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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes (WaffVordruckVwV)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes
(WaffVordruckVwV)

Vom 30. Mai 2012





Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen



1 Anwendungsbereich

1.1 Personen, denen eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen erteilt werden soll (§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes [WaffG]), stellt die zuständige Behörde eine Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 1 aus.



1.2 Vereinen oder Vereinigungen, denen eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen erteilt werden soll (§ 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG), stellt die zuständige Behörde eine Waffenbesitzkarte für schießsportliche Vereine und jagdliche Vereinigungen nach dem Muster der Anlage 2 aus.



1.3 Sammlern und Sachverständigen, denen eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen erteilt werden soll (§ 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 WaffG), stellt die zuständige Behörde eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler und Waffensachverständige nach dem Muster der Anlage 3 aus.



1.4 Sportschützen, denen eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Einzelladerlangwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition oder mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) erteilt werden soll (§ 14 Absatz 4 WaffG), stellt die zuständige Behörde eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach dem Muster der Anlage 4 aus.



1.5 Personen, denen eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von bestimmten Munitionsarten erteilt werden soll (§ 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG), stellt die zuständige Behörde einen Munitionserwerbsschein nach dem Muster der Anlage 5 aus.



1.6 Personen, denen eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen erteilt werden soll (§ 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG), stellt die zuständige Behörde einen Waffenschein nach dem Muster der Anlage 6 aus.



1.7 Personen, denen eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilt werden soll (§ 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG), stellt die zuständige Behörde einen Kleinen Waffenschein nach dem Muster der Anlage 7 aus.



1.8 Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben und ihre Schusswaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder Vertragsstaat des Schengener Übereinkommens (Vertragsstaat) mitnehmen wollen, wird ein Europäischer Feuerwaffenpass nach dem Muster der Anlage 8 ausgestellt, wenn sie zum Besitz der Waffen, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen, berechtigt sind (§ 32 Absatz 6 WaffG).



1.9 Erheblich gefährdeten Hoheitsträgern, denen an Stelle einer Waffenbesitzkarte eine Bescheinigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen erteilt werden soll (§ 55 Absatz 2 Satz 1 WaffG), stellt die zuständige Behörde eine Ersatzbescheinigung für eine Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 9 aus.



1.10 Erheblich gefährdeten Hoheitsträgern, denen an Stelle eines Waffenscheines eine Bescheinigung zum Führen von Schusswaffen erteilt werden soll (§ 55 Absatz 2 Satz 1 WaffG), stellt die zuständige Behörde eine Ersatzbescheinigung für einen Waffenschein nach dem Muster der Anlage 10 aus.



1.11 Als Erlaubnis für den Erwerb von Schusswaffen in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durch Personen aus der Bundesrepublik Deutschland (§ 11 Absatz 2 WaffG in Verbindung mit § 28 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung [AWaffV]) stellt die zuständige Behörde einen Erlaubnisschein nach dem Muster der Anlage 11 aus.



1.12 Als Erlaubnis für den Erwerb von Munition in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durch Personen aus der Bundesrepublik Deutschland (§ 11 Absatz 2 WaffG in Verbingung mit § 28 AWaffV) stellt die zuständige Behörde einen Erlaubnisschein nach dem Muster der Anlage 12 aus.



1.13 Als Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition in die Bundesrepublik Deutschland (§ 29 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 AWaffV) stellt die zuständige Behörde einen Erlaubnisschein nach dem Muster der Anlage 13 aus.



1.14 Als Zustimmung für das Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat in die Bundesrepublik Deutschland (§ 29 Absatz 2 WaffG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 AWaffV) stellt die zuständige Behörde einen Erlaubnisschein nach dem Muster der Anlage 14 aus.



1.15 Als Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition durch die Bundesrepublik Deutschland (§ 30 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 AWaffV) stellt die zuständige Behörde einen Erlaubnisschein nach dem Muster der Anlage 15 aus.



1.16 Als Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus der Bundesrepublik Deutschland (§ 31 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 AWaffV) stellt die zuständige Behörde einen Erlaubnisschein nach dem Muster der Anlage 16 aus.



1.17 Als allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus der Bundesrepublik Deutschland (§ 31 Absatz 2 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 AWaffV) stellt die zuständige Behörde einen Erlaubnisschein nach dem Muster der Anlage 17 aus.



1.18 Für die Anzeige über das Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus der Bundesrepublik Deutschland durch zugelassene Händler (§ 31 Absatz 2 Satz 3 WaffG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 AWaffV) ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage 18 zu verwenden.



1.19 Als Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland (§ 32 Absatz 1 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 AWaffV) stellt die zuständige Behörde einen Erlaubnisschein nach dem Muster der Anlage 19 aus.



1.20 Für die Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen oder Munition in der Bundesrepublik Deutschland durch Personen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat (§ 34 Absatz 4 und 5 WaffG in Verbindung mit § 31 Absatz 2 und 3 AWaffV) ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage 20 zu verwenden.



1.21 Soweit Feld 3 des Vordrucks nach dem Muster der Anlage 19 für die Beschreibung der Schusswaffen oder Munition nicht ausreicht, ist für weitere Eintragungen der Vordruck nach dem Muster der Anlage 21 zu verwenden.



1.22 Soweit Feld 5 des Vordrucks nach dem Muster der Anlagen 13 bis 16 für die Beschreibung der Schusswaffen

oder Munition nicht ausreicht, ist für weitere Eintragungen der Vordruck nach dem Muster der Anlage 22 zu verwenden.



1.23 Soweit Feld 10 des Vordrucks nach dem Muster der Anlage 18 für die Beschreibung der Schusswaffen oder Munition nicht ausreicht, ist für weitere Eintragungen der Vordruck nach dem Muster der Anlage 23 zu verwenden.



1.24 Bei Firmen mit umfangreichen und häufigen Verbringensvorgängen (ab zehn Verbringenserlaubnisse pro Kalenderjahr) kann bei den Vordrucken nach den Mustern der Anlagen 13, 14, 15, 16,18, 22 und 23 vom Übertrag der Daten zu den Schusswaffen oder der Munition auf dem Antrag in den mit Sicherheitsmerkmalen versehenen Vordruck abgesehen werden. In diesen Fällen ist eine Auflistung mit den Daten zu den Schusswaffen oder der Munition fest mit der Verbringenserlaubnis zu verbinden.





2 Beschaffung der Vordrucke

Die Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 1 bis 23 sind aufgrund ihrer sicherheitstechnischen Ausgestaltung ausschließlich von der Bundesdruckerei GmbH zu beziehen.





3 Übergangsregelung

Von der Bundesdruckerei bezogene Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 3, 4, 10 bis 13, 15, 18 und 26 zu der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1979 (Beilage Nr. 40/79 zum BAnz. Nr. 229 vom 7. Dezember 1979, BAnz. Nr. 231), geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 20. Oktober 1994 (BAnz. Nr. 206a vom 29. Oktober 1994) können anstelle der Vordrucke nach den Mustern der Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift – ggf. mit entsprechenden Modifizierungen – verwendet werden.





Abschnitt 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.



Gleichzeitig treten die Anlagen 1 bis 26 nach dem Verzeichnis der Anlagen zu der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1979 (Beilage Nr. 40/79 zum BAnz. Nr. 229 vom 7. Dezember 1979, BAnz. Nr. 231), die durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 20. Oktober 1994 (BAnz. Nr. 206a vom 29. Oktober 1994) geändert worden ist, außer Kraft.





Der Bundesrat hat zugestimmt.



Berlin, den 30. Mai 2012



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel



Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1:

Anlage 2:

Anlage 3:

Anlage 4:

Anlage 5:

Anlage 6:

Anlage 7:

Anlage 8:

Anlage 9:

Anlage 10:

Anlage 11:

Anlage 12:

Anlage 13:

Anlage 14:

Anlage 15:

Anlage 16:

Anlage 17:

Anlage 18:

Anlage 19:

Anlage 20:

Anlage 21:

Anlage 22:

Anlage 23: