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Vorläufige Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken, die für Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen in Volkseigentum überführt wurden (VorlRichtlMauerG)

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31. Juli 1996



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Durchführung des Gesetzes über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer (Mauergrundstücksgesetz – MauerG);

Vorl. Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken, die für Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen in Volkseigentum überführt wurden (VorlRichtlMauerG)

als Anlagen



Am 19. Juli 1996 ist das Mauergrundstücksgesetz (MauerG) als Artikel 1 des Gesetzes über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer und zur Änderung anderer Vorschriften (BGBl. I S. 980) in Kraft getreten. Bei der Durchführung des Gesetzes sind die als Anlage beigefügten Vorläufigen Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über den Verkauf von ehem. Mauer- und Grenzgrundstücken, die für Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen in Volkseigentum überführt wurden (VorlRichtlMauerG), ab sofort anzuwenden.



Alle Erlöse aus der Veräußerung von ehem. Mauer- und Grenzgrundstücken, die nach Inkrafttreten des MauerG erzielt werden, sind bei Kap. 0807 Titel 131 02 des Bundeshaushaltes zu vereinnahmen. Dieser Titel ist im Entwurf des Bundeshaushaltes 1997 eingestellt; er wird bereits im Haushaltsjahr 1996 außerplanmäßig eingerichtet.



Die Vorläufigen Richtlinien werden im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.



Die Richtlinie der Bundesregierung zur Gestaltung, Ordnung und Überprüfung der Verwaltungsvorschriften des Bundes vom 20. Dezember 1989 wurde beachtet.



Im Auftrag

Baldus





vom 31. Juli 1996



I.



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das "Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer (Mauergrundstücksgesetz-MauerG)" beschlossen. Das Gesetz ist am 19. Juli 1996 in Kraft getreten.



II.



Nach diesem Gesetz können mittelbar oder unmittelbar im Eigentum des Bundes stehende Grundstücke, die für Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen an der ehemaligen Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) in Volkseigentum überführt wurden, von den ehem. Eigentümern oder deren Rechtsnachfolgern (Berechtigte) zu 25 vom Hundert des Verkehrswertes der Grundstücke zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erworben werden, sofern der Bund diese Grundstücke nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will.



Die Anspruchsvoraussetzungen für einen begünstigten Rückerwerb sind von den Berechtigten darzulegen und zu beweisen. Eigene Erkenntnisquellen des Bundes sind auszuschöpfen.



Ein begünstigter Rückerwerbsanspruch besteht nur für Grundstücke aus früherem Privateigentum, die für Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen enteignet oder zur Abwendung einer Enteignung für diesen Zweck verkauft und im Grundbuch als Eigentum des Volkes eingetragen wurden einschließlich solcher Grundstücke, die außerhalb des Grundbuches für den vorgenannten Zweck enteignet wurden und bei denen eine Umschreibung im Grundbuch nicht erfolgte.

Von dem MauerG erfaßt werden daher insbesondere nicht Grundstücke,

die aus früherem öffentlichen Eigentum wie Reich, Preußen, Länder und Kommunen stammen;
die zu anderen Zwecken als für Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen enteignet, verkauft oder gesetzlich (z. B. Fiskuserbrecht) erworben wurden;
auf die Restitutionsansprüche bestehen (z. B. nach § 1 Abs. 6 VermG). Dazu gehören auch Grundstücke von Zwangsausgesiedelten (2. SED-UnBerG);
die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden.


Das MauerG gilt auch nicht für Grundstücke, die nicht unmittelbar für Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen, sondern z.B. für die Errichtung von Kasernenanlagen oder ähnlichen Einrichtungen in Anspruch genommen wurden.



Veräußerungen ehem. Mauer- und Grenzgrundstücke nach Maßgabe der Flächenerwerbsverordnung gehen Rückerwerbsansprüchen nach dem MauerG vor.



III.



Anträge auf Rückerwerb von Grundstücken nach dem MauerG müssen von den Berechtigten bis zum 31. Januar 1997 bei der Oberfinanzdirektion gestellt werden, in deren Bezirk der Vermögenswert belegen ist.



Hat der Antragsteller zugleich Rückübertragungs- oder Entschädigungsansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet, wird das Verfahren nach dem MauerG bis zur Entscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche ausgesetzt. Das Verfahren kann nur fortgesetzt werden, wenn die vermögensrechtlichen Ansprüche nicht bestehen und hierüber bestandskräftig entschieden wurde oder wenn der Antragsteller seine Anmeldung nach dem Vermögensgesetz zurücknimmt. Voraussetzung ist jedoch auch hier, daß der Rückerwerbsantrag fristgerecht gestellt wurde.

Für Grundstücke, an denen vermögensrechtliche Ansprüche bestehen, gilt das MauerG demgegenüber nicht.



Rückerwerbsanträge für Grundstücke, die sich aufgrund der Durchführungsverordnungen zum Treuhandgesetz im mittelbaren Eigentum des Bundes befinden, leiten die Oberfinanzdirektionen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben / Bodenverwertungs- und Verwaltungs GmbH zur weiteren Bearbeitung zu.



Liegen die Voraussetzungen für einen begünstigten Rückerwerb nach dem MauerG vor, sind die Kaufverträge mit den berechtigten Antragstellern



bei unmittelbarem Eigentum des Bundes von den Behörden der Bundesvermögensverwaltung und
bei mittelbarem Eigentum des Bundes von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) / Bodenverwertungs- und Verwaltungs GmbH (BVVG)


abzuschließen.



Die Veräußerung der ehem. Mauer- und Grenzgrundstücke erfolgt in dem Zustand, in dem sich die Grundstücke bei Vertragsschluß befinden. Der Kaufpreis beträgt 25 v.H. des Verkehrswertes des Grundstücks zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Frühere den Alteigentümern für den Entzug ihres Eigentums gewährte Geldentschädigungen sind nicht anzurechnen. Von den Erwerbern sind auch keine Äblösebeträge für untergegangene dingliche Rechte an den zu veräußernden Grundstücken zu zahlen. Erhaltene Entschädigungen nach dem Lastenausgleichsgesetz bleiben unberücksichtigt.



Der von den Rückerwerbsberechtigten zu entrichtende Kaufpreis kann für die Dauer von längstens drei Jahren gegen eine Verzinsung in Höhe von 4 v.H. gestundet werden, wenn die sofortige Entrichtung des Kaufpreises für den Käufer mit einer erheblichen Härte verbunden ist. Eine – in der Person des Käufers unverschuldete – erhebliche Härte liegt vor, wenn sich der Käufer aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Entrichtung des Kaufpreises in diese geraten würde. Das Vorliegen einer erheblichen Härte ist von dem Käufer darzulegen und zu beweisen.

Für den Fall der Weiterveräußerung durch den Erwerber ist zu vereinbaren, daß der gestundete Kaufpreis sofort fällig gestellt wird. Darüberhinaus ist der Käufer zu verpflichten, einen vorzeitigen Wegfall der Stundungsvoraussetzungen dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

Wird der Kaufpreis gestundet, kann die Auflassung erst nach Entrichtung des Kaufpreises erfolgen. Sofern eine Auflassungsvormerkung bewilligt werden soll, muß der Notar bevollmächtigt werden, bei Vorliegen der Rückabwicklungsvoraussetzungen die Löschung der Auflassungsvormerkung zu bewilligen.



Der Erwerb von Grundstücken durch Berechtigte nach dem MauerG ist von der Grunderwerbsteuer befreit.



Alle im Zusammenhang mit der Veräußerung anfallenden Nebenkosten (z.B. Kosten einer Vermessung, Abschätzung und Herrichtung) sind von den Erwerbern zu tragen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn frühere Einzelgrundstücke im Zuge der Errichtung und des Ausbaus der Sperranlagen mit anderen Grundstücken verschmolzen wurden und zur Wiederherstellung der ursprünglichen Grenzen Neuvermessungen erforderlich werden. Sofern Nebenkosten ausnahmsweise vom Bund übernommen werden sollen, ist die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen einzuholen.



