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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung (EltLastVwV)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung (EltLastVwV)



Vom 29. 7. 1976 (Beilage Nr. 22/76 S. 15 zum BAnz. Nr. 148 vom 10. 8. 1976)
in der Fassung der Änderung vom 12. 4. 1988 (BAnz. Nr. 79 a vom 27. 4. 1988 S. 11)





Nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 4 und § 11 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 705), wird mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:





I. ABSCHNITT
Allgemeines



Die Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung (EltLastV) vom 21. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1833) hat das Ziel, mit Hilfe staatlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen die Elektrizitätsversorgung im Spannungs- oder Verteidigungsfall aufrechtzuerhalten.


Die hierzu erforderlichen Maßnahmen gehen über die Aufgaben der Lastverteilung, wie sie üblicherweise verstanden werden, hinaus. Sie erfassen den gesamten Bereich der Erzeugung, der Verteilung und der Verwendung von Elektrizität. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall müssen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Interesse der gemeinsamen Bewältigung der Versorgungsaufgabe weitgehend als geschlossene Produktionseinheit behandelt werden. Sie können deshalb auch zu Maßnahmen veranlaßt werden, die über den eigentlichen Erzeugungs- und Verteilungsvorgang hinaus in die Bereiche der Werkleistung, der Lagerhaltung sowie der Abgabe und Verwendung von Erzeugnissen gehen, die für die Elektrizitätserzeugung erforderlich sind.


Neben den Bewirtschaftungsmaßnahmen regelt die Verordnung im wesentlichen die Organisation der für die Lastverteilung zuständigen Behörden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene (Lastverteiler). Diesen obliegen die eigentlichen wirtschaftslenkenden und versorgungspolitischen Grundsatzentscheidungen. In technischer Hinsicht wird die behördliche Lastverteilung von Lastverteilerstellen durchgeführt. Es handelt sich hierbei um unselbständige Einrichtungen der mit der Lastverteilung betrauten Behörden. Die Lastverteilerstellen sollen von Angehörigen derjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen geleitet werden, denen normalerweise die Versorgung des jeweiligen Gebietes obliegt. Mit der Elektrizitätswirtschaft besteht Einvernehmen, daß diese die notwendigen technischen Einrichtungen sowie das erforderliche qualifizierte Personal zur Verfügung stellt.


Die am 25. Juli 1976 in Kraft getretene EltLastV ist anwendbar
a)
im Verteidigungsfall oder
b)
wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder
c)
wenn er ihrer Anwendung besonders zugestimmt hat oder
d)
wenn ein entsprechender mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßter Beschluß eines internationalen Organs im Rahmen eines Bündnisvertrages vorliegt (Artikel 80 a des Grundgesetzes).


In jedem Falle ist jedoch zusätzlich erforderlich, daß der Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung die Anwendbarkeit bestimmt. Diese Verordnung wird erforderlichenfalls auch zu einer Abgrenzung der EltLastV gegenüber elektrizitätswirtschaftlichen .Maßnahmen führen, die in Durchführung des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. 1 S. 3681)1 ergehen.




II. ABSCHNITT
Einzelbestimmungen



Zu § 1
Lastverteilung



Lastverteilung ist die zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung erforderliche Verteilung der Beanspruchung von elektrischer Energie (Last) auf die Anlagen eines oder mehrerer Unternehmen und Betriebe, die elektrische Energie erzeugen, weiterleiten oder verteilen (§ 5 Abs. 1 EltLastV). Die Höhe der Zuteilung richtet sich nach den durch die Abnehmer angeforderten und durch die Bewirtschaftungsbehörden (Lastverteiler) zugestandenen Leistungen. Zur Lastverteilung gehören alle Maßnahmen innerhalb der Elektrizitätswirtschaft, mit denen die Unternehmen und Betriebe, die elektrische Energie erzeugen, weiterleiten oder verteilen, in die Lage versetzt werden können, die benötigten Leistungen zu erbringen.


Bei der Lastverteilung sind die vorgegebene Struktur und die versorgungstechnischen Einrichtungen der Elektrizitätswirtschaft zu berücksichtigen.




Zu den §§ 2 und 3
Zuständigkeit, Lastverteiler, Lastverteilerstellen



Die obersten Wirtschaftsbehörden der Länder (Gebietslastverteiler) haben ins besondere
a)
grundsätzliche Regelungen über die Versorgung mit elektrischer Energie unter wirtschaftslenkenden Gesichtspunkten zu treffen,
b)
die Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilungen zu bestimmen, soweit solche nach Landesrecht gebildet werden,
c)
die Berufung der Leiter der Lastverteilerstellen zu veranlassen,
d)
Richtlinien für die Versorgung bestimmter Abnehmer oder Regionen zu erlassen,
e)
Verfügungen nach § 5 Abs. 1 EItLastV zu erlassen,
f)
die Aufgaben der nachgeordneten Lastverteiler zu bestimmen.


Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Rahmen seiner wirtschaftspolitischen und wirtschaftslenkenden Funktion nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes (Bundesauftragsverwaltung) Weisungen erteilen. In Betracht kommen insbesondere Weisungen über
a)
die im überregionalen öffentlichen Interesse liegende bevorzugte Versorgung von Abnehmern,
b)
den Einsatz der vom Bundesminister für Wirtschaft zur Sicherstellung der öffentlichen Elektrizitätsversorgung für Zwecke der Verteidigung beschafften bundeseigenen Anlagen und Geräte (z. B. fahrbare Notstromaggregate, Transformatoren),
c)
den Ausgleich der elektrizitätswirtschaftlichen Bedürfnisse und Interessen der Länder,
d)
die Zusammenarbeit mit dem Ausland zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung (z. B. Stromlieferungen, Strombezüge, technische Hilfeleistungen, Nachrichtenverbindungen).


Die Berufung des Leiters einer Lastverteilerstelle zum Ehrenbeamten soll in der Regel erst vorgenommen werden, wenn die Verordnung anwendbar ist ( 11 Abs. 2).


Den Sitz einer Lastverteilerstelle und den evtl. Ausweichsitz bestimmt die oberste Wirtschaftsbehörde im Benehmen mit dem EVU, dem der Leiter der Lastverteilerstelle angehört. Der Sitz soll so gewählt werden, daß versorgungstechnische Entscheidungen unmittelbar vollzogen werden können. Die Lastverteilerstellen sollen nach Möglichkeit in den üblichen technischen Lastverteilungen der EVU oder — soweit vorhanden — in den mit Hilfe von Bundesmitteln gebauten geschützten Lastverteilerstellen ein gerichtet werden.


10 
Grundsatzentscheidungen wirtschaftslenkender und versorgungspolitischer Art sowie das Bestimmen von Prioritäten sind den Lastverteilern in gradueller Abstufung vorzubehalten. Die in den Lastverteilerstellen tätigen Personen sind zu allen technischen und versorgungstechnischen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgung mit elektrischer Energie zu ermächtigen. Sie bleiben an Richtlinien und Weisungen der Lastverteiler gebunden. Damit sie ihren Aufgaben auch in kritischen Versorgungssituationen und bei Gefahr im Verzuge gerecht werden können, ist ihnen die nötige Handlungsfreiheit für Sofortentscheidungen einzuräumen.


11 
Im Zuge des regionalen Aufbaues der Lastverteilungen können Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilungen nach versorgungstechnischen Gesichtspunkten gebildet werden. Ihre Grenzen können von denen der Länder und den Verwaltungsgrenzen innerhalb der Länder abweichen.




Zu § 4
Grenzen der Lastverteilungsgebiete, Änderungen



12 
Die obersten Wirtschaftsbehörden der Länder teilen Änderungen der in der Anlage zu § 4 Abs. 1 EltLastV aufgeführten Verwaltungsgrenzen und der nach Landesrecht bestimmten Grenzen der Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteilungen dem Bundesminister für Wirtschaft und den jeweils beteiligten Ländern mit.


13  
Bei Überschneidungen zwischen den Verwaltungsgrenzen und den Grenzen der Versorgungsgebiete sollen die jeweils beteiligten Behörden im Interesse des Funktionierens der Lastverteilung ein und dieselbe Person zum Leiter der für ihre Gebiete zuständigen Lastverteilerstelle bestellen. Der Dienstsitz ihrer Lastverteilerstellen soll aus versorgungstechnischen Gründen ebenfalls einheitlich geregelt werden.


14 
Sind in den Fällen der Nummer 13 die Weisungen der Lastverteiler an eine Lastverteilerstelle nicht miteinander zu vereinbaren, so hat auf Antrag des Leiters dieser Stelle der höhere Lastverteiler oder, soweit mehrere Länder betroffen sind, der Bundeslastverteiler zu entscheiden.




Zu den § 5 und 6
Maßnahmen, Verwaltungsverfahren



15 
Verfügungen aber Anlagen der Deutschen Bundesbahn und der EVU, die ausschließlich der Erzeugung oder der Umformung von Strom für den Bahnstrombedarf der Deutschen Bundesbahn dienen, sowie Verfügungen, die die Verwendung von Bahnstrom betreffen, dürfen grundsätzlich nur von den Gebietslastverteilern im Benehmen mit dem Bundeslastverteiler und der zentralen Transportleitung — Bahnstromversorgung — der Deutschen Bundesbahn, Frankfurt/Main, erlassen werden. Das gleiche gilt grundsätzlich für Verfügungen, die in bestehende, die Bahnstromversorgung betreffende Verträge zwischen der Deutschen Bundesbahn und Elektrizitätsversorgungsunternehmen eingreifen. Das Abstimmungsverfahren ist durch eine besondere Vereinbarung mit der Deutschen Bundesbahn zu regeln.


16 
Verfügungen aber die Einschränkung der Versorgung von Abnehmern, die auf Grund von Weisungen des Bundeslastverteilers oder von Gebietslastverteilern vorrangig mit elektrischer Energie zu versorgen sind, sollen nur im Benehmen mit diesen Lastverteiler erlassen werden. Soweit auf Grund von Weisungen des Bundeslastverteilers oder der Gebietslastverteiler für diese Fälle Abstimmungen mit anderen Behörden oder den betroffenen Abnehmern vorgesehen sind, sollen diese vor Erlaß der einschränkenden Verfügung vorgenommen werden.


17 
Kann der Bedarf an Werkleistungen nicht bei den in § 5 Abs. 1 EltLastV genannten Unternehmen und Betrieben durch Verfügungen des zuständigen Lastverteilers befriedigt werden, so hat dieser die Werkleistung bei der zuständigen Bewirtschaftungsbehörde zu beantragen.


18 
Im Rahmen seiner Verantwortung für die Elektrizitätsversorgung hat der Lastverteiler die in § 5 Abs. 1 EltLastV genannten Unternehmen und Betriebe bei der Beschaffung von Waren der gewerblichen Wirtschaft, die für die Elektrizitätsversorgung notwendig sind, zu unterstützen. Er hat den Bedarf dieser Unternehmen und Betriebe abzustimmen und Anträge an die zuständige Bewirtschaftungsbehörde mit seiner Stellungnahme zu versehen und — gegebenenfalls zusammengefaßt — als den Bedarf der Elektrizitätswirtschaft an diese Behörde weiterzuleiten.


19 
Ist die Beschaffung von Waren der gewerblichen Wirtschaft nicht oder nicht in dem benötigten Umfang möglich, so sollen die Lastverteiler durch Verfügungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EltLastV die vorhandenen Warenbestände entsprechend dem Bedarf einsetzen. § 5 Abs. 2 und 3 EltLastV ist zu beachten. Von Enteignungen sollte nach Möglichkeit abgesehen werden.


20 
Verfügungen nach § 5 Abs. 1 EltLastV, welche die Aufgabenbereiche mehrerer Lastverteiler berühren, sind vor Erlaß in geeigneter Weise abzustimmen. Kommt keine Übereinstimmung zustande, so sind sie vom übergeordneten Lastverteiler erforderlichenfalls vom Bundeslastverteiler nach § 5 Abs. 4 EltLastV zu erlassen.


21 
Vor Erlaß von Verfügungen hört der Bundeslastverteiler - soweit dies zeitlich möglich ist - die betroffenen Gebietslastverteiler. Er hat nach Möglichkeit die wirtschaftlichen Besonderheiten der Länder zu berücksichtigen.




Zu § 7
Energiewirtschaftsgesetz



22 
In Verfügungen auf Grund des § 5 EltLastV ist, soweit der Sachverhalt dies erfordert, ein Hinweis auf § 7 EltLastV aufzunehmen.




Zu § 10
Stadtstaatenklausel



23 
Aus Gründen der Vorsorge sollen die Senate der Länder Bremen und Hamburg die Zuständigkeitsbestimmungen dieser Verordnung möglichst bald dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anpassen und die getroffenen Maßnahmen dem Bundesminister für Wirtschaft mitteilen.




Zu § 11
Inkrafttreten und Anwendbarkeit



24 
Die personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zur Anwendung und Durchführung der Verordnung sind bereits nach ihrem Inkrafttreten zu schaffen. Die zuständigen Behörden haben sich rechtzeitig mit den ihnen aus der Verordnung erwachsenden Aufgaben vertraut zu machen, um ihre Arbeit erforderlichenfalls unverzüglich aufnehmen zu können.




III. ABSCHNITT
Schlußbestimmung


25 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit der EItLastV in Kraft. Ihre Anwendbarkeit ist jedoch mit Ausnahme der Nummern 23 und 24 von der Anwendbarkeit der EltLastV (§11 Abs. 2) abhängig.