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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes - Zulage für militärische Führungsfunktionen -

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Hinweis:



Die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift wird im Geschäftsbereich des BMVg zusätzlich als Abschnitt 2 der Allgemeinen Regelung des BMVg A-1454/1 „Stellen- und Erschwerniszulagen“ bekannt gegeben. Hieraus folgt die Gliederung ab Nummer 2.



2
Führungsfunktionen


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Nummer 4
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
des Bundesbesoldungsgesetzes
- Zulage für militärische Führungsfunktionen -

Nach Nr. 4 Abs. 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird – im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat – folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen.



2.1
Rechtliche Grundlagen
2001.
Die Ansprüche auf diese Zulage ergeben sich aus den folgenden Rechtsvorschriften:
a)
§ 42 BBesG,
b)
Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B BBesG sowie
c)
Anlage IX BBesG (Beträge).

Im Übrigen gilt die vom BMI erlassene BBesGVwV (siehe Anlage 20.2.1).



2.2
Voraussetzungen im Einzelnen
2002.
Die Vbm Nr. 4 beschreibt bestimmte militärische Führungsfunktionen in bestimmten Funktionsebenen. Zulagenberechtigt sind Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14, wenn sie im In- oder Ausland als militärischer Führer oder militärische Führerin in einer der folgenden Funktionsebenen verwendet werden:
 Funktionsebene Kompanie
+
Kompaniechefin (Einheitsführerin) bzw. Kompaniechef (Einheitsführer) oder
+
der Kompaniechefin bzw. dem Kompaniechef vergleichbare Führungsfunktion oder
+
der Kompaniechefin bzw. dem Kompaniechef vergleichbare Ausbildungsfunktion.
 Funktionsebene Zug
+
Zugführerin bzw. Zugführer oder
+
der Zugführerin bzw. dem Zugführer vergleichbare Führungsfunktion oder
+
der Zugführerin bzw. dem Zugführer vergleichbare Ausbildungsfunktion.
 Funktionsebene Gruppe oder Trupp
+
Gruppenführerin bzw. Gruppenführer oder Truppführerin bzw. Truppführer oder
+
der Gruppenführerin bzw. Gruppenführer oder Truppführerin bzw. Truppführer vergleichbare Führungsfunktion oder
+
der Gruppenführerin bzw. Gruppenführer oder Truppführerin bzw. Truppführer vergleichbare Ausbildungsfunktion.
 Funktionsebene Vertretung des Arbeitgebers
+
in der Funktion als Vertretung des Bundes als Arbeitgeber im Sinne der Gewerbeordnung mit Weisungsrecht gegenüber Zivilpersonen.
2003.
Eine Verwendung im Sinne der Nr. 2002 wird grundsätzlich durch Personalverfügung (Versetzung, Dienstpostenwechsel oder Kommandierung) übertragen. Davon abweichende Fallkonstellationen sind abschließend in Nr. 2023 geregelt.
2004.
Die Organisationsstrukturen der Streitkräfte lassen es in vielen Fällen nicht zu, Vorgesetztenfunktionen allein mit der allgemeinen Ämterbewertung abzubilden. Die Führungszulage dient hier der sachgerechten Abgeltung der unterschiedlichen Verantwortung. Sie zielt jedoch nicht darauf ab, jegliche militärische Führungsfunktion zusätzlich zu besolden. Adressiert sind ausschließlich die genannten Funktionsebenen. Bei der Feststellung einer vergleichbaren Führungs- oder Ausbildungsfunktion (siehe Abschnitte 2.4 bis 2.11) ist durch die zuständige Vorgesetzte bzw. den zuständigen Vorgesetzte daher ein strenger Maßstab anzulegen. Maßstabgebend für die Feststellung einer vergleichbaren Führungs- oder Ausbildungsfunktion ist dabei das Gesamtbild von Funktion, Dienststellung, wesentlichen Aufgaben und Führungsspanne, die mit der militärischen Führung einer Kompanie, eines Zuges, einer Gruppe oder eines Trupps typischerweise verbunden sind. Die nachfolgende durchschnittliche Führungsspanne/Ausbildungsspanne (Anzahl unterstellter Soldatinnen und Soldaten) muss sowohl bei den genannten Funktionsebenen als auch bei den vergleichbaren Führungs- oder Ausbildungsfunktionen grundsätzlich erfüllt sein. Im Durchschnitt beträgt sie auf den Funktionsebenen1:
 Kompanie 120 bis 140, in Ausnahmefällen bis zu 300 Soldatinnen und/oder Soldaten,
 Zug 35 bis 40, in Ausnahmefällen bis zu 80 Soldatinnen und/oder Soldaten,
 Gruppe 10 bis 20 Soldatinnen und/oder Soldaten sowie
 Trupp 2 bis 8 Soldatinnen und/oder Soldaten.