Bei der Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke im öffentlichen Interesse an Dritte (§ 3 Abs. 1 MauerG) sind die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 9 Abs. 6 und 7 sowie § 10 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe – Grundstücksverkehrsgesetz – vom 28.7.1961 (BGBl. I S. 1091, ber. S. 1652 und 2000), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.12.1986 (BGBl. I. S. 2191) enthaltenen Grundsätze zu beachten.



Grundstücke, für die innerhalb der im MauerG bestimmten Frist von Berechtigten kein Rückerwerbsantrag gestellt wurde und für die kein Bundesbedarf besteht, sind zum vollen Wert an Dritte zu veräußern. Bei der Veräußerung dieser Grundstücke können Preisnachlässe aufgrund der im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke nicht gewährt werden.



IV.



Alle Erlöse aus der Veräußerung von ehem. Mauer- und Grenzgrundstücken an Berechtigte nach dem MauerG sowie die Erlöse aus der Veräußerung der für Zwecke der Errichtung und des Ausbaus von Sperranlagen in Anspruch genommenen Grundstücke an Dritte sind bei Kap. 0807 Titel 131 02 des Bundeshaushaltes zu vereinnahmen.



Aus diesen Einnahmen sind Zahlungen an Berechtigte nach § 3 Abs. 1 und 2 MauerG zu erfüllen, wenn der Bund ehem. Mauer- und Grenzgrundstücke für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will oder wenn ein Rückerwerb durch einen Berechtigten deshalb ausgeschlossen ist, weil das Grundstück nach dem 15. Februar 1992 und vor Inkrafttreten des MauerG bereits an einen Dritten übertragen worden ist. Das gleiche gilt, wenn bei Anerkennung des Vorliegens einer besonderen Härte in der Person des Berechtigten an diesen Zahlungen für durchgeführte Veräußerungen zwischen dem 3. Oktober 1990 und 15. Februar 1992 zu leisten sind.



Etwaige vom Bund zu übernehmende Nebenkosten sind aus den Veräußerungserlösen zu leisten. Erstattungen zuviel gezahlter Beträge (z.B. aufgrund einer Flächenminderung infolge von Neuvermessungen) sind von den Einnahmen abzusetzen.



V.



Rückerwerbsanträge für Grundstücke, die der Bund für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder die er im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will, sind durch Bescheid abzulehnen. Die Berechtigten haben in diesen Fällen einen Anspruch gegen den Bund auf Zahlung von 75 % des auf den Zeitpunkt des Bescheides ermittelten Verkehrswertes.



Eigenbedarf des Bundes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MauerG) ist nur für solche Grundstücke geltend zu machen, die der Bund für dringende eigene öffentliche Zwecke benötigt. Sollen Grundstücke für Zwecke der Wohnungsfürsorge des Bundes im Rahmen des Regierungsumzuges in Anspruch genommen werden, ist frühzeitig die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen einzuholen. Dabei ist insbesondere darzulegen, warum gerade das in Aussicht genommene Grundstück für die Maßnahme unabweisbar notwendig ist.



Eine Veräußerung im öffentlichen Interesse an Dritte kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn dies aus übergeordneten Gründen (z.B. Durchführung eines investiven Vorhabens) geboten erscheint. Bei beabsichtigten Veräußerungen an Dritte ist stets eine einvernehmliche Regelung mit den den Rückerwerb beantragenden Antragstellern anzustreben. Veräußerungen an Dritte sind zeitnah mit dem den Rückerwerbsantrag ablehnenden Bescheid durchzuführen, da der Berechtigte in diesen Fällen einen Anspruch in Höhe von 75 v.H. des Verkehrswertes des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides hat.

