Richtlinie zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz, Teil I. Meßprogramm für den Normalbetrieb (Routinemeßprogramm)
Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
RICHTLINIE zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz
Teil I. Meßprogramm für den Normalbetrieb (Routinemeßprogramm)
Inhaltsverzeichnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Anlage 1 :
Umweltbereichsorientierte Aufstellung von Messungen pro Jahr nach § 3 StrVG:
Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft
Anlage 2 :
Wie Anlage 1 :
Nahrungsmittel tierischer Herkunft
Anlage 3 :
Umweltbereichsorientierte Aufstellung von Probenentnahmeorten
und Messungen pro Jahr nach § 3 StrVG:
Gesamtnahrung
Anlage 4 :
Wie Anlage 1 :
Säuglings- und Kleinkindernahrung
Anlage 5 :
Wie Anlage 3 :
Milch
Anlage 6 :
Wie Anlage 1 :
Pflanzen
Anlage 7 :
Wie Anlage 1 :
Futtermittel
Anlage 8 :
Wie Anlage 1 :
Boden (Weide‑ und Ackerböden)
Anlage 9 :
Wie Anlage 3 :
Oberflächenwasser
Wie Anlage 3 :
Sediment, Schwebstoff
Wie Anlage 3 :
Trinkwasser
Wie Anlage 3 :
Grundwasser
Wie Anlage 1 :
Süßwasserfisch
Wie Anlage 1 :
Meeresfisch und Meeresfrüchte
Wie Anlage 3 :
Kläranlagen
Wie Anlage 3 :
Deponien für Hausmüll und Klärschlamm
Wie Anlage 3 :
Verbrennungsanlagen
Wie Anlage 3 :
Kompostierungsanlagen
Wie Anlage 1 :
Tabak
Umweltbereichsorientierte Aufstellung von gammaspektrometrischen Messungen
pro Jahr für importierte Produkte
Wie Anlage 20 :
Importierte Produkte
Die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt erfolgt zum Schutz der Bevölkerung und soll eine Beurteilung ermöglichen, in welchem Maße der Mensch ionisierender Strahlung ausgesetzt ist, die von der Umwelt ausgeht.
Während die Überwachung der Radioaktivität in der unmittelbaren Umgebung kerntechnischer Anlagen nach den Grundsätzen und Programmen der "Richtlinie zur Emissions‑ und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI)" /1/ vollzogen wird, regelt das Routinemeßprogramm die Überwachung der Umweltradioaktivität für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz, StrVG /2/ für den Normalbetrieb.
Gegenstand der Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt sind radioaktive Stoffe künstlichen Ursprungs, deren Konzentrationen in den Umweltbereichen infolge von Tätigkeiten des Menschen zunehmen und so zu einer erhöhten Strahlenexposition führen können. Insbesondere müssen die Programme für die Überwachung der Umweltradioaktivität die langfristigen Auswirkungen von Kernwaffenversuchen und die großräumigen und globalen Folgen des Betriebes von Anlagen des Kernbrennstoff‑Kreislaufes im In‑ und Ausland berücksichtigen. Die Überwachung dieser Kontaminationen erfolgt großräumig; in Teilbereichen werden auch entsprechende Veränderungen des Pegels der Umweltradioaktivität durch Isotopenanwendung in Medizin, Forschung und Industrie miterfaßt. Zur Gewinnung von Referenzwerten für die Beurteilung von Ereignissen mit möglichen, nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen ist die routinemäßige Durchführung der Überwachung der Umweltradioaktivität erforderlich.
Natürlich radioaktive Stoffe, deren Aktivitätskonzentrationen über lange Zeiträume weitgehend konstant bleiben, bedürfen keiner ständigen Routineüberwachung (z.B. Radongehalt in Wohnräumen, Radiumgehalt in Phosphatdüngern u.a.). Diese radioaktiven Stoffe und die durch sie bedingten Strahlenexpositionen können durch einmalige oder in mehrjährigem Abstand durchzuführende Sonderprogramme erfaßt werden.
Bei Hinweisen auf eine nennenswerte Zunahme der Kontamination infolge erhöhter Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt müssen besondere Programme durchgeführt werden. Für diese Fälle ist ein Überwachungsprogramm vorgesehen, das unterschiedlichen Szenarien gerecht wird. Dieses Programm wird als Teil II, Meßprogramm für den Intensivbetrieb (Intensivmeßprogramm), veröffentlicht.
Das nachfolgende Programm enthält verbindliche Vorgaben für die Durchführung der routinemäßigen Überwachungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder und stellt damit bundeseinheitliches Vorgehen sicher. Die hier niedergelegten Teilprogramme des Bundes (siehe Abschnitt 5.1) und der Länder (siehe Abschnitt 5.2) sind aufeinander abgestimmt.
Die oben genannten Aufgaben fallen nach § 1 Nr. 1 des "Strahlenschutzvorsorgegesetzes (StrVG)" /2/ unter die Zweckbestimmung und sind in Bundesauftragsverwaltung durchzuführen, soweit das Gesetz keine bundeseigene Verwaltung vorsieht.
Darüberhinaus ist die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 35 des am 25. März 1957 geschlossenen Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) verpflichtet, die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehaltes der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität sowie zur Überwachung der Einhaltung der Strahlenschutz‑Grundnormen zu schaffen. Diese Aufgabe wird durch das Routinemeßprogramm abgedeckt; die Ergebnisse der Messungen bilden die Grundlage für die in Artikel 36 Euratom‑Vertrag vorgeschriebene regelmäßige Berichterstattung.
Das nachfolgend beschriebene Programm für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt beschreibt Aufgaben des Bundes (siehe Abschnitt 5.1) und der Länder (siehe Abschnitt 5.2) nach den §§ 2 und 3 StrVG /2/.
Aufgaben des Bundes sind die großräumige Ermittlung
- -
- der Radioaktivität in Luft und Niederschlägen,
- -
- der Radioaktivität in Bundeswasserstraßen und in Nord‑ und Ostsee einschließlich der Küstengewässer sowie
- -
- der Gamma-Ortsdosisleistung.
Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere
- -
- in Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen sowie Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,
- -
- in Futtermitteln,
- -
- in Trinkwasser, Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen,
- -
- in Abwässern, im Klärschlamm, in Reststoffen und Abfällen,
- -
- im Boden und in Pflanzen,
- -
- in Düngemitteln.