Zur Feststellung der erforderlichen Führungsspanne ist grundsätzlich die Personalausplanung gemäß Informationssystem Organisationsgrundlagen (ISOrgGdl) zu Grunde zu legen. Bei Personal in Ausbildungseinrichtungen ist die Ausbildungsspanne ergänzend durch eine sachgerechte Ableitung aus der Lehrer-/Hörsaalleiterbedarfsberechnung (z. B.: tatsächlicher Ausbildungsbedarf pro Hörsaalleiter oder Hörsaallleiterin) festzustellen.

Eine Unterschreitung der durchschnittlichen Führungs- oder Ausbildungsspanne ist nur dann gerechtfertigt, wenn die konkrete Funktion nach dem Gesamtbild der sie prägenden Aufgaben der jeweiligen Funktionsebene vergleichbar ist. Hierfür muss das Fehl an quantitativer Führungsspanne durch erhebliche qualitative Aspekte kompensiert werden. Bei Unterschreitungen der Führungs- oder Ausbildungsspanne bedarf die Zulagengewährung insoweit einer schlüssigen und revisionssicher dokumentierten Begründung. Die Verantwortung, dies festzustellen und revisionssicher dokumentieren zu lassen, liegt bei der oder dem nach Nr. 1025 zuständigen Vorgesetzten.

Wenn das Gesamtbild der jeweiligen Führungsfunktion eine Unterschreitung der durchschnittlichen Führungs- oder Ausbildungsspanne nicht kompensiert, steht die Zulage der niedrigeren Führungsebene zu, wenn die für die niedrigere Führungsebene erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

1. Beispiel:

Eine Kampfkompanie im Panzerbataillon umfasst rund 80 Dienstposten. Deren Kompaniechef unterschreitet daher die durchschnittliche Führungsspanne erheblich. Der Kompaniechef trägt aber mit der Verantwortung für die Kampfpanzer seiner Kompanie überdurchschnittliche Material- und Einsatzverantwortung. Nach dem Gesamtbild seiner Aufgaben (spezifisch militärischer Führungs- und Ausbildungsauftrag im Grundbetrieb und Einsatz, Beurteilungszuständigkeit, Disziplinarbefugnis und erhebliche Verantwortung für das ihm unterstellte Personal sowie für das ihm anvertraute spezifische militärische Material2) ist diese Funktion der einer Kompaniechefin bzw. eines Kompaniechefs mit durchschnittlicher Führungsspanne (z. B. Infanteriekompanie) vergleichbar.

Ergebnis: In diesem Beispiel steht die Zulage nach der Vbm Nr. 4, Abs. 1 Nr. 1 BBesO A/B zu.

2. Beispiel:

Der Leiter einer Beratergruppe (BerGrpBw) hat eine dem Kompaniechef funktional vergleichbare Führungsfunktion (siehe nachfolgender Abschnitt 2.4) und ist zwar Disziplinarvorgesetzter Stufe I, führt aber deutlich weniger als 50 Soldatinnen und Soldaten. Die Unterschreitung der durchschnittlichen Führungsspanne wird nicht durch andere Aspekte des Gesamtbilds der Aufgaben (z. B. erhebliche Verantwortung für spezifisches militärisches Material) kompensiert. Damit liegt keine der Kompaniechefin oder dem Kompaniechef vergleichbare Führungs- oder Ausbildungsfunktion vor.

Ergebnis: In diesem Beispiel steht die Zulage nach der Vbm Nr. 4, Abs. 1 Nr. 1 BBesO A/B nicht zu.

3. Beispiel:

Der Stabszugführer hat eine dem Kompaniechef funktional vergleichbare Führungsfunktion (siehe nachfolgender Abschnitt 2.4). Die Führungsspanne von Stabszugführern bzw. Stabszugführerinnen ist angesichts der Vielfalt an Organisationsformen und -umfängen in der Bw allerdings extrem groß (20 bis mehr als 300). Liegt die Führungsspanne einer Stabszugführerin bzw. eines Stabszugführers über 120, steht ihr bzw. ihm – bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen – die Führungszulage der Ebene Kompaniechefin bzw. Kompaniechef zu. Liegt die Führungsspanne unter 120, steht sie grundsätzlich nicht zu, es sei denn, das Fehl an Führungsspanne wird nach dem Gesamtbild der Aufgaben (z. B. erhebliche Verantwortung für anvertrautes spezifisch militärisches Material3) mindestens kompensiert.

Ergebnis: In diesem Beispiel steht die Zulage nach der Vbm Nr. 4, Abs. 1 Nr. 1 BBesO A/B zu, wenn die Führungsspanne mindestens 120 beträgt oder das Fehl qualitativ kompensiert wird.

2005.
Der Gewährung der Zulage steht nicht entgegen, wenn sich das geführte Personal (auch) aus Soldatinnen und Soldaten ausländischer Streitkräfte zusammensetzt. Zulagenberechtigte militärische Führung ausländischer Soldatinnen und/oder Soldaten setzt voraus, dass die ausländischen Soldatinnen und Soldaten umfassend, das heißt truppendienstlich oder für den Einsatz in sinngemäßer Anwendung der AR „Grundbegriffe der militärischen Organisation; Unterstellungsverhältnisse; Dienstliche Anweisungen“ A2-500/0-0-1, Nrn. 301 und 302 dem deutschen Führungspersonal unterstellt sind.
2006.
Die Aufgaben der Verwendung sind eigenverantwortlich und selbstständig wahrzunehmen (vgl. Nr. 1013).
2007.
Funktionen, die im Rahmen von Sonderdiensten nicht auf Dauer geleistet werden, wie z. B. Wachdienste, Unteroffizier vom Dienst usw., begründen keinen Zulagenanspruch.
2008.
Soweit die Disziplinarbefugnis der Stufe Kompaniechefin bzw. Kompaniechef (§ 28 Absatz 1 Nr. 1 Wehrdisziplinarordnung (WDO)) prägendes Merkmal ist, weist das Innehaben der Disziplinarbefugnis der Stufen Bataillonskommandeur (§ 28 Absatz 1 Nr. 2 WDO) oder Regimentskommandeur (§ 28 Absatz 1 Nr. 3 WDO) die Verwendung diesen Funktions- und Führungsebenen oberhalb der Ebene Kompaniechefin bzw. Kompaniechef zu. In Verwendungen mit Disziplinarbefugnis der Stufen Bataillons- oder Regimentskommandeur steht daher die Führungszulage nicht zu.
2009.
Wird einer Soldatin bzw. einem Soldaten eine Funktion übertragen (Dienstposteneinweisung, Befehl), die mit Besoldungsgruppe A 15 BBesG dotiert ist, ist sie oder er bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einweisung in die Planstelle A 15 erfolgt, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Vbm Nr. 4 BBesO A/B, zulagenberechtigt. Bei rückwirkenden Einweisungen ist die ggf. bereits gezahlte Führungszulage (ggf. anteilig) zurückzufordern.
2010.
Militärische Führungsverantwortung ist unteilbar. Nur die ungeteilte Wahrnehmung der umfassenden militärischen Führungsverantwortung der entsprechenden Funktionsebene führt zur Zulagenberechtigung. Weitere Vorgesetzte wie Kompanieeinsatzoffiziere und Zwischenebenen, z. B. zwischen der Ebene Kompaniechefin bzw. Kompaniechef und Zugführerin bzw. Zugführer (z. B. Einsatzoffizier, sogen. Luftfahrzeugtechnischer Offizier), sind keine Teileinheitsführerinnen bzw. Teileinheitsführer im Sinne der AR A2-500/0-0-1, Nr. 206 i. V. m Nr. 235, und ihnen steht die Zulage für Führungsverwendungen nicht zu. Leiterinnen und Leiter von Strukturelementen innerhalb von Ämtern, Stäben und Kommandobehörden sind ebenfalls keine Teileinheitsführerinnen bzw. Teileinheitsführer in diesem Sinne. Ihnen steht die Führungszulage ebenfalls nicht zu.
2011.
Die Zulagenberechtigung ergibt sich durch konkret definierte, die militärische Führungsverwendung wesentlich prägende Merkmale. Diese müssen kumulativ sowie vollständig vorliegen und in ihrer Gesamtheit im Sinne der Nrn. 1013 und 1014 die Verwendung prägen4. An die Stelle des einzelnen prägenden Merkmals treten nur dann Alternativen, wenn dies in diesem Abschnitt durch Verwendung des Wortes „oder“ klargestellt ist. Dies gilt für den gesamten Abschnitt 2 dieser AR.


2.3
Kompaniechefin bzw. Kompaniechef
2012.
Prägende Merkmale der Verwendung als Kompaniechefin bzw. Kompaniechef sind:
 Das Innehaben der Disziplinarbefugnis der Stufe Kompaniechefin bzw. Kompaniechef (Stufe I) und
 eine Vorgesetzteneigenschaft nach der Dienststellung gemäß § 1 oder § 2 oder § 3 Vorgesetztenverordnung (VorgV) und
 die Dienststellung als Einheitsführerin bzw. Einheitsführer im Sinne der AR A2‑500/0-0-1 ,Nr. 205 in Verbindung mit den Nrn. 225 und 229 und
 eine Führungsspanne der Funktionsebene Kompanie gemäß Nr. 2004.


2.4
Kompaniechefin bzw. Kompaniechef vergleichbare Führungsfunktion
2013.
Prägende Merkmale einer der Verwendung als eine der Kompaniechefin bzw. dem Kompaniechef vergleichbaren Führungsfunktion sind:
 das Innehaben der Disziplinarbefugnis der Stufe Kompaniechefin bzw. Kompaniechef (Stufe I) und
 eine Vorgesetzteneigenschaft nach der Dienststellung gemäß § 1 oder § 2 oder § 3 VorgV und
 eine der Kompaniechefin/Einheitsführerin bzw. dem Kompaniechef/Einheitsführer vergleichbare Funktion und Führungsspanne gemäß Nr. 2004. Dies kann nach Maßgabe der in den Nrn. 2002 bis 2008 beschriebenen Voraussetzungen beispielsweise der Fall sein bei einer Verwendung als:
+
Inspektionschefin oder Inspektionschef in Ausbildungseinrichtungen oder
+
Leiterin oder Leiter Fahrschule oder
+
Leiterin oder Leiter eines Musikkorps oder
+
Leiterin oder Leiter ZAW-Betreuungsstelle oder
+
Stabszugführerin oder Stabszugführer oder
+
Leiterin oder Leiter Bundeswehrfachschule Betreuungsstelle oder
+
Leiterin oder Leiter Ausbildungsunterstützungsgruppe oder
+
Kommandantin oder Kommandant Stabsquartier oder
+
Leiterin oder Leiter Ausbildungsgruppe oder
+
Leiterin oder Leiter Stabsgruppe oder
+
Leiterin oder Leiter Studierendenfachbereichsgruppe Universitäten der Bundeswehr oder
+
Leiterin oder Leiter der Bereiche Versorgung der Ausbildungszentren.


