Allgemeine Hinweise zum Gruppierungs- und Funktionenplan - (AH-GF) - Anlage
Zurück zur Teilliste Bundesministerium der Finanzen
Allgemeine Hinweise zum Gruppierungs- und Funktionenplan
Anlage zu Nr. 3.8 AH-GF
Innerhalb des öffentlichen Bereichs sind Zahlungen grundsätzlich nach dem Zahlungsweg zu behandeln (zahlende oder empfangende Einrichtungen). Bei Maßnahmen, die nicht jeweils von Bund, Ländern und/oder Gemeinden/Gemeindeverbänden (GV) allein, sondern „gemeinsam“ finanziert werden, sind die anteiligen Bundesmittel grundsätzlich an die Länder zu zahlen, von diesen zu vereinnahmen und der Gesamtbetrag (einschl. Landesanteil) entweder direkt zu verausgaben oder an die Gemeinden/GV weiterzuleiten und von diesen als Zuweisungen des Landes zu vereinnahmen. Eine „gemeinsame“ Finanzierung liegt nicht vor, wenn Maßnahmen von Bund, Ländern und/oder Gemeinden/GV „parallel“ finanziert werden.
Bestimmend für den korrekten haushaltsmäßigen Nachweis des Zahlungsverkehrs zwischen Bund, Ländern und Gemeinden/GV sind die vorgegebenen Regelungen über die Bewirtschaftung der Bundes- und Landesmittel sowie der Empfänger der Zahlungen.
Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel kann erfolgen durch
- -
- Bundesdienststellen,
- -
- Landesdienststellen oder
- -
- kommunale Dienststellen.
Empfänger der Zahlungen können sein
- -
- Länder,
- -
- kommunale Körperschaften,
- -
- Dritte, aber auch Gebietskörperschaften bei Zahlungen auf Grund privatrechtlicher Beziehungen (z.B. Mietausgaben des Landes an Gemeinden, Erschließungsbeiträge des Bundes an Gemeinden).
Nach den genannten Kriterien wird der Zahlungsverkehr zwischen Bund, Ländern und Gemeinden/GV in Fallgruppen gegliedert, die im Folgenden dargestellt sind:
Fallgruppenschema für den Zahlungsverkehr von Bund, Ländern
und Gemeinden/GV

Fallgruppe A1:
Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes liegt bei Bundesdienststellen; Empfänger der Zahlungen sind Dritte. Empfänger können auch die Länder und die Gemeinden/GV sein, wenn den Zahlungen privat-rechtliche Beziehungen zu Grunde liegen.
Es handelt sich insoweit nicht um einen Zahlungsverkehr innerhalb des „öffentlichen Bereichs“. Solche Ausgaben sind im Bundeshaushalt nicht als Zahlungen an Länder oder Gemeinden/GV, sondern, soweit es sich nicht um sächliche Verwaltungsausgaben, z.B. Mieten usw. handelt, als Zahlungen an „sonstige Bereiche“ zu veranschlagen (z.B. Gr.-Nr. 66 bis 68, 86, 89). Die Länder und Gemeinden/GV vereinnahmen diese Beträge korrespondierend.
Beispiele:
- -
- Erwerb von Kraftfahrzeugen
- -
- Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume, auch wenn der Eigentümer eine Gebietskörperschaft ist
- -
- Erschließungsbeiträge an Gemeinden/GV
- -
- Ersatzleistungen des Bundes an Gemeinden/GV oder Private für Straßenschäden
Fallgruppe B1:
Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes liegt bei Bundesdienststellen; Empfänger der Zahlungen sind die Länder auf Grund öffentlich-rechtlicher Beziehungen. Es handelt sich somit um einen Zahlungsverkehr innerhalb des „öffentlichen Bereichs“. Solche Ausgaben sind im Bundeshaushalt als Zahlungen an Länder zu veranschlagen. Die Länder vereinnahmen diese Beträge korrespondierend.
Für die Veranschlagung im Bundeshaushalt und in den Landeshaushalten kommen folgende Gruppierungsnummern in Betracht:
Gr.- | Ausgabe - Bund | Gr.- | Einnahme - Länder | Ausgabe - Länder |
Nr. | Nr. | |||
612 | Allgemeine Zuweisungen | 211 | Allgemeine Zuweisungen | ) |
an Länder | vom Bund | ) | ||
) | ||||
622 | Schuldendiensthilfen an | 221 | Schuldendiensthilfen vom | ) |
Länder | Bund | ) | ||
) | ||||
) | ||||
632 | Sonstige Zuweisungen | 231 | Sonstige Zuweisungen | )Zuordnung nach dem GPI |
an Länder | vom Bund | )entsprechend der Zweck- )bestimmung; Bundesanteil | ||
) und Landesanteil | ||||
) | ||||
692 | Vermögensübertragungen | 291 | Vermögensübertragungen | ) |
an Länder, soweit nicht | vom Bund, soweit nicht In- | ) | ||
Investitionszuweisungen | vestitionszuweisungen | ) | ||
) | ||||
852 | Darlehen an die Länder | 311 | Schuldenaufnahmen beim | ) |
Bund | ) | |||
) | ||||
882 | Zuweisungen für Investiti- | 331 | Zuweisungen für Investi- | ) |
onen an Länder | tionen vom Bund | ) | ||
Beispiele:
- –
- vom Bund zu erstattende Aufwendungen für Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
- –
- Zuweisungen für Modelleinrichtungen im Bildungswesen
- –
- Erstattung der Kosten der Bundestagswahl
Fallgruppe C1:
Die Bewirtschaftung der Bundesmittel liegt bei Landesdienststellen, Empfänger der Zahlungen sind Dritte. Die mittelbewirtschaftenden Landesdienststellen weisen die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an Dritte an. Die Haushaltsmittel des Bundes berühren somit nicht die Landeshaushalte. Diese Mittel sind im Bundeshaushalt, soweit es sich nicht um Personal- und sächliche Verwaltungsausgaben handelt, als Zahlungen an „sonstige Bereiche“ zu veranschlagen (z.B. bei Gr.-Nr. 66 bis 68, 697 bis 699, 7, 81 bis 83, 86 und 89).
Beispiele:
- –
- Bundesautobahnen
- –
- Versorgungsbezüge auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
Fallgruppe D1:
Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes liegt bei Landesdienststellen; Empfänger der Zahlungen sind die Länder. Es handelt sich um einen Zahlungsverkehr innerhalb des „öffentlichen Bereichs“. Solche Ausgaben sind im Bundeshaushalt als Zahlungen an Länder zu veranschlagen. Die Länder vereinnahmen diese Beträge korrespondierend. Die in Betracht kommenden Gruppierungsnummern für die Veranschlagung im Bundeshaushalt und in den Landeshaushalten sind unter Fallgruppe B1 zusammengestellt.
Beispiele:
- –
- Gemeinschaftsaufgaben
- –
- Wohngeld
- –
- Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Maßnahmen, die vom Bund und von den Ländern „gemeinsam“ finanziert werden, sind stets der Fallgruppe D1 zuzuweisen. Maßnahmen der Länder, die vom Bund ausnahmsweise zu 100 v.H. finanziert werden, sind hingegen der Fallgruppe D1 nur dann zuzuordnen, wenn der gesamte Bereich, zu dem die Maßnahmen gehören, der Fallgruppe D1 zugeordnet ist und eine unterschiedliche Handhabung unpraktikabel ist. Eine „gemeinsame“ Finanzierung liegt nicht vor, wenn Maßnahmen von Bund und Ländern „parallel“ finanziert werden.
Fallgruppe B2:
Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes liegt bei Bundesdienststellen; Empfänger der Zahlungen sind die Gemeinden/GV auf Grund öffentlich-rechtlicher Beziehungen. Es handelt sich somit um einen Zahlungsverkehr innerhalb des „öffentlichen Bereichs“. Solche Ausgaben sind im Bundeshaushalt als Zahlungen an Gemeinden/GV zu veranschlagen. Die Gemeinden/GV vereinnahmen diese Beträge korrespondierend.
Für die Veranschlagung im Bundeshaushalt und in den kommunalen Haushalten kommen folgende Gruppierungsnummern in Betracht:
Gr.- | Ausgabe - Bund | Gr.- | Einnahme - Gemeinden (GV) | Ausgabe - Gemeinden (GV) |
Nr. | Nr. | |||
613 | Allgemeine Zuweisungen | 060 | Sonstige allgemeine Zuwei- | ) |
an Gemeinden/GV | sungen vom Bund, LAF, | ) | ||
ERP- | ) | |||
) | ||||
623 | Schuldendiensthilfen an Ge- | 230 | Schuldendiensthilfen vom | ) |
meinden/GV | Bund, LAF, ERP- | ) | ||
mögen | ) | |||
) | ||||
633 | Sonstige Zuweisungen | )160 | Erstattungen von Ausgaben | ) |
an Gemeinden/GV | ) | des Verwaltungshaushalts | ) | |
) | vom Bund, LAF, ERP- | ) | ||
) | vermögen | ) | ||
) | ) | |||
) | ) Zuordnung nach dem GPI | |||
)170 | Zuweisungen für lfd. Zwecke | ) entsprechend der Zweckbe- | ||
) | vom Bund, LAF, ERP- | ) stimmung; Bundesanteil und | ||
) | vermögen | ) Gemeindeanteil | ||
) | ||||
693 | Vermögensübertragungen | )360 | Zuweisungen für Investitionen, | ) |
an Gemeinden/GV, soweit | ) | Investitionsförderungsmaß- | ) | |
nicht Investitionszuweisungen | ) | nahmen vom Bund; LAF, | ) | |
) | ERP- | ) | ||
) | ) | |||
883 | Zuweisungen für Investitionen | ) | ) | |
an Gemeinden/GV | ) | ) | ||
) | ||||
853 | Darlehen an Gemeinden/GV | 370 | Einnahmen aus Krediten vom | ) |
Bund, LAF, ERP- | ) | |||
mögen | ) | |||
Beispiele:
- -
- Kostenanteil des Bundes für Bundesgartenschau
- -
- Zuweisungen des Bundes gem. Art. 106 Abs. 8 GG (Ausgleichsleistungen)
Fallgruppe E2:
Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes liegt bei kommunalen Dienststellen; Empfänger der Zahlungen sind Dritte. Die mittelbewirtschaftenden kommunalen Dienststellen weisen die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die Dritten an. Die Haushaltsmittel des Bundes berühren somit nicht die kommunalen Haushalte. Diese Mittel sind im Bundeshaushalt, soweit es sich nicht um Personal- und sächliche Verwaltungsausgaben handelt, als Zahlungen an „sonstige Bereiche“ zu veranschlagen (z.B. Gr.-Nr. 66 bis 68, 697 bis 699, 7, 81 bis 83, 86 und 89).
Beispiele:
- –
- Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
- –
- Leistungen für den erweiterten Katastrophenschutz
- 3.
Fallgruppe C3:
Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes liegt bei Landesdienststellen; Empfänger der Zahlungen sind Dritte. Empfänger können auch die Gemeinden/GV sein, wenn den Zahlungen privatrechtliche Beziehungen zu Grunde liegen. Es handelt sich insoweit nicht um einen Zahlungsverkehr innerhalb des „öffentlichen Bereichs“. Solche Ausgaben sind im Landeshaushalt nicht als Zahlungen an Gemeinden/GV, sondern, soweit es sich nicht um sächliche Verwaltungsausgaben, z.B. Mieten usw. handelt, als Zahlungen an „sonstige Bereiche“ zu veranschlagen (z.B. Gr.-Nr. 66 bis 68, 86, 89). Die Gemeinden/GV vereinnahmen diese Beträge korrespondierend.
Beispiele:
- –
- Erwerb von Kraftfahrzeugen
- –
- Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume, auch wenn der Eigentümer eine Gebietskörperschaft ist.
Fallgruppe D3:
Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes liegt bei Landesdienststellen; Empfänger der Zahlungen sind die Gemeinden/GV auf Grund öffentlich-rechtlicher Beziehungen. Es handelt sich somit um einen Zahlungsverkehr innerhalb des „öffentlichen Bereichs“. Solche Ausgaben sind im Landeshaushalt als Zahlungen an Gemeinden/GV zu veranschlagen. Die Gemeinden/GV vereinnahmen die Beträge korrespondierend.
Für die Veranschlagung im Landeshaushalt und in den kommunalen Haushalten kommen folgende Gruppierungsnummern in Betracht:
Gr.- | Ausgabe - Land | Gr.- | Einnahme - Gemeinden/GV | Ausgabe - Gemeinden/GV | |
(041 | Schlüsselzuweisungen | ) | |||
( | vom Land | ) | |||
613 | Allgemeine Zuweisungen | ( | ) | ||
an Gemeinden/GV | (051 | Bedarfszuweisungen vom | ) | ||
( | Land | ) | |||
(061 | Sonstg. allg. Zuweisungen | ) | |||
( | vom Land | ) | |||
) | |||||
623 | Schuldendiensthilfen an | 231 | Schuldendiensthilfen vom | ) Zuordnung nach dem | |
Gemeinden/GV | Land | ) GPl entsprechend der | |||
) Zweckbestimmung; Lan- | |||||
) | ) desanteil und kommuna- | ||||
633 | Sonstige Zuweisungen an | )161 | Erstattungen von Ausga- | ) ler Anteil | |
Gemeinden/GV | ) | ben des Verwaltungshaus- | ) | ||
) | halts vom Land | ) | |||
) | ) | ||||
) | ) | ||||
)171 | Zuweisungen für lfd. | ) | |||
) | Zwecke vom Land | ) | |||
) | |||||
693 | Vermögensübertragungen | ) | ) | ||
an Gemeinden/GV, | ) | ) | |||
soweit nicht Investitions- | )361 | Zuweisungen für Investi- | ) | ||
zuweisungen | ) | tionen und Investitions- | ) | ||
) | förderungsmaßnahmen | ) | |||
883 | Zuweisungen für Investi- | ) | vom Land | ) | |
tionen an Gemeinden/GV | ) | ) | |||
) | |||||
853 | Darlehen an Gemeinden/GV | 371 | Einnahmen aus Krediten | ) | |
vom Land | ) |
Beispiel:
- –
- Leistungen der Länder im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs
Fallgruppe E3:
Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes liegt bei kommunalen Dienststellen; Empfänger der Zahlungen sind Dritte. Die mittelbewirtschaftenden kommunalen Dienststellen weisen die zuständigen Landeskassen zur Auszahlung der Mittel an die Dritten an. Die Haushaltsmittel des Landes berühren somit nicht die kommunalen Haushalte. Diese Mittel sind im Landeshaushalt, soweit es sich nicht um Personal- und sächliche Verwaltungsausgaben handelt, als Zahlungen an „sonstige Bereiche“ zu veranschlagen (z.B. bei Gr.-Nr. 66 bis 68, 697 bis 699, 7, 81 bis 83, 86 und 89).
Beispiele:
- –
- Wohngeld
- –
- Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