Darüber hinaus ermittelt Hamburg die Radioaktivität in der Elbe entsprechend dem Delegationsvertrag.
Für die Überwachungsmaßnahmen sind die Anleitungen zur Probenentnahme und zur Messung den "Meßanleitungen für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und zur Erfassung radioaktiver Emissionen aus kerntechnischen Anlagen" /3/, die von Verwaltungsbehörden des Bundes nach § 11 StrVG /2/ erarbeitet wurden, zu entnehmen. Die erforderlichen Nachweisgrenzen sind in den Abschnitten 5.1 und 5.2 vorgegeben.
Die im Routinemeßprogramm durch Einrichtungen des Bundes durchzuführenden Probenentnahmen und Messungen sind in den Übersichten unter Abschnitt 5.1 beschrieben.
- 3.2.1
- Messungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD)
- ‑
- Kontinuierliche gammaspektrometrische Messung aerosolgebundener Radionuklide während der Probenentnahme
- *
- Meßzyklus von 2 Stunden
- *
- Meßende zu geradzahligen Stundenangaben in UTC(Universal Time Coordinated)
- *
- Summation der 2‑Stunden-Spektren zu Tagesspektren
- *
- Übertragung der Meßwerte der Tagesspektren zum radiochemischen Labor in Offenbach
- ‑
- Messung künstlicher Gesamtalpha‑ und künstlicher Gesamtbeta‑Aktivität aerosolgebundener Radionuklide
- *
- Probenentnahmezyklus von 24 Stunden, synchronisiert mit gammaspektrometrischer Direktmessung
- *
- Meßzeit 1 Stunde
- *
- Übertragung der Meßwerte zum radiochemischen Labor in Offenbach
- ‑
- Gammaspektrometrische Messung der gasförmigen Iodkomponenten (elementares und organisch gebundenes Iod)
- *
- Probenentnahmedauer auf Aktivkohle über 7 Tage
- *
- Wechsel der Aktivkohlepatrone wöchentlich
- *
- Gamma-Spektrometrie der Aktivkohlepatrone im Anschluß an die Probenentnahme an 12 Stationen
- *
- Versand der Aktivkohlepatronen nach Anweisung von den übrigen 26 Stationen an solche Stationen mit gammaspektrometrischer Meßausrüstung
- *
- Übertragung der Meßwerte zum radiochemischen Labor in Offenbach
- ‑
- Bestimmung von Einzelnukliden in Luft nach hoher Anreicherung
- *
- Probenentnahmedauer auf einem Großflächenfilter über 7 Tage
- *
- Gamma-Spektrometrie der Großflächenfilter im Anschluß an die Probenentnahme an 12 Stationen
- *
- Übertragung der Meßwerte an das radiochemische Labor in Offenbach
- *
- Versand der Filter an das radiochemische Labor in Offenbach
- *
- Bestimmung von Strontium-90 und Alpha-Strahlern an ausgewählten Filtern im radiochemischen Labor in Offenbach
- ‑
- Bestimmung von Einzelnukliden im Niederschlag
- *
- Sammlung des Niederschlags über 1 Monat
- *
- Gamma-Spektrometrie des Niederschlags an 12 Stationen
- *
- Übertragung der Meßwerte an das radiochemische Labor in Offenbach
- *
- Versand der Niederschlagsproben zum radiochemischen Labor in Offenbach
- *
- Bestimmung von Strontium-90, Tritium und Alpha-Strahlern nach radiochemischer Aufarbeitung ausgewählter Niederschlagsproben im radiochemischen Labor in Offenbach
- ‑
- Messung der Gesamtbeta-Aktivität im Niederschlag
- *
- Sammlung des täglichen Niederschlags
- *
- Messung der Gesamtbeta-Aktivität des täglichen Niederschlags an 38 Stationen jeweils 24 Stunden und 120 Stunden nach Probenentnahme
- *
- Übertragung der Meßwerte an das radiochemische Labor in Offenbach täglich
An den Meßstationen des DWD wird zusätzlich täglich die Niederschlagshöhe bestimmt.
- ‑
- Messungen des DWD für das Bundesamt für StrahlenschutzMessung der auf dem Boden abgelagerten gammastrahlenden Radionuklide mit Hilfe der in‑situ‑Gamma-Spektrometrie
- *
- Durchführung von Messungen an den DWD‑Meßstationen
- *
- Übertragung der Werte der flächenbezogenen Aktivität des Bodens an das IAR
- 3.2.2
- Messungen des Deutschen Wetterdienstes auf der Zugspitze
- ‑
- Kontinuierliche Bestimmung der Gesamtalpha-Aktivität, der Gesamtbeta-Aktivität und der künstlichen Gesamtbeta-Aktivität der in der Luft enthaltenen aerosolgebundenen Radionuklide an der Station Zugspitze
- *
- Meßzyklus von 2 Stunden
- *
- Bildung eines Tagesmittelwertes aus den 2‑Stunden-Werten
- -
- Kontinuierliche Bestimmung der Iod-131-Aktivität der in der Luft enthaltenen gasförmigen Iodkomponenten (elementares und organisch gebundenes Iod) an der Station Zugspitze
- *
- Meßzyklus von 2 Stunden
- *
- Bildung eines Tagesmittelwertes aus den 2-Stunden-Werten
- ‑
- Kontinuierliche gammaspektrometrische Messung aerosolgebundener Radionuklide während der Probenentnahme an der Station Zugspitze
- *
- Meßzyklus von 2 Stunden
- *
- Bildung von Tagesspektren aus den 2‑Stunden-Spektren
- *
- Übertragung der Meßwerte der Tagesspektren zum IAR
- 3.2.3
- Messungen des Bundesamtes für Zivilschutz (BZS)
- ‑
- Kontinuierliche Bestimmung der Gamma-Ortsdosisleistung (ODL)
- *
- Abruf der Meßwerte im 48‑Stunden‑Takt durch die Warnämter
- *
- rechnergestützte Prüfung der Plausibilität der Meßwerte durch die Warnämter
- *
- Abruf der Meßwerte von den Warnämtern durch das IAR im 48 Stunden-Takt
- *
- synoptische Plausibilitätsprüfung, insbesondere der als nicht plausibel erkannten Meßwerte durch das IAR mit dem Ziel der Freigabe kompletter Datensätze
- ‑
- Messung der auf dem Boden abgelagerten gammastrahlenden Radionuklide mit Hilfe der in‑situ‑Gamma-Spektrometrie
- *
- Durchführung von Messungen an geeigneten ODL‑Standorten zur Bestimmung von Referenzwerten
- *
- Plausibilitätsprüfung der Meßwerte vor Ort
- *
- Umrechnung der Meßwerte in Werte der flächenbezogenen Aktivität des Bodens mit Hilfe von standardisierten, rechnergestützten Verfahren vor Ort
- *
- Übertragung der entsprechenden Werte der flächenbezogenen Aktivität des Bodens an das IAR
- 3.2.4
- Messungen des Umweltbundesamtes (UBA)
- ‑
- Kontinuierliche Bestimmung der Gesamtalpha-Aktivität, der Gesamtbeta-Aktivität und der künstlichen Gesamtbeta-Aktivität der in der Luft enthaltenen aerosolgebundenen Radionuklide
- *
- Meßzyklus von 2 Stunden
- *
- Bildung eines Tagesmittelwertes aus den 2‑Stunden-Werten
- *
- Übertragung der Meßwerte an das IAR
- ‑
- Kontinuierliche Bestimmung der Iod‑131‑Aktivität der in der Luft enthaltenen gasförmigen Iodkomponenten (elementares und organisch gebundenes Iod)
- *
- Meßzyklus von 2 Stunden
- *
- Bildung eines Tagesmittelwertes aus den 2‑Stunden-Werten
- *
- Übertragung der Meßwerte an das IAR
- 3.2.5
- Messungen der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG)
- ‑
- Kontinuierliche Messung an 40 Wasserstellen der Gesamtbeta‑ und Gesamtgamma-Aktivitätskonzentration in Oberflächenwasser
- *
- Meßzyklus im Warnstellennetz: 1 Stunde pro Messung
- *
- Übertragung der Meßwerte zur BfG täglich
- *
- Übertragung der Meßdaten zur Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität (ZdB)
- ‑
- Diskontinuierliche Messung der Aktivitätskonzentration in Oberflächenwasser von 40 Probenentnahmestellen
- *
- Entnahmezeiten im Probenehmernetz: 1 Mischprobe pro Tag
- *
- Transport der Tagesmischproben zur BfG
- *
- Herstellung von Monatsmischproben
- *
- Gammaspektrometrische Messung sowie radiochemische Bestimmung vonStrontium-90, Tritium und der Gesamtalpha‑Aktivitätskonzentration
- *
- Übertragung der Meßdaten zur ZdB
- ‑
- Bestimmung der Einzelnuklidgehalte von Schwebstoff‑ und Sedimentproben von 40 Probenentnahmestellen
- *
- Vierteljährliche Sammlung (Schwebstoff) bzw. Entnahme (Sediment) der Proben
- *
- Transport der Proben zur BfG
- *
- Gammaspektrometrische Messung und Auswertung
- *
- Übertragung der Meßdaten zur ZdB
- 3.2.6
- Messungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie (BSH)
- ‑
- Bestimmung des Gehaltes an radioaktiven Stoffen im Meer
- *
- Meßnetz (Gesamtgamma‑Messung), Meßzyklus: 1 Stunde oder 2mal täglich bei Hochwasser im Tidenbereich der Küstengewässer
- *
- Verdichtung der Meßnetzdaten durch Bildung von Tagesmittelwerten
- *
- Probenentnahme auf See und Transport zur Meßstelle, siehe Abschnitt 5.1(Wasser, Schwebstoff, Sediment)
- *
- Nuklidspezifische Analysen der Proben
- *
- Zusammenfassung und Beurteilung der Daten und Übertragung zur ZdB
- 3.2.7
- Messungen bei der Bundesforschungsanstalt für Fischerei (BFF)
Die Messungen von Wasserpflanzen (Gamma-Spektrometrie, Strontium‑89/90 und PlutoniumIsotope) sowie die Bestimmung der Plutonium‑Isotope in Muscheln und Garnelen aus dem Küstenbereich erfolgen durch die Bundesforschungsanstalt für Fischerei. Die zusammengefaßten und beurteilten Daten werden der ZdB zugesandt.
- 3.3
- 3.3.1
- Probenentnahme
Um eine Vergleichbarkeit und Reproduzierbarkeit der Meßwerte sicherzustellen, hat sich die Proben-entnahme an den Meßanleitungen /3/ zu orientieren. Probenentnahmeorte für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt sollen nach den in der Zielsetzung genannten Grundsätzen möglichst gleichmäßig über das zu überwachende Gebiet verteilt sein und der Erfassung von großräumigen Veränderungen des Pegels der Umweltradioaktivität dienen.
Die Probenentnahmeorte sind von den Ländern so auszuwählen, daß eine möglichst enge Korrelation der Meßdaten unterschiedlicher Umweltbereiche, die ökologisch miteinander verknüpft sind, hergestellt werden kann.
Produkte, die in den Geltungsbereich des Strahlenschutzvorsorgegesetzes verbracht oder importiert werden, sollen in Großmärkten (Handelsstufe) beziehungsweise an den Zolldienststellen beprobt werden. Bei der Probenerfassung muß als Probenzusatzbeschreibung angegeben werden, ob die Probe beim Zoll oder im Großmarkt genommen wurde.
Im folgenden steht der Ausdruck "importierte Produkte" sowohl für importierte als auch für verbrachte Waren.
- 3.3.1.1
- Lebensmittel
- 3.3.1.1.1
- Inländische Produkte
Zu überwachende Lebensmittel pflanzlicher Herkunft sollen so ausgewählt werden, daß über das Jahr verteilt verschiedene erntereife Produkte aus den für die Versorgung der Bevölkerung relevanten Anbaugebieten erfaßt werden. Bei den zu überwachenden Lebensmitteln tierischer Herkunft sollen die Proben gleichmäßig über das Jahr verteilt entnommen werden und bevorzugt aus Rohprodukten (insbesondere Muskelfleisch) einheimischer Nutztiere bestehen, wie sie in Schlachthäusern verarbeitet werden.
Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft, die Radionuklide stark anreichern, jedoch von ihrer Menge her für die Ernährung der Bevölkerung eine nachgeordnete Rolle spielen (z.B. Wildpilze, Wild), können stichprobenartig im Rahmen der Vorgabe nach Anlage 1 und 2 ebenfalls überwacht werden.
Gesamtnahrungsproben aus Gemeinschaftsverpflegungen sind wöchentlich als Stichprobe zu entnehmen und sollen verzehrsfertige Speisen und Getränke einer Person umfassen (siehe Anlage 3 ). Säuglings- und Kleinkindernahrung (Menüs und Getränke) (Anlage 4 ) - einschließlich Milchersatznahrung - sind monatlich zu entnehmen. Hier sind grundsätzlich Produktionsstätten für Säuglings- und Kleinkindernahrung zu beproben. Ist in einem Land keine Produktionsstätte eines Herstellers angesiedelt, können Großanwender, z.B. Kinderkrankenhäuser, Säuglings- und Kinderkrippen beprobt werden.
Wegen wechselnder Verzehrsmengen im 1. Lebensjahr sind die Aktivitätsangaben auf kg Feuchtmasse zu beziehen. Art und Menge bei der Probenentnahme kann sich an den Angaben der AVV zu § 45 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), Anhang 5, Tabelle II 1 orientieren /4/.
Die Probenanzahl bei Einzellebensmitteln orientiert sich an der Produktionsmenge im jeweiligen Land, mit Ausnahme von Geflügel. Die Probenanzahl für Geflügel und Gesamtnahrung orientiert sich an der Einwohnerzahl des jeweiligen Landes. Für die Stadtstaaten und das Saarland ist eine Mindestanzahl an Proben vorgesehen (siehe Anlage 1 und 2 ).
- 3.3.1.1.2
- Importierte Produkte
Von den importierten Produkten sind bevorzugt jene zu überwachen, die anteilmäßig dominieren. Die gesamte Probenanzahl der importierten Produkte soll, über das Bundesgebiet gemittelt, etwa 15 % der Probenanzahl der zu untersuchenden inländischen Produkte entsprechen. Die Aufteilung der Importprobenanzahl auf die einzelnen Länder orientiert sich an der Importstatistik bzw. an der Bevölkerungszahl des jeweiligen Landes, wobei eine Mindestanzahl an Proben vorgesehen ist (siehe Anlage 20 ).
- 3.3.1.2
- Milch und Milchprodukte
- 3.3.1.2.1
- Inländische Produkte
Die Überwachung der Milch ist auf Rohmilchproben zu beschränken. Bearbeitete Milch und Milchprodukte bedürfen keiner zusätzlichen Überwachung, da die Verteilung der wichtigen Radionuklide bei der Verarbeitung der Rohmilch bekannt ist.
Die Probenentnahme soll monatlich aus Stapeltanks solcher Molkereien erfolgen, die ihre zu verarbeitende Rohmilch weitgehend aus Einzugsgebieten in ihrer unmittelbaren Umgebung beziehen. Ersatzweise können die Proben aus Sammeltanks in Sammelstellen entnommen werden.
Die Probenanzahl (siehe Anlage 5 ) orientiert sich am Rohmilchaufkommen (Erzeugung) des jeweiligen Landes. Es ist etwa eine Probenentnahmestelle auf ungefähr 400 000 Tonnen Rohmilchaufkommen im Jahr einzurichten. Für Länder mit geringem Milchaufkommen ist eine Mindestanzahl von Probenentnahmestellen vorgesehen.
- 3.3.1.2.2
- Importierte Produkte
Die Routineüberwachung importierter Milchprodukte wird auf Käse beschränkt. Butter wird zwar ebenfalls in größeren Mengen importiert, bedarf jedoch nicht der routinemäßigen Überwachung, da deren Kontamination gering ist und sie damit nicht nennenswert zur Strahlenexposition beitragen kann.
Die Anzahl der pro Land stichprobenartig zu entnehmenden Käseproben orientiert sich an der Importstatistik (siehe Anlage 21 ).
- 3.3.1.3
- Pflanzen
Da Futterpflanzen (siehe Futtermittel, Abschnitt 3.3.1.4) und Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft (siehe Lebensmittel, Abschnitt 3.3.1.1) flächenrepräsentativ überwacht werden, soll sich die Probenentnahme weiteren Pflanzenmaterials auf Bereiche ohne landwirtschaftliche Nutzung (Ödland, Parks, usw.) und dort auf wenige, überall verfügbare, als Indikatoren geeignete Pflanzen bzw. Pflanzenteile beschränken. Als solche kommen Gras sowie Laub und Nadeln von Bäumen in Frage. Blatt‑ und Nadelproben sollen nach Möglichkeit von einzeln stehenden Bäumen oder von kleineren Baumgruppen stammen. Es sind jährlich die gleichen Probenentnahmeorte aufzusuchen.
Die Probenanzahl (siehe Anlage 6 ) orientiert sich am Flächenanteil des jeweiligen Landes. Für die Stadtstaaten und das Saarland ist eine Mindestanzahl an Proben vorgesehen.
- 3.3.1.4
- Futtermittel
- 3.3.1.4.1
- Inländische Produkte
Eine Vielzahl verschiedener pflanzlicher und tierischer Produkte dient als Futtermittel oder Futtermittelrohstoff. Die Routineüberwachung muß sich auf diejenigen pflanzlichen Futtermittel konzentrieren, die den Hauptanteil der Produkte bilden, potentiell die höchste Kontamination erfahren und damit eine Indikatorfunktion für den Futtermittelsektor erfüllen können. Als solche kommen Weide‑ oder Wiesenbewuchs (alternativ Klee, Luzerne oder Grüngetreide), Mais (ganze Pflanze) und Futtergetreide in Frage. Trockenprodukte und Silagen bzw. Mischfuttermittel, die aus diesen Rohstoffen hergestellt werden, bedürfen keiner zusätzlichen Überwachungsmaßnahmen im Routineprogramm. Als ein Vertreter der in der Erde wachsenden Produkte sollen Futterkartoffeln (alternativ Futterrüben) in die Überwachung einbezogen werden.
Weide‑ oder Wiesenbewuchsproben sollten zur Zeit des 1. Schnittes, alle anderen Produkte zur Erntezeit entnommen werden. Es ist sinnvoll, Futtermittelproben bei solchen landwirtschaftlichen Betrieben zu ziehen, bei denen auch Bodenproben entnommen werden. Die Anzahl der Futtermittelproben des jeweiligen Landes orientiert sich an der Tierproduktion. Für die Stadtstaaten und das Saarland ist eine Mindestanzahl an Proben vorgesehen (siehe Anlage 7 ).
- 3.3.1.4.2
- Importierte Produkte
Die Routineüberwachung importierter Futtermittel wird auf Futtermittelrohstoffe beschränkt, die in höheren Mengen zu Mischfuttermitteln verarbeitet werden. Dies sind Ölkuchen, Futtergetreide, Maniok und Mais bzw. Maisprodukte. Die Beprobung erfolgt stichprobenartig.
Die Proben sollten zweckmäßigerweise bei den Herstellern von Mischfuttermitteln entnommen werden. Alternativ kann die Probenentnahme auch an Grenzübergängen (z.B. Häfen) erfolgen. Die Anzahl der pro Land zu messenden Futtermittelproben orientiert sich an der Importstatistik. Für die Stadtstaaten und das Saarland ist eine Mindestanzahl an Proben vorgesehen (siehe Anlage 21 ).
- 3.3.1.5
- Düngemittel
Düngemittel bedürfen keiner routinemäßigen Überwachung. Durch die Überwachung von Boden, Futtermitteln, Milch und Fleisch ist das Ziel, die Beiträge der Strahlenexposition des Menschen über den betreffenden Expositionspfad zu ermitteln, ausreichend erfüllt.
- 3.3.1.6
- Boden
Die Entnahmestellen für Bodenproben sollen in erster Linie die wichtigsten Bodenarten und Bodentypen (mit höheren Flächenanteilen), die landwirtschaftlich genutzt werden, in jedem Land erfassen. Bodenproben sind jeweils am selben Ort auf festgelegten, kartierten Flächen einmal jährlich zu entnehmen. Die angegebenen Probenanzahlen sind je zur Hälfte auf bearbeiteten Flächen (Äckern) und unbearbeiteten Flächen (Dauerweiden) zu entnehmen. Von der Anzahl der Proben, die für Dauerweideböden vorgesehen sind, können in geringem Umfang (maximal 20 %) auch Proben von Waldböden (ohne Streuauflagen) entnommen werden.
Die Anzahl der Probenentnahmestellen und Meßpunkte orientiert sich am Flächenanteil des jeweiligen Landes. Für die Stadtstaaten und das Saarland ist eine Mindestanzahl von Probenentnahmen vorgesehen (siehe Anlage 8 ).
Zusätzlich ist die Bestimmung der Bodenkontamination mit Hilfe der in‑situ‑Gamma-Spektrometrie zur Gewinnung von Referenzwerten in Hinblick auf ein Ereignis mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen vorgesehen. Es sind mindestens 24 Messungen - bei den Stadtstaaten und im Saarland mindestens 12 Messungen - jährlich durchzuführen, welche über das ganze Jahr verteilt erfolgen sollen. Die Auswahl der Meßpunkte für die in-situ-Gamma-Spektrometrie erfolgt in Abstimmung mit dem Institut für Atmosphärische Radioaktivität des Bundesamtes für Strahlenschutz u.a. auch im Hinblick auf die räumliche Verdichtung und Ergänzung der bestehenden Bundesmeßnetze.
- 3.3.1.7
- Oberirdische Gewässer außer Küstengewässer (Wasser, Schwebstoff und Sediment)
Schwerpunkte der Überwachungsmaßnahmen bilden hierbei:
- ‑
- Gewässerbereiche mit aktueller oder potentieller Nutzung
- -
- (z.B. Gewinnung von Uferfiltrat zur Trinkwasserversorgung; Beregnung von landwirtschaftlich genutzten Anbauflächen u.a.)
- ‑
- Flußabschnitte in grenzüberschreitenden Bereichen
- ‑
- Flußmündungen und Ästuarbereiche
- ‑
- Abschnitte, die durch direkte Einleitungen nicht beeinflußt sind (Referenzstellen).
Bei Fließgewässern sind Wasserproben möglichst kontinuierlich (zeit- oder abflußproportional) grundsätzlich als Monats- oder Vierteljahresmischproben zu entnehmen. Die Entnahme bei stehenden Gewässern erfolgt in vierteljährlichen Abständen als Stichproben. Bei Tidegewässern ist die Entnahme von Stichproben zu einem definierten Zeitpunkt der Tidephase (Hochwasserkenterpunkt) festzulegen.
Schwebstoffproben sind aus Fließgewässern grundsätzlich als Monats- oder Vierteljahressammelproben zu entnehmen. Aus stehenden Gewässern können anstelle von Sammelproben auch Stichproben entnommen werden.
Sedimentproben sind als Stichproben in vierteljährlichen Abständen zu entnehmen. Die Probenentnahmestellen sollten im Bereich niedriger Fließgeschwindigkeiten liegen (Buhnenfelder, Hafeneinfahrten, Stauhaltungen usw.); der Feinkornanteil (≤ 63 m
Die Anzahl der pro Land einzurichtenden Probenentnahmestellen für Wasser, Schwebstoff und Sediment richtet sich nach Größe und Umfang der Nutzung der in einem Land zu überwachenden oberirdischen Gewässer (siehe Anlagen 9 und 10). Hierbei sind vor allem solche Gewässer auszuwählen, die zur Trinkwasserversorgung beitragen.
- 3.3.1.8
- Trinkwasser und Grundwasser
Bei der Auswahl der Trinkwasser‑Probenentnahmestellen ist zu beachten, daß eine durch radioaktiven Fallout bedingte Kontamination der zur Trinkwassergewinnung genutzten Rohwässer im allgemeinen durch Verdünnungs‑ und Absorptionseffekte bei der Bodenpassage in der folgenden Reihenfolge abnimmt:
Ungeschützte Rohwässer
- a)
- Zisternen
- b)
- Oberflächenwasser‑ Flüsse‑ Seen‑ Talsperren
Geschützte Rohwässer
- c)
- Karst‑ und Kluftgrundwasser
- d)
- künstlich angereichertes Grundwasser(einschließlich Regenwasserversickerung)‑ mit nicht aufbereitetem Oberflächenwasser‑ Uferfiltrat
- e)
- künstlich angereichertes Grundwassermit aufbereitetem Oberflächenwasser
- f)
- Porengrundwasser‑ wenig geschütztes Grundwasser‑ stark geschütztes Grundwasser
In jedem Land sind Trinkwasserproben vorrangig aus denjenigen Wasserwerken, die Oberflächenwasser direkt zur Trinkwassergewinnung nutzen, zu entnehmen. Dabei ist, wenn mehrere Wasserwerke ihr Rohwasser aus demselben Reservoir beziehen, ein Wasserwerk auszuwählen.
In jedem Land ist darüber hinaus unter den Wasserwerken, die das unter c), d), e) und f) genannte Rohwasser zur Trinkwassergewinnung aufbereiten ‑ soweit vorhanden ‑ für jedes der genannten Rohwässer mindestens je ein Wasserwerk auszuwählen, in dem Trinkwasserproben entnommen werden. Bei der Auswahl sind hydrogeologische Aspekte zu berücksichtigen. Die Zahl der pro Land insgesamt ausgewählten Wasserwerke soll nicht größer als 10 sein (siehe Anlage 11 ).
Die Probenentnahme erfolgt grundsätzlich beim Reinwasser. Darüber hinaus soll die Probenentnahme bei den ausgewählten Wasserwerken einmal im Jahr sowohl beim Reinwasser als auch beim Rohwasser erfolgen, wobei zu beachten ist, daß eine eindeutige Zuordnung der Herkunft des geförderten Rohwassers zum Reinwasser gegeben sein muß.
Bei der Überwachung des Grundwassers sind solche Rohwässer auszuwählen, die nur in Ausnahmefällen zur Trinkwassergewinnung herangezogen werden (z.B. Notbrunnen). Die Auswahl hat unter dem Gesichtspunkt der unterschiedlichen Beeinflussung verschiedener Grundwässer durch Niederschlag und Oberflächenwasser zu erfolgen und ist ggf. in Zusammenarbeit mit den geologischen Landesämtern zu treffen. Die Zahl der für die Grundwasserüberwachung festgelegten Probenentnahmestellen soll in Abhängigkeit von der Größe des Landes nicht größer als 6 sein (siehe Anlage 12 ).
Für Zisternenwasser wird keine Probenentnahme vorgesehen, da es im Normalfall als Trinkwasser keine Bedeutung hat. (Eine Überwachung des Zisternenwassers ist durch die Überwachung der Niederschläge abgedeckt).
- 3.3.1.9
- Fische und andere Gewässerorganismen
- 3.3.1.9.1
- Inländische Produkte
Es sind halbjährlich Proben von den am häufigsten in Binnengewässern einschließlich Teichwirtschaften vorkommenden bzw. gehaltenen Fischarten zu entnehmen. In Abhängigkeit von der Fischproduktion sind die Probenentnahmestellen für Süßwasserfisch in Anlage 13 angegeben. Im Küstenbereich sind alle 4 Monate Proben von Miesmuscheln (Mytilus edulis) und Garnelen (Crangon crangon) zu entnehmen (siehe Anlage 14 ).
Auf den Seefischmärkten sind von den Anlandungen halbjährlich die wichtigsten Arten zu untersuchen, wobei insgesamt bis zu 10 Proben im Jahr vorzusehen sind (siehe Anlage 14 ).
- 3.3.1.9.2
- Importierte Produkte
Zur Überwachung von Importen sind bei den im jeweiligen Land tätigen Importeuren Fisch-, Krustentier- und Schalentierproben zu entnehmen. Bei der Auswahl der Proben können auch Konserven und Tiefkühlwaren berücksichtigt werden (siehe Anlage 21 ).
- 3.3.1.10
- Kläranlagen
- 3.3.1.10.1
- Abwasser
Bei der von den zuständigen Behörden der Länder zu treffenden Auswahl der Probenentnahmestellen sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
‑ Art der Kanalisation
(Misch‑ oder Trennkanalisation)
‑ Abwasserbehandlungsverfahren
(biologisch, weitergehende Behandlung)
‑ Klärschlammbeseitigung/Klärschlammverwertung
Zur Überwachung der Abwässer sind regelmäßig Proben vorzugsweise aus dem Auslauf der jeweiligen Kläranlagen zu entnehmen, gegebenenfalls aus der Kanalisation. Bei Trennkanalisation ist zusätzlich eine Probenentnahme in Regenwasserrückhaltebecken vorzusehen. In Abhängigkeit von der Größe des Landes sollen max. bis zu 10 Kläranlagen überwacht werden, min. aber 2 Kläranlagen (siehe Anlage 15 ).
- 3.3.1.10.2
- Klärschlamm
Zur Überwachung des Klärschlamms sind in den nach 3.3.1.10.1 ausgewählten Kläranlagen regelmäßig Proben des für eine Nutzung oder zur Beseitigung vorgesehenen Klärschlamms zu entnehmen (weitere Hinweise vgl. 3.3.1.10.1).
- 3.3.1.11
- Reststoffe und Abfälle
Zur Überwachung von Reststoffen und Abfällen sind regelmäßig an solchen Stellen Proben zu entnehmen, die von radioökologischer Bedeutung sind. Bei der von den zuständigen Landesbehörden zu treffenden Auswahl der Probenentnahmestellen sind zu berücksichtigen
‑ Deponien für Hausmüll und Klärschlamm
‑ Verbrennungsanlagen für Klärschlamm und Abfall
‑ Kompostierungsanlagen.
Die Anzahl der zu untersuchenden Proben von Hausmüll-Deponien sowie Verbrennungs‑ und Kompostierungsanlagen sind in den Anlagen 16, 17 und 18 angegeben. Die Festlegung erfolgte derart, daß etwa 10% der zur Zeit betriebenen Hausmülldeponien überwacht werden, mindestens jedoch zwei Deponien pro Flächenstaat. In jedem Land sind, soweit vorhanden, 1 bis 2 Klärschlamm‑Verbrennungsanlagen auszuwählen. Ansonsten sind in erster Linie diejenigen Abfall‑Verbrennungsanlagen auszuwählen, bei denen auch Klärschlammverbrennung durchgeführt wird.
Kompostierungsanlagen (maximal 5 pro Bundesland) sind, soweit vorhanden, ebenfalls routinemäßig zu beproben.
- 3.3.1.12
- Tabakerzeugnisse
- 3.3.1.12.1
- Inländische Produkte
Bei den Tabakerzeugnissen genügt es, jährlich entsprechend Anlage 19 Rohtabakproben aus den wichtigsten Anbaugebieten zu untersuchen.
- 3.3.1.12.2
- Importierte Produkte
Importierte Rohtabake sind jährlich entsprechend Anlage 21 zu entnehmen.
- 3.3.1.13
- Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe
- 3.3.1.13.1
- Inländische Produkte
Für die Überwachung sind grundsätzlich pflanzliche und tierische Rohstoffe zu betrachten. Diese Rohstoffe bedürfen keiner routinemäßigen Überwachung, da die im Rahmen der übrigen Überwachung erhobenen Meßwerte hinreichend Auskunft geben. Mögliche Anreicherungen von Radionukliden bei der Arzneimittelherstellung sollen im Rahmen von Sonderprogrammen untersucht werden.
- 3.3.1.13.2
- Importierte Produkte
Importierte Ausgangsstoffe für Arzneimittel sind entsprechend Anlage 21 stichprobenartig zu entnehmen.
- 3.3.1.14
- Bedarfsgegenstände
Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel‑ und Bedarfsgegenständegesetzes bedürfen keiner routinemäßigen Überwachung.
- 3.3.2
- Messungen
Die Meß‑ und Auswerteverfahren haben sich an den Meßanleitungen /3/ zu orientieren.
Bei der nuklidspezifischen Bestimmung von Alpha-Strahlern sind von den Ländermeßstellen insgesamt 5 Proben pro Jahr auszuwählen, an denen neben der Bestimmung von Uran‑ und Plutonium-Isotopen auch die Bestimmung von Americium‑241 sowie Curium-242 und Curium‑243/244 durchgeführt wird.
- 3.3.2.1
- Lebensmittel
Alle Lebensmittel sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Bei Nahrungsmitteln pflanzlicher Herkunft sind 10 % der Proben und bei der Gesamtnahrung sowie der Säuglings- und Kleinkindernahrung 20% der Proben auf den Gehalt an Strontium‑90 zu untersuchen (siehe Abschnitt 5.2). Die Meßergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen.
- 3.3.2.2
- Milch und Milchprodukte
Alle Rohmilchproben, alternativ Milchpulverproben, sind gammaspektrometrisch zu messen. Die Anzahl der Strontium‑90‑Bestimmungen ist gegenüber den gammaspektrometrischen Messungen auf ca. 30 % zu reduzieren. Die Strontium‑90‑Bestimmungen sind an Monatsproben ausgewählter Molkereien vorzunehmen, um geschlossene Strontium‑90‑Zeitreihen zu erhalten (siehe Abschnitt 5.2).
Die Meßergebnisse sind ‑ auch im Fall von Milchpulvermessungen ‑ auf einen Liter Rohmilch zu beziehen.
Die Importproben von Käse sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Die Meßergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen.
- 3.3.2.3
- Pflanzen
Die Überwachung der Pflanzen erfolgt gammaspektrometrisch (siehe Abschnitt 5.2). Die Meßergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen.
- 3.3.2.4
- Futtermittel
Futtermittel sind durch Gamma-Spektrometrie, die Weide‑ bzw. Wiesenbewuchsproben zu 50 % auch durch Strontium‑90‑Bestimmung zu überwachen. Die Strontium‑90‑Bestimmungen sind von Jahr zu Jahr generell an Proben von denselben Probenentnahmeorten vorzunehmen, so daß geschlossene Zeitreihen entstehen. Die Meßergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen (siehe Abschnitt 5.2).
Importierte Futtermittelrohstoffe sind durch Gamma-Spektrometrie zu überwachen. Die Meßergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen.
- 3.3.2.5
- Düngemittel
Düngemittel bedürfen keiner routinemäßigen Überwachung.
- 3.3.2.6
- Boden
Alle Bodenproben sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Jeweils bei etwa 50 % der Probenentnahmestellen und damit bei den Proben ist eine Strontium‑90‑Bestimmung vorzusehen (siehe Abschnitt 5.2). Die Strontium‑90‑Bestimmungen sind von Jahr zu Jahr generell an Proben von denselben Probenentnahmeorten vorzunehmen, so daß geschlossene Zeitreihen entstehen. Die Meßergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen.
- 3.3.2.7
- Oberirdische Gewässer außer Küstengewässer (Wasser, Schwebstoff, Sediment)
Zur Gewinnung von Referenzwerten sind an Wasserproben gammaspektrometrische Messungen sowie Tritium‑Bestimmungen vorzunehmen. Entsprechend Anlage 9 sind darüberhinaus an ausgewählten Probenentnahmeorten Strontium-90-Bestimmungen und nuklidspezifische Bestimmungen der Alpha-Strahler durchzuführen (siehe Abschnitt 5.2).
Schwebstoff‑ und Sedimentproben sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Zur Messung sollen ausschließlich Proben mit hohem Feinkornanteil gelangen. Die Meßergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen (siehe Abschnitt 5.2).
- 3.3.2.8
- Trinkwasser und Grundwasser
Die Trink‑ und Grundwasserproben sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Darüber hinaus sind die Proben von 2 Wasserwerken und von 2 Grundwasserprobenentnahmestellen pro Land auf ihren Gehalt an Strontium‑90 und Alpha‑Strahlern zu untersuchen (siehe Abschnitt 5.2).
- 3.3.2.9
- Fische und andere Gewässerorganismen
Proben aus Binnengewässern einschließlich Teichwirtschaften sowie aus Seefischmarktanlandungen sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Etwa 10% der Proben sind auf Strontium‑90 zu untersuchen (siehe Abschnitt 5.2).
Proben aus den Küstengewässern (Muscheln und Garnelen) sind gammaspektrometrisch sowie auf Strontium‑90 zu untersuchen (siehe Abschnitt 5.2).
Die Meßergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen.
- 3.3.2.10
- Kläranlagen
Die Abwasserproben sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Darüber hinaus sind die Abwasserproben von 2 Kläranlagen pro Land auf ihren Gehalt an Strontium‑90 und Alpha‑Strahlern zu untersuchen (siehe Abschnitt 5.2).
Die Klärschlammproben sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Darüber hinaus sind die Klärschlammproben von 2 Kläranlagen pro Land auf ihren Gehalt an Strontium‑90 und Alpha‑Strahlern zu untersuchen. Die Meßergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen (siehe Abschnitt 5.2).
- 3.3.2.11
- Reststoffe und Abfälle
Die Proben von Reststoffen und Abfällen sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Darüber hinaus sind Deponiesickerwässer oder deponienahe Grundwässer auf ihren Gehalt an Tritium zu untersuchen (siehe Abschnitt 5.2). Die Meßergebnisse von Feststoffproben sind auf die Trockenmasse zu beziehen.