2.5
Kompaniechefin oder Kompaniechef vergleichbare Ausbildungsfunktion
2014.
Prägende Merkmale einer der Verwendung als Kompaniechefin bzw. Kompaniechef vergleichbaren Ausbildungsfunktion sind zumindest:
 Das Innehaben der Disziplinarbefugnis der Stufe Kompaniechefin bzw. Kompaniechef (Stufe I) und
 eine Vorgesetzteneigenschaft nach der Dienststellung gemäß § 1 oder § 2 oder § 3 VorgV und
 die einer Kompaniechefin oder einem Kompaniechef vergleichbare Ausbildungsspanne gemäß Nr. 2004.
2015.
Nach Bewertung der Militärischen Organisationsbereiche und des BMVg ist für diese Fallgruppe bisher kein Anwendungsbereich erkennbar, der nicht bereits durch die Fallgruppen Kompaniechefin bzw. Kompaniechef oder dieser vergleichbaren Führungsfunktion abgedeckt ist. Die beabsichtigte Zuerkennung der Führungszulage in der Fallgruppe „einer Kompaniechefin bzw. einem Kompaniechef vergleichbare Ausbildungsfunktion“ ist dem Erlasshalter dieser AR auf dem Dienstweg vorzulegen. Dieser entscheidet abschließend.


2.6
Zugführerin bzw. Zugführer
2016.
Prägende Merkmale der Verwendung als Zugführerin bzw. Zugführer sind:
 Die unmittelbare disziplinarische Unterstellung unter einer Einheitsführerin bzw. einem Einheitsführer und
 eine Vorgesetzteneigenschaft nach der Dienststellung gemäß § 1 oder § 2 oder § 3 VorgV und
 die Dienststellung als Teileinheitsführerin bzw. Teileinheitsführer im Sinne der AR A2-500/0-0-1, Nr. 2065 und
 eine Führungsspanne der Funktionsebene Zug gemäß Nr. 2004, die jedoch bei 21 unterstellten Soldatinnen und/oder Soldaten bzw. zwei unterstellten Teileinheitsführerinnen bzw. Teileinheitsführern der Ebene Gruppe oder Trupp beginnen kann, da unter Berücksichtigung der in der Praxis üblichen militärischen Organisationsstrukturen in diesen Fällen typischerweise bereits ein Zug gebildet wird.


2.7
Zugführerin bzw. Zugführer vergleichbare Führungsfunktion
2017.
Prägende Merkmale einer der Verwendung als Zugführerin bzw. Zugführer vergleichbaren Führungsfunktion sind:
 Die unmittelbare disziplinare Unterstellung unter einen Funktionsträger der Ebene Kompaniechefin bzw. Kompaniechef ohne Zwischenvorgesetzte bzw. Zwischenvorgesetzten und
 eine Vorgesetzteneigenschaft nach der Dienststellung gemäß § 1 oder § 2 oder § 3 VorgV und
 eine der Zugführerin bzw. dem Zugführer vergleichbare Funktion und Führungsspanne (vgl. Nr. 2016, vierter Anstrich). Dies kann nach Maßgabe der in den Nrn. 2002 bis 2008 beschriebenen Voraussetzungen beispielsweise der Fall sein bei einer Verwendung als:
+
Musikzugführerin oder Musikzugführer oder
+
Bereichsleiterin oder Bereichsleiter (Bundeswehrkrankenhaus) oder
+
Leiter oder Leiterin Waffensystemunterstützung-Technik oder
+
Leiter oder Leiterin Unterstützungsstaffel der Versorgungsbataillone oder
+
Leiter oder Leiterin Instandsetzungsstaffel der Versorgungsbataillone,
 bestellte verantwortliche Leiterin bzw. bestellter verantwortlicher Leiter oder Führerin bzw. Führer einer Teileinheit (TE).


2.8
Zugführerin oder der Zugführer vergleichbare Ausbildungsfunktion
2018.
Prägende Merkmale einer der Verwendung als Zugführerin oder Zugführer vergleichbaren Ausbildungsfunktion sind:
 Eine Vorgesetztenfunktion als Leiterin bzw. Leiter (z. B. Hörsaalleiterin bzw. Hörsaalleiter militärisch/zivil), der bzw. dem nicht die Führungszulage der Ebene Kompaniechefin bzw. Kompaniechef zusteht, oder als Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter von Soldatinnen bzw. Soldaten, die die Führungszulage in vergleichbarer Ausbildungsfunktion einer Gruppenführerin bzw. eines Gruppenführers erhalten und
 eine Verwendung im Ausbildungs- und Lehrbetrieb an Schulen oder Ausbildungseinrichtungen und
 unterstellte Lehrgangs-/Ausbildungsteilnehmerinnen bzw. Lehrgangs-/Ausbildungsteilnehmer in einer der Zugführerin oder dem Zugführer vergleichbaren Ausbildungsspanne (vgl. Nr. 2016, vierter Anstrich).


2.9
Gruppenführerin bzw. Gruppenführer oder Truppführerin bzw. Truppführer
2019.
Prägende Merkmale einer Verwendung als Gruppenführerin bzw. Gruppenführer oder Truppführerin bzw. Truppführer sind:
 Eine Vorgesetzteneigenschaft nach der Dienststellung gemäß § 1 oder § 2 oder § 3 VorgV und
 die Aufgabe militärisches Personal zu führen, ohne dass die Führungszulage in der Funktionsebene Zugführerin bzw. Zugführers zusteht, und
 die Dienststellung als Teileinheitsführerin bzw. Teileinheitsführer im Sinne der AR A2-500/0-0-1, Nr. 206 und
 eine Führungsspanne der Funktionsebene Gruppe oder Trupp gemäß Nr. 2004.


2.10
Gruppenführerin bzw. Gruppenführer oder Truppführerin bzw. Truppführer vergleichbare Führungsfunktion
2020.
Prägende Merkmale einer der Verwendung als Gruppenführerin bzw. Gruppenführer oder Truppführerin bzw. Truppführer vergleichbaren Führungsfunktion sind:
 Eine Vorgesetzteneigenschaft nach der Dienststellung gemäß § 1 oder § 2 oder § 3 VorgV und
 die Aufgabe Personal unterhalb der Einheitsebene zu führen, ohne dass die Führungszulage in der Ebene Zugführerin bzw. Zugführer zusteht, und
 die unmittelbare Unterstellung, d. h. ohne Zwischenvorgesetzten oder Zwischenvorgesetzte, unter einer Teileinheitsführerin bzw. einen Teileinheitsführer der Funktionsebene Zugführerin bzw. Zugführer oder unmittelbar unter einer Einheitsführerin bzw. unter einen Einheitsführer Ebene Kompanie, jedoch mit dem einer Gruppenführerin/Truppführerin bzw. einem Gruppenführer/Truppführer vergleichbaren Führungsspanne gemäß Nr. 2004. Dies kann nach Maßgabe der in den Nrn. 2002 bis 2008 beschriebenen Voraussetzungen beispielsweise der Fall sein bei einer Verwendung als Stationsleiterin bzw. Stationsleiter Bundeswehrkrankenhaus.


2.11
Gruppenführerin bzw. Gruppenführer oder Truppführerin bzw. Truppführer vergleichbare Ausbildungsfunktion
2021.
Prägende Merkmale einer der Verwendung als Gruppenführerin bzw. Gruppenführer oder Truppführerin bzw. Truppführer vergleichbaren Ausbildungsfunktion sind:
 Eine Verwendung im Ausbildungs- und Lehrbetrieb an Schulen oder Ausbildungseinrichtungen und
 eine Vorgesetztenfunktion (z. B. Militärkraftfahrlehrerin bzw. Militärkraftfahrlehrer, Ausbildungs- und Lehrfeldwebel, Praxisanleiterin bzw. Praxisanleiter medizinische Fachberufe, Hörsaalgruppenleiterin bzw. Hörsaalgruppenleiter), in der nicht die Führungszulage der Ebene Zugführerin bzw. Zugführer zusteht und die einer Vorgesetzten/Ausbilderin bzw. einem Vorgesetzten/Ausbilder der Funktionsebenen Kompaniechefin bzw. Kompaniechef oder Zugführerin bzw. Zugführer ständig oder für die Dauer der Ausbildung zugeordnet ist oder Vorgesetzte von Soldatinnen und/oder Soldaten, die die Führungszulage in vergleichbarer Ausbildungsfunktion einer Gruppen-/Truppführerin bzw. Gruppen-/Truppführers gemäß Nr. 2004 erhalten, und
 unterstellte Lehrgangs-/Ausbildungsteilnehmerinnen bzw. Lehrgangs-/Ausbildungsteilnehmer in einer der Gruppenführerin oder dem Gruppenführer beziehungsweise der Truppführerin oder dem Truppführer vergleichbaren Ausbildungsspanne.


2.12
Vertretung des Arbeitgebers
2022.
Die Führungsfunktion als Vertreterin bzw. Vertreter des Arbeitgebers im Sinne der Gewerbeordnung wird in § 106 Gewerbeordnung beschrieben. Zulagenberechtigt als Vertreterin bzw. Vertreter des Arbeitgebers ist, wer das dort beschriebene Weisungsrecht vollumfänglich gegenüber ihr bzw. ihm zur Aufgabenerfüllung – nicht nur gelegentlich – zugeordnetem Zivilpersonal auszuüben hat. Dies trifft derzeit nur auf Personal in der Kampfmittelbeseitigung auf Truppenübungsplätzen zu. Die beabsichtigte Zuerkennung der Führungszulage in der Fallgruppe „Vertretung des Arbeitsgebers“ ist dem Erlasshalter dieser AR auf dem Dienstweg vorzulegen. Dieser entscheidet abschließend. Die Wahrnehmung lediglich einzelner oder mehrerer Aspekte des Weisungsrechts begründet keinen Anspruch auf die Zulage.


2.13
Besondere Fallkonstellationen
2023.
Die Zulage kann abweichend von Nr. 2003 im Ausnahmefall auch gewährt werden, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Disziplinarvorgesetzte bzw. den Disziplinarvorgesetzten oder durch die Dienststellenleiterin bzw. den Dienststellenleiter schriftlich befohlen wurde und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Ein solcher Befehl muss die übertragenen Aufgaben, den Zeitraum ihrer Wahrnehmung erkennen lassen und ist revisionssicher aufzubewahren. Die Aufgabenwahrnehmung muss zudem für mindestens 21 Kalendertage im Monat selbstständig und eigenverantwortlich als Hauptaufgabe (Nrn. 1013 und 1014) erfolgen, um zulagenberechtigend zu sein.
2024.
Die Zulage wird ab dem Zeitpunkt des Dienstantrittes für die Dauer der Tätigkeit gewährt.
Im Übrigen gelten die Regelungen der Weitergewährung von Zulagen in besonderen Fällen aufgrund Aus-, Fort- und Weiterbildung (siehe Abschnitt 1.6).
2025.
Die Zulage kann im Vertretungsfall bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Vertreterin bzw. dem Vertreter gewährt werden. Beginnt oder endet die zulagenberechtigende Tätigkeit im Laufe eines Monats, so ist die Stellenzulage anteilig zu gewähren (BBesGVwV, Nr. 42.3.4). Die Vertretung muss selbstständig und eigenverantwortlich als Hauptaufgabe ausgeübt werden (Nrn. 1013 und 1014). Sie muss zudem für mindestens 21 Kalendertage im Zeitraum eines Monats erfolgen, um zulagenberechtigend zu sein. Es ist dabei nicht auf den Kalendermonat abzustellen. Gemäß § 191 Bürgerliches Gesetzbuch ist der Berechnungszeitraum für den Monat 30 Tage. Die mindestens 21 Kalendertage müssen innerhalb dieses Berechnungszeitraums nicht zusammenhängend erfüllt sein. Mit Beginn der Vertretung beginnt jeweils ein neuer Berechnungszeitraum von 30 Tagen. Ein neuer Berechnungszeitraum kann frühestens nach Ablauf der 30 Tage eines aktiven Berechnungszeitraums beginnen. Sämtliche innerhalb eines Berechnungszeitraums von 30 Tagen geleisteten Vertretungstage sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der für diesen Zeitraum der Vertreterin bzw. dem Vertreter zu gewährenden Zulage zuzurechnen („mindestens 21 Kalendertage“). Bei weniger als 21 Kalendertagen ist die Vertretung nicht zulagenberechtigend. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Zulage (ggf. anteilig) rückwirkend zum Beginn der Vertretung gewährt. Die Vertretung ist in schriftlicher Form durch die Disziplinarvorgesetzte bzw. den Disziplinarvorgesetzten oder durch die Dienststellenleiterin bzw. den Dienststellenleiter anzuweisen. Dieser Nachweis der übertragenen Aufgaben und des Zeitraums der Wahrnehmung ist revisionssicher aufzubewahren. Für die Vertretene bzw. den Vertretenen ist Abschnitt 1.6, insbesondere Nr. 1049, zu beachten.
2026.
Sofern in Vertretungsphasen oder durch Verwendungswechsel zeitlich befristet oder dauerhaft mehrere zulagenberechtigende Verwendungen nach dieser Vbm. gleichzeitig ausgeübt werden, wird nur die höhere Zulage gewährt (Vbm Nr. 4 Abs. 2).
2027.
Die Zulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt (Vbm Nr. 4 Abs. 3). Die Zulage wird nicht neben einer Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 13 gewährt.


2.14
Änderungsmeldungen und Nachweise
2028.
Ändert sich der Zulagenanspruch oder ändert sich die Dienststelle, die über den Anspruch zu entscheiden hat, so ist dies der Bezüge zahlenden Stelle mit dem dafür vorgesehenen Formular, Bw‑5394, anzuzeigen bzw. die entsprechende Dateneingabe zu veranlassen. Unterlagen, die den Anspruch im Einzelfall belegen, sind:
 Die Personalverfügung, mit der die Verwendung übertragen worden ist, oder eine vergleichbare dienstliche Weisung (z. B. schriftlicher Befehl für den zeitweiligen Einsatz als Urlaubsvertretung),
 Dienstpläne, Ausbildungspläne oder vergleichbare Weisungen.
2029.
Es gelten die allgemeinen Regelungen zur Nachweispflicht (siehe Nr. 1091).

Beispiele:

Die Angabe Leitung nach Weisung Kompaniechef im Dienstplan reicht nicht aus. Zusätzlich ist mindestens die zulagenberechtigende Führungs- oder Ausbildungsfunktion zu benennen (z. B. Zugführerin bzw. Zugführer I. Zug).

2030.
Im Übrigen gelten die besonderen Bestimmungen zur Führung und Aufbewahrung zahlungsbegründender Unterlagen und für Personalunterlagen.