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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (VwV zu § 69 Abs. 1 BBesG) - Neufassung

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VMBl 2007 S. 18


In der Fassung vom 28. März 2007 (VMBl 2007 S. 61)



Nach § 69 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Neufassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 69 Abs. 1 BBesG erlassen:


1.
Allgemeines

(1) Der Umfang der den Soldatinnen und Soldaten (Offizieren, Unteroffizieren und Mannschaften) zum unentgeltlichen Gebrauch zu gewährenden Dienstbekleidung und Ausrüstung wird durch den dienstlichen Bedarf nach Maßgabe des Ausstattungssolls und durch die Bestandslage bestimmt. Ein nach Art und Zahl bestimmter Ausstattungsanspruch besteht daher nicht. An den bereitgestellten Stücken erwirbt die Soldatin oder der Soldat kein Eigentum, es sei denn, dass für einzelne Artikel ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen ist.


(2) Soldatinnen wird für die Beschaffung bestimmter Artikel, die nicht aus Dienstbeständen bereitgestellt werden, ein Betrag von 230,08 Euro ausgezahlt. Nach Ablauf von jeweils zwei Jahren sind den Soldatinnen - ausgenommen weibliche Offiziere - für Neubeschaffungen 153,39 Euro zu zahlen.


2.
Zivilkleidung

Aus dienstlichen Gründen kann das Tragen von Zivilkleidung im Dienst angeordnet werden. Zivilkleidung wird von Amts wegen nicht bereitgestellt. Unteroffiziere und Mannschaften, die auf dienstliche Anordnung im Dienst eigene Zivilkleidung tragen, erhalten für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung von 0,77 Euro täglich. Die Entschädigung wird monatlich nachträglich gezahlt. Durch besonderen Erlass wird bestimmt, wer das Tragen von Zivilkleidung im Dienst anordnet . 1)


3.
Ansprüche der Offiziere

(1) Berufsoffiziere und Offiziere auf Zeit, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, erhalten für die von ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung einen Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine monatliche Entschädigung.


(2) Die von den Offizieren selbst zu beschaffende Dienstbekleidung wird in einer Zusammenstellung „Umfang der vom Offizier selbst zu beschaffenden Artikel“ festgelegt und in den Richtlinien für Bekleidung (RL-Bekl) bekannt gegeben.


(3) Die Offiziere sind verpflichtet, die von ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung in einem für den Dienst voll brauchbaren Zustand zu erhalten und entsprechend zu ergänzen.


(4) Die Verpflichtung nach Absatz 3 endet bei Beendigung des Dienstverhältnisses.


4.
Umfang und Auszahlung des Bekleidungszuschusses für Offiziere

(1) Der Bekleidungszuschuss für die von den männlichen Offizieren selbst zu beschaffende Dienstbekleidung beträgt:


a)
bei der Ernennung zum Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit

beim Heer (außer Gebirgstruppe)


und bei der Luftwaffe

572,65 €

beim Heer (nur Gebirgstruppe)

649,34 €

bei der Marine

700,47 €;


b)
bei einem späteren dienstlich notwendigen Übertritt

vom Heer (einschließlich Gebirgstruppe)


zur Luftwaffe

465,28 €

vom Heer (einschließlich Gebirgstruppe)


oder von der Luftwaffe zur Marine

657,01 €

von der Luftwaffe zum Heer


(außer Gebirgstruppe)

457,61 €

von der Luftwaffe zum Heer


(nur Gebirgstruppe)

547,08 €

von der Marine zum Heer


(außer Gebirgstruppe)

488,28 €

von der Marine zum Heer


(nur Gebirgstruppe)

577,76 €

von der Marine zur Luftwaffe

495,95 €;


c)
bei einer späteren - innerhalb von drei Jahren nach dem Übertritt nach Buchstabe b - dienstlich notwendigen Rückversetzung

vom Heer (einschließlich Gebirgstruppe)


zur Luftwaffe

117,60 €

vom Heer (einschließlich Gebirgstruppe)


oder von der Luftwaffe zur Marine

166,17 €

von der Luftwaffe zum Heer


(außer Gebirgstruppe)

115,04 €

von der Luftwaffe zum Heer


(nur Gebirgstruppe)

138,05 €

von der Marine zum Heer


(außer Gebirgstruppe)

122,71 €

von der Marine zum Heer


(nur Gebirgstruppe)

145,72 €

von der Marine zur Luftwaffe

125,27 €


-
bei einer Rückversetzung zu einem späteren Zeitpunkt ist nach Buchstabe b zu verfahren -;

d)
bei einem späteren dienstlich notwendigen Übertritt

von der Gebirgstruppe zu einer


anderen Waffengattung des Heeres

132,94 €

von einer Waffengattung des Heeres zur


Gebirgstruppe

222,41 €

bei einer späteren dienstlich notwendigen


Rückversetzung von einer anderen Waffengattung


des Heeres zur Gebirgstruppe

56,24 €

von der Gebirgstruppe zu einer anderen


Waffengattung des Heeres

33,23 €.


(2) Der Bekleidungszuschuss für die von den weiblichen Offizieren selbst zu beschaffende Dienstbekleidung beträgt:


a)
bei der Ernennung zum Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit

beim Heer (außer Gebirgstruppe)


und bei der Luftwaffe

787,39 €

beim Heer (nur Gebirgstruppe)

792,50 €

bei der Marine

879,42 €.


b)
Bei der Fallgestaltung des Absatzes 1 Buchstabe b bis d ist für weibliche Offiziere der zustehende Betrag unter Berücksichtigung der Ausstattung und des höheren Bekleidungszuschusses im Einzelfall zu ermitteln.

(3) Bei einer erneuten Ernennung zum Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit wird der Bekleidungszuschuss nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a erneut gewährt.


(4) Als Übertritt im Sinne des Absatz 1 Buchstabe d gilt auch die Kommandierung oder Versetzung eines Offiziers der Gebirgstruppe, wenn ihm der Befehl erteilt wurde, Dienstbekleidung einer anderen Waffengattung des Heeres zu tragen.


(5) Der Bekleidungszuschuss nach Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a wird bei der Ernennung zum Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit, der Bekleidungszuschuss nach Absatz 1 Buchstabe b bis d und Absatz 2 Buchstabe b mit Wirksamwerden der entsprechenden Personalveränderungsverfügung gewährt.


(6) Der Bekleidungszuschuss wird auf das bei der Lion Hellmann Dienstbekleidungsgesellschaft mbH (LHD) treuhänderisch verwaltete Konto des Offiziers gezahlt.


5.
Umfang und Auszahlung der Abnutzungsentschädigung für Offiziere

(1) Die Entschädigung für die besondere Abnutzung der von den männlichen Offizieren nach Nummer 3 Abs. 1 zu beschaffenden Dienstbekleidung beträgt monatlich für


- Offiziere des Heeres (ohne Gebirgstruppe)

15,34 €

- Offiziere des Heeres (nur Gebirgstruppe)

16,36 €

- Offiziere der Luftwaffe

15,34 €

- Offiziere der Marine

16,36 €.


(2) Die Entschädigung für die besondere Abnutzung der von den weiblichen Offizieren nach Nummer 3 Abs. 1 zu beschaffenden Dienstbekleidung beträgt monatlich für


- Offiziere des Heeres (einschließlich der


Gebirgstruppe) und der Luftwaffe

19,94 €

- Offiziere der Marine

23,01 €.


(3) Sie wird von dem Tage an gewährt, an dem die Ernennung zum Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit wirksam wird. Das gilt sinngemäß auch bei einer Änderung der Höhe der Entschädigung beim Übertritt von einer Teilstreitkraft zu einer anderen. Die Entschädigung wird monatlich im Voraus auf das bei der LHD treuhänderisch verwaltete Konto des Offiziers gezahlt.


(4) Die Entschädigung entfällt

a)
mit dem Fortfall des Anspruchs auf Dienstbezüge,
b)
bei einem Verbot, Uniform zu tragen, nach § 126 der Wehrdisziplinarordnung (ZDv 14/3) oder nach § 22 des Soldatengesetzes (VMBl 2005 S. 81) in Verbindung mit der ZDv 14/5, spätestens jedoch bei Beendigung des Dienstverhältnisses,
c)
für den Zeitraum, in dem der Offizier die Stücke der ihr oder ihm bisher aus Dienstbeständen bereitgestellten Dienstbekleidung nicht käuflich erworben oder zurückgegeben hat.

(5) Ist die Entschädigung nur für einen Teil des Monats zu zahlen, wird nur der Teil der Entschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.


6.
Regelungen für Unteroffiziere

(1) Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf mindestens acht Jahre, die noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag an Stelle der sonst insoweit unentgeltlich bereitgestellten Dienstbekleidung einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgehuniform. Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.


Der Zuschuss beträgt für männliche

- Unteroffiziere des Heeres und der Luftwaffe

383,47 €

- Unteroffiziere der Marine

434,60 €.


Der Zuschuss beträgt für weibliche

- Unteroffiziere des Heeres und der Luftwaffe

511,29 €

- Unteroffiziere der Marine

587,99 €.


Anspruchsberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch die zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes und die zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassenen Unteroffiziere.


(2) Wird der Unteroffizier, der den Zuschuss erhalten hat, zum Offizier ernannt und hat sie oder er damit Anspruch auf den Bekleidungszuschuss nach Nummer 4 Abs. 1 oder 2, ist dieser Bekleidungszuschuss um den nach Absatz 1 gewährten Betrag zu kürzen. Dieser Betrag vermindert sich jedoch um ein Sechzigstel des nach Absatz 1 gewährten Betrages für jeden vollen Monat zwischen der Auszahlung des Zuschusses für die Beschaffung der Ausgehuniform und dem Tag der Ernennung zum Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit.


(3) Bei Wechsel der Teilstreitkraft kann der Zuschuss auf Antrag erneut in voller Höhe gewährt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Soldatin oder der Soldat noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleibt und die von ihr oder ihm mit dem bereits gewährten Zuschuss beschaffte Ausgehuniform an die für den Standort zuständige Servicestation der Lion Hellmann Bundeswehr Bekleidungsgesellschaft mbH (LHBw) abgegeben wird.


(4) Den männlichen Unteroffizieren werden folgende Bekleidungsstücke, die sie selbst zu beschaffen und instand zu halten haben, nicht mehr unentgeltlich bereitgestellt:


Heer:

1 Barett/Bergmütze


1 Jacke, Heer


1 Hose, Heer


1 Mantel, Heer


1 Langbinder, Heer

Luftwaffe:

1 Schiffchen, Luftwaffe


1 Jacke, Luftwaffe


1 Hose, Luftwaffe


1 Mantel, Luftwaffe


1 Langbinder, Luftwaffe

Marine:

1 Mützengestell, Marineschirmmütze


1 Überzug, Dienstmütze, weiß


1 Jacke, Marine


1 Hose, Marine


1 Mantel, Marine


1 Langbinder, Marine.“


(5) Den weiblichen Unteroffizieren werden folgende Bekleidungsstücke, die sie selbst zu beschaffen und instand zu halten haben, nicht mehr unentgeltlich bereitgestellt:


Heer:

1 Barett/Bergmütze


1 Jacke, Heer, weibliche Soldaten


1 Hose, Heer, weibliche Soldaten


1 Mantel, Heer, weibliche Soldaten


1 Rock, Heer


1 Langbinder, Heer

Luftwaffe:

1 Schiffchen, Luftwaffe


1 Jacke, Luftwaffe, weibliche Soldaten


1 Hose, Luftwaffe, weibliche Soldaten


1 Mantel, Luftwaffe, weibliche Soldaten


1 Rock, Luftwaffe


1 Langbinder, Luftwaffe

Marine:

1 Mützengestell, Marineschirmmütze


1 Überzug, Dienstmütze, weiß


1 Jacke, Marine, weibliche Soldaten


1 Hose, Marine, weibliche Soldaten


1 Mantel, Marine, weibliche Soldaten


1 Rock, Marine


1 Langbinder, Marine.“


7.
Eignungsübung

Während einer Eignungsübung nach § 60 des Soldatengesetzes wird den Bewerberinnen und Bewerbern die gesamte Dienstbekleidung und Ausrüstung unentgeltlich nach Maßgabe der Nummer 1 bereitgestellt.


Ein Anspruch auf Bekleidungszuschuss und monatliche Abnutzungsentschädigung für Offiziere (Nummern 3 bis 5) oder auf den Zuschuss für Unteroffiziere (Nummer 6) besteht während der Eignungsübung nicht.


8.
Zweckbindung

Guthaben, die bei Ende der Dienst- oder Verpflichtungszeit auf dem LHD-Konto des Offiziers oder Unteroffiziers ausgewiesen sind, werden nur noch gegen Nachweis der Verwendung für die in dieser Vorschrift genannten Zwecke an die Soldatin oder den Soldaten ausgezahlt. Eventuelle Restbeträge werden dem Bundeshaushalt wieder zugeführt.


9.
Wegfall des Anspruchs im Spannungs- und Verteidigungsfall

Im Spannungs- und Verteidigungsfall haben die in Nummer 3 und Nummer 6 Abs. 1 Genannten nach Auslösung der entsprechenden Alarmmaßnahme die Friedenszusatzausstattung Bekleidung und persönliche Ausrüstung abzulegen.


Deshalb entfällt von diesem Zeitpunkt an der Anspruch auf den

-
Bekleidungszuschuss und die monatliche Abnutzungsentschädigung für Offiziere,
-
Zuschuss für Unteroffiziere und
-
Geldwert für Soldatinnen (Nummer 1 Abs. 2).

Soldatinnen und Soldaten, die dann weiterhin Friedenszusatzausstattung tragen müssen, werden mit dieser aus Dienstbeständen versorgt.


10.
Schlussbestimmungen

(1) Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.


(2) Davon abweichend tritt die Regelung in Nummer 8 dieser Vorschrift erst mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.


(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 werden die Erlasse vom

-
10. Juli 2001 - PSZ V 2 - Az 19-03-04/00 (VMBl S. 137) und
-
27. März 2003 - PSZ III 2 - Az 19-03-04/00 (VMBl S. 91)

aufgehoben.


(4) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) ist beteiligt worden.


BMVg, 29. Januar 2007

PSZ III 2 - Az 19-03-04/00