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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Heimkehrerstiftung (HKStG-VwV)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz
über die Heimkehrerstiftung (HKStG-VwV)
vom 31. März 2008





Nach § 10 des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung in der Fassung von Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Aufhebung der Heimkehrerstiftung und zur Finanzierung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge vom 10. Dezember 2007, BGBl. I S. 2830, wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern erlassen:





Zu § 2 Abs. 1: Geförderter Personenkreis:



Nach diesem Gesetz können unterstützt werden



1.
Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes im ursächlichen Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg gefangen genommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden (ehemalige Kriegsgefangene). Was als militärische oder militär-ähnlicher Dienst anzusehen ist, ergibt sich aus den §§ 2 bis  4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in der jeweils geltenden Fassung,


2.
hinterbliebene Ehegatten verstorbener ehemaliger Kriegsgefangener, sofern sie mit dem Verstorbenen bis zu dessen Tod in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder die häusliche Gemeinschaft gelebt haben oder die häuslicher Gemeinschaft nur durch den Aufenthalt in einem Alten-/Pflegeheim oder aus vergleichbaren Gründen aufgehoben wurde und sofern sie zwischenzeitlich keine neue Ehe eingegangen sind,


3.
Deutsche, die als ehemalige Kriegsgefangene im Sinne des HKStG gelten (Geltungskriegsgefangene), weil sie


a)
in unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit der Kriegsführung des Zweiten Weltkrieges von einer ausländischen Macht auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden, oder


b)
im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oder aus dem Ausland in ein anderes ausländischen Staatsgebiet verschleppt wurden.


Zu dieser Personengruppe gehören Aussiedler und Spätaussiedler aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion oder des Baltikums, wenn sie



-
in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausbruch des deutsch-sowjetischen Krieges in der Zeit von August/September 1941 bis Ende Juni 1942 aus dem europäischen Teil der ehemaligen UdSSR in deren sibirische oder zentralasiatische Gebiete verschleppt (ausgesiedelt) worden sind, vor Beginn dieser Maßnahmen bereits geboren waren und dort bis zu den Jahren 1954 - 1956 unter Kommandanturaufsicht (häufig in Sondersiedlungen) gelebt haben,


-
vor Ausbruch des deutsch-sowjetischen Krieges bereits im asiatischen Teil der ehemaligen UdSSR gelebt hatten und deshalb zwar von einer Zwangsumsiedlung verschont waren, aber in ihren Geburts-/Wohnorten unter Kommandanturaufsicht gestellt worden und vor dem 1. Oktober 1941 geboren sind.




Zu § 2 Abs. 3, 3 und 5: Ausschlusstatbestände



Von einer Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen sind



1.
Deutsche im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3, die entweder vor der anrückenden ausländischen Streitmacht evakuiert wurden oder geflohen sind oder als Vertriebene in Lagern im Ausland zum Zweck ihres Abtransportes untergebracht waren, sowie Deutsche, die im Ausland arbeitsverpflichtet wurden, auch wenn sie lagermäßig untergebracht waren,


2.
Personen, die zunächst während des Zweiten Weltkrieges aus der ehemaligen Sowjetunion in das ehemalige deutsche Reichsgebiet (einschließlich der besetzten ehemaligen polnischen Gebiete, z. B. dem Warthegau) umgesiedelt, nach der Besetzung durch die sowjetischen Truppen (im Allgemeinen ab Dezember 1944) in die ehemalige UdSSR verschleppt und dort unter Kommandanturaufsicht gestellt wurden,


3.
Abkömmlinge ehemaliger deutscher Kriegsgefangener oder der als solche geltenden Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3, wenn sie nach Beginn der Verschleppung (Aussiedlung) oder erst im Zeitraum des ausländischen Gewahrsams geboren wurden,


4.
Personen, die trotz grundsätzlicher Zugehörigkeit zu dem nach § 2 Abs. 1 förderungsfähigen Personenkreis einen der in § 2 Abs. 5 aufgeführten Tatbestände erfüllen.




Zu 2 Abs. 4: Antragsberechtigung



Die Beantragung von Leistungen nach diesem Gesetzt setzt voraus, dass die Antrag stellende Person (im Sinne des § 2 Abs. 1) im Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist und ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Die Antragstellung ist auch durch einen wirksam Bevollmächtigten möglich.





Zu § 3: Leistungen



1.
Zu 3 Abs. 1: Einmalige Unterstützung zur Linderung einer Notlage


Auf entsprechenden Antrag kann eine einmalige Unterstützungsleistung in Geld zur Linderung einer Notlage gewährt werden. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Antrag stellende Person auf Grund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage oder es ihr nicht zuzumuten ist, bestimmte dringende Lebensbedürfnisse für sich oder die von ihr zu unterhaltenden Angehörigen mit eigenen Mitteln oder sonstiger Hilfe zu befriedigen. Bei verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen lebenden Personen sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten oder Lebenspartners für die Beurteilung einer Notlage im Sinne dieser Vorschrift mit einzubeziehen.


