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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen (§ 94 des Bundesbeamtengesetzes)

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28.08.1996

D I 1 – 210 194/10



Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen (§ 94 des Bundesbeamtengesetzes)



Nach § 200 des Bundesbeamtengesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:





Abschnitt I.
Förmliches Beteiligungsverfahren

§ 1 Anwendungsbereich



(1)
Beteiligungspflichtig im Sinne des § 94 des Bundesbeamtengesetzes sind die das Rechtsverhältnis der Beamten gestaltenden Gesetze1), Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften2). Beteiligungspflichtig sind auch Regelungsvorhaben, die nur auf Angehörige bestimmter Beamtengruppen gerichtet sind.
(2)
Rundschreiben zur Durchführung und Auslegung von Gesetzen, die lediglich der Umsetzung von höchstrichterlichen Entscheidungen in die Verwaltungspraxis dienen oder auf bestehende Regelungen hinweisen, sind nicht beteiligungspflichtig. Sie sind den Spitzenorganisationen zeitgleich zur Unterrichtung zu übersenden.

§ 2 Beteiligung während der Ressortabstimmung



(1)
Referentenentwürfe sind den Spitzenorganisationen zum Zeitpunkt der förmlichen Zuleitung an die Bundesressorts zu übersenden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß vor Billigung des Entwurfs durch die Leitung des Hauses und vor der Ressortabstimmung keine Verbindlichkeit des Entwurfs gewährleistet ist. Die den Spitzenorganisationen zugeleiteten Unterlagen sind vertraulich zu behandeln; verbandsinterne Information ist nicht ausgeschlossen.
(2)
Die Spitzenorganisationen können innerhalb der den Bundesressorts eingeräumten Äußerungsfrist schriftlich zu dem Referentenentwurf Stellung nehmen.
(3)
Sofern in den Stellungnahmen enthaltene Vorschläge der Spitzenorganisationen nicht berücksichtigt worden sind, ist den Spitzenorganisationen dies schriftlich zu erläutern. Die Erläuterung ist spätestens zeitgleich mit der Zuleitung des mit den Ressorts und gegebenenfalls mit den Ländern abgestimmten Entwurfs zu übersenden.

§ 3 Beteiligung nach erfolgter Ressortabstimmung



(1)
Nach Abstimmung mit den Ressorts und, soweit erforderlich, den Ländern ist der Regelungsentwurf den Spitzenorganisationen erneut zuzuleiten. Die Dauer der Einlassungsfrist wird vereinbart. Falls eine Einigung über diese Frist nicht zustandekommt, beträgt sie im Regelfall sechs Wochen.
(2)
Innerhalb der Einlassungsfrist können die Spitzenorganisationen schriftlich zu dem Entwurf Stellung nehmen.
(3)
Unter Beachtung der Einlassungsfrist findet über das Regelungsvorhaben mit den Spitzenorganisationen ein Beteiligungsgespräch statt. Auf ein Beteiligungsgespräch kann nur im Einvernehmen mit den Spitzenorganisationen verzichtet werden. Bei Angelegenheiten von herausragender Bedeutung wird das Beteiligungsgespräch vom Minister oder Staatssekretär geleitet. Die übrigen Regelungsvorhaben können auf Abteilungsleiterebene und, wenn es sich um eine Angelegenheit rein fachlicher Bedeutung handelt, auf Referatsleiterebene behandelt werden. Zeit und Ort des Beteiligungsgesprächs sind einvernehmlich festzulegen.
(4)
Nach dem Beteiligungsgespräch erhalten die Spitzenorganisationen Gelegenheit, eine endgültige schriftliche Stellungnahrne zu dem Entwurf abzugeben.
(5)
Bei wesentlichen, nicht auf das Ergebnis des Beteiligungsgesprächs zurückzuführenden Änderungen des Entwurfs ist der geänderte Entwurf den Spitzenorganisationen erneut zuzuleiten und ein neues Beteiligungsgespräch durchzuführen. Das weitere Verfahren ist mit den Spitzenorganisationen zu vereinbaren; eine Abkürzung der Beteiligungsfrist ist zulässig.
(6)
Vorschläge der Spitzenorganisationen, die nicht berücksichtigt worden sind, sind in einem Zusatz zur Gesetzesbegründung den gesetzgebenden Körperschaften mitzuteilen und ihre Nichtberücksichtigung gegebenenfalls zu erläutern. Dabei können Formulierungsvorschläge der Spitzenorganisationen berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt bei Rechtsverordnungen gegebenenfalls für Mitteilungen an den Bundesrat.


Abschnitt II.
Beteiligung bei Gegenäußerungen und Stellungnahmen

§ 4 Beteiligung bei Gegenäußerungen



(1)
Der Entwurf der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates gegenüber einem Regelungsvorhaben der Bundesregierung ist den Spitzenorganisationen zum Zeitpunkt der Zuleitung an die Bundesressorts zu übersenden. Die Spitzenorganisationen können innerhalb der den Ressorts eingeräumten Äußerungsfrist schriftlich Stellung nehmen.
(2)
Vorschläge der Spitzenorganisationen zur Gegenäußerung, die nicht berücksichtigt worden sind, sind in einem Zusatz zur Gegenäußerung den gesetzgebenden Körperschaften mitzuteilen; gegebenenfalls ist ihre Nichtberücksichtigung zu erläutern.

§ 5 Beteiligung bei Stellungnahmen



Bei der Stellungnahme der Bundesregierung zu einer Bundesratsinitiative findet eine Beteiligung der Spitzenorganisationen entsprechend § 4 statt.





Bonn, den 28. August 1996



D I 1 – 210 194/10





GMBl. 1996, S. 677