zu § 7, Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens nach Abs. 2 Satz 2 BHO; RdSchr. d. BMF vom 31. August 1995
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E-VSF: H 06 01–1
zu § 7
Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens
nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BHO
– RdSchr. d. BMF vom 31. August 1995 – II A 3 – H 1005 – 22/95 –
(GMBl 1995, S. 764)
Bei der Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens (vgl. Vorl. VV Nr. 3 zu § 7 BHO) bitte ich Folgendes zu beachten:
Die staatliche Aufgabe oder die öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeit wird so genau beschrieben, dass ein Interessent auf der Grundlage dieser Beschreibung den Umfang und die Kosten dieser Aufgabe oder Tätigkeit berechnen kann. Insbesondere ist anzugeben,
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- inwieweit die Interessenten Planung, Bau, Betrieb und Finanzierung einer Maßnahme übernehmen sollen,
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- wie die Eigentumsverhältnisse geregelt werden sollen,
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- auf welchen Zeitraum sich die Maßnahme oder Tätigkeit erstrecken soll,
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- welche Kriterien für die Entscheidung im Interessenbekundungsverfahren maßgeblich sind und
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- welche Rechte sich der Staat bei der Maßnahme selbst sowie zur Kontrolle über die Ausführung der Aufgaben vorbehält.
Die Beschreibung sollte funktional orientiert sein, damit die Interessenten alle technischen und organisatorischen Neuerungen einbeziehen können.
In der Beschreibung kann festgelegt werden, dass die Interessenten eine bestimmte Rechtsform annehmen und über eine bestimmte Kapitalausstattung verfügen, wenn dies sachlich erforderlich ist und ausländische Interessenten nicht diskriminiert.
Ist zu erwarten, dass im Verlauf des für die Aufgabenerfüllung vorgesehenen Zeitraums eine Anpassung des Preises notwendig wird, sind in der Beschreibung die Methoden der Preisanpassung vorzugeben.
Die Aufforderung zur Teilnahme an einem Interessenbekundungsverfahren wird öffentlich bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung enthält einen Hinweis auf die Stelle, bei der die Beschreibung der Aufgabe erhältlich ist.
Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages handelt und Teilnehmer nicht an ihre Angebote gebunden sind.
Für die Abgabe von Interessenbekundungen ist eine Frist von mindestens 1 Monat zu gewähren.
Die Interessenbekundung soll die Art der Aufgabenerfüllung darlegen und den Preis angeben, zu dem die Interessenten bereit wären, die Aufgabe zu erfüllen.
Kosten werden im Interessenbekundungsverfahren nicht erstattet. Es können jedoch ein Wettbewerb ausgeschrieben, Preise für die beste Lösung einer Aufgabe ausgelobt und die Gewinner durch ein Preisgericht bestimmt werden.
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nachrichtlich:
Oberste Finanzbehörden der Länder
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