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Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung von § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 vom 29. Oktober 1993 ergänzt durch Vereinbarung vom 8. Juni 1998

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Vereinbarung

zwischen der Bundesregierung und den Regierungen die über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung von § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993

vom 29. Oktober 1993[1]

ergänzt durch Vereinbarung vom 8. Juni 1998[2]



Bundesregierung und Regierungen der Länder bekennen sich zur Verwirklichung eines vereinten Europas und der Entwicklung der Europäischen Union auf der Grundlage der Verträge über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften einschließlich deren Folgerecht und des Vertrages über die Europäische Union sowie zu den sich daraus ergebenden Informations- und Handlungspflichten in wechselseitigem bundesstaatlichen Treueverhältnis. Sie arbeiten auf der Grundlage von Art. 23 GG und des dazu ergangenen Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) eng und vertrauensvoll zusammen. Zur Durchführung der diese Zusammenarbeit regelnden Bestimmungen vereinbaren sie folgendes:



I.
Unterrichtung des Bundesrates
1.
Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat laufend und in der Regel schriftlich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für die Länder von Interesse sein könnten. Dies geschieht insbesondere durch Übersendung von der Bundesregierung vorliegenden
a) Dokumenten
- der Kommission und ihrer Dienststellen, soweit sie an den Rat gerichtet oder der Bundesregierung auf sonstige Weise offiziell zugänglich gemacht worden sind;
- des Europäischen Rates, des Rates, der informellen Ministertreffen und der Ratsgremien.
b) Berichten und Mitteilungen von Organen der Europäischen Union über Sitzungen
- des Europäischen Rates, des Rates und der informellen Ministertreffen;
- des Ausschusses der Ständigen Vertreter und sonstiger Ausschüsse oder Arbeitsgruppen des Rates;
- der Beratungsgremien bei der Kommission.
c) Berichten der Ständigen Vertretung über
- Sitzungen des Rates und der Ratsgruppen[3], der informellen Ministertreffen und des Ausschusses der Ständigen Vertreter,
- Sitzungen des Europäischen Parlaments und seiner Ausschüsse;
- Entscheidungen der Kommission,
wobei die Empfänger dafür Sorge tragen, dass diese Berichte nur an einen begrenzten Personenkreis in den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden weitergeleitet werden.
d) Dokumenten und Informationen über förmliche Initiativen, Stellungnahmen und Erläuterungen der Bundesregierung für Organe der Europäischen Union[4].
Die Unterrichtung bezieht sich auch auf Vorhaben, die auf Beschlüsse der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.
Im übrigen oder ergänzend erfolgt die Unterrichtung mündlich in ständigen Kontakten.


2.
Die Bundesregierung übersendet die Unterlagen dem Bundesrat zum frühestmöglichen Zeitpunkt und auf dem kürzesten Weg.


3.
Die Ministerien des Bundes und der Länder eröffnen sich untereinander und dem Bundesrat im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften Zugang zu ressortübergreifenden Datenbanken zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union. Die Bundesregierung wird sich bemühen, dass EG-Datenbanken, die den Regierungen der Mitgliedstaaten zugänglich sind, auch dem Bundesrat und den Regierungen der Länder zugänglich gemacht werden. Einzelheiten müssen gesondert geregelt werden.


II.
Vorbereitende Beratungen
1.
Das innerhalb der Bundesregierung federführende Bundesressort lädt die Ländervertreter zu Beratungen zur Festlegung der Verhandlungsposition zu Vorhaben ein, soweit der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären. Dabei soll auch Einvernehmen über die Anwendung von §§ 5 und 6 EUZBLG auf ein Vorhaben angestrebt werden[5].


2.
Bei der Einordnung eines Vorhabens unter die Regelungen des EUZBLG ist auf den konkreten Inhalt der EG-Vorlage abzustellen. Die Zuordnung zur Zuständigkeit des Bundes oder der Länder folgt aus der innerstaatlichen Kompetenzordnung.


Bei Beurteilung der Frage, ob bei einem Vorhaben der Bund im nationalen Bereich das Recht zur Gesetzgebung hat, ist in Fällen der konkurrierenden und der Rahmengesetzgebung auch darauf abzustellen, ob ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG bestehen würde,


Hinsichtlich des Regelungsschwerpunktes des Vorhabens ist darauf abzustellen, ob eine Materie im Mittelpunkt des Vorhabens steht oder ganz überwiegend Regelungsgegenstand ist. Das ist nicht quantitativ bestimmbar, sondern das Ergebnis einer qualitativen Beurteilung.


3.
In den Fällen, in denen innerstaatlich eine Zusammenarbeit von Bund und Ländern vorgesehen ist, ist - unbeschadet der Bestimmungen des EUZBLG im einzelnen - bei Festlegung der Verhandlungsposition - auch auf Gemeinschaftsebene - ein gemeinsames Vorgehen anzustreben[6].


III.
Stellungnahme des Bundesrates
1.
Um die rechtzeitige Abgabe einer Stellungnahme zu ermöglichen, informiert die Bundesregierung den Bundesrat unbeschadet der Unterrichtung nach Teil I dieser Vereinbarung bei allen Vorhaben, die Interessen der Länder berühren, über den zeitlichen Rahmen der Behandlung in den Ratsgremien.


Je nach Verhandlungslage teilt die Bundesregierung dem Bundesrat auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt eine Stellungnahme wegen der sich aus dem Verfahrensablauf der Europäischen Union ergebenden zeitlichen Vorgaben noch berücksichtigt werden kann.


2.
Der Bundesrat kann seine Stellungnahme im Verlauf der Beratung des Vorhabens in den Gremien der Europäischen Union anpassen und ergänzen. Zu diesem Zweck unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat durch ständige Kontakte - in einer der Sache jeweils angemessenen Form - über wesentliche Änderungen bei diesen Vorhaben.


3.
Beschlüsse des Bundesrates sind auch solche, die von der Europakammer des Bundesrates (Art. 52 Abs. 3 a GG) abgegeben werden.


4.
Stimmt in den Fällen von § 5 Abs. 2 EUZBLG die Auffassung der Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme des Bundesrates überein, unterrichtet sie den Bundesrat und lädt unverzüglich die vom Bundesrat genannten Ländervertreter zur erneuten Beratung ein, um möglichst Einvernehmen[7] zu erzielen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, beschließt der Bundesrat unverzüglich darüber, ob seine Stellungnahme aufrechterhalten wird.


5.
Weicht die Bundesregierung von einer Stellungnahme des Bundesrates ab, so teilt sie auf Verlangen des Bundesrates nach Abschluss eines Vorhabens die maßgeblichen Gründe mit.


IV.
Hinzuziehung von Ländervertretern zu Verhandlungen in Gremien der Europäischen Union
1.
Werden in Gremien des Rates oder der Kommission Vorhaben behandelt, zu denen dem Bundesrat vor Festlegung der Verhandlungsposition Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, so unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat unverzüglich über den Ort, den Zeitpunkt und die Beratungsgegenstände der Sitzungen dieser Gremien. Dasselbe gilt soweit möglich für vorbereitende Aktivitäten der Kommission der Europäischen Gemeinschaft wie formelle Anhörungen, Konsultationen und Expertengespräche.


2.
Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen des § 6 Abs. 1 EUZBLG führen die Bundesregierung und die Regierungen der Länder gemeinsam eine Liste der Beratungsgremien[8] bei Kommission und Rat, in denen Vorhaben behandelt werden, bei denen der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte, bei denen die Länder innerstaatlich zuständig wären oder bei denen wesentliche Interessen der Länder betroffen sind. Diese Liste kann einvernehmlich geändert werden, ohne dass es einer förmlichen Änderung dieser Vereinbarung bedarf.


3.
Der Bundesrat benennt der Bundesregierung die Ländervertreter bzw. das die Vertreter entsendende Ressort einer Landesregierung. Für die in der Liste erfaßten Gremien kann dies ebenfalls listenmäßig für einen bestimmten Zeitraum erfolgen. Werden Ländervertreter im Einzelfall außerhalb oder in Änderung der listenmäßig benannten Vertreter bestellt, teilt dies der Bundesrat vor den Verhandlungen mit.


Die Bundesregierung wird dem Verlangen auf Hinzuziehung mindestens eines Ländervertreters, bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 EUZBLG von zwei Ländervertretern, entsprechen, soweit ihr das möglich ist.


Die Bundesregierung wird sich im Einzelfall jeweils bemühen, die Hinzuziehung eines Ländervertreters zu ermöglichen.


Nimmt in den Fällen des § 6 Abs. 1 EUZBLG kein benannter Ländervertreter teil oder ist noch kein Ländervertreter beim Bundesrat benannt, kann im Einzelfall die Sitzung von einem Vertreter wahrgenommen werden.


4.
Über die Hinzuziehung von Ländervertretern zu informellen Treffen, soweit im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, verständigen sich Bundesregierung und Länder im Einzelfall.


5.
Für Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister, bei denen Vorhaben behandelt werden, die im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betreffen, benennt der Bundesrat gemäß § 6 Abs. 2 EUZBLG Mitglieder von Landesregierungen im Ministerrang, auf die die Bundesregierung für diese Vorhaben die Verhandlungsführung übertragen soll. Die Länder stellen eine den Anforderungen von Art. 146 EG-V (jetzt Art. 203 EG-V) entsprechende Vertretung bei diesen Ratstagungen sicher. Bei Verhinderung der Ländervertreter nimmt ein Vertreter der Bundesregierung oder der Ständige Vertreter die Verhandlungsführung wahr.


6.
Vertreter der Länder sind Mitglieder der deutschen Delegation. Sie nehmen an Delegationsbesprechungen vor Ort teil, die zur Vorbereitung während der Sitzungen durchgeführt werden. Vorausgehende gemeinsame Vorbereitungen, die auch von den Ländervertretern angeregt werden können, bleiben unberührt.


7.
Die Delegationsleitung liegt bei der Bundesregierung. Sie wird - unbeschadet der Verhandlungsführung zu einzelnen Vorhaben - vom Vertreter der Bundesregierung im Benehmen mit dem Vertreter der Länder wahrgenommen. Soweit die Verhandlungsführung nicht auf einen Ländervertreter übertragen ist, kann dieser in Arbeitsausschüssen und -gruppen mit Zustimmung des Delegationsleiters Erklärungen abgeben.


V.
Verfahren vor den Europäischen Gerichten
1.
Im Hinblick auf die hier zu wahrenden Verfahrensfristen unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat unverzüglich von allen Dokumenten und Informationen über Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz, an denen die Bundesregierung beteiligt ist. Dies gilt auch für Urteile zu Verfahren, an denen sich die Bundesregierung beteiligt.


2.
Macht die Bundesregierung bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 EUZBLG auf Beschluss des Bundesrates von den im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, so fertigt sie die entsprechende Klageschrift. Von den Ländern wird hierfür rechtzeitig eine ausführliche Stellungnahme zur Sache zur Verfügung gestellt.


3.
Nr. 2 gilt entsprechend, wenn die Bundesregierung in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme hat.


Vl. Zusammenarbeit zwischen Ständiger Vertretung und Länderbüros
Die Bundesregierung unterstützt über die Ständige Vertretung und gegebenenfalls die bilaterale Botschaft im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und soweit erforderlich die Länderbüros in Einzelfragen im Hinblick auf ihre Aufgaben. Einzelheiten sind in direktem Kontakt zwischen der Ständigen Vertretung und den Länderbüros zu klären.


VII.
Anwendung dieser Vereinbarung
1.
Die Regelungen dieser Vereinbarung gelten für alle Vorhaben im Rahmen des Vertrages über die Europäische Union - einschließlich sog. "Gemischter Beschlüsse" und der Vorbereitung und dem Abschluss völkerrechtlicher Abkommen[9] - sowie für Vorhaben, die in dem "Abkommen zwischen 11 Mitgliedstaaten über die Sozialpolitik" ihre Grundlage haben.


2.
Hinsichtlich der Regierungskonferenzen nach Art. N EU-V (jetzt Art. 48 EU-V) gilt:
- Der Bundesrat wird über die Verhandlungen unterrichtet, soweit Länderinteressen betroffen sein könnten[10].
- Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme des Bundesrates bei den Verhandlungen in entsprechender Anwendung von § 5 EUZBLG.
- Die Länder können mit einem Beobachter - maximal zwei Beobachtern, falls ausschließliche Länderkompetenzen betroffen sind - an Ressortgesprächen zur Vorbereitung der Regierungskonferenzen sowie - soweit möglich von Fall zu Fall - an den Regierungskonferenzen selbst teilnehmen.


3.
Hinsichtlich der Erweiterungsverhandlungen nach Art. 0 EU-V (jetzt Art. 49 EU-V) gilt:
- Der Bundesrat wird über die Verhandlungen unterrichtet, soweit Länderinteressen betroffen sein könnten.
- Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme des Bundesrates bei den Verhandlungen in entsprechender Anwendung von § 5 EUZBLG.
- Die Länder können mit einem Ländervertreter an Ressortabstimmungen der Verhandlungsposition sowie - soweit möglich - an der Ad-hoc-Gruppe "Erweiterung" des Rates teilnehmen, wenn der konkret zu behandelnde Fragenbereich die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder oder deren wesentliche Interessen berührt.


4.
Hinsichtlich der Assoziierungsverhandlungen nach Art. 238 EWG-V (jetzt Art. 310 EGV) sowie für die Abkommen nach Art. 113 Abs. 3 EWG-V (jetzt Art. 133 EG-V) gelten die Regelungen des EUZBLG und dieser Vereinbarung mit der Ausnahme, dass sich die Teilnahme des Ländervertreters auf die Verhandlungen in der Ratsgruppe zur Aushandlung des Mandats für die Kommission beschränkt.


VIII.
Schlussbestimmungen
1.
Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union und diese Vereinbarung ersetzen das Verfahren nach Art. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 zur Einheitlichen Europäischen Akte und die dazu getroffene Vereinbarung zwischen Bundesregierung und den Regierungen der Länder.


2.
Die Regierungen von Bund und Ländern werden durch geeignete institutionelle und organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und eine flexible Verhandlungsführung auf EG-Ebene gewährleistet bleiben.


3.
Ergänzende Formen der fachlichen Zusammenarbeit und Fachkontakte zwischen Bund und Ländern - z.B. auch im Bildungs- und Kulturbereich - werden nach Maßgabe von Art. 23 GG und des EUZBLG fortgeführt.


4.
In Fällen des § 5 Abs. 2 EUZBLG ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich, wenn Entscheidungen zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können.


5.
Der Beobachter der Länder hat die Aufgabe, die Länder bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach dem EUZBLG zu unterstützen. Seine Informations- und Beteiligungsmöglichkeiten gegenüber den Institutionen und Gremien der Europäischen Gemeinschaft sowie der Bundesregierung bleiben bestehen[11].


6.
Die Länder übermitteln der Bundesregierung ihre Vorschläge für die Besetzung des Ausschusses der Regionen rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Mandatsperiode.


7.
Die Vereinbarung gilt gemäß § 11 EUZBLG nicht für den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union.


8.
Die Vereinbarung tritt mit dem Tage der Gründung der Europäischen Union in Kraft. Bund und Länder überprüfen diese Vereinbarung zum 1. Juli 1996 im Lichte der bis dahin gesammelten Erfahrungen, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der §§ 5 und 6 FUZBLG im Bereich der konkurrierenden und der Rahmengesetzgebung.


Protokollnotizen zu der Vereinbarung
1.
Die Unterlagen der Europäischen Gemeinschaften werden im allgemeinen offen weitergegeben. Mitteilungen der EG-Organe über eine besondere Vertraulichkeit werden vom Bundesrat beachtet.


Eine eventuell nach Abschnitt 1 Nr. 1 des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 10. Oktober 1985 vorzunehmende nationale VS-Einstufung wird vor Versendung an den Bundesrat vom Bundesministerium für Wirtschaft - oder den sonst zuleitenden Ministerien - vorgenommen.


2.
Das jeweils federführende Ressort in der Bundesregierung trägt dafür Sorge, dass bei Vorhaben, die ausschließliche Gesetzgebungsmaterien der Länder betreffen oder deren wesentliche Interessen berühren, dem Bundesrat auch dem Ressort vorliegende vorbereitende Papiere der Kommission zur Verfügung gestellt werden, die für die Meinungsbildung der Länder von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für inoffizielle Dokumente (sog. "non papers").


Bundesanzeiger

Nr. 123 vom 8. Juli 1998 (Seite 9433)



Vereinbarung zwischen
der Bundesregierung und den Regierungen der Länder zur Ergänzung der Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union



I.

Die Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung von § 9 des Gesetzes vom 12. März 1993 über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (Banz. S. 10425) wird unter III um folgende Nummer 6 ergänzt:



"6. Soweit bei Rahmenbeschlüssen gemäß Artikel 34 Abs. 2 b EU-V Gesetzgebungs- oder Verwaltungszuständigkeiten der Länder im Schwerpunkt betroffen sind, wird die Stellungnahme des Bundesrates gemäß § 5 Abs. 2 EUZBLG maßgeblich berücksichtigt.



In allen übrigen Fällen gilt § 5 Abs. 1 EUZBLG mit folgender Maßgabe: Soweit nach innerstaatlichem Recht die Zustimmung des Bundesrates für eine bestimmte Regelung erforderlich wäre, legt die Bundesregierung dessen Stellungnahme ihren Verhandlungen ebenso zugrunde wie eine diesbezügliche Stellungnahme des Deutschen Bundestages; sie wird dieser Regelung in einem Rahmenbeschluss nur im Einvernehmen mit dem Bundesrat zustimmen, wobei die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes einschließlich außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertender Fragen zu wahren ist."



II.

Diese Ergänzung tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 in Kraft tritt.



Bonn, den 8. Juni 1998