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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Aufsicht über die Durchführung der Arbeitsschutzvorschriften des Seemannsgesetzes

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Aufsicht über die Durchführung der Arbeits-
schutzvorschriften des Seemannsgesetzes

Vom 28. Dezember 1962





Nach § 102 Abs. 3 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Seemannsgesetzes vom 25. August 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 1391), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



I.
Zusammenarbeit der Arbeitsschutzbehörden



1.
Die Arbeitsschutzbehörden haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach § 102 Abs. 1 des Seemannsgesetzes zu berücksichtigen, daß die deutschen Kauffahrteischiffe gemäß Artikel 27 des Grundgesetzes eine einheitliche Handelsflotte bilden. Wenn es notwendig erscheint, mindestens aber einmal im Jahr, hat eine Konferenz der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden stattzufinden, zu der das Land Hamburg einlädt und in der zur Sicherstellung einer einheitlichen Auffassung über die erforderlichen Maßnahmen die bei der Durchführung der Aufsicht gewonnenen Erfahrungen ausgetauscht werden sollen. Zu der Konferenz sind die Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für Verkehr und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die See-Berufsgenossenschaft sowie die obersten Landesbehörden für Verkehr der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein einzuladen.


2.
Über die Vornahme einer Besichtigung nach § 102 Abs. 2 SeemG ist dem Kapitän eine Bescheinigung zu erteilen.


3.
Führt die Arbeitsschutzbehörde die Besichtigung eines Schiffes durch, das nicht in einem Hafen ihres Zuständigkeitsbereiches beheimatet ist, so teilt sie dies sowie die hierbei festgestellten Mängel und die in Durchführung der Aufsicht getroffenen besonderen Anordnungen der für den Heimathafen, wenn dieser nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelegen ist, der für den Registerhafen des Schiffes zuständigen Arbeitsschutzbehörde mit.


4.
Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde erstattet über die Tätigkeit der Arbeitsschutzbehörde Jahresberichte. Diese sind den Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung, für Verkehr und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu übersenden.


II.
Zusammenwirken von Arbeitsschutzbehörde und
See-Berufsgenossenschaft



1.
Im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche ist es Aufgabe der Arbeitsschutzbehörde und der See-Berufsgenossenschaft, gemeinschaftlich zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten beizutragen. Diese Gemeinschaftsarbeit ist durch gegenseitige mündliche oder schriftliche Fühlungnahme zu pflegen.


Die Arbeitsschutzbehörden übersenden der See-Berufsgenossenschaft die nach Abschnitt I Nr. 4 zu erstattenden Jahresberichte. Die See-Berufsgenossenschaft übersendet den Arbeitsschutzbehörden die technischen Jahresberichte.


2.
Vor Besichtigung eines Schiffes setzt sich die Arbeitsschutzbehörde mit der See-Berufsgenossenschaft in Verbindung mit dem Ziel, zur Vermeidung unnötiger Inanspruchnahme der Schiffsleitung nach Möglichkeit eine gemeinsame Besichtigung durchzuführen.


Dasselbe gilt für die See-Berufsgenossenschaft hinsichtlich solcher Besichtigungen, bei denen überwiegend die Durchführung des technischen Arbeitsschutzes geprüft werden soll.


3.
Arbeitsschutzbehörde und See-Berufsgenossenschaft unterrichten sich gegenseitig in geeigneter Weise, wenn bei nicht gemeinsamen Besichtigungen besonders bemerkenswerte Mängel festgestellt werden.


4.
Die See-Berufsgenossenschaft trifft besondere Anordnungen im Einzelfalle auf dem Gebiete der Unfallverhütung im Benehmen mit der Arbeitsschutzbehörde.


Bonn, den 28. Dezember 1962


Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

Blank

Der Bundesminister für Verkehr

Seebohm