Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern sowie über das Verfahren bei der Vertretung (Vertretungsordnung BMI) vom 29. Februar 2008
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Anordnung
über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern sowie über das Verfahren bei der Vertretung (Vertretungsordnung BMI)
Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern folgende Regelung:
- 1.
- Anwendungsbereich
- 1.1
- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach dieser Anordnung erstreckt sich auf alle rechtserheblichen Handlungen, insbesondere
- -
- Vornahme rechtsgeschäftlicher Handlungen
- -
- Vertretung in Verwaltungsverfahren
- -
- Vertretung in Verfahren jeder Art vor Gerichten und Schiedsgerichten.
- 1.2
- Für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie bei dem vorhergehenden Widerspruchsverfahren gelten § 174 des Bundesbeamtengesetzes (§ 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) und die dazu ergangenen Anordnungen.
- 2.
- Vertretungsbefugte Dienststellen
- 2.1
- Zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach dieser Anordnung ist der Bundesminister des Innern berufen, soweit nicht die in den Nummern 2.2, 2.4 oder 2.5 aufgeführten Dienststellenleiter vertretungsbefugt sind.
- 2.2
- In Verfahren, die eine der zum Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern gehörenden Dienststellen betreffen, sind jeweils für ihren Geschäftsbereich - ggf. unter Einschluss der ihnen unterstellten Dienststellen - vertretungsbefugt
- a)
- die Präsidentin oder der Präsident des Statistischen Bundesamtes
- b)
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
- c)
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes
- d)
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
- e)
- die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
- f)
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesausgleichsamtes
- g)
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie
- h)
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung
- i)
- die Direktorin oder der Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
- j)
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
- k)
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums
- l)
- die Präsidentin oder der Präsident einer Bundespolizeidirektion, soweit nicht die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums sich die Vertretung im Einzelfall oder allgemein vorbehalten hat
- m)
- die Präsidentin oder der Präsident der Bundespolizeiakademie
- n)
- die Direktorin oder der Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern
- o)
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
- p)
- die Präsidentin oder der Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung
- q)
- die Präsidentin oder der Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und
- r)
- die Präsidentin oder der Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.
- 2.3
- Die Vertretung bleibt dem Bundesminister des Innern vorbehalten,
- a)
- wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist
- b)
- wenn der Bundesminister des Innern das zugrunde liegende Rechtsgeschäft selbst vorgenommen hat
- c)
- wenn eine Entscheidung des Bundesministers des Innern den Gegenstand des Rechtsstreits bildet oder
- d)
- wenn der oder die zur Vertretung nach Nummer 2.2 berufene Amtsträger/-in persönlich beteiligt ist.
- 2.4
- Bei Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung, die an die Bundesrepublik Deutschland als Drittschuldnerin gerichtet werden (§§ 829ff. der Zivilprozessordnung, §§ 309 ff. der Abgabenordnung), sowie bei Abgabe der Erklärungen nach § 840 der Zivilprozessordnung oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften wird die Bundesrepublik Deutschland durch den Leiter/die Leiterin der Dienststelle vertreten, der/die die Zahlungen der Bezüge oder die Bewirkung der sonst geschuldeten Leistung anzuordnen hat.
- 2.5
- Bei Rechtsgeschäften wird die Bundesrepublik Deutschland - unbeschadet besonders angeordneter Einschränkungen - durch die Leiterinnen bzw. Leiter der zum Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern gehörenden Dienststellen insoweit vertreten, als den Dienststellen nach § 34 der Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften die Befugnis zur Erteilung von Annahme- und Auszahlungsanordnungen übertragen ist.
- 2.6
- In Zweifelsfällen bestimmt der Bundesminister des Innern die vertretungsberechtigte Stelle. Der Bundesminister des Innern kann im Einzelfall die Vertretung auch abweichend von dieser Anordnung regeln oder sie selbst übernehmen.
- 3.
- Bezeichnung des VertretungsverhältnissesDas Vertretungsverhältnis ist durch Hinweis auf die jeweils vertretende Behörde zum Ausdruck zu bringen. Die Bezeichnung lautet
- 3.1
- wenn der Bundesminister des Innern die Bundesrepublik Deutschland vertritt:"Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Bundesminister des Innern"
- 3.2
- in den übrigen Fällen:"Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch ... (z.B. den Präsidenten des Statistischen Bundesamtes)".
Zur Ausführung der Bestimmungen des Teils A dieser Anordnung wird Folgendes bestimmt:
- 1.
- Allgemeines
- 1.1
- Zustellung an eine zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nicht befugte DienststelleErfolgt eine Zustellung an eine zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nicht befugte Stelle, so hat diese bei einer Zustellung von Amts wegen die zustellende Stelle, bei einer Zustellung im Parteibetrieb denjenigen, der die Zustellung betreibt, unverzüglich zu unterrichten und - soweit zweifelsfrei feststellbar - dabei die zur Vertretung befugte Stelle zu bezeichnen. Im Rahmen der Zustellung übergebene Schriftstücke sind der zustellenden Stelle beziehungsweise dem, der die Zustellung betreibt, zurückzugeben. Soweit die zur Vertretung befugte Stelle zweifelsfrei feststeht, kann das Schriftstück stattdessen an diese weitergeleitet werden.
- 1.2
- Berichterstattung bei Rechtsstreitigkeiten
- 1.2.1
- Die zur Vertretung berufenen Stellen haben dem Bundesminister des Innern über Rechtsstreitigkeiten zu berichten,
- a)
- wenn es sich um Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher Tragweite handelt oder wenn mit dem Rechtsstreit Fragen grundsätzlicher oder über den Einzelfall hinausgehender oder von politischer Bedeutung verbunden sind. Der Bericht ist vor Erhebung der Klage vorzulegen, wenn die Bundesrepublik Deutschland Klägerin ist. Ist die Bundesrepublik Deutschland Beklagte, so ist der Bericht sofort nach Zustellung der Klage vorzulegen. Treten Fragen von grundsätzlicher oder über den Einzelfall hinausgehender oder von politischer Bedeutung erst im Laufe des Rechtsstreits auf, so ist unverzüglich zu berichten;
- b)
- wenn eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, die die Bundesrepublik Deutschland beschwert, und es sich um Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher Tragweite handelt oder wenn mit dem Rechtsstreit Fragen von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung verbunden sind. Dem Bericht ist ein Abdruck der gerichtlichen Entscheidung beizufügen und anzugeben, ob und aus welchen Gründen beabsichtigt ist, ein Rechtsmittel einzulegen. Der Bericht ist so rechtzeitig vorzulegen, dass der Bundesminister des Innern noch abweichend entscheiden kann;
- c)
- wenn vom Prozessgegner ein Rechtsmittel bei einem obersten Bundesgericht eingelegt wird. Dem Bericht ist ein Abdruck der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen beizufügen. Ein Abdruck der Begründung des Rechtsmittels ist dem Bundesminister des Innern sofort nach Eingang vorzulegen.
- 1.2.2
- In allen Berichten ist auf Termine und Fristen an auffallender Stelle hinzuweisen. Die Hinweise sind rot zu unterstreichen.
- 1.2.3
- Die die Bundesrepublik Deutschland vertretenden Stellen haben, unabhängig von der Berichtspflicht nach Nummer 1.2.1, für die Einhaltung der Termine und Fristen zu sorgen.
- 1.3
- Pflicht zur Berichterstattung bei RechtsgeschäftenSoweit nicht ohnehin durch Rechtsvorschriften (z.B. Bundeshaushaltsordnung), allgemeine oder besondere Anordnungen (z.B. Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltung - RBBau) eine Pflicht zur Berichterstattung festgelegt ist, haben die nach Teil A Nr. 2.2 vertretungsbefugten Stellen dem Bundesminister des Innern vor der Aufnahme von Vertragsverhandlungen zu berichten, wenn ein Vertrag von besonderer wirtschaftlicher Tragweite für die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen werden soll.
- 2.
- Besondere Bestimmungen über das Verfahren nach Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsankündigungen
- 2.1
- Prüfung der Zustellung
- 2.1.1
- Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken. Sodann ist zu prüfen, ob die Dienststelle nach Teil A Nr. 2.4 zur Entgegennahme der Zustellung befugt ist.
- 2.1.2
- Ist die Zustellung an eine zur Vertretung nicht befugte Dienststelle erfolgt, so ist nach Nummer 1.1 zu verfahren.
- 2.2
- Prüfung des gepfändeten AnspruchsDie zuständige Dienststelle hat festzustellen, ob der gepfändete Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland besteht. Ferner hat sie zu prüfen, ob der gepfändete Anspruch dem Schuldner zusteht, ob eine wesentliche Formvorschrift verletzt worden ist und ob aufgerechnet werden kann.Die §§ 832 und 833 der Zivilprozessordnung sind zu beachten.
- 2.3
- Gegenstand, Inhalt und Form der Anweisungen aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
- 2.3.1
- Besteht der gepfändete Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, und steht der Anspruch dem Pfändungsschuldner zu, so ist die Kasse oder die zur Bewirkung der Leistung sonst zuständige Stelle anzuweisen, bis auf weiteres insoweit nicht an den Pfändungsschuldner zu leisten, als der Anspruch gepfändet ist. Die Anweisung ist in eiligen Fällen notfalls fernmündlich oder fernschriftlich voraus zu erteilen.
- 2.3.2
- Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet worden und reicht der nächst fällige pfändbare Betrag zu ihrer Befriedigung nicht aus, so ist, falls die Gläubiger einer Befriedigung in der von der Dienststelle festgestellten Reihenfolge widersprechen, die Kasse anzuweisen, den Schuldbetrag nach Eintritt der Fälligkeit bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, dessen Pfändungsbeschluss der Bundesrepublik Deutschland zuerst zugestellt worden ist; dabei sind dem Gericht unter Erläuterung der Sachlage die Pfändungsbeschlüsse zuzuleiten. Die Anweisung muss erteilt werden, wenn einer der Gläubiger, dem die Forderung überwiesen worden ist, Hinterlegung verlangt (§ 853 der Zivilprozessordnung). Ist ein Anspruch auf eine Sache für mehrere Gläubiger gepfändet worden, so gelten die Vorschriften der §§ 854, 855, 855a der Zivilprozessordnung und § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.
- 2.3.3
- Aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über eine Geldforderung ist die Kasse anzuweisen, den pfändbaren Teil des Betrages bei Eintritt der Fälligkeit an den Vollstreckungsgläubiger zu zahlen. Ist jedoch Hinterlegung des Betrages nach § 839 der Zivilprozessordnung angeordnet oder betrifft der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einen Anspruch auf eine Sache, so ist die Anweisung dahin zu erteilen, dass der Betrag nach Eintritt der Fälligkeit beim Amtsgericht zu hinterlegen oder die Sache an den nach §§ 846 bis 848 der Zivilprozessordnung und § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen zuständigen Gerichtsvollzieher, Treuhänder oder Sequester herauszugeben ist.
- 2.3.4
- Für den Inhalt der Anweisungen nach den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 ist grundsätzlich der Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses maßgebend. Demgemäß bleibt es grundsätzlich dem Pfändungsschuldner überlassen, hiergegen Einwendungen nach § 766 der Zivilprozessordnung zu erheben. Ist jedoch die Forderung ohne Einschränkung gepfändet, unterliegt sie aber nach den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich ganz oder zum Teil der Pfändung nicht (besonders nach §§ 850ff. der Zivilprozessordnung), so soll die Dienststelle die Anweisungen nach den Nummern 2.3.2 und 2.3.3 nur insoweit erteilen, als die Forderung nach den ihr bekannten tatsächlichen Verhältnissen der Pfändung unterliegt; in diesem Fall hat die Dienststelle zu den Anweisungen unverzüglich die Genehmigung der Stelle einzuholen, die die Bundesrepublik Deutschland zu vertreten hat, wenn der Pfändungsgläubiger die gepfändete Forderung gegen den Bund einklagt. Die Anweisung nach Nummer 2.3.1 ist erst zu ändern, wenn die Genehmigung erteilt ist.
- 2.3.5
- Die Anweisungen nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.3 sind schriftlich zu erteilen. Die Kassenanweisungen sollen, soweit möglich, auf bestimmte Beträge lauten; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ihnen beizufügen. Ist eine Geldforderung wegen laufender Zinsen gepfändet und überwiesen worden, so ist in der Anweisung der Tag zu bestimmen, an dem die Kasse den Schuldbetrag zu zahlen oder zu hinterlegen hat. Die Dienststelle hat den Zinsbetrag zu berechnen, der auf die Zeit bis zu dem in der Anweisung bestimmten Tag entfällt; in Höhe des errechneten Betrages ist die Kasse zur Zahlung oder zur Hinterlegung anzuweisen.
- 2.3.6
- Die Dienststelle soll den Pfändungsschuldner von den erteilten Anweisungen benachrichtigen.
- 2.4
- Pfändungsankündigung nach § 845 der Zivilprozessordnung
- 2.4.1
- Die Dienststelle hat nach Zustellung der Pfändungsankündigung nach den Bestimmungen in den Nummern 2.1 und 2.2 zu verfahren und Anweisungen entsprechend den Bestimmungen in Nummer 2.3.1 zu erteilen. Es darf weder hinterlegt noch an den Ankündungsgläubiger geleistet werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in den Nummern 2.3.4 bis 2.3.6 sinngemäß.
- 2.4.2
- Die Dienststelle hat Anweisungen, die sie aufgrund einer Pfändungsankündigung erteilt hat, aufzuheben, wenn ihr nicht binnen drei Wochen seit Zustellung der Pfändungsankündigung der Pfändungsbeschluss zugestellt worden ist. Ist der Pfändungsbeschluss rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellt worden, so gelten für das weitere Verfahren die Bestimmungen in Nummer 2.3.
- 2.5
- Vorläufige Aussetzung von Leistungen
- 2.5.1
- Erhält die Kasse vor dem Eingang einer Anweisung nach den Nummern 2.3 und 2.4 davon Kenntnis, dass über eine von ihr zu begleichende Forderung gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Pfändungsbeschluss oder eine Pfändungsankündigung erlassen und der nach Teil A Nr. 2.4 zuständigen Dienststelle zugestellt worden ist, so soll sie, soweit die Forderung der Pfändung unterliegt, die Zahlung vorläufig aussetzen. Die genannte Dienststelle ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
- 2.5.2
- Nummer 2.5.1 gilt entsprechend für Dienststellen, die einen gegen die Bundesrepublik Deutschland bestehenden, nicht auf Zahlung von Geld gerichteten Anspruch zu erfüllen haben.
- 2.6
- Abgabe der Erklärungen nach § 840 Abs. 1 der Zivilprozessordnung oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften
- 2.6.1
- Verlangt der Pfändungsgläubiger die Abgabe der Erklärungen nach § 840 Abs. 1 der Zivilprozessordnung oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, so hat die Dienststelle nach diesen Vorschriften zu prüfen, ob sie durch die Zustellung zur Abgabe der Erklärungen verpflichtet worden ist.
- 2.6.2
- Ist die Bundesrepublik Deutschland zur Abgabe der Erklärungen verpflichtet, so sind sie binnen zwei Wochen nach Zustellung abzugeben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Mitteilung kein selbständiges Schuldanerkenntnis enthält.
- 2.7
- Veränderungen nach Pfändung laufender Dienst- oder Arbeitseinkommen
- 2.7.1
- Treten im laufenden Dienst- oder Arbeitseinkommen nach ihrer Pfändung Veränderungen ein, die auf die Höhe des pfändbaren Betrages Einfluss haben, so hat die Dienststelle die erlassenen Anweisungen zu ersetzen; Nummer 2.3.6 gilt entsprechend. Erledigt sich die Pfändung, so ist die Kasse hiervon unverzüglich zu verständigen.
- 2.7.2
- Auch die Kasse hat auf Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen zu achten und, wenn nötig, die zuständige Dienststelle auf sie aufmerksam zu machen. Dies gilt besonders dann, wenn Bezüge zunächst die im Pfändungsbeschluss festgesetzte Freigrenze nicht erreichen, sie aber später durch Dienstalterszulagen oder sonstige Erhöhungen der Bezüge überschreiten.
- 2.7.3
- Tritt der Pfändungsschuldner in den Ruhestand oder wird er mit sonstiger Versorgung entlassen, so ist der die Versorgung regelnden Dienststelle von der Pfändung sofort Kenntnis zu geben; hierbei ist ihr der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unter Beifügung einer Mitteilung darüber zu übersenden, welcher Betrag aufgrund des Beschlusses insgesamt einbehalten worden ist.
- 2.7.4
- Die Dienststelle hat das Ausscheiden des Pfändungsschuldners aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Pfändungsgläubiger und bei einer Hinterlegung dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen.
- 2.7.5
- Tritt der Pfändungsschuldner aus dem Geschäftsbereich der bisher zuständigen Kasse in den Geschäftsbereich einer anderen Bundeskasse über, so hat erstere der künftig zuständigen Kasse von den noch nicht erledigten Pfändungen Kenntnis zu geben.
- 2.8
- Pfändungen im VerwaltungszwangsverfahrenDen gerichtlichen Pfändungen und Überweisungen stehen solche im Verwaltungszwangsverfahren gleich.
Die Anordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Vertretung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern sowie über das Verfahren bei der Vertretung und Bestimmungen über das Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsbenachrichtigungen vom 30. Dezember 2005 (GMBl. 2006 S. 71) außer Kraft.
Berlin, den 29. Februar 2008
Z 2 - 006 101/6
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schäuble
