Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechts-neuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462)
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Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462)
RdSchr. d. BMI vom 31. März 2010
Az.: D 3 221 020/54
Hier: | Ergänzende Durchführungshinweise zu § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BbesG |
Bezug: | Rundschreiben vom 12. Mai 2009 – Az.: D 3 – 221 020/54 – (GMBl. 2009 S. 463) |
Rundschreiben vom 19. Oktober 2009 – Az.: D 3 – 221 020/54 – (GMBl. 2009 S. 1634) |
In Ergänzung der Ziffer 2.1.1.3 meines Rundschreibens vom 19. Oktober 2009 – Az.: D 3 – 221 020/54 – (GMBl. 2009 S. 1634, 1644 f.) bitte ich bei der Anerkennung von Soldatenzeiten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG wie folgt zu verfahren:
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG erfolgt die Anerkennung der Soldatenzeiten durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit. Zugrunde zu legen für die erreichte Stufe und Erfahrungszeit ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Soldatenverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn am Ende der Dienstzeit im Soldatenverhältnis bereits schulische oder berufliche Bildungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (z. B. ein Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf) begonnen oder absolviert wurden.
Soweit die ehemalige Soldatin oder der ehemalige Soldat nach § 2 Abs. 3 BesÜG einer Stufe oder einer Überleitungsstufe des Grundgehaltes zugeordnet wurde und zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Soldatenverhältnis noch die Regelungen des § 3 BesÜG maßgeblich waren, ist bei der Stufenfestsetzung mit Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Probe wie folgt zu verfahren:
Es ist die im Soldatenverhältnis erreichte Stufe und die bis zum Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis zurückgelegte Erfahrungszeit festzusetzen. Hinsichtlich der in der erreichten Stufe noch zu absolvierenden Erfahrungszeit sind die Sonderregeln des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 BesÜG nicht zu berücksichtigen.
Beispiel 1:
Ein Soldat auf Zeit, BesGr. A 7 mZ, BDA: 1. Juli 1997, wurde am 1. Juli 2009 der Stufe 5 zugeordnet. Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 wird er aus dem Soldatenverhältnis entlassen. Mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum 1. Juli 2013 wird nach § 27 Abs. 2i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG ein Grundgehalt der Stufe 5 festgesetzt, in der er bereits eine Erfahrungszeit von einem Jahr und sechs Monaten zurückgelegt hat. Der Aufstieg in Stufe 6 kann nach zwei Jahren und sechs Monaten zum 1. Januar 2015 erfolgen. Er erhält während dieser Zeit das Grundgehalt der Stufe 5.
Dies gilt auch, wenn im Soldatenverhältnis die Zuordnung zur Stufe 5 erfolgte und während dieser Zeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BesÜG bereits der Betrag aus der Überleitungsstufe zu Stufe 6 gezahlt wurde.
Beispiel 2:
Abweichend von Beispiel 1 wird der Soldat auf Zeit mit Ablauf des 31. Dezember 2011 entlassen. Ab dem 1. Juli 2011 (Zeitpunkt, zu dem im bisherigen Grundgehaltssystem die nächste Stufe erreicht worden wäre) erhält er anstelle des Grundgehaltes der Stufe 5 das Grundgehalt der Überleitungsstufe zu Stufe 6. Auch in diesem Fall wird mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum 1. Juli 2013 nach § 27 Abs. 2i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG ein Grundgehalt der Stufe 5 festgesetzt, in der er bereits eine Erfahrungszeit von zwei Jahren und sechs Monaten zurückgelegt hat. Der Aufstieg in Stufe 6 kann nach einem Jahr und sechs Monaten zum 1. Januar 2015 erfolgen. Er erhält während dieser Zeit das Grundgehalt der Stufe 5.
Es ist die im Soldatenverhältnis erreichte Überleitungsstufe und die darin bis zum Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis zurückgelegte Erfahrungszeit festzusetzen. Neben der ab dem 1. Juli 2009 zurückgelegten Erfahrungszeit ist auch die in der Stufe des bisherigen Grundgehaltssystems zurückgelegte Zeit zu berücksichtigen, nach der sich der Zeitpunkt des Erreichens der der Überleitungsstufe zugehörigen Stufe richtet. Hinsichtlich des Erreichens der der Überleitungsstufe zugehörigen Stufe sind die Sonderregeln des § 3 Abs. 2 und 3 BesÜG nicht zu berücksichtigen.
Beispiel 3:
Eine Soldatin auf Zeit, BesGr. A 7 mZ, BDA: 1. Juli 2000, wurde am 1. Juli 2009 der Überleitungsstufe zu Stufe 5 zugeordnet. Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 wird sie aus dem Soldatenverhältnis entlassen. Neben der Erfahrungszeit von einem Jahr und sechs Monaten, die sie ab dem 1. Juli 2009 bereits absolviert hat, hatte sie bereits ein Jahr in der Stufe 5 des bisherigen Grundgehaltssystems zurückgelegt, insgesamt also zwei Jahre und sechs Monate. Mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum 1. Juli 2011 wird nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG das Grundgehalt der Überleitungsstufe zu Stufe 5 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Im bisherigen Grundgehaltssystem wäre die nächste Stufe nach drei Jahren erreicht worden. Somit ist noch eine Erfahrungszeit von sechs Monaten bis zum Erreichen der Stufe 5 zurückzulegen. Die Stufe 5 kann also am 1. Januar 2012 erreicht werden.
Bei der Anerkennung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG ist immer die Stufe der Besoldungsgruppe des im Soldatenverhältnis zuletzt erreichten Dienstgrades zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn das bei der Einstellung im Beamtenverhältnis verliehene Amt gegenüber dem im Soldatenverhältnis zuletzt erreichten Dienstgrad einer höheren oder niedrigeren Besoldungsgruppe zugeordnet ist.
Beispiel 4:
Ein Soldat auf Zeit, BesGr. A 8, BDA: 1. Juli 2000, wurde am 1. Juli 2009 der Überleitungsstufe zu Stufe 4 zugeordnet. Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 wird er aus dem Soldatenverhältnis entlassen. Mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in ein Amt der BesGr. A 9 zum 1. Juli 2012 wird nach § 27 Abs. 2i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG das Grundgehalt der Überleitungsstufe zu Stufe 4 festgesetzt.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen bei einer Überleitung mit der höheren oder niedrigeren Besoldungsgruppe eine andere Zuordnung vorgenommen worden wäre.
Beispiel 5:
Eine Soldatin auf Zeit, BesGr. A 7 mZ, BDA: 1. Juli 2000, wurde am 1. Juli 2009 der Überleitungsstufe zu Stufe 5 zugeordnet. Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 wird sie aus dem Soldatenverhältnis entlassen. Mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in ein Amt der BesGr. A 9 zum 1. Juli 2012 wird nach § 27 Abs. 2i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG das Grundgehalt der Überleitungsstufe zu Stufe 5 festgesetzt. Würde die Besoldungsgruppe A 9 zugrunde gelegt, müsste das Grundgehalt der Überleitungsstufe zu Stufe 4 festgesetzt werden.
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG ist auch dann anzuwenden, wenn vor oder nach dem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis weitere berücksichtigungsfähige Zeiten
erbracht wurden. In diesen Fällen ist – ausgehend von der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und Erfahrungszeit – die weitere Entwicklung in den Stufen oder Überleitungsstufen entsprechend den zu berücksichtigenden Zeiten nachzuzeichnen.
Beispiel 6:
Ein Bewerber hatte nach seiner Ausbildung als Maschinenschlosser drei Jahre hauptberuflich bei einem Privatunternehmen gearbeitet. Aufgrund seiner Berufsausbildung und hauptberuflichen Tätigkeit wird er in das Soldatenverhältnis auf Zeit mit der Verleihung des Dienstgrades Stabsunteroffizier (BesGr. A 6) berufen. Er scheidet aus dem Soldatenverhältnis mit dem Dienstgrad Oberfeldwebel (BesGr. A 7 mZ) am 31. Oktober 2009 aus (Stufe 5 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von vier Monaten). Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst wird er am 1. März 2011 in das Beamtenverhältnis auf Probe in der BesGr. A 7 berufen. Bei der Stufenfestsetzung nach § 27 Abs. 2 BBesG ist ausgehend von der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und Erfahrungszeit die Entwicklung in der Stufe 5 entsprechend den zu berücksichtigenden Zeiten nachzuzeichnen. Soweit die vor Eintritt in das Soldatenverhältnis erbrachten hauptberuflichen Zeiten von drei Jahren für die künftige Tätigkeit im Beamtenverhältnis als förderlich angesehen und als Erfahrungszeit nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG anerkannt werden sollen, wird mit Wirkung vom 1. März 2011 nach § 27 Abs. 2i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BBesG ein Grundgehalt der Stufe 5 festgesetzt, in der bereits eine Erfahrungszeit von drei Jahren und vier Monaten als erbracht gilt. Die Stufe 6 kann am 1. November 2011 erreicht werden.