Eine Veräußerung an Dritte vor Ablauf der Antragsfrist nach § 4 MauerG ist nur zulässig, wenn ein Rückerwerbsantrag nach dem MauerG gestellt wurde, der Antrag von der Oberfinanzdirektion abschlägig beschieden und hiergegen nicht fristgerecht Klage erhoben worden ist. Veräußerungen von Grundstücken nach dem Investitionsvorranggesetz bleiben unberührt.



Sind Grundstücke nach dem 15. Februar 1992 und vor dem Inkrafttreten des MauerG bereits an Dritte veräußert worden, erhält der Berechtigte 75 % des erzielten Verkaufserlöses. Ist das Eigentum an einem ehem. Mauer- und Grenzgrundstück während dieses Zeitraumes in einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder in einem Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes auf einen Dritten übergegangen, erstrecken sich die Ansprüche des Berechtigten auf 75 % einer für das Grundstück erhaltenen Geldleistung. Wurde für das Mauer- und Grenzgrundstück ein anderes Grundstück gewährt, bezieht sich das begünstigte Erwerbsrecht des Berechtigten auf dieses Grundstück.



Sind ehem. Mauer- und Grenzgrundstücke zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 15. Februar 1992 an Dritte übertragen worden, kann ein Anspruch auf Erlösauskehr zugunsten des Berechtigten in Höhe von 75 v.H. des erzielten Kaufpreises ausnahmsweise eingeräumt werden, wenn anderenfalls in der Person des Berechtigten eine besondere Härte eintreten würde. Vor Anerkennung einer besonderen Härte ist die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen einzuholen.



In allen Fällen, in denen ein Rückerwerb nach dem MauerG ausgeschlossen ist, lehnt die Oberfinanzdirektion den Rückerwerbsantrag durch Bescheid ab.

In dem den Rückerwerbsantrag ablehnenden Bescheid ist dem Antragsteller der Grund für die Ablehnung sowie ggf. die Höhe der ihm zustehenden Zahlung mitzuteilen. In dem Bescheid ist der Antragsteller auch über die Klagemöglichkeit, das Gericht, bei dem die Klage zu erheben ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Klagefrist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu belehren. Darüberhinaus ist in dem Bescheid festzulegen, daß die Zahlung nur im Rahmen verfügbarer Mittel aus der Veräußerung von Mauer- und Grenzgrundstücken nach dem MauerG erfolgen kann und bei einer etwaigen verzögerten Auszahlung wegen nicht ausreichend vorhandener Einnahmen kein Anspruch auf Verzinsung des Betrages besteht.



Gegen den den Rückerwerbsantrag ablehnenden Bescheid der Oberfinanzdirektion findet kein Widerspruchsverfahren statt. Für alle Streitigkeiten aus dem MauerG ist ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben.



Ist ein Rückerwerb für mittelbar im Eigentum des Bundes stehende Grundstücke ausgeschlossen, unterrichtet die BvS/BVVG die Oberfinanzdirektion über die hierfür maßgeblichen Gründe sowie über die Höhe einer dem Antragsteller zustehenden Zahlung.



Die Höhe der Zahlung wird durch die Oberfinanzdirektion festgesetzt. Bei mittelbarem Bundeseigentum wird der Betrag durch die BvS/BVVG ermittelt und der Oberfinanzdirektion mitgeteilt.



Die Zahlung an die Berechtigten erfolgt in allen Fällen durch die Oberfinanzdirektion.



VI.



Die verbleibenden Einnahmen aus der Veräußerung der für Zwecke der Errichtung und des Ausbaus von Sperranlagen in Anspruch genommenen ehem. Mauer- und Grenzgrundstücke werden einem Fonds zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugeführt. Der Fonds wird vom Bund aus den bei Kap. 0807 Titel 131 02 verfügbaren Einnahmen gespeist. Einen Grundstock dieser Einnahmen behält der Bund zunächst zurück, um fällig werdende Zahlungen an Berechtigte nach § 3 Abs. 1 und 2 MauerG und Leistungen nach § 2 Abs. 2 MauerG erfüllen zu können.



Die Einzelheiten des Fonds, seiner Verwaltung sowie der Zahlungsmodalitäten werden in einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt.