Anordnung über die Bestellung und Bezeichnung von Wehrdisziplinaranwältinnen und Wehrdisziplinaranwälten - Neufassung -
Zurück zur Teilliste Bundesministerium der Verteidigung
VMBl 2004 S. 147
Anordnung über die Bestellung und Bezeichnung von Wehrdisziplinaranwältinnen und Wehrdisziplinaranwälten
- Neufassung -
1.
Zu Wehrdisziplinaranwältinnen und Wehrdisziplinaranwälten nach § 81 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) 1) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Bundeswehr vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) 2) , werden die Rechtsberaterinnen und Rechtsberater bei den Einleitungsbehörden bestellt.
2.
Die Rechtsberaterinnen und Rechtsberater führen in ihrer Eigenschaft als Wehrdisziplinaranwältinnen und Wehrdisziplinaranwälte die Dienststellenbezeichnung "Wehrdisziplinaranwaltschaft". Der Bereich der Einleitungsbehörde ist der Dienststellenbezeichnung hinzuzufügen. Beispiel: "Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich der 13. Panzergrenadierdivision" .
3.
Die Wehrdisziplinaranwaltschaften sind siegelführende Dienststellen. Form, Umschrift und Beschaffung der Dienstsiegel richten sich nach dem Erlass "3. Ergänzende Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung für Dienstsiegel" vom 2. Januar 2004 - Org 1 - Az 11-12 (VMBI S. 10).
4.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Der Erlass vom 8. Dezember 1972 - VR I 5 - Az 25-01-36-02 (VMBl 1973 S. 36) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben.
BMVg, 28. Juli 2004
R I 5 - Az 25-01-30
