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Erlass über das Kuratorium bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

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Vom 29. Januar 1975 (BAnz. Nr. 31 vom 14.02.1975)

geändert durch Erlass vom 22.01.1980 (BAnz. Nr. 20 vom 30.01.1980)



Auf Grund des § 6 des Erlasses über die Errichtung der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe vom 26. November 1958 (Bundesanzeiger Nr. 230 vom 29. November 1958) in der Fassung vom 17. Januar 1975 (Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28. Januar 1975) wird das Kuratorium bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Bundesanstalt) bestimmt:



1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen



§ 1

Das Kuratorium berät die Leitung der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und den Bundesminister für Wirtschaft in wichtigen Fragen, die die Tätigkeit und Entwicklung der Bundesanstalt betreffen.

1.
Die Beratung erstreckt sich insbesondere auf die wissenschaftliche, technische und wirtschaftsbezogene Tätigkeit der Bundesanstalt sowie auf wichtige Organisations- und Personalfragen der Leitung mit folgenden Schwerpunkten:
-
Wahrnehmung der Aufgaben im Inland und Ausland, der Rohstoffsicherung und des Umweltschutzes
-
mittel- und langfristige Planung, einschließlich der Finanzplanung
-
wesentliche Änderungen der inneren Organisation einschließlich der Personalangelegenheiten der Leitung der Bundesanstalt.
2.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird das Kuratorium jährlich über die in Absatz 2 genannten Tatbestände unterrichtet und erhält Einblick in die Finanzplanung. Vor wesentlichen Änderungen der inneren Organisation, einschließlich der Personalangelegenheiten der Leitung, erhält das Kuratorium Gelegenheit zur Stellungnahme.
3.
Der Bundesminister für Wirtschaft und der Präsident der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe unterrichtet den Vorsitzenden des Kuratoriums über neue Entwicklungen von wesentlicher Bedeutung der in Absatz 2 beschriebenen Tatbestände, die zur Erfüllung der Beratungsfunktion des Kuratoriums notwendig sind. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann vom Bundesminister für Wirtschaft und vom Präsidentender Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe entsprechende Informationen einholen.
4.
Darüber hinaus hat das Kuratorium die Aufgabe, die Verbindung der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe mit der Wissenschaft und Wirtschaft zu pflegen.


§ 2

Das Kuratorium besteht aus mindestens 10, höchstens 17 Mitgliedern, die als Hochschullehrer oder als Persönlichkeiten mit wissenschaftlich-technischer oder wirtschaftlicher Erfahrung auf dem Gebiet der Geowissenschaften und Rohstoffe über besondere Sachkunde verfügen. Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen weder dem Bundesministerium für Wirtschaft und der Bundesanstalt angehören.



§ 3

1.
Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Bundesminister für Wirtschaft für die Dauer von fünf Jahren berufen. Widerberufung ist zulässig.
2.
Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft niederzulegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes berufen.


§ 4
Die Mitgliedschaft ist ein persönliches Ehrenamt, das eine Vertretung nicht zulässt.



§ 5

Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten Reisekostenvergütung und Sitzungsentschädigung nach dem Bestimmungen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und dergleichen in der Bundesveraltung (Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 17. März 1961 – Gemeinsames Ministerialblatt 1961 S. 234 – in der jeweils geltenden Fassung).



2. Abschnitt
Geschäftsordnung



§ 6

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.



§ 7

1.
Der Vorsitzende beruft im Benehmen mit dem Präsidenten der Bundesanstalt das Kuratorium ein. Er hat das Kuratorium einmal in jedem Kalenderjahr sowie auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder oder des Präsidenten der Bundesanstalt einzuberufen.
2.
Der Vorsitzende stellt im Benehmen mit dem Präsidenten der Bundesanstalt die Tagesordnung auf. Jeder Gegenstand, dessen Beratung im Kuratorium von einem Mitglied des Kuratoriums, dem Bundesministerium für Wirtschaft oder dem Präsidenten der Bundesanstalt verlangt wird, ist auf die Tagesordnung zu setzen.
3.
Die Mitglieder des Kuratoriums sind regelmäßig 4 Wochen vor dem Tage der Sitzung, mindestens aber 2 Wochen zuvor, schriftliche unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.


§ 8

1.
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
2.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.


§ 9

1.
Beauftragte des Bundesministers für Wirtschaft und mit seiner Zustimmung Beauftratge anderer Bundesminister sowie der Präsident und der Vizepräsident der Bundesanstalt nehmen an der Sitzung teil und müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden.
2.
Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bundesanstalt andere Angehörige der Bundesanstalt oder Sachverständige zu den Sitzungen hinzuziehen.


§ 10

Das Kuratorium schießt seine Beratung mit einer gutachtlichen Äußerung ab, die der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedarf, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums anwesend sein muss.



§ 11

Die zur Beratung anstehenden Gegenstände werden durch einen oder mehrere Berichterstatter vorgetragen, die vom Vorsitzenden bestellt werden.



§ 12

1.
Über den Gang der Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss die Namen der Sitzungsteilnehmer, den wesentlichen Inhalt der Beratungen, den Wortlaut der gutachtlichen Äußerungen (§ 10) und das Stimmenverhältnis enthalten.
2.
Der Protokollführer wird von der Bundesanstalt gestellt.


§ 13

In dringenden Ausnahmefällen kann der Vorsitzende im Benehmen mit dem Präsidenten der Bundesanstalt die Mitglieder des Kuratoriums auffordern, ihre Stellungnahme zu einem Beratungsgegenstand innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten Frist schriftlich abzugeben. Wenn drei Mitglieder innerhalb dieser Frist dem Umlaufverfahren widersprechen, kann der Gegenstand nur auf einer Sitzung beraten werden. Dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Präsidenten der Bundesanstalt ist rechzeitig Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme zum Beratungsgegenstand abzugeben, deren Inhalt den Mitgliedern des Kuratoriums gleichzeitig mit der Aufforderung nach Satz 1 mitzuteilen ist.



§ 14

Die Bundesanstalt nimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle des Kuratoriums wahr.



§ 15

Zur Vorbereitung seiner Beratungen kann das Kuratorium Ausschüsse aus seiner Mitte bilden.



§ 16

1.
Das Kuratorium kann mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder unter Beibehaltung der für die Geschäftsordnung geltenden Bestimmungen der §§ 6 bis 15 interne verfahrensmäßige Regelungen treffen, welche ausschließlich die Arbeitsweise des Kuratoriums betreffen (ergänzende interne Geschäftsordnung des Kuratoriums).
2.
Eine ergänzende interne Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft.


3. Abschnitt
Schlussvorschrift



§ 17

Die Geschäftsordnung tritt am 1. Februar 1975 in Kraft. Gleichzeitig wird die Geschäftsordnung in der Fassung vom 7. Dezember 1965 aufgehoben.