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Verordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV); hier: Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung und Hinweise zur Umsetzung der Neuregelungen im Bereich Heilmittel und Krankenhausdirektabrechnung

Zurück zur Teilliste Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Verordnung über die Gewährung von Beihilfe
in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(Bundesbeihilfeverordnung – BBhV)



Fundstelle: GMBl 2018 Nr. 37, S. 701



hier: 

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung und Hinweise zur Umsetzung der Neuregelungen im Bereich Heilmittel und Krankenhausdirektabrechnung



– RdSchr. d. BMI v. 30.7.2018 – D 6 - 30111/1#8 –



I.
Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung


Die achte Änderungsverordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 24. Juli 2018, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 28 S. 1232 vom 30. Juli 2018 enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:



wirkungsgleiche Übertragung von aktuellen Leistungsverbesserungen aus dem Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, insbesondere die Umsetzung des zweiten Heil- und Hilfsmittelgesetzes und der Psychotherapie-Richtlinie,


Umsetzung beihilferechtlicher Rechtsprechung,


Aufhebung der Befristung zur Übergangsregelung zu § 58 Absatz 5 BBhV, deren Nichtanwendung bereits durch Vorgriff geregelt wurde


und von besonderer Bedeutung


Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Direktabrechnung zwischen Festsetzungsstellen und Krankenhäusern,


Anpassung des Leistungsverzeichnisses für Heilmittel und der Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen an das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung.


II.
Hinweise zur Umsetzung der Neuregelung der Erhöhung der beihilfefähigen Höchstbeträge im Bereich Heilmittel, Anlage 9 zu § 23 Absatz 1 BBhV


Die neuen Höchstbeträge für Heilmittel gelten ab dem 31. Juli 2018. Maßgebend ist hier der Behandlungstag.



III.
Hinweise zur Umsetzung der Neuregelung Direktabrechnung von Krankenhausabrechnungen, § 51a Absatz 2 BBhV


Durch § 51a Absatz 2 BBhV ist eine Rechtsgrundlage für eine Direktabrechnung von Krankenhausabrechnungen zwischen der Festsetzungsstelle und nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenen Krankenhäusern geschaffen worden. Die entsprechende Rahmenvereinbarung wurde zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) am 11. Juli 2018 abgeschlossen und tritt mit Wirkung vom 31. Juli 2018 in Kraft.



Was ist Direktabrechnung in diesem Sinne?



Direktabrechnung ist ein auf schriftlichen Antrag der beihilfeberechtigten Person eröffneter direkter Abrechnungsweg zwischen den Festsetzungsstellen und den teilnehmenden Krankenhäusern, mithin eine bloße Umlenkung der Zahlungsströme. Die Direktabrechnung greift nicht in die vorhandenen Rechtsbeziehungen zwischen Patientinnen oder Patienten und Krankenhäusern ein. Die Direktabrechnung bedeutet daher weder einen Schuldbeitritt noch eine Schuldübernahme.



Allerdings verpflichtet § 51a Absatz 2 BBhV die Festsetzungsstellen, bei der Festsetzung anrechnungsrelevante Klärungen mit dem Krankenhaus durchzuführen. So sollen Unschlüssigkeiten oder Fehler in der Rechnung – wie etwa eine fehlende Wahlleistungsvereinbarung oder eine falsche DRG-Abrechnung usw. – im Vorfeld der Beihilfefestsetzung zwischen Krankenhaus und Festsetzungsstelle abgeklärt werden. Gelingt dies nicht, sind eventuelle Rechtsstreitigkeiten nach der Beihilfefestsetzung zwischen Patientinnen oder Patienten und den Krankenhäusern zu klären.



Welche Krankenhäuser rechnen direkt ab?



Erfasst werden nur Krankenhäuser, die auch für die Behandlung von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 108 SGB V zugelassen sind. Privatkliniken oder Kliniken im Ausland werden nicht erfasst. Hier bleibt es bei dem bewährten Erstattungsverfahren. Nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser nehmen nicht automatisch, sondern nur dann am Direktabrechnungsverfahren teil, wenn sie der Rahmenvereinbarung zwischen der DKG und dem BMI beitreten. Dies kann sowohl generell, als auch im jeweiligen einzelnen Behandlungsfall erfolgen. Es wird daher den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen empfohlen, wenn möglich, dies im Vorfeld des Krankenhausaufenthaltes zu erfragen.



Welche Leistungen werden direkt abgerechnet?



Umfasst werden die beihilfefähigen Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen und ggf. Wahlleistungen für gesonderte Unterkunft, aber auch, wenn ausnahmsweise wahlärztliche Leistungen in der Krankenhausrechnung mit liquidiert werden. Nicht beihilfefähige Leistungen, Abzugsbeträge für eine gesondert berechenbare Unterkunft nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchst. b BBhV oder Eigenbehalte nach § 49 BBhV, sind nicht erfasst und müssen weiterhin von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person unmittelbar dem Krankenhaus erstattet werden.



Welche Schritte umfasst das Abrechnungsverfahren?



Für den Bund sind zunächst drei Teilschritte vorgesehen:



1.
Aufnahmeverfahren im Krankenhaus,


2.
Übermittlung der Rechnung und anderer Unterlagen durch das Krankenhaus an die Festsetzungsstelle und


3.
Beihilfezahlung unmittelbar an das Krankenhaus.


Die beihilfeberechtigte Person löst im ersten Schritt das Verfahren mit einem wirksamen Antrag auf Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen mit Direktabrechnung aus.



Den hierzu erforderlichen Antrag nach Anlage 16 zu § 51a BBhV soll das am Direktabrechnungsverfahren teilnehmende Krankenhaus vorhalten. Der Antrag ist sowohl von der beihilfeberechtigten Person als auch vom Krankenhaus auszufüllen.



Im zweiten Schritt übersendet das Krankenhaus den Antrag auf Beihilfe und auf Direktabrechnung, die Aufnahmeanzeige sowie die Rechnung einschließlich der Entlassungsanzeige und eventuell sonstige Unterlagen der Festsetzungsstelle. Bei einer Zwischenrechnung entfällt die Entlassungsanzeige.



Die Festsetzungsstelle überweist im dritten Schritt fristgerecht die festgesetzte Beihilfe auf das Konto des Krankenhauses. Ergeben sich aus der Rechnungsprüfung durch die Festsetzungsstelle Fragen, können diese von ihr oder der von ihr beauftragten Stelle unmittelbar mit dem Krankenhaus geklärt werden (s. o.). Die beihilfeberechtigte Person erhält gleichzeitig von der Festsetzungsstelle einen Beihilfebescheid über die gezahlte Beihilfe an das Krankenhaus.



Oberste Bundesbehörden



nachrichtlich:



Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten

Salvador-Allende-Straße 7

60487 Frankfurt/Main



Deutsche Rentenversicherung Bund

10704 Berlin



Für das Beihilferecht zuständige

oberste Landesbehörden



Spitzenorganisationen der
Beamten- und Richtervereinigungen



Verband der Privaten Krankenversicherung

Gustav-Heinemann-Ufer 74c

50968 Köln