Beispiel 7:
Eine Soldatin auf Zeit, BesGr. A 7, BDA: 1. Juni 1995, wurde am 1. Juli 2009 der Überleitungsstufe zu Stufe 6 zugeordnet. Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 wurde sie aus dem Soldatenverhältnis entlassen. Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst wird sie am 1. April 2012 in das Beamtenverhältnis auf Probe im Land Nordrhein-Westfalen berufen. Am 1. April 2013 wird sie in das Beamtenverhältnis auf Probe beim Bund berufen. Bei der Stufenfestsetzung nach § 27 Abs. 2 BBesG findet für die Berücksichtigung der im Soldatenverhältnis erbrachten Zeiten § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG, für die im Landesdienst erbrachten Zeiten § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG Anwendung. Mit Wirkung vom 1. April 2013 wird für sie nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 1 BBesG ein Grundgehalt der Überleitungsstufe zu Stufe 6 festgesetzt, in der bereits eine Erfahrungszeit von einem Jahr und sieben Monaten als erbracht gilt (im bisherigen Grundgehaltssystem hatte sie einen Monat zurückgelegt, hinzu kommen sechs Monate im neuen Grundgehaltssystem und zwölf Monate im Beamtenverhältnis beim Land, insgesamt also 19 Monate). Im bisherigen Grundgehaltssystem wäre die nächsthöhere Stufe nach drei Jahren erreicht worden. Somit ist noch eine Erfahrungszeit von einem Jahr und fünf Monaten bis zum Erreichen der Stufe 6 zurückzulegen. Die Stufe 6 kann am 1. September 2014 erreicht werden.
Als im Soldatenverhältnis erreichte Stufe im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG ist ausschließlich eine Stufe oder Überleitungsstufe nach dem BBesG bzw. nach dem BesÜG zugrunde zu legen. Davon zu unterscheiden sind die Stufen, die im Rahmen der Überleitung von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) erreicht werden, da diese nach Maßgabe versorgungsrechtlicher Übergangsregelungen vorgenommen wurden. Daher können Bezügemitteilungen, die Übergangsgebührnisse und damit versorgungsrechtliche Leistungen nach dem SVG für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis ausweisen, nicht als Grundlage für die Feststellung der erreichten Stufe nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG herangezogen werden. Liegt in diesen Fällen die letzte Bezügemitteilung vor Ablauf des aktiven Dienstverhältnisses nicht vor, ist im Zweifel die bei Beendigung des Soldatenverhältnisses erreichte Stufe und Erfahrungszeit bei der für das frühere Soldatenverhältnis zuständigen Wehrbereichsverwaltung zu erfragen.
Bei der Anerkennung der Soldatenzeiten aus einem Soldatenverhältnis, das vor dem 1. Juli 2009 beendet wurde, ist nach den gleichen Grundsätzen zu verfahren wie bei einem Soldatenverhältnis, das nach dem 1. Juli 2009 beendet wurde. Wegen der Zuordnung der erreichten
Dienstaltersstufe zu einer Stufe oder Überleitungsstufe der neuen Grundgehaltstabelle ist – wie im Rundschreiben vom 19. Oktober 2009 unter Ziffer 2.1.1.3 ausgeführt – die Anlage 1a zum BMI-Rundschreiben vom 12. Mai 2009(Az.: D 3 – 221 020/54 –, GMBl 2009 S. 463, 664) zugrunde zu legen. Die in der Anlage 1a nicht dargestellte Sonderregel des § 2 Abs. 4 BesÜG ist für die Zuordnung entsprechend anzuwenden.
Beispiel 8:
Ein Soldat auf Zeit, BesGr. A 7, BDA: 1. Juli 2003, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2008 aus dem Soldatenverhältnis entlassen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er die Stufe 3 des bisherigen Grundgehaltssystems erreicht. Mit dieser Stufe wäre er am 1. Juli 2009 aufgrund der Sonderregel des § 2 Abs. 4 BesÜG nicht der Überleitungsstufe zu Stufe 3, sondern der Stufe 3 zugeordnet worden. Mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum 1. Juli 2011 wird nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG das Grundgehalt der Stufe 3 festgesetzt. Der Aufstieg in die Stufe 4 kann nach drei Jahren zum 1. Juli 2014 erfolgen.
Eine Vergleichbarkeit der in einem Soldatenverhältnis der NVA erreichten Dienstgrade mit den Dienstgraden der Soldaten nach der Bundesbesoldungsordnung A ist nicht gegeben. Die Anerkennung früherer Soldatenzeiten bei der NVA richtet sich deshalb nicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG, sondern nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1oder § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG. In Fällen, in denen eine Übernahme aus dem Soldatenverhältnis bei der NVA in ein Soldatenverhältnis bei der Bundeswehr stattgefunden hat, bleibt es allerdings bei der Anwendung der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG, d. h. es ist die am Ende des Soldatenverhältnisses bei der Bundeswehr erreichte Stufe und Erfahrungszeit zugrunde zu legen.
Diese Durchführungshinweise werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
Im Auftrag
Christians
