Logo jurisLogo Bundesregierung

Richtlinie zur Förderung von investiven Maßnahmen zur klimafreundlichen gewerblichen Nahmobilität im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Mikro-Depot-Richtlinie)

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Richtlinie
zur Förderung von investiven Maßnahmen
zur klimafreundlichen gewerblichen Nahmobilität
im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative
(Mikro-Depot-Richtlinie)



Vom 29. Januar 2021



Fundstelle: BAnz AT 17.02.2021 B6





1
Förderziel und Zuwendungszweck


Die Bundesregierung hat sich anspruchsvolle Klimaschutzziele gesetzt: Die Treibhausgasemissionen in Deutschland sollen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden. Langfristig soll bis zum Jahr 2040 eine Reduktion von mindestens 70 % und bis zum Jahr 2050 Treibhausgasneutralität erreicht werden. Mit dem Klimaschutzplan 2050 hat die Bundesregierung in 2016 die Grundlagen und Leitlinien für die weitere Identifikation und Ausgestaltung der jeweiligen Klimaschutzstrategien in den verschiedenen Handlungsfeldern beschlossen.



Das im Oktober 2019 von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 setzt den Klimaschutzplan mit konkreten Maßnahmen unter anderem auch im Verkehrssektor um.



Ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele kann im Bereich des gewerblichen Verkehrs durch den Einsatz von Mikro-Depots geleistet werden. Aufgrund des stark wachsenden Online-Handels bestehen für die Kurier-, Express- und Paketdienstleister (KEP) besondere Potentiale für eine klimafreundliche Ausgestaltung der Lieferverkehre, wenn Umschlagprozesse (Kommissionierung und Beladung) in kleinen, dezentral verteilten Depots in möglichst großer Nähe zu den Endkunden erfolgen, die beispielsweise den Einsatz von emissionsfreien Fahrzeugen wie Lastenrädern wirtschaftlich attraktiv machen. Zusätzlich bestehen insbesondere in urbanen und suburbanen Bereichen weitere verkehrsgekoppelte Nachhaltigkeitsvorteile wie z. B. Feinstaub- und Stickoxidminderung sowie die Reduzierung der Lärmemissionen.



Ziel dieser Richtlinie ist die klimafreundliche Gestaltung der gewerblichen Nahmobilität, indem Investitionen in die regional-modellhafte Errichtung von sogenannten Mikro-Depots gefördert werden.



Die regionale Modellhaftigkeit der Projekte zeichnet sich insbesondere aus durch



einen klaren und nachvollziehbaren Beitrag zur Minderung von Treibhausgasemissionen;


die Anwendung und Umsetzung integriert geplanter Maßnahmen;


eine hohe Fördermittel- und Kosteneffizienz.


Modellprojekte sollen sich auch dadurch auszeichnen, dass sie die Realisierung von Mikro-Depots in bislang wenig im Fokus stehenden räumlichen Kontexten aufzeigen z. B. durch:



eine Umwidmung leerstehender oder nur zeitweise genutzter Immobilien;


die Errichtung von Mikro-Depots auf Freiflächen durch neue Nutzungskonzepte, die zu weniger Flächenverbrauch führen, besondere Anforderungen erfüllen oder bei denen eine neue Art der Zusammenarbeit der beteiligten Akteure erfolgt;


oder



durch den Einsatz neuer bzw. neuartiger Fahrzeuge.


Gleichzeitig gewährleisten die Projekte ein hohes Maß an bundesweiter Übertragbarkeit und zeichnen sich durch ein hohes regionales Ausweitungspotential aus. Es sollen Modellprojekte entstehen, die die Konzeption und den Betrieb solcher Depots in unterschiedlichen Kontexten und baulichen Gegebenheiten erproben und als „Best Practice“ aufzeigen.



Im Handlungsfeld gewerbliche Nahmobilität sollen so Anreize zur Verlagerung des Verkehrs von KEP-Unternehmen auf emissionsfreie Fahrzeuge auf der letzten Meile gesetzt, die Erschließung von Treibhausgasminderungspotentialen verstärkt, die Reduzierung von Treibhausgasemissionen beschleunigt und Treibhausgaseinsparungen regional realisiert werden.



Mit den durch diese Richtlinie geförderten Projekten werden über die Wirkdauer der Maßnahmen von zehn Jahren zusätzliche Einsparungen in Höhe von mindestens 15 000 Tonnen CO2-Äquivalent angestrebt. Ziel ist zudem, den durchschnittlichen Fördermitteleinsatz pro vermiedener Tonne CO2-Äquivalent auf 200 Euro pro Tonne zu begrenzen.



Der Bund gewährt für die in diesem Förderaufruf genannten Zwecke Zuwendungen nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.



2
Gegenstand der Förderung


Gefördert werden infrastrukturelle Investitionen, die eine modellhafte Nutzbarmachung von Flächen und Räumen zum Ziel haben, um dort den Betrieb von Mikro-Depots zur Abwicklung von KEP-Verkehren „auf der letzten Meile“, auch branchen- und anbieterübergreifend, zu ermöglichen. Unter der „letzten Meile“ wird der Transport der Sendungen vom letzten Umschlagsvorgang zum Bestimmungsort (Endkunde) verstanden.



Ein Mikro-Depot ist im Sinne dieser Richtlinie ein Raum, in dem logistische Umschlagprozesse zur Abwicklung der letzten Meile mit Hilfe von emissionsfreien Fahrzeugen vorgenommen werden. Dies bedeutet konkret, dass nach dem Umschlag im Mikro-Depot ausschließlich lokal emissionsfreie Fahrzeuge (wie Lastenkarren, Lastenräder, elektrische Fahrzeuge o. Ä.) zur Abwicklung der Lieferungen genutzt werden dürfen. Die Belieferung der Mikro-Depots vom Zentrallager aus („Feeder-Verkehre“) darf hingegen auch mit konventionellen Fahrzeugen erfolgen. Eine emissionsfreie Belieferung im Feeder-Verkehr wird jedoch begrüßt.



Zuwendungsfähig sind Ausgaben in folgenden Kategorien:



Anschaffung mobiler Infrastruktur (Container, Wechselbrücken);


bauliche Sanierung/Herrichtung von gebauter Infrastruktur (z. B. Ziehen von Wänden);


Schaffung von Infrastruktur für Anliefervorgänge (z. B. Tore und Rampen);


Schaffung von Infrastruktur für die Lagerung (z. B. Regale);


Bodenarbeiten auf Freiflächen (Befestigung, Pflasterung);


Sicherheitsmaßnahmen (Errichtung von Zäunen, Schlösser und Sicherheitstechnik);


Ver- und Entsorgung (z. B. Infrastruktur für Heizung, Strom, Wasser, Internet, Ladeinfrastruktur);


Maßnahmen zur Wahrung von Arbeitsschutz und Bauordnungsrecht (sanitäre Anlagen, Sozialräume, Wetterschutz, Brandschutz);


Verkehrsinfrastruktur (Rangierflächen, Ertüchtigung von Radinfrastruktur).


Mit einem Antrag kann die Einrichtung von mehreren Mikro-Depots beantragt werden.



3
Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind private Unternehmen und Unternehmen mit kommunaler Beteiligung unabhängig von ihrer Rechtsform,



die den Betrieb eines Mikro-Depots zum Zwecke der eigenen Auslieferung von Waren beabsichtigen oder


die selbst keine Waren aus dem Mikro-Depot ausliefern, aber Dritten geeignete Flächen oder Räumlichkeiten für die Nutzung als Mikro-Depot als Betreiber kostenlos oder entgeltlich zur Verfügung stellen.


Antragsteller müssen als Eigentümer, Mieter/Pächter oder im Wege eines Gestattungsvertrags über die zur Errichtung erforderlichen Flächen der Mikro-Depots rechtlich und tatsächlich verfügen können und dies nachweisen.



Die Kooperation von mehreren Antragstellern in Verbünden ist ausdrücklich erwünscht. Der Fördermittelgeber geht von einer kooperativen Nutzung der Mikro-Depots aus. Dabei ist jedoch die Maxime des wirtschaftlichen und sparsamen Umgangs mit Fördermitteln zu berücksichtigen. Die Vorteile des Verbunds sind in der Projektskizze darzulegen (siehe Nummer 7.2.1).



Die Antragsteller sowie die an der Durchführung des Vorhabens beteiligten Partner oder Auftragnehmer müssen in der Lage sein, das Projekt zu planen, wirtschaftlich durchzuführen, zu überwachen und abzurechnen.



Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen.



Ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen.



4
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


4.1
Inhaltliche/fachliche Voraussetzungen


a)
Das Projekt bringt Infrastrukturmaßnahmen zur Anwendung, bewirkt hierdurch eine Minderung von Treibhausgasen (THG) und trägt somit zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bei. Es ist quantitativ und qualitativ darzustellen, wie und in welchem Umfang der Klimaschutzbeitrag geleistet wird. Hierzu sind konkrete Kriterien und Indikatoren anzugeben, die im Zuge der Projektumsetzung durch ein geeignetes Monitoring erfasst, beurteilt und anhand derer somit die Wirksamkeit der geförderten Maßnahmen bewertet werden kann.


b)
Die geförderten Mikro-Depots müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind nach Inbetriebnahme mindestens drei Jahre im Sinne des Förderaufrufs zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Einheit – unter Maßgabe der Verhältnismäßigkeit – nicht stillgelegt werden. Die vorzeitige Stilllegung (Außerbetriebnahme) der Anlage führt regelmäßig zum Widerruf der Zuwendung.


Die Veräußerung einer geförderten Anlage bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Die Zustimmung kann grundsätzlich erteilt werden, wenn der neue Eigentümer vollständig in die aus der Förderung der Anlage resultierenden Rechte und Pflichten eintritt und sofern sich aus der Übertragung/Veräußerung keine Nachteile für den Bund und/oder Verstöße gegen das Beihilfe- oder Zuwendungsrecht ergeben.


c)
Die Zuwendungsempfänger informieren öffentlichkeitswirksam über die Förderung ihres Vorhabens auf ihrer Internetseite und gut sichtbar am Standort des Vorhabens.


d)
Die Zuwendungsempfänger sind zur regelmäßigen Berichterstattung und der Teilnahme an Statusgesprächen mit dem Fördermittelgeber verpflichtet. Die Durchführung stichprobenartiger Überprüfungen der Umsetzung, in Form von Vor-Ort-Terminen, ist zu ermöglichen.


e)
Der Beginn des Bewilligungs-/Projektdurchführungszeitraums ist frühestens zwölf Monate nach Einreichung der Skizze einzuplanen. Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu 24 Monate. Es ist bei der Projektplanung darauf zu achten, dass diese Dauer nicht überschritten wird.


4.2
Administrative Voraussetzungen


a)
Eine Zuwendung kann nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen hat. Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Nummer 1.3 zu § 44 BHO gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags grundsätzlich als Vorhabenbeginn. Dies gilt auch für Verträge, die unter Vorbehalt einer Zuwendungsgewährung geschlossen werden. Mit Antragstellung hat der Antragsteller ausdrücklich zu erklären, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und noch kein der Ausführung des Vorhabens zuzurechnender Vertrag abgeschlossen wurde.


b)
Vergabeverfahren für Leistungen und/oder Lieferungen im Rahmen des Vorhabens, für das eine Förderung nach dieser Richtlinie beantragt wird, sollen erst nach Erhalt des schriftlichen Zuwendungsbescheids begonnen werden.


c)
Soweit bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids der Ausführung des Vorhabens zuzurechnende Leistungen und/oder Lieferungen ausgeschrieben werden und/oder Angebote eingeholt werden, wird eine Zuwendung nur gewährt, wenn der Antragsteller mit Antragstellung ausdrücklich versichert, dass die Nummer 3 ANBest-P beachtet wurden und werden, und in der Ausschreibung bzw. einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Zuschlagserteilung bzw. ein Vertragsabschluss nur bei Bewilligung der beantragten Zuwendung erfolgt.


d)
Ein Verstoß gegen Nummer 3 ANBest-P kann zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids auch mit Wirkung für die Vergangenheit sowie zur Rückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel inklusive deren Verzinsung führen.


e)
Die Förderung kann nur erfolgen, wenn die Finanzierung des Vorhabens und damit seine Durchführung als gesichert angesehen werden kann. Die Finanzierung des Vorhabens ist als gesichert anzusehen, wenn die Summe der Eigenmittel (liquide Geldmittel des Antragstellers), Drittmittel und der beantragten Zuwendung die erforderliche Gesamtsumme ergeben und Eigen- und Drittmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen. Drittmittel sind alle Mittel, die nicht den Eigenmitteln oder der beantragten Zuwendung zugerechnet werden können. Die zur Finanzierung des Vorhabens geplanten Drittmittel sind in geeigneter Form nachzuweisen.


f)
Der Antragsteller hat Eigenmittel in Abhängigkeit von seinem finanziellen Leistungsvermögen und als Ausdruck seines Eigeninteresses am Vorhaben in angemessener Höhe einzubringen.


g)
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung und benennen koordinierende, zentrale Ansprechpersonen für den Fördermittelgeber (Verbundkoordinator). Die Ansprechpersonen stellen sicher, dass die einzelnen Teilprojekte effektiv zusammenarbeiten und die Ergebnisse zusammengeführt werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?aus-wahl=easy_formulare; Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).


4.3
Beihilferechtliche Grundlagen


Die Beurteilung, ob eine Beihilfe vorliegt, erfolgt auf der Grundlage der „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“, (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).



Sollte die Zuwendung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzustufen sein, erfolgt die Förderung entweder



a)
als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) oder


b)
bei Überschreiten der De-Minimis-Grenzen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).


Zu Buchstabe a:



Handhabung von Anträgen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung:



Mit der Antragstellung hat der Zuwendungsempfänger anzugeben und zu belegen, ob und wenn ja in welcher Höhe er De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder anderen De-minimis-Verordnungen im laufenden Steuerjahr sowie in den zwei davorliegenden Steuerjahren erhalten hat. Die Höhe der Förderung wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass sie zusammen mit anderen De-minimis-Beihilfen des Zuwendungsempfängers im laufenden und den zwei davorliegenden Steuerjahren die Summe von 200 000 Euro nicht übersteigt.



Der Zuwendungsempfänger erhält eine „De-minimis-Bescheinigung“ über die gewährte Beihilfe. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen von Fördermitteln als Nachweis für bereits erhaltene „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.



Zu Buchstabe b:



Handhabung von Anträgen auf Grundlage der AGVO:



Die Förderung erfolgt für Antragsberechtigte, die selbst ein Mikro-Depot zum Zwecke der eigenen Auslieferung von Waren an Dritte betreiben, nach Maßgabe von Artikel 36 AGVO als Beihilfe für Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes, wobei die Beihilfeintensität 40 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten darf. Gefördert werden anteilig die Investitionsmehrkosten unter Begrenzung durch Artikel 36 Absatz 5 bis 8 AGVO. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.*



Erhaltene Förderungen werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO geprüft werden.



Keine Förderung wird gewährt zu Gunsten



von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO und


von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO nicht nachgekommen sind.


Sofern die Höhe der Förderung die nach Artikel 36 AGVO zulässige Höchstgrenze überschreiten würde, nimmt die Bewilligungsbehörde entsprechende Kürzungen vor. Die Grundlagen zur Berechnung der zulässigen Förderhöhe sind im Antragsverfahren auf geeignete Weise zu belegen.



4.4
Kumulierbarkeit


Eine Kumulierung mit Drittmitteln und Zuschussförderungen ist vorbehaltlich entgegenstehender beihilferechtlicher Vorgaben (Artikel 8 AGVO bzw. Artikel 5 De-minimis-VO) zugelassen, sofern eine Beteiligung durch Eigenmittel in Höhe von 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht unterschritten wird.



Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist ausgeschlossen.



Auf Nummer 2.1 ANBest-P wird hingewiesen.



5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Bei der Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie handelt es sich um eine Projektförderung. Die Förderung wird grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Anteilsfinanzierung gewährt. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Prototypen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen, die Instandsetzung/-haltung bestehender Anlagen und laufende Ausgaben.



Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.



Die Höhe der Zuwendung ist grundsätzlich auf einen Wert von bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt.



Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss so bemessen sein, dass sich eine Mindestzuwendung in Höhe von 20 000 Euro ergibt. Bei Verbundvorhaben gilt diese Mindestsumme für das Verbundprojekt insgesamt.



Die Fördersumme für den Erwerb und Einbau von Schließanlagen (inklusive Erwerb und Installation von Kameras und Alarmanlagen) ist auf 3 000 Euro pro Depot begrenzt.



Ein Projektstart ist frühestens zwölf Monate nach Eingang der Projektskizze beim zuständigen Projektträger einzuplanen. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel maximal 24 Monate. Es ist bei der Darstellung der Projektplanung darauf zu achten, dass diese Dauer nicht überschritten wird.



6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen


6.1
Allgemeine Nebenbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).



Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an Gebietskörperschaften bzw. an aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK).



Die Nebenbestimmungen können unter:

http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmu

eingesehen werden.



6.2
Dokumentation und Auskunftspflicht


Die Zuwendungsempfänger informieren öffentlichkeitswirksam über die Förderung ihres Vorhabens auf ihrer Internetseite und gut sichtbar am Standort des Vorhabens. Darüber hinaus verpflichten sie sich, geeignete Berichte zur Dokumentation der Vorhabenabwicklung und der erzielten Ergebnisse, insbesondere zu den mit den geförderten Investitionen und Maßnahmen erreichten Treibhausgasminderungen, zur Verfügung zu stellen. Innerhalb der Zweckbindungsfrist von mindestens drei Jahren sind die Parameter in geeigneten zeitlichen Abständen zu erheben und zu bewerten.



Des Weiteren müssen sie sich damit einverstanden erklären, auch über den Bewilligungszeitraum hinaus mit den für die Evaluierung der geförderten Vorhaben beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten, die erforderlichen Auskünfte zu geben, die notwendigen Daten zu erheben und diese zeitnah zur Verfügung zu stellen. Für die Auswertung des Förderprogramms ist vom Antragsteller eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben.



7
Verfahren


7.1
Bewilligungsbehörde


Die Abwicklung der Fördermaßnahme erfolgt durch den beauftragten



Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Innovation ländlicher Räume, Klimaschutz, kommunales Bauen (IKK)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin



Telefon: +49 30/2 01 99-34 76
E-Mail: ptj-ksi@fz-juelich.de (Stichwort „Mikro-Depot-Richtlinie“)
https://www.ptj.de/klimaschutzinitiative/mikro-depots



7.2
Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren für die Förderung ist zweistufig.



In der ersten Stufe sind Projektskizzen einzureichen. Sofern die formellen Voraussetzungen an die Skizze erfüllt sind, erfolgt im Wettbewerbsverfahren zwischen allen eingegangenen Skizzen eine Bewertung der Skizze auf Grundlage der in Nummer 7.2.2 dargestellten Bewertungskriterien.



Die Einreicher der Skizzen, die für eine Förderung in Betracht kommen, werden in der zweiten Stufe zur Stellung eines förmlichen Förderantrags aufgefordert. Über die Bewilligung einer Förderung entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) auf Basis des förmlichen Förderantrags.



Zur Erstellung der Projektskizzen und förmlichen Förderanträge ist das elektronische Formularsystem des Bundes „easy-Online“ zu benutzen. Der Zugang erfolgt über https://foerderportal.bund.de/easyonline/.



7.2.1
Einreichen der Projektskizzen (Stufe 1)


Einzureichen sind aussagekräftige Projektskizzen in deutscher Sprache. In der Skizze werden die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Förderung nach Maßgabe des Förderaufrufs beschrieben. Für Verbundvorhaben mehrerer Projektpartner wird eine gemeinsame Skizze durch die Verbundkoordination eingereicht.



Für das Auswahlverfahren werden Projektskizzen berücksichtigt, die in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils im Zeitraum vom



1. März bis zum 31. Mai



eingereicht werden. Weitere Auswahlverfahren können durch gesonderte Bekanntmachung veröffentlicht werden.



Skizzen die nicht fristgerecht eingehen, unvollständig sind oder die vorgegebenen Gliederungspunkte nicht beinhalten, werden im Bewertungsverfahren nicht berücksichtigt.



Zur Fristwahrung genügt die elektronische Übersendung der Skizze. Eine rechtsverbindlich unterschriebene Papierversion der Skizze einschließlich aller Anlagen ist jeweils spätestens bis zum 15. Juni des Jahres (Posteingang) nachzureichen.



Die Projektskizzen bestehen aus vier Teilen:



a)
Formular Projektblatt


Das Formular Projektblatt ist im Portal „easy online“ zu erstellen, inklusive der folgenden Dokumente elektronisch zu übermitteln und als unterschriebene Papierversion inklusive aller Anlagen dem beauftragten Projektträger zuzuleiten.


b)
Anlage 1


Den Unterlagen ist eine Beschreibung des Antragstellers und gegebenenfalls seiner Partner als Anlage 1 beizufügen. Die Anlage 1 hat einen maximalen Umfang von zwei Seiten (Schriftart Arial, 10 Punkt, einzeilig).


c)
Skizze


Es ist eine aussagekräftige Projektskizze im Umfang von maximal zehn Seiten (Schriftart Arial, 12 Punkt, einzeilig), einschließlich (bei Bedarf) kartographischer Darstellungen, Planskizzen, Fotos etc. beizufügen (maximale Dateigröße 50 MB).


d)
Berechnung der THG-Minderung


Das ausgefüllte Excel-Berechnungsblatt zur Ermittlung der Treibhausgasminderung über die Wirkdauer ist der Skizze beizufügen. Die Vorlage dieses vorgegebenen Dokuments kann unter
https://www.ptj.de/klimaschutzinitiative/mikro-depots heruntergeladen werden.


Falls vorhanden ist die Interessenbekundung der Kommune(n) zur Unterstützung des Projekts beizufügen. Die folgenden Gliederungspunkte und Inhaltsangaben der Skizze sind verbindlich einzuhalten.



1.
Ausgangslage und Projektziele


Zustandsbeschreibung, Handlungsbedarf zur Einrichtung des bzw. der – dezentral verteilten – Depots, Erläuterung der Standortwahl (beispielsweise durch eine Standortanalyse), Projektziele;


Kurzdarstellung des bestehenden Lieferkonzepts auf der letzten Meile und Beschreibung der dafür (bisher) eingesetzten Fahrzeuge; diese Voraussetzung entfällt für Markteinsteiger und Antragsteller, die das Mikro-Depot ausschließlich betreiben ohne selbst auszuliefern;


Beschreibung des zukünftigen Lieferkonzepts auf der letzten Meile und Beschreibung der geplanten bzw. resultierenden Änderungen bei den einzusetzenden Fahrzeugen;


bei Verbundprojekten ist darzustellen, worin die Vorteile (organisatorisch, ökonomisch, ökologisch etc.) eines solchen Verbundprojekts im Vergleich zur einzelnen Umsetzung je KEP-Unternehmen bestehen. Dies betrifft insbesondere die Klimaschutzwirkung des Verbundprojekts.


2.
Geplante Maßnahmen


Beschreibung der geplanten modellhaften Maßnahmen und deren inhaltliches und räumliches Zusammenwirken;


Erfolgs- und Nutzenindikatoren zur Bewertung der durchgeführten Maßnahmen;


Liste der geplanten Einzel-Maßnahmen (Investitionen).


3.
Erwartete Treibhausgasminderung welche durch die Errichtung und den Betrieb des/der Mikro-Depots erreicht werden soll


Darstellung der Änderungen von Quell- und Zielverkehren und deren Beitrag zur Reduzierung weiterer verkehrsspezifischer Emissionen.


4.
Modellhaftigkeit, Übertragbarkeit, Verstetigungspotential


regionale Impulswirkung bzw. regionaler Vorbildcharakter des Vorhabens/Potential und zeitliche Perspektive für einen weitergehenden Umstieg auf kleinere, emissionsfreie Transportfahrzeuge auf lokaler/regionaler Ebene;


bundesweite Impulswirkung bzw. Strahlkraft: durch die Maßnahmen der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit des Projekts angestrebte Sichtbarkeit und Vernetzung (auch Ausmaß und/oder Besonderheiten) sowie Übertragbarkeit auf das gesamte Bundesgebiet.


5.
Verfügbarkeit von Flächen und Gebäuden


Sachstand zur Flächen- und Gebäudeverfügbarkeit für die Errichtung des/der Mikro-Depots.


6.
Arbeits- und Meilensteinplanung (tabellarisch)


zeitliche Abfolge der geplanten Maßnahmen;


Planungsstand/Genehmigungsverfahren der Einzelmaßnahmen;


spezifische Meilensteine und Teilziele der geplanten Arbeitspakete;


Bauzeitenplan.


7.
Ausgaben- und Finanzierungsübersicht (tabellarisch)


Gesamtausgaben (Ausgaben aller geplanten Maßnahmen inklusive Herleitung der Kalkulation);


Eigenmittel;


Drittmittel;


beantragte Zuwendung;


beantragte Förderquote;


Berechnung der Fördermitteleffizienz als Verhältnis von beantragter Zuwendung und berechneter Treibhausgasminderung über die Wirkdauer;


Finanzierungsübersicht des Verbundvorhabens (falls zutreffend).


7.2.2
Bewertungskriterien für Skizzen (Stufe 1)


Die eingereichten Skizzen werden im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens anhand ihrer allgemeinen Qualität sowie der nachfolgenden Kriterien bewertet und unter Berücksichtigung des erheblichen Bundesinteresses, sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewertet und bearbeitet:



In die Bewertung der Skizzen und Prüfung der förmlichen Förderanträge fließen die nachfolgend dargestellten Kriterien ein. Für jedes der fünf Kriterien ist eine Vergabe von 0 bis 3 Bewertungspunkten möglich. Hinzu kommt eine Gewichtung der Kriterien mit den dargestellten Faktoren, so dass in Summe bis zu 300 Bewertungspunkte für die Bewertungskriterien 1 bis 5 erreichbar sind.



1.
Beitrag zu den Klimaschutzzielen der Bundesregierung (Faktor 20)


stringente Darstellung und Nachvollziehbarkeit der geplanten Umstellung des Lieferkonzepts; dieses Kriterium entfällt für Markteinsteiger und Antragsteller, die das Mikro-Depot ausschließlich betreiben ohne selbst auszuliefern;


Ausmaß der Klimaschutzwirkung (Treibhausgasminderung).


2.
Kosten- und Fördermitteleffizienz (Faktor 20)


wirtschaftliche Projektplanung;


Fördermitteleffizienz, d. h. Verhältnis zwischen Fördermitteleinsatz und über die Wirkdauer berechnete Klimaschutzwirkung.


3.
Modellhaftigkeit, Übertragbarkeit und Verstetigungspotential (Faktor 25)


regionales Ausweitungspotential der Maßnahmen;


geplante regionale Anstöße für eine nachfolgende Diffusion;


bundesweite Sichtbarkeit und Vernetzung;


bundesweites Verstetigungspotential (Ideen zur Nutzung der Projektergebnisse nach Projektabschluss, beispielsweise auch durch Dritte).


4.
Arbeitsplanung (Faktor 10)


Qualität, Nachvollziehbarkeit und Realisierbarkeit des Arbeitsplans. Die Beteiligung einer Kommune durch eine Interessenbekundung (LOI) wird besonders positiv bewertet. Dies gilt auch für Verbünde, die ausschließlich aus privaten Unternehmen bestehen;


Flächeninanspruchnahme. Konzepte, die auf ortsfeste Einrichtungen (beispielsweise Bestandsimmobilien) ausgerichtet sind, werden positiver bewertet.


5.
Allgemeine Qualitätskriterien (Faktor 25)


Eigeninteresse an der Durchführung des Projekts (ein hoher Anteil an Eigenmitteln wird positiv bewertet);


Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes;


Verständlichkeit der Skizze;


Klarheit der Projektziele und der Erfolgs- beziehungsweise Nutzenindikatoren.


7.2.3
Einreichen des förmlichen Förderantrags/Bewilligungsverfahren (Stufe 2)


Skizzeneinreicher, deren Skizzen sich im wettbewerblichen Verfahren durchsetzen und dadurch ausgewählt werden, werden in der zweiten Verfahrensstufe aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag einzureichen. Nach Bewertung der Skizzen werden projektspezifische Hinweise erstellt und vor Antragstellung übermittelt. Die Aufforderung zum Einreichen eines Antrages begründet keinen Anspruch auf eine Förderzusage.



Der Förderantrag ist schriftlich und elektronisch mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen.



Förderrelevante Hinweise, Richtlinien und Nebenbestimmungen sind im Formularschrank des BMU für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA) abrufbar (https://foerderportal.bund.de/easy/).



7.3
Auszahlungsverfahren


Bis zum Eingang und zur Prüfung des Verwendungsnachweises gilt ein Schlusszahlungsvorbehalt in Höhe von 20 % der Zuwendung.



7.4
Verwendungsnachweisverfahren


Nach Abschluss des Vorhabens ist der Verwendungsnachweis in schriftlicher (nicht gebunden) und digitaler Form beim Projektträger einzureichen. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Sachbericht zum Verwendungsnachweis (Schlussbericht), dem zahlenmäßigen Nachweis sowie weiteren Unterlagen.



7.5
Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.



8
Geltungsdauer


Diese Richtlinie tritt am 1. März 2021 in Kraft. Ihre Gültigkeit ist bis zum 30. Juni 2024 begrenzt.



Änderungen bleiben vorbehalten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass vor Ablauf der Geltungsdauer in Kraft tretende Änderungen der in Nummer 4.3 genannten beihilferechtlichen Regelungen eine Änderung der Richtlinie – unter Berücksichtigung eventueller Übergangsvorschriften – erforderlich machen.



Berlin, den 29. Januar 2021



Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit



Im Auftrag
Berthold Goeke