- 3.3.2.12
- Tabakerzeugnisse
Inländische Rohtabakproben sind gammaspektrometrisch und auf ihren Gehalt an Strontium‑90 zu untersuchen (siehe Abschnitt 5.2). Bei importierten Rohtabaken sind gammaspektrometrische Analysen vorzunehmen.
- 3.3.2.13
- Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe
Importierte pflanzliche und tierische Rohstoffe sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Weitere Analyseverfahren sind im Bedarfsfall auszuwählen.
- 3.3.2.14
- Bedarfsgegenstände
Da Bedarfsgegenstände keiner routinemäßigen Überwachung bedürfen, sind anzuwendende Analyseverfahren erst im Bedarfsfall auszuwählen.
Die in den Abschnitten 5.1 und 5.2 angegebenen Nachweisgrenzen sind so festgelegt, daß großräumige Veränderungen der Umweltradioaktivität erkannt werden und Referenzwerte abgeleitet werden können. Die Berechnung der Nachweisgrenzen für die verschiedenen Meßverfahren ist in den Meßanleitungen /3/ dargelegt. Die in den Abschnitten 5.1 und 5.2 geforderten Nachweisgrenzen sind grundsätzlich einzuhalten.
Die Auswahl der Nuklide für die Nuklidliste im Routinemeßprogramm orientiert sich an dem Intensivmeßprogramm. Daher ist es notwendig, daß folgende Radionuklide mit den eingesetzten Analyseverfahren gegebenenfalls identifiziert werden können:
- g
Be‑7 | Pb‑210 | Pb‑214 |
K‑40 | Pb‑212 | Bi‑214 |
Tl‑208 | Bi‑212 | Ac‑228 |
Sr‑91 | Sb- | Cs- |
Sr‑92 | Sb- | Cs- |
Y‑92 | Sb- | Ba- |
Y‑93 | Te- | La- |
Zr‑95 | Te- | La- |
Zr‑97 | Te- | Ce- |
Nb‑95 | Te- | Ce- |
Nb‑97 | I- | Ce- |
Mo‑99 | I- | Nd- |
Tc- | I- | Pm- |
Ru- | I- | |
Ru- | ||
Na- | Zn- | Cs‑134 |
Cr- | Ag- | Hf‑181 |
Mn- | Te- | Pa‑233 |
Fe- | Sb- | U‑237 |
Co- | Np‑239 | |
Co- | ||
Co- | ||
Ar‑41 | Kr‑88 | Xe‑135 |
Kr- | Kr- | Xe- |
Kr‑85m | Xe‑133 | Xe‑137 |
Kr‑87 | Xe‑133m | Xe- |
‑ ß‑strahlende Nuklide
H‑3 | Sr‑89 | Sr‑90 |
‑ a‑strahlende Nuklide
Ra- | Np- | Am- |
Th- | U- | Cm- |
U‑234 | Pu- | Cm- |
U‑235 | Pu- |
Die am Integrierten Meß‑ und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität (IMIS) beteiligten Meßstellen haben sich zur Kontrolle ihrer Analysen‑ und Meßverfahren einem Qualitätssicherungsprogramm zu unterziehen. Dieses Programm besteht aus einer internen Qualitätskontrolle und einer externen Qualitätskontrolle.
Die interne Qualitätskontrolle umfaßt im wesentlichen die regelmäßige
‑ Überprüfung aller Arbeitsgänge der Probenentnahme, Probenaufbereitung und der radiochemischen Analytik
‑ Überprüfung des Meßsystems (Funktionskontrolle)
‑ Überprüfung der Kalibrierungen
‑ Nulleffektmessung.
Die externe Qualitätskontrolle umfaßt
‑ Vergleichsanalysen, die von den Verwaltungsbehörden des Bundes nach § 11 StrVG /2/ in Zusammenarbeit mit der Physikalisch‑Technischen Bundesanstalt und koordiniert durch die Zentralstelle des Bundes zur Überwachung der Umweltradioaktivität durchgeführt werden,
‑ Vergleichsmessungen.
Die zu erfüllenden Aufgaben sind in den Meßanleitungen /3/ wiedergegeben.
Die Meßstellen der Länder beschreiben ihre Proben nach der bundeseinheitlichen Deskriptorenliste und übermitteln die Meßergebnisse über die jeweilige Landesdatenzentrale an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität (ZdB). Für gammaspektrometrisch untersuchte Proben ist für alle nachgewiesenen Nuklide (auch Kalium‑40) deren Aktivitätskonzentration bzw. spezifische Aktivität bezogen auf den Zeitpunkt der Probenentnahme mitzuteilen. Die Aktivitätskonzentration bei Sammelproben ist auf die Mitte der Sammelzeit zu beziehen. Radioaktivitätswerte der Gesamtnahrung sind in Becquerel pro Tag und Person anzugeben. Bei jeder Messung sind zumindest die Nachweisgrenzen für Kalium-40, Cobalt-60 und Caesium-137 zu dokumentieren. Bei der Bestimmung von Einzelnukliden, insbesondere von Tritium, Strontium-90 und Alpha-Strahlern (Uran‑, Plutonium‑ sowie Americium‑ und Curium-Isotope) ist entweder die ermittelte spezifische Aktivität bzw. Aktivitätskonzentration oder die erzielte Nachweisgrenze anzugeben. Die Dokumentation von Meßwert bzw. Nachweisgrenze soll dann entfallen, wenn zwischen Probenentnahme und Messung mehr als 6 Halbwertszeiten vergangen sind.
In 5.1 sind die Übersichten der Programme der Verwaltungsbehörden des Bundes nach § 11 StrVG /2/ aufgelistet.
In 5.2 sind die Übersichten der Programme mit den Anforderungen für die Meßstellen der Länder aufgelistet.
/1/ Richtlinie zur Emissions‑ und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) GMBl Nr. 29, 19. August 1993 S. 502
/2/ Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz ‑ StrVG) vom 19. Dezember 1986
/3/ Meßanleitungen für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und zur Erfassung radioaktiver Emissionen aus kerntechnischen Anlagen vom 01. September 1992. Herausgeber: Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, erstellt durch die Leitstellen für die Überwachung der Umweltradioaktivität.
/4/ Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 45 Strahlenschutzverordnung: Ermittlung der Strahlenexposition durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus kerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen vom 21. Februar 1990 (B.Anz. Nr. 64a, 42. Jahrgang, vom 31. März 1990, Seite 3)
