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Verwaltungsanordnung über die Vertretung des Bundes als Drittschuldner im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung - Neufassung -

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VMBl 2002 S. 131


Verwaltungsanordnung
über die Vertretung des Bundes als Drittschuldner
im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

- Neufassung -

In der Fassung vom 31. August 2007 (VMBl 2007 S. 121)



1.
Bei der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (§ 829 der Zivilprozessordnung - ZPO), Pfändungsbenachrichtigungen (§ 845 ZPO) sowie sonstigen Pfändungs- und Überweisungsentscheidungen oder -benachrichtigungen wird der Bund als Drittschuldner im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung wie folgt vertreten:

a)
Bei der Pfändung von Bezügen der Soldaten nach § 1 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes (VMBl 2005 S. 82)

durch das für den Soldaten zuständige Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (BwDLZ),

jedoch durch das Bundesamt für Wehrverwaltung, wenn der Soldat einer Dienststelle im Ausland angehört (Anschrift siehe Anlage);

b)
bei der Pfändung von Dienst- und Versorgungsbezügen der Soldaten, Beamten und Richter, von Unterhaltszuschüssen der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, von Bezügen der Arbeitnehmer und Auszubildenden, von Versorgungsleistungen an Angehörige der ehemaligen Nationalen Volksarmee

durch die Wehrbereichsverwaltung, die die Zahlung dieser Bezüge anzuordnen hat (Anschriften siehe Anlage);

c)
bei der Pfändung sonstiger Ansprüche

durch die Behörde oder Dienststelle, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrags, anzuordnen hat.

2.
Wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder ein sonstiges der in Nummer 1 genannten Schriftstücke einer Behörde oder Dienststelle zugestellt, so hat sie auf dem zugestellten Schriftstück den Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken und dann sofort zu prüfen, ob sie zur Entgegennahme der Zustellung zuständig ist.

3.
Ist an eine Behörde oder Dienststelle zugestellt worden, die nach Nummer 1 zur Vertretung des Bundes nicht zuständig ist, so hat sie das Schriftstück dem Gläubiger unverzüglich mit einem entsprechenden Anschreiben zurückzusenden. Hierüber ist ein Vermerk zu den Akten zu nehmen. Im Anschreiben an den Gläubiger ist der Grund der Rücksendung anzugeben. Kann die zur Vertretung des Bundes zuständige Stelle zweifelsfrei ermittelt werden, so ist sie dem Gläubiger zu bezeichnen. Keinesfalls darf eine Behörde oder Dienststelle, die zur Vertretung des Bundes in der Angelegenheit nicht zuständig ist, das Schriftstück an die zuständige Behörde oder Dienststelle weiterleiten.

Wird nach der korrekten Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine andere Bundesbehörde oder -dienststelle zur Vertretung des Bundes als Drittschuldner zuständig, bleibt die Pfändung wirksam. In diesem Fall ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit den sonstigen die Pfändung betreffenden Unterlagen an die zuständig gewordene Behörde oder Dienststelle weiterzuleiten.

4.
Die für die Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zuständigen Behörden oder Dienststellen unterrichten über Pfändungen der Bezüge von Soldaten nach § 1 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes deren nächsten Disziplinarvorgesetzten.

Die Unterrichtungspflicht über Pfändungen im Übrigen richtet sich nach den Erlassen vom 23. Januar 2002 - PSZ III 2 - Az 67-63-00/151) und vom 20. Dezember 1988 - P II 6 - Az 16-26-01/01 (VMBl 1989 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung.

5.
Die Auskunftserteilung an Gläubiger von Bundeswehrangehörigen richtet sich nach dem Erlass vom 6. Mai 1998 - PSZ II 3 - Az 17-02-32/16-26-01 (VMBl S. 219).


Diese Verwaltungsanordnung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.


Gleichzeitig wird die Verwaltungsanordnung vom 30. Juni 1997 - R II 1 - Az 39-85-25/14 (VMBl  S. 314) aufgehoben.



BMVg, 30. Januar 2002

R II 1 - Az 39-85-25/14



Anlage



Anschriften
des Bundesamtes für Wehrverwaltung
und der Wehrbereichsverwaltungen



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Wehrbereichsverwaltung Nord

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