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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
über die Statistik in der Rentenversicherung

(RSVwV)





vom 30. Januar 1992 (BAnz. Nr. 24 vom 5. Februar 1992) geändert durch allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2007 (BAnz. Nr. 231 vom 11. Dezember 2007)





Nach § 79 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:





Erster Abschnitt
Statistiken über die Versicherten



§ 1
Versicherte



(1) 
Die Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres aus den Versicherungskonten die Zahl der Beitragszahler und sonst aktiv Versicherten, nach den folgenden Erhebungstatbeständen:


1.
Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort,
2.
Rentenbezug aus eigener Versicherung (Leistungsart und Teilrentenanteil),
3.
Art des Beitrags und des Versicherungsverhältnisses getrennt für die allgemeine und knappschaftliche Rentenversicherung,
4.
bei versicherungspflichtiger Beschäftigung:
zuletzt ausgeübte Tätigkeit, Stellung im Beruf und Ausbildung beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt unter Angabe des Zeitraumes (Dauer), auf den sich dieses bezieht, darunter gesondert Beschäftigungsentgelte und Beschäftigungszeiten auf Grund einer Berufsausbildung, Altersteilzeitbeschäftigung sowie Beschäftigungen mit ausschließlichem Entgelt in der Gleitzone,
5.
bei Versicherungspflicht aus anderen Gründen:
Vorruhestandsgeldbezug, selbständige Tätigkeit, sowie bei freiwilliger Versicherung: versichertes Entgelt bzw. Beitragshöhe unter Angabe des versicherten Zeitraumes (Dauer),
6.
bei geringfügiger Beschäftigung: Beitragshöhe für geringfügige Beschäftigungszeiten und Dauer der geringfügigen Beschäftigung, getrennt für Fälle mit und ohne Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, dabei gesondert geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt.
7.
Geburt eines Kindes im Berichtsjahr sowie gegebenenfalls Sterbejahr des oder der Versicherten,
8.
für das abgelaufene Kalenderjahr durchgeführte Nachversicherungen und Beitragserstattungen im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgte Nachentrichtungen für Ausbildungszeiten sowie erfolgte Zahlungen von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters.


Außerdem ist die Zugehörigkeit zu bestimmten Personengruppen zu erfassen, für die Rentenversicherungsbeiträge nach besonderen Vorschriften gezahlt werden (z.B. Leistungsempfänger nach dem SGB II oder SGB III), soweit diese Angaben in den Meldungen nach der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV) gesondert verschlüsselt sind.



(2) 
Die Versicherungsträger erfassen im Rahmen einer repräsentativen Stichprobenerhebung nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres aus den Versicherungskonten die Versicherten nach den folgenden Erhebungstatbeständen:


1.
Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit, Wohnort, bei versicherungspflichtig Beschäftigten auch zuletzt ausgeübte Tätigkeit, Stellung im Beruf und Ausbildung,
2.
Versicherungsverhältnis, getrennt für die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung,
3.
bei Bezug einer Rente aus eigener Versicherung Leistungsart, Teilrentenanteil, Zugangsfaktor und Zeitpunkt des Rentenbeginns,
4.
Erklärung zur Art des Hinterbliebenenrechts,
5.
Beitragserstattungen,
6.
Werte zur Gesamtleistungsbewertung, Beitrags-, Anrechnungs-, Zurechnungs-, Ersatz- und Berücksichtigungszeiten sowie beitragsfreie Zeiten,
7.
erworbene Rentenanwartschaft,
8.
Summe der Entgeltpunkte und ihre Zusammensetzung,
9.
Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Zahl der berücksichtigten Kinder, Umfang der Kinderberücksichtigungs- und Pflegeberücksichtigungszeiten sowie Geburtsdaten der Kinder,
10.
Anwendung und Auswirkung der Vorschriften nach dem Fremdrentengesetz sowie Herkunftsland,
11.
Kontenklärungsstand und Jahr des letzten Bescheides einer Kontenklärung unter Mitwirkung des Versicherten,
12.
Versicherungsverlauf: Art, Zeitpunkt und Dauer der rentenrechtlichen Zeiten, versicherte Entgelte sowie originäre und angerechnete Entgeltpunkte.


(3) 
Die Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres aus den Versicherungskonten die Zahl der latent Versicherten nach den folgenden Erhebungstatbeständen:
Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort, getrennt für die allgemeine und knappschaftliche Rentenversicherung.


(4) 
Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis 3 bis zum 15. Oktober des auf den Erhebungsstichtag folgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Abs. 1 und 3 bis zum 30. November des auf den Erhebungsstichtag folgenden Jahres, die Daten nach Abs. 2 bis zum 15. Februar des zweiten auf den Erhebungsstichtag folgenden Jahres an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter.


§ 2
Versorgungsausgleich



(1) 
Die Versicherungsträger erfassen für jedes Kalenderjahr die im Kalenderjahr rechtskräftig abgeschlossenen Versorgungsausgleichsverfahren für Versicherte und Rentner. Dabei werden neben dem Geschlecht und dem Alter der Beteiligten Art und Höhe des Versorgungsausgleichs, Dauer der Ehezeit oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft, Beitragszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs (Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften/Begründung von Rentenanwartschaften) sowie die Auswirkungen der §§ 4 und 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich erfaßt.


(2) 
Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 1. April des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 31. Mai des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter.




Zweiter Abschnitt
Statistiken über Leistungen zur Teilhabe



§ 3
Anträge auf Leistungen zur Teilhabe und
ihre Erledigung



(1) 
Die Versicherungsträger erfassen monatlich


1.
die Zahl der gestellten Anträge,
2.
die Zahl der Erledigungen in der Gliederung nach Bewilligungen, Ablehnungen und sonstigen Erledigungen,


getrennt für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, ergänzenden und sonstigen Leistungen zur Teilhabe. Zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ist auch der unerledigte Antragsbestand zu erfassen.



(2) 
Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 10. Werktag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats den für sie nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 15. Werktag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter.




§ 4
Abgeschlossene Leistungen zur Teilhabe



(1) 
Die Versicherungsträger erfassen für jedes Kalenderjahr die Zahl der abgeschlossenen Leistungen zur Teilhabe, getrennt nach Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, ergänzenden und sonstigen Leistungen zur Teilhabe nach den folgenden Erhebungstatbeständen:


1.
Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Wohnort, sowie bei versicherungspflichtig Beschäftigten zuletzt ausgeübte Tätigkeit, Stellung im Beruf und Ausbildung des Rehabilitanden,
2.
Bewilligungsdiagnosegruppe, Diagnosen bei Durchführung der Leistung, gegliedert nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Systematik, Art, Dauer und Ort der Leistung,
3.
Leistungsvermögen, Arbeitsfähigkeit, Arbeit vor Antragstellung, Stellung im Beruf, Entlassungsform, medizinisches Entlassungsurteil und Ergebnis der Leistung zur beruflichen Bildung, Vorschläge für nachfolgende Maßnahmen,
4.
Verfahrensbesonderheiten, Rehabilitationseinrichtung, Begleitperson, stufenweise Wiedereingliederung, Ausbildungsberuf bei Leistungen zur beruflichen Bildung.


(2) 
Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 15. April des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 15. Mai des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter.




Dritter Abschnitt
Statistiken über Renten



§ 5
Rentenanträge und ihre Erledigung



(1) 
Die Versicherungsträger erfassen monatlich


1.
die Zahl der eingegangenen Rentenanträge, getrennt nach Vorgangsarten ,
2.
die Zahl der Antragsbewilligungen, der Ablehnungen nach Gründen und der sonstigen Erledigungen nach Erledigungsarten,
3.
den unerledigten Antragsbestand am Monatsende,
4.
die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Anträge unter gesonderter Erfassung der Vorlaufzeit bei den Antrag aufnehmenden Stellen,


gegliedert nach Leistungsarten und Teilrentenanteil, Vertragsrenten und Nichtvertragsrenten, nach der Antrag aufnehmenden Stelle sowie nach allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung.



(2) 
Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 10. Werktag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats den für sie nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 15. Werktag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter.




§ 6
Rentenzugänge, Rentenwegfälle und Änderungen der

Leistungsart oder des Teilrentenanteils



(1) 
Die Versicherungsträger erfassen für jedes Kalenderjahr die zugegangenen, die in der Leistungsart oder dem Teilrentenanteil geänderten und die weggefallenen Renten nach den folgenden Erhebungstatbeständen:


1.
Alter, Geschlecht, Familienstand und Staatsangehörigkeit des Rentners, bei Hinterbliebenenrenten auch Alter und Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,
2.
erstmaliger und aktueller Rentenbeginn, aktuelle Leistungsart, erstmalige Leistungsart, Zeitrente, Teilrentenanteil und -dauer, Knappschaftsanteil sowie Rentenbetrag und Rentenzahlbetrag,
3.
Beiträge zur Krankenversicherung (Art und Höhe) und Anteil des Rentenversicherungsträgers bzw. Beitragszuschuß, Beiträge zur Pflegeversicherung (Art und Höhe), Steigerungsbeträge aus Höherversicherung, sowie Leistungen für Kindererziehung,
4.
Renten nach innerstaatlichem Recht und Renten nach zwischen- bzw. überstaatlichem Recht,
5.
Versicherungsverhältnis, Jahresarbeitsverdienst des Versicherten vor Rentenbeginn und Zeitpunkt der ersten Beitragsentrichung
6.
Werte zur Gesamtleistungsbewertung, Beitrags-, Anrechnungs-, Zurechnungs- und Ersatzzeiten,
7.
Summe der Entgeltpunkte und ihre Zusammensetzung,
8.
Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Zahl der berücksichtigten Kinder sowie Umfang der Kinderberücksichtigungs- und Pflegeberücksichtigungszeiten,
9.
Monate mit Zuschlägen und Monate mit Abschlägen beim Zugangsfaktor, Anzahl der Zugangsfaktoren sowie erster und höchster Zugangsfaktor und die dazugehörigen Entgeltpunkte,
10.
Anwendung und Auswirkung der Vorschriften nach dem Fremdrentengesetz, Herkunftsland sowie Jahr des Zuzugs,
11.
Anwendung und Auswirkungen der Vorschriften beim Zusammentreffen von Renten und von Einkommen,
12.
Anwendung und Auswirkungen der Vorschriften nach dem Renten-Überleitungsgesetz, insbesondere Rentenzuschlag/Auffüllbetrag, Übergangszuschlag, Entschädigungsrente und Erstattungsbetrag nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz,
13.
Zeitpunkts des Wegfalls.


Beim Ausweis von Entgeltpunkten ist zwischen Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) sowie jeweils zwischen allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung zu unterscheiden.

Außerdem sind weitere Tatbestände wie Berufsgruppe, Wohnort, zuletzt ausgeübte Tätigkeit, Stellung im Beruf und Ausbildung (bei versicherungspflichtig Beschäftigten), Anhebung der Bewertung für Zeiten der Berufsausbildung, Rentenbezug beim Tod, Erstattungsfall, Sonder- und Zusatzversorgung, Art des Hinterbliebenenrechts, Leistungen zur Teilhabe vor dem Rentenbeginn und Umdeutung eines Antrages zur Teilhabe, Ursache der Rentengewährung (Diagnosen) und Prüfung der Arbeitsmarktlage bei der Feststellung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu erfassen. Die Diagnosen sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Systematik zu gliedern.



(2) 
Für wegfallende Renten, die zum 1. Januar 1992 umgestellt wurden, sind die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 bis 13 nur zu erheben, soweit sie inhaltlich zutreffend und im Versicherungskonto gespeichert sind.


(3) 
Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 10. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 30. April des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter.




§ 7
Rentenbestand



(1) 
Die Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres die laufenden Rentenzahlungen sowie die wegen Einkommensanrechnung nicht zur Auszahlung kommenden Renten, nach den in § 6 Abs. 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 12 genannten Erhebungstatbeständen. Für Rentenansprüche, die zum 1. Januar 1992 umgestellt wurden, sind die Erhebungsmerkmale nach § 6 Abs. 1 Nummer 6 bis 12 nur zu erheben, soweit sie inhaltlich zutreffend und im Versicherungskonto gespeichert sind. Außerdem sind weitere Tatbestände wie Wohnort, Anhebung der Bewertung für Zeiten der Berufsausbildung, Sonder- und Zusatzversorgung, Rentenbezug beim Tod, Erstattungsfall und Art des Hinterbliebenenrechtes und Prüfung der Arbeitsmarktlage bei der Feststellung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu erfassen. Beim Ausweis von Entgeltpunkten ist zwischen Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) sowie jeweils zwischen allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung zu unterscheiden.


(2) 
Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 10. Februar des auf den Erhebungsstichtag folgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 30. April des auf den Erhebungsstichtag folgenden Jahres an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter.


Vierter Abschnitt
Finanzstatistiken



§ 8
Monatliche und jährliche Rechnungsergebnisse



(1) 
Die Versicherungsträger legen monatlich die Rechnungsergebnisse über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen in der Gliederung des Kontenrahmens (Kontenklassen 0 bis 9) für die allgemeine und für die knappschaftliche Rentenversicherung den für sie nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen bis zum 5. Werktag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund dann die Daten bis zum 15. des auf den Berichtsmonat folgenden Monats an die nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen weiter.


(2) 
Die Versicherungsträger legen monatlich in einer Schnellmeldung Angaben zur allgemeinen Rentenversicherung über


1.
die Beitragseinnahmen, gegliedert nach Beitragsarten,
2.
die Summe der Erträge und der Aufwendungen,
3.
die Höhe der Nachhaltigkeitsrücklage und der Liquidität nach dem Stand vom Monatsende


den für sie nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen und dem Bundesversicherungsamt bis zum 5. Werktag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats vor. Nach Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt und der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten dann unmittelbar nach Eingang und Zusammenfassung an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter.



(3) 
Die Versicherungsträger legen die vorläufigen jährlichen Rechnungsergebnisse (Er-folgsrechnung und Vermögensrechnung) für die allgemeine und für die knappschaftliche Rentenversicherung in der Gliederung des Kontenrahmens bis Mitte Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen und dem Bundesversicherungsamt vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter. Auf Anforderung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund dem fachlich zuständigen Bundesministerium die für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) erforderlichen Daten bis spätestens 15. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu.


(4) 
Die Versicherungsträger legen die endgültigen jährlichen Rechnungsergebnisse (Er-folgsrechnung und Vermögensrechnung) für die allgemeine und für die knappschaftliche Rentenversicherung in der Gliederung des Kontenrahmens innerhalb eines Monats, nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund die endgültige Abrechnung nach § 227 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mitgeteilt hat, den für sie nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten dann innerhalb von zwei Wochen an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter.


§ 9
Beitragsrückstände



(1) 
Die Versicherungsträger erfassen jährlich nach dem Stand vom Januar des Folgejahres:
1.
den Bestand der Beitragsrückstände zum Anfang und zum Ende des Jahres sowie gesondert die im Jahresendbestand enthaltenen Beitragsrückstände, die älter als ein Jahr sind, die befristet niedergeschlagenen Beitragsrückstände und die nach dem 31. Dezember 2001 unbefristet niedergeschlagenen Beitragsrückstände,


2.
die Summe der Beitragsforderungen des Berichtsjahres am Auswertungsstichtag zusätzlich untergliedert in säumige und nicht säumige Beitragsforderungen,


3.
die im Berichtsjahr durchgeführten Mahnungen und Vollstreckungsverfahren, erfolgten befristeten und unbefristeten Niederschlagungen, erlassenen Forderungen und ausgebuchten Forderungen bei Insolvenzverfahren,


4.
die im Berichtsjahr angefallenen Erträge und Aufwendungen der Beitreibung,


getrennt nach Gewerbetreibenden im Handwerksbetrieb, Selbständigen mit nur einem Auftraggeber und anderen Selbständigen. Dabei sind zu den Betragsvolumina auch die Fallzahlen auszuweisen.


(2) 
Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 1. März des Folgejahres den für sie nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 31. März des Folgejahres an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter.


Fünfter Abschnitt
Sonstige Statistiken



§ 10
Versendung von Versicherungsverläufen, Renteninformationen und Kontenklärungen



(1)  
Die Versicherungsträger erfassen für jedes Kalenderjahr im Rahmen einer Voraberhebung zum 31. Januar und einer Jahreserhebung zum 1. Oktober des Folgejahres:


1.
die Zahl der versandten Erst- und Folgeversicherungsverläufe, die Rückläufe zu den versandten Versicherungsverläufen sowie die bis zum Berichtszeitpunkt ergangenen Feststellungsbescheide,


2.
die im Berichtsjahr versandten Renteninformationen an Versicherte einschließlich Rentenauskünfte, die anstelle von Renteninformationen versandt werden und Rentenauskünfte auf Antrag des Versicherten, die Rückläufe zu den versandten Renteninformationen und Rentenauskünften sowie die Anträge auf Kontenklärung im Zusammenhang mit den versandten Renteninformationen und Rentenauskünften,


3.
die Anzahl der im Berichtsjahr und der in den letzten sechs Kalenderjahren geklärten Versicherungskonten.


Bei der Voraberhebung zum 31. Januar bleiben die Ergebnisse des Rücklaufs der versandten Versicherungsverläufe, Renteninformationen und Rentenauskünften sowie der Feststellungsbescheide unberücksichtigt.


(2)  
Die Versicherungsträger legen die Ergebnisse der Voraberhebung nach Absatz 1 bis zum 15. Februar des Folgejahres und die Ergebnisse der Jahreserhebung nach Abs. 1 bis zum 15. Oktober des Folgejahres den für sie nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Ergebnisse der Voraberhebung nach Abs. 1 bis zum 28. Februar des Folgejahres und die Ergebnisse der Jahreserhebung nach Absatz 1 bis zum 31. Oktober des Folgejahres an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter.


§ 11
Personal



(1) 
Die Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom 30. Juni eines jeden Jahres das Personal nach folgenden Erhebungstatbeständen:


1.
Alter und Geschlecht


2.
Art und Umfang des Dienst-/Arbeitsvertragsverhältnisses


3.
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und Arbeitszeitfaktor


4.
Laufbahngruppe oder Einstufung sowie Dienstalters- oder Erfahrungsstufe


5.
Beschäftigungs- und Aufgabenbereich in der Rentenversicherung


6.
Beschäftigungsort.


(2) 
Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 1. September den für sie nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 30. September an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter.


§ 12
Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz



(1) 
Die Versicherungsträger erfassen für jedes Kalenderjahr:


1.
die Zahl der eingegangenen Widersprüche,
2.
die Zahl der erledigten Widersprüche nach der Art ihrer Erledigung,
3.
den Bestand der unerledigten Widersprüche zu Beginn und zum Ende des Jahres, untergliedert nach Verfahrensart, aktuellem Rechtsbehelfsführer, Antragsart und Streitgegenstand sowie nach allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung.


(2) 
Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 1. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 15. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter.




Sechster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften



§ 13
Form der Unterlagen und Weiterleitung
der Statistiken



(1) 
Die Versicherungsträger übermitteln die Daten an die nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Stelle grundsätzlich in maschinell verwertbarer Form und prüfen sie vor der Weiterleitung durch entsprechende Programme auf Plausibilität. Soweit zur Datenmeldung Einzeldatensätze verwendet werden, müssen diese vor der Weitergabe anonymisiert, mindestens jedoch pseudonymisiert werden.


(2) 
Die nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Stelle (Deutsche Rentenversicherung Bund) prüft die von den Versicherungsträgern gemeldeten Daten und leitet die aufbereiteten Daten zu den jeweils genannten Terminen an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter. Das fachlich zuständige Bundesministerium kann dazu vereinbaren, dass die Weitergabe in aggregierter Form erfolgen soll. Soweit von der Möglichkeit des § 79 Abs. 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch gemacht wird, gilt für die Weiterleitung der Statistiken durch die Deutsche Rentenversicherung Bund an die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder an die von diesen bestimmten Stellen das Gleiche.


(3) 
Für die Erstellung und Verarbeitung der Einzeldatensätze nach Absatz 1 und die Übermittlung der Statistikdaten nach Absatz 2 sind entsprechend dem Schutzbedürfnis der Daten angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen zu ergreifen.


§ 14
Besonderheiten der Bundesknappschaft
- aufgehoben -





Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften



§ 15
Übergangsvorschrift



(1) 
Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland sind die Statistiken mit Ausnahme der Finanzstatistiken nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 3 und 4 und § 9 sowie den Angaben zum Vermögen nach § 8 nach dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für dieses Gebiet getrennt zu liefern.




(2) 
Soweit auf Grund der geltenden Rechtslage Angaben nach § 8 Abs. 3 und 4 getrennt nach Gebietsständen erforderlich sind, legen die Versicherungsträger diese den für sie nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen und dem Bundesversicherungsamt vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die nach Gebietsständen getrennten Daten an  das fachlich zuständige Bundesministerium weiter. Die in § 8 Abs. 3 und 4 genannten Liefertermine gelten entsprechend.


§ 16
Inkrafttreten und Außerkrafttreten



(1) 
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.


(2) 
Gleichzeitig tritt die allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung vom 13. Mai. 1980 (Bundesanzeiger Nr. 92 vom 20. Mai 1980) außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.





Bonn, den 30. Januar 1992





Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung