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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift - WoGVwV)

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Wohngeldgesetzes
(Wohngeld-Verwaltungsvorschrift – WoGVwV)



Vom 28. Juni 2017



Fundstelle: BAnz AT 10.07.2017 B5





Nach Artikel 85 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:





Artikel 1
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Wohngeldgesetzes
(Wohngeld-Verwaltungsvorschrift – WoGVwV)





Inhaltsverzeichnis



Abkürzungsverzeichnis



Teil A

Wohngeldgesetz (WoGG)

Teil B

Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) – Allgemeiner Teil –

Teil C

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –

Teil D   

Schlussvorschriften



Abkürzungsverzeichnis



AFBG

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

a. F.

alte Fassung

ALG

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Alg II

Arbeitslosengeld II

Alg II-V

Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

AntiDHG

Anti-D-Hilfegesetz

AO

Abgabenordnung

AufenthG   

Aufenthaltsgesetz

AufenthV

Aufenthaltsverordnung

BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz

BauGB

Baugesetzbuch

BBiG

Berufsbildungsgesetz

BEEG

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

BEG

Bundesentschädigungsgesetz

BetrAVG

Betriebsrentengesetz

BetrKV

Betriebskostenverordnung

BewG

Bewertungsgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BKGG

Bundeskindergeldgesetz

BMF

Bundesministerium der Finanzen

BMUB

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

II. BV

Zweite Berechnungsverordnung

BVG

Bundesversorgungsgesetz

BWZ

Bewilligungszeitraum

bzw.

beziehungsweise

d. h.

das heißt

EBV

Entgeltbescheinigungsverordnung

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

ErbbauRG   

Erbbaurechtsgesetz

EStDV

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

EStG

Einkommensteuergesetz

f./ff.

folgend/fortfolgende

FELEG

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

FlüHG

Flüchtlingshilfegesetz

GewO

Gewerbeordnung

GG

Grundgesetz

HandwO

Handwerksordnung

HärteV

Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem BAföG

HeimG

Heimgesetz

HGB

Handelsgesetzbuch

HIVHG

HIV-Hilfegesetz

HKR

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

KStG

Körperschaftsteuergesetz

KSVG

Künstlersozialversicherungsgesetz

KVLG

Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

KVLG 1989      

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

LAG

Lastenausgleichsgesetz

LPartG

Lebenspartnerschaftsgesetz

LStR

Lohnsteuer-Richtlinien

MuSchG

Mutterschutzgesetz

NMV

Neubaumietenverordnung

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

PAuswG

Personalausweisgesetz

RVO

Reichsversicherungsordnung

SGB I

Erstes Buch Sozialgesetzbuch

– Allgemeiner Teil –

SGB II

Zweites Buch Sozialgesetzbuch

– Grundsicherung für Arbeitsuchende –

SGB III

Drittes Buch Sozialgesetzbuch

– Arbeitsförderung –

SGB IV

Viertes Buch Sozialgesetzbuch

– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –

SGB V

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

– Gesetzliche Krankenversicherung –

SGB VI

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch

– Gesetzliche Rentenversicherung –

SGB VII

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch

– Gesetzliche Unfallversicherung –

SGB VIII

Achtes Buch Sozialgesetzbuch

– Kinder- und Jugendhilfe –

SGB IX

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

– Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen –

SGB X

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch

– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –

SGB XI

Elftes Buch Sozialgesetzbuch

– Soziale Pflegeversicherung –

SGB XII

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch

– Sozialhilfe –

SGG

Sozialgerichtsgesetz

StGB

Strafgesetzbuch

SVG

Soldatenversorgungsgesetz

u. a.

unter anderem

USG

Unterhaltssicherungsgesetz

UVG

Unterhaltsvorschussgesetz

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

vgl.

vergleiche

WEG

Wohnungseigentumsgesetz

II. WoBauG

Zweites Wohnungsbaugesetz

WoBindG

Wohnungsbindungsgesetz

WoFG

Wohnraumförderungsgesetz

WoFIV

Wohnflächenverordnung

WoGG

Wohngeldgesetz

WoGRefG

Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

WoGV

Wohngeldverordnung

WoGVwV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes

z. B.

zum Beispiel

ZPO

Zivilprozessordnung





Teil A

Wohngeldgesetz (WoGG)



Zu § 1 (Zweck des Wohngeldes)



1.01
Geltungsbereich


Die Vorschriften des WoGG gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich (§ 30 Absatz 1 SGB I) haben.


1.02
Wohngeld bei gekündigtem Miet- oder Nutzungsverhältnis


Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens auch dann geleistet, wenn das Miet- oder Nutzungsverhältnis gekündigt worden ist; die §§ 21 und 28 WoGG bleiben unberührt.


1.03
Selbst genutzter Wohnraum bei Abwesenheit


Wohngeld wird nur für selbst genutzten Wohnraum geleistet. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn bei einer Abwesenheit (z. B. Montagetätigkeit, Krankenhausaufenthalt oder Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt) der Wohnraum weiterhin der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bleibt (vgl. Nummer 5.15). Die Regelung gilt auch für Alleinstehende. Bei Haftaufenthalten in Justizvollzugsanstalten, die die Dauer von zwölf Monaten überschreiten, ist nach den Umständen des Einzelfalls (z. B. persönliche und familiäre Bindungen, Freigang) der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu überprüfen.


Zu § 2 (Wohnraum)


2.01
Wohnraumbegriff


(1) Wohnraum sind auch Räume, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind; dazu gehören grundsätzlich auch Wohnheime.


(2) Maßgeblich sind die Zweckbestimmung zum Wohnen durch den Verfügungsberechtigten und die tatsächliche Eignung zum Wohnen. Diese muss sich aus der baulichen Anlage und Ausstattung ergeben. Auf die baurechtliche Zulässigkeit kommt es grundsätzlich nicht an. Die Wohngeldbehörde soll nicht die Prüfaufgaben der Bauordnungsbehörde übernehmen. Dies schließt nicht aus, dass die tatsächliche Eignung zum Wohnen bei erheblichen bauordnungsrechtlichen Mängeln im Einzelfall nicht mehr gegeben sein kann und der Wohngeldantrag deshalb abzulehnen ist.


(3) Beherbergungsbetriebe und sonstige zur Unterkunft genutzte Einrichtungen (z. B. Übergangsheime und Frauenhäuser) können im Einzelfall ausnahmsweise als Wohnraum angesehen werden, wenn diese Räumlichkeiten


1.
für eine gewisse Dauer zum Wohnen bestimmt worden sind,


2.
nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich zum Wohnen geeignet sind,


3.
ein eigenes häusliches Wirtschaften, insbesondere eine eigene Essenzubereitung, ermöglichen und


4.
aufgrund eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses unter Ausschluss Dritter insbesondere von Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, mindestens für einen Monat zum Wohnen überlassen werden.


Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Wohnraumeigenschaft auch dann bejaht werden, wenn die Essenzubereitung sowie die Nutzung sanitärer Einrichtungen nur in Räumen möglich ist, die auch von Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, genutzt werden.


(4) Notunterkünfte aller Art, wie Schlafstellen, Sammellager, Schulen, Turnhallen, Wohnwagen und Zelte, sowie Geschäfts- und sonstige Räume sind grundsätzlich kein Wohnraum.


(5) Wohngeld wird nur für Wohnraum geleistet, der auch tatsächlich zum Wohnen genutzt wird (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 WoGG). Soweit einzelne Räume leer stehen oder nicht genutzt werden, hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Leistung des Wohngeldes (vgl. Nummer 11.12).


Zu § 3 (Wohngeldberechtigung)


Zu § 3 Absatz 1


3.11
Wohngeldberechtigung


Die Wohngeldberechtigung richtet sich ausschließlich nach § 3 WoGG. Trotz des Ausschlusses vom Wohngeld nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 WoGG kann eine Wohngeldberechtigung bestehen (vgl. Nummer 3.41).


3.12
Untermietverhältnis


Als Person, die Wohnraum gemietet hat (§ 3 Absatz 1 Satz 1 WoGG), ist auch die Untermieterin und der Untermieter anzusehen.


3.13
Nutzungsberechtigte Person


Als nutzungsberechtigte Person bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnis sind außer der in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WoGG genannten Person insbesondere anzusehen


1.
Inhaber einer Genossenschaftswohnung aufgrund eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses,


2.
Inhaber einer Stiftswohnung,


3.
Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts (§ 1093 BGB), die dafür Aufwendungen aufzubringen haben, wenn keine Wohngeld-Lastenberechnung aufgestellt und deshalb kein Lastenzuschuss beantragt werden kann,


4.
Inhaber einer Dienst- oder Werkdienstwohnung,


5.
Personen, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen sind, auch wenn das Nutzungsentgelt an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,


6.
Personen, die nicht in Heimen im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder (vgl. Nummer 3.15), sondern z. B. in sog. Lehrlingsheimen, in Einrichtungen und Heimen, die nach dem SGB VIII gefördert werden, oder in SOS-Kinderdörfern untergebracht sind, wenn sie selbst Anspruchsberechtigte aus dem Heimvertrag sind,


7.
Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst.


Ein Nutzungsverhältnis, in dessen Rahmen für die Nutzung von Räumen ein Entgelt verlangt wird, dessen Höhe sich unabhängig von Anzahl, Größe, Ausstattung und Qualität der Räume z. B. nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach Erwachsenen und Kindern gestaffelt ist, ist – mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 7 – kein dem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis.


3.14
Wohnraum im eigenen Haus


Zu den nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WoGG für einen Mietzuschuss berechtigten Personen gehören Eigentümerinnen oder Eigentümer und Miteigentümerinnen oder Miteigentümer von Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, wenn sie eine Wohnung in diesem Gebäude bewohnen.


3.15
Personen in Heimen


(1) Heime im Sinne des § 1 Absatz 1 HeimG oder entsprechender Gesetze der Länder sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder Volljährige mit Behinderungen oder Pflegebedarf aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.


(2) Eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 ist nicht allein deswegen gegeben, weil eine Vermieterin oder ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden (vgl. § 1 Absatz 2 Satz 1 HeimG). Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. § 1 Absatz 2 Satz 2 HeimG). Eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 ist gegeben, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen (vgl. § 1 Absatz 2 Satz 3 HeimG).


(3) Eine vorübergehende Aufnahme im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WoGG liegt z. B. bei Aufnahme in ein Kurzzeitheim im Sinne des § 1 Absatz 3 HeimG vor. § 5 Absatz 1 WoGG und Nummer 5.15 sind zu beachten.


(4) Für Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege (vgl. § 1 Absatz 5 HeimG) ist das HeimG mit einigen Ausnahmen anzuwenden. Trotzdem sind die betreffenden Personen nicht nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WoGG wohngeldberechtigt, da sie sich nur vorübergehend in den entsprechenden Einrichtungen aufhalten. Das Gleiche gilt für Tageseinrichtungen und Krankenhäuser (vgl. § 1 Absatz 6 HeimG).


(5) Betreibt ein Krankenhausträger wirtschaftlich und organisatorisch getrennt vom Krankenhaus eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 1, handelt es sich auch dann um ein Heim im Sinne des HeimG, wenn dabei auf die Sach- und Personalausstattung des Krankenhauses zurückgegriffen wird. Einrichtungen zur beruflichen oder medizinischen Rehabilitation sind mit den Teilen Heime, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.


(6) Ältere Menschen sowie Volljährige mit Behinderungen oder Pflegebedarf, die in dem Teil einer Einrichtung der Rehabilitation (vgl. § 1 Absatz 6 Satz 2 HeimG) auf Dauer untergebracht sind, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, sind nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WoGG wohngeldberechtigt (siehe auch Nummer 3.13 Satz 1 Nummer 6).


(7) Sind in Heimen im Sinne des Absatzes 1 Minderjährige untergebracht, sind sie gleichfalls nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WoGG grundsätzlich wohngeldberechtigt.


(8) Die dem HeimG entsprechenden Gesetze der Länder bleiben unberührt.


Zu § 3 Absatz 2


3.21
Landwirte


Berechtigt für einen Lastenzuschuss ist auch die Eigentümerin oder der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, wenn Wohn- und Wirtschaftsteil baulich getrennt sind, der Wohnteil nicht mehr als zwei Wohnungen enthält und die auf den Wohnteil entfallende Belastung in einer Wohngeld-Lastenberechnung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 WoGG gesondert berechnet werden kann.


3.22
Erbbauberechtigte Person


Erbbauberechtigte Person ist diejenige, zu deren Gunsten ein Grundstück in der Weise belastet ist, dass ihr das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 ErbbauRG).


3.23
Wohnungserbbauberechtigte Person


Wohnungserbbauberechtigte Person ist diejenige, die Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Anteil an einem mehreren Personen gemeinschaftlich zustehenden Erbbaurecht hat (§ 30 Absatz 1 WEG).


3.24
Eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht


Für den Begriff des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts sind die §§ 31 ff. WEG maßgebend. Eine Wohngeldberechtigung besteht bereits dann, wenn der Anspruch auf Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts durch schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft begründet worden ist, sofern die Wohnung die Voraussetzungen der §§ 31 ff. WEG erfüllt und die wohngeldberechtigte Person zur Aufbringung der vereinbarten oder festgesetzten Belastung verpflichtet ist. Entsprechendes gilt für das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB.


3.25
Miteigentümerinnen oder Miteigentümer und ihnen gleichgestellte Personen


Eigentümerin oder Eigentümer ist auch die Miteigentümerin oder der Miteigentümer. Wohnen Miteigentümerinnen oder Miteigentümer in demselben Wohngebäude in verschiedenen Wohnungen, ist jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer für den von ihr oder ihm genutzten Wohnraum wohngeldberechtigt. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Erbbauberechtigte, Wohnungserbbauberechtigte oder Personen, die einen Anspruch auf Einräumung oder Übertragung des Erbbaurechts oder des Wohnungserbbaurechts haben, in demselben Gebäude wohnen.


Zu § 3 Absatz 3


3.31
Mehrere für die Wohngeldberechtigung in Betracht kommende Personen


(1) Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 WoGG für denselben Wohnraum und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder nach § 5 WoGG, müssen diese die wohngeldberechtigte Person bestimmen. Von den Haushaltsmitgliedern kann immer nur eine Person wohngeldberechtigt sein.


(2) Wird ein Wohngeldantrag gestellt, wird vermutet, dass die antragstellende Person wohngeldberechtigt ist, wenn sie die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 WoGG erfüllt (§ 22 Absatz 2 WoGG). Eines besonderen Bestimmungsaktes bedarf es in solchen Fällen nicht (vgl. auch Nummer 22.21).


(3) Die Bestimmung der wohngeldberechtigten Person gilt für das gesamte Antragsverfahren und für Erhöhungsanträge während eines BWZ; ein Wechsel der wohngeldberechtigten Person ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. aber § 22 Absatz 3 WoGG und Nummer 22.31). Für einen Weiterleistungsantrag (vgl. Nummer 22.41) oder einen Wohngeldantrag nach einer Ablehnung kann auch eine andere wohngeldberechtigte Person bestimmt werden.


Zu § 3 Absatz 4


3.41
Wohngeldberechtigung ausgeschlossener Haushaltsmitglieder


Nach § 3 Absatz 4 WoGG ist ein Haushaltsmitglied, das nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 WoGG erfüllt, nur dann wohngeldberechtigt, wenn mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied vorhanden ist.


Zu § 3 Absatz 5


3.51
Wohngeld für ausländische Personen


(1) Ausländische Personen sind alle Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (§ 2 Absatz 1 AufenthG). Ausländische Personen sind wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich und nach Maßgabe des § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 6 WoGG berechtigt oder geduldet aufhalten. § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 WoGG erfasst die Fälle, in denen ausländische Personen aufgrund von in Anlage A zu § 16 AufenthV genannten Dokumenten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.


Erlaubt hält sich auch auf, wer eine Fiktionserlaubnis hat, da in diesen Fällen der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt. Die Erlaubnis ergibt sich aus der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 AufenthG. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, kann eine Bewilligung von Wohngeld mit einem verkürzten BWZ bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde in Betracht kommen.


(2) Die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet ist für die Frage der Wohngeldberechtigung einer ausländischen Person grundsätzlich unerheblich. Bei einem sehr kurzen Aufenthalt von nur wenigen Monaten ist die Angabe der ausländischen Person, dass der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, besonders sorgfältig auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen (vgl. § 5 Absatz 1 WoGG). Bei einem Aufenthalt, der weniger als drei Monate beträgt, ist in der Regel anzunehmen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht in der Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, befindet.


(3) Die Wohngeldbehörde hat nach § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG einen Anspruch auf Erstattung des an eine ausländische Person geleisteten Wohngeldes gegen die Person, die sich gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt der ausländischen Person zu tragen. Die Wohngeldbehörde soll die wohngeldberechtigte Person und die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach einer Verpflichtungserklärung befragen, wenn mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Gegebenenfalls soll die Wohngeldbehörde die Ausländerbehörde um Information über eine Verpflichtung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG und über die für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte ersuchen (vgl. § 68 Absatz 4 Satz 1 AufenthG). Die Wohngeldbehörde darf die ihr von der ersuchten Ausländerbehörde übermittelten Daten nur zum Zweck der Erstattung der für die ausländische Person aufgewendeten Mittel verwenden (vgl. § 68 Absatz 4 Satz 2 AufenthG). Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörigen (vgl. § 1 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG).


(4) Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die sich zwar aufgrund eines völkerrechtlichen Abkommens berechtigt im Bundesgebiet aufhalten, gleichzeitig aber von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind. Die völkerrechtlichen Abkommen sind insbesondere das


1.
Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183) für die Mitglieder einer in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte, die Mitglieder des zivilen Gefolges dieser Truppe sowie deren nichtdeutsche Angehörige,


2.
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 957) und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585) für Personen in Bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat, einschließlich ihrer Familienmitglieder sowie in der Regel der ausländischen Mitglieder des ausschließlich für diese Personen tätigen Hauspersonals.


Zu § 5 (Haushaltsmitglieder)


Zu § 5 Absatz 1


5.11
Haushaltsmitglieder


Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person. Darüber hinaus ist auch eine in § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 WoGG genannte Person Haushaltsmitglied, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person Wohnraum gemeinsam bewohnt. Alle diese Personen sind nur dann Haushaltsmitglieder, wenn sie in der Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, ihren jeweiligen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (Nummer 5.15) haben.


5.12
Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Personen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, Verwandte, Verschwägerte, Pflegekinder und -eltern


(1) Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sind Personen gleichen Geschlechts, die im Sinne des § 1 Absatz 1 LPartG erklärt haben, eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen.


(2) Personen leben mit einem Haushaltsmitglied in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 3a Nummer 1 bis 4 SGB II erfüllt ist (siehe Nummer 5.21).


(3) Verwandte in gerader Linie sind (Ur-)Großeltern, Eltern, Kinder (auch die Kinder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners nach dem LPartG) und (Ur-)Enkel. Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie sind Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen.


(4) Verschwägerte in gerader Linie sind die Verwandten in gerader Linie des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners (z. B. Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefkinder). Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie sind die Verwandten zweiten und dritten Grades des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners (z. B. Schwägerin, Schwager).


(5) Pflegekinder sind Personen, mit denen das Haushaltsmitglied durch ein familienähnliches auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis verbunden ist, sofern ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.


(6) Pflegeeltern sind Personen, die berechtigt sind, das Kindergeld nach § 62 EStG oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 BKGG zu erhalten.


5.13
Nicht dauernd getrennt leben


Nach § 1567 Absatz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Nach § 15 Absatz 5 Satz 1 LPartG leben Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. Eine häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Eine Klage auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe muss nicht erhoben, eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss nicht beantragt worden sein.


5.14
Gemeinsames Bewohnen


(1) Personen bewohnen denselben Wohnraum (§ 2 WoGG), wenn sie in dieser Wohnung den jeweiligen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (Nummer 5.15) haben. Gemeinsames Bewohnen liegt nicht vor, wenn ausschließlich Nebenräume (z. B. Bad, Toilette, Nutzküche, Flur, Diele, Abstellraum) gemeinsam genutzt werden.


(2) Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner bewohnen Wohnraum nicht gemeinsam, wenn eine oder einer von ihnen auf Dauer in einer Einrichtung im Sinne des § 13 Absatz 2 SGB XII wohnt. In diesen Fällen bilden die Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner jeweils einen eigenen wohngeldrechtlichen Haushalt.


(3) Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die in derselben Einrichtung im Sinne des § 13 Absatz 2 SGB XII leben, können auch dann gemeinsam wohnen, wenn sie getrennte Zimmer bewohnen.


5.15
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen


(1) Personen haben in derjenigen Wohnung ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, die von ihnen vorwiegend sowohl in beruflicher als auch privater Hinsicht genutzt wird. Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die nicht dauernd getrennt lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer minderjährigen Person ist grundsätzlich die Wohnung der Personensorgeberechtigten (siehe auch Nummer 5.41). Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich immer nur in einem bestimmten Wohnraum; bei einem Umzug nicht zum Ersten eines Monats, ist jedoch ein Wohngeldantrag ab Einzug in die neue Wohnung auch bereits für den laufenden Monat möglich, auch wenn für diesen Monat für den anderen Wohnraum bereits Wohngeld geleistet wurde (vgl. auch Nummer 25.21).


(2) Indizien für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen können u. a. sein


1.
der Hauptwohnsitz,


2.
die Wohnung, von der aus überwiegend die Arbeits- oder Ausbildungsstätte aufgesucht wird (dies gilt nicht bei berufsbedingter doppelter Haushaltsführung),


3.
die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zu erwartende Rückkehr zu den Haushaltsmitgliedern.


(3) Zur Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen können auch die persönlichen Beziehungen herangezogen werden. Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck insbesondere in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freunde und Bekannte, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten.


(4) Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ändert sich nicht allein deshalb, weil die Person ihren Aufenthalt zeitlich begrenzt ändert (vgl. Nummer 1.03).


Zu § 5 Absatz 2


5.21
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft


(1) Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt. Sie zeichnet sich durch eine innere Bindung aus, die ein gegenseitiges Einstehen füreinander begründet und damit über eine reine Wohngemeinschaft hinausgeht. Die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft muss nach verständiger Würdigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft ähnlich sein.


(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 5 Absatz 2 WoGG in Verbindung mit § 7 Absatz 3a SGB II widerleglich vermutet, wenn Partnerinnen oder Partner


1.
länger als ein Jahr zusammenleben,


2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,


3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder


4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


Die volle Beweislast für das Nichtbestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liegt bei den Partnerinnen oder Partnern, welche die Wohnung gemeinsam bewohnen. Die bloße Behauptung ist für den Nachweis, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht besteht, nicht ausreichend.


(3) Die gelegentliche Betreuung von Kindern ist keine gemeinsame Versorgung von Kindern im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3.


Beispiel:


Wohnen zwei Partner gemeinsam mit dem Kind eines dieser Partner zusammen und wird dieses Kind von den leiblichen Eltern finanziell versorgt und zu annähernd gleichen Teilen betreut, erfüllt die gelegentliche Betreuung des Kindes durch den Partner nicht den Tatbestand des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3.


(4) Von der Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen, ist immer dann auszugehen, wenn die Bezahlung der Miete, der sonstigen Wohnkosten sowie der Kosten der täglichen Lebensführung weder kopfteilig getrennt erfolgt noch in sonstiger Weise erkennbar ist, dass eine vollständige wirtschaftliche Trennung vorliegt.


(5) Bei kurzzeitiger Unterbrechung des Zusammenlebens ist zu prüfen, ob die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft dennoch fortbesteht.


(6) In Wohngemeinschaften von Senioren, Berufstätigen, Studierenden oder Auszubildenden, in therapeutischen Wohngemeinschaften sowie in Wohnformen für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedarf ist in der Regel davon auszugehen, dass zwischen den miteinander Wohnenden keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht. Ist mindestens ein Tatbestand des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 gegeben, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.


Zu § 5 Absatz 3


5.31
Ausländische Personen


Ausländische Personen sind nur dann Haushaltsmitglieder, wenn sie sowohl die Bedingungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 als auch des § 3 Absatz 5 WoGG erfüllen.


Zu § 5 Absatz 4


5.41
Kinder von getrennt lebenden Eltern, die Kinder zu annähernd gleichen Teilen betreuen, und gleichgestellte Fälle


(1) Ein Kind von nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern ist bei dem Elternteil zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, bei dem es seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat (siehe Nummer 5.15). Kind im Sinne des § 5 Absatz 4 WoGG ist das minderjährige Kind.


(2) Betreuen die nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern das Kind oder die Kinder zu annähernd gleichen Teilen, rechnet das jeweilige Kind bei beiden Elternteilen als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied. Das Gleiche gilt, wenn die Eltern das Kind im zeitlichen Umfang von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln betreuen.


(3) Eine Betreuung zu annähernd gleichen Teilen bzw. eine Betreuung in einem zeitlichen Umfang von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln liegt nur vor, wenn sich das Kind abwechselnd und regelmäßig bei beiden Elternteilen aufhält.


Bei der Beurteilung des Betreuungsverhältnisses sind die Verhältnisse im BWZ maßgebend. Eine Änderung des Betreuungsverhältnisses kann eine Änderung im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 WoGG sein.


(4) Der Umfang der Betreuung ist für jedes Kind glaubhaft zu machen. Eine gerichtliche Regelung bzw. eine schriftliche Vereinbarung der Eltern oder sonstige Unterlagen sind gegebenenfalls beizufügen.


(5) Haben nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern mehrere Kinder und wird die Betreuung unterschiedlich ausgeübt, ist


1.
auf die annähernd zu gleichen Teilen und auf die bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln betreuten Kinder § 5 Absatz 4 Satz 1 WoGG und


2.
auf die in einem anderen Verhältnis betreuten Kinder § 5 Absatz 4 Satz 3 WoGG anzuwenden. Als Betreuung gilt nur, wenn das Kind von einem Elternteil nur unwesentlich weniger als zu einem Drittel betreut wird. Der gelegentliche Umgang mit dem Kind gilt nicht als Betreuung.


(6) Wenn ein Elternteil mindestens zwei Kinder von unterschiedlichen Partnern, von denen er jeweils nicht nur vorübergehend dauernd getrennt lebt, hat, und er diese Kinder nicht mindestens zu einem Drittel betreut, ist § 5 Absatz 4 Satz 3 WoGG entsprechend anzuwenden. Zur Definition der Betreuung vgl. Absatz 5 Satz 2 und 3.


Zu § 6 (zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder)


Zu § 6 Absatz 1


6.11
Nicht zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder


Haushaltsmitglieder, die nach Maßgabe der §§ 7 und 8 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen sind, sind bei der Berechnung des Wohngeldes nicht zu berücksichtigen. Die Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ist jedoch in den Fällen des § 11 Absatz 3 WoGG maßgebend für den Anteil der Miete oder Belastung und für den Anteil am Höchstbetrag für Miete und Belastung (siehe Nummern 11.31 und 11.32).


Zu § 6 Absatz 2


6.21
Dauer der Vergünstigung im Todesfall


(1) Die Frist nach § 6 Absatz 2 WoGG endet mit Ablauf des zwölften Monats nach dem Sterbemonat des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ohne Rücksicht darauf, ob und wann innerhalb dieser Frist ein Wohngeldantrag nach § 22 WoGG (Erstantrag, Weiterleistungsantrag) oder ein Antrag nach § 27 Absatz 1 WoGG (Erhöhungsantrag) für die im Zeitpunkt des Todesfalls bewohnte Wohnung gestellt wird. Der Sterbemonat selbst ist von § 6 Absatz 2 Satz 1 WoGG nicht mit umfasst.


(2) Wird die Wohnung nach dem Todesfall aufgegeben und für die neue Wohnung ein Wohngeldantrag gestellt, ist die Vergünstigung im Todesfall bei der Ermittlung des neuen Wohngeldanspruchs nicht anzuwenden.


(3) Wird nach dem Tod eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes der auf ihn entfallende Anteil der Kosten der Unterkunft bei einer Leistung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 WoGG mindestens teilweise berücksichtigt, ist von dem Monat der Berücksichtigung an § 6 Absatz 2 Satz 1 WoGG nicht anzuwenden.


Beispiel:


Die Wohnung wird von drei Haushaltsmitgliedern bewohnt, davon ist ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen. Bei dessen Bedarfsermittlung wird die Miete zu einem Drittel berücksichtigt. Im März verstirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied. Bei der Bedarfsermittlung des ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedes wird für die Zeit ab April die Miete nunmehr zur Hälfte berücksichtigt. Die Vergünstigung im Todesfall ist ab April für das verbleibende zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nicht anzuwenden.


(4) Die Vergünstigung im Todesfall kann auch für den überlebenden Ehegatten, die überlebende Lebenspartnerin oder den überlebenden Lebenspartner gelten, wenn die Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zusammen oder getrennt in demselben Heim gewohnt haben.


(5) Ist über das Wohngeld nach § 42 Absatz 1 oder Absatz 2 WoGG für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 zu entscheiden, ist § 6 Absatz 2 WoGG auch dann anzuwenden, wenn nach der Regelung des § 4 Absatz 4 WoGG a. F. die dort genannte Frist von 24 Monaten über den 1. Januar 2009 hinaus wirkt. § 42 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 WoGG bleibt unberührt.


Zu § 7 (Ausschluss vom Wohngeld)


Zu § 7 Absatz 1


7.11
Allgemeines zu Ausschlussgründen; Zusammenwirken der Wohngeldbehörde mit den Transferleistungsbehörden bei Entscheidungen über das Wohngeld


(1) Haushaltsmitglieder sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn sie eine der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 WoGG genannten Leistungen (Transferleistung) empfangen und bei der Berechnung dieser Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Dies gilt nur, wenn die Kosten der Unterkunft für den Wohnraum bestimmt sind, für den Wohngeld beantragt oder geleistet wird. Die Tatsache, dass die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, ist in der Regel durch Vorlage des Bescheides des zuständigen Transferleistungsträgers nachzuweisen. Der Zeitpunkt des Ausschlusses vom Wohngeld richtet sich nach § 8 Absatz 1 Satz 2 WoGG. Als Empfänger von Alg II bzw. Sozialgeld im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGG gelten der nach § 38 SGB II bevollmächtigte Vertreter der Bedarfsgemeinschaft und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die auch einen Anspruch auf Alg II bzw. Sozialgeld haben.


Beispiel:


Die Ehefrau stellt als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft für sich und ihren Ehemann beim SGB II-Träger einen Antrag auf Alg II und für ihr gemeinsames minderjähriges Kind einen Antrag auf Sozialgeld. Damit sind beide Eheleute und das Kind nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen.


(2) Die Wohngeldbehörde darf die Entgegennahme und Bearbeitung eines Wohngeldantrages nicht ablehnen und die wohngeldberechtigte Person nicht an die Transferleistungsbehörden verweisen, wenn die wohngeldberechtigte Person die Transferleistungen, auf die sie einen Anspruch hat, nicht beantragt hat und nicht beanspruchen möchte (vgl. § 8 Absatz 2 WoGG bei Verzicht; § 12a Satz 2 Nummer 2 SGB II; Nummer 7.16). Gleichwohl soll die Wohngeldbehörde je nach Einzelfall die wohngeldberechtigte Person darauf hinweisen, dass ein entsprechender Wohngeldantrag mangels Plausibilität der zur Verfügung stehenden Einnahmen nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast abgelehnt werden kann (vgl. Nummer 15.01 Absatz 1, Nummer 24.15) und dass statt Wohngeld gegebenenfalls eine Transferleistung in Betracht kommt.


7.12
Ausschluss aufgrund von Alg II und Sozialgeld nach dem SGB II (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGG)


(1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Alg II und Sozialgeld), die grundsätzlich den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (Kosten der Unterkunft) umfassen, sind nicht teilbar (vgl. § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II). Zum Beispiel kann auf Alg II daher nur insgesamt verzichtet werden, d. h. ein alleiniger Verzicht auf die Kosten der Unterkunft, um Wohngeld zu erhalten, ist nicht möglich.


(2) Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift (vgl. § 22 Absatz 3 SGB II). Soweit diese Anrechnung dazu führt, dass rechnerisch keine Kosten der Unterkunft anfallen und demnach auch keine Leistungen hierfür erbracht werden, besteht dennoch ein Ausschluss vom Wohngeld nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 WoGG, da die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung des Alg II berücksichtigt worden sind.


7.13
Ausschluss aufgrund von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 WoGG)


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt wird gezahlt, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann (vgl. § 27 SGB XII).


(2) Soweit der Barbetrag Bestandteil des weiteren notwendigen Lebensunterhalts ist (vgl. § 27b Absatz 2 SGB XII) oder die Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließlich als Barbetrag geleistet wird, ist die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Grund des Ausschlusses ist, dass der Barbetrag zur Hilfe zum Lebensunterhalt zählt und bei dessen Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Wird Hilfe zum Lebensunterhalt nicht gewährt, der Heimbewohnerin oder dem Heimbewohner aber dennoch von den einzusetzenden Einnahmen ein Betrag in Höhe des Barbetrages belassen, besteht kein Ausschluss vom Wohngeld.


7.14
Ausschluss aufgrund von Leistungen für Auszubildende


(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 SGB II können in Fällen besonderer Härte u. a. Leistungen für Regelbedarfe und Bedarfe für Unterkunft und Heizung als Darlehen oder Zuschuss erhalten (vgl. § 27 Absatz 3 SGB II). Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung als Zuschuss sind nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGG analog vom Wohngeld ausgeschlossen.


(2) Erhalten Auszubildende als SGB II-Leistung ausschließlich einen Mehrbedarf nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 2, 3, 5 oder 6 SGB II, sind sie deshalb nicht vom Wohngeld ausgeschlossen (vgl. auch Nummer 7.22 Absatz 3).


7.15
Vermeidung oder Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II durch Wohngeld (§ 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG)


Kann durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden oder beseitigt werden, ist das Haushaltsmitglied nicht (mehr) vom Wohngeld ausgeschlossen (für Mitglieder von gemischten Bedarfsgemeinschaften vgl. Nummer 7.22). Zu beachten ist, dass Wohngeld in diesem Fall nur dann die vorrangige Leistung im Sinne des § 12a Satz 1 SGB II ist, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde (vgl. § 12a Satz 2 Nummer 2 SGB II). Kann durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit beseitigt werden, ist angesichts der zu diesem Zeitpunkt aber noch bestehenden Hilfebedürftigkeit Alg II/Sozialgeld weiter zu leisten, um Versorgungslücken zu vermeiden, bis ein Wohngeldantrag gestellt und Wohngeld geleistet wird. Hinsichtlich der Berechnung des Erstattungsanspruchs des SGB II-Trägers gegenüber der Wohngeldbehörde vgl. Teil C Nummer 104.15 Absatz 3.


7.16
Wahlrecht zwischen Leistungen nach dem SGB II und Wohngeld; sogenanntes Kinderwohngeld


(1) Leistungsberechtigte nach dem SGB II sind nicht verpflichtet, Wohngeld zu beantragen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt werden würde (vgl. § 12a Satz 2 Nummer 2 SGB II). Die Leistungsberechtigten haben in diesem Fall ein Wahlrecht zwischen Leistungen nach dem SGB II und Wohngeld. Der SGB II-Träger darf nicht einzelne Personen einer Bedarfsgemeinschaft, insbesondere Kinder, auf die Inanspruchnahme von Wohngeld (sogenanntes Kinderwohngeld) verweisen.


Beispiel:


Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 SGB II besteht aus den Eltern und einem Kind. Mit der Inanspruchnahme von Wohngeld (und Kinderzuschlag) könnte der Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft gedeckt werden. Allerdings steht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung fest, dass das Erwerbseinkommen im darauffolgenden Monat entfallen wird.


Folge:
Der SGB II-Träger kann die Eltern nicht auf die Beantragung von Wohngeld verweisen, da Hilfebedürftigkeit durch die Inanspruchnahme von Wohngeld (und Kinderzuschlag) nicht für mindestens drei zusammenhängende Monate vermieden würde.


Gleiches gilt, wenn die Erwerbstätigkeit nicht wegfiele, sondern das Einkommen unterschiedlich hoch ist, sodass sich in einem Monat ein Anspruch auf Alg II errechnet, in einem anderen Monat jedoch Wohngeld und Kinderzuschlag vorrangig wären.


(2) Machen Leistungsberechtigte von ihrem Wahlrecht (vgl. Absatz 1) Gebrauch und stellen keinen Wohngeldantrag, kann der SGB II-Träger nicht nach § 5 Absatz 3 SGB II anstelle der Eltern Wohngeld beantragen.


7.17
Prüfung der Hilfebedürftigkeit durch den SGB II-Träger


(1) Zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit ermitteln die SGB II-Träger zunächst den Bedarf jedes Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft einzeln. Der Bedarf der unverheirateten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist vorweg um deren Einkommen zu mindern, um festzustellen, ob das Kind Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist (vgl. § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II). Durch Addition der so festgestellten Einzelbedarfe wird der Gesamtbedarf gebildet und anschließend dem gesamten Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt (sogenannte Bedarfsanteilsmethode, vgl. § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II). Bei der Berechnung des gesamten Einkommens der Bedarfsgemeinschaft gilt der Grundsatz, dass jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sein Einkommen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen hat. Daraus folgt, dass bei einer gemeinsamen Bedarfsermittlung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II entweder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig sind oder kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Die Bedarfsanteilsmethode ist dagegen nicht bei gemischten Bedarfsgemeinschaften anzuwenden (vgl. hierzu Nummer 7.21).


Beispiel (gemeinsame Bedarfsermittlung der Bedarfsgemeinschaft):


Der erwerbsfähige Ehemann hat kein Einkommen. Das Einkommen der Ehefrau reicht nicht aus, um den Bedarf für sich und ihren Ehemann zu decken. Auch mit Wohngeld für beide Eheleute kann die Hilfebedürftigkeit nicht vermieden oder beseitigt werden.


Folge:
Beide Eheleute bilden nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Die gemeinsame Bedarfsermittlung erfolgt nach der Bedarfsanteilsmethode nach § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II. Da das Einkommen der Eheleute ihren Bedarf nicht decken kann, sind sie beide hilfebedürftig. Die Ehefrau könnte kein Wohngeld mit der Begründung nur für sich beantragen, dass ihr Einkommen für ihren Bedarf allein ausreicht, da nach § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II der gesamte Bedarf der Eheleute maßgeblich ist.


(2) Für das Einkommen von Kindern unter 25 Jahren gilt nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II nicht die Bedarfsanteilsmethode nach Absatz 1. Einkommen von Kindern darf nicht für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingesetzt werden. Führt die Anrechnungsmethode nach Absatz 1 dazu, dass die Kinder nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und daher nicht mehr vom Wohngeld ausgeschlossen sind, wird das für die Kinder bewilligte Wohngeld nicht bei den vom Wohngeld ausgeschlossenen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft als Einkommen angerechnet (vgl. § 40 WoGG).


(3) Beispiele für sogenanntes Kinderwohngeld:


Beispiel 1 (Alleinerziehende und Kind erhalten SGB II-Leistungen und beantragen Wohngeld):


Mutter und Kind bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II und erhalten Alg II/Sozialgeld.


Es ist zu prüfen, ob das Kind mit Wohngeld seine Hilfebedürftigkeit überwinden könnte. Die Mutter als Mieterin hätte einen Wohngeldanspruch für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied (das Kind). Dieses Wohngeld darf bei der Hilfebedürftigkeitsprüfung der Bedarfsgemeinschaft nach § 40 WoGG nicht bei der Mutter als Einkommen angerechnet werden. Es wird nach § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II beim Kind als Einkommen angerechnet. Da das Kind mit Wohngeld seinen Bedarf decken kann, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und wechselt in den Wohngeldbezug als vorrangige Leistung.


Beispiel 2 (Eltern mit zwei Kindern erhalten SGB II-Leistungen und beantragen Wohngeld für die Kinder):


Vater, Mutter, Kind 1 und Kind 2 bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II und erhalten Alg II/Sozialgeld. Kind 1 erhält Sozialgeld in Höhe von 140 Euro, Kind 2 in Höhe von 110 Euro (aufgrund unterschiedlich hoher Regelsätze und einer Praktikumsvergütung für Kind 1). Nur der Vater ist Mieter.


Es ist zu prüfen, ob die Kinder mit Wohngeld ihre Hilfebedürftigkeit überwinden könnten. Der Vater hätte einen Wohngeldanspruch für zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder (Kind 1 und Kind 2). Dieses Wohngeld darf bei der Hilfebedürftigkeitsprüfung der Bedarfsgemeinschaft nach § 40 WoGG nicht beim Vater als Einkommen angerechnet werden. Es ist aber nach § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II als Einkommen der beiden Kinder zu berücksichtigen, die als wohngeldrechtlich zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder in die Berechnung des Wohngeldes einbezogen worden sind.


Zunächst ist der fiktive Wohngeldanspruch für zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder (Kind 1 und Kind 2) zu ermitteln. Als zu berücksichtigende Miete sind daher 1/2 der Miete sowie 1/2 des Miethöchstbetrages für einen 4-Personen-Haushalt anzusetzen und das Wohngeld ist unter Berücksichtigung der Einkünfte der beiden Kinder für einen 2-Personen-Haushalt zu ermitteln (vgl. § 11 Absatz 3 WoGG; Nummer 11.31 und 11.32). Bei einem Wohngeldanspruch von 250 Euro und mehr können beide Kinder ihren Bedarf decken, scheiden aus der Bedarfsgemeinschaft aus und wechseln in den Wohngeldbezug als vorrangige Leistung. Es wäre hingegen nicht zulässig, den Wohngeldanspruch für jedes Kind einzeln zu ermitteln und diese Ansprüche dann zu addieren; es darf letztlich für jeden Haushalt nur eine Wohngeldbewilligung durchgeführt werden.


Bei einem Wohngeldanspruch von unter 250 Euro können die beiden Kinder ihren Bedarf mit Wohngeld nicht komplett decken, sodass zu prüfen ist, ob die Kinder einzeln den Bedarf mit Wohngeld decken können (Wohngeldberechnung mit jeweils 1/4 Miete, 1/4 des Miethöchstbetrages für einen 4-Personen-Haushalt unter Berücksichtigung der Einkünfte des einzelnen Kindes für einen 1-Personen-Haushalt).


Die Wohngeldberechnung für Kind 1 ergibt 120 Euro mit der Folge, dass sein Bedarf auch mit Wohngeld nicht gedeckt wird; es verbleibt in der Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern. Die Wohngeldberechnung für Kind 2 ergibt 130 Euro mit der Folge, dass sein Bedarf mit Wohngeld gedeckt ist. Somit scheidet Kind 2 aus der Bedarfsgemeinschaft aus und wechselt in den Wohngeldbezug als vorrangige Leistung. Das nicht zur Deckung des Lebensunterhalts benötigte Kindergeld wird beim kindergeldberechtigten Elternteil in der Alg II-Berechnung als Einkommen angerechnet.


Beispiel 3 (Haushalt mit SGB II-Leistungen und Wohngeld für ein Kind; es wird Wohngeld für das zweite Kind beantragt):


In einem Haushalt wohnen Mutter und zwei Kinder. Mutter und Kind 1 bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II und erhalten Alg II/Sozialgeld. Kind 2 ist 26 Jahre alt und gehört daher nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter. Kind 2 ist bereits ohne Berücksichtigung von Wohngeld nicht hilfebedürftig. Die Mutter als alleinige Mieterin erhält für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied (Kind 2) Wohngeld. Die Mutter beantragt auch für Kind 1 Wohngeld, d. h. sie stellt einen Erhöhungsantrag nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGG.


Es ist zu prüfen, ob auch Kind 1 mit Wohngeld seine Hilfebedürftigkeit überwinden könnte (Bedarf Kind 1 = 80 Euro). Die Mutter hätte dann einen Wohngeldanspruch für zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder (Wohngeldanspruch für Kind 1 und Kind 2 = 200 Euro). Dieses Wohngeld darf bei der Hilfebedürftigkeitsprüfung der Bedarfsgemeinschaft nach § 40 WoGG nicht bei der Mutter als Einkommen angerechnet werden. Das Wohngeld wird nach § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II bei Kind 1 zur Hälfte als Einkommen angerechnet. Da Kind 1 mit Wohngeld seinen Bedarf decken kann (100 Euro anteiliges Wohngeld abzüglich 80 Euro Bedarf = 20 Euro), scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und wechselt in den Wohngeldbezug als vorrangige Leistung. Übriges Wohngeld (20 Euro) bleibt bei der Mutter anrechnungsfrei (zu bedarfsübersteigendem Kindergeld und Berechnung des Erstattungsanspruchs des SGB II-Trägers gegenüber der Wohngeldbehörde vgl. Teil C Nummer 104.15 Absatz 3).


Beispiel 4 (zwei Bedarfsgemeinschaften; das Wohngeld wird erhöht):


In einem Haushalt wohnen Vater und zwei Kinder. Vater und Kind 1 bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II und erhalten Alg II/Sozialgeld. Kind 2 ist 26 Jahre alt und gehört daher nicht zur Bedarfsgemeinschaft des Vaters, sondern bildet eine eigene. Kind 2 ist ebenso hilfebedürftig und erhält Alg II. Das Wohngeld wird infolge einer Änderung des WoGG erhöht. Der Vater stellt für beide Kinder einen Wohngeldantrag.


Es ist zu prüfen, ob beide Kinder mit Wohngeld ihre Hilfebedürftigkeit überwinden können. Der Vater als alleiniger Mieter könnte Wohngeld für zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder (Kind 1 und Kind 2) erhalten. Das Wohngeld darf bei der Hilfebedürftigkeitsprüfung der Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft nach § 40 WoGG nicht beim Vater als Einkommen angerechnet werden. Es wird bei Kind 1 nach § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II zur Hälfte als Einkommen angerechnet. Kind 2 bildet mit dem Vater lediglich eine Haushaltsgemeinschaft (§ 9 Absatz 5 SGB II).


Überwindet Kind 1 durch das hälftige Wohngeld die Hilfebedürftigkeit, wäre durch die SGB II-Träger zu prüfen, ob das übrige, nicht beim Vater anrechenbare Wohngeld vom Vater zur Deckung der Wohnkosten des Kindes 2 im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Absatz 5 SGB II (Vermutungsregel) eingesetzt worden ist und dadurch die Kind 2 zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung mindert. Folgt hieraus die Überwindung der Hilfebedürftigkeit auch des Kindes 2, ist auch Kind 2 als Haushaltsmitglied bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigen. Kommt es nicht zur Anwendung der Vermutungsregel des § 9 Absatz 5 SGB II oder überwindet Kind 2 die Hilfebedürftigkeit unter Berücksichtigung des halben Wohngeldes nicht, ist das Wohngeld lediglich mit Kind 1 als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied zu berechnen. Es ist zu prüfen, ob Kind 1 mit dem entsprechend geringeren Wohngeld die Hilfebedürftigkeit überwinden kann. Ist das nicht der Fall, besteht kein Wohngeldanspruch.


(4) Beispiele für Ausschluss vom Wohngeld wegen Transferleistungsbezugs:


Beispiel 1 (Ausschluss vom Wohngeld wegen Transferleistungsbezugs; rückwirkende Bewilligung einer anderen Sozialleistung, die selbst nicht zum Ausschluss von Wohngeld führt):


Es wird Alg II vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 bewilligt, da Erwerbsfähigkeit angenommen wird.


Im März 2016 ergibt ein Gutachten, dass die leistungsberechtigte Person seit dem 1. Januar 2016 nicht erwerbsfähig ist und daher einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.


1. Juni 2016:

Rückwirkend ab 1. Januar 2016 wird mindestens in gleicher Höhe wie die Alg II-Leistung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt und gezahlt.



6. Juni 2016:

Die Alg II-Bewilligung wird aufgehoben und der SGB II-Träger macht gegenüber dem Rententräger einen Erstattungsanspruch für die Zeit ab 1. Januar geltend.



29. Juli 2016:

Die leistungsberechtigte Person beantragt rückwirkend Wohngeld, das im Juli 2016 bewilligt wird.



Folge:


Aufgrund der Leistung von Alg II bestand zunächst ein Ausschluss vom Wohngeld (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGG).


Durch die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde das Alg II die gegenüber der Rente wegen voller Erwerbsminderung nachrangige Leistung. Der SGB II-Träger hat daher gegenüber dem Rententräger einen Erstattungsanspruch (vgl. § 104 SGB X in Verbindung mit § 40a Satz 2 SGB II).


Der Ausschluss vom Wohngeld gilt für die Zeit ab 1. Januar 2016 als nicht erfolgt (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Halbsatz 2 WoGG). Da der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wurde, der auf die Kenntnis über die Aufhebung des Alg II-Bescheides folgt, beginnt der BWZ am 1. Januar 2016 (vgl. § 25 Absatz 3 Satz 2 WoGG). Die Wohngeldbehörde hat daher an die wohngeldberechtigte Person Wohngeld für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2016 nachzuzahlen und das laufende Wohngeld ab Juli 2016 zu zahlen.


Beispiel 2 (kein Ausschluss vom Wohngeld trotz Transferleistungsbezugs, da mit Wohngeld die Hilfebedürftigkeit hätte vermieden oder beseitigt werden können):


Es wird Alg II vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 bewilligt.


15. April 2016:

Der SGB II-Träger stellt fest, dass bereits seit dem 1. Januar 2016 ein Wohngeldanspruch bestanden hätte und damit die leistungsberechtigte Person seitdem nicht hilfebedürftig gewesen wäre.



3. Mai 2016:

Die leistungsberechtigte Person beantragt rückwirkend Wohngeld.



Wohngeld wird erstmals ab 1. Mai 2016 bewilligt und im Juni 2016 gezahlt.


Der Alg II-Bescheid wird im Mai 2016 für die Zeit ab 1. Juni 2016 aufgehoben. Der SGB II-Träger macht für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2016 (Monat vor Zahlung des Wohngeldes) einen Erstattungsanspruch gegenüber der Wohngeldbehörde geltend.


Folge:


Ab 1. Januar 2016 bestand kein Ausschluss vom Wohngeld, da mit Wohngeld die Hilfebedürftigkeit hätte vermieden werden können. Der SGB II-Träger hat Alg II als nachrangiger Leistungsträger erbracht (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b WoGG).


Wohngeld ist erstmals ab Mai 2016 zu bewilligen. Eine rückwirkende Wohngeldbewilligung an die wohngeldberechtigte Person (vgl. § 25 Absatz 3 WoGG) kommt nicht in Betracht, da hier weder die SGB II-Leistung für die Zeit ab 1. Januar bis 31. Mai 2016 abgelehnt worden ist noch sonst ein Fall des § 8 Absatz 1 Satz 3 WoGG vorliegt: ab 1. Januar 2016 bestand kein Ausschluss vom Wohngeld, da bereits ab 1. Januar 2016 Wohngeld zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit geführt hätte. Der BWZ des Wohngeldbescheides beginnt damit erst ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist (3. Mai 2016) und nicht bereits am 1. Januar 2016.


Die Wohngeldbehörde erstattet dem SGB II-Träger die Alg II-Leistung für die Zeit 1. Januar bis 31. Mai 2016 (vgl. § 104 SGB X; Teil C Nummer 104.14 Absatz 1 und 2). Ab 1. Juni 2016 leistet die Wohngeldbehörde das monatliche Wohngeld an die wohngeldberechtigte Person sowie – unter Hinweis auf § 107 SGB X – die „restliche“ Nachzahlung für Mai 2016 (Differenz zwischen Alg II und monatlichem Wohngeld für Mai 2016).


Dies gilt auch in den Fällen,


1.
in denen das Wohngeld neben einer weiteren Leistung (z. B. Kinderzuschlag) zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit führt,


2.
in denen zuvor Wohngeld bewilligt wurde und der Bewilligungsbescheid infolge der Beantragung der SGB II-Leistung unwirksam wird, obwohl weiterhin mit Wohngeld – was sich erst im Nachhinein herausstellt – die Hilfebedürftigkeit überwunden worden wäre (im Beispiel: Wohngeldbewilligung bis 30. Juni 2016 und SGB II-Antrag im Januar 2016) sowie


3.
in denen statt Alg II zunächst Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bewilligt worden ist.


Zu § 7 Absatz 2


7.21
Ausschluss vom Wohngeld bei gemischten Bedarfsgemeinschaften


(1) Haushaltsmitglieder werden dann bei der gemeinsamen Bedarfsermittlung berücksichtigt (vgl. § 7 Absatz 2 Satz 1 WoGG, § 7 Absatz 3 SGB II),


1.
wenn sie zwar nicht Bezieher von Transferleistungen sind (in diesem Fall wären sie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen; vgl. Nummer 7.11 Absatz 1),


2.
sie aber bei der Ermittlung der Transferleistungen für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Bescheid bzw. im Berechnungsbogen des Sozialleistungsträgers aufgeführt und ein Teil ihres Einkommens bei den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft angerechnet worden ist.


Hierzu zählen vom Alg II ausgeschlossene Personen (z. B. Altersrentnerinnen und Altersrentner, Auszubildende wie etwa Studierende, § 7 Absatz 4 und 5 SGB II), die mit in § 7 Absatz 3 SGB II genannten Personen in einem Haushalt leben. Diese vom Alg II ausgeschlossenen Personen zählen dennoch zur Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II. Da sie bei der gemeinsamen Bedarfsermittlung berücksichtigt wurden, sind sie vom Wohngeld ausgeschlossen (vgl. § 7 Absatz 2 Satz 1 WoGG). Anders als bei der gemeinsamen Bedarfsermittlung von SGB II-Empfängern (vgl. Nummer 7.17 Absatz 1) ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit in gemischten Bedarfsgemeinschaften zunächst maßgeblich, ob das jeweilige Einkommen des Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft durch sein Einkommen gedeckt ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 15. April 2008, Az: B 14/7b AS 58/06 R, juris, Randnummer 48, 49). Der bedarfsübersteigende Teil des Einkommens wird bei den anderen Mitgliedern der gemischten Bedarfsgemeinschaft angerechnet.


Beispiel 1 (Berücksichtigung eines vom Alg II ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedes bei der gemeinsamen Bedarfsermittlung einer gemischten Bedarfsgemeinschaft – Altersrentner und Alg II-Empfängerin):


Die Ehefrau ist arbeitslos und erhält Alg II. Ihr Ehemann erhält eine Altersrente. Mit der Rente kann nur der Mann seinen Bedarf vollständig decken. Im Berechnungsbogen des Alg II-Bescheides für die Frau ist der Mann aufgeführt. Außerdem ist daraus ersichtlich, dass bei der Berechnung der Höhe des Alg II ein Teil der Rente beim Einkommen der Frau berücksichtigt wurde (der sogenannte bedarfsübersteigende Teil).


Folge:


Die Frau ist als Empfängerin von Alg II nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Der Mann ist als Altersrentner vom Alg II ausgeschlossen (§ 7 Absatz 4 SGB II). Er ist zudem nach § 7 Absatz 2 Satz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen, da er als Ehemann mit seiner Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft bildet (vgl. § 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a SGB II), laut Berechnungsbogen des Alg II-Bescheides der Ehefrau ein Teil seines Einkommens bei ihrer Bedarfsermittlung berücksichtigt worden ist und daher eine gemeinsame Bedarfsermittlung erfolgt.


Beispiel 2 (Berücksichtigung eines vom Alg II ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedes bei der gemeinsamen Bedarfsermittlung einer gemischten Bedarfsgemeinschaft – Studentin und Alg II-Empfänger):


Die Studentin lebt mit ihrem arbeitslosen Partner in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Die Studentin erhält BAföG und hat Einkünfte aus einem Minijob. Ihr Partner hat Einkünfte aus einem Minijob und erhält aufstockend Alg II. Im Berechnungsbogen des Alg II-Bescheides ihres Partners ist die Studentin aufgeführt. Außerdem ist daraus ersichtlich, dass bei der Berechnung der Höhe des Alg II ein Teil des Einkommens der Studentin beim Einkommen ihres Partners berücksichtigt wurde.


Folge:


Der Partner der Studentin ist als Empfänger von Alg II nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Studentin ist vom Alg II ausgeschlossen (§ 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II). Sie ist zudem nach § 7 Absatz 2 Satz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen, da sie mit ihrem Alg II-beziehenden Partner in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft lebt (vgl. § 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c SGB II), laut Berechnungsbogen des Alg II-Bescheides ihres Partners ein Teil ihres Einkommens bei seiner Bedarfsermittlung berücksichtigt worden ist und daher eine gemeinsame Bedarfsermittlung erfolgt.


Beispiel 3 (keine Berücksichtigung eines vom Alg II ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedes bei der gemeinsamen Bedarfsermittlung einer gemischten Bedarfsgemeinschaft – Altersrentner und Alg II-Empfängerin):


Die Ehefrau ist arbeitslos und erhält Alg II. Ihr Ehemann erhält eine geringe Altersrente. Mit der Rente kann der Mann seinen Bedarf nicht decken. Im Berechnungsbogen des Alg II-Bescheides für die Frau ist der Mann nicht bzw. mit „null“ Einkommen aufgeführt.


Folge:


Die Frau ist als Empfängerin von Alg II nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Der Mann ist als Altersrentner vom Alg II ausgeschlossen (§ 7 Absatz 4 SGB II). Er ist nicht nach § 7 Absatz 2 Satz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen, da er laut Berechnungsbogen des Alg II-Bescheides seiner Ehefrau nicht bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt worden ist. Sollte der Ehemann aufgrund seiner geringen Altersrente Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII erhalten, wäre er gleichwohl aufgrund dieses Transferleistungsbezugs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen (vgl. auch Absatz 3).


(2) Erhält ein Kind einer alleinerziehenden, vom Alg II ausgeschlossenen Person Sozialgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II und mindert eigenes Einkommen und Vermögen der alleinerziehenden Person das Sozialgeld des Kindes, erfolgt dies aufgrund einer gemeinsamen Ermittlung ihres Bedarfs. Die alleinerziehende Person ist dann nach § 7 Absatz 2 Satz 1 WoGG ebenfalls vom Wohngeld ausgeschlossen.


Beispiel 1 (Alleinerziehende mit Kind, das Sozialgeld erhält – gemeinsame Bedarfsermittlung):


Die Studentin unter 25 Jahren erhält BAföG und eigenes Kindergeld und ist geringfügig erwerbstätig. Ihr minderjähriges Kind erhält Sozialgeld. Aus dem Bescheid bzw. dem Berechnungsbogen für das Sozialgeld ist ersichtlich, dass Einkommen der Studentin bei ihrem Kind berücksichtigt worden ist.


Folge:


Das Kind ist als Empfänger von Sozialgeld nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Studentin ist vom Alg II ausgeschlossen (§ 7 Absatz 5 SGB II). Sie ist zudem nach § 7 Absatz 2 Satz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen, da sie mit ihrem Kind eine Bedarfsgemeinschaft bildet (vgl. § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II), laut Berechnungsbogen des Sozialgeld-Bescheides ein Teil ihres Einkommens bei der Bedarfsermittlung des Kindes berücksichtigt worden ist und daher eine gemeinsame Bedarfsermittlung erfolgt.


Beispiel 2 (Alleinerziehender mit Kind, das Sozialgeld erhält – keine gemeinsame Bedarfsermittlung):


Der Student erhält BAföG und einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, da kein ausreichendes Einkommen vorhanden ist, um auch den Mehrbedarf zu decken (vgl. § 27 Absatz 2, § 21 Absatz 3 SGB II). Sein minderjähriges Kind erhält Sozialgeld. Aus dem Bescheid bzw. dem Berechnungsbogen für das Sozialgeld ist ersichtlich, dass kein Einkommen des Studenten bei seinem Kind berücksichtigt worden ist.


Folge:


Das Kind ist als Empfänger von Sozialgeld nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Der Student ist vom Alg II ausgeschlossen (§ 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II). Er ist nicht vom Wohngeld ausgeschlossen, da er zwar mit seinem Kind eine Bedarfsgemeinschaft bildet (vgl. § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II), aber sein Einkommen nicht bei der Bedarfsermittlung des Kindes berücksichtigt worden ist; allein der Mehrbedarf führt nicht zum Ausschluss vom Wohngeld.


(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Empfängern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zusammenleben und eine Einsatzgemeinschaft bilden.


7.22
Vermeidung oder Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bzw. SGB XII durch Wohngeld bei gemischten Bedarfsgemeinschaften


(1) Verfügt eine vom Alg II ausgeschlossene Person nicht über Einkommen und Vermögen, um den eigenen Bedarf zu decken, kann aber durch Wohngeld ihre Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt werden, ist sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen, auch wenn sie im Berechnungsbogen mit „null“ Einkommen aufgeführt ist (vgl. Vorrang-Nachrang-Verhältnis, § 9 Absatz 1 SGB II).


(2) Führt gerade das Wohngeld für die vom Alg II ausgeschlossene Person dazu, dass ihr eigener Bedarf gedeckt und in bedarfsübersteigender Höhe zur Bedarfsdeckung der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft herangezogen wird, ist – zur Vermeidung eines Antragskreislaufs – die vom Alg II ausgeschlossene Person dennoch nicht vom Wohngeld ausgeschlossen; der Wohngeldbewilligungsbescheid wird nicht nach § 28 Absatz 3 WoGG unwirksam.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die mit Empfängern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zusammenleben und eine Einsatzgemeinschaft bilden. Hinsichtlich des Vorrang-Nachrang-Verhältnisses findet § 2 SGB XII Anwendung.


Zu § 7 Absatz 3


7.31
Sanktion


(1) Eine Sanktion im Sinne des § 7 Absatz 3 WoGG ist die vollständige Versagung einer Leistung als Folge wiederholter, schuldhafter Pflichtverletzung nach dem jeweiligen Leistungsgesetz. Die Wohngeldbehörde hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob tatsächlich eine solche Pflichtverletzung vorgelegen hat.


(2) Nicht um eine Sanktion im Sinne des § 7 Absatz 3 WoGG handelt es sich insbesondere, wenn


1.
die Leistung nach § 7 Absatz 4a SGB II wegen Verstoßes gegen die Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 in der Fassung vom 26. September 2008 versagt wird,


2.
nach § 22 Absatz 5 Satz 1 bis 3 SGB II keine Leistungen von Kosten der Unterkunft für Personen unter 25 Jahren nach einem Umzug ohne die notwendige Zusicherung der Leistung durch den kommunalen Träger erbracht werden,


3.
nach § 22 Absatz 5 Satz 4 SGB II Leistungen von Kosten der Unterkunft für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht werden, weil diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Leistungsberechtigung herbeizuführen, oder


4.
Haushaltsmitgliedern eine Leistung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 WoGG wegen fehlender Mitwirkung nach den §§ 60 ff. SGB I vollständig versagt oder entzogen worden ist.


Zu § 8 (Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen)


Zu § 8 Absatz 1


8.11
Vorfristige Beantragung


Beantragt ein Haushaltsmitglied eine Transferleistung vorfristig, ist es erst ab dem Zeitpunkt vom Wohngeld ausgeschlossen, ab dem ein Anspruch auf diese Leistung dem Grunde nach besteht.


Beispiel:


Endet der Anspruch eines Haushaltsmitgliedes auf Arbeitslosengeld am 31. März und stellt es den Antrag auf Alg II bereits am 28. Februar, besteht der Anspruch auf Alg II dem Grunde nach erst vom 1. April an. Erst ab diesem Zeitpunkt ist das Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen.


8.12
Rücknahme, Aufhebung, Ablehnung, Versagung, Entziehung und Darlehen


(1) In den Fällen der Rücknahme des Antrages auf eine Transferleistung (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 WoGG), in den Fällen der Ablehnung, Versagung oder Entziehung einer Transferleistung oder ihrer ausschließlichen Gewährung als Darlehen (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG) und in den Fällen der Rücknahme oder Aufhebung des Bewilligungsbescheides über eine Transferleistung (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 WoGG) gilt das Haushaltsmitglied von dem Zeitpunkt an als nicht vom Wohngeld ausgeschlossen, von dem ab die Rücknahme, Aufhebung, Ablehnung, Versagung, Entziehung oder die Darlehensgewährung wirkt. Auf die Bestandskraft dieser Entscheidung kommt es nicht an.


(2) Wird eine Transferleistung nur zum Teil als Darlehen gewährt (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG), empfängt das Haushaltsmitglied trotz des Darlehensanteils insgesamt eine Transferleistung, die zu einem Wohngeldausschluss führt, wenn bei der Ermittlung der Gesamtleistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.


(3) Wird die als Darlehen gewährte Transferleistung rückwirkend vollständig in einen Zuschuss umgewandelt, führt dies zum rückwirkenden Ausschluss vom Wohngeld nach den §§ 7, 8 WoGG und zur Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides nach § 28 Absatz 3 WoGG (vgl. Nummer 28.01).


(4) Wird der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens nach § 44 SGB II erlassen, weil dessen Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, führt dies nicht zum Ausschluss vom Wohngeld. In diesem Fall ergeht kein Bescheid des Transferleistungsträgers, der die Leistung nach dem SGB II feststellen würde. Der Wohngeldbewilligungsbescheid wird nicht nach § 28 Absatz 3 WoGG unwirksam.


8.13
Nachträgliches Entfallen des Anspruchs, Erstattung wegen Nachrangigkeit


(1) Erbringt ein Transferleistungsträger eine der in § 7 Absatz 1 WoGG genannten Leistungen und fällt diese Leistungspflicht nachträglich weg oder war nachrangig, so erfolgt die Erstattung dieser Leistung nach § 103 Absatz 1 oder § 104 SGB X gegebenenfalls in Verbindung mit § 40a SGB II ohne Aufhebung des an die leistungsberechtigte Person gerichteten Transferleistungsbescheides. Das Weiterbestehen des Transferleistungsbescheides führt dann nicht zum Ausschluss vom Wohngeld, wenn die zu erstattende andere Leistung diese Transferleistung vollständig ersetzt und nicht selbst eine Leistung im Sinne des § 7 Absatz 1 WoGG ist (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 WoGG). Die leistungsberechtigte Person wird im Ergebnis so behandelt, als hätte sie eine Leistung erhalten, die nicht nach § 7 Absatz 1 WoGG zum Wohngeldausschluss führt.


(2) Ein Ausschluss vom Wohngeld gilt zum Beispiel in folgenden Fällen als nicht erfolgt:


1.
wenn ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Alg II erbracht hat, seine Leistungspflicht wegen der rückwirkenden Bewilligung von anderen Sozialleistungen (z. B. Kinderzuschlag nach § 6a BKGG; Alg II) nachrangig wird und der Sozialleistungsträger das Alg II vollständig erstattet,


2.
wenn die Erbringung von Alg II allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung (vgl. § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI) rechtswidrig war und der Rententräger das Alg II nach § 104 SGB X in Verbindung mit § 40a SGB II vollständig erstattet,


3.
wenn für einen Zeitraum, für den Alg II erbracht worden ist, rückwirkend eine Rente wegen Alters zuerkannt wird und der Rententräger das Alg II nach § 104 Absatz 1 SGB X in Verbindung mit § 40a SGB II vollständig erstattet oder


4.
wenn nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens aufgrund eines z. B. vom Sozialhilfeträger oder von der Krankenkasse eingelegten Widerspruchs rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird und das Alg II durch den Rententräger nach § 44a Absatz 1 und 3 SGB II in Verbindung mit § 103 SGB X vollständig erstattet wird.


8.14
Nachträgliche Erstattung durch den Übergang eines Anspruchs


(1) Besteht ein Anspruch der leistungsberechtigten Person auf eine vorrangige zivilrechtliche Verpflichtung und geht dieser Anspruch z. B. nach § 33 SGB II, §§ 93, 94 SGB XII oder §§ 115, 116 SGB X auf die Transferleistungsbehörde über, gilt der Ausschluss vom Wohngeld als nicht erfolgt (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 WoGG). In diesem Fall ersetzt die zu erstattende andere Leistung die Transferleistung vollständig, ohne selbst eine Leistung im Sinne des § 7 Absatz 1 WoGG zu sein. Die leistungsberechtigte Person wird so behandelt, als hätte sie eine Leistung erhalten, die nicht nach § 7 Absatz 1 WoGG zum Wohngeldausschluss führt.


(2) Grundsätzlich kann jeder (privat- oder öffentlich-rechtliche) Anspruch der oder des Hilfebedürftigen (außer Sozialleistungen, vgl. hierzu Nummer 8.13) übergeleitet werden oder kraft Gesetzes übergehen. Dies sind beispielsweise:


1.
Ansprüche aus der privaten Kranken- und Pflegeversicherung;


2.
Ansprüche auf Steuererstattung;


3.
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB);


4.
Unterhaltsansprüche;


5.
Ansprüche auf nicht gezahlten Arbeitslohn;


6.
Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige (§ 823 BGB);


7.
Pflichtteilsansprüche gegen Erben (§§ 2303 ff. BGB);


8.
Rückforderungsansprüche aus Schenkungen (§ 528 Absatz 1 BGB);


9.
Ansprüche aus einem Übergabe- oder Altenteilvertrag;


10.
Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung;


11.
nicht erfüllte vertraglich gesicherte Leibrentenzahlung (§§ 759 bis 761 BGB).


Zu § 8 Absatz 2


8.21
Verzicht


Ein Haushaltsmitglied, das auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 WoGG verzichtet, gilt erst von dem Zeitpunkt an als nicht vom Wohngeld ausgeschlossen, von dem ab die Verzichtserklärung wirksam wird. Nummer 15.01 ist zu beachten.


Zu § 9 (Miete)


Zu § 9 Absatz 1


9.11
Mietvertrag


Ein Mietvertrag kann sowohl schriftlich als auch mündlich abgeschlossen sein. Entsprechendes gilt für die Vereinbarung eines dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnisses.


9.12
Vereinbartes Entgelt


(1) Das vereinbarte Entgelt ist der Betrag, der sich aus dem Mietvertrag oder einer diesen Vertrag ergänzenden Vereinbarung ergibt. In Fällen der Mietminderung ist eine Vereinbarung mit der Vermieterin oder dem Vermieter oder ein rechtskräftiges Urteil erforderlich. Dagegen ist eine einseitige Mietminderung durch die Mieterin oder den Mieter nicht zu berücksichtigen.


(2) Im Fall eines gemeinsamen Mietverhältnisses von Personen, die keine Haushaltsmitglieder im Sinne des § 5 Absatz 1 bis 4 WoGG sind, ist als Entgelt der Betrag anzusetzen, der dem Anteil an der Gesamtzahl der Mietparteien entspricht, es sei denn, dass sich aus dem Mietvertrag oder einer Vereinbarung der Mieterinnen oder Mieter im Innenverhältnis etwas anderes ergibt.


9.13
Umlagen


Zur Miete gehören auch die in § 2 Nummer 1, 2, 3 und 7 bis 17 BetrKV genannten Betriebskosten ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Miete enthalten sind oder als Umlagen neben der Miete erhoben werden.


9.14
Zuschläge


(1) Untermietzuschläge (d. h. der von der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter an die Vermieterin oder den Vermieter zu zahlende Mehrbetrag, der die zusätzliche Abnutzung des gemieteten Wohnraums durch die Untermieterin oder den Untermieter abgilt) und Zuschläge für die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken gehören zur Miete.


(2) Zur Miete gehören auch Zuschläge im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5 NMV


1.
wegen Ausgleichszahlungen bei der Freistellung von Bindungen öffentlich geförderter Wohnungen nach § 7 WoBindG,


2.
zur Deckung erhöhter laufender Aufwendungen, die nur für einen Teil der Wohnungen des Gebäudes entstehen, und


3.
für Nebenleistungen der Vermieterin oder des Vermieters, soweit sie die Überlassung von Wohnraum betreffen und nicht unter § 9 Absatz 2 WoGG fallen.


9.15
Vergütungen


Zur wohngeldfähigen Miete rechnen Vergütungen für die Überlassung von (Einbau-)Möbeln, für übliche elektrische Haushaltsgeräte und für einen Hausgarten. Dagegen gehören die Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes nicht zur wohngeldfähigen Miete (vgl. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 WoGG).


9.16
Zahlungen an Dritte


Zu den Beträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 WoGV gehören z. B. die Gebühren für Straßenreinigung, Abwasserbeseitigung und Müllabfuhr, wenn sie von der Mieterin oder dem Mieter unmittelbar an die Gemeinde bezahlt werden.


Zu § 9 Absatz 2


9.21
Eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser


(1) Eine eigenständig gewerbliche Lieferung liegt vor, wenn die Versorgung mit Wärme und Warmwasser nicht lediglich als Teil der Verpflichtungen aus einem Miet- oder Nutzungsverhältnis erfolgt, sondern aufgrund selbständiger Vereinbarungen mit der Vermieterin oder dem Vermieter oder einer oder einem Dritten.


(2) Erfasst wird jede Art der eigenständig gewerblichen Wärme- und Warmwasserlieferung, unabhängig davon, ob sie im Liefervertrag als Direkt-, Nah- oder Fernwärmelieferung bezeichnet wird. Die eigenständige Lieferung kann aus zentralen, dezentralen oder verbundenen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 WoGV erfolgen.


(3) Zu den Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, die bei der Miete außer Betracht bleiben, gehören das Entgelt für die Lieferung von Wärme und Warmwasser und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 2 Nummer 4 Buchstabe a BetrKV. Außer Betracht bleiben auch die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen im Sinne des § 2 Nummer 6 Buchstabe b BetrKV (vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 2 WoGV).


9.22
Übrige Kosten der Haushaltsenergie


Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG bleiben die Kosten der Haushaltsenergie, die nicht schon zu den abzusetzenden Betriebskosten für Heizung und Warmwasser im Sinne von Nummer 1 und 2 zählen, bei der Ermittlung der Miete außer Betracht. Diese in einem Pauschalmietvertrag enthaltenen übrigen Kosten der Haushaltsenergie sind im Wesentlichen laufende Energiekosten für Haushaltsgeräte (wie etwa Strom oder Gas zum Kochen) oder Strom für Beleuchtung.


9.23
Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge


Vergütungen für Garagen oder für andere Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge bleiben bei der Miete außer Betracht (vgl. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 WoGG). Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen (z. B. auch Tiefgaragen); zu den Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (vgl. § 6 Absatz 2 Nummer 4 WoGV) zählen auch Carports. Zur Berücksichtigung von Garagen bzw. Stellplätzen bei der Lastenberechnung vgl. § 15 Absatz 3 WoGV, Nummer 10.02 Absatz 2.


9.24
Pauschbeträge


(1) Ergeben sich die Beträge für die nach § 9 Absatz 2 Satz 1 außer Betracht bleibenden (d. h. von der Miete abzuziehenden) Heizkosten, die Kosten für die Erwärmung von Wasser, die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, die Kosten der Haushaltsenergie und die Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen, sind nach § 9 Absatz 2 Satz 2 die in § 6 Absatz 2 WoGV genannten Pauschbeträge heranzuziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gesamtbetrag der Pauschbeträge nach § 6 Absatz 2 WoGV einen im Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen bezifferten Gesamtbetrag für sogenannte Nebenkosten übersteigt oder unterschreitet. Sollte sich durch die Anwendung des Satzes 2 die zu berücksichtigende Miete in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WoGVwV im Jahr 2017 laufenden BWZ verringern, so ist die verringerte Miete erst im folgenden BWZ bei der Wohngeldberechnung zugrunde zu legen. Allein die im Vergleich zur WoGVwV 2016 geänderte Verwaltungspraxis löst keine Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WoGG aus.


Beispiel (Ermittlung der Miete nach § 9 Absatz 2 WoGG; Pauschbeträge für die Nebenkosten nach § 6 Absatz 2 WoGV sind höher als der Gesamtbetrag für die pauschalen Nebenkosten):


Der Mietvertrag für zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder weist einen Betrag von 400 Euro für die Nettokaltmiete und einen Betrag von pauschal 100 Euro für die Nebenkosten (d. h. die Umlagen nach der BetrKV, Heiz- und Warmwasserkosten, Kosten der Haushaltsenergie) aus. Die Größe der Wohnung beträgt 70 m2. Die Vergütung für eine mitvermietete Garage geht nicht aus dem Mietvertrag hervor.


Folge:


Die Heiz- und Warmwasserkosten, die Kosten der Haushaltsenergie und die Vergütung für die Überlassung einer Garage bleiben bei der Ermittlung der Miete außer Betracht (vgl. § 9 Absatz 2 Satz 1 WoGG), nicht aber die Umlagen nach der BetrKV (vgl. Nummer 9.13). Da nicht bekannt ist, zu welchem Anteil die Kosten und Vergütungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 WoGG in dem Gesamtbetrag für die Nebenkosten enthalten sind, sind hierfür die Pauschbeträge nach § 6 Absatz 2 WoGV heranzuziehen. Demnach sind vom Gesamtbetrag für die Miete (400 + 100 = 500 Euro) für diese Kosten insgesamt 214,50 Euro (Heizkosten: 70 m2 x 1,25 Euro = 87,50 Euro; 17 Euro Warmwasserpauschale für zwei Bewohner; 74 Euro Pauschale für Haushaltsenergie für zwei Bewohner; 36 Euro als Vergütung für die Garage) abzuziehen. Die Miete nach § 9 WoGG beträgt demnach 285,50 Euro (500 Euro – 214,50 Euro).


(2) Die Pauschbeträge nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 WoGV gelten auch für die Kosten durch dezentrale Heizungs-, Brennstoff- und Warmwasserversorgungsanlagen. Die Pauschbeträge nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 und 3 WoGV gelten auch für zu berücksichtigende, verstorbene Haushaltsmitglieder nach § 6 Absatz 2 WoGG.


Zu § 9 Absatz 3


9.31
Mietwert


Als Mietwert des Wohnraums nach § 7 WoGV ist höchstens die preisrechtlich zulässige Miete zugrunde zu legen, wenn die Vermietung des Wohnraums preisrechtlichen Vorschriften unterliegt.


9.32
Miete bei Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern


Als Miete bei Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern ist der maßgebende Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 WoGG zu Grunde zu legen (siehe auch Nummer 11.11 Absatz 2).


Zu § 10 (Belastung)


10.01
Wohngeld-Lastenberechnung


Zur Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung können von den in § 23 Absatz 1 WoGG genannten Personen außer den Angaben über Fremdmittel und Belastung weitere Angaben verlangt werden, wenn und soweit die Entscheidung über den Lastenzuschussantrag dies erfordert. Beim Erstantrag auf Wohngeld soll sich die Wohngeldbehörde von der wohngeldberechtigten Person eine Fremdmittelbescheinigung der Kreditgeberin oder des Kreditgebers vorlegen lassen, um sicherzustellen, dass aufgenommene Fremdmittel einem der in § 11 Absatz 1 WoGV genannten Zwecke gedient haben und nicht zur Finanzierung wohngeldfremder Zwecke eingesetzt wurden (z. B. zum Kauf von Möbeln, für Umschuldungen, ohne dass die Restschuld der Vordarlehen aktenkundig war). Die Höhe des Kaufpreises und die Baukosten des Gebäudes sollen plausibel dargelegt werden. Beim Weiterleistungsantrag kommt dagegen die Vorlage von Kontoauszügen in Betracht.


10.02
Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung


(1) Zu dem Grundstück, das nach § 9 Absatz 3 Satz 1 WoGV in die Wohngeld-Lastenberechnung einzubeziehen ist, gehört nicht die zu einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle gepachtete Landzulage.


(2) Zur Definition von Garagen bzw. Stellplätzen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 15 Absatz 3 WoGV vgl. Nummer 9.23 Satz 2. Garagen sind nur dann Gegenstand der Lastenberechnung, wenn sie im BWZ durch Mittel finanziert werden, die zur Belastung aus dem Kapitaldienst zählen.


10.03
Fremdmittel


Fremdmittel im Sinne des § 10 WoGV können Dauer-, Vor- oder Zwischenfinanzierungsmittel sein.


10.04
Darlehen


(1) Bei Darlehen (§ 10 Nummer 1 WoGV) ist es unerheblich, wer sie gewährt hat.


(2) Zu den Darlehen rechnen auch Zusatzdarlehen zu einem Hauptdarlehen zum Ausgleich der Geldbeschaffungskosten (Tilgungsstreckungsdarlehen).


(3) Zu den Darlehen rechnen nicht Gehaltsvorschüsse, Mietvorauszahlungen und verlorene Baukostenzuschüsse.


10.05
Gestundete öffentliche Lasten


Zu den gestundeten öffentlichen Lasten des Grundstücks im Sinne des § 10 Nummer 3 WoGV rechnen insbesondere verrentete Erschließungsbeiträge (vgl. § 135 Absatz 2 BauGB).


10.06
Wohnungsbau, Modernisierung


10.061
Wohnungsbau


(1) Wohnungsbau im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGV ist das Schaffen von Wohnraum durch


1.
Baumaßnahmen, durch die Wohnraum in einem neuen selbständigen Gebäude geschaffen wird,


2.
Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch welche die Gebäude auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden,


3.
Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen wird, oder


4.
Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse.


(2) Es gilt der Wohnraumbegriff des § 2 WoGG, nicht des § 17 Absatz 1 WoFG oder der entsprechenden Gesetze der Länder.


10.062
Modernisierung


(1) Modernisierung im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WoGV sind bauliche Maßnahmen, die


1.
den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen. Das sind insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung


a)
des Zuschnitts des Wohnraums,


b)
der Belichtung und Belüftung,


c)
des Schallschutzes,


d)
der Energieversorgung, der Wasserversorgung und der Entwässerung,


e)
der sanitären Einrichtungen,


f)
der Beheizung und der Kochmöglichkeiten,


g)
der Funktionsabläufe in Wohnräumen,


h)
der Sicherheit vor Diebstahl und Gewalt;


2.
die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern. Dazu können der Anbau, insbesondere soweit er zur Verbesserung der sanitären Einrichtungen oder zum Einbau eines notwendigen Aufzugs erforderlich ist, und besondere bauliche Maßnahmen, die bauliche Barrieren für behinderte, unfallverletzte und alte Menschen beseitigen, gehören;


3.
nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Solche bauliche Maßnahmen sind insbesondere Maßnahmen zur


a)
wesentlichen Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken und obersten Geschossdecken,


b)
wesentlichen Verminderung des Energieverlustes und des Energieverbrauchs der zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen,


c)
Änderung von zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen innerhalb des Gebäudes für den Anschluss an die Versorgung mit Wärme, die überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist wird,


d)
Rückgewinnung von Wärme,


e)
Nutzung von Energie durch Wärmepumpen und Solaranlagen,


f)
Nutzung von Regenwassersammelanlagen für Brauchwasser,


g)
Einbau von Wasserzählern.


(2) Die durch Maßnahmen der Verbesserung des Gegenstandes der Wohngeld-Lastenberechnung verursachten Instandsetzungen gelten auch als Modernisierung im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WoGV. Aufwendungen für Instandhaltungen unter Einschluss von Instandsetzungen (vgl. § 28 Absatz 1 Satz 2 II. BV) werden im Übrigen durch den Pauschbetrag nach § 13 Absatz 2 Satz 1 WoGV abgegolten.


(3) Es gilt der Wohnraumbegriff des § 2 WoGG, nicht des § 17 Absatz 1 WoFG oder der entsprechenden Gesetze der Länder.


10.063
Bezugnahme auf den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung


Die baulichen Maßnahmen nach den Nummern 10.061 und 10.062 müssen sich auf den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung beziehen (§ 9 Absatz 1 WoGV). In den Fällen des § 3 Absatz 2 WoGG kann sich die bauliche Maßnahme allein oder zusätzlich auf zugehörige Nebengebäude, Anlagen und bauliche Einrichtungen sowie auf das Grundstück beziehen (§ 9 Absatz 3 WoGV).


10.07
Erwerbskosten


(1) Zu den Erwerbskosten im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WoGV gehören auch die durch den Erwerb des Gebäudes oder der Wohnung verursachten Nebenkosten, insbesondere Gerichts- und Notarkosten, Maklerprovision, Grunderwerbsteuer, Vermessungskosten, Gebühren für Wertberechnungen und amtliche Genehmigungen sowie Kosten der Bodenuntersuchung zur Beurteilung des Grundstückswertes.


(2) Zu den Erwerbskosten gehören ferner Kosten, die im Zusammenhang mit einer das Grundstück (§ 9 Absatz 3 WoGV) betreffenden freiwilligen oder gesetzlich geregelten Umlegung, Zusammenlegung oder Grenzregelung (Bodenordnung) entstehen, jedoch mit Ausnahme der Kosten für die dem Bauherrn dabei obliegenden Verwaltungsleistungen.


10.08
Ersetzung von Fremdmitteln


(1) Wird ein Darlehen durch ein anderes, z. B. ein zinsgünstigeres Fremdmittel ersetzt (§ 11 Absatz 2 WoGV), darf in der Wohngeld-Lastenberechnung nur der Teilbetrag des ursprünglichen Fremdmittels ausgewiesen werden, der bis zu dessen Ersetzung noch nicht getilgt war; ein Disagio (Unterschied zwischen Darlehensbetrag und Auszahlungsbetrag) kann nicht berücksichtigt werden.


(2) Die Höhe des bei der Ersetzung noch nicht getilgten Teilbetrages ist nachzuweisen (§ 60 SGB I). Erforderlichenfalls kann die Zustimmung zur Anforderung entsprechender Belege insbesondere bei Kreditinstituten eingeholt werden (§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB I). Diese haben geführte Konten als Bestandteil ihrer Handelsbücher und Buchungsbelege zehn Jahre aufzubewahren (§ 257 Absatz 1 Nummer 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 und 5 HGB).


(3) Übersteigen neu aufgenommene Fremdmittel den im Zeitpunkt der Ersetzung noch nicht getilgten Betrag der ursprünglichen Fremdmittel, darf der übersteigende Betrag nur insoweit zusätzlich in der Wohngeld-Lastenberechnung ausgewiesen werden, als er nachweislich zur Finanzierung eines in § 11 Absatz 1 WoGV bezeichneten Zwecks gedient hat.


10.09
Nicht auszuweisende Fremdmittel


Fremdmittel sind in der Wohngeld-Lastenberechnung nicht auszuweisen, wenn für sie in dem nach § 8 Satz 1 WoGV maßgebenden Zeitraum keine Belastung aufzubringen ist (z. B. weil die Leistungen gestundet oder noch nicht fällig sind). Das gilt auch, wenn die Fremdmittel getilgt sind, im Grundbuch jedoch die Eintragung der Belastung noch nicht gelöscht ist.


10.010
Zinsen und Tilgungen


Zinsen und Tilgungen sind bei dem Darlehen auszuweisen, für das sie geleistet werden. Zinsen und Tilgungen für ein Zusatzdarlehen (Nummer 10.04 Absatz 2) sind bei dem Zusatzdarlehen, nicht bei dem Hauptdarlehen auszuweisen.


10.011
Laufende Nebenleistungen


Zu den laufenden Nebenleistungen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WoGV gehören nicht die Prämien für eine Risiko-Lebensversicherung, deren Abschluss die Bausparkasse zur Absicherung eines Bauspardarlehens vor dessen Auszahlung verlangt oder empfiehlt.


10.012
Renten


Renten im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WoGV sind Leistungen, bei denen die in bestimmten Zeiträumen zu erbringenden Teilbeträge, nicht aber die Gesamtsumme bekannt ist.


10.013
Sonstige wiederkehrende Leistungen


Die Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte ist keine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WoGV.


10.014
Prämien für Personenversicherungen und Bausparverträge


Prämien für Personenversicherungen zur Rückzahlung einer Festgeldhypothek und Bausparbeiträge, die zur Ablösung höherverzinslicher Darlehen zweckgebunden sind, sind keine Belastung im Sinne des WoGG, wenn sie die in § 12 Absatz 1 Satz 2 WoGV genannten Beträge übersteigen.


10.015
Abschreibungen, Zinsen für Eigenleistungen


Abschreibungen für den selbstgenutzten Wohnraum und Zinsen für Eigenleistungen sind keine Belastung im Sinne des WoGG.


10.016
Pauschbetrag für Instandhaltungs- und Betriebskosten


(1) Der Ansatz des in § 13 Absatz 2 Satz 1 WoGV genannten Pauschbetrags ist unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Instandhaltungs- und Betriebskosten tatsächlich entstanden sind oder entstehen.


(2) Der Pauschbetrag ist anzusetzen


1.
bei Wohnräumen für die gesamte Wohnfläche ohne Rücksicht darauf, welchen Zwecken sie dienen,


2.
bei Geschäftsräumen für die gesamte Nutzfläche.


(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen von


1.
Zubehörräumen,


2.
Räumen, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts genügen, wie z. B. Hobbyräume und Spielräume im Keller, sowie


3.
Geschäftsräumen


(vgl. § 2 Absatz 3 WoFlV).


(4) Geschäftsräume im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 1 WoGV sind Räume, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung auf Dauer für andere als Wohnzwecke, insbesondere gewerbliche oder berufliche Zwecke, geeignet sind.


10.017
Grundsteuer


Die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung zu entrichtende Grundsteuer (§ 13 Absatz 2 Satz 1 WoGV) ist in der Wohngeld-Lastenberechnung neben dem Pauschbetrag für die Instandhaltungs- und Betriebskosten anzusetzen. Ihre Höhe ist von der wohngeldberechtigten Person nachzuweisen.


10.018
Verwaltungskosten


Verwaltungskosten sind in der Wohngeld-Lastenberechnung nur anzusetzen, wenn sie an einen Dritten, z. B. an ein Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen, zu leisten sind. Ihre Höhe ist von der wohngeldberechtigten Person nachzuweisen.


10.019
Ansatz des Nutzungsentgelts


(1) § 14 Absatz 1 Satz 3 WoGV ist in der Regel anzuwenden, wenn das Nutzungsentgelt als Vorschuss an die Verkäuferin oder den Verkäufer gezahlt wird oder die Abrechnung erst später (z. B. beim Eigentumsübergang) stattfindet.


(2) Die Vorschrift ist auch auf einzelne Bestandteile des Nutzungsentgelts anzuwenden, wenn diese nicht aufgegliedert werden können, z. B. wenn die Höhe des Kapitaldienstes noch nicht endgültig feststeht und deshalb vorläufig ein Pauschbetrag zu zahlen ist.


(3) Gibt die wohngeldberechtigte Person das Nutzungsentgelt ohne Aufgliederung der Kostenbestandteile an, hat die Wohngeldbehörde zu klären, ob eine Aufgliederung möglich ist; dazu kann sie eine Bescheinigung des Empfängers des Nutzungsentgelts verlangen.


10.020
Absehen von einer Wohngeld-Lastenberechnung


Das Absehen von einer Wohngeld-Lastenberechnung steht nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WoGG im pflichtgemäßen Ermessen der Wohngeldbehörde. In den Fällen, in denen Besonderheiten zu berücksichtigen sind (z. B. weil bestimmte Teile der Belastung nach § 11 Absatz 2 oder Absatz 3 WoGG nicht zu berücksichtigen sind), ist eine Wohngeld-Lastenberechnung durchzuführen.


Zu § 11 (zu berücksichtigende Miete und Belastung)


Zu § 11 Absatz 1


11.11
Zu berücksichtigende Miete oder Belastung


(1) Die zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist nach § 11 Absatz 1 WoGG in Verbindung mit den §§ 2 bis 15 WoGV zu ermitteln.


(2) Die zu berücksichtigende Miete bei Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WoGG ergibt sich aus dem maßgebenden Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 WoGG.


11.12
Miete oder Belastung für unbenutzten Wohnraum


Bei der Leistung des Wohngeldes ist auch der auf den unbenutzten oder leer stehenden Teil des Wohnraums entfallende Anteil der Miete oder der Belastung zu berücksichtigen.


11.13
Größe des Wohnraums


Für die Ermittlung der Größe des Wohnraums sind grundsätzlich die Angaben der wohngeldberechtigten Person maßgebend. Bestehen an diesen Angaben Zweifel, ist die Wohnfläche auf andere Weise festzustellen, z. B. durch Vorlage des Mietvertrags, durch Auskunft der Vermieterin oder des Vermieters oder durch Vorlage von amtlichen Bescheiden.


Zu § 11 Absatz 2


11.21
Absetzungen für Heizkosten, Kosten für Erwärmung von Wasser, Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser und für Kosten der Haushaltsenergie


Vor Absetzung der außer Betracht bleibenden Miete nach § 11 Absatz 2 WoGG werden nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 WoGG von der Miete der Betrag für die Heizkosten, die Kosten für die Erwärmung von Wasser, die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser und die Kosten der Haushaltsenergie bzw. die jeweiligen Pauschbeträge (vgl. § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 WoGV) abgezogen (vgl. Nummer 9.21, 9.22 und 9.24).


11.22
Absetzungen für eine Garage oder für einen Stellplatz zum Abstellen von Kraftfahrzeugen


Bei der Berechnung der anteiligen Belastung nach § 11 Absatz 2 WoGG ist die Fläche der Garage bzw. des Stellplatzes zum Abstellen von Kraftfahrzeugen in der Wohn- und Nutzfläche nicht enthalten. Daher werden vor Absetzung der außer Betracht bleibenden Miete und Belastung nach § 11 Absatz 2 WoGG von der Miete nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 WoGG und von der Belastung (vgl. § 10 Absatz 1 WoGG) der Betrag für eine Garage bzw. für einen Stellplatz zum Abstellen von Kraftfahrzeugen abgesetzt. Geht dieser Betrag nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen hervor, sind die Pauschbeträge nach § 6 Absatz 2 Nummer 4 WoGV von der Miete bzw. nach § 15 Absatz 3 WoGV von der Belastung abzusetzen (vgl. Nummer 9.24 Absatz 1).


11.23
Berechnungsreihenfolge


Liegt gleichzeitig mehr als einer der in § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 WoGG genannten Umstände vor, ist die Absetzung der Beträge in der Reihenfolge der Aufzählung vorzunehmen.


Beispiel:


Die wohngeldberechtigte Person bewohnt eine Wohnung von 100 m2. Die Gesamtmiete beträgt 1 000 Euro, darin enthalten sind 100 Euro für Heizung und Warmwasser. Die wohngeldberechtigte Person nutzt 10 m2 ausschließlich beruflich, hat 30 m2 für ein Gesamtentgelt von 200 Euro (inklusive Kosten für Heizung und Warmwasser von 30 Euro [vereinbart]) untervermietet und bewohnt den restlichen Teil der Wohnung gemeinsam mit einem Mitbewohner (Gesamtentgelt 350 Euro inklusive Kosten für Heizung und Warmwasser von 30 Euro). Unter Beachtung der Berechnungsreihenfolge nach § 11 Absatz 2 WoGG sind von der Miete folgende Beträge außer Betracht zu lassen:



900 Euro

Miete nach § 9 WoGG




90 Euro

Anteil von 10 Prozent (10 m2 von 100 m2) an der Miete nach § 9 WoGG für berufliche Nutzung (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 WoGG)




=

810 Euro

Mietanteil, der auf die zu Wohnzwecken genutzte Wohnfläche (90 m2) entfällt




270 Euro

Anteil von einem Drittel (30 m2 von 90 m2) an der Miete nach § 9 WoGG von 810 Euro für Untervermietung; da das Entgelt in Höhe von 170 Euro (200 Euro – 30 Euro [Anteil Heizung/Warmwasser] = 170 Euro) die anteilige Miete von 270 Euro nicht übersteigt, ist die anteilige Miete abzusetzen (§ 11 Absatz 2 Nummer 2 WoGG)




=

540 Euro

Mietanteil für den Teil des Wohnraums, den die wohngeldberechtigte Person und die mitbewohnende Person gemeinsam bewohnen




320 Euro

von 540 Euro entfällt auf die mitbewohnende Person nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 WoGG die Hälfte, also 270 Euro; da das Entgelt in Höhe von 320 Euro (350 Euro [Gesamtentgelt] – 30 Euro [Anteil Heizung/Warmwasser kopfteilig] = 320 Euro) die anteilige Miete übersteigt, ist das Entgelt abzusetzen




=

220 Euro

Miete (§ 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG).



Zu § 11 Absatz 2 Nummer 2


11.24
Überlassung eines bestimmten Teils des Wohnraums


(1) § 11 Absatz 2 Nummer 2 WoGG betrifft Fälle, in denen einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, ein bestimmter Teil des Wohnraums zur Nutzung überlassen ist. Dabei kann es sich sowohl um Fälle der entgeltlichen (z. B. Untermiete) als auch der unentgeltlichen Überlassung handeln. Die gemeinsame Nutzung von Wohnräumen hindert die Anwendung der Vorschrift nicht.


(2) In Fällen der unentgeltlichen oder entgeltlichen Überlassung von Wohnraum bleibt die Miete oder Belastung insoweit außer Betracht, als sie im Verhältnis der Wohnflächen auf den überlassenen Wohnraum entfällt. Übersteigt jedoch das Entgelt die auf den überlassenen Wohnraum nach dem Verhältnis der Wohnflächen entfallende Miete oder Belastung oder ist eine flächenbezogene Absetzung nicht möglich, wird stattdessen das Entgelt (vgl. Absatz 4, Beispiel 3 und 4) von der Miete oder Belastung abgesetzt.


(3) Das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung ist zuvor um die darin enthaltenen Kosten für Heizung und Warmwasser und die übrigen Kosten der Haushaltsenergie zu mindern (vgl. Absatz 4, Beispiel 1 und 3), gegebenenfalls auch um die Vergütung für die Überlassung einer Garage bzw. eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge (falls dies mitvermietet ist). Sind diese Kosten nicht bekannt, sind die Pauschbeträge nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 WoGV abzusetzen (vgl. Absatz 4, Beispiel 2 und 4). Bei der Berechnung der zu berücksichtigenden Miete des Hauptmieters ist hinsichtlich der bewohnerbezogenen Pauschbeträge (vgl. § 6 Absatz 2 Nummer 2 und 3 WoGV) auf die absolute Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner abzustellen (z. B. ein Hauptmieter und ein Untermieter = zwei Bewohner; demnach Pauschbetrag für zwei Bewohner; vgl. Absatz 4, Beispiel 2 und 4). Bei der Berechnung der bewohnerbezogenen Pauschbeträge des Untermieters ist auf die Anzahl der zum Untermieterhaushalt gehörenden Bewohner abzustellen.


(4) Beispiele zu den Absätzen 2 und 3


Beispiel 1 (Untermietverhältnis; Kosten des Untermieters für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie sind bekannt; die Untermiete ist geringer als es dem Anteil am genutzten Wohnraum entspricht):


Die wohngeldberechtigte Person bewohnt eine Wohnung von 60 m2. Die Gesamtmiete beträgt 1 000 Euro; darin enthalten sind 200 Euro Kosten für Heizung und Warmwasser; monatliche Abschläge für Strom werden direkt an den Stromversorger gezahlt. Ein Raum mit 20 m2 ist für 250 Euro an eine Person untervermietet; darin enthalten sind 50 Euro Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie.


1.
Die zu berücksichtigende Miete des Hauptmieters nach § 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG berechnet sich wie folgt:



1 000 Euro

Miete (§ 9 Absatz 1 WoGG)




200 Euro

Nebenkosten (§ 9 Absatz 2 WoGG)




=

800 Euro





266,67 Euro

(800 Euro x [20 m2 : 60 m2]; § 11 Absatz 2 Nummer 2 WoGG; die zu berücksichtigende Miete des Untermieters beträgt zwar nur 200 Euro, doch da der Untermietanteil [266,67 Euro] höher ist, ist dieser von der Miete des Hauptmieters abzusetzen)




=

533,33 Euro

Miete (§ 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG).



2.
Die zu berücksichtigende Miete des Untermieters beträgt 200 Euro (250 Euro – 50 Euro Nebenkosten; § 9 WoGG).


Beispiel 2 (Untermietverhältnis mit Pauschalmiete; die Untermiete ist geringer als es dem Anteil am genutzten Wohnraum entspricht):


Die wohngeldberechtigte Person bewohnt eine Wohnung von 60 m2. Die Gesamtmiete beträgt 1 000 Euro; die darin enthaltenen Kosten für Heizung und Warmwasser sind nicht bekannt; monatliche Abschläge für Strom werden direkt an den Stromversorger gezahlt. Ein Raum mit 20 m2 ist für 250 Euro an eine Person untervermietet; die darin enthaltenen Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie sind nicht bekannt.


1.
Die zu berücksichtigende Miete des Hauptmieters nach § 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG berechnet sich wie folgt:



1 000 Euro

Miete (§ 9 Absatz 1 WoGG)




92 Euro

Nebenkosten (1,25 Euro x 60 m2 + 17 Euro; § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 WoGV; Pauschale für Warmwasser für zwei Bewohner; § 9 Absatz 2 WoGG)




=

908 Euro





302,67 Euro

(908 Euro x [20 m2 : 60 m2]; § 11 Absatz 2 Nummer 2 WoGG; die zu berücksichtigende Miete des Untermieters beträgt zwar nur 175 Euro, doch da der Untermietanteil [302,67 Euro] höher ist, ist dieser von der Miete des Hauptmieters abzusetzen)




=

605,33 Euro

Miete (§ 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG).



2.
Die zu berücksichtigende Miete des Untermieters nach § 9 WoGG berechnet sich wie folgt:



250 Euro

Untermiete (§ 9 Absatz 1 WoGG)




75 Euro

Nebenkosten (1,25 Euro x 20 m2 + 9 Euro + 41 Euro; § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 WoGV; Pauschale für Warmwasser und Haushaltsenergie für einen Bewohner; § 9 Absatz 2 WoGG)




=

175 Euro

Miete (§ 9 WoGG).



Beispiel 3 (Untermietverhältnis; Kosten des Untermieters für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie sind bekannt; die Untermiete ist höher als es dem Anteil am genutzten Wohnraum entspricht):


Die wohngeldberechtigte Person bewohnt eine Wohnung von 60 m2. Die Gesamtmiete beträgt 1 000 Euro; darin enthalten sind 200 Euro Kosten für Heizung und Warmwasser; monatliche Abschläge für Strom werden direkt an den Stromversorger gezahlt. Ein Raum mit 20 m2 ist für 400 Euro an eine Person untervermietet; darin enthalten sind 100 Euro Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie.


1.
Die zu berücksichtigende Miete des Hauptmieters nach § 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG berechnet sich wie folgt:



1 000 Euro

Miete (§ 9 Absatz 1 WoGG)




200 Euro

Nebenkosten (§ 9 Absatz 2 WoGG)




=

800 Euro





300 Euro

(Untermietanteil würde 266,67 Euro entsprechen (800 Euro x [20 m2 : 60 m2]), doch tatsächliches Entgelt [vgl. Berechnung der Untermiete] ist höher; § 11 Absatz 2 Nummer 2 WoGG)




=

500 Euro

Miete (§ 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG).



2.
Die zu berücksichtigende Miete des Untermieters beträgt 300 Euro (400 Euro – 100 Euro Nebenkosten; § 9 WoGG).


Beispiel 4 (Untermietverhältnis mit Pauschalmiete; die Untermiete ist höher als es dem Anteil am genutzten Wohnraum entspricht):


Die wohngeldberechtigte Person bewohnt eine Wohnung von 60 m2. Die Gesamtmiete beträgt 1 000 Euro; die darin enthaltenen Kosten für Heizung und Warmwasser sind nicht bekannt; monatliche Abschläge für Strom werden direkt an den Stromversorger gezahlt. Ein Raum mit 20 m2 ist für 400 Euro an eine Person untervermietet; die darin enthaltenen Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie sind nicht bekannt.


1.
Die zu berücksichtigende Miete des Hauptmieters nach § 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG berechnet sich wie folgt:



1 000 Euro

Miete (§ 9 Absatz 1 WoGG)




92 Euro

Nebenkosten (1,25 Euro x 60 m2 + 17 Euro; § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 WoGV; Pauschale für Warmwasser für zwei Bewohner; § 9 Absatz 2 WoGG)




=

908 Euro





325 Euro

(Untermietanteil würde 302,67 Euro entsprechen (908 Euro x [20 m2 : 60 m2]), doch tatsächliches Entgelt ist höher [vgl. Berechnung der Untermiete]; § 11 Absatz 2 Nummer 2 WoGG)




=

583 Euro

Miete (§ 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG).



2.
Die zu berücksichtigende Miete des Untermieters nach § 9 WoGG berechnet sich wie folgt:



400 Euro

Untermiete (§ 9 Absatz 1 WoGG)




75 Euro

Nebenkosten (1,25 Euro x 20 m2 + 9 Euro + 41 Euro; § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 WoGV; Pauschale für Warmwasser und Haushaltsenergie für einen Bewohner; § 9 Absatz 2 WoGG)




=

325 Euro

Miete (§ 9 WoGG).



(5) Die Pauschbeträge nach § 6 Absatz 2 WoGV sind auch heranzuziehen, wenn ihr Gesamtbetrag einen aus dem Untermietvertrag oder entsprechenden Unterlagen ersichtlichen Gesamtbetrag für sogenannte Nebenkosten übersteigt oder unterschreitet (vgl. Nummer 9.24 Absatz 1 mit Beispiel).


Zu § 11 Absatz 2 Nummer 3


11.25
Mitbewohnen von Wohnraum


(1) § 11 Absatz 2 Nummer 3 WoGG betrifft Fälle, in denen einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, kein bestimmter Teil des Wohnraums zur Nutzung überlassen ist. Ein Mitbewohnen liegt nur vor, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner Wohnraum gemeinsam nutzen. Die gemeinsame Nutzung ausschließlich von Nebenräumen (z. B. Bad, Toilette, Nutzküche, Flur, Diele, Abstellraum) reicht für eine Anwendung dieser Vorschrift nicht aus. Dabei kann es sich sowohl um Fälle des entgeltlichen als auch des unentgeltlichen Mitbewohnens handeln. Die mitbewohnende Person darf selbst nicht wohngeldberechtigt sein und muss den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in diesem Wohnraum haben.


(2) Im Falle des Mitbewohnens ist nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Bewohnerinnen und Bewohner entspricht. Übersteigt jedoch das Entgelt der mitbewohnenden Person deren anteilige Miete oder Belastung, wird stattdessen das Entgelt (vgl. Absatz 4, Beispiel 3 und 4) von der Miete oder Belastung abgesetzt.


(3) Das Entgelt der mitbewohnenden Person ist zuvor um die darin enthaltenen Kosten für Heizung und Warmwasser und die übrigen Kosten der Haushaltsenergie zu mindern (vgl. Absatz 4, Beispiel 1 und 3), gegebenenfalls auch um die Vergütung für die Überlassung einer Garage bzw. eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge (falls dies mitvermietet ist). Sind diese Kosten nicht bekannt, ist der Anteil an den Kosten für Heizung und Warmwasser und den übrigen Kosten der Haushaltsenergie abzusetzen, der dem Anteil der mitbewohnenden Personen an der Gesamtzahl der Bewohnerinnen und Bewohner entspricht (vgl. Absatz 4, Beispiel 2 und 4). Bei der Berechnung der zu berücksichtigenden Miete des Mieters ist hinsichtlich der kopfteiligen Pauschbeträge (vgl. § 6 Absatz 2 Nummer 2 und 3 WoGV) auf die absolute Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner abzustellen (z. B. ein Mieter und ein Mitbewohner = zwei Bewohner; demnach Pauschbetrag für zwei Bewohner; vgl. Absatz 4, Beispiel 2 und 4).


(4) Beispiele für die Absätze 2 und 3


Beispiel 1 (Mitbewohner; Kosten des Mitbewohners für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie sind bekannt; das Entgelt für das Mitbewohnen ist geringer als es dem Anteil am genutzten Wohnraum entspricht):


Die wohngeldberechtigte Person bewohnt eine Wohnung von 60 m2 mit einem Mitbewohner, der kein Haushaltsmitglied ist. Die Gesamtmiete beträgt 1 000 Euro; darin enthalten sind 200 Euro Kosten für Heizung und Warmwasser; monatliche Abschläge für Strom werden direkt an den Stromanbieter gezahlt.


Der Mitbewohner zahlt ein Entgelt von 250 Euro; darin enthalten sind 50 Euro Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie.


1.
Die zu berücksichtigende Miete des Mieters nach § 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG berechnet sich wie folgt:



1 000 Euro

Miete (§ 9 Absatz 1 WoGG)




200 Euro

Nebenkosten (§ 9 Absatz 2 WoGG)




=

800 Euro





400 Euro

(800 Euro : 2 [Anteil an der Gesamtzahl der Bewohner]; § 11 Absatz 2 Nummer 3 WoGG; das Entgelt des Mitbewohners beträgt zwar nur 200 Euro, doch da der Mitbewohneranteil [400 Euro] höher ist, ist dieser von der Miete des Mieters abzusetzen)




=

400 Euro

Miete (§ 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG).



2.
Das um die Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie geminderte Entgelt des Mitbewohners beträgt 200 Euro (250 Euro – 50 Euro Nebenkosten; § 9 WoGG).


Beispiel 2 (Mitbewohner zahlt pauschales Entgelt; das Entgelt für das Mitbewohnen ist geringer als es dem Anteil am genutzten Wohnraum entspricht):


Die wohngeldberechtigte Person bewohnt eine Wohnung von 60 m2 mit einem Mitbewohner, der kein Haushaltsmitglied ist. Die Gesamtmiete beträgt 1 000 Euro; die darin enthaltenen Kosten für Heizung und Warmwasser sind nicht bekannt; monatliche Abschläge für Strom werden direkt an den Stromanbieter gezahlt. Der Mitbewohner zahlt ein Entgelt von 250 Euro; die darin enthaltenen Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie sind nicht bekannt.


1.
Die zu berücksichtigende Miete des Mieters nach § 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG berechnet sich wie folgt:



1 000 Euro

Miete (§ 9 Absatz 1 WoGG)




92 Euro

Nebenkosten (1,25 Euro x 60 m2 + 17 Euro; § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 WoGV; Pauschale für Warmwasser für zwei Bewohner; § 9 Absatz 2 WoGG)




=

908 Euro





454 Euro

(908 Euro : 2 [Anteil an der Gesamtzahl der Bewohner]; § 11 Absatz 2 Nummer 3 WoGG; das Entgelt des Mitbewohners beträgt zwar nur 167 Euro, doch da der Mitbewohneranteil [454 Euro] höher ist, ist dieser von der Miete des Mieters abzusetzen)




=

454 Euro

Miete (§ 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG).



2.
Das um die Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie geminderte Entgelt des Mitbewohners nach § 9 WoGG berechnet sich wie folgt:



250 Euro

Entgelt des Mitbewohners (§ 9 Absatz 1 WoGG)




83 Euro

Nebenkosten (1,25 Euro x 60 m2 : 2 + [17 Euro : 2] + [74 Euro : 2]; § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 WoGV; Pauschale für Warmwasser und Haushaltsenergie für zwei Bewohner geteilt durch den Anteil an der Gesamtzahl der Bewohner; § 9 Absatz 2 WoGG)




=

167 Euro

Miete (§ 9 WoGG).



Beispiel 3 (Mitbewohner; Kosten des Mitbewohners für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie sind bekannt; das Entgelt für das Mitbewohnen ist höher als es dem Anteil am genutzten Wohnraum entspricht):


Die wohngeldberechtigte Person bewohnt eine Wohnung von 60 m2 mit einem Mitbewohner, der kein Haushaltsmitglied ist. Die Gesamtmiete beträgt 1 000 Euro; darin enthalten sind 200 Euro Kosten für Heizung und Warmwasser; monatliche Abschläge für Strom werden direkt an den Stromanbieter gezahlt. Der Mitbewohner zahlt ein Entgelt von 500 Euro; darin enthalten sind 50 Euro Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie.


1.
Die zu berücksichtigende Miete des Mieters nach § 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG berechnet sich wie folgt:



1 000 Euro

Miete (§ 9 Absatz 1 WoGG)




200 Euro

Nebenkosten (§ 9 Absatz 2 WoGG)




=

800 Euro





450 Euro

(Mitbewohneranteil würde 400 Euro entsprechen (800 Euro : 2 [Anteil an der Gesamtzahl der Bewohner], doch tatsächliches Entgelt [500 Euro – 50 Euro Nebenkosten = 450 Euro] ist höher; § 11 Absatz 2 Nummer 3 WoGG)




=

350 Euro

Miete (§ 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG).



2.
Das um die Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie geminderte Entgelt des Mitbewohners beträgt 450 Euro (500 Euro – 50 Euro Nebenkosten; § 9 WoGG).


Beispiel 4 (Mitbewohner zahlt pauschales Entgelt; das pauschal berechnete Entgelt für das Mitbewohnen ist höher als es dem Anteil am genutzten Wohnraum entspricht):


Die wohngeldberechtigte Person bewohnt eine Wohnung von 60 m2 mit einem Mitbewohner, der kein Haushaltsmitglied ist. Die Gesamtmiete beträgt 1 000 Euro; die darin enthaltenen Kosten für Heizung und Warmwasser sind nicht bekannt; monatliche Abschläge für Strom werden direkt an den Stromanbieter gezahlt. Der Mitbewohner zahlt ein Entgelt von 600 Euro; die darin enthaltenen Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie sind nicht bekannt.


1.
Die zu berücksichtigende Miete des Mieters nach § 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG berechnet sich wie folgt:



1 000 Euro

Miete (§ 9 Absatz 1 WoGG)




92 Euro

Nebenkosten (1,25 Euro x 60 m2 + 17 Euro; § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 WoGV; Pauschale für Warmwasser und Haushaltsenergie für zwei Bewohner; § 9 Absatz 2 WoGG)




=

908 Euro





517 Euro

(Mitbewohneranteil würde 454 Euro entsprechen (908 Euro : 2 [Anteil an der Gesamtzahl der Bewohner], doch tatsächliches Entgelt ist höher [vgl. Berechnung des Entgelts des Mitbewohners]; § 11 Absatz 2 Nummer 3 WoGG)




=

391 Euro

Miete (§ 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG).



2.
Das um die Kosten für Heizung, Warmwasser und Haushaltsenergie geminderte Entgelt des Mitbewohners nach § 9 WoGG berechnet sich wie folgt:



600 Euro

Entgelt des Mitbewohners (§ 9 Absatz 1 WoGG)




83 Euro

Nebenkosten (1,25 Euro x 60 m2 : 2 + [17 : 2] + [74 : 2] Euro; § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 WoGV; Pauschale für Warmwasser und Haushaltsenergie für zwei Bewohner geteilt durch den Anteil an der Gesamtzahl der Bewohner; § 9 Absatz 2 WoGG)




=

517 Euro

Miete (§ 9 WoGG).



(5) Die Pauschbeträge nach § 6 Absatz 2 WoGV sind auch heranzuziehen, wenn ihr Gesamtbetrag einen aus dem Untermietvertrag oder entsprechenden Unterlagen ersichtlichen Gesamtbetrag für sogenannte Nebenkosten übersteigt oder unterschreitet (vgl. Nummer 9.24 Absatz 1 mit Beispiel).


Zu § 11 Absatz 2 Nummer 4


11.26
Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen


(1) Als Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 WoGG sind nur solche Leistungen anzusehen, die unmittelbar zweckbestimmt zur Aufbringung oder Senkung der Miete oder Belastung gegeben worden sind.


(2) Insbesondere folgende Leistungen im Sinne des Absatzes 1 sind von der Miete oder Belastung abzuziehen


1.
die Leistungen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die der Mieterin oder dem Mieter bzw. der selbstnutzenden Eigentümerin oder dem selbstnutzenden Eigentümer zur Senkung der Miete oder Belastung erbracht werden; jedoch nur bis zur Höhe des nach § 12 Absatz 1 WoGG maßgebenden Höchstbetrages,


2.
der Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von eigenem selbstgenutzten Wohnraum nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 USG in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung,


3.
der Härteausgleich für Mieter oder Pächter nach § 181 BauGB, soweit dieser unmittelbar zur Aufbringung oder Senkung der Miete bestimmt ist.


(3) Insbesondere folgende Leistungen sind nicht von der Miete oder Belastung abzuziehen


1.
die in den Leistungen nach dem BAföG enthaltenen Beträge für die Unterkunft nach § 14a Satz 1 Nummer 2 BAföG,


2.
die auch zu den Kosten der Unterbringung gewährten Beihilfen nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Vergabe von Zuwendungen an junge Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie junge ausländische Flüchtlinge zur Vorbereitung und Durchführung eines Hochschulstudiums („Garantiefonds-Hochschulbereich“),


3.
die Leistungen zur Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum nach § 13 USG in der ab dem 1. November 2015 geltenden Fassung oder


4.
die Übernahme der Mietkosten nach §§ 67, 68 SGB XII als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (vgl. § 2 Absatz 1 SGB XII – Nachrang der Sozialhilfe, Anrechnung des Wohngeldes als Einkommen bei zweckgleichen Leistungen des SGB XII nach den §§ 82, 83 SGB XII; gegebenenfalls Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers, vgl. Teil C Nummer 104.12).


Zu § 11 Absatz 2 Nummer 5


11.27
Verpflichtungserklärung


(1) § 11 Absatz 2 Nummer 5 WoGG gilt für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG beruht. Über das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung besteht ein Auskunftsanspruch der Wohngeldbehörde gegenüber der Ausländerbehörde nach § 68 Absatz 4 AufenthG.


(2) Die Leistung der nach § 68 AufenthG verpflichteten Person muss zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung erbracht werden. Dazu muss eine entsprechend zweckgebundene Geldleistung der nach § 68 AufenthG verpflichteten Person an den Ausländer erfolgen. Die Erbringung einer Sachleistung durch die nach § 68 AufenthG verpflichtete Person, z. B. die Aufnahme in den eigenen Haushalt, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 Nummer 5 WoGG.


Zu § 11 Absatz 3


11.31
Anteil an der Miete und Belastung


(1) Wird der Wohnraum sowohl von zu berücksichtigenden als auch von vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern bewohnt, ist nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 WoGG) an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder (§ 5 WoGG) entspricht.


Beispiel:


Von fünf Haushaltsmitgliedern sind zwei vom Wohngeld ausgeschlossen. Für die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder beträgt der Anteil an der Miete drei Fünftel.


(2) Die Miete oder Belastung ist grundsätzlich auch dann kopfteilig zu berücksichtigen, wenn bei der Berechnung einer nach § 7 Absatz 1 WoGG zum Ausschluss führenden Leistung ausnahmsweise ein höherer oder niedrigerer Anteil berücksichtigt wurde.


11.32
Anteil am Höchstbetrag


Wird der Wohnraum sowohl von zu berücksichtigenden als auch von vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern bewohnt, ist nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1 WoGG zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 WoGG) an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder (§ 5 WoGG) entspricht. Für die Ermittlung des Höchstbetrages ist die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder maßgebend.


Beispiel:


Haushaltsmitglieder sind die Eltern, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind, und die Tochter. Die Miete nach § 9 WoGG beträgt 660 Euro. Somit ergibt sich nach § 11 Absatz 3 eine anteilige Miete für die Tochter von 220 Euro. Der Wohnraum befindet sich in einer Gemeinde mit der Mietenstufe IV. Der maßgebende Höchstbetrag für drei Haushaltsmitglieder ist 626 Euro. Hiervon wird nur ein Drittel für die Tochter, also 208,67 Euro, berücksichtigt. Die anteilige Miete von 220 Euro übersteigt diesen Höchstbetrag. Die zu berücksichtigende Miete beträgt daher 208,67 Euro.


Zu § 12 (Höchstbeträge für Miete und Belastung)


12.21
Gebietsstandsänderungen nach dem 1. Januar 2014


Relevanter Gebietsstand für die Festlegung der Mietenstufen ab dem 1. Januar 2016 in der Anlage zu § 1 Absatz 3 WoGV ist der 1. Januar 2014. Gebietsstandsänderungen nach dem 1. Januar 2014 bleiben bis zum Inkrafttreten einer Neufassung der Anlage zu § 1 Absatz 3 WoGV unberücksichtigt.


Beispiel 1:


Zwei Gemeinden fusionieren zum 1. Juli 2016. Gemeinde A hat Mietenstufe III und Gemeinde B Mietenstufe IV.


Folge:


Auch nach dem 1. Juli 2016 gilt im Gebiet der früheren Gemeinde A weiter Mietenstufe III und im Gebiet der früheren Gemeinde B weiter Mietenstufe IV.


Beispiel 2:


Gemeinde C mit unter 10 000 Einwohnern aus dem Landkreis D (Mietenstufe II) wurde durch Kreisreform zum 1. September 2015 dem Landkreis E (Mietenstufe I) zugeordnet.


Folge:


Die Gemeinde C wird ab dem 1. Januar 2016 weiterhin der Mietenstufe II des Landkreises D zugeordnet.


Zu § 13 (Gesamteinkommen)


13.11
Ermittlung des Gesamteinkommens


(1) Das Gesamteinkommen ist die um die Freibeträge (§ 17 WoGG) und die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG) reduzierte Summe der Jahreseinkommen (§§ 14 bis 16 WoGG) von allen zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern.


(2) Das Gesamteinkommen ist wie folgt zu ermitteln:


1.
Zunächst ist für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das Jahreseinkommen nach den §§ 14 und 15 WoGG zu ermitteln.


a)
Bei den steuerpflichtigen positiven Einkünften nach § 14 Absatz 1 WoGG im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 EStG sind die Betriebsausgaben und die Werbungskosten bereits berücksichtigt (vgl. Nummer 14.101).


b)
Nach § 37b EStG pauschal besteuerte Sachzuwendungen und nach § 40a EStG pauschal besteuerter Arbeitslohn bzw. Arbeitsentgelt zählen auch zu den steuerpflichtigen positiven Einkünften nach § 14 Absatz 1 WoGG im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 EStG. Beim nach § 40a EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn bzw. Arbeitsentgelt sind die Aufwendungen zu dessen Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung abzuziehen, höchstens jedoch bis zur Höhe des Arbeitslohns bzw. Arbeitsentgelts (vgl. § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG).


c)
Von den Einkünften (vgl. Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b) sind gegebenenfalls Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten abzuziehen (vgl. Nummer 14.115).


d)
Umfasst der BWZ abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 WoGG nicht zwölf Monate, ist das im BWZ zu erwartende Einkommen nach § 15 Absatz 4 WoGG auf zwölf Monate umzurechnen (vgl. Nummer 15.41).


2.
Von dem sich für das jeweilige Haushaltsmitglied ergebenden Betrag sind jeweils die Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 WoGG abzuziehen.


3.
Die nach den §§ 14 bis 16 WoGG ermittelten Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder sind zu addieren.


4.
Von dem ermittelten Betrag sind die Freibeträge nach § 17 WoGG und die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG abzuziehen.


5.
Zur Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens ist das Gesamteinkommen durch zwölf zu teilen (§ 13 Absatz 2 WoGG).


(3)
D. h. schematisiert:


Positive Einkünfte nach § 2 Absatz 1 und 2 EStG (§ 14 Absatz 1 und § 15 WoGG), gegebenenfalls zu ermitteln aufgrund von auf zwölf Monate umgerechneten Einnahmen (§ 15 Absatz 4 WoGG)


gegebenenfalls Aufwendungen nach § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG, höchstens bis zur Höhe des Arbeitslohns bzw. Arbeitsentgelts, gegebenenfalls zu ermitteln aufgrund von auf zwölf Monate umgerechneten Aufwendungen (§ 15 Absatz 4 WoGG)

gegebenenfalls Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten (vgl. Nummer 14.115)

+

steuerfreie Einnahmen nach § 14 Absatz 2 und § 15 WoGG, gegebenenfalls zu ermitteln aufgrund von auf zwölf Monate umgerechneten Einnahmen (§ 15 Absatz 4 WoGG)

=

Zwischensumme

Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 WoGG

=

Jahreseinkommen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 WoGG)


Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 13 Absatz 1 WoGG

Freibeträge nach § 17 WoGG

Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG

=

Gesamteinkommen (§ 13 Absatz 1 WoGG)

:

12

=

monatliches Gesamteinkommen (§ 13 Absatz 2 WoGG)



13.12
Einkommen von ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern


Einkommen der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder gehört nicht zum Gesamteinkommen (vgl. Nummer 6.11). Nummer 15.01 Absatz 4 bleibt unberührt.


Zu § 14 (Jahreseinkommen)


14.01
Dynamische Verweisung


Die nachfolgenden Regelungen nehmen in wesentlichen Teilen auf Vorschriften außerhalb des Wohngeldrechts, insbesondere steuerrechtliche Bestimmungen, in der jeweils geltenden Fassung Bezug. Änderungen gegenüber den dieser Verwaltungsvorschrift zugrunde liegenden Fassungen mit Stand 24. März 2017 sind daher zu beachten.


14.02
Begriff


Das Jahreseinkommen ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 EStG (vgl. Nummern 14.101 ff.) zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Absatz 2 WoGG (vgl. Nummern 14.21 ff.) abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 WoGG (vgl. Nummern 16.11 ff.). Nicht zum Jahreseinkommen gehören die in § 14 Absatz 3 WoGG genannten Einkünfte, Entgelte und Leistungen (vgl. Nummer 14.31).


14.03
Auskunft durch die Finanzämter


(1) Ob und in welchem Umfang Einnahmen zu den positiven Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 EStG gehören, ist von der Wohngeldbehörde zu prüfen. Bestehen danach noch Zweifel, insbesondere bei der Berücksichtigungsfähigkeit von Werbungskosten, Betriebsausgaben, Absetzungen für Abnutzung, Investitionsabzugsbeträgen, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen, erteilt das für das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied örtlich zuständige Finanzamt auf Anfrage der Wohngeldbehörde Auskunft, soweit diese für das Verfahren nach dem WoGG erforderlich ist. Bei steuerrechtlich ungeklärten Rechtsfragen wird der Wohngeldbehörde die gegenwärtige Verwaltungspraxis mitgeteilt. Teil C Nummer 4.11 Satz 2 bleibt unberührt.


(2) Die Wohngeldbehörde kann vom Finanzamt Auskünfte zur Einkommensteuererklärung der selbständigen Person oder zu einem bereits ergangenen Einkommensteuerbescheid nach § 31a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bzw. Nummer 2 AO dann verlangen, wenn dies zur Durchführung eines Wohngeld-Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Entscheidung über die Bewilligung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen von Wohngeld bzw. Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr von Wohngeld erforderlich ist (z. B. Auskunft für eine Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 WoGG, Auskunft für eine Entscheidung nach § 50 SGB X) und die Einholung der Auskünfte bei dem Haushaltsmitglied mit Gewinneinkünften nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 EStG erfolglos oder nicht möglich waren.


Zu § 14 Absatz 1


14.101
Summe der positiven Einkünfte


(1) Einkünfte (§ 2 Absatz 1 und 2 EStG) sind


1.
der Gewinn (Nummer 14.105) bei den Einkunftsarten


a)
Land- und Forstwirtschaft (Nummer 14.102),


b)
Gewerbebetrieb (Nummer 14.103) und


c)
selbständige Arbeit (Nummer 14.104);


2.
der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (Nummern 14.112 f.) bei den Einkunftsarten


a)
nichtselbständige Arbeit (Nummer 14.107) einschließlich der nach § 37b EStG pauschal besteuerten Sachzuwendungen und dem nach § 40a EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn bzw. Arbeitsentgelt (zur Berücksichtigung von Werbungskosten bei pauschal besteuerten Einkünften vgl. Nummer 14.108 Absatz 3),


b)
Kapitalvermögen (Nummer 14.109),


c)
Vermietung und Verpachtung (Nummer 14.110) und


d)
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (Nummer 14.111).


(2) Von der Summe der positiven Einkünfte zu unterscheiden und nicht zugrunde zu legen sind


1.
der Gesamtbetrag der Einkünfte; das ist die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Freibetrag bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (vgl. § 2 Absatz 3 EStG),


2.
das Einkommen; das ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen (vgl. § 2 Absatz 4 EStG) und


3.
das zu versteuernde Einkommen; das ist das Einkommen, vermindert um den Kinderfreibetrag, den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes und sonstige Beträge (vgl. § 2 Absatz 5 Satz 1, § 32 Absatz 6 EStG).


Damit bleiben bei der Ermittlung des Jahreseinkommens z. B. Steuervergünstigungen, steuerliche Freibeträge, Sonderausgaben (mit Ausnahme der Kinderbetreuungskosten, vgl. Nummer 14.115) und außergewöhnliche Belastungen unberücksichtigt.


(3) Die positiven Einkünfte erhöhen sich nach § 2 Absatz 5a EStG unbeschadet des § 14 Absatz 2 WoGG um die nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 EStG zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 EStG steuerfreien Beträge. Die positiven Einkünfte mindern sich nach § 2 Absatz 5a EStG um die nach § 3c Absatz 2 EStG nicht abziehbaren Beträge und um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG abziehbaren Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten (vgl. Nummer 14.115).


(4) Bei der Ermittlung der positiven Einkünfte dürfen Investitionsabzugsbeträge (voraussichtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten) im Sinne des § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG nicht gewinnmindernd abgezogen werden (vgl. § 14 Absatz 1 Satz 2 WoGG; vgl. Rechenschema in Nummer 14.106).


(5) Innerhalb derselben Einkunftsart und innerhalb desselben Veranlagungszeitraumes werden positive und negative Einkunftsquellen berücksichtigt. Hat dasselbe zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mehrere Einkunftsquellen aus derselben Einkunftsart (unterhält es z. B. zwei Gewerbebetriebe), werden diese Einkünfte saldiert (sogenannter horizontaler Verlustausgleich).


Bei der Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte aus allen Einkunftsarten werden nur die positiven Einkünfte der jeweiligen Einkunftsarten berücksichtigt, nicht jedoch die negativen Einkünfte (Verluste) aus anderen Einkunftsarten (z. B. keine Verrechnung des Gewinns aus selbständiger Arbeit mit Verlusten aus Vermietung und Verpachtung) desselben oder eines anderen zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes, insbesondere des zusammenveranlagten Ehegatten (Verbot des vertikalen Verlustausgleichs, § 14 Absatz 1 Satz 4 WoGG). Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb bzw. Land- und Forstwirtschaft ist Nummer 14.106 Absatz 2 zu beachten.


(6) Der Verlustabzug (d. h. Verlustvorträge bzw. Verlustrückträge) nach § 10d EStG – verschiedene Veranlagungszeiträume betreffend – wird bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung nicht berücksichtigt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. März 2012, Az: 12 C 12/285, juris, Randnummer 9), da er keinen Einfluss auf das zur Verfügung stehende Einkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder hat. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb bzw. Land- und Forstwirtschaft ist Nummer 14.106 Absatz 2 zu beachten.


Einkunftsarten, Gewinn, Überschuss


14.102
Land- und Forstwirtschaft


(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Absatz 1 und 2 EStG) sind


1.
Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung;


2.
Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 BewG);


3.
Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht;


4.
Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 KStG;


5.
Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;


6.
der Nutzungswert der Wohnung der steuerpflichtigen Person, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist;


7.
die Produktionsaufgaberente nach dem FELEG.


(2) Zu den Betriebsausgaben sowie deren Zuordnung, Begrenzung und Nachweis vgl. Nummer 14.105 Absatz 5 und Nummer 14.1051.


14.103
Gewerbebetrieb


(1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Absatz 1 EStG) sind


1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;


2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei welcher der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat;


3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.


(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist (§ 15 Absatz 2 EStG). Zu den bestehenden Verlustverrechnungsbeschränkungen vgl. im Einzelnen § 15 Absatz 4 EStG.


(3) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch die Gewinne, die entstehen durch die Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils (vgl. § 16 EStG) und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war (vgl. § 17 EStG).


(4) Zu den Betriebsausgaben sowie deren Zuordnung, Begrenzung und Nachweis vgl. Nummer 14.105 Absatz 5 und Nummer 14.1051.


14.104
Selbständige Arbeit


(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Absatz 1 EStG) sind


1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit (z. B. als Kindertagespflegeperson), die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Angehörige eines freien Berufs nach den Sätzen 1 und 2 sind auch dann freiberuflich tätig, wenn sie sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen. Voraussetzung ist, dass sie aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;


2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;


3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;


4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben.


(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt (§ 18 Absatz 2 EStG). Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung von Vermögen, das der selbständigen Arbeit dient (§ 18 Absatz 3 EStG), oder bei der Überführung dieses Vermögens ins Privatvermögen erzielt wird.


(3) Zu den Betriebsausgaben sowie deren Zuordnung, Begrenzung und Nachweis vgl. Nummer 14.105 Absatz 5 und Nummer 14.1051.


14.105
Gewinn im Sinne des Einkommensteuerrechts und Betriebsausgaben


(1) Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 EStG). Nach dem EStG kann der Gewinn entweder durch Einnahmenüberschussrechnung (vgl. Absatz 2), durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanz, vgl. Absatz 3) oder nach besonderen Gewinnermittlungsvorschriften (z. B. Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen, vgl. § 13a EStG) ermittelt werden. Bei der Gewinnermittlung sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben (vgl. Absatz 5), über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu beachten (vgl. §§ 6 und 7 EStG). Der Gewinn, der zum wohngeldrechtlichen Einkommen zählt, kann vom Gewinn im Sinne des Einkommensteuerrechts abweichen (vgl. Nummer 14.106).


(2) Bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (vgl. § 4 Absatz 3 Satz 1 EStG) ist der Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben innerhalb eines Wirtschaftsjahres. Hierzu sind steuerpflichtige Personen, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, berechtigt.


(3) Bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG) ist der Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.


(4) Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die die steuerpflichtige Person dem Betrieb für sich, für ihren Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Entnahmen sind keine Betriebsausgaben (vgl. Absatz 5) und mindern daher nicht den Gewinn. Zur Behandlung von Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen in der Einnahmenüberschussrechnung vgl. Absatz 6 Satz 2.


Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die die steuerpflichtige Person dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Einlagen sind keine Betriebseinnahmen und erhöhen daher nicht den Gewinn.


(5) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Absatz 4 EStG; z. B. Kosten für Waren, Rohstoffe, Ausgaben für das eigene Personal, Gewerberaumkosten, Absetzung für Abnutzung, Zinsen für betrieblich veranlasste Schulden, die laufenden Kosten für ein im Betriebsvermögen befindliches Kraftfahrzeug). Bei der Berücksichtigung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist § 4 Absatz 4a EStG zu beachten. Zu Einschränkungen der Abziehbarkeit bei bestimmten Betriebsausgaben, z. B. bei Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, für Geschenke, für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass und bei Mehraufwendungen für Verpflegung, ist § 4 Absatz 5 EStG zu beachten.


Keine Betriebsausgaben sind z. B. die Gewerbe- und Einkommensteuer, Beiträge an politische Parteien, Beiträge und Spenden an Vereine, Geldbußen und Ordnungsgelder (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 EStG), Beiträge der selbständigen Person für die eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen oder privaten Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung oder private Geldentnahmen (z. B. für die Bestreitung des Lebensunterhalts). Sie sind bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen, kommen jedoch im Rahmen der Ermittlung des Jahreseinkommens gegebenenfalls als Abzugsbeträge nach § 16 WoGG in Betracht.


(6) Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die betrieblich veranlasst sind (z. B. Einnahmen aus dem Verkauf von Waren oder aus einer Dienstleistung). Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs und die sonstigen Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen sind als Betriebseinnahmen anzugeben. Keine Betriebseinnahmen sind z. B. die Aufnahme eines Darlehens, Einlagen von Wirtschaftsgütern oder Bareinzahlungen von privaten Mitteln.


(7) Der Gewinn ist für das Wirtschaftsjahr zu ermitteln (Gewinnermittlungszeitraum, vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 1, § 4a Satz 1 EStG). Das Wirtschaftsjahr ist in der Regel identisch mit dem Kalenderjahr. Bei Gewerbetreibenden kann das Wirtschaftsjahr ausnahmsweise vom Kalenderjahr abweichen (bei Eintrag des Gewerbebetriebes im Handelsregister, Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und Einvernehmen mit dem Finanzamt; vgl. § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG). Bei Land- und Forstwirten ist das Wirtschaftsjahr der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni, es sei denn, es ist durch Rechtsverordnung ein anderer Zeitraum bestimmt (§ 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG).


(8) Das Wirtschaftsjahr umfasst grundsätzlich einen Zeitraum von zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen, wenn ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird (sogenanntes Rumpfwirtschaftsjahr, vgl. § 8b Satz 2 EStDV).


(9) Die Gewinnermittlung im jeweiligen Wirtschaftsjahr lässt eine monatliche Betrachtung des Gewinns bei einem Haushaltsmitglied mit Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nicht zu. Somit kann der Gewinn auch keinen monatlichen Schwankungen unterliegen.


14.1051
Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Betriebsausgaben


(1) Die Betriebsausgaben sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (vgl. die Nummern 14.102 bis 14.104). Wird bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von dem letzten Einkommensteuerbescheid oder von den Vorauszahlungsbescheiden ausgegangen, sind die Betriebsausgaben bei der Ermittlung des Gewinns bereits abgezogen worden und daher nicht nochmals zu berücksichtigen.


(2) Betriebsausgaben für eine Einkunftsart können nur in der steuerlich zulässigen Höhe und höchstens bis zur Höhe der jeweiligen Einnahmen abgezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass diese auch im BWZ in gleicher Höhe anfallen.


(3) Zu beachten ist, dass für bestimmte Tätigkeiten der Abzug von Betriebsausgabenpauschalen von der Finanzverwaltung zugelassen wird (z. B. bei der freiberuflichen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson [sogenannte Tagesmütter oder Tagesväter], bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit und bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit).


14.106
Wohngeldrechtlicher Gewinn


(1) Der Gewinn im Sinne des Einkommensteuerrechts weicht vom wohngeldrechtlichen Gewinn ab, wenn Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 bis 4 EStG (vgl. Nummer 14.101 Absatz 4), erhöhte Absetzungen z. B. nach §§ 7a, 7h oder 7i EStG (vgl. Nummer 14.21.16 Absatz 1) oder Sonderabschreibungen nach § 7g Absatz 5 und 6 EStG (vgl. Nummer 14.21.16 Absatz 2) in Anspruch genommen oder ein vertikaler Verlustausgleich (vgl. Nummer 14.101 Absatz 5 Satz 3) oder Verlustabzug nach § 10d EStG (vgl. Nummer 14.101 Absatz 6) geltend gemacht werden oder wurden.


Rechenschema:



Gewinn im Sinne des Einkommensteuerrechts



+

Investitionsabzugsbeträge, die nach § 7g Absatz 1 EStG gewinnmindernd in Anspruch genommen werden bzw. wurden (§ 14 Absatz 1 Satz 2 WoGG)



Investitionsabzugsbeträge, die nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG gewinnerhöhend hinzugerechnet werden bzw. wurden



+

Betrag, um den die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7g Absatz 2 Satz 2 EStG gewinnmindernd herabgesetzt werden bzw. worden sind (sogenannte Herabsetzungsbeträge)



+

erhöhte Absetzungen z. B. nach §§ 7a, 7h oder 7i EStG, soweit sie die Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG übersteigen (§ 14 Absatz 2 Nummer 16 WoGG)



+

Sonderabschreibungen nach § 7g Absatz 5 und 6 EStG (§ 14 Absatz 2 Nummer 16 WoGG)



=

wohngeldrechtlich zu berücksichtigender Gewinn.



(2) Sowohl in der Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung als auch im Einkommensteuerbescheid in den Positionen „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“/„Einkünfte aus Gewerbebetrieb“/„Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft“ sind ein etwaiger vertikaler Verlustausgleich bzw. ein Verlustabzug nach § 10d EStG nicht enthalten. Letztere sind daher nicht von der Wohngeldbehörde von dem in der Anlage EÜR ausgewiesenen Steuerpflichtigen Gewinn abzuziehen und auch nicht aus dem im Einkommensteuerbescheid angegebenen Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft herauszurechnen.


14.107
Nichtselbständige Arbeit


(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Absatz 1 EStG) gehören insbesondere


1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Bei einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes gehören dazu insbesondere Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, soweit sie folgende Aufwendungen oder Pauschbeträge übersteigen (vgl. § 3 Nummer 16 EStG):


a)
die beruflich veranlassten Mehraufwendungen,


b)
bei Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a EStG,


c)
bei Familienheimfahrten mit dem eigenen oder außerhalb des Dienstverhältnisses überlassenen Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach § 9 Absatz 1 und 2 EStG (vgl. Nummer 14.107 Absatz 3 Satz 2) und


d)
bei Vergütungen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4 und 4a EStG abziehbaren Aufwendungen;


2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen;


3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung (vgl. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG, aber auch § 14 Absatz 2 Nummer 14 WoGG).


(2) Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Zum Arbeitslohn rechnen daher neben dem eigentlichen Entgelt auch steuerpflichtige Entschädigungen für entgangenen Arbeitslohn, Lohnzuschläge, Sachleistungen und die Überlassung von betrieblichen Einrichtungen zur privaten Nutzung.


(3) Werbungskosten (vgl. Nummer 14.112 Absatz 3) sind insbesondere


1.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 EStG);


2.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, z. B. für Werkzeuge und typische Berufskleidung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EStG);


3.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 3 EStG).


Zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro als Werbungskosten anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen eigenen bzw. ihr oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG).


(4) Zur Abgeltung der Werbungskosten ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG (in Höhe von 1 000 Euro jährlich) abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn im Laufe des BWZ nur für einige Zeit Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden. Empfängern von Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 EStG steht ein Werbungskostenabzug in Höhe von 102 Euro nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b EStG zu, soweit sich nach Abzug des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2 EStG) noch übersteigende steuerpflichtige Einnahmen ergeben (§ 9a Satz 2 EStG). Bei gleichzeitigem Bezug von Betriebsrenten und Leibrenten ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unabhängig von der steuerrechtlichen Beurteilung zur Abgeltung von Werbungskosten jeweils ein Pauschbetrag von 102 Euro jährlich (demnach insgesamt 204 Euro jährlich) abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.


Zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten vgl. Nummer 14.115.


(5) Bei der Ermittlung des einmaligen Einkommens im Sinne des § 15 Absatz 2 WoGG ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG wie folgt abzusetzen:


Sind die einmaligen Einnahmen mehreren Jahren zuzurechnen, so ist im Jahr des Zuflusses bzw. im ersten Jahr der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung, wenn sie innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung zugeflossen sind, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (AN-Pauschbetrag) in voller Höhe, d. h. von 1 000 Euro, abzusetzen. In den Folgejahren ist von den einmaligen Einnahmen kein AN-Pauschbetrag abzusetzen. Werden dagegen weitere Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, so ist auch in jedem Jahr der Zurechnung der einmaligen Einnahmen der AN-Pauschbetrag bzw. sind die nachgewiesenen höheren Werbungskosten abzusetzen.


Beispiel 1 (Arbeitnehmer bezieht im Jahr des Zuflusses und den drei folgenden Jahren keine weiteren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit):


Dezember 2015:

Arbeitnehmer erhält 6 000 Euro Entlassungsentschädigung ohne Zurechnungszeitraum (vgl. Nummer 15.21 Absatz 3).



2016:

keine weiteren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit

BWZ Januar bis Dezember 2016, Einnahmen von 2 000 Euro, hiervon wird der AN-Pauschbetrag von 1 000 Euro abgesetzt.



Anrechnung des einmaligen Einkommens in den Folgejahren:


2017:

Einnahmen von 2 000 Euro (ohne AN-Pauschbetrag)



2018:

Einnahmen von 2 000 Euro (ohne AN-Pauschbetrag).



Beispiel 2 (Arbeitnehmerin bezieht im Jahr des Zuflusses keine weiteren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, jedoch in darauf folgenden Jahren):


Dezember 2016:

Arbeitnehmerin erhält 6 000 Euro Entlassungsentschädigung ohne Zurechnungszeitraum (vgl. Nummer 15.21 Absatz 3).



2017:

keine weiteren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit

BWZ Januar bis Dezember 2017, Einnahmen von 2 000 Euro, hiervon wird der AN-Pauschbetrag von 1 000 Euro abgesetzt.



Anrechnung des einmaligen Einkommens in den Folgejahren, in denen jeweils weitere 5 000 Euro aus nichtselbständiger Arbeit anzurechnen sind:


2018:

einmalige Einnahmen von 2 000 Euro zuzüglich 5 000 Euro abzüglich des AN-Pauschbetrages von 1 000 Euro



2019:

einmalige Einnahmen von 2 000 Euro zuzüglich 5 000 Euro abzüglich des AN-Pauschbetrages von 1 000 Euro.



Beispiel 3 (Arbeitnehmer bezieht sowohl im Jahr des Zuflusses als auch in den Folgejahren weitere Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit):


März 2016:

Arbeitnehmer erhält 6 000 Euro Entlassungsentschädigung ohne Zurechnungszeitraum (vgl. Nummer 15.21 Absatz 3) sowie ab 2016 jährlich 800 Euro aus einer weiteren nichtselbständigen Arbeit. Antrag auf Wohngeld ab April 2016.



BWZ April 2016 bis März 2017:

Anrechnung der einmaligen Einnahmen von 2 000 Euro zuzüglich der weiteren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von 800 Euro abzüglich des AN-Pauschbetrages von 1 000 Euro.



BWZ April 2017 bis März 2018:

Anrechnung der einmaligen Einnahmen von 2 000 Euro zuzüglich der weiteren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von 800 Euro abzüglich des AN-Pauschbetrages von 800 Euro (AN-Pauschbetrag kann nicht höher als tatsächliches Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit sein).



BWZ April 2018 bis März 2019:

Anrechnung der einmaligen Einnahmen von 2 000 Euro zuzüglich der weiteren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von 800 Euro abzüglich des AN-Pauschbetrages von 800 Euro.



(6) Zu Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten vgl. Nummer 14.113.


14.108
Pauschal besteuerte Einkünfte


(1) Von den pauschal besteuerten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen nur pauschal besteuerte Sachzuwendungen (§ 37b EStG) und pauschal besteuerter Arbeitslohn bzw. Arbeitsentgelt (§ 40a EStG; z. B. Arbeitslohn für geringfügig Beschäftigte – sogenannte Minijobs oder 450-Euro-Jobs) zum Jahreseinkommen (§ 14 Absatz 1 Satz 3 WoGG). Eine pauschale Besteuerung von Arbeitslohn für geringfügig Beschäftigte erfolgt unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 und § 8a SGB IV.


(2) Die übrigen nach dem EStG pauschal besteuerten Einnahmen zählen nicht zum Jahreseinkommen: z. B. Sachprämien (vgl. § 37a EStG, z. B. Prämien nach Miles & More-Programmen), Fahrtkostenzuschüsse und Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen (vgl. § 40 Absatz 2 EStG) sowie bestimmte Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (vgl. § 40b EStG).


(3) Beim nach § 40a EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn bzw. Arbeitsentgelt sind die exakten Aufwendungen zu dessen Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung ausschließlich in glaubhaft gemachter Höhe abzuziehen, höchstens jedoch bis zur Höhe des Arbeitslohns (vgl. § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG). Eine Entfernungspauschale ist in Höhe von 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG) ab dem ersten Entfernungskilometer zu gewähren. Andere pauschale Beträge dürfen nicht abgesetzt werden. Für die Ermittlung der glaubhaft zu machenden Aufwendungen ist das EStG entsprechend anzuwenden.


14.109
Kapitalvermögen


(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Absatz 1 und 2 EStG) gehören insbesondere


1.
Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an Bergbau treibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG);


2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen, sowie Bezüge, die aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften oder Personenvereinigungen im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 KStG gelten (vgl. § 20 Absatz 1 Nummer 2 EStG);


3.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzusehen ist (vgl. § 20 Absatz 1 Nummer 4 EStG);


4.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden (vgl. § 20 Absatz 1 Nummer 5 EStG);


5.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist (vgl. § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG);


6.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt (vgl. § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG);


7.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel (vgl. § 20 Absatz 1 Nummer 8 EStG);


8.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 KStG, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend (vgl. § 20 Absatz 1 Nummer 9 EStG);


9.
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 KStG mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a EStG);


10.
Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts sowie von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber der Schuldverschreibung (vgl. § 20 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 EStG);


11.
Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen (vgl. § 20 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 EStG).


(2) Soweit Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen (§ 20 Absatz 8 EStG).


(3) Zu Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten vgl. § 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 9 EStG.


(4) Zur Anwendung des § 20 EStG vgl. § 52 Absatz 28 EStG.


14.110
Vermietung und Verpachtung


(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Absatz 1 EStG) sind


1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht);


2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;


3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten;


4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.


(2) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird, bleiben nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 WoGG außer Betracht (vgl. Nummer 14.31).


(3) Soweit Einkünfte der in Absatz 1 bezeichneten Art zu anderen Einkunftsarten gehören, sind sie diesen zuzurechnen (§ 21 Absatz 3 EStG).


(4) Werbungskosten (vgl. Nummer 14.112 Absatz 3) sind z. B. folgende Aufwendungen:


1.
Schuldzinsen, auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einnahme im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 EStG);


2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die der steuerpflichtigen Person zur Einnahmeerzielung dienen (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 EStG);


3.
Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 EStG).


(5) Zu Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten vgl. Nummer 14.113.


14.111
Sonstige Einkünfte


(1) Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) sind


1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, insbesondere Renten mit dem Ertragsanteil und Renten mit dem Besteuerungsanteil;


2.
Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Absatz 1a Nummer 1 EStG vom Geber abgezogen werden können (sogenanntes Realsplitting, vgl. § 22 Nummer 1a EStG);


3.
Einkünfte aus Versorgungsleistungen, soweit sie beim Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a Nummer 2 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden können (vgl. § 22 Nummer 1a EStG);


4.
Einkünfte aus Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bzw. Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs, soweit sie beim Ausgleichsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a Nummer 3 oder 4 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden können (vgl. § 22 Nummer 1a EStG);


5.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG (vgl. § 22 Nummer 2 EStG);


6.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 EStG noch zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a, 2 oder Nummer 4 EStG gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände; sie sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen (vgl. § 22 Nummer 3 EStG);


7.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die aufgrund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die aufgrund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden (vgl. § 22 Nummer 4 EStG);


8.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen nach den Maßgaben des EStG (vgl. § 22 Nummer 5 EStG).


(2) Zur Abgeltung der Werbungskosten ist von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5 EStG ein Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 3 EStG von insgesamt 102 Euro jährlich abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn im Laufe des BWZ die Einnahmen nur für einige Zeit erzielt werden. Der Pauschbetrag ist ein Gesamtbetrag, der für sämtliche Einkünfte nach § 22 Nummer 1, 1a und 5 EStG nur einmal je Kalenderjahr abgezogen werden kann. Zur Verwaltungsvereinfachung bei gleichzeitigem Bezug von Betriebsrenten und Leibrenten vgl. Nummer 14.107 Absatz 4.


(3) Zur Anwendung des § 22 Nummer 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG vgl. § 52 Absatz 30 EStG.


(4) Zu Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten vgl. Nummer 14.113.


14.112
Einkünfte, Einnahmen und Werbungskosten


(1) Einkünfte sind bei den Einkunftsarten nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG).


(2) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und der steuerpflichtigen Person im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 EStG zufließen (§ 8 Absatz 1 EStG). Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Absatz 2 Satz 1 EStG). Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 SGB IV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend (§ 8 Absatz 2 Satz 6 EStG).


(3) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EStG). Für Werbungskosten sind die in § 9a Satz 1 Nummer 1 und 3 EStG genannten Pauschbeträge abzuziehen.


14.113
Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten


(1) Die Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Absatz 1 Satz 2 EStG).


(2) Werbungskosten für eine Einkunftsart können nur in der steuerlich zulässigen Höhe und höchstens bis zur Höhe der jeweiligen Einnahmen abgezogen werden.


(3) In der Vergangenheit entstandene Werbungskosten sind in der nachgewiesenen Höhe abzuziehen, soweit sie über die steuerlichen Pauschbeträge hinausgehen (vgl. Nummer 14.107 Absatz 4 Satz 1) und zu erwarten ist, dass sie auch im BWZ in gleicher Höhe anfallen. Ist ein Nachweis nicht möglich, sind die Werbungskosten in der glaubhaft gemachten Höhe, mindestens in Höhe der steuerlichen Pauschbeträge zu berücksichtigen.


14.114
Ausländische Einkünfte


(1) Ausländische Einkünfte gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen. Der steuerpflichtige Teil ist Einkommen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 EStG. Der nach § 32b Absatz 2 in Verbindung mit § 32a Absatz 1 EStG steuerfreie Teil ist Einkommen nach § 14 Absatz 2 Nummer 7 WoGG (vgl. Nummer 14.21.7). Die Einkünfte sind mit dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden amtlichen Tageskurs umzurechnen. Als amtlicher Tageskurs ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen. Die Tageskurse werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht (www.bundesbank.de).


(2) Hinsichtlich des Werbungskostenabzugs bei ausländischen Einkünften gilt Folgendes:


Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG kann insgesamt nur einmal von allen inländischen und ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Haushaltsmitgliedes abgezogen werden. Der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 3 EStG kann insgesamt nur einmal von allen inländischen und ausländischen Renteneinkünften des Haushaltsmitgliedes abgezogen werden.


14.115
Kinderbetreuungskosten


(1) Kinderbetreuungskosten – erwerbsbedingte und nicht erwerbsbedingte – sind einkommensteuerrechtlich Sonderausgaben. Die abziehbaren Aufwendungen für die Kinderbetreuung mindern die Einkünfte nach § 2 Absatz 1 bis 3 EStG (vgl. § 2 Absatz 5a Satz 2, § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG). Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 14 Absatz 1 WoGG sind die abziehbaren Aufwendungen für die Kinderbetreuung von den Einkünften abzusetzen.


(2) Für einzelne Einkommenskonstellationen gilt Folgendes:


1.
Bei nach § 22 EStG steuerpflichtigen Leibrenten können die Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden, ohne dass der steuerfreie Anteil der Rente zu ermitteln ist.


2.
Für Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG unterliegen (vgl. § 14 Absatz 2 Nummer 6 WoGG), kommt ein Abzug von Kinderbetreuungskosten nicht in Betracht.


3.
Bei vom Arbeitgeber pauschal besteuertem Arbeitslohn bzw. Arbeitsentgelt nach § 40a EStG (sogenannte Minijobs) sind nach § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG Erwerbsaufwendungen abzusetzen; dazu zählen – in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG – auch Kinderbetreuungskosten.


(3) Abziehbare Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG sind solche für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt der steuerpflichtigen Person gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Darunter fallen z. B. Aufwendungen für Kindertagespflegepersonen (sogenannte Tagesmütter oder Tagesväter), Kindergärten und Kindertagesstätten.


(4) Keine abziehbaren Aufwendungen sind solche für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe- bzw. Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse) sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht). Kosten, die für die Verpflegung des Kindes anfallen, sind von den Betreuungskosten abzuziehen, da sie auch anfallen würden, wenn der Elternteil die Kinderbetreuung selbst übernehmen würde.


(5) Die Aufwendungen sind in Höhe von zwei Drittel, höchstens 4 000 Euro je Kind, von den Einkünften der Elternteile abzuziehen. Die konkrete Berücksichtigung der Aufwendungen beim Jahreseinkommen des jeweiligen Elternteils richtet sich danach,


1.
ob die Eltern verheiratet sind und in einem wohngeldrechtlichen Haushalt zusammenleben (vgl. Absatz 6) oder


2.
ob die Eltern dauernd getrennt bzw. geschieden sind und in getrennten wohngeldrechtlichen Haushalten leben oder ob sie nicht verheiratet sind (vgl. Absatz 7).


(6) Sind die Eltern verheiratet und leben sie in einem wohngeldrechtlichen Haushalt zusammen, so sind die Aufwendungen im Rahmen der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung demjenigen Elternteil zuzurechnen, bei dem sie wohngeldrechtlich am wirkungsvollsten abgesetzt werden können („Meistbegünstigung“). Das ist in der Regel bei dem Elternteil der Fall, dem der niedrigere oder kein pauschaler Abzug nach § 16 WoGG gewährt wird. Wird beiden Elternteilen ein gleich hoher pauschaler Abzug gewährt, ist es unerheblich, bei welchem Elternteil die Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden. Übersteigen die Kinderbetreuungskosten das Einkommen desjenigen mit dem niedrigeren oder ohne pauschalen Abzug, so sind die restlichen Kinderbetreuungskosten im Sinne der Meistbegünstigung von dem Einkommen des anderen Elternteils abzuziehen. Für die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten kommt es daher bei Verheirateten – abweichend von § 14 Absatz 1 WoGG – nicht darauf an, welcher Elternteil diese Kosten getragen hat.


(7) Leben die Eltern dauernd getrennt oder sind sie geschieden und leben sie in getrennten wohngeldrechtlichen Haushalten, so werden die Aufwendungen demjenigen zugerechnet, der die Aufwendungen getragen hat, d. h. wer – unabhängig von einer vertraglichen Verpflichtung – die Zahlung tatsächlich geleistet hat und zu dessen Haushalt das Kind nach § 5 WoGG gehört. Gleiches gilt für nicht verheiratete Eltern, die in einem wohngeldrechtlichen Haushalt zusammenleben. Gehört das Kind jeweils zum Haushalt von beiden Elternteilen, können die Eltern ihre tatsächlichen Aufwendungen im Verhältnis zueinander jedoch nur insoweit geltend machen, als die Summe der Aufwendungen den Höchstbetrag nach Absatz 5 nicht überschreitet.


(8) Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG sind grundsätzlich nicht anzuerkennen, soweit sie von Dritten übernommen bzw. bei der Berechnung des Bedarfs bei einer anderen Sozialleistung berücksichtigt werden, beispielsweise:


1.
übernommene Aufwendungen im Rahmen der beruflichen Weiterbildung nach § 87 SGB III, der Kinder- und Jugendhilfe nach § 90 Absatz 3 SGB VIII bzw. der Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung nach § 10 Absatz 3 AFBG;


2.
vom Arbeitgeber erbrachte Leistungen nach § 3 Nummer 33 EStG;


3.
berücksichtigte Aufwendungen beim Bedarf der Berufsausbildungsbeihilfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 SGB III.


Die nach § 64 Absatz 3 Satz 1 SGB III beim Bedarf berücksichtigten Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten gehören nach § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe d WoGG zur Hälfte zum Jahreseinkommen. Die übrigen der genannten, von Dritten übernommenen steuerfreien Aufwendungen sind kein wohngeldrechtliches Einkommen.


Beispiel (beim Bedarf berücksichtigte Aufwendungen im Rahmen einer Berufsausbildung bzw. einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 64 Absatz 3 Satz 1 SGB III):


Mutter-Kind-Haushalt; Mutter hat jährliche wohngeldrechtliche, zum Teil steuerpflichtige Einnahmen von 18 000 Euro sowie jährliche Kinderbetreuungskosten von 3 000 Euro. Von diesen werden monatlich 130 Euro (jährlich 1 560 Euro) nach § 64 Absatz 3 Satz 1 SGB III beim Bedarf berücksichtigt. Von den verbleibenden tatsächlichen Aufwendungen von 1 440 Euro sind 2/3 steuerlich absetzbar, das sind 960 Euro:



18 000 Euro





+

780 Euro

(§ 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe d WoGG; 1 560 Euro : 2 = 780 Euro)




=

18 780 Euro





960 Euro

(§ 14 Absatz 1 WoGG, § 2 Absatz 5a Satz 2 EStG)




=

17 820 Euro

(Einkommen der Mutter).



(9) Der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG ist keine Leistung Dritter und mindert nicht die Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG. Er gehört nicht zum Jahreseinkommen (vgl. Nummer 14.21.27a Absatz 1).


Beispiel (Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG):


Vater-Kind-Haushalt; Vater hat jährliche wohngeldrechtliche, zum Teil steuerpflichtige Einnahmen von 4 200 Euro sowie jährliche Kinderbetreuungskosten von 960 Euro. Er erhält dazu eine BAföG-Förderung von 710 Euro monatlich (jährlich 8 520 Euro) als Zuschuss, in der der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG von monatlich 130 Euro (jährlich 1 560 Euro), der nicht zum wohngeldrechtlichen Einkommen zählt, enthalten ist. Von den tatsächlichen Aufwendungen von 960 Euro sind 2/3 steuerlich absetzbar, das sind 640 Euro.



4 200

Euro




+

3 480

(§ 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe a WoGG; (8 520 Euro – 1 560 Euro) : 2)




640

Euro (§ 14 Absatz 1 WoGG, § 2 Absatz 5a Satz 2 EStG)




=

7 040

Euro (Einkommen des Vaters).



(10) Die Aufwendungen sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 EStG durch Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf das Konto der Erbringerin oder des Erbringers der Leistung nachzuweisen; Barzahlung und ein Nachweis per Quittung reichen nicht aus.


Zu § 14 Absatz 2


14.21
Steuerfreie, zum Jahreseinkommen gehörende Einnahmen


Die in § 14 Absatz 2 WoGG genannten steuerfreien Einnahmen sind in dem jeweils genannten Umfang bei der Ermittlung des Jahreseinkommens zu berücksichtigen.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 1


14.21.1
Versorgungsbezüge


(1) Versorgungsbezüge sind z. B. Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder wegen Erreichens einer Altersgrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gewährte Vorteile aus früheren Dienstleistungen (vgl. § 19 Absatz 2 EStG).


(2) Versorgungsbezüge gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen. Der steuerpflichtige Teil ist Einkommen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bzw. Nummer 7 EStG. Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei (vgl. § 19 Absatz 2 Satz 1 und § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b EStG). Zur Höhe des maßgebenden Prozentsatzes, des Höchstbetrages und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag vgl. § 19 Absatz 2 Satz 3 EStG. Der steuerfreie Anteil der Versorgungsbezüge ist Einkommen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 WoGG.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 2


14.21.2
Rentenleistungen


(1) Einkommensabhängige Rentenleistungen nach dem BVG und nach den Gesetzen, die auf das BVG verweisen und es für – gegebenenfalls entsprechend – anwendbar erklären, gehören nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 WoGG zum Jahreseinkommen. Diese Renten sind nach § 3 Nummer 6 EStG steuerfrei.


(2) Die einkommensabhängigen Rentenleistungen nach dem BVG sind


1.
der Berufsschadensausgleich (§ 30 Absatz 3 und 6 BVG),


2.
die Ausgleichsrente (§§ 32, 33 und 34 BVG), auch bei Waisen (§ 47 BVG),


3.
der Ehegattenzuschlag (§ 33a BVG),


4.
der Kinderzuschlag (§ 33b BVG),


5.
der Schadensausgleich der Witwe, des Witwers oder hinterbliebenen Lebenspartners (§§ 40a, 43 BVG),


6.
die Ausgleichsrente der Witwe, des Witwers oder hinterbliebenen Lebenspartners (§§ 41, 43 BVG),


7.
die Witwen- und Waisenbeihilfe sowie die Witwenabfindungen (§§ 48, 43 BVG),


8.
die Elternrente (§ 51 BVG).


(3) Die einkommensunabhängigen Rentenleistungen nach dem BVG sind


1.
die Grundrente (§ 31 BVG), auch bei Witwen, Witwern oder hinterbliebenen Lebenspartnern (§§ 40, 43 BVG) und Waisen (§ 46 BVG),


2.
die Pflegezulage (§ 35 BVG),


3.
das Bestattungsgeld (§§ 36 und 53 BVG),


4.
das Sterbegeld (§ 37 BVG),


5.
der Pflegeausgleich der Witwe, des Witwers oder hinterbliebenen Lebenspartners (§§ 40b, 43 BVG),


6.
die Abfindung der Witwe, des Witwers oder hinterbliebenen Lebenspartners (§§ 44, 43 BVG).


Diese Leistungen sind wohngeldrechtlich keine Einnahmen.


(4) Zu den Gesetzen, die auf das BVG verweisen und es für – gegebenenfalls entsprechend – anwendbar erklären, vgl. Nummer R 3.6 Absatz 1 Satz 2 LStR.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 3


14.21.3
Leibrenten


Zu den Leibrenten gehören insbesondere


1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie z. B. Renten wegen Alters (Vollrente, vorgezogene Altersrente, Teilrente), Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Renten wegen Todes (Witwen- und Witwerrenten und Waisenrenten),


2.
Renten aus privaten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall; hierzu zählen auch die privaten Berufsunfähigkeitsrenten und Rentenzahlungen aus privaten Unfallversicherungen,


3.
Versorgungsrenten und Hinterbliebenenrenten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, insbesondere der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit eigene Beiträge des Arbeitnehmers geleistet worden sind.


Leibrenten gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen. Der steuerpflichtige Teil in Höhe des sogenannten Ertragsanteils bzw. des der Besteuerung unterliegenden Teils (Besteuerungsanteil) ist Einkommen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und § 22 Nummer 1 Satz 3 EStG. Die den Ertragsanteil bzw. den Besteuerungsanteil übersteigenden Teile unterliegen nicht der Besteuerung, sind aber Einkommen nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 WoGG. Nur bei der Ermittlung des Einkommens nach § 14 Absatz 1 WoGG ist der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro (vgl. Nummer 14.111 Absatz 2) abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 4


14.21.4
Rentenabfindungen, Beitragserstattungen, Leistungen aus berufsständischen Versorgungswerken, Kapitalabfindungen und Ausgleichzahlungen


Vertragliche Abfindungen, auch aufgrund eines betrieblichen Sozialplans, unterfallen § 14 Absatz 1 Satz 1 und nicht § 14 Absatz 2 Nummer 4 WoGG.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 5


14.21.5
Renten, Beihilfen und Abfindungen nach dem SGB VII


(1) Nach § 14 Absatz 2 Nummer 5 WoGG gehört die nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfreie Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 SGB VII (sogenannte Verletztenrente) zum Jahreseinkommen. Schadensrenten, die der Geschädigte nicht aufgrund eigener Versicherungsbeiträge, sondern unmittelbar durch den Verursacher erhält, zählen als private Renten nicht zu den sogenannten Verletztenrenten. Sie sind als steuerpflichtige Entschädigung für entgangene Einnahmen (vgl. § 24 Nummer 1 Buchstabe a EStG) in voller Höhe Einkünfte nach § 14 Absatz 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 EStG.


(2) Außerdem gehören die nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfreien Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 SGB VII zum Jahreseinkommen. Erfasst werden:


1.
die Witwen- und Witwerrente nach den §§ 65, 66 SGB VII,


2.
die Waisenrente nach den §§ 67, 68 SGB VII,


3.
die Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie nach § 69 SGB VII,


4.
die Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe nach § 71 SGB VII.


(3) Des Weiteren gehören die nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfreien Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 SGB VII zum Jahreseinkommen. Erfasst werden Abfindungen


1.
in Form einer Gesamtvergütung nach § 75 SGB VII,


2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 76 und 78 SGB VII,


3.
bei Wiederheirat nach § 80 SGB VII.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 6


14.21.6
Lohn- und Einkommensersatzleistungen


(1) Nach § 14 Absatz 2 Nummer 6 WoGG gehören die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG zum Jahreseinkommen.


(2) Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG sind


1.
nach dem SGB III


a)
Arbeitslosengeld,


b)
Teilarbeitslosengeld,


c)
Zuschüsse zum Arbeitsentgelt,


d)
Kurzarbeitergeld,


e)
Insolvenzgeld, einschließlich das nach § 170 Absatz 1 SGB III einem Dritten zustehende,


f)
Übergangsgeld;


2.
nach dem SGB V, SGB VI oder SGB VII, der RVO, dem KVLG oder dem KVLG 1989


a)
Krankengeld,


b)
Mutterschaftsgeld,


c)
Verletztengeld,


d)
Übergangsgeld,


e)
vergleichbare Lohnersatzleistungen;


wird Übergangs- oder Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II gezahlt, sind Empfänger dieser Leistung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen (vgl. § 21 Absatz 4 Satz 1 SGB VI und § 47 Absatz 2 Satz 2 SGB VII);


3.
nach dem MuSchG


a)
Mutterschaftsgeld,


b)
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,


c)
Sonderunterstützung;


4.
Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;


5.
Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a SVG;


6.
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045);


7.
nach dem BVG


a)
Versorgungskrankengeld,


b)
Übergangsgeld;


8.
nach § 3 Nummer 28 EStG steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge;


9.
Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 USG;


10.
Elterngeld nach dem BEEG, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 BEEG übersteigt (vgl. Absatz 4);


11.
die den Nummern 1 bis 10 entsprechenden Leistungen (vgl. § 3 Nummer 2 Buchstabe e EStG) eines Rechtsträgers mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz.


(3) Das Arbeitslosengeld wird nach § 154 SGB III für Kalendertage berechnet und geleistet. Wird für einen vollen Kalendermonat Arbeitslosengeld geleistet, werden für den Monat 30 Tage angesetzt. Wohngeldrechtlich sind bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Arbeitslosengeld je Kalendertag und das Jahr mit 360 Tagen anzusetzen. Für Krankengeld (§ 47 SGB V) ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens die gleiche Berechnung anzuwenden wie beim Arbeitslosengeld.


(4) Beim Zusammentreffen von Mutterschaftsgeld und Elterngeld wird nach § 3 Absatz 1 Satz 1 BEEG das Mutterschaftsgeld (mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Absatz 2 MuSchG) auf das zustehende Elterngeld angerechnet, ebenso der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG sowie die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots gezahlten Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BEEG). Da § 10 Absatz 1 BEEG bestimmt, dass das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt bleiben, ist der 300 Euro übersteigende Betrag des ungekürzten Elterngeldes anrechenbar. Beim Elterngeld Plus (§ 4 Absatz 3 BEEG) ist nach § 10 Absatz 3 BEEG monatlich der 150 Euro übersteigende Betrag des ungekürzten Elterngeldes als Einkommen anrechenbar. Die in Satz 2 und 3 genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten nach § 10 Absatz 4 BEEG mit der Zahl der geborenen Kinder.


Beispiel:


Es wird Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 24i SGB V in Verbindung mit § 13 Absatz 1 MuSchG) von höchstens 13 Euro kalendertäglich (monatlich 390 Euro) gewährt. Der monatliche Elterngeldanspruch nach § 2 BEEG beträgt 760 Euro, auf den das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 390 Euro angerechnet wird, sodass sich ein Zahlbetrag des Elterngeldes in Höhe von 370 Euro ergibt. Wohngeldrechtlich anrechenbar sind nicht nur 70 Euro, sondern 460 Euro, da von Elterngeld und (angerechnetem) Mutterschaftsgeld insgesamt nur 300 Euro anrechnungsfrei bleiben.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 7


14.21.7
Ausländische Einkünfte


(1) Nach § 14 Absatz 2 Nummer 7 WoGG gehören die ausländischen Einkünfte nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 EStG zum Jahreseinkommen.


(2) Unter § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 EStG fallen


1.
grundsätzlich ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben (vgl. im Einzelnen § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG),


2.
Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,


3.
Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind (vgl. im Einzelnen § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG),


4.
Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3, § 1a oder § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 EStG im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen (vgl. im Einzelnen § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EStG).


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a


14.21.8a
Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a LAG


Nach § 14 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a WoGG gehört die Hälfte der nach § 3 Nummer 7 EStG steuerfreien Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a LAG zum Jahreseinkommen. Für die nach dem 31. Dezember 2005 zu erfüllenden Ansprüche auf Unterhaltshilfe gilt § 292a LAG.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe b


14.21.8b
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b LAG


Nach § 14 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe b WoGG gehört die Hälfte der nach § 3 Nummer 7 EStG steuerfreien Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b LAG zum Jahreseinkommen. Für die nach dem 31. Dezember 2005 zu gewährende Beihilfe zum Lebensunterhalt gilt § 292a LAG.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe c


14.21.8c
Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes


Nach § 14 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe c WoGG gehört die Hälfte der nach § 3 Nummer 7 EStG steuerfreien Unterhaltshilfe nach § 44 und der Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes zum Jahreseinkommen.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe d


14.21.8d
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 FlüHG


Nach § 14 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe d WoGG gehört die Hälfte der nach § 3 Nummer 7 EStG steuerfreien Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 FlüHG zum Jahreseinkommen. Für die nach dem 31. Dezember 2005 zu gewährende Beihilfe zum Lebensunterhalt nach dem FlüHG gilt § 292a LAG.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 9


14.21.9
Steuerfreie Krankentagegelder


Nach § 14 Absatz 2 Nummer 9 WoGG gehören die nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfreien Krankentagegelder zum Jahreseinkommen. Nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG wird auch das zum Ausgleich des Verdienstausfalls im Krankheitsfall gezahlte Krankengeld aus einer privaten Krankentagegeldversicherung erfasst. Krankengeld nach den §§ 44 ff. SGB V im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und nach den §§ 8, 12 und 13 KVLG 1989 für mitarbeitende Familienangehörige unterliegt demgegenüber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b EStG und ist nach § 14 Absatz 2 Nummer 6 WoGG erfasst (vgl. Nummer 14.21.6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a).


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 10


14.21.10
Steuerfreie Renten nach dem AntiDHG


§ 6 Absatz 1 Satz 2 AntiDHG bestimmt, dass die monatlichen Renten nach § 3 Absatz 2 AntiDHG zur Hälfte als Einkommen berücksichtigt werden, wenn bei Sozialleistungen die Gewährung oder die Höhe von anderen Einkommen abhängt. Die hälftige Zurechnung zum Jahreseinkommen ist durch § 14 Absatz 2 Nummer 10 WoGG klargestellt.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 11


14.21.11
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit


Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen, denn der steuerpflichtige Teil der Zuschläge ist bereits nach § 14 Absatz 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG Einkommen. Der nach § 3b EStG steuerfreie Teil der Zuschläge ist nach § 14 Absatz 2 Nummer 11 WoGG in voller Höhe hinzuzurechnen. Der Basis-Stundenlohn beträgt höchstens 50 Euro.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 14


14.21.14
Zuwendungen und Beiträge des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung


Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG gehören laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Teile dieser Leistungen sind nach § 3 Nummer 56 und 63 EStG steuerfrei. Nach § 14 Absatz 2 Nummer 14 WoGG gehören die steuerfreien Teile der Beiträge und Zuwendungen ebenfalls zum Jahreseinkommen.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 15


14.21.15
Kapitalvermögen, Sparer-Pauschbetrag


(1) Nach § 20 Absatz 9 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten oder zusammenveranlagten Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern ein Betrag von 1 602 Euro abzuziehen. Dieser Sparer-Pauschbetrag gehört nach § 14 Absatz 2 Nummer 15 WoGG nur zum Jahreseinkommen, soweit die Einkünfte aus Kapitalvermögen 100 Euro übersteigen und sie dem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied im BWZ steuerrechtlich zugeflossen sind. Bestehende oder nachträgliche Verfügungsbeschränkungen stehen dem steuerrechtlichen Zufluss des Kapitalvermögens nicht entgegen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Oktober 1993, Az: III R 32/92, juris, 1. Orientierungssatz; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 19. September 2016, Az: 4 LC 99/15, juris, Randnummer 41).


(2) Bei der sogenannten Riesterrente nach Abschnitt XI EStG werden Zinsen und Erträge aus diesen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen während der Ansparphase nicht besteuert (vgl. BMF, Schreiben vom 24. Juli 2013 – IV C 3 – S2 015/11/10002 –, juris, Randnummer 122 f.) und gehören daher nicht zum Jahreseinkommen.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 16


14.21.16
Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen


(1) Unter bestimmten Voraussetzungen können abweichend von der Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG (AfA) erhöhte Absetzungen vorgenommen werden. Diese sind z. B. bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und bei Baudenkmalen (vgl. §§ 7a, h und i EStG) und für bestimmte Baumaßnahmen (vgl. §§ 82a, 82g und 82i EStDV) möglich. Wurden erhöhte Absetzungen vorgenommen, gehört nach § 14 Absatz 2 Nummer 16 WoGG die Differenz zwischen diesen erhöhten Absetzungen und den höchstmöglichen AfA nach § 7 EStG zum Jahreseinkommen.


(2) Neben der AfA nach § 7 EStG können bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren unter bestimmten Voraussetzungen Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden (vgl. § 7g Absatz 5 und 6 EStG). Die Sonderabschreibungen sind jeweils dem Jahreseinkommen nach § 14 Absatz 2 Nummer 16 WoGG hinzuzurechnen.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 17


14.21.17
Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und Ausgleichsgeld


Nach § 14 Absatz 2 Nummer 17 WoGG gehören der nach § 3 Nummer 27 EStG steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente nach dem FELEG und das nach der gleichen Vorschrift steuerfreie Ausgleichsgeld nach dem FELEG zum Jahreseinkommen. Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt insgesamt 18 407 Euro.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 18


14.21.18
Anpassungsgeld und andere Leistungen


Nach § 14 Absatz 2 Nummer 18 WoGG gehören die nach § 3 Nummer 60 EStG steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaus, des Braunkohlentiefbaus und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen zum Jahreseinkommen. Zu diesen Leistungen gehört z. B. das sogenannte Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus und des Braunkohlentiefbaus.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 19


14.21.19
Wiederkehrende Bezüge


(1) Nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG gehören die nach § 22 Nummer 1 Satz 2 EStG dem Empfänger steuerlich nicht zuzurechnenden wiederkehrenden Bezüge, die ihm von einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, als Geld- oder Sachleistung gewährt werden, zum Jahreseinkommen. Nach § 22 Nummer 1 Satz 2 EStG sind die wiederkehrenden Bezüge, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, nicht dem Empfänger zuzurechnen. Auch Unterhaltsleistungen, die nicht wiederkehrend sind, zählen nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 Halbsatz 2 WoGG zum Jahreseinkommen, wenn aus Sicht eines objektiven Betrachters anzunehmen ist, dass dadurch laufende Unterhaltszahlungen ersetzt werden. Dieser Fall liegt z. B. vor, wenn Eltern Unterhalt an das in Ausbildung befindliche Kind als Einmalbetrag leisten.


Für die Zurechnung der als Einmalbetrag gezahlten Unterhaltsleistungen ist § 15 Absatz 2 WoGG anzuwenden (vgl. Nummer 15.21 Absatz 2 und 3). Bezüglich des sich daraus ergebenden Zurechnungszeitraums ist eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.


(2) Wird Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG oder nach dem BKGG an die Eltern gezahlt und leiten diese es an das Kind weiter, handelt es sich um eine Unterhaltsleistung. Das weitergeleitete Kindergeld ist eine Einnahme des Kindes nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG (vgl. Nummer 18.08 Absatz 3 mit Beispielen).


Zahlt die Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 Satz 1 EStG unmittelbar an das Kind aus, weil die kindergeldberechtigte Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt, ist das Kindergeld keine Einnahme des Kindes nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG (vgl. Nummer 18.09 zur Abgrenzung von der bloßen Zahlungsanweisung der Eltern gegenüber der Familienkasse).


(3) Leben die Eltern getrennt, sind ausschließlich Leistungen von Kindesunterhalt eines Elternteils an den anderen Elternteil oder an das Kind selbst als Einnahme des Kindes zu berücksichtigen; ein Abzug beim leistenden Elternteil ist nach § 18 Satz 1 Nummer 2 WoGG möglich. Geld- oder Sachleistungen (auch Verköstigung), die während des Aufenthalts des Kindes bei einem Elternteil von diesem erbracht werden, sind keine Einnahmen.


(4) Beteiligt sich der außerhalb des Heimes lebende Ehegatte oder Lebenspartner mit seinem eigenen Einkommen/Vermögen an den Heimkosten (Kostenbeteiligung gegenüber dem Sozialamt gemäß Kostenbeitragsbescheid nach § 92a SGB XII oder direkte Zahlung an den Heimträger; Zweckbestimmung bei der Zahlung reicht aus), wird diese Unterhaltsleistung dem im Heim lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner als wohngeldrechtliches Einkommen zugerechnet (vgl. § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG in Verbindung mit § 22 Nummer 1 Satz 2 EStG). Die Absätze 6 und 7 sind zu beachten.


(5) Werden die Heimkosten aus dem gemeinsamen Einkommen bzw. Vermögen gezahlt, so gilt Folgendes: Gemeinsames Einkommen (z. B. Einkünfte aus Vermietung aus dem gemeinsamen Eigentum) bzw. gemeinsames Vermögen ist den Ehegatten oder Lebenspartnern jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Wenn die Zahlung der Heimkosten aus dem gemeinsamen Einkommen bzw. dem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten oder der Lebenspartner erfolgt, ist zu unterstellen, dass die Zahlung jeweils zur Hälfte aus dem Einkommens- bzw. Vermögensanteil des im Heim lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners und zur Hälfte aus dem Einkommens- bzw. Vermögensanteil des außerhalb des Heimes lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners stammt. Der hälftige Einkommens- bzw. Vermögenseinsatz ist eine Unterhaltsleistung. Daraus folgt, dass § 14 Absatz 2 Nummer 19 bzw. § 18 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 WoGG (vgl. Nummer 18.12 Absatz 4) anwendbar sind.


Eine anderweitige Einkommens- oder Vermögenszurechnung kann von den Ehegatten oder Lebenspartnern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.


Die Rente eines Ehegatten bzw. Lebenspartners ist sein eigenes Einkommen und wird nicht dadurch gemeinsames Einkommen, weil sie auf das gemeinsame Konto fließt.


Wenn die Ehegatten oder Lebenspartner über Renteneinkünfte und gemeinsames Einkommen bzw. gemeinsames Vermögen verfügen, ist davon auszugehen, dass die Heimkosten zunächst aus den Renteneinkünften und dann aus dem gemeinsamen Einkommen bzw. gemeinsamen Vermögen getilgt werden.


(6) Zahlt die nach dem BGB zum Unterhalt verpflichtete Person an den SGB XII-Träger, weil der Unterhaltsanspruch nach § 94 SGB XII auf diesen übergegangen ist, zählt diese Zahlung nicht zum wohngeldrechtlichen Einkommen der unterhaltsberechtigten Person (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 1997, Az: 8 C 13/96, juris, Randnummer 16 f.).


(7) Von der Anrechnung ausgenommen ist ein jährlicher Betrag von bis zu 4 800 Euro, der für eine durch die Empfängerin oder den Empfänger dieses Betrages benötigte Pflegeperson oder Pflegekraft verwandt wird. Bei der zu pflegenden Person muss eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI nachgewiesen sein. Der Betrag muss an die pflegende Person unmittelbar überwiesen werden oder aufgrund einer eindeutigen Zweckbestimmung von der zahlenden Person erbracht werden. Lebt die Empfängerin oder der Empfänger des Betrages in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder, reicht eine Zweckbestimmung durch die zahlende Person aus. Unschädlich für die Berücksichtigung des Betrages ist die Leistung von Pflegegeld.


(8) Der von der Anrechnung ausgenommene Betrag wird durch die Höhe der Kosten für die Pflegeperson oder Pflegekraft begrenzt, es sei denn, die Kosten liegen über dem Betrag von 4 800 Euro jährlich bzw. 400 Euro monatlich. Ein geleistetes Pflegegeld hat keinen Einfluss auf die Höhe des auszunehmenden Betrages.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 20


14.21.20
Unterhaltsleistungen, Versorgungsleistungen, Leistungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs


Nach § 14 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe a WoGG gehören u. a. Unterhaltsleistungen eines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die nicht der Besteuerung nach § 22 Nummer 1 EStG unterliegen, zum Jahreseinkommen; die Anrechnung von steuerfreien Unterhaltsleistungen zwischen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern als Einkommen richtet sich dagegen nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG. Bei den Einnahmen wird ein Betrag von 4 800 Euro jährlich für Unterhaltsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit berücksichtigt (vgl. Nummer 14.21.19 Absatz 7 und 8). Sofern es sich bei Einkünften aus Versorgungsleistungen, aus Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs oder Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nicht um sonstige Einkünfte nach § 22 EStG handelt, werden sie durch § 14 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe b WoGG als Einnahme erfasst. In diesen Fällen ist die Absetzung des Freibetrages nicht vorgesehen.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 21


14.21.21
Leistungen nach dem UVG


Nach § 14 Absatz 2 Nummer 21 WoGG gehören die Leistungen nach dem UVG zum Jahreseinkommen des Kindes. Sie werden nur im wohngeldrechtlichen Haushalt desjenigen Elternteils berücksichtigt, der die Zahlungen für das Kind empfängt.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 22


14.21.22
Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung


Nach § 14 Absatz 2 Nummer 22 WoGG gehören Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung zum Jahreseinkommen; sie werden – mit Ausnahme der Leistungen nach § 11 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 5 WoGG (vgl. Nummern 11.24, 11.25 und 11.27) – nicht von der Miete oder Belastung abgesetzt.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 24


14.21.24
Unterhaltsleistungen nach dem SGB VIII


(1) Nach § 14 Absatz 2 Nummer 24 WoGG gehört die Hälfte der nach Landesrecht geltenden oder von anderweitig autorisierten Stellen empfohlenen Pauschale für die laufenden Leistungen für den notwendigen Unterhalt einschließlich der Unterkunft jedoch ohne die Kosten der Erziehung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige nach § 39 Absatz 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 SGB VIII zum Jahreseinkommen des Kindes, Jugendlichen und jungen Volljährigen. Auf die tatsächlichen Kosten kommt es nicht an.


(2) Nicht anzurechnen ist die Krankenhilfe für Minderjährige bzw. junge Volljährige nach § 40 SGB VIII; sie steht als zweckgebundene Leistung für den Krankheitsfall nicht für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung.


(3) Die Berücksichtigung der Kosten der Erziehung erfolgt nach § 14 Absatz 2 Nummer 25 WoGG.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 25


14.21.25
Kosten der Erziehung nach dem SGB VIII


Nach § 14 Absatz 2 Nummer 25 WoGG gehört die Hälfte der nach Landesrecht geltenden oder von anderweitig autorisierten Stellen empfohlenen Pauschale für die Kosten der Erziehung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige nach § 39 Absatz 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 SGB VIII zum Jahreseinkommen der Pflegeperson. Auf die tatsächlichen Kosten kommt es nicht an. Können in Fällen der Vollzeitpflege die Kosten der Erziehung nicht festgestellt werden, weil eine Gesamtpauschale (notwendige Unterhalts- und Erziehungskosten) festgesetzt oder empfohlen worden ist, ist bei der Einkommensermittlung nach § 14 Absatz 2 Nummer 24 und 25 WoGG die Hälfte dieser Gesamtpauschale zugrunde zu legen.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 26


14.21.26
Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung


Nach § 14 Absatz 2 Nummer 26 WoGG gehört die Hälfte der Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung, die nach § 3 Nummer 36 EStG steuerfrei sind, zum Jahreseinkommen der Pflegeperson. Steuerfrei ist die Vergütung der Pflegeperson bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, wenn diese Leistungen von Angehörigen der oder des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 EStG gegenüber der oder dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden (weitergeleitetes Pflegegeld). Die Regelung gilt auch für Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des SGB XI oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson kein Haushaltsmitglied der oder des Pflegebedürftigen ist.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe a


14.21.27a
Leistungen nach dem BAföG


(1) Nach § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe a WoGG gehört die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Leistungen nach dem BAföG mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages nach § 14b BAföG zum Jahreseinkommen, und zwar unabhängig davon, ob die oder der Geförderte auswärtig oder bei den Eltern untergebracht ist.


(2) Leistungen nach § 14a BAföG in Verbindung mit den §§ 6 und 7 HärteV zählen nicht zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Diese Leistungen dienen der Deckung besonderer Aufwendungen der Auszubildenden, wie etwa der ausbildungsbedingten Mehrkosten für die Internatsunterbringung von Auszubildenden mit Behinderungen. Diese Leistungen kommen dem wohngeldrechtlichen Haushalt nicht zugute.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe b


14.21.27b
Leistungen der Begabtenförderungswerke


Nach § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe b WoGG gehört die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von § 14 Absatz 2 Nummer 28 WoGG erfasst sind (vgl. Nummer 14.21.28), zum Jahreseinkommen. Begabtenförderungswerke im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe b WoGG sind insbesondere


1.
Avicenna-Studienwerk e.V., Osnabrück;


2.
Cusanuswerk e.V., Bischöfliche Studienförderung, Bonn;


3.
Evangelisches Studienwerk e.V., Haus Villigst, Schwerte;


4.
Ernst Ludwig Ehrlich Studienwerk e.V., Berlin;


5.
Friedrich-Ebert-Stiftung e.V., Bonn;


6.
Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit e.V., Bereich Studienförderung, Potsdam;


7.
Hanns-Seidel-Stiftung e.V., München;


8.
Hans-Böckler-Stiftung e.V., Düsseldorf;


9.
Heinrich-Böll-Stiftung e.V., Berlin;


10.
Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., St. Augustin;


11.
Rosa-Luxemburg-Stiftung e.V., Berlin;


12.
Stiftung der Deutschen Wirtschaft e.V., Studienförderwerk Klaus Murmann, Berlin;


13.
Studienstiftung des deutschen Volkes e.V., Bonn.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe c


14.21.27c
Stipendien


Nach § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe c WoGG gehört die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Leistungen der Begabtenförderung, die nicht von Begabtenförderungswerken stammen (z. B. Leistungen der Länder, von Universitäten und Unternehmen), zum Jahreseinkommen. Auch die entsprechenden Leistungen des Deutschlandstipendiums, der Otto-Benecke-Stiftung und andere Stipendien, soweit sie nicht von § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe b, Nummer 28 oder Nummer 29 WoGG erfasst sind, gehören zur Hälfte zum Jahreseinkommen.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe d


14.21.27d
Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld nach dem SGB III


Nach § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe d WoGG gehört die Hälfte der nach den §§ 56 bis 71 SGB III gewährten Berufsausbildungsbeihilfe und des nach den §§ 122 ff. SGB III gewährten Ausbildungsgeldes einschließlich der nach § 64 Absatz 3 Satz 1 SGB III beim Bedarf berücksichtigten Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten (vgl. Nummer 14.115 Absatz 8) zum Jahreseinkommen.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe e


14.21.27e
Leistungen nach dem AFBG


Nach § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe e WoGG gehört die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem AFBG zum Jahreseinkommen.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe f


14.21.27f
Leistungen aufgrund von MobiPro-EU


Nach § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe f WoGG gehört die Hälfte der als Zuschüsse an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums bzw. der betrieblichen Berufsausbildung, die die Teilnehmenden am Sonderprogramm „Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa (MobiPro-EU)“ erhalten, zum Jahreseinkommen. Die Voraussetzungen für die Leistungen sind in den Fördergrundsätzen vom 24. Juli 2014 bzw. vom 31. Oktober 2013 genannt. Die MobiPro-EU Teilnehmenden sind nicht Teil des mit Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III förderungsfähigen Personenkreises (vgl. § 59 SGB III). Diese Unterstützungsleistungen im Rahmen des Förderprogramms sind von Art und Umfang her zwar nicht vollständig deckungsgleich mit den Leistungen zur Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III. Sie orientieren sich jedoch daran und haben ebenso das Ziel der Lebensunterhaltssicherung.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 28


14.21.28
Graduiertenförderung


(1) Nach § 14 Absatz 2 Nummer 28 WoGG gehört die als Zuschuss gezahlte Graduiertenförderung in voller Höhe zum Jahreseinkommen. Solche Zuschüsse sind insbesondere


1.
Promotionsstipendien der Begabtenförderungswerke,


2.
Promotionsstipendien in Graduiertenkollegs,


3.
Promotionsstipendien nach Landesrecht.


(2) Forschungsbeihilfen, Druckkostenzuschüsse, Reisekostenzuschüsse u. ä. Leistungen sind keine Graduiertenförderung im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 28 WoGG, weil sie projektbezogen sind und daher dem Haushalt zur Deckung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung stehen.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 29


14.21.29
Zuwendungen nach dem Fulbright-Abkommen


Nach § 14 Absatz 2 Nummer 29 WoGG gehört die Hälfte der nach § 3 Nummer 42 EStG steuerfreien Zuwendungen, die aufgrund des Fulbright-Abkommens an Stipendiaten (Studierende, Austauschlehrer und Wissenschaftler) gezahlt werden, zum Jahreseinkommen.


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 30


14.21.30
Zum Lebensunterhalt bestimmte Transferleistungen


§ 14 Absatz 2 Nummer 30 WoGG erfasst die zum Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 WoGG unabhängig davon, ob bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind oder nicht. Leistungen zum Lebensunterhalt sind grundsätzlich wiederkehrende Leistungen; einmalige Hilfen und Bedarfe, z. B. nach § 31 SGB XII, gehören nicht dazu.


Folgende Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 WoGG zählen nicht zum Jahreseinkommen:


14.21.30a
Kosten der Unterkunft für einen anderen Wohnraum


Kosten der Unterkunft, die für einen anderen Haushalt als den, für den Wohngeld beantragt wurde, geleistet werden, zählen nicht zum Jahreseinkommen.


Beispiel (Kinder, die von ihren getrennt lebenden Eltern zu annähernd gleichen Teilen betreut werden und daher bei beiden Elternteilen zum wohngeldrechtlichen Haushalt zählen, § 5 Absatz 4 WoGG):


Die Kosten der Unterkunft sind für die Deckung der anteiligen Miete im Haushalt des anderen Elternteils bestimmt und nicht für den wohngeldrechtlichen Haushalt. Die Kosten der Unterkunft kommen dem wohngeldrechtlichen Haushalt des wohngeldberechtigten Elternteils nicht zugute. Die Kosten der Unterkunft zählen hier nicht zum Jahreseinkommen.


14.21.30b
Unterhaltsleistungen und Kosten der Erziehung nach dem SGB VIII


Unterhaltsleistungen und Kosten der Erziehung nach dem SGB VIII zählen nicht nach § 14 Absatz 2 Nummer 30, sondern nach § 14 Absatz 2 Nummer 24 und 25 WoGG zum Jahreseinkommen.


14.21.30c
Sozialgeld als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Haushalt des anderen Elternteils


Sozialgeld nach dem SGB II, das ein im Haushalt des wohngeldberechtigten Elternteils zu berücksichtigendes Kind anteilig für den Lebensunterhalt im Haushalt des getrennt lebenden anderen Elternteils erhält, zählt nicht zum Jahreseinkommen.


Beispiel:


Der getrennt lebende andere Elternteil bezieht Leistungen nach dem SGB II und das Kind erhält daher als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für die Dauer des Aufenthalts in diesem Haushalt anteilig Sozialgeld nebst Kosten der Unterkunft. Das anteilige Sozialgeld kommt dem wohngeldrechtlichen Haushalt des wohngeldberechtigten Elternteils nicht zugute. Das Sozialgeld zählt hier nicht zum Jahreseinkommen.


14.21.30d
Hilfe zum Lebensunterhalt im Haushalt des anderen Elternteils


Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, die ein im Haushalt des wohngeldberechtigten Elternteils zu berücksichtigendes Kind anteilig für die Dauer des Aufenthalts im Haushalt des getrennt lebenden anderen Elternteils erhält, zählt nicht zum Jahreseinkommen.


Beispiel:


Der getrennt lebende andere Elternteil bezieht Leistungen nach dem SGB XII und das Kind erhält daher als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft für die Dauer des Aufenthalts in diesem Haushalt anteilig Hilfe zum Lebensunterhalt nebst Kosten der Unterkunft. Sowohl die Kosten der Unterkunft (vgl. Nummer 14.21.30a) als auch die anteilige Hilfe zum Lebensunterhalt kommen dem wohngeldrechtlichen Haushalt des wohngeldberechtigten Elternteils nicht zugute. Die Hilfe zum Lebensunterhalt zählt hier nicht zum Jahreseinkommen.


14.21.30e
Bezug von Transferleistungen führt nicht zum Wohngeldausschluss


(1) Während des Doppelbezugs von Transferleistungen (im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 WoGG) und von Wohngeld zählt die nachrangig erbrachte Transferleistung – in den durch § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 WoGG erfassten Übergangsfällen – nicht zum Jahreseinkommen. Nur dadurch kann die Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit durch Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann, ermöglicht werden (vgl. § 14 Absatz 2 Nummer 30 Buchstabe e in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 WoGG).


(2) Transferleistungen, die als Darlehen gewährt werden, zählen nicht zum Jahreseinkommen (vgl. Nummer 14.31 Satz 1 Nummer 1).


Zu § 14 Absatz 2 Nummer 31


14.21.31
Mietwert eigengenutzten Wohnraums


Bewohnt die Eigentümerin oder der Eigentümer Wohnraum im eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WoGG), gehört der nach § 7 WoGV zu ermittelnde Mietwert des eigengenutzten Wohnraums nach § 14 Absatz 2 Nummer 31 WoGG zum Jahreseinkommen (vgl. Nummer 9.31).


Zu § 14 Absatz 3


14.31
Nicht zum Jahreseinkommen gehörende Einnahmen


Neben den nach § 14 Absatz 3 WoGG genannten Einnahmen gehören insbesondere nicht zum Jahreseinkommen:


1.
aufgenommene Darlehen und Tilgungen aus gewährten Darlehen, auch wenn diese im Rahmen einer Transferleistung gewährt werden;


2.
folgende Leistungen Dritter im Zusammenhang mit Versicherungen:


a)
steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nummer 62 EStG, zu denen insbesondere gehören


aa)
die gesetzlichen Arbeitgeberanteile an der gesetzlichen Sozialversicherung,


bb)
die gesetzlichen Anteile der Rentenversicherungsträger zu den Krankenversicherungsbeiträgen versicherungspflichtiger Rentner,


cc)
die Zuschüsse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zu den Aufwendungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers für eine Lebensversicherung, für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten oder für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer oder seiner Berufsgruppe in den Fällen, in denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist (Abschnitt R 3.62 Absatz 3 LStR),


b)
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 32 SGB XII und Beiträge der Alterssicherung und für ein Sterbegeld nach § 33 SGB XII,


c)
Beiträge der Bundesagentur für Arbeit zur Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung für Leistungsempfänger nach dem SGB III,


d)
die von dem Träger geschützter Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 251 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V), zur sozialen Pflegeversicherung (§ 60 Absatz 1 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 251 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V) und zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 168 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI),


e)
die im Rahmen des FELEG vom Bund zu tragenden Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung; ferner rechnen dazu die nach § 3 Nummer 17 EStG steuerfreien Beitragszuschüsse landwirtschaftlicher Alterskassen nach § 32 ALG;


f)
das nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 11 EStG steuerfreie Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI;


3.
die nach § 16d Absatz 7 SGB II gezahlte Mehraufwandentschädigung und Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II;


4.
das gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung für Freiwilligendienste im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d EStG (z. B. Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales Jahr, freiwilliges ökologisches Jahr, Freiwilligendienst aller Generationen) (§ 3 Nummer 5 Buchstabe f EStG);


5.
Leistungen, die aufgrund des BKGG gewährt werden (§ 3 Nummer 24 EStG) und Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG;


6.
öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, deren Nutzungswert nicht zu besteuern ist, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem II. WoBauG, dem WoFG oder entsprechender Gesetze der Länder nicht überschreiten (§ 3 Nummer 58 EStG);


7.
die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ nach dem HIVHG vom 24. Juli 1995, zuletzt geändert durch Artikel 120 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), gewährten Leistungen (§ 3 Nummer 69 EStG);


8.
die in § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), genannten Leistungen; hierzu gehören auch Leistungen von Landesstiftungen oder von Bischofsfonds, die zur Erreichung des in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Zwecks gewährt werden (§ 3 Nummer 11 EStG);


9.
die nach dem Entschädigungsrentengesetz, dem BEG und anderen gesetzlichen Regelungen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährten Leistungen (§ 3 Nummer 8 EStG);


10.
Steuerrückzahlungen;


11.
der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III (§ 3 Nummer 2a EStG), das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II und Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c SGB II (§ 3 Nummer 2d EStG);


12.
bis zu 2 400 Euro pro Jahr der Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten wie etwa als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer nach § 3 Nummer 26 EStG;


13.
bis zu 720 Euro pro Jahr der Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) nach § 3 Nummer 26a EStG;


14.
Aufwandsentschädigungen für Vormünder (vgl. § 1835a BGB), soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 26 EStG den dort genannten Freibetrag nicht überschreiten (§ 3 Nummer 26b EStG);


15.
Schmerzensgeld nach § 253 Absatz 2 BGB, mit Ausnahme der aus der Anlage von Schmerzensgeld erlangten Zinsen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2012, Az: 5 C 10/11, juris, Leitsatz und Randnummern 9 und 30), sowie sonstige Leistungen mit Entschädigungscharakter (z. B. aus dem Fonds „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“ und „Heimerziehung West“);


16.
der alleinerziehenden Auszubildenden gewährte Mehrbedarf nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 3 SGB II.


Zu § 15 (Ermittlung des Jahreseinkommens)


15.01
Nachweis der Einnahmen, Plausibilitätsprüfung


(1) Die Wohngeldbehörde hat in allen Fällen von Amts wegen zu prüfen, ob die Einnahmen auch nach Abzug von Aufwendungen (z. B. von zukünftig zu tätigenden Unterhaltsleistungen) ausreichen, um den Lebensunterhalt der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu bestreiten. Wenn sich bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unter dem Bedarf nach dem SGB XII liegende Einnahmen ergeben, sind die Angaben der wohngeldberechtigten Person besonders sorgfältig auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Angaben können glaubhaft sein, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 Prozent des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Mittel für den Lebensunterhalt von Ersparnissen bestritten werden.


(2) Zweifel an Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit der Angaben können auch gegeben sein, wenn Aufwendungen des allgemeinen Lebensunterhalts zuzüglich etwaiger Mehrbedarfe, Aufwendungen für Wohnraum einschließlich der Heizkosten und sonstige Aufwendungen tatsächlich vorliegen bzw. diese den Umständen nach anzunehmen sind und Einnahmen in entsprechender Höhe nicht nachgewiesen werden. Die Ermittlungspflicht der Wohngeldbehörde endet jedoch, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen; die Pflicht zur (weiteren) Sachverhaltsaufklärung setzt einen schlüssigen Vortrag der wohngeldberechtigten (unterhaltspflichtigen) Person voraus (vgl. etwa Verwaltungsgericht München, Gerichtsbescheid vom 28. August 2008, Az: M 22 K 08.1731, juris, Randnummer 24).


(3) Ergibt sich bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nach den vorgelegten Unterlagen des selbständig tätigen Haushaltsmitgliedes (insbesondere zur Gewinnermittlung), dass keine bzw. keine für die zu erwartenden Ausgaben ausreichenden Einnahmen erwirtschaftet oder keine Entnahmen mitgeteilt worden sind, ist zu prüfen, ob die Mittel für den Lebensunterhalt entweder von ersparten Guthaben der Vergangenheit, von (nicht zurückzuzahlenden) Zuwendungen oder (zurückzuzahlenden) Darlehen oder von sonstigen verschwiegenen Einnahmen bestritten werden. Dies hat sich die Wohngeldbehörde vom selbständig tätigen Haushaltsmitglied belegen zu lassen.


Entnahmen und Einlagen (vgl. Nummer 14.105 Absatz 4) haben eine besondere Bedeutung für die Plausibilität eines vorgelegten Wohngeldantrags, denn tatsächlich kann das selbständige Haushaltsmitglied unabhängig von der Gewinnsituation nur von den Entnahmen gelebt und private Ausgaben getätigt haben. Bei selbständig tätigen Personen können die Ausgaben für ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Gewinnsituation – soweit nicht auf privates Geldvermögen zurückgegriffen wird – auch von Entnahmen aus dem Betriebsvermögen bestritten werden. Da nach § 4 Absatz 4a Satz 6 EStG Einlagen und Entnahmen auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG gesondert aufzuzeichnen sind, kann hierauf im Rahmen der Plausibilitätsprüfung zurückgegriffen werden.


Es ist zu beachten, dass der wohngeldrechtlich ermittelte Gewinn (vgl. Nummer 14.106) für die Plausibilitätsprüfung gegebenenfalls zu korrigieren ist. Dem prognostizierten Gewinn des Haushaltsmitgliedes sind im Rahmen der Plausibilitätsprüfung Entnahmen und Einlagen hinzuzurechnen.


Beispiel 1 (zur Plausibilitätsprüfung – Einlage aus dem laufenden Überschuss):


Die selbständig tätige Person erwirtschaftet einen monatlichen Überschuss von 1 000 Euro, den sie entnimmt. Hiervon bringt sie monatlich 200 Euro wieder in den Betrieb ein (Einlage), sodass ihr vom Überschuss nur 800 Euro monatlich zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Zusätzlich entnimmt sie monatlich 350 Euro für die Finanzierung des Lebensunterhalts (Entnahme) und erhält 100 Euro Ehegattenunterhalt.


Monatlicher Bedarf

Monatliche Einnahmen




450,00 Euro

Wohnraummiete


1 000,00 Euro

aus Überschuss







+

409,00 Euro

Regelbedarf

200,00 Euro

Einlage







+

356,23 Euro

Kranken- und Pflegeversicherung

+

350,00 Euro

Entnahme










+

100,00 Euro

Unterhalt







=

1 215,23 Euro

Bedarf

=

1 250,00 Euro

Einnahmen



Ergebnis: Die Plausibilität ist nachgewiesen.


Beispiel 2 (zur Plausibilitätsprüfung – Einlage aus Vermögen):


Die selbständig tätige Person erwirtschaftet einen monatlichen Überschuss von 1 000 Euro. Aus dem privaten Vermögen (vgl. Nummer 21.37 Absatz 2 Satz 2) bringt sie monatlich 200 Euro in den Betrieb ein (Einlage). Damit steht ihr der gesamte monatliche Überschuss von 1 000 Euro zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Zusätzlich entnimmt sie monatlich 350 Euro für die Finanzierung des Lebensunterhalts (Entnahme) und erhält 100 Euro Ehegattenunterhalt.


Monatlicher Bedarf

Monatliche Einnahmen




450,00 Euro

Wohnraummiete


1 000,00 Euro

aus Überschuss







+

409,00 Euro

Regelbedarf

+

350,00 Euro

Entnahme







+

356,23 Euro

Kranken- und Pflegeversicherung

+

100,00 Euro

Unterhalt







=

1 215,23 Euro

Bedarf

=

1 450,00 Euro

Einnahmen



Ergebnis: Die Plausibilität ist nachgewiesen. Die Einlage von 200 Euro aus dem privaten Vermögen mindert hier nicht den zur Deckung des Lebensunterhalts verwendeten Betrag aus dem Überschuss.


(4) In Haushalten, zu denen auch nicht zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder gehören, werden nur die Einnahmen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder geprüft. Einnahmen vom Wohngeld ausgeschlossener Haushaltsmitglieder sind jedoch zur Prüfung der Plausibilität der Angaben über die Einnahmen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder heranzuziehen, wenn Leistungen vom Wohngeld ausgeschlossener Haushaltsmitglieder die Plausibilität dieser Angaben bestätigen.


(5) Wenn die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder bei der Angabe aller leistungserheblichen Tatsachen nicht mitwirken oder die Ausgaben höher als die von ihnen angegebenen Einnahmen sind und auch nicht ersichtlich ist, mit welchen Mitteln die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ihren Lebensunterhalt und Unterhaltsleistungen bestreiten, kann die Wohngeldbehörde


1.
das Wohngeld wegen fehlender Mitwirkung (vgl. § 60 Absatz 1 SGB I) nach § 66 Absatz 1 SGB I ganz oder teilweise (z. B. durch Nichtberücksichtigung des Freibetrags für Unterhaltsleistungen) versagen (vgl. Teil B Nummer 66.01 Absatz 2),


2.
den Wohngeldantrag nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast ablehnen, wenn sich die Einnahmen trotz Mitwirkung nicht vollständig ermitteln lassen (vgl. Nummer 24.15) oder


3.
das Einkommen schätzen (vgl. Nummer 24.16).


Behauptet das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, seinen Lebensunterhalt aus nicht nachgewiesenem Vermögen zu bestreiten, fehlen aber eindeutige und detaillierte Angaben zu den konkreten Einkommensverhältnissen und kann die Wohngeldbehörde deshalb nicht nachvollziehen, aus welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird, kann die Wohngeldbehörde die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Entscheidungen treffen.


(6) Die Ergebnisse der Plausibilitätsprüfung sind in der Wohngeldakte zu dokumentieren.


Zu § 15 Absatz 1


15.11
Zu erwartendes Einkommen


(1) Als das im BWZ zu erwartende Einkommen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 WoGG ist das Einkommen zugrunde zu legen, über dessen Höhe eine verlässliche Aussage möglich ist. Bei Haushaltsmitgliedern, die über regelmäßige Einnahmen in gleicher Höhe verfügen (z. B. Beamte, Angestellte, Rentner, Empfänger von Arbeitslosengeld), kann in der Regel von den bei der Antragstellung bekannten monatlichen Einnahmen ausgegangen werden, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Erhöhung oder Verringerung der Einnahmen erwarten lassen. Künftige Gehalts-, Besoldungs- oder Rentenanpassungen sind grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn der Erhöhungsbetrag feststeht. Bei Rentenanpassungen ist dies frühestens der Fall, wenn die jeweilige Rentenwertbestimmungsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Sofern nach Bekanntwerden der Steigerungsrate eine Neuberechnung zweifelsfrei möglich ist, hat die Wohngeldbehörde die Berechnung durchzuführen und den errechneten Betrag zugrunde zu legen.


(2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 15 Absatz 1 Satz 1 WoGG kann nach § 15 Absatz 1 Satz 2 WoGG auch von dem Einkommen ausgegangen werden, das vor der Antragstellung erzielt worden ist. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass dieses Einkommen das Jahreseinkommen darstellt; es ist vielmehr nur Ausgangspunkt der nach § 15 Absatz 1 Satz 1 WoGG vorzunehmenden Prognose (vgl. auch Nummer 24.21).


(3) Die Entscheidungsgründe für die Prognose sind aktenkundig zu machen.


15.12
Prognose des Gewinns bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern


Bei Haushaltsmitgliedern mit Gewinneinkünften nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 EStG ist hinsichtlich des zu erwartenden Jahreseinkommens auf den zu erwartenden Gewinn im Gewinnermittlungszeitraum abzustellen, unabhängig davon, wann im Gewinnermittlungszeitraum (vgl. Nummer 14.105 Absatz 7) der Wohngeldantrag gestellt wird (vgl. auch Nummer 25.12).


Beispiel (Prognose des zu erwartenden Gewinns):


15. Juli 2016:

Wohngeldantrag; der Gewerbebetrieb wird seit 2015 betrieben. Seit Juni 2016 verschlechtert sich die Ertragslage, weswegen ein Verkaufsstand aufgegeben wird. Die Betriebseinnahmen gehen deutlich zurück. Deshalb wird am 15. Juli 2016 der Wohngeldantrag gestellt. Das Wirtschaftsjahr des Gewerbebetriebs entspricht dem Kalenderjahr.



Folge:
Bei der Prognostizierung des Jahreseinkommens ist der voraussichtliche Gewinn für 2016 zugrunde zu legen (d. h. die gute Ertragslage im ersten Halbjahr fließt aufgrund des jährlichen Gewinnermittlungszeitraums beim Gewinn in die Prognose mit ein). Eine monatliche Betrachtung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb findet nicht statt. Es ergeht ein Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Juli bis 31. Dezember 2016 (zum BWZ bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern vgl. Nummer 25.12).


Zu § 15 Absatz 2


15.21
Einmaliges Einkommen


(1) Einmaliges Einkommen im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 WoGG kann insbesondere eine Gehalts-, Renten-, Unterhaltsnachzahlung oder eine Abfindung sein, gleichgültig ob sie in einer Summe oder in Raten geleistet wird. Kein einmaliges Einkommen sind die jahresbezogenen Leistungen, die einmal im Jahr in einer Summe ausgezahlt werden, wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt (vgl. Nummer 15.31).


(2) Wird das einmalige Einkommen für einen bestimmten Zeitraum bezogen, ist es diesem Zeitraum zuzurechnen. Es ist gegebenenfalls anteilig einem außerhalb des BWZ liegenden Zeitraum zuzurechnen, soweit es für diesen bestimmt ist (vgl. § 15 Absatz 2 Satz 1 WoGG). Es ist dann nur mit dem etwa verbleibenden Rest als Einkommen im zu erwartenden BWZ zu berücksichtigen.


Ein bestimmter Zurechnungszeitraum ist zum Beispiel auch für den Zeitraum festgelegt, für den die Bundesagentur für Arbeit nach § 158 SGB III das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Anspruchs auf eine Entlassungsentschädigung festgestellt hat.


(3) Ist für das einmalige Einkommen kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen nach § 15 Absatz 2 Satz 2 WoGG jeweils zu einem Drittel in den drei Jahren nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Dies gilt nicht für einmaliges Einkommen, das bereits bei einer zurückliegenden Wohngeldentscheidung berücksichtigt worden ist.


Beispiel:


20. Februar 2017: einmaliger Zufluss von 3 000 Euro


Folge:
Zurechnung von 1 000 Euro für März 2017 bis Februar 2018
Zurechnung von 1 000 Euro für März 2018 bis Februar 2019
Zurechnung von 1 000 Euro für März 2019 bis Februar 2020


Hinsichtlich des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird auf Nummer 14.107 Absatz 5 verwiesen.


Zu § 15 Absatz 3


15.31
Sonderzuwendungen, Gratifikationen und Ähnliches


Zu erwartende jahresbezogene Leistungen, die einmal im Jahr in einer Summe oder in nicht monatlichen Raten in den zwölf Monaten ab Beginn des BWZ ausgezahlt werden, wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt, gehören zum Jahreseinkommen, auch wenn sie nicht im BWZ ausgezahlt werden. Hiervon zu unterscheiden ist die Berücksichtigung einmaligen Einkommens nach § 15 Absatz 2 WoGG (vgl. Nummer 15.21).


Zu § 15 Absatz 4


15.41
Einkommensberechnung bei einem nicht zwölf Monate betragenden BWZ


Beträgt der festzusetzende BWZ mehr oder weniger als zwölf Monate, ist das in diesem Zeitraum zu erwartende Einkommen auf ein Jahreseinkommen umzurechnen. Beträgt z. B. das zu erwartende Einkommen für einen BWZ von vier Monaten 2 000 Euro, beträgt das Jahreseinkommen nach § 15 WoGG 6 000 Euro.


Zu § 16 (Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge)


Zu § 16 Satz 1 Nummer 1


16.11
Steuern vom Einkommen


(1) Zu den Steuern vom Einkommen gehören die Einkommensteuer, die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag, die Kapitalertragsteuer und die Kirchensteuer.


(2) Die Steuern vom Einkommen müssen im BWZ tatsächlich entrichtet worden sein oder entrichtet werden. Auf die Höhe kommt es nicht an. Es genügt, wenn die Steuern nur einmal jährlich entrichtet werden. Ob sie zurückgezahlt worden sind oder zurückgezahlt werden (z. B. bei einer Einkommensteuerveranlagung), ist nicht erheblich.


(3) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann nach § 40 Absatz 1 bis 3 EStG die Lohnsteuer mit einem je nach Fallgestaltung unterschiedlich hohen Pauschsteuersatz erheben. Nach § 40a Absatz 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 EStG ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Schuldnerin oder Schuldner der pauschalen Lohnsteuer, sodass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht belastet ist. Unabhängig von der Höhe der Erhebung der Lohnsteuer durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber in den Fällen des pauschal besteuerten Arbeitslohns bzw. Arbeitsentgelts nach § 40a EStG ist daher ein pauschaler Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 1 WoGG für die Leistung von Steuern vom Einkommen nicht vorzunehmen. Wird jedoch die pauschale Lohnsteuer von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer abgewälzt (vgl. § 40a Absatz 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG) und diese oder dieser tatsächlich belastet, ist ein pauschaler Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 1 WoGG vorzunehmen.


(4) Kirchensteuern sind die von Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Status (Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 140 GG) in Abhängigkeit vom Einkommen erhobenen Beiträge. Unabhängig von der Höhe der Lohn- oder Einkommensteuer erhobene Abgaben (sogenannte Mindest-Kirchensteuer), Kirchgeld oder Beiträge in Form von Spenden oder Umlagen zu Religionsgemeinschaften sind keine Kirchensteuern und damit keine Steuern vom Einkommen im Sinne des § 16 Satz 1 Nummer 1 WoGG.


Zu § 16 Satz 1 Nummer 2 und 3


16.12
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung


(1) Zu den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch die Pflichtbeiträge zur Alterssicherung der Landwirte. Zu den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gehören auch die Beitragsanteile, die selbständige Künstler und Publizisten an die Künstlersozialkasse nach den §§ 15 und 16 KSVG entrichten.


(2) Die Beiträge müssen im BWZ zu leisten sein. Auf ihre Höhe kommt es bei § 16 Satz 1 WoGG nicht an.


(3) Ein Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 2 und 3 WoGG kommt nicht in Betracht, wenn Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung ausschließlich aus Leistungen Dritter bestritten werden, die nicht zum Jahreseinkommen gehören; dies sind z. B. Fälle


1.
der Übernahme der Beiträge zur Rentenversicherung durch den Bund nach den §§ 14 und 15 FELEG,


2.
der Entrichtung von Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungsbeiträgen von Menschen mit Behinderungen durch den Träger der Einrichtung nach § 251 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V, § 60 Absatz 1 Satz 1 SGB XI und § 168 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI.


(4) Übernimmt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung und hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer keine Beiträge zu entrichten (im Fall einer geringfügigen Beschäftigung; vgl. § 8 Absatz 1, § 8a SGB IV), ist ein pauschaler Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 2 und 3 WoGG nicht vorzunehmen; die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist nicht belastet. Der pauschale Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 3 WoGG ist jedoch dann zu gewähren, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer freiwillig den von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber gezahlten Beitrag zur Rentenversicherung aufstockt.


(5) Entrichtet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer (nach Verdiensthöhe gestaffelte) Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung (im Fall der sogenannten Midi-Jobs in einer Gleitzone mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850,00 Euro im Monat; vgl. § 20 Absatz 2 SGB IV), ist ein pauschaler Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 2 und 3 WoGG vorzunehmen.


(6) Ein pauschaler Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 2 WoGG ist nur zu gewähren, wenn kumulativ Pflichtbeiträge für die gesetzliche Krankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung geleistet werden. Werden nur Beiträge für eine der beiden Versicherungen entrichtet, ist kein Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 2 WoGG möglich. Da vom Krankengeld nach den §§ 44 ff. SGB V Pflichtbeiträge nur zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden (nicht zur gesetzlichen Krankenversicherung), kommt insoweit nur ein Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 3 WoGG in Betracht.


16.13
Freiwillige Beiträge zu Versicherungen, die dem Zweck der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung entsprechen


(1) Ein Abzug nach § 16 Satz 2 WoGG für freiwillige Beiträge kommt nur in Betracht, wenn nicht bereits ein entsprechender Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 WoGG erfolgt ist. Der Abzug nach § 16 Satz 2 WoGG erfolgt in Höhe von 10 Prozent des sich nach den §§ 14 und 15 WoGG ergebenden Betrages. Der Abzug nach§ 16 Satz 1 und 2 WoGG darf insgesamt 30 Prozent des sich nach den §§ 14 und 15 WoGG ergebenden Betrages nicht übersteigen. Nummer 16.12 Absatz 6 gilt entsprechend.


(2) Die Beiträge müssen laufend (z. B. monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) entrichtet werden. Einmalige Beiträge sind nicht zu berücksichtigen.


(3) Laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen entsprechen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie dazu beitragen sollen, für den Beitragszahler oder dessen Familie


1.
die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit,


2.
die wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Pflegebedürftigkeit und Alter oder


3.
die wirtschaftliche Sicherung der Hinterbliebenen


zu gewährleisten. Ob eine Sicherung der Zweckbestimmung der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, ist unabhängig von der Höhe der zu erwartenden Leistungen. Laufende Beiträge entsprechen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung nicht den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn das versicherte, zu berücksichtigende Haushaltsmitglied bereits eine Rente wegen Alters (§§ 35 bis 42 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Pension bezieht. Der Bezug anderer Leistungen, wie z. B. Witwenrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Witwenpension und Ähnliches, schließt den Abzug laufender Beiträge bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nicht aus.


(4) Beiträge zu Versicherungen, die den in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken dienen, sind insbesondere


1.
freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur Alterssicherung der Landwirte,


2.
freiwillige Beiträge zur privaten Krankenversicherung einschließlich Krankentagegeldversicherung und zur privaten Pflegeversicherung,


3.
Beiträge zur Kapital-Lebensversicherung, zur privaten Rentenversicherung und, soweit zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder begünstigt sind, zur Risiko-Lebensversicherung,


4.
Beiträge zu Pensions- und Versorgungskassen,


5.
Beiträge zur Berufs-, Erwerbs- und Dienstunfähigkeitsversicherung,


6.
Beiträge zu Betriebsgemeinschaftskassen für zusätzliches Ruhegeld,


7.
freiwillige Beiträge zu sonstigen Versicherungen, sofern sie wesentliche Elemente einer Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung beinhalten (z. B. Unfall-Rehabilitations-Versicherung bei Ausfall von Kassenleistungen).


(5) Zu den Beiträgen, die den in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken dienen, gehören insbesondere nicht


1.
Beiträge zu Sachversicherungen (z. B. zur Gebäude- und Hausratversicherung),


2.
Beiträge zur Haftpflichtversicherung einschließlich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,


3.
Beiträge zur Krankenhaustagegeldversicherung,


4.
Beiträge zur Sterbegeldversicherung.


(6) Ein Abzug ist auch dann zulässig, wenn ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied die Beiträge zu Gunsten eines anderen zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zahlt. Das Haushaltsmitglied, zu dessen Gunsten die Beiträge


1.
für eine Kapitallebensversicherung gezahlt werden, muss die oder der Begünstigte im Erlebensfall sein,


2.
für eine Risikolebensversicherung gezahlt werden, muss die oder der Begünstigte im Todesfall sein (z. B. bei einer Risikolebensversicherung der Bezugsberechtigte im Todesfall),


3.
für eine Rentenversicherung gezahlt werden, muss die oder der Begünstigte des Rentenbezugs sein.


Der Abzug ist nur im Rahmen der Ermittlung des Jahreseinkommens des leistenden Haushaltsmitgliedes möglich, da dessen Einkommen belastet wird (§ 16 Satz 3 WoGG). Hat das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, zu dessen Gunsten die Beiträge gezahlt werden, bereits pauschale Abzüge nach § 16 Satz 1 Nummer 2 und/oder Nummer 3 WoGG oder entsprechende Abzüge nach § 16 Satz 2 WoGG, kann für das zahlende Haushaltsmitglied kein Abzug vorgenommen werden.


16.14
Im Wesentlichen beitragsfreie oder drittfinanzierte Sicherung


(1) Ein Abzug nach § 16 Satz 2 WoGG ist nach § 16 Satz 4 WoGG nicht vorzunehmen, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, besteht.


(2) Eine Sicherung ist dann im Wesentlichen beitragsfrei, wenn von dem Versicherten keine oder nur sehr geringe laufende Beiträge entrichtet werden. Die Wörter „im Wesentlichen“ beziehen sich auf die Beitragsfreiheit, nicht auf den Umfang der Sicherung. Eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung liegt z. B. bei Beamten hinsichtlich der Altersversorgung vor.


(3) Eine drittfinanzierte Sicherung liegt vor, wenn die erforderlichen Beiträge von nicht zum Haushalt gehörenden natürlichen oder von juristischen Personen laufend geleistet werden (z. B. bei geringfügig Beschäftigten, soweit nur vom Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden). Eine drittfinanzierte Sicherung ist z. B. bei Empfängern von Arbeitslosengeld nach dem SGB III gegeben.


(4) Besteht für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, gelten die Angehörigen des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes nicht als bereits abgesichert. Für sie besteht keine originäre, sondern nur eine abgeleitete (Hinterbliebenen-)Sicherung. Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder gelten nicht als Dritte im Sinne der Absätze 1 bis 4.


(5) Personen, für die ein Beihilfeanspruch besteht, gelten nicht als beitragsfrei krankenversichert. Nur wenn eine Absicherung vorliegt, die mit der üblichen Absicherung einer gesetzlichen Krankenkasse vergleichbar ist (z. B. die freie Heilfürsorge), gelten diese Personen im wohngeldrechtlichen Sinne als krankenversichert.


16.15
Abzugsbeträge für einmaliges Einkommen


Auf einmaliges Einkommen, wie z. B. eine Abfindung, sind durch die Empfängerin oder den Empfänger im Jahr des Zuflusses Steuern zu zahlen. Nach § 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 WoGG ist einmaliges Einkommen, für das kein Zurechnungszeitraum vereinbart oder festgelegt ist, den folgenden drei Jahren nach dem Zuflussmonat zuzurechnen (vgl. Nummer 15.21), d. h. der Betrag wird auf die folgenden drei Jahre nach dem Zuflussmonat aufgeteilt. Nach § 16 Satz 5 WoGG wird in jedem Jahr der Zurechnung ein Abzug von 10 Prozent vom berücksichtigten Betrag für gezahlte Steuern vorgenommen, auch wenn die Steuern auf den gesamten Betrag nur im Jahr des Zuflusses gezahlt wurden.


Entsprechendes gilt für Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und gezahlte freiwillige, dem Zweck der vorgenannten Pflichtbeiträge entsprechende Beiträge. Zur Ermittlung des einmaligen Einkommens vgl. Nummer 14.107 Absatz 5.


16.16
Nachweis


(1) Die Entrichtung von Steuern ist nachzuweisen durch Vorlage von Bescheinigungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, Einkommensteuerbescheiden, Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuererklärung und/oder Steuerquittungen.


(2) Die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung oder Alterssicherung der Landwirte ist durch Vorlage von Bescheinigungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, von Beitragsquittungen, Beitragsbescheiden, Rentenbescheiden, jährlichen Anpassungsmitteilungen oder Beitragsbescheiden der Krankenkasse nachzuweisen.


(3) Die Entrichtung laufender Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen ist durch Vorlage von Bescheinigungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, von Versicherungsverträgen und Beitragsquittungen, von Rentenbescheiden, jährlichen Anpassungsmitteilungen oder Beitragsbescheiden der Krankenkasse oder -versicherung nachzuweisen.


(4) Aus den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Nachweisen ist die Leistung von Steuern und/oder Beiträgen im BWZ zu prognostizieren.


16.17
Abzugsbeträge bei Erwerbstätigkeit im Ausland


(1) Laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen im Ausland führen zu einem Abzugsbetrag nach § 16 Satz 1 WoGG, wenn sie unter den weiteren Voraussetzungen von Nummer 16.13 Absatz 3 und 4 hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung den inländischen Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Dies gilt z. B. auch dann, wenn diese Beiträge mittelbar durch eine Einkommensteuer oder eine andere Pflichtabgabe im Ausland gezahlt werden.


(2) Hinsichtlich des Nachweises dieser Leistungen gilt Nummer 16.16. Je nach Lage des Einzelfalls kommt auch eine Bestätigung einer anderen öffentlichen Stelle in Betracht. Internetrecherchen bei nicht öffentlichen Institutionen allein sind nicht ausreichend.


Zu § 17 (Freibeträge)


17.01
Maßgeblicher Zeitraum


Die Absetzung der Freibeträge nach § 17 WoGG richtet sich nach den Verhältnissen im jeweiligen BWZ.


17.02
Absetzung der Freibeträge


Die Freibeträge nach § 17 WoGG sind zur Ermittlung des Gesamteinkommens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Summe der nach den §§ 14 bis 16 WoGG ermittelten Jahreseinkommen abzusetzen. Die Freibeträge stehen nur den nicht vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern zu.


Zu § 17 Nummer 1


17.03.1
Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft


(1) Der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder soll durch Vorlage eines Ausweises nach § 69 Absatz 5 SGB IX (ab 1. Januar 2018: nach § 152 Absatz 5 SGB IX) oder eines Feststellungsbescheides nach § 69 Absatz 1 SGB IX (ab 1. Januar 2018: nach § 152 Absatz 1 SGB IX) geführt werden. Bei Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern in vollstationärer Pflege (Pflegeheimbewohnerinnen oder Pflegeheimbewohner) kommt ausschließlich der Freibetrag nach § 17 Nummer 1 Buchstabe a WoGG in Betracht. Liegt dem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied keines der in Satz 1 aufgeführten Dokumente vor, gelten folgende Nachweiserleichterungen:


1.
In Fällen häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege mit Nachweis der Pflegegrade 2 oder 3 kann ohne weitere Prüfung von einem Grad der Behinderung von mindestens 50 ausgegangen werden, es sei denn, am Vorliegen des Grades der Behinderung von mindestens 50 bestehen konkrete Zweifel.


2.
Bei pflegebedürftigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern mit Nachweis der Pflegegrade 4 oder 5 kann ohne weitere Prüfung von einem Grad der Behinderung von 100 ausgegangen werden, es sei denn, am Vorliegen des Grades der Behinderung von 100 bestehen konkrete Zweifel.


In Fällen häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege mit Nachweis des Pflegegrades 1 ist der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft (Grad der Behinderung von mindestens 50, vgl. § 2 Absatz 2 SGB IX) erforderlich. In Fällen vollstationärer Pflege mit Nachweis der Pflegegrade 1 bis 3 ist ein Grad der Behinderung von 100 nachzuweisen.


Übersicht über die Nachweiserleichterungen zur Vermutung der Schwerbehinderteneigenschaft:


Pflegegrad

Vermuteter Grad der Behinderung

Folge in Fällen vollstationärer Pflege

Folge in Fällen häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege

1

Nachweis über Grad der Behinderung von 100 erforderlich

Nachweis über Grad der Behinderung von mindestens 50 erforderlich

2 und 3

mindestens 50

Nachweis über Grad der Behinderung von 100 erforderlich

kein weiterer Nachweis über Grad der Behinderung erforderlich

4 und 5

100

kein weiterer Nachweis über Grad der Behinderung erforderlich

kein weiterer Nachweis über Grad der Behinderung erforderlich



(2) Als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung genügen auch die vor dem 20. Juni 1976 ausgestellten amtlichen Ausweise für Menschen mit Schwerkriegsbeschädigungen, Schwerbeschädigung oder Schwerbehinderung sowie die nach § 3 Absatz 4 des Zweiten Teils des SGB IX in der bis zum 19. Juni 1976 geltenden Fassung erteilten Bescheinigungen, und zwar bis zum Ablauf ihres Geltungszeitraums.


(3) Der einmal erbrachte Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung gilt während der Geltungsdauer des Ausweises oder der Bescheinigung auch für spätere Wohngeldanträge, sofern nicht Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Ausweis oder die Bescheinigung eingezogen oder in für die Wohngeldleistung maßgebenden Merkmalen berichtigt worden ist.


(4) Wird die Schwerbehinderung oder der Pflegegrad, der zu einem Freibetrag nach § 17 Nummer 1 WoGG führt, erst während des laufenden BWZ mit Wirkung zum Beginn des BWZ oder davor festgestellt, ist der Wohngeldbescheid rechtswidrig und daher nach § 44 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. In diesem Fall ist erneut über den Wohngeldantrag – unter Zugrundelegung des entsprechend festgestellten Grades der Behinderung bzw. des Pflegegrades – zu entscheiden.


Beispiel 1 (im laufenden BWZ rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung mit Wirkung vor Erlass des Wohngeldbescheides):


1. Februar 2016:

Antrag der wohngeldberechtigten Person auf Feststellung der Schwerbehinderung bei der dafür zuständigen Behörde



15. März 2016:

Wohngeldbescheid mit BWZ 1. März 2016 bis 28. Februar 2017



1. Juni 2016:

Feststellung der Schwerbehinderung rückwirkend zum 1. Februar 2016



8. Juni 2016:

Mitteilung über die rückwirkende Schwerbehinderung an Wohngeldbehörde



Folge:
Der ursprüngliche Wohngeldbescheid vom 15. März 2016 ist rechtswidrig und daher nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Es ergeht ein neuer Wohngeldbescheid unter Zugrundelegung eines Freibetrages für die Schwerbehinderung mit BWZ 1. März 2016 bis 28. Februar 2017.


Wird die Schwerbehinderung oder der Pflegegrad, der zu einem Freibetrag nach § 17 Nummer 1 WoGG führt, erst während des laufenden BWZ mit Wirkung im laufenden BWZ festgestellt und stellt die wohngeldberechtigte Person rückwirkend einen Erhöhungsantrag, ist unter den Voraussetzungen des § 27 SGB X in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WoGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und Wohngeld neu zu bewilligen.


Beispiel 2 (im laufenden BWZ rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung mit Wirkung nach Erlass des Wohngeldbescheides):


15. März 2016:

Wohngeldbescheid mit BWZ 1. März 2016 bis 28. Februar 2017



1. Juni 2016:

Antrag der wohngeldberechtigten Person auf Feststellung der Schwerbehinderung bei der dafür zuständigen Behörde



15. August 2016:

Feststellung der Schwerbehinderung rückwirkend zum 1. Juni 2016



19. August 2016:

Mitteilung der rückwirkenden Schwerbehinderung an Wohngeldbehörde und Antrag auf rückwirkende Erhöhung des Wohngeldes



Folge:
Auch ohne ausdrücklichen Antrag hat die Wohngeldbehörde der wohngeldberechtigten Person Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die wohngeldberechtigte Person innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderung diese der Wohngeldbehörde mitgeteilt hat. Die wohngeldberechtigte Person ist so zu stellen, als hätte sie im Juni 2016 einen Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WoGG gestellt. Liegen die Voraussetzungen vor, ist der ursprüngliche Wohngeldbescheid ab dem 1. Juni 2016 aufzuheben und ein neuer Bescheid mit BWZ 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017 zu erlassen.


17.03.2
Nachweis der Pflegebedürftigkeit und Art der Pflegeleistung


(1) Die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI ist in der Regel nachzuweisen durch Vorlage eines Bescheides der zuständigen Stelle


1.
über den Bezug einer Leistung bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI, teilstationärer Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI oder Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI,


2.
über den Bezug von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 64a bis 64i und 66 SGB XII,


3.
über den Bezug von Pflegezulage nach § 35 BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären,


4.
über den Bezug von Pflegezulage nach § 267 Absatz 1 LAG oder über die Gewährung eines Freibetrages wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c LAG.


(2) Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit kann auch durch Vorlage des Merkzeichens „H“ im Ausweis nach § 69 Absatz 5 SGB IX (ab 1. Januar 2018: nach § 152 Absatz 5 SGB IX) erbracht werden.


Zu § 17 Nummer 2


17.03.3
Nachweis der Eigenschaft als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG oder als diesem Gleichgestellter


(1) Der Nachweis der Eigenschaft als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG oder als diesem Gleichgestellter wird durch Vorlage des Bescheides der zuständigen Entschädigungsbehörde geführt. Unabhängig hiervon sind die Entschädigungsbehörden der Länder verpflichtet, auf entsprechende Anforderung gutachtlich dazu Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen des § 17 Nummer 2 WoGG vorliegen, soweit ein Entschädigungsantrag nach dem BEG nicht gestellt worden ist. Für die Prüfung und die Abgabe dieser Stellungnahme ist entweder die nach § 185 BEG zuständige Landesentschädigungsbehörde oder diejenige Entschädigungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für sogenannte Nationalgeschädigte im Sinne des Artikels VI des BEG-Schlussgesetzes ist das Bundesverwaltungsamt in Köln die zuständige Entschädigungsbehörde.


(2) Der Freibetrag nach § 17 Nummer 2 WoGG steht auch folgenden Personen zu:


1.
Witwen, Witwern und Waisen, die als Verfolgte im Sinne des § 1 Absatz 3 BEG gelten und unter den in den §§ 15 ff. BEG genannten Voraussetzungen Entschädigungen erhalten;


2.
Personen, bei denen zwar die Voraussetzungen der §§ 1 bis 4 BEG vorliegen, die aber keine Leistungen nach dem genannten Gesetz erhalten, weil z. B. der Schaden geringfügig war oder die Antragsfrist versäumt worden ist;


3.
Personen, die weder Verfolgte im Sinne des § 1 Absatz 1 BEG noch den Verfolgten gleichgestellt sind, aber dennoch Leistungen nach dem genannten Gesetz erhalten, z. B. Personen, die aus Gründen ihrer Nationalität geschädigt sind (Artikel VI des BEG-Schlussgesetzes) oder die lediglich eine Beihilfe nach den Vorschriften über einen Härteausgleich (§ 171 BEG) erhalten.


(3) Empfängern von Leistungen nach dem Entschädigungsrentengesetz, die nach § 4 dieses Gesetzes bei der Bemessung einkommensabhängiger Sozialleistungen nicht als Einnahme zu berücksichtigen sind, steht kein Freibetrag nach § 17 Nummer 2 WoGG zu.


Zu § 17 Nummer 3


17.03.4
Freibeträge für Alleinerziehende


(1) Der Freibetrag ist auch in den Fällen des § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 WoGG zu gewähren.


(2) Kinder im Sinne des § 17 Nummer 3 WoGG sind insbesondere


1.
Abkömmlinge der wohngeldberechtigten Person und ihnen gleichgestellte Personen (eheliche, nicht eheliche, für ehelich erklärte und angenommene Kinder sowie Enkelkinder),


2.
Pflegekinder im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 WoGG.


Der Freibetrag ist nicht zu gewähren, wenn die oder der Alleinerziehende vom Wohngeld ausgeschlossen ist.


Zu § 17 Nummer 4


17.03.5
Freibeträge für eigene Einnahmen aus Erwerbstätigkeit eines als Haushaltsmitglied zu berücksichtigenden Kindes unter 25 Jahren


(1) Eigene Einnahmen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des § 17 Nummer 4 WoGG des Kindes, das ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ist, sind die Summe aus den folgenden positiven Einkünften


1.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,


2.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,


3.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,


4.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,


5.
pauschal besteuerte Einnahmen (Minijobs) nach § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG abzüglich der Aufwendungen zu deren Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung und


6.
weitere Einnahmen wie z. B. vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Sachzuwendungen nach § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 WoGG, Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 14 Absatz 2 Nummer 11 WoGG und Zuwendungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nach § 14 Absatz 2 Nummer 14 WoGG


unter Berücksichtigung des § 15 und der Abzugsbeträge nach § 16 WoGG.


(2) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ist für jedes Kind eines Haushaltsmitgliedes ein Freibetrag in Höhe seiner eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 abzuziehen, maximal bis zur Höhe von 1 200 Euro. Zählt zum Jahreseinkommen des Kindes neben den Einnahmen aus Erwerbstätigkeit z. B. auch Unterhalt, so erhöht dieser nicht den Freibetrag. Der Freibetrag ist der Höhe nach auf die Einnahmen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 begrenzt.


Beispiel 1:


Jährliche Einnahmen des Kindes







Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit


6 000 Euro





Ermittlung des Jahreseinkommens:







Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit


6 000 Euro






abzüglich AN-Pauschbetrag

1 000 Euro






Summe

=

5 000 Euro






abzüglich 20 Prozent (§ 16 Satz 1 Nummer 2 und 3 WoGG)

1 000 Euro





Jahreseinkommen des Kindes

=

4 000 Euro



(Zu diesem Jahreseinkommen sind gegebenenfalls die Jahreseinkommen weiterer Haushaltsmitglieder zu addieren und von dieser Summe der folgende Freibetrag abzusetzen:


Das Kind hat hier eigene Einnahmen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des § 17 Nummer 4 WoGG in Höhe von 4 000 Euro. Der Freibetrag ist jedoch auf maximal 1 200 Euro begrenzt.)


Freibetrag (§ 17 Nummer 4 WoGG)

=

1 200 Euro.



Beispiel 2:



Jährliche Einnahmen des Kindes







Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (Minijob pauschal versteuert)


1 000 Euro






Einnahmen aus Kapitalvermögen


1 301 Euro





Ermittlung des Jahreseinkommens:







Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit


1 000 Euro






Betrag 1


1 000 Euro





Einnahmen aus Kapitalvermögen

+

1 301 Euro





abzüglich des anrechnungsfreien Betrages nach § 14 Absatz 2 Nummer 15 WoGG

100 Euro






Betrag 2

=

1 201 Euro






Summe aus beiden Einkünften


2 201 Euro






abzüglich 10 Prozent (§ 16 Satz 1 Nummer 1 WoGG)

220 Euro





Jahreseinkommen des Kindes

=

1 981 Euro



(Zu diesem Jahreseinkommen sind gegebenenfalls die Jahreseinkommen weiterer Haushaltsmitglieder zu addieren und von dieser Summe der folgende Freibetrag abzusetzen):



Freibetrag (§ 17 Nummer 4 WoGG)

=

900 Euro



(Der Freibetrag berechnet sich aus dem Betrag 1 abzüglich 10 Prozent nach § 16 Satz 1 Nummer 1 WoGG, vgl. Absatz 1; somit wird nur das wohngeldrechtliche Einkommen aus der nichtselbständigen Arbeit durch den Freibetrag gemindert, hier um die gesamten Einnahmen, da der Betrag kleiner als 1 200 Euro ist.)



(3) Der Freibetrag ist auch dann zu gewähren, wenn das Kind alleiniges zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ist, weil z. B. das andere Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Kind alleiniges Haushaltsmitglied ist.



(4) Nummer 17.03.4 Absatz 2 (Definition des Begriffs Kind) gilt entsprechend.



Zu § 18 (Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen)



18.01
Allgemeines


Folgende Angaben muss die Wohngeldbehörde in jedem Einzelfall bei einem Abzug nach § 18 WoGG ermitteln:


1.
das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist;


2.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Unterhaltsempfängers;


3.
die gesetzliche Bestimmung, nach der die Unterhaltspflicht besteht (vgl. Aufzählung in Nummer 18.03);


4.
Prognose der im BWZ zu erwartenden tatsächlichen Unterhaltsleistungen (vgl. Nummer 18.02, 18.04 und 18.07);


5.
anwendbarer Höchstbetrag: gesetzlicher Betrag nach § 18 Satz 1 Nummer 1 bis 4 WoGG oder individueller Höchstbetrag nach notariell beurkundeter Unterhaltsvereinbarung, Unterhaltstitel oder Bescheid nach § 18 Satz 2 WoGG.


Zudem muss die Wohngeldbehörde die jeweiligen besonderen Tatbestandsvoraussetzungen nach § 18 Satz 1 Nummer 1 bis 4 WoGG ermitteln (vgl. Nummer 18.10 bis 18.12).


18.02
Maßgeblicher Zeitraum


Die Absetzung der Abzugsbeträge nach § 18 WoGG richtet sich nach den Verhältnissen im jeweiligen BWZ. Für die Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen ist es unerheblich, ob es sich um die jeweils fälligen Unterhaltsleistungen oder um Nach- oder Vorauszahlungen handelt.


18.03
Gesetzliche Unterhaltspflicht


Kraft Gesetzes unterhaltspflichtig sind folgende Personen:


1.
Ehegatten untereinander (§§ 1360 bis 1361 BGB, vgl. Nummer 18.031 Absatz 1),


2.
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner untereinander (§§ 5, 12 LPartG, vgl. Nummer 18.031 Absatz 2),


3.
geschiedene Ehegatten untereinander (§§ 1569 bis 1579 BGB, vgl. Nummer 18.032 Absatz 1),


4.
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner untereinander nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 16 LPartG, vgl. Nummer 18.032 Absatz 2),


5.
Verwandte in gerader Linie untereinander (§ 1601 BGB) einschließlich der Vater gegenüber seinem nichtehelichen Kind (§ 1615a in Verbindung mit § 1601 BGB), vgl. Nummer 18.033),


6.
der Vater gegenüber der Mutter seines nichtehelichen Kindes, wenn die Mutter das Kind betreut (§ 1615l Absatz 1 bis 3 BGB, vgl. Nummer 18.034),


7.
die Mutter gegenüber dem Vater ihres nichtehelichen Kindes, wenn der Vater das Kind betreut (§ 1615l Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 BGB, vgl. Nummer 18.035).


18.031
Gesetzliche Unterhaltspflicht der Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner untereinander


(1) Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB). Die Ehegatten müssen sich danach sowohl wirtschaftliche Mittel für den angemessenen Lebensunterhalt gewähren als auch persönliche Leistungen erbringen (vgl. §§ 1360a, 1360b BGB). So erfüllt ein Ehegatte, dem die Haushaltsführung überlassen ist, seine Verpflichtung in der Regel bereits durch die Führung des Haushalts (§ 1360 Satz 2 BGB). Im Falle der Trennung steht dem bedürftigen Ehegatten ein Anspruch auf angemessenen Trennungsunterhalt zu (§ 1361 BGB). Mit der rechtskräftigen richterlichen Ehescheidung entfällt ein Anspruch auf Trennungsunterhalt.


(2) Eingetragene Lebenspartner sind einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung und sind verpflichtet, die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten (§§ 2, 5 LPartG). Die §§ 1360 Satz 2, 1360a und 1360b BGB gelten entsprechend (§ 5 Satz 2 LPartG). Im Falle einer Trennung steht dem bedürftigen Lebenspartner ein Anspruch auf angemessenen Unterhalt zu. Die Vorschriften zum Trennungsunterhalt bei Ehegatten (§ 1361 BGB) finden entsprechende Anwendung (§ 12 LPartG). Mit der richterlichen Aufhebung der Lebenspartnerschaft entfällt ein Anspruch auf Trennungsunterhalt.


18.032
Gesetzliche Unterhaltspflicht der geschiedenen Ehegatten bzw. der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft untereinander


(1) Nach der Scheidung obliegt es grundsätzlich jedem Ehegatten selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 BGB). Er hat gegen den anderen Ehegatten nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, wegen Alters oder Krankheit, wegen Erwerbslosigkeit; Unterhalt für die Zeit der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung; Unterhalt aus Billigkeitsgründen; vgl. §§ 1570 bis 1576 BGB) einen Anspruch auf Unterhalt, wenn er außerstande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Der geschiedene Ehegatte ist nur bedürftig, wenn er seinen eigenen Unterhalt nicht aus seinen Einkünften und seinem Vermögen finanzieren kann (vgl. § 1577 BGB). Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer monatlichen Geldrente zu gewähren (§ 1585 Absatz 1 Satz 1 BGB). Er umfasst den gesamten Lebensbedarf und bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Absatz 1 BGB).


(2) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben (§ 15 Absatz 1 LPartG). Mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu nicht in der Lage, hat er nach § 16 LPartG gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt entsprechend der Unterhaltspflicht von geschiedenen Ehepaaren (vgl. Absatz 1).


18.033
Gesetzliche Unterhaltspflicht der Verwandten in gerader Linie untereinander einschließlich des Vaters gegenüber seinem nichtehelichen Kind


(1) Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Verwandte in gerader Linie sind Großeltern, Eltern, Kinder und deren Abkömmlinge. Unterhaltspflichtig sind daher insbesondere Eltern gegenüber ihren Kindern.


(2) Im Falle der Trennung der Eltern eines minderjährigen Kindes erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind aufwächst, seinen Unterhaltsbeitrag in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes (sogenannter Betreuungsunterhalt, § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB). Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig, d. h. er erbringt den Unterhalt grundsätzlich durch Zahlung einer monatlichen Geldrente (vgl. § 1612 BGB). Ab Volljährigkeit entfällt der Betreuungsunterhalt. Grundsätzlich sind dann beide Elternteile nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen anteilig barunterhaltspflichtig.


(3) Für den Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes gegenüber seinem Vater gelten dieselben Regelungen zum Unterhalt wie bei Kindern von verheirateten Eltern (vgl. Absatz 1 und 2; § 1615a in Verbindung mit § 1601 BGB).


18.034
Gesetzliche Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Mutter seines nichtehelichen Kindes


Der Vater hat der Mutter für die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren (§ 1615l Absatz 1 BGB). Darüber hinaus steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, soweit sie einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist. Ebenso, wenn von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Auch hier sind Voraussetzungen des Anspruchs entsprechend den Vorschriften zum Verwandtenunterhalt (vgl. Nummer 18.033) insbesondere die Bedürftigkeit der Mutter (§ 1602 Absatz 1 BGB) und die Leistungsfähigkeit des Vaters (§ 1603 Absatz 1 BGB).


18.035
Gesetzliche Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber dem Vater ihres nichtehelichen Kindes, wenn der Vater das Kind betreut


Betreut der Vater das Kind, so steht ihm gegen die Mutter ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu (§ 1615l Absatz 4 BGB).


18.04
Nachweis der gesetzlichen Unterhaltspflicht und der Aufwendungen, Höhe der Aufwendungen


(1) Aufwendungen im Sinne des § 18 WoGG sind die tatsächlich erbrachten Leistungen. Sie können – sofern eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid nicht vorliegt – nur bis zur Höhe der in § 18 Satz 1 WoGG genannten Beträge abgesetzt werden, soweit sie nachgewiesen werden. Liegt eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die darin genannten Beträge abzusetzen, soweit sie nachgewiesen werden.


(2) Die gesetzliche Unterhaltspflicht kann z. B. durch die Geburtsurkunde des Kindes, die öffentlich beurkundete Anerkennung der Vaterschaft, einen Unterhaltstitel oder eine Unterhaltsurkunde (vgl. §§ 59 und 60 SGB VIII) nachgewiesen werden.


(3) Werden Unterhaltsleistungen durch Einkommensteuerbescheid anerkannt, darf die Wohngeldbehörde dies als Indiz für die Tatsache und die Höhe der Unterhaltsleistungen heranziehen. Die Wohngeldbehörde muss den Sachverhalt jedoch selbst ermitteln und prüfen, ob aktuell noch Unterhalt gezahlt wird und damit die Voraussetzungen des § 18 WoGG erfüllt sind.


(4) Bei Banküberweisungen hat die Wohngeldbehörde für die Einkommensprognose Post- oder Bankbelege (Buchungsbestätigung oder Kontoauszüge) für alle Monate im zugrunde gelegten Zeitraum anzufordern („Belegkette“ bis zum Monat vor der Antragstellung). Die Länge der „Belegkette“ ist abhängig davon, aus welchem bis zum Monat vor der Antragstellung zugrunde gelegten Zeitraum die Höhe der Unterhaltsleistungen für den BWZ zu prognostizieren ist; sie kann daher auch kürzer als zwölf Monate sein. Eine Bestätigung für einen Dauerauftrag reicht in der Regel nicht als Nachweis aus. Werden Unterhaltsleistungen von Lohn, Rente oder Arbeitslosengeld abgezogen, sind die entsprechenden Unterlagen anzufordern. Enthalten Nachweise Anhaltspunkte für Manipulationen (z. B. Überweisung durch Dritte, die nicht unterhaltspflichtig sind, oder Rücküberweisungen), hat die Wohngeldbehörde den Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und auch unter dem Gesichtspunkt des § 37 WoGG, des § 263 StGB (Betrug) und gegebenenfalls der §§ 267 ff. StGB (Urkundsdelikte) zu prüfen.


(5) Bei baren Unterhaltsleistungen gelten grundsätzlich erhöhte Beweisanforderungen. Abhebungsnachweise und detaillierte Empfängerbestätigungen für jeden einzelnen Geldbetrag (Quittung mit Geldbetrag, Name und Anschrift des zur Unterhaltsleistung verpflichteten Haushaltsmitgliedes und der unterhaltsberechtigten Person, Datum der Ausstellung, Unterschrift des Empfängers, Ort und Zeitpunkt der Geldübergabe) sind erforderlich (vgl. BMF, Schreiben zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG vom 7. Juni 2010 – IV C 4 – S 2285/07/0006:001 –, juris, Randnummer 18). Ein Abhebungsnachweis allein reicht nicht aus, weil aus diesem weder der Empfänger noch der Betrag hervorgeht. Wurde Unterhalt bar geleistet, aber nicht quittiert, ist die wohngeldberechtigte Person aufzufordern, eine Quittung nachzureichen; eine nachträglich ausgestellte Quittung ist somit grundsätzlich ausreichend.


(6) Besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht eines Haushaltsmitgliedes gegenüber mehreren Personen, kann für jede unterhaltene Person je ein Betrag bis zum jeweiligen Höchstbetrag abgesetzt werden (Mehrfachabsetzung).


(7) Unterhaltszahlungen an ein Land nach § 7 UVG (Ausgleich für Vorausleistung des Unterhalts durch das Land) stellen ebenfalls Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dar.


18.05
Berücksichtigung der Aufwendungen


(1) In den Fällen nach § 18 Satz 1 Nummer 1 WoGG müssen die Unterhaltsleistungen von einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied an ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied geleistet werden.


(2) In den Fällen nach § 18 Satz 1 Nummer 2 WoGG müssen die Unterhaltsleistungen von einem Elternteil an den anderen Elternteil für das gemeinsame Kind geleistet werden und die Betreuung im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bis 3 WoGG wahrgenommen werden. Liegt kein Fall des § 5 Absatz 4 WoGG vor, gilt für alle anderen gemeinsamen Kinder, für die Unterhalt gezahlt wird, § 18 Satz 1 Nummer 4 WoGG.


(3) In den Fällen nach § 18 Satz 1 Nummer 3 und 4 WoGG müssen die Unterhaltsleistungen von einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied an eine Person erbracht werden, die kein Haushaltsmitglied ist.


18.06
Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Personen


(1) Wenn Unterhalt an im Ausland lebende Personen gezahlt wird, sind zusätzlich zu Nummer 18.04 die Absätze 2 bis 6 zu berücksichtigen.


(2) Die gesetzliche Unterhaltspflicht muss nach deutschem Recht bestehen; eine nach ausländischem Recht bestehende Unterhaltspflicht reicht nicht aus (vgl. BMF, Schreiben vom 7. Juni 2010 – IV C 4 – S 2285/07/0006:001 –, juris, Randnummer 1).


(3) Die Wohngeldbehörde muss prüfen, ob die als unterhaltsberechtigt angegebene Person tatsächlich existiert (z. B. durch Kopie eines gültigen Lichtbildausweises oder einer Lebensbescheinigung, die nicht älter als zwei Jahre ist) und die Unterhaltsleistungen auch tatsächlich erhalten hat. In der Regel genügt ein Kontoauszug des Unterhaltsverpflichteten, aus dem sich ergibt, dass der Betrag von seinem Konto abgebucht wurde. Soweit es allein um die Prüfung des Abzugsbetrages nach § 18 WoGG geht, sind im Ausland lebende Empfänger von Unterhaltsleistungen nicht nach § 23 WoGG auskunftspflichtig und somit nicht zur Vorlage von Kontoauszügen verpflichtet (anders dagegen bei Prüfungen nach § 21 Nummer 3 WoGG). Für Übersetzungen gilt § 19 Absatz 2 SGB X.


(4) Nur wenn ausnahmsweise nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls ein Beweisnotstand vorliegt, darf die Wohngeldbehörde davon absehen, überprüfbare Nachweise anzufordern (z. B. Unzumutbarkeit der Beschaffung von Unterlagen wegen eines Bürgerkriegs; vgl. BMF, Schreiben vom 7. Juni 2010 – IV C 4 – S 2285/07/0006:001 –, juris, Randnummer 4).


(5) Aufwendungen für den Geldtransfer ins Ausland (Porto, Spesen und Bearbeitungsgebühren) sind keine Unterhaltsaufwendungen.


(6) Bei baren Unterhaltsleistungen ist neben den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Anforderungen auch die Durchführung der Reise nachzuweisen durch Vorlage von z. B. Fahrkarten, Tankquittungen, Flugscheinen oder Visa. Zur Beweiserleichterung können bei Familienheimfahrten der wohngeldberechtigten Person zu ihrer von ihr unterstützten und im Ausland lebenden Familie die für Familienheimfahrten geltenden Hinweise des BMF entsprechend angewendet werden (vgl. BMF, Schreiben vom 7. Juni 2010 – IV C 4 – S 2285/07/0006 :001, juris, Randnummer 14 ff.).


18.07
Plausibilitätsprüfung


Auf die Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person kommt es anders als im Familienrecht nicht an. Die Absetzung von Leistungen an unterhaltsberechtigte Personen ist auch nicht davon abhängig, dass die Unterhaltsleistungen tatsächlich erforderlich sind oder die unterhaltsberechtigte Person bedürftig ist. Es genügt vielmehr das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dem Grunde nach (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 1995, Az: 8 C 31/93, juris, Randnummer 17). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich maßgebenden Jahreseinkommens Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abgesetzt werden können, ist nach den Verhältnissen in dem jeweils nach § 15 WoGG zu bestimmenden BWZ zu beurteilen, wenn die Einkommensermittlung – in Verbindung mit einer Plausibilitätsprüfung – nach § 15 WoGG durchgeführt wird (vgl. Nummer 15.01).


18.08
Berücksichtigung des Kindergeldes als Unterhalt im Fall der Auszahlung an die Eltern


(1) Leisten die Eltern Unterhalt an ihr nicht in ihrem Haushalt lebendes Kind, sind bei der Ermittlung des Gesamteinkommens des elterlichen Haushalts die Unterhaltsleistungen der Eltern nach § 18 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 WoGG abzuziehen. Für den Abzugsbetrag nach § 18 WoGG sind allein die tatsächlichen Unterhaltsleistungen im Rahmen der in dieser Vorschrift geregelten Höchstbeträge maßgeblich.


(2) Ob und in welcher Höhe Kindergeld an die Eltern gezahlt wird, ist für den Abzug nach § 18 WoGG unerheblich; das Kindergeld erhöht oder verringert die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen nicht. Die Wohngeldbehörde darf nicht davon ausgehen, dass Kindergeld generell an auswärts wohnende Kinder weitergeleitet und daher in Höhe des Kindergeldes Unterhalt gezahlt wird; ein Abzug nach § 18 WoGG ist nur mit konkretem Nachweis der tatsächlichen Unterhaltsleistungen möglich.


(3) Beim Kind gehören die Unterhaltsleistungen der Eltern nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG zu dessen Jahreseinkommen, wenn das Kind Wohngeld beantragt. Für die Anrechnung als Einkommen des Kindes ist es unerheblich, ob die Eltern die Unterhaltsleistungen aus dem Kindergeld bestreiten (sogenanntes weitergeleitetes Kindergeld, vgl. Nummer 14.21.19 Absatz 2 Satz 1).


(4) Beispiele:


Beispiel 1 (Abzug nach § 18 WoGG bei weitergeleitetem Kindergeld an ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied):


Vater zahlt 200 Euro monatlich Unterhalt (finanziert aus 192 Euro Kindergeld + 8 Euro eigenem Einkommen) an seinen Sohn, der wegen Berufsausbildung auswärts wohnt und seinen Lebensmittelpunkt weiterhin beim Vater hat. Die monatlichen Unterhaltsleistungen (200 Euro) sind in voller Höhe nach § 18 Satz 1 Nummer 1 WoGG absetzbar. Sie gehören nicht zum Jahreseinkommen des Sohnes nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG, weil beide einen gemeinsamen wohngeldrechtlichen Haushalt bilden.


Beispiel 2 (Abzug nach § 18 WoGG bei weitergeleitetem Kindergeld an eine Person, die kein Haushaltsmitglied ist):


Wie Beispiel 1, aber der Sohn hat seinen Lebensmittelpunkt nicht im Haushalt des Vaters und ist dort somit nicht zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied. Die monatlichen Unterhaltsleistungen (200 Euro) sind in voller Höhe nach § 18 Satz 1 Nummer 4 WoGG absetzbar. Sie gehören zum Jahreseinkommen des Sohnes nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG, weil beide keinen gemeinsamen wohngeldrechtlichen Haushalt bilden.


Beispiel 3 (Abzug nach § 18 WoGG bei teilweise weitergeleitetem Kindergeld an eine Person, die kein Haushaltsmitglied ist):


Mutter erhält Kindergeld und zahlt nach dem Bescheid des Sozialamts hiervon unmittelbar an ihre im Heim lebende Tochter 30 Euro monatlich anteilige Unterhaltskosten. Ein Anspruchsübergang nach den §§ 93 und 94 SGB XII auf den SGB XII-Träger liegt nicht vor. Darüber hinaus zahlt die Mutter keinen Unterhalt. Bei der Wohngeldberechnung für die Mutter kann die Wohngeldbehörde nur den Betrag von 30 Euro monatlich nach § 18 Satz 1 Nummer 4 WoGG abziehen. Ein Abzug in Höhe des vollen Kindergeldes (192 Euro) oder gar zuzüglich des Kindergeldes (30 Euro + 192 Euro = 222 Euro) ist nicht möglich. Der Betrag von 30 Euro gehört zum Jahreseinkommen der Tochter nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG, weil beide keinen gemeinsamen wohngeldrechtlichen Haushalt bilden.


Beispiel 4 (Abzug nach § 18 WoGG bei Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612b BGB auf die Unterhaltsverpflichtung):


Vater überweist 110 Euro Unterhalt. Er ist barunterhaltspflichtig, das Kindergeld wird jedoch an die vorrangig berechtigte Mutter überwiesen. Das hälftige Kindergeld (1/2 x 192 Euro = 96 Euro) wird daher auf seine Unterhaltsverpflichtung von insgesamt 205 Euro angerechnet (vgl. § 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB). Nach § 18 WoGG können nur 110 Euro monatlich abgezogen werden. Die Unterhaltsleistungen erhöhen sich nicht um das hälftig angerechnete Kindergeld (vgl. Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 12. Juli 2007, Az: 14 A 2151/07, juris, Randnummer 4).


18.09
Berücksichtigung des Kindergeldes im Fall der Auszahlung an das Kind


(1) Wenn die Familienkasse das Kindergeld unmittelbar an das Kind auszahlt, ist zwischen der Abzweigung des Kindergeldes (vgl. Absatz 2) und der Zahlungsanweisung (vgl. Absatz 3) zu unterscheiden.


(2) Zahlt die Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 Satz 1 EStG unmittelbar an das Kind aus (Abzweigung des Kindergeldes), weil die kindergeldberechtigte Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt, ist insoweit ein Abzug nach § 18 WoGG bei den kindergeldberechtigten Eltern nicht möglich. Beim Kind wird das Kindergeld nicht als Einnahme erfasst (vgl. Nummer 14.21.19 Absatz 2 Satz 2). Eine Abzweigung nach § 74 Absatz 1 Satz 1 EStG setzt einen Verwaltungsakt der Familienkasse voraus.


Beispiel (Abzweigung nach § 74 Absatz 1 Satz 1 EStG):


Die Familienkasse zahlt das Kindergeld unmittelbar an das Kind, das in einer Pflegeeinrichtung lebt. Die kindergeldberechtigte Person ist ihrer Unterhaltspflicht nicht nachgekommen, sodass die Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 Satz 1 EStG abzweigt. Ein Abzug nach § 18 WoGG beim Einkommen der Eltern ist insoweit nicht möglich. Das an das Kind ausgezahlte Kindergeld ist kein Unterhalt der kindergeldberechtigten Person und gehört daher nicht zum Einkommen des Kindes.


Abwandlung:


Wird das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 EStG an eine Stelle abgezweigt, die dem Kind Unterhalt gewährt, ist ebenfalls kein Unterhaltsabzug bei den kindergeldberechtigten Eltern nach § 18 WoGG möglich.


(3) Eine bloße Zahlungsanweisung (und keine Abzweigung des Kindergeldes) liegt vor, wenn die kindergeldberechtigte Person die Familienkasse bittet, das Kindergeld direkt auf das Konto des Kindes zu überweisen, und sie hierfür die Kontoverbindung des Kindes mitteilt (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Dezember 2009, Az: III B 108/88, juris, Randnummer 8). In diesem Fall bleibt die kindergeldberechtigte Person Empfängerin des Kindergeldes und das so weitergeleitete Kindergeld wird als Unterhaltsleistung der kindergeldberechtigten Person nach § 18 WoGG abgezogen. Die Familienkasse erfüllt durch die Überweisung an das Kind ihre Pflicht zur Zahlung des Kindergeldes an die kindergeldberechtigte Person. Das Kindergeld gehört als Unterhalt zum Jahreseinkommen des Kindes nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG.


Zu § 18 Satz 1 Nummer 1


18.10
Berufsausbildung


(1) Als Berufsausbildung im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 1 WoGG ist jede Ausbildung anzusehen, welche die zur Ausübung eines künftigen Berufs notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang vermittelt. Darunter fallen insbesondere der Besuch von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen und von Hochschulen einschließlich der Vorbereitung auf eine Promotion, die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf (Verzeichnis nach § 90 Absatz 3 Nummer 3 BBiG), die Berufsausbildung von Menschen mit Behinderungen aufgrund einer Regelung nach den §§ 66 und 67 BBiG oder nach den §§ 42m und 42n HandwO sowie die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 51 SGB III.


(2) Ob die Berufsausbildung abgeschlossen ist, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen. Eine Ausbildung, die an sich zur Ausübung eines Berufs befähigt, kann noch andauern, wenn eine gehobenere Stellung oder ein anderer Beruf angestrebt wird.


(3) Der Besuch von ein- bis zweistündigen Tageskursen (Abendkursen) kann nicht als Berufsausbildung angesehen werden.


Zu § 18 Satz 1 Nummer 3


18.11
Haushaltszugehörigkeit der bzw. des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners


Die oder der geschiedene bzw. dauernd getrennt lebende unterhaltsberechtigte Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner (§ 18 Satz 1 Nummer 3 WoGG) ist kein Haushaltsmitglied, wenn sie oder er mit der oder dem Unterhaltspflichtigen den Wohnraum nicht gemeinsam bewohnt (vgl. Nummer 5.14).


Zu § 18 Satz 1 Nummer 4


18.12
Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen bei Heimbewohnern


(1) Kann weder der im Heim lebende noch der außerhalb des Heimes lebende Ehegatte die Heimkosten vollständig aufbringen, ohne dass einer von beiden dadurch hilfebedürftig wird (vgl. § 92a Absatz 3 SGB XII), übernimmt der Sozialhilfeträger die Heimkosten und beansprucht Aufwendungsersatz (vgl. § 19 Absatz 5 SGB XII) bzw. einen Kostenbeitrag (§ 92a Absatz 1 und 2 SGB XII), der im Kostenbeitragsbescheid festgesetzt wird. Der aus dem Einkommen bzw. Vermögen des außerhalb des Heimes lebenden Ehegatten geleistete Betrag auf den Kostenbeitragsbescheid des Sozialhilfeträgers ist als Unterhaltsleistung an den im Heim lebenden Ehegatten vom wohngeldrechtlichen Einkommen des außerhalb des Heimes lebenden Ehegatten abzuziehen (§ 18 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 WoGG). Der Kostenbeitragsbescheid des Sozialhilfeträgers ist in diesem Falle als Bescheid im Sinne des § 18 Satz 2 WoGG anzusehen. Es ist unerheblich, ob die Zahlungen des außerhalb des Heimes lebenden Ehegatten direkt an den im Heim lebenden Ehegatten oder an Dritte (z. B. den Heimträger) geleistet werden. Entscheidend ist, aus welchem Rechtsgrund die Zahlung erfolgt.


Ohne die Zahlung kann der im Kostenbeitragsbescheid ausgewiesene Kostenbeitrag jedoch nicht ohne Weiteres für die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung zugrunde gelegt werden. Im Zweifel ist der Sozialhilfeträger im Wege der Amtshilfe um Erläuterung des jeweiligen Einkommenseinsatzes der Beteiligten zu bitten.


(2) Verfügt der außerhalb des Heimes lebende Ehegatte über so geringe Einkünfte, dass er ohne die (anteilige) Rente des im Heim lebenden Ehegatten selbst hilfebedürftig wäre, so belässt der Sozialhilfeträger die (anteilige) Rente des im Heim lebenden Ehegatten dem außerhalb des Heimes lebenden Ehegatten. In diesem Fall zahlt der außerhalb des Heimes lebende Ehegatte den Kostenbeitrag ausschließlich aus der anteiligen Rente des im Heim lebenden Ehegatten. Der anteilige Teil der Rente des Heimbewohners, der dem außerhalb des Heimes lebenden Ehegatten zur Deckung seines eigenen Lebensunterhalts verbleibt, ist eine Unterhaltsleistung des im Heim lebenden Ehegatten an den außerhalb des Heimes lebenden Ehegatten. Diese Unterhaltsleistung des im Heim lebenden Ehegatten ist von seinem wohngeldrechtlichen Einkommen gleichfalls als Unterhaltsleistung in voller Höhe nach § 18 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 WoGG abzusetzen.


(3) Zahlt der außerhalb des Heimes lebende Ehegatte die anteiligen Heimkosten des anderen Ehegatten aus seinem Einkommen bzw. Vermögen, ist dies als Unterhaltsleistung im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 4 WoGG bei seiner wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung abzusetzen. § 18 Satz 1 Nummer 3 WoGG ist nicht einschlägig, weil die Ehegatten in diesem Fall nicht als dauernd getrennt lebend gelten (vgl. § 1567 BGB). Diese Unterhaltsleistung ist nur dann in voller Höhe (und nicht nur in den Grenzen des § 18 Satz 1 Nummer 4 WoGG) zu berücksichtigen, wenn sie auf einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung beruht (vgl. § 18 Satz 2 WoGG).


(4) Werden die Heimkosten aus dem gemeinsamen Einkommen bzw. Vermögen gezahlt, so gilt Folgendes: Gemeinsames Einkommen (z. B. Einkünfte aus Vermietung aus dem gemeinsamen Eigentum) bzw. gemeinsames Vermögen ist den Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Wenn die Zahlung der Heimkosten aus dem gemeinsamen Einkommen bzw. dem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten erfolgt, ist zu unterstellen, dass die Zahlung jeweils zur Hälfte aus dem Einkommens- bzw. Vermögensanteil des im Heim lebenden Ehegatten und zur Hälfte aus dem Einkommens- bzw. Vermögensanteil des außerhalb des Heimes lebenden Ehegatten stammt. Der hälftige Einkommens- bzw. Vermögenseinsatz ist eine Unterhaltsleistung. Daraus folgt, dass § 14 Absatz 2 Nummer 19 bzw. § 18 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 WoGG (vgl. Nummer 14.21.19 Absatz 5) anwendbar sind.


Eine anderweitige Einkommens- oder Vermögenszurechnung kann von den Ehegatten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.


Die Rente eines Ehegatten ist sein eigenes Einkommen und wird nicht dadurch gemeinsames Einkommen, weil sie auf das gemeinsame Konto fließt.


Wenn die Ehegatten über Renteneinkünfte und gemeinsames Einkommen bzw. gemeinsames Vermögen verfügen, ist davon auszugehen, dass die Heimkosten zunächst aus den Renteneinkünften und dann aus dem gemeinsamen Einkommen bzw. gemeinsamen Vermögen getilgt werden.


(5) Beteiligen sich die Eltern mit ihrem Einkommen an Kosten ihres Kindes, das kein Haushaltsmitglied ist, für vollstationäre Leistungen nach § 91 Absatz 1 in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 5 SGB VIII, sind diese Kostenbeiträge der Eltern als Unterhaltsleistungen nach § 18 Satz 1 Nummer 4 WoGG bei der Ermittlung des Gesamteinkommens abzuziehen.


Zu § 19 (Höhe des Wohngeldes)


Zu § 19 Absatz 1 und 2


19.01
Beispiel für die Berechnung des Wohngeldes mit der Wohngeldformel für zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder


1.
Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 WoGG:


Wohngeld = 1,15 • (M – (a + b • M + c • Y) • Y) Euro


2.
Wohngeldrelevante Verhältnisse:


ungerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro:

M = 394,87



ungerundetes monatliches Gesamteinkommen in Euro:

Y = 837,39



3.
Nach Anlage 1 WoGG Werte für Buchstabe „a“, „b“ und „c“:


a = 3,000E – 2 = 3,000 : 100 = 0,03
b = 4,400E – 4 = 4,400 : 10 000 = 0,00044
c = 1,030E – 4 = 1,030 : 10 000 = 0,000103


4.
Rechenschritte und Rundungen nach § 19 Absatz 2 WoGG:


Die Dezimalzahlen z1, z2, z3 und z4 sind als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen. Sind im Beispiel nicht zehn Nachkommastellen angezeigt, so sind die fehlenden Nachkommastellen eine Null und deshalb nicht ausgewiesen.


Berechnen von z1:
z1 = a + b • M + c • Y
z1 = 0,03 + 0,00044 • 394,87 + 0,000103 • 837,39
z1 = 0,03 + 0,1737428 + 0,08625117
z1 = 0,28999397


Berechnen von z2:
z2 = z1 • Y
z2 = 0,28999397 • 837,39
z2 = 242,8380505383


Berechnen von z3:
z3 = M – z2
z3 = 394,87 – 242,8380505383
z3 = 152,0319494617


Berechnen von z4:
z4 = 1,15 • z3
z4 = 1,15 • 152,0319494617
z4 = 174,836741881


Die Dezimalzahl z4 entspricht dem ungerundeten monatlichen Miet- oder Lastenzuschuss. Nach Nummer 3 Anlage 2 WoGG ergibt sich der gerundete monatliche Wohngeldbetrag:


174,836741881 Euro → aufgerundet auf den nächsten vollen Eurobetrag = 175 Euro


Zu § 19 Absatz 2 und 3


19.21
Rundung des Wohngeldbetrages


Das auszuzahlende Wohngeld ist immer zu runden, auch bei mehr als zwölf zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern. Es ist abzurunden, wenn es durch die Aufrundung die zu berücksichtigende Miete übersteigen würde.


Zu § 19 Absatz 3


19.31
Beispiel für die Berechnung des Wohngeldes mit der Wohngeldformel für 14 zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder


Zunächst ist das Wohngeld für zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder nach den in Nummer 19.01 dargestellten Grundsätzen zu ermitteln. Hierbei sind für den Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 WoGG zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder zugrunde zu legen.


1.
Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 WoGG:


Wohngeld = 1,15 • (M – (a + b • M + c • Y) • Y) Euro


2.
Wohngeldrelevante Verhältnisse:


Miete oder Belastung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 WoGG:

1 246,12 Euro



monatlicher Höchstbetrag für Miete oder Belastung für 12 zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder (Mietenstufe III):

1 387,00 Euro



ungerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro:

M = 1 246,12



ungerundetes monatliches Gesamteinkommen in Euro:

Y = 3 246,89



3.
Nach Anlage 1 WoGG Werte für die Buchstaben a, b und c:


a = – 1,400E – 1 = – 1,400 : 10 = – 0,1400
b = 1,100E – 4 = 1,100 : 10 000 = 0,00011
c = 6,000E – 5 = 6,000 : 100 000 = 0,00006


4.
Rechenschritte nach § 19 Absatz 2 WoGG:


Die Dezimalzahlen z1, z2, z3 und z4 sind als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen. Sind im Beispiel nicht zehn Nachkommastellen angezeigt, so sind die fehlenden Nachkommastellen eine Null und deshalb nicht ausgewiesen.


Berechnen von z1:
z1 = a + b • M + c • Y
z1 = – 0,1400 + 0,00011 • 1 246,12 + 0,00006 • 3 246,89
z1 = – 0,1400 + 0,1370732 + 0,1948134
z1 = 0,1918866


Berechnen von z2:
z2 = z1 • Y
z2 = 0,1918866 • 3 246,89
z2 = 623,034682674


Berechnen von z3:
z3 = M – z2
z3 = 1 246,12 – 623,034682674
z3 = 623,085317326


Berechnen von z4:
z4 = 1,15 • z3
z4 = 1,15 • 623,085317326
z4 = 716,5481149249


Die Dezimalzahl z4 entspricht dem ungerundeten monatlichen Miet- oder Lastenzuschuss. Nach Nummer 3 Anlage 2 WoGG ergibt sich der gerundete monatliche Wohngeldbetrag:


716,5481149249 Euro → aufgerundet auf den nächsten vollen Eurobetrag = 717 Euro


Bei 14 zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern ist nach § 19 Absatz 3 WoGG zu dem ermittelten Wohngeldbetrag für zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder ein Betrag von zweimal 47 Euro hinzuzurechnen:


2 • 47 Euro = 94 Euro


Wohngeld für 14 zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder:


717 Euro + 94 Euro = 811 Euro


Das sich für 14 zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder ergebende Wohngeld von 811 Euro ist nicht höher als die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung von 1 246,12 Euro (§ 19 Absatz 3 WoGG). Die zu berücksichtigende Miete oder Belastung für 14 zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt höchstens 1 569 Euro (1 387 Euro + [2 • 91 Euro]).


Zu § 20 (Gesetzeskonkurrenz)


Zu § 20 Absatz 1


20.11
Freiwilligen Wehrdienst Leistende und ihre Familienangehörigen


(1) Seit dem 1. November 2015 haben freiwilligen Wehrdienst Leistende einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum (vgl. § 13 USG) und auf allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt, bei denen auch Aufwendungen für Wohnraum mitberücksichtigt sind (vgl. § 17 Absatz 1 USG). Freiwilligen Wehrdienst Leistende und ihre Angehörigen (vgl. § 2 USG) haben daher für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes keinen Wohngeldanspruch, wenn sie einen solchen USG-Anspruch haben bzw. für sie ein solcher Anspruch besteht. Ein Wohngeldantrag von freiwilligen Wehrdienst Leistenden oder ihren Angehörigen, der für die Zeit ab dem 1. November 2015 oder später gestellt wird, ist daher abzulehnen.


(2) Seit dem 1. November 2015 haben Leistungsberechtigte nach dem USG auch dann keinen Wohngeldanspruch, wenn der freiwillige Wehrdienst vor dem 1. November 2015 begonnen wurde, aber die Leistungsberechtigten rückwirkend einen Antrag auf Leistungen nach § 5 oder § 7a in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung des USG stellen, weil sie bis zum 31. Oktober 2015 noch keinen solchen Antrag gestellt haben (vgl. § 31 Absatz 1 Satz 1 und 2 USG).


(3) Haushaltsmitglieder nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WoGG sind keine Angehörigen im Sinne von § 2 USG. D. h. im Haushalt lebende Geschwister, Nichten, Neffen, Tanten oder Onkel haben unter den weiteren Voraussetzungen des WoGG einen Wohngeldanspruch, weil sie keinen Anspruch auf USG-Leistungen haben.


Sind die in den Sätzen 1 und 2 genannten Haushaltsmitglieder nicht selbst wohngeldberechtigt nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 WoGG, können die freiwilligen Wehrdienst Leistenden für diese Haushaltsmitglieder Wohngeld erhalten. Die freiwilligen Wehrdienst Leistenden sind in diesem Falle wie vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder zu behandeln (vgl. § 20 Absatz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4, § 11 Absatz 3 WoGG; Nummer 11.31 Absatz 1 und Nummer 11.32).


(4) Hinsichtlich des Verhältnisses von USG-Leistungen zu vor dem 1. November 2015 bewilligten Wohngeldanträgen vgl. Nummer 42a.31.


Zu § 20 Absatz 2


20.21
Wohngeld für Auszubildende und Studierende


(1) Es kommt ein Wohngeldanspruch in Betracht, wenn einem oder mehreren Haushaltsmitgliedern


1.
ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG,


2.
ein Anspruch nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder § 122 SGB III oder


3.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa (MobiPro-EU)


dem Grunde nach nicht zusteht. Das ist der Fall, wenn ein Studium oder eine Ausbildung schon bei abstrakter Betrachtung nach dem jeweiligen Gesetz nicht förderfähig ist oder in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegende Gründe bestehen, die eine jeweilige Förderung ausschließen (es sei denn, der Ausschluss erfolgt der Höhe nach). Demnach kann insbesondere ein Wohngeldanspruch bestehen, wenn


1.
eine nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähige Ausbildung nicht vorliegt (§§ 2 und 3 BAföG, § 56 SGB III),


2.
eine Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen nicht voll in Anspruch nimmt (förmliche Teilzeitausbildung) und daher nach § 2 Absatz 5 BAföG nicht gefördert werden kann,


3.
ausländische Personen die persönlichen Fördervoraussetzungen des § 8 BAföG oder des § 59 SGB III nicht erfüllen; ist danach das WoGG grundsätzlich anwendbar, ist zusätzlich § 3 Absatz 5 WoGG zu beachten,


4.
die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung nach § 10 Absatz 3 BAföG überschritten ist,


5.
der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund erfolgt sind (§ 7 Absatz 3 BAföG),


6.
die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Absatz 2 BAföG oder nach § 57 Absatz 2 SGB III nicht erfüllt sind,


7.
die Förderungshöchstdauer überschritten ist (§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 15a BAföG) und die Voraussetzungen für eine weitere Förderung nach § 15 Absatz 3 BAföG oder eine Studienabschlussförderung nach § 15 Absatz 3a BAföG dem Grunde nach nicht gegeben sind,


8.
die Ausbildung im Sinne des § 58 SGB III nicht förderungsfähig ist, weil sie vollständig oder teilweise im Ausland durchgeführt wird, und die Voraussetzungen des § 58 SGB III nicht erfüllt sind, die auszubildende Person aber im Geltungsbereich des WoGG wohnt (Grenzgänger),


9.
Schülerinnen und Schülern, die nach dem BAföG nicht gefördert werden können, dem Grunde nach Leistungen der Ausbildungsförderung nach Landesvorschriften zustehen,


10.
Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten, die nicht zum Personenkreis der Rehabilitanden gehören, aufgrund des § 60 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,


11.
Auszubildende von den Begabtenförderungswerken (vgl. Nummer 14.21.27b) Leistungen erhalten (§ 2 Absatz 6 Nummer 2 BAföG),


12.
Auszubildende von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen sind, weil sie die nach § 48 Absatz 1 BAföG erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben,


13.
Auszubildende, die auf Grund des § 2 Absatz 1a BAföG nicht nach dem BAföG gefördert werden können,


14.
der Zeitrahmen der Studienabschlussförderung (§ 15 Absatz 3a BAföG) überschritten ist,


15.
ein Mensch mit Behinderungen während


a)
einer beruflichen Ausbildung oder Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung oder


b)
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen


einen Anspruch auf Ausbildungsgeld nicht hat, weil ein Übergangsgeld erbracht werden kann (§ 119 SGB III),


16.
Auszubildende als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten (§ 2 Absatz 6 Nummer 3 BAföG).


Liegt keiner der in Satz 1 genannten Fälle vor, besteht nicht etwa deshalb ein Wohngeldanspruch, weil die oder der Auszubildende keinen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat.


(2) Erhalten Haushaltsmitglieder Berufsausbildungsbeihilfen nach § 70 SGB III, stehen ihnen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach den §§ 56 und 69 SGB III dem Grunde nach zu. Sie haben daher keinen Wohngeldanspruch.


(3) Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Sonderprogramms MobiPro-EU erhalten Unterstützungsleistungen als Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums bzw. der betrieblichen Berufsausbildung (vgl. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG). Sie haben daher keinen Wohngeldanspruch.


20.22
Leistung als Darlehen


Werden einem Haushaltsmitglied die gesamten Leistungen zur Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt, besteht grundsätzlich ein Wohngeldanspruch. Dies ist etwa bei der Abschlussförderung nach § 15 Absatz 3a in Verbindung mit § 17 Absatz 3 BAföG der Fall.


20.23
Zusammenwirken der Wohngeldbehörde mit den Trägern der Ausbildungsförderung


(1) Von der Wohngeldbehörde ist zu prüfen, ob der oder dem Auszubildenden Ausbildungsförderung dem Grunde nach nicht zusteht. Bestehen danach noch Zweifel, leistet die für die Ausbildungsförderung zuständige Stelle Amtshilfe.


(2) Ob im Falle eines Antrages Leistungen nach dem BAföG ausschließlich als Darlehen gewährt würden, ist nicht von der Wohngeldbehörde zu prüfen.


20.24
Förderung der Weiterbildung nach den §§ 81 bis 87 SGB III oder darauf verweisenden Vorschriften


Erhalten Haushaltsmitglieder Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 bis 87 SGB III oder darauf verweisenden Vorschriften, kommt auch dann ein Wohngeldanspruch in Betracht, wenn die berufliche Weiterbildung an Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 BAföG oder im Rahmen von Fernunterricht im Sinne des § 3 BAföG oder als Selbstlernmaßnahme im Sinne des SGB III durchgeführt wird.


20.25
Förderung der Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG


(1) Erhalten Haushaltsmitglieder Leistungen der Aufstiegsfortbildung nach den §§ 2 ff. AFBG (sogenanntes Aufstiegs-BAföG, ehemals sogenanntes Meister-BAföG), kommt ein Wohngeldanspruch in Betracht. Dies betrifft sowohl die Fälle, in denen die leistungsberechtigte Person ausschließlich einen Anspruch auf AFBG-Leistungen hatte (und nicht auf BAföG-Leistungen) als auch die Fälle, in denen die leistungsberechtigte Person ein Wahlrecht zwischen AFBG- und BAföG-Leistungen hatte und sich für AFBG-Leistungen entschieden hat. Ist eine Berechtigte oder ein Berechtigter jedoch wegen Bezugs von Leistungen nach dem BAföG nach § 3 Nummer 1 AFBG von Leistungen der Aufstiegsfortbildung ausgeschlossen, besteht kein Wohngeldanspruch, es sei denn, die Leistungen werden ausschließlich als Darlehen gewährt (vgl. Nummer 20.22).


(2) Die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten Beträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem AFBG gehören zum Jahreseinkommen (vgl. § 14 Absatz 2 Nummer 27 Buchstabe e WoGG).


Zu § 21 (Sonstige Gründe)


Zu § 21 Nummer 3


21.31
Anwendbarkeit


Bei der Prüfung der Beurteilung, ob ein missbräuchliches Verhalten nach § 21 Nummer 3 WoGG vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.


21.32
Missbrauch


(1) Ein missbräuchliches Verhalten liegt in der Regel vor, wenn vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus eine Rechtsposition ausschließlich zu dem Zweck geschaffen wird, die Voraussetzungen für einen anderenfalls nicht oder nicht in dieser Höhe bestehenden Anspruch zu schaffen. Mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel und dem Charakter des Wohngeldes als Zuschuss stellt sich das missbräuchliche Verhalten vom Standpunkt eines objektiven Beobachters als unangemessen und sozialwidrig dar (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2013, Az: 5 C 21/12, juris, Randnummer 9 und 11).


(2) Ein wohngeldrechtlicher Missbrauch liegt z. B. vor, wenn die Haushaltsmitglieder wegen vorsätzlichen Tuns oder Unterlassens ganz oder teilweise außer Stande sind, die Miete zu bezahlen oder die Belastung aufzubringen, und deshalb die Annahme begründet ist, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (ganz oder teilweise) gleichsam künstlich oder konstruiert.


21.33
Fingierte Miet- oder Untermietverhältnisse


(1) Ist ein Miet- oder Untermietverhältnis offenbar nur zu dem Zweck begründet worden, die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch zu schaffen oder einen bestehenden Anspruch zu erhöhen, ist die Wohngeldbewilligung für die wohngeldberechtigte Person, die Haupt- oder Untermieter sein kann, ganz oder zum Teil abzulehnen.


(2) Die Wohngeldbehörde hat die Umstände des Einzelfalles insbesondere in den Fällen vertieft zu prüfen, in denen die in Nummer 5.11 bis Nummer 5.15 und Nummer 5.21 genannten Personen die Wohnung vermietet haben oder in denen die Mietzahlung nicht per Überweisung erfolgt.


(3) Wenn die Wohngeldbehörde alle Möglichkeiten eigener Sachverhaltsaufklärung (wie z. B. Bewertung des Mietverhältnisses unter Verwandten, Vorlage der Kontoauszüge mit Mietzahlungen, Auskunftsverlangen gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter nach § 23 Absatz 3 WoGG oder Sachverhaltsermittlung vor Ort) ausgeschöpft hat und weiterhin im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtschau der begründete Verdacht besteht, dass das Miet- oder Untermietverhältnis fingiert ist, kann die Wohngeldbehörde Auskunft beim Finanzamt einholen, ob die Vermieterin oder der Vermieter die geltend gemachten Mieteinnahmen erklärt hat (vgl. § 31a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb AO).


21.34
Unterlassene Einkommenserhöhung mangels Erwerbstätigkeit


Die Inanspruchnahme des Wohngeldes ist als missbräuchlich ganz oder zum Teil abzulehnen, wenn zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zuzumuten ist oder war, durch Aufnahme einer Arbeit zur Erhöhung des Gesamteinkommens so weit beizutragen, dass die Miete oder Belastung ganz oder zu einem höheren Anteil tragbar wird. Ob einem Haushaltsmitglied zuzumuten ist oder war, durch eigene Arbeit zur Einkommenserhöhung beizutragen, ist nur nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen; dabei ist kein zu strenger Maßstab anzulegen. Eine weitergehende Prüfung im Einzelnen ist nur bei einem auffälligen Abweichen vom Regelverhalten vorzunehmen. Hierbei ist das Recht auf selbstverantwortliche Gestaltung des eigenen Lebens und die Freiheit der Berufswahl (vgl. Artikel 2 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 GG) zu berücksichtigen. Aus der Sicht des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes muss die gewählte Erwerbstätigkeit plausibel und sinnvoll sein.


21.35
Unterlassene Einkommenserhöhung wegen nicht geltend gemachter Unterhaltsansprüche


(1) Eine unterlassene Einkommenserhöhung wegen nicht geltend gemachter Unterhaltsansprüche kann insbesondere in folgenden Fällen in Betracht kommen:


1.
es wird kein Unterhalt gezahlt;


2.
es liegen offensichtliche Anhaltspunkte für gute Erfolgsaussichten vor, dass höhere Unterhaltszahlungen durchgesetzt werden können.


Mit der Änderung des UVG zum 1. Juli 2017 liegt eine unterlassene Einkommenserhöhung auch dann vor, wenn der alleinerziehende Elternteil keinen Unterhaltsvorschuss beantragt, obwohl ein Anspruch auf diese Leistungen bestehen könnte. Gleiches gilt insbesondere, wenn die Leistungen nach dem UVG wegen fehlender Mitwirkung versagt worden sind. Der Wohngeldantrag ist ganz abzulehnen, wenn das alleinerziehende Elternteil keinen Unterhaltsvorschuss beantragt. Sollte in einem zum Inkrafttreten der WoGVwV im Jahr 2017 laufenden BWZ durch die Änderung des UVG zum 1. Juli 2017 erstmals ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss dem Grunde nach entstehen (z. B. für alleinerziehende Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger mit Kindern zwischen dem 12. und dem vollendeten 17. Lebensjahr), so sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erst im folgenden BWZ bei der Wohngeldberechnung zu prüfen. Wird während des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WoGVwV im Jahr 2017 laufenden BWZ Unterhaltsvorschuss bewilligt, ist unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 WoGG über den Wohngeldanspruch von Amts wegen neu zu entscheiden.


(2) Der Wohngeldantrag ist ganz oder zum Teil abzulehnen, soweit ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Unterhaltsansprüche gegen die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WoGG genannten Personen nicht geltend macht, obwohl ihm die Durchsetzung zumutbar ist (vgl. Absatz 6) und offensichtlich gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von (höheren) Unterhaltsansprüchen im Wohngeldbewilligungszeitraum vorliegen (vgl. Absatz 11).


(3) Von der Ablehnung des Wohngeldantrages nach § 21 Nummer 3 WoGG zu unterscheiden sind die Fälle der §§ 66, 60 SGB I, in denen zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder keine Auskunft darüber erteilen, ob oder in welcher Höhe Unterhaltsansprüche vorliegen bzw. hierbei nicht mitwirken und daher der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann (vgl. Teil B Nummer 66.01 ff.). Die wohngeldberechtigte Person ist je nach Einzelfall entweder über die Möglichkeit der Versagung nach den §§ 66, 60 SGB I oder der Ablehnung nach § 21 Nummer 3 WoGG schriftlich zu informieren. Die Wohngeldbehörde soll Unterhalt, der nicht oder nicht in der Höhe des Unterhaltsanspruchs gezahlt worden ist, nicht fiktiv anrechnen.


(4) Zur Prüfung von Unterhaltsansprüchen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes muss die Wohngeldbehörde in jedem Einzelfall ermitteln:


1.
die gesetzliche Bestimmung, nach der der Unterhaltsanspruch besteht (vgl. Nummer 21.351 bis 21.356);


2.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der unterhaltsverpflichteten Person;


3.
im Falle der Trennung oder Scheidung den Trennungs- oder Scheidungszeitpunkt bzw. den Zeitpunkt der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;


4.
die Höhe des Unterhaltsanspruchs, die sich aus einem Unterhaltstitel oder sonstigen Nachweisen (z. B. einer Unterhaltsvereinbarung) ergibt;


5.
die tatsächlichen Unterhaltsleistungen in der Regel der letzten sechs Monate.


Neben den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern sind auch die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WoGG genannten Personen, selbst wenn sie keine Haushaltsmitglieder sind, zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs auskunftspflichtig (gegebenenfalls Durchsetzung mit Zwangsgeldandrohung).


(5) Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist die unterhaltspflichtige Person außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge (§ 1609 BGB):


1.
minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres im Haushalt der Eltern und in Schulausbildung,


2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer,


3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,


4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,


5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,


6.
Eltern,


7.
Großeltern.


(6) Die Durchsetzung von (höheren) Unterhaltsansprüchen gegen die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WoGG genannten Personen, insbesondere die Beantragung eines Unterhaltsvorschusses nach dem UVG, ist grundsätzlich zumutbar (zur Unterhaltspflicht der jeweiligen Personen vgl. Nummer 21.351 bis 21.356). Eine Unzumutbarkeit liegt nur im Ausnahmefall vor, wenn z. B. die unterhaltsverpflichtete Person eine Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit des unterhaltsberechtigten Haushaltsmitgliedes bzw. dessen Elternteil verübt hat. Zu Ausnahmen von der missbräuchlichen Inanspruchnahme ist Absatz 14 zu beachten.


(7) Die Wohngeldbehörde hat mit den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern und den in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WoGG genannten Personen zu klären, aus welchem Grund zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder keinen Unterhalt erhalten oder tatsächliche Unterhaltszahlungen vom Unterhaltstitel oder der Unterhaltsvereinbarung abweichen. Anhand der vorgelegten Nachweise und der abgegebenen Erklärungen ist zu prüfen, ob die Durchsetzung von (höheren) Unterhaltsansprüchen im Wohngeldbewilligungszeitraum offensichtlich gute Erfolgsaussichten verspricht (vgl. Absatz 11). Länger als ein Jahr zurückliegende Nachweise sollen nicht akzeptiert werden. Die Ermittlungen zur Aufklärung von (höheren) Unterhaltsansprüchen sind in der Wohngeldakte zu dokumentieren.


(8) Die Wohngeldbehörde soll keine eigenen Berechnungen vornehmen, sondern auf die Mitwirkung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WoGG genannten Personen abstellen. Um feststellen zu können, ob Unterhaltsansprüche bestehen und ob bzw. welche Gründe dafür vorliegen, dass Unterhalt nicht gezahlt wird, soll die Wohngeldbehörde gegebenenfalls auch das Jugendamt um Auskunft bitten. Bei mangelnder Mitwirkung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ist der Wohngeldanspruch nach den §§ 66, 60 SGB I zu versagen (vgl. Absatz 3).


(9) Die wohngeldberechtigte Person hat darzulegen, ob und welche zumutbaren Anstrengungen sie unternommen hat, (höhere) Unterhaltsansprüche durchzusetzen. Bemühungen des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes bzw. seines gesetzlichen Vertreters müssen erkennbar sein.


(10) Ist in der Geburtsurkunde kein Vater eingetragen, weil keine Vaterschaftsanerkennung im Sinne von § 1592 Nummer 2 BGB erfolgt ist, ist der Sachverhalt weiter aufzuklären. Ist der Vater nicht bekannt, liegen zwar keine guten Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen vor (vgl. Absatz 12 Nummer 4), jedoch kann ein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG bestehen (vgl. Absatz 1 Satz 2 bis 4). Ist der Vater bekannt, aber nicht in der Geburtsurkunde eingetragen, ist die alleinerziehende Mutter auf die Unterstützung durch das Jugendamt bei der Vaterschaftsfeststellung zu verweisen (vgl. Absatz 13 Satz 5).


(11) Offensichtlich gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von (höheren) Unterhaltsansprüchen im Wohngeldbewilligungszeitraum können insbesondere vorliegen,


1.
wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Unterhalt verpflichteten Person verbessert haben,


2.
wenn die unterhaltsverpflichtete Person grundlos weniger Unterhalt zahlt, als im Unterhaltstitel oder der Unterhaltsvereinbarung festgelegt ist,


3.
wenn der Unterhaltstitel gegen den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten älter als fünf Jahre ist oder


4.
wenn das unterhaltsberechtigte Kind eine neue Altersstufe im Sinne von § 1612a Absatz 1 BGB erreicht hat.


(12) Keine guten Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von (höheren) Unterhaltsansprüchen im Wohngeldbewilligungszeitraum liegen insbesondere dann vor,


1.
wenn die zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete Person Transferleistungen bezieht,


2.
wenn die zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete Person arbeitsunfähig oder arbeitslos und deshalb leistungsunfähig ist,


3.
wenn das Nettoeinkommen der unterhaltsverpflichteten Person unter der Selbstbehaltsgrenze (vgl. sogenannte Düsseldorfer Tabelle) liegt,


4.
wenn der Kindesvater nicht bekannt ist,


5.
wenn die zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete Person durch ständigen Wohnortwechsel nicht auffindbar ist oder sich in einem Drittstaat (kein EU-Staat) aufhält,


6.
wenn wegen der Durchsetzung von (höheren) Unterhaltsansprüchen gegen die unterhaltspflichtige Person Klage erhoben worden ist, jedoch das Gericht nicht mehr im (gegebenenfalls zu verkürzenden) BWZ entscheiden wird,


7.
wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage gegen die unterhaltsverpflichtete Person abgewiesen wurde, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot,


8.
wenn ein Schreiben eines mit der Verfolgung des Unterhaltsanspruchs beauftragten Rechtsanwalts oder des Beistands zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bei nicht miteinander verheirateten Eltern nach den §§ 1712 ff. BGB vorliegt, wonach die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,


9.
wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel gegen die unterhaltspflichtige Person bisher erfolglos war,


10.
wenn das zu berücksichtigende Kind Leistungen nach dem UVG erhält oder bisher erhalten hat oder


11.
wenn die Eltern gleich hohes Nettoeinkommen haben und das Kind oder die Kinder jeweils zur Hälfte betreuen, ohne dass ein Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind oder die Kinder trägt (sogenanntes Wechselmodell, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. November 2014, AZ: XII ZB 599/13, juris, 2. Leitsatz und Randnummer 20).


(13) Ist einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied die Durchsetzung von (höheren) Unterhaltