Runderlass Außenwirtschaft Nr. 19/94 betreffend I, 1: Warnhinweise bezüglich unabsichtlicher Weitergabe von biologischen Agenzien, Materialien, biotechnischen Anlagen und Anlageteilen oder Kenntnissen zur Herstellung biologischer Waffen
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Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 19/94
betreffend I, 1: Warnhinweise bezüglich unabsichtlicher Weitergabe von biologischen Agenzien, Materialien, biotechnischen Anlagen und Anlagenteilen oder Kenntnissen zur Herstellung biologischer Waffen
Vom 29. August 1994
- 1.
- Mit Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 22/91 vom 19. November 1991 (BAnz. S. 7730) sind Warnhinweise bezüglich der unabsichtlichen Weitergabe von Material, Anlagenteilen, Stammkulturen oder Kenntnissen zur Herstellung von biologischen Waffen veröffentlicht worden.Nachdem sich die "Australische Gruppe" auf eine gemeinsame Kontrolliste für biotechnische Anlagen und Anlagenteile sowie biologische Agenzien geeinigt hat, ist eine Anpassung der obengenannten Warnhinweise notwendig geworden. Die Warnhinweise werden deshalb neu veröffentlicht. Der Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 22/91 wird daher aufgehoben.
- 2.
- Wer biologische Agenzien, Materialien, biotechnische Anlagen und Anlagenteile oder Kenntnisse, welche zur Herstellung von biologischen Kampfstoffen verwendet werden könnten, weitergibt – gleichgültig ob im Inland oder Ausland –, kann unabsichtlich bei der Planung oder Realisierung eines biologischen Waffenprogramms behilflich sein. Es sollte daher auf verdächtige Versuche, diese Mittel zu erwerben, geachtet werden.
- 3.
- Die Ausfuhr von biologischen Wirkstoffen ist (s. Anm. 9 zu Nummer 0007 der Ausfuhrliste – Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung –) gemäß § 5 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterworfen; für die in Nummer E 3001 der Ausfuhrliste genannten Anlagen und Anlagenteile, die geeignet sind zur Erzeugung biologischer Kampfmittel, ergibt sich die Ausfuhrgenehmigungspflicht aus § 5a AWV.Nach § 45 Abs. 2 AWV bedarf außerdem die Weitergabe von nicht allgemein zugänglichen Kenntnissen über die Fertigung der in der Nummer E 3001 der AL genannten Anlagen an nicht in OECD-Ländern Ansässige der Genehmigung.Auf die Genehmigungspflicht nach § 5c AWV wird außerdem aufmerksam gemacht.
- 4.
- Neben den in obengenannten Ausfuhrlistenpositionen genannten Stoffen oder Anlagen und Anlagenteilen können jedoch noch anderes biologisches Material und andere biotechnische Anlagen und Anlagenteile zur Entwicklung oder Herstellung biologischer Kampfmittel verwendet werden. Deshalb umfaßt die unter Nummer 6 wiedergegebene Liste teilweise über die genannten Ausfuhrlistenpositionen hinausgehende Waren.
- 5.
- Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, das Bewußtsein für die Gefahren im Zusammenhang mit biologischen Agenzien, Materialien, biotechnischen Anlagen und Anlagenteile und Kenntnissen, die für biologische Waffenprogramme verwendet werden können sowie das Bewußtsein für Beschäftigungsarten und gebiete zu schärfen, die es Personen aus den betreffenden Ländern ermöglichen könnten, Zugang zu Kenntnissen zu erhalten, die in biologischen Waffenprogrammen Verwendung finden könnten. Mittel und Kenntnisse, die für biologische Waffenprogramme verwendet oder mit ihnen in Verbindung gebracht werden könnten, haben aber auch legitime zivile Verwendungszwecke. Die nachfolgenden Informationen sollen helfen zu beurteilen, ob die Gefahr einer unabsichtlichen Verwicklung in ein biologisches Waffenprogramm besteht und in welchem Fall Rat eingeholt werden muß.Besondere – aber nicht ausschließliche – Aufmerksamkeit gilt dabei Ländern, von denen man weiß oder vermutet, daß sie ein biologisches Waffenprogramm haben. Neben direkten Anfragen aus diesen Ländern können Aufträge für Material oder Anlagenteile auch über Drittstaaten geleitet werden.
- 6.
- Anfragen oder Aufträge im Bereich von nachfolgenden biologischen Materialien und biotechnischen Anlagen oder Anlagenteilen sollten einer genauen Überprüfung unterzogen werden, da sie für die Herstellung von biologischen Waffen relevant sind:
- a)
- Biologisches Material:
Bakterien:
Legionella pneumophila
Clostridium perfringens
Clostridium tetani
Enterohaemorrhagisches Escherichia coli, Serotyp
<0157> und Verotoxin-produzierende Serotypen
Yersinia pseudotuberculosis
Xanthomonas campestris pv oryzae
Xylella fastidiosaViren:
Kyasanur Waldfieber Virus
Louping ill Virus
Murray Valley Enzephalitis Virus
Oropouche Virus
Powassan Virus
Powassan Enzephalitis Virus
Rocio Virus
St. Louis Enzephalitis Virus
Banana Bunchy Top VirusPilze:
Deuterophoma tracheiphila
(syn. Phoma tracheiphila)
Monilia rorei (syn. Moniliophthora rorei)Toxine:
Abrin
Cholera Toxin
Tetanus Toxin
Trichothecene (u. a. T2-Toxine, Satratoxin, Verrucologen) Genetisch modifizierte Mikroorganismen, Pilze oder Gen-
Elemente: Gentechnisch modifizierte Mikroorganismen, Pilze oder Gen-
Elemente, welche Nukleinsäure- Sequenzen enthalten, die mit der Pathogenität der vorstehend genannten Organismen assoziiert sind. Gentechnisch modifizierte Mikroorganismen, Pilze oder Gen-
Elemente, welche Nukleinsäure- Sequenzen enthalten, die für die vorstehend genannten Toxine kodieren. - b)
- Ausrüstungsgegenstände für physikalische Sicherheitsvorkehrungen
- –
- Hochleistungsschwebstoffilter (HEPA-Filter)
- –
- Durchreicheautoklaven oder Sterilisatoren,
- –
- fremdbelüftete Laborschutzanzüge,
- –
- Sicherheitswerkbänke der Klasse II oder Arbeitsboxen mit vergleichbarer Leistung
- c)
- Fermentationsanlagen und deren Bauelemente:
- –
- Bioreaktoren, wie Fermenter, Chemostaten oder kontinuierliche Fermentationssysteme
- –
- Bauelemente, wie Rührer und Pumpen mit sterilisierbarer Wellendurchführung, dampfgesiegelte Ventile, Schaumzerstörer und Sterilfilter für Zu- und Abluft
- d)
- Medien:
- –
- große Mengen (Hunderte von kg) von Fermentationsmedien
- e)
- Ausrüstungen zum Konzentrieren und Ernten von biologischem Material:
- –
- Durchflußzentrifugen, wie Separatoren oder Dekanter
- –
- Extraktoren
- –
- für die Konzentrierung von biologischem Material geeignete Filter, wie Kreuzstromfilter, Membranfilter, Hohlfasersysteme oder Drehtrommelfilter
- f)
- Anlagen zur Konservierung und Lagerung von biologischem Material:
- –
- Gefriertrocknungsanlagen
- –
- Anlagen zur Mikroverkapselung
- g)
- Prüfeinrichtungen für biologisches Material:
- –
- Aerosolinhalationskammern
- h)
- Anlagen zur Ausbringung von biologischem Material:
- –
- Aerosolgeneratoren.
- 7.
- Ebenso sollte eine genaue Prüfung erfolgen bei verdächtigen Verhaltensmustern, insbesondere im Hinblick auf Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit der Lieferung von biologischen Agenzien, Materialien, biotechnischen Anlagen und Anlagenteilen oder Kenntnissen im Bereich von biologischen Waffenprogrammen.Beispiele verdächtiger Verhaltensmuster, insbesondere im Hinblick auf Geschäftsvorgänge sind:
- a)
- Anfragen von unbekannten Kunden (einschließlich solcher, die um technische Hilfe bitten), deren Identität nicht klar ist, die auf Fragen zu ihrer Identität oder ihren Beziehungen erkennbar ausweichend reagieren, oder deren Referenzen nicht überzeugend sind.
- b)
- Ein Geschäftsvorgang, bei dem man von Kunden, Zwischenhändlern oder Endabnehmern in Anbetracht von deren normaler Geschäftstätigkeit nicht erwarten würde, daß sie solche Anlagen oder solche Anlagenteile anfragen oder diese bestellen würden, also wenn es zum Beispiel unwahrscheinlich ist, daß die Kunden mit biotechnischen Prozessen oder Anlagen vertraut sind.
- c)
- Zurückhaltung der Kunden hinsichtlich ausreichender Erklärungen oder ausweichende Antworten ihrerseits auf Fragen nach dem Verwendungszweck der Anlagen oder Anlagenteile oder nach relevanten geschäftlichen oder technischen Aspekten des Geschäftsvorgangs.
- d)
- Zurückhaltung der Kunden hinsichtlich Informationen über den Standort der Anlage oder den Ort, an dem die Anlage verwendet oder die Anlagenteile installiert werden sollen.
- e)
- Zurückhaltung der Kunden bei der Beantwortung von im Rahmen von Geschäftsverhandlungen routinemäßig gestellten technischen oder geschäftlichen Fragen.
- f)
- Kunden aus dem militärischen Geschäftsbereich, z. B. solche, die im Namen eines Verteidigungsministeriums oder der Streitkräfte handeln.
- g)
- Unwahrscheinliche Begründung des Bedarfs der Kunden für die Anlage oder die Anlagenteile in Anbetracht von deren normaler Geschäftstätigkeit oder deren technologischem Standard.
- h)
- Anlagenteile sollen (bzw. Material soll) in einem abgeschirmten Sicherheitsbereich installiert (bzw. verwendet) werden, z. B. in einem Gebiet in der Nähe militärischer Einrichtungen oder in einem Gebiet, zu dem nur ein streng begrenzter Personenkreis Zugang hat.
- i)
- Installierung von Anlagenteilen an einem Standort, der im Hinblick auf den Typ der Anlage ungewöhnlich ist.
- j)
- Ungewöhnliches Ersuchen von seiten der Kunden hinsichtlich der Versendung und Kennzeichnung von Gütern.
- k)
- Ungewöhnlich günstige Zahlungsmodalitäten, z. B. höhere Preise, im Vergleich zu den Marktsätzen höhere Zinssätze oder eine Abschlagszahlung in bar, insbesondere im Fall von Ländern, die Zahlungsbilanzprobleme haben.
- l)
- Ungewöhnliche Bitte der Kunden um äußerste Vertraulichkeit bezüglich des Bestimmungsorts oder Einzelheiten über das zu liefernde Material oder die zu liefernden Anlagenteile.
- m)
- Sicherheitsvorkehrungen/-maßnahmen, die in Anbetracht des angegebenen Verwendungszweckes übertrieben sind; oder wenn der Kunde offensichtlich nicht mit den Sicherheitsanforderungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit derartigem Material bzw. derartigen Anlagenteilen vertraut ist.
- n)
- Bestellen von Vorrichtungen oder Ersatzteilen, die mit dem genannten Verwendungszweck nicht in Einklang stehen, z. B. Bestellen einer übergroßen Zahl von Ersatzteilen, der Verzicht auf das Bestellen von Teilen, die gewöhnlich für die Anlage benötigt werden, oder Bestellen von Verpackungsgrößen, deren Größe im Verhältnis zur Produktion zu gering ist und/oder das Fehlen einer überzeugenden Erklärung für diese Vorgänge.
- o)
- Keine Forderung auf Gestellung einer Garantie, die gewöhnlich für solche Anlagenteile verlangt wird.
- p)
- Keine Forderung von Expertenhilfe oder Schulung, die gewöhnlich für die Installierung oder den Betrieb der Anlagenteile erforderlich ist.
- q)
- Die Verpackungs- und Handhabungsvereinbarungen stimmen nicht mit dem angegebenen Verwendungszweck und/oder Bestimmungsort des Materials bzw. der Anlagenteile überein; oder anderen verdächtigen Vereinbarungen.
- 8.
- Bewerbungen um Stipendien, Stellen oder Konferenzteilnahme in den wissenschaftlichen Bereichen, die nachfolgend beschrieben werden, sollte besondere Beachtung geschenkt werden.Auf Kenntnisse, die eventuell zum Zweck eines biologischen Waffenprogramms nachgefragt werden, können Aspekte der folgenden Punkte zutreffen:
- a)
- Anlage von Kulturen, Handhabung, Eigenschaft und Lagerbedingungen von pathogenen Organismen.
- b)
- Herstellung, Handhabung, Eigenschaften und Lagerbedingungen von Toxinen.
Vorsicht ist vor allem geboten bei ungewöhnlicher Kontaktaufnahme und bei verdächtigem Verhalten:- –
- Anfragen von Staatsangehörigen aus den betreffenden Ländern, sich als Studenten einzuschreiben oder als Forschungsmitarbeiter in Projekten beschäftigt zu werden, auf die ein unter a) und/oder b) genannter Aspekt zutrifft.
- –
- Die Teilnahme von Einzelpersonen aus den betreffenden Ländern an Konferenzen und Seminaren, auf die ein unter a) und/oder b) genannter Aspekt zutrifft.
- –
- Anfragen von unbekannten Einzelpersonen, Institutionen oder Unternehmen um Hilfe oder Rat im Bereich von Technologien und/oder technischen Verfahren, auf die a) und/oder b) zutrifft. Besondere Aufmerksamkeit ist angebracht, wenn diejenigen, die um derartige Hilfe oder derartigen Rat ersuchen:
- –
- auf die Frage nach dem Verwendungszweck eine ausweichende, wenig überzeugende oder eindeutig täuschende Antwort geben;
- –
- um ungewöhnlich strenge Vertraulichkeit bitten;
- –
- Beziehungen zu Streitkräften haben oder zu haben scheinen;
- –
- nachweislich oder vermutlich für Organisationen arbeiten, die ihren Sitz in den betreffenden Ländern haben.
- 9.
- Unternehmen, die einen Vorgang für verdächtig halten oder andere Fragen, z. B. zur Genehmigungspflicht haben, sollten sich beim Bundesausfuhramt, 65726 Eschborn, Frankfurter Straße 29-35, Telefon 0 61 96/9 08-0 über das weitere Verhalten informieren.Bonn, den 29. August 1994
V B 8-10 31 07/5-
Bundesministerium für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Gehring