1.1
Notlage:


Die Notlage kann bedingt sein durch die Notwendigkeit zu Aufwendungen zur Deckung dringender Lebensbedürfnisse der Antrag stellenden Person oder der von ihr gesetzlich zu unterhaltenden Angehörigen für die Anschaffung oder Wiederbeschaffung oder Reparatur von z. B.


-
Wohnungseinrichtung/Möbel/Hausrat,
-
Bekleidung,
-
Maßnahmen/Hilfsmitteln zur Gesunderhaltung/Rehabilitation (Eigenleistungen),
-
Schäden am selbst bewohnten Wohneigentum oder Mietobjekt (Eigenleistung) einschließlich Heizungs- und Sanitäranlagen;


darüber hinaus kann die Notlage beispielsweise auch beruhen auf


-
einer vorübergehenden außergewöhnlichen Belastung durch Zins- und Tilgungsleistungen zur Deckung einer bei Abwägung der Lebensumstände vertretbar eingegangenen Schuldverpflichtung oder


-
nicht von anderer Seite gedeckten Kosten der Bestattung (ohne Grabstein) eines Ehegatten oder Lebenspartners.




1.2
Eigene Mittel/Bedarf:


Eine Unterstützungsleistung kann nur dann gewährt werden, wenn die Antrag stellende Person auf Grund ihrer eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Einbeziehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des mit ihr einen gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten/Lebensgefährten nicht in der Lage oder es ihr nicht zuzumuten ist, die Notlage zu beseitigen.


1.2.1
Diese Voraussetzung ist anzunehmen, wenn das monatliche Gesamteinkommen


-

bei einem Alleinstehenden

700 €,

-

bei einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft

1000 €



netto nicht überschreitet. Für den Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (ehemalige Kriegsgefangene) ist auf Grund der anzunehmenden Schwere des erlittenen Schicksals ein um 300 € erhöhter Einkommensfreibetrag anzusetzen. Die Gesamteinkommensgrenzen belaufen sich bei diesen Antragstellern somit auf:


-

bei einem Alleinstehenden

1000 €

-

bei einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft

1300 €.



Für jede im Haushalt der Antrag stellenden Person lebende weitere Person, für die diese gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist, erhöht sich die Kommenssätze um jeweils 210 €.


Sind Guthaben aus Spar- oder anderen kurzfristig verwertbaren Vermögensanlagen vorhanden, dürfen diese


-

bei einem Allenstehenden den Betrag von

3000 €

-

bei einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft

4500 €



nicht übersteigen. Anderenfalls liegt grundsätzlich keine Notlage vor.


1.2.2
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind folgende Grundsätze zu beachten:


1.2.2.1
Bei der Berechnung des Gesamteinkommens berücksichtigt werden alle laufende Einkünfte nach Abzug der evtl. darauf entfallenden Steuern und Sozialabgaben oder Beiträge zur privaten Krankenversicherung in der Höhe, wie sie zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wären, namentlich aus:


-
der gesetzlichen Rentenversicherung oder privaten Rentenversicherungen,
-
einer Zusatzversorgungskasse oder auf Grund einer betrieblichen Vereinbarung,
-
einer landwirtschaftlichen Alterskasse,
-
dem Lastenausgleich,
-
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (insbesondere Berufsschadens- oder Schadensausgleich, Ehegattenzuschlag, Übergangsgeld),
-
der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Verletztenrenten nach Abzug der vergleichbaren Grundrente nach BVG und Hinterbliebenenrenten,
-
einem Beschäftigungsverhältnis, sei es als Arbeiter, Angestellter oder Beamter,
-
Gewerbebetrieb (gemäß Einkommensteuerbescheid),
-
Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld I),
-
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Ii (Arbeitslosengeld Ii),
-
Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII,
-
Krankengeld,
-
Altenteilsleistungen/Sachbezügen (s. u., Ziffer 2.2.2.2),
-
Pacht- und Mietverträgen,
-
nach Abzug der Neben-/Betriebskosten einschließlich Heizung
-
nach Abzug eines pauschalen Kostenaufwandes für Erhaltungsmaßnahmen in Höhe von 30 Prozent der Kaltmiete,
-
ohne Berücksichtigung des selbst genutzten Wohnraumes.
Bei mietfreier Überlassung einer abgetrennten selbständigen Wohneinheit an Personen mit eigenem Einkommen werden Einkünfte in Höhe der ortsüblichen Miete fingiert, es sei denn, die mietfreie Überlassung ist nachweislich aus besonderen Gründen zu rechtfertigen (z. B. bei Pflege der hilfsbedürftigen Eltern).
Maßgebend sind grundsätzlich die laufenden Einkünfte im Zeitpunkt der Antragstellung. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb sind die Einkommensbeträge des Vorjahres zugrunde zu legen. Einkommensänderungen bis zur Entscheidung über den Antrag sind zu berücksichtigen. Der errechnete Einkommensbetrag ist auf volle Euro nach unten abzurunden.


