erreicht werden, damit die Verwendung in diesem Teil des Monats als durchschnittlich überwiegend gilt.


Beispiel für Vollzeitbeschäftigung:

Dienstantritt als Zugführer am 9. September:

Der Monat September hat 30 Kalendertage, davon war die Soldatin/der Soldat 22 Kalendertage in der Verwendung.

87 Stunden mal (22/30) = 63,8 Stunden; aufgerundet 64 Stunden.


Entscheidung:

-
Wurden während der 22 Kalendertage im Monat September insgesamt mindestens 64 Stunden berücksichtigungsfähiger Außendienst geleistet, steht die Zulage anteilig für diese 22 Tage zu. Das gilt auch, wenn die Funktionen an einzelnen Tagen dieses Monats, z.B. am Wochenende, nicht oder nicht überwiegend wahrgenommen worden sind.
-
Wurden während der 22 Kalendertage im Monat September insgesamt weniger als 64 Stunden berücksichtigungsfähiger Außendienst geleistet, steht die Zulage für diesen Monat nicht zu. Das gilt auch, wenn an einzelnen Tagen dieses Monats überwiegend berücksichtigungsfähige Funktionen wahrgenommen worden sind.


E. Weitere Verfahrensvorschriften

12.
Beginn und Ende des Anspruchs

(1) Die gesetzliche Wartezeit von 15 Monaten seit der Einstellung ist auf der Grundlage der nach dem Berufungserlass (ZDv 14/5 B 127) festgesetzten Dienstzeit zu ermitteln. Bei der Berechnung sind alle Wehrdienstzeiten anzuerkennen. Dies gilt auch für frühere Dienstzeiten, wenn eine gediente Bewerberin oder ein gedienter Bewerber nach einer Unterbrechung erneut als Soldatin oder Soldat eingestellt wird.


(2) Nach Ablauf der Wartezeit ist gemäß Nummer 42.3.8.1 bis 42.3.8.3 BBesGVwV zu verfahren. Demnach entsteht der Anspruch ab dem Tag, an dem die Verwendung aufgenommen wird, jedoch nur, wenn im selben Kalendermonat außerdem alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Anderenfalls beginnt der Anspruch mit dem Ersten des Folgemonats. Die Zuerkennung eines für die Verwendung erforderlichen Personalbegriffs (ATN/ATB) gilt als Voraussetzung im Sinne der Nummer 42.3.8.3 BBesGVwV.


(3) Die Zahlung ist mit Ablauf des Tages einzustellen, an dem die zulageberechtigende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wird oder die Verwendung endet.


(4) Die Zahlung ist außerdem mit Ablauf des Tages einzustellen, an dem die zulageberechtigende Tätigkeit aus folgenden Gründen unterbrochen wird:

a)
laufbahnrechtlich bedingte oder ausbildungsbezogene andere Tätigkeit (Nummer 42.3.9.1.1 BBesGVwV);
Erläuterungen:
Die Abgrenzung der Begriffe „Laufbahnlehrgang“, „Ausbildung“, „Fortbildung“ und „Weiterbildung“ richtet sich nach VMBl 2005 S.130. Zu den ausbildungsbezogenen Tätigkeiten (bei denen die Zulagenzahlung einzustellen ist) gehören auch Berufsförderungsmaßnahmen sowie alle sonstigen Schulungen, die nicht für die bisherige oder die vorgesehene dienstliche Verwendung erforderlich sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheiden im Zweifel die Vorgesetzten, welche die Teilnahme genehmigen.
b)
Übertragung einer nicht zulageberechtigenden Tätigkeit im Wege der Kommandierung (Nummer 42.3.9.1.2 BBesGVwV);
c)
disziplinarrechtliche Dienstenthebung (Nummer 42.3.9.1.3 BBesGVwV);
e)
Aberkennung einer maßgeblichen Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer;
f)
Freiheitsentzug;
g)
Wegfall des Anspruchs auf Dienstbezüge, z. B. bei Urlaub ohne Geld- und Sachbezüge oder bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst.

13.
Weitergewährung der Zulage

In den Fällen nach Nummer 42.3.11 bis 43.3.11.7 BBesGVwV wird die Zulage weitergewährt, wenn die Tätigkeit nicht ausgeübt wird, aber der Dienstposten unverändert bleibt. Das gilt auch, wenn die Verwendung anschließend endet (z.B. Resturlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand). Die weiteren Einzelheiten sind in der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung von Stellen- und Erschwerniszulagen in der Bundeswehr6) erläutert.


14.
Anspruch bei Unterbrechungen

(1) Steht die Zulage nach dem vereinfachten Verfahren zu (Abschnitt C), wird sie für die Dauer einer Unterbrechung gemäß Nummer 13 unverändert belassen.


(2) Wird die Zulage gegen Einzelnachweis gewährt (Abschnitt D), richtet sich der Anspruch danach, in welchem Umfang die zulageberechtigende Tätigkeit bei Anwesenheit hätte ausgeübt werden müssen. Falls es sich um eine Unterbrechung gemäß Nummer 13 handelt und aufgrund des Dienstplans oder entsprechender Regelung festzustellen ist, dass der überwiegende Zeitanteil bei Anwesenheit erreicht worden wäre, wird die Zulage weitergezahlt. Kurzfristige Änderungen sind aber zu berücksichtigen.


Beispiel:

Vorgesehener Außendienst wird vom Dienstplan abgesetzt. Abwesende, welche die Zulage gegen Einzelnachweis erhalten würden, erhalten sie in diesem Fall nicht, weil sie nicht besser gestellt werden dürfen als Anwesende, denen die Zulage für denselben Zeitraum ebenfalls nicht zusteht.


15.
Pflichten der Vorgesetzten, Änderungsanträge

(1) Vorgesetzte ab Einheitsführerin oder Einheitsführer aufwärts prüfen mindestens zweimal pro Kalenderjahr die Einzelnachweise der ihnen unterstellten Soldatinnen und Soldaten; Stichproben sind zulässig.


(2) Die in Absatz 1 genannten Vorgesetzten prüfen außerdem unaufgefordert, ob

a)
Veranlassung gesehen wird, die Vorgaben gemäß Nummer 7 anzupassen (z.B. Neuaufnahme oder Streichung bestimmter Verwendungen), oder
b)
eine für die Einheit bestehende Festlegung gemäß Nummer 8 noch den tatsächlichen Aufgaben entspricht.

Alle Prüfungen sind aktenkundig zu machen.


(3) Änderungsanträge für Verwendungen nach Nummer 7 sind mit Begründung auf dem Dienstweg dem zuständigen Führungsstab oder der von ihm bestimmten Dienststelle vorzulegen. Änderungsanträge für Dienststellen nach Nummer 8 sind auf demselben Weg vorzulegen, jedoch erst, nachdem über einen Zeitraum von mindestens sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen vorliegen. Kopien der Nachweise sind dem Antrag beizufügen.


16.
Änderungsmeldungen und Nachweise

(1) Ändert sich der Zulagenanspruch oder ändert sich die Dienststelle, die über den Anspruch zu entscheiden hat, so ist dies der Bezüge zahlenden Wehrbereichsverwaltung mit dem Formular Bw-2425 anzuzeigen.


(2) Unterlagen, die den Anspruch im Einzelfall belegen, sind:

a)
Die Personalverfügung, mit der die Verwendung übertragen worden ist, oder eine vergleichbare dienstliche Weisung (z.B. schriftlicher Befehl für den zeitweiligen Einsatz als Urlaubsvertretung),
b)
Dienstpläne, Ausbildungspläne oder vergleichbare Weisungen,
c)
Festlegungen gemäß Nummer 8,
d)
Einzelnachweise gemäß Abschnitt D.

(3) Die Unterlagen müssen zweifelsfrei nachvollziehbar sein.

Beispiele:

Die Angabe „Technischer Dienst“ im Dienstplan reicht nicht aus. Zusätzlich sind Aufträge, Materialerhaltungsstufe o.ä. anzugeben.
Die Angabe „Leitung nach Weisung Kompaniechef“ im Dienstplan reicht nicht aus. Zusätzlich ist die zulagenberechtigende Funktion zu benennen (z.B. „ZgFhr I. Zug“).

Die zahlungsbegründenden Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.


(4) Auch wenn die Zulage gegen Einzelnachweis gewährt wird, muss nicht in jedem Fall monatlich eine neue Änderungsmeldung erstellt werden. Sofern es hinreichend sicher erscheint, dass die Anspruchsvoraussetzungen auch in den folgenden Monaten erfüllt sein werden, kann die Zulage als laufende Zahlung bewilligt werden. Die Entscheidung treffen die für die Bewilligung zuständigen Vorgesetzten. Auch in diesem Fall sind die Einzelnachweise monatlich zu prüfen und nachträgliche Änderungen unverzüglich zu melden.


(5) Im Übrigen gelten die besonderen Bestimmungen für zahlungsbegründende Unterlagen und für Personalunterlagen sowie die „Verwaltungsvorschrift zur Gewährung von Stellen- und Erschwerniszulagen in der Bundeswehr“6).



F. Schlussbestimmungen

17.
Gültigkeit

(1) Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.


(2) Zum selben Zeitpunkt treten die Erlasse vom

-
20. August 1980 – VR I 3 – Az 19-02-08/08 (VMBl S. 461),
-
11. November 1980 – VR I 3 – Az 19-02-08/08*),
-
7. Dezember 2004 – PSZ III 2 – FS MBH-Nr. 008954 (vorläufige Regelung zur Anrechnung des Allgemeinen Militärischen Ausdauertrainings),
-
9. Juni 2005 – PSZ III 2 – FS MBH-Nr. 03518 (vorläufige Regelung zur Auswertung des Einzelnachweises)

außer Kraft.


18.
Beteiligung

Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung ist beteiligt worden.

BMVg, 31. Oktober 2005

PSZ III 2 – Az 19-02-08/08