Notwendige Aufwendungen zur Erzielung, Sicherung und Erhaltung dieser Einkünfte sind auf die laufenden Einkünfte anzurechnen.


1.2.2.2
Bei der Berechnung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt werden Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes (Mehrbedarfs) dienen oder zweckbestimmt sind z. B.


-
Kindererziehungsleistungen nach den §§ 294 ff. SGB VI,
-
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz,
-
Blindengeld nach den Landesblindengesetzen,
-
Pflegegeld (§ 4 SGB XI),
-
Grundrenten für Beschäftige und Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG),
-
Renten für Verletzte aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 56 ff. SGB VII) bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente des BVG.


1.2.2.3
Bei gemietetem Wohnraum ist der Betrag der Netto(kalt)miete, bei selbst bewohntem Wohneigentum ein pauschaler Unterhaltsaufwand von 300 € nach 1.2.2.1 ermittelten laufenden Einkünften in Abzug zu bringen. Leben im Haushalt der Antrag stellenden Person außer dem Ehe- oder Lebenspartner weitere Personen mit jeweils eigenem Einkommen, ist deren Anteil an der Übernahme der Mietkosten oder des Unterhaltsaufwands im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bewohner prozentual auf die Höhe der Abzugsbeträge anzurechnen. (Beispiel: Der Antragsteller bewohnt mit seiner Ehefrau und einer erwachsenen Tochter mit eigenem Einkommen eine gemeinsame Mietwohnung. Die Nettomiete kann in diesem Fall nur zu 2/3 in Abzug gebracht werden).


1.3
Sonstige Hilfe:


Die Notlage und der daraus folgende Bedarf der Antrag stellenden Person darf nicht auf andere Art und Weise, durch Inanspruchnahme anderer Leistungen oder besondere Hilfe aus öffentlicher Hand gedeckt oder nachhaltig gemildert werden können. Unberücksichtigt bleiben insoweit die in 1.2.2.2 genannten Leistungen.


1.4
Höhe der Unterstützungsleistung:


Die Unterstützung nach § 3 Abs. 1 erfolgt durch Bewilligung eines Geldbetrages von bis zu 4090 €-


Die nicht anders gedeckten Kosten der Beerdigung des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners können pro Beerdigungsfall einmalig mit einem Pauschalbetrag von höchstens 750 € bezuschusst werden.


Für den Personenkreis der (Spät-)Aussiedler aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion oder des Baltikums, für die i.d.R. allein die Förderungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 HKStG (Geltungskriegsgefangene) in Betracht kommen, soll die Höhe der einmaligen Unterstützung grundsätzlich auf einen Betrag von 350 € für ledige und 500 € für verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Antragsteller begrenzt werden.


1.5
Wiederholungsanträge:


Auf einen Zweitantrag hin können Unterstützungsleistungen erbracht werden, wenn dies ohne Zurückstellung anderer dringlicher (Erst-)Anträge möglich ist, ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und seit der letzten Bewilligung mindestens ein Jahr vergangen ist. In Ausnahmefällen (besondere Notlagen) kann auch auf weitere Wiederholungsanträge eine Unterstützung geleistet werden, bis der Höchstbetrag nach Ziffer 1. (4090 €] erreicht ist. Anträge auf Unterstützung im Beerdigungsfall bleiben von dieser Höchstbetragsregelung unberührt.


Zweit- und weitere Anträge des Personenkreises der (Spät-)Aussiedler aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion und des Baltikums können - mit Ausnahme von Anträgen auf Beerdigungskosten - grundsätzlich nur bis zu einem Gesamtbetrag von 700 € für Alleinstehende und 1000 € für Verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft Lebende bewilligt werden.




2.
Zu § 3 Abs. 2: Leistungen an ehemalige Kriegsgefangene zur Minderung von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung


Unabhängig von Unterstützungsleistungen nach § 3 Abs. 1 können Berechtigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (ehemaligen Kriegsgefangenen), die nach dem 31. Dezember 1946 aus ausländischer Kriegsgefangenschaft entlassen worden sind, unter den im Folgenden genannten Voraussetzungen Leistungen zur Minderung von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden (Rentenzusatzleistungen).


2.1
Berechtigter Personenkreis:


Rentenzusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 können ehemalige Kriegsgefangene nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 beantragen, sofern sie nach dem 31. Dezember 1946 aus ausländischer Kriegsgefangenschaft entlassen worden sind und eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.


2.2
Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung


Von einem Nachteil im Sinne des § 3 Abs. 2 ist auszugehen, wenn der Antragsteller mindestens die unter Ziffer 2.2.1 aufgeführten Versicherungszeiten nachweisen kann und sein monatliches Einkommen die unter 2.2.2 bestimmte Grenze nicht überschreitet (nicht ausreichende Altersversorgung).


2.2.1
Anrechenbare Versicherungszeiten


Bei der Rentenberechnung müssen mindestens 25 Versicherungsjahre, davon mindestens 36 Monate einer Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, angerecht worden sein. Die Feststellungen im Rentenbescheid sind grundsätzlich bindend.


-
Für die Rentenfeststellung ab dem 1. Januar 1992 wird an Stelle der Versicherungsjahre die Summe der Beitragszeiten und der beitragsfreien Zeiten, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind, zugrunde gelegt. Die anrechenbaren beitragsfreien Zeiten sind Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten, Anrechnungszeiten sowie die pauschale Anrechnungszeit.


-
Für die Feststellung der Versicherungsjahre in den vor dem 1. Januar 1957 eingetretenen Versicherungsfällen gilt die Zeit vom Monat der Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Monat des Versicherungsfalles oder des Rentenbeginns. Die Zahl der Monate der Ersatzzeiten muss in diesen Fällen aus anderen Nachweisen über Kriegsdienst oder Gefangenschaft ermittelt werden, wenn beim Versicherungsträger insoweit keine Angaben verfügbar sind.


-
Zurückgelegte Zeiten in einer ausländischen Rentenversicherung können nur dann angerechnet werden, wenn und soweit ausländische und deutsche Versicherungszeiten in einem entsprechenden Abkommen einander gleichgestellt sind. Im Übrigen sind die - ebenso wie Versicherungszeiten nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte - nicht berücksichtigungsfähig.


-
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, des Militärdienstes und der Kriegsgefangenschaft, die nach den entsprechenden Vorschriften der ehemaligen DDR zur Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung angerechnet wurden, sind den Versicherungsjahren oder Ersatzzeiten nach dem Gesetz gleich gestellt.


2.2.2
Maßgebliches Einkommen


Einkommen im Sinne des § 3 Abs. 2 sind die nach 2.2.2.1 bis 2.2.2.3 zu ermittelnden, regelmäßigen (monatlichen) Einkünfte des Antragstellers sowie die über einen Betrag von 255,65 € hinaus gehenden Einkünfte des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Die Einkünfte dürfen den Betrag von 1032 € nicht übersteigen.


2.2.2.1
Laufende Einkünfte in Geld


Hier sind grundsätzlich die unter 1.2.2.1 aufgeführten Einkunftsarten heranzuziehen, soweit sie nicht nach 2.2.2.3 ausdrücklich unberücksichtigt bleiben. Zur Anrechnung auf das Einkommen kommen ergänzend noch folgende Einkünfte aus:


-
einer ausländischen Versicherungskasse,
-
einer Lebens- oder privaten Rentenversicherung,
-
dem Versorgungsausgleich (an den geschiedenen Ehepartner übertragene Rentenanwartschaft),
-
landwirtschaftlichem Betrieb nach Buchführung oder pauschal in Höhe von 25 € pro ha selbst genutzte landwirtschaftliche Fläche abzgl. einer Fläche von 4 ha und Bruchstücken und 1 ha,
-
Kapitalvermögen, wenn dieses einen Betrag von 7670 € bei Alleinstehenden und 10226 € bei Eheleuten übersteigt.


2.2.2.2
Einkünfte in Geldeswert (Sachbezüge)


Hierunter fallen insbesondere die in der Sachbezugsverordnung (SachBezV) genannten Sachbezüge (Leistungen in Gestalt von z. B. Unterkunft und/oder Verpflegung), die grundsätzlich als Einkommen nach diesem Gesetz anzurechnen sind. Anzurechnen sind die Dachbezugswerte des Vorjahres, wenn die Leistung vor dem 1.7. beginnt. Bei Leistungsbeginn ab dem 1.7. gelten die Sachbezugswerte des laufenden Jahres.


Für die Berücksichtigung dieser Leisten als Einkommen gelten folgende Grundsätze:


-
Bei einem allein stehenden Antragsteller sind für die Verpflegung die Werte des § 1 SachBezV und für freies Wohnen die Hälfte des Wertes nach § 3 SachBezV anzurechnen.


-
Nimmt die Antrag stellende Person ihr zustehende Leistungen aus einem Übergabevertrag nicht oder nur zum Teil oder unter Kostenbeteiligung in Anspruch, ist grundsätzlich der Text des Übergabevertrages für die Berechnung maßgeblich.

Ergibt sich daraus, dass sich die Antrag stellende Person mit einem bestimmten Betrag an der Verpflegung zu beteiligen hat, ist dieser Betrag bis zu Höhe des Gesamtwertes nach der SachBezV von der Einkommensberechnung abzusetzen.


-
Ist zugunsten der Antrag stellenden Person ein Nießbrauchrecht vereinbart, kommen die sich aus der SachBezV ergebenden Werte nur dann zur Anrechnung auf das Einkommen, wenn der Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass der Nießbraucher nicht die vollen Lasten tragen soll.


-
Die SachBezV kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Übergabevertrag statt eines Sachbezuges die Zahlung eines Geldbetrages als dauernde Last vorsieht und gleichzeitig ein Mietvertrag mit einer Mietzahlungspflicht des Übergebenden (= Antrag stellende Person) in gleicher Höhe und somit de facto ein unentgeltliches Wohnrecht zugunsten der Antrag stellenden Person vereinbart worden ist.


-
Die nach SachBezV errechneten Beträge sind auf volle zehn Cent aufzurunden.


2.2.2.3
Nicht zu berücksichtigende Einkünfte


Bei der Ermittlung des Einkommens nach dieser Vorschrift bleiben unberücksichtigt


-
die unter Punkt 1.2.2.2 aufgeführten Leistungen,
-
eigene Einkünfte des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu 255,65 €, freiwillige Arbeitgeberleisten (Weihnachts-/Urlaubsgeld, Gratifikationen, etc.) bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
-
Kindergeld, Kinderzuschuss und Kinderzulage zur Rente,
-
folgende Leistungen nach dem BVG:
-
Kriegsopferfürsorgeleistungen,
-
Schwertbehindertenzulage,
-
Pflegezulage einschl. Blindenbeihilfe,
-
Pauschbetrag wegen Mehrverschleiß an Kleidern und Wäsche,
-
Grundrenten für Beschädigte und Hinterbliebene.


3.
Zu § 3 Abs. 3: Leistungen an hinterbliebene Ehegatten von ehemaligen Kriegsgefangene zur Minderung von Nachteilen in der gesetzlichen Hinterbliebenenverordnung


Hinterbliebene Ehegatten von ehemaligen Kriegsgefangenen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 haben unter folgenden Voraussetzungen einen selbständigen Anspruch auf Zusatzleistungen zur Hinterbliebenenversorgung.


3.1
Berechtigte


Leistungen nach § 3 Abs. 3 kann beantragen, wer


-
mit einem ehemaligen Kriegsgefangenen, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 2 Satz 1 bis 3 erfüllt, verheiratet war,
-
mit diesem bis zu seinem Tod in häuslicher Gemeinschaft zusammen gelebt hat,
-
die Ehe mindestens ein Jahr vor dem Tod des Partners und noch vor einer Bewilligung von Leistungen nach § 3 Abs. 2 eingegangen ist oder bei wem davon ausgegangen werden kann, dass die Eheschließung nicht ausschließlich oder überwiegend zu dem Zweck erfolgte, eine Versorgung zu erhalten, als hinterbliebener Ehegatte keine neue Ehe geschlossen hat oder wessen neue Ehe zwischenzeitlich wieder aufgelöst oder für nicht erklärt worden ist und
-
mit seinem Einkommen unterhalb der maßgeblichen Grenzen bleibt.


3.2
Einkommensgrenzen


Hinsichtlich der Berechnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens gelten die unter Ziffer 2.2.2 dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten Kriterien.


Maßgebend für die laufenden Einkünfte aus der Hinterbliebenenrente ist der Betrag, der nach Ablauf des Sterbequartals gezahlt wird. Bei Leistungsbeginn vor Ablauf des Sterbequartals wird die zu dieser Zeit geltende Rentenhöhe zugrunde gelegt.


Eine nicht ausreichende Hinterbliebenenversorgung und eine dadurch hervorgerufene Benachteiligung ist anzunehmen, wenn das zu berücksichtigende Einkommen nicht höher liegt als 80 Prozent der für Anträge nach § 3 Abs. 2 maßgeblichen Einkommensgrenzen.




4.
Zu § 3 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3:


Höhe der Rentenzusatzleistungen


Die monatlichen Zuschussbeträge sind je nach Höhe des berücksichtigungsfähigen Einkommens gestaffelt. Die folgenden Einkommensgrenzen gelten ab 1. Juli 2007 und erhöhen sich automatisch entsprechend der Anpassungsquote der gesetzlichen Rentenversicherung.


4.1
Anträge nach § 3 Abs. 2:


bei einem Einkommen bis

775 €

46 €

bei einem Einkommen bis

859 €

41 €

bei einem Einkommen bis

946 €

36 €

bei einem Einkommen bis

1032 €

31 €.



Die Auszahlung beginnt frühestens mit dem Monat des Antragseingangs. Hierfür reicht eine formlose Antragstellung. Der Antrag auf dem vorgeschriebenen Vordruck ist nachzureichen.


Die Auszahlung endet mit dem Monat, in dem die Förderungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (z. B. bei Tod oder Wegzug der anspruchsberechtigten Person aus dem Bereich der Europäischen Union).


4.2
Anträge nach § 3 Abs. 3:


bei Antragstellung ab dem 1. 1. 1993 und

einem Einkommen bis 619 € (654 €):

27,60 €

einem Einkommen bis 687 € (726 €):

24,60 €

einem Einkommen bis 757 € (799 €):

21,60 €

einem Einkommen bis 824 € (871 €)

18,60 €

(in Klammern: Einkommensgrenzen bei Antragstellung bis zum 31. Dezember 1992).


Die Auszahlungsbeträge sind auf 60 Prozent der für Anträge nach § 3 Abs. 2 festgesetzten Leistungen beschränkt.


Die Auszahlung beginnt frühestens mit dem auf den Todestag des ehemaligen Kriegsgefangenen folgenden Kalendermonat, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Todestag eingegangen ist. In anderen Fällen beginnt die Auszahlung mit dem Monat des Antragseingangs. Sie endet außer in den in 4.1 genannten Fällen auch mit dem Monat, in dem die anspruchsberechtigte Person eine neue Ehe eingeht.


4.3
Die Leistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 werden für das Jahr der Antragstellung nach Bescheiderteilung in einer Summe ausgezahlt. Die Leistungen für weitere Jahre sollen zu Beginn und zur Mitte des jeweiligen Jahres ausgezahlt werden.


5.
Zu § 3 Abs. 7 und 8: Antrags- und Bewilligungsverfahren


Über die Bewilligung einer Leistung nach § 3 Abs. 1 bis 3 wird auf schriftlichen Antrag unter Verwendung entsprechender Vordrucke und auf der Grundlage der unter 5.1 bis 5.7 aufgeführten Nachweise und Kriterien entschieden. Prüfungs- und entscheidungsbefugt ist das Bundesverwaltungsamt (§ 10).


5.1
Antragsrist (§ 3 Abs. 7)


Anträge nach § 3 Abs. 1 auf Unterstützungsleistungen konnten bis zum 17. Dezember 2007 gestellt werden. Nach diesem Datum, zu dem das Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz verkündet worden ist, sind eingehende neue Leistungsanträge daher ohne nähre Prüfung als verfristet abzulehnen. Zur Firstwahrung reicht ein formloser Leistungsantrag. Der Antrag auf dem vorgeschriebenen Vordruck ist nachzureichen.


5.2
Berechtigungsnachweise


Den bis zum 17. Dezember 2007 eingegangenen und noch nicht beschiedenen Anträgen sind zum Nachweis der Zugehörigkeit zum berechtigen Personenkreis in Kopie beizufügen:


-
Nachweis über die Kriegsgefangenschaft (Entlassungsschein) oder
-
Bescheinigung über den Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Bundesvertriebenengesetzt (BVFG) bei Anträgen nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3, ersatzweise der Bescheid über die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 BFVG;
-
bei Anträgen des hinterbliebenen Ehegatten nach § 3 Abs. 1 und 3 zusätzlich die Sterbeurkunde des ehemaligen Kriegsgefangenen.


Kann ein Nachweis über die Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft nicht erbracht und auch mit Hilfe von Auskünften der in 5.5 aufgeführten Stellen nicht geführt werden, kann ausnahmsweise das Ende der in der Rentenberechnung angerechneten Ersatzzeit („militärischer Dienst“) zugrunde gelegt werden. Darin möglicherweise enthaltene Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Kriegsgefangenschaft sind gegebenenfalls durch Rückfrage beim Rentenversicherungsträger festzustellen und bei der Bestimmung der Beendigung der Kriegsgefangenschaft herauszurechnen.


Unabhängig von ihrer Berücksichtigung und Bezeichnung im Rentenbescheid werden Zeiten des Gewahrsams wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes auch dann in vollem Umfang auf die Berechnung der Dauer der Kriegsgefangenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 angerechnet, wenn die Gefangennahme zunächst wegen eines solchen Dienstes erfolgte, der Haftgrund für den Gewahrsam sich jedoch nachträglich - z. B. durch Verurteilung wegen Hochverrats durch ein sowjetisches Gericht - geändert hatte.


5.3
Einkommens- und Vermögensnachweise


Die zum Beleg einer Notlage oder von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und ggf. des mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen lebenden Partners sind jeweils nachzuweisen durch Vorlage (Fotokopie):


-
de aktuellen und (einschl. Anlagen) vollständigen Rentenbescheide und Änderungsmitteilungen,
-
der letzten Gehalts-/Lohnbescheinigung (ersatzweise Kopie der Kontoauszüge der letzten drei Monate) bei Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit,
-
des aktuellen Einkommensteuerbescheids (i.d.R. über den Vorjahreszeitraum) bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder aus Kapitalerträgen,
-
der Bescheinigung der Krankenkasse über den Bezug von Krankengeld,
-
der Bescheinigungen der Arbeitsagenturen/Arbeitsgemeinschaften über den Bezug von Arbeitslosengeld oder - bei Anträgen nach § 3 Abs. 1 - Arbeitslosengeld II (Arbeitslosen-/Sozialhilfe),
-
des aktuellen Bescheids über den Bezug von Vorruhestands- oder Altersübergangsgeld,
-
der entsprechenden Verträge oder sonstiger geeigneter Unterlagen über regelmäßige Einkünfte aus
-
der Anlage von Bar- und/oder Wertpapiervermögen, Beteiligungen, etc.,
-
der Vermietung von Wohneigentum/Verpachtung von Grundbesitz,
-
Unterhaltsleistungen,
-
Lebens- oder privaten Rentenversicherungen,
-
des Übergabevertrages zur (kostenfreien) Inanspruchnahme von Altenteilsleistungen (z. B. Kost, Wohnrecht, oder anderen Naturalleistungen),
-
des Einheitswertbescheides nach alter und neuer Rechtslage bei Haus- und Grundbesitz.


5.4
Nachweise zur Begründung einer Notlage im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2:


Der dringende Bedarf an einer Unterstützungsleistung zur Linderung einer Notlage kann darüber hinaus nachgewiesen werden durch geeignete Unterlagen (Verträge, Bank-/Gläubigerbescheinigung, etc.) über die aktuelle Belastung mit Verpflichtungen und Verbindlichkeiten wie Miet-, Unterhalts- oder Rückzahlungen aus der vertretbaren Inanspruchnahme von Schuldverpflichtungen.


Die Notwendigkeit der durch die Notlage mit Eigenmitteln zumutbar nicht mehr abzudeckenden Aufwendung(en) ist darzulegen und in ihrer Höhe zu belegen, insbesondere


-
durch einen Kostenvoranschlag,
-
bei einer Beerdigung durch eine Kostenaufstellung/Rechnung des Bestattungsunternehmens,
-
bei Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge durch ärztliche Bescheinigung der Notwendigkeit der Behandlung und des voraussichtlichen Kostenaufwandes (Heil- und Kostenplan) sowie durch Bescheinigung der Krankenkasse/des Versicherungsträgers/der Beihilfestelle über die Höhe des Eigenanteils,
-
bei einer erforderlichen baulichen Reparatur- oder Erneuerungsmaßnahme mit einem voraussichtlichen Kostenaufwand von über 2000 € durch Bestätigung einer amtlichen Stelle (z. B. städt. Bauamt) oder amtlich anerkannten Fachperson.


5.5
Ermessensentscheidung


Die Entscheidung über zulässige Anträge gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der sozialen Dringlichkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2), der dem HKStG zu entnehmenden Wertigkeit in der Reihenfolge der nach diesem Gesetz geförderten Personen (§ 2 Abs. 1 Satz 1) und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung nach diesem Gesetz besteht nicht (§ 2 Abs. 4 Satz 2).


Sollten die Angaben und Unterlagen des Antragstellers zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichen, können die erforderlichen Auskünfte im Wege der Amtshilfe bei folgenden Behörden und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen eingeholt werden:


-
Rentenversicherungsanstalten,
-
Stadt-, Gemeinde- und Kreisverwaltungen,
-
Deutsche Dienststelle (WASt),
-
DRK-Suchdienst (AAB),
-
Zusatzversorgungskassen,
-
Landwirtschaftliche Alterskassen,
-
Berufsgenossenschaften,
-
Versorgungsämter.


Für die dazu aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderliche Einwilligung des Betroffenen ist eine entsprechende Erklärung auf dem Antragsvordruck vorzusehen.


5.6
Bewilligungsbescheid/-zeitraum


Die Bewilligung oder Ablehnung der beantragten Leistung in Geld ergeht durch schriftlichen Bescheid.


In ihm sind der bewilligte Betrag in Euro als einmalige Unterstützungsleistung (bei Anträgen nach § 3 Abs. 1) oder als monatlich wiederkehrende Rentenzusatzleistung (bei Anträgen nach § 3 Abs. 2 oder 3) sowie die Auszahlungsmodalitäten (Ziff. 4.3) festzuhalten. Darüber hinaus ist bei Anträgen nach § 3 Abs. 1 auf die letztmalige Bewilligung im Fall eines Wiederholungsantrags und/oder der Ausschöpfung der Höchstbeträge nach Ziffer 1.4 und 1.5 dieser VwV hinzuweisen.


Im bewilligenden Bescheid ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, dass die zuerkannte Leistung in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt und nicht auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angerechnet werden darf.


Der Bescheid ist bei einer ablehnenden Entscheidung oder nur teilweisen Bewilligung der beantragten Leistung zu begründen. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) finden Anwendung.


Ist die Antrag stellende Person nach Antragstellung und vor Erteilung eines bewilligenden Bescheids verstorben, besteht grundsätzlich kein Anspruch der Hinterbliebenen auf die beantragte Leistung. Gleichwohl kann der bewilligungsfähige Betrag bei einem Antrag auf Unterstützungsleistung (§ 3 Abs. 1) in begründeten (Härte-)Fällen dem Ehegatten oder einem unterhaltsberechtigten Angehörigen, der nach geltenden Recht als Kriegshinterbliebener Anspruch auf Versorgung hätte, oder einer Person, die zur Sicherung des Lebensbedarfs wesentlich beigetragen hat, gewährt werden, wenn hierfür noch ein Bedarf vorhanden ist, die Voraussetzungen für die Gewährung beim Antragsteller erfüllt waren und die häusliche Gemeinschaft mit dem Antragsteller bis zu dessen Tod bestanden hat.


Das Gleiche gilt zugunsten des hinterbliebenen Ehegatten bei einem noch nicht beschiedenen begründeten Antrag des zwischenzeitlich Verstorbenen auf Rentenzusatzleistungen gemäß § 3 Abs. 2 in Höhe des Monatsbetrages, der bei erfolgter Bewilligung bis zum Ablauf des Sterbemonats zu zahlen gewesen wäre.


Die Möglichkeit der Beantragung und Bewilligung einer Leistung nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 (Zuschuss zu den Beerdigungskosten) bleibt hiervon unberührt.


Ist die Antrag stellende Person nach Erteilung eines Bewilligungsbescheides verstorben, geht der dadurch begründete Leistungsanspruch auf die Erben über.


Ansprüche auf Rentenzusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 erlöschen mit Ablauf des Monats des Todes der leistungsberechtigten Person. Aufgrund der halbjährlichen Zahlungsweise bereits ausgezahlte Beträge für die Monate nach dem Todesmonat sind nur dann zurückzufordern, wenn die leistungsberechtigte Person im Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung bereits verstorben war.


5.7
Widerspruchsverfahren


Die mit Bescheid bekannt gemachte Entscheidung kann mit Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesverwaltungsamt einzulegen, das über den Widerspruch entscheidet. Wird dem Widerspruch nicht in vollem Umfang abgeholfen, ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den innerhalb der gesetzlich festgesetzten Frist Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann.


5.8
Widerruf und Rücknahme des Bescheides


Der Bescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 oder § 49 VwVfG ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen werden. Zu Unrecht gezahlte Beträge sind nach Anhörung des Betroffenen (§ 28 VwVfG) zurückzufordern und nach Maßgabe des § 49 a VwVfG zu erstatten. Die Festsetzung der Aufhebung des zurückzunehmenden Bescheids ist mit der Rückforderung des Erstattungsbetrages zu verbinden.


Ein (teilweiser) Widerruf des Bewilligungsbescheids und ggf. Abänderung des Leistungsbetrages mit Wirkung für die Zukunft ab dem Folgemonat des den Widerruf auslösenden Ereignisses ist dann auszusprechen, wenn sich beispielsweise die für die Bewilligung maßgeblichen Einkommensverhältnisse zugunsten der die Leistung empfangenden Person verändert haben, oder wenn die eine Rentenzusatzleistung nach § 3 Abs. 3 in Anspruch nehmende Person eine neue Ehe eingegangen ist.


Auf die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige einer für die Bewilligung maßgeblichen Änderung vor allem der Einkommensverhältnisse oder der persönlichen Lebensumstände (z. B. Wegzug aus dem Bereich der Europäischen Union, Wiederverheiratung der begünstigten Hinterbliebenen) und die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer Rücknahme des Bewilligungsbescheids bei Wegfall oder nachträglicher Feststellung des Nichtvorliegens der Leistungsvoraussetzungen einschließlich der damit u. U. ausgelösten Erstattungspflicht ist im Bescheid hinzuweisen.


Von der Mitteilungspflicht ausdrücklich nicht umfasst sind Änderungen der Einkünfte aus Renten (gesetzliche Rentenversicherung, Unfall-, Betriebs- und Zusatzversorgungsrente), Leistungen der Altershilfe für Landwirte sowie Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz, die sich auf eine Anpassung entsprechend der Anpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränken.


Inkrafttreten



Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft.



Berlin, den 31. März 2008

M II 1 - 9004 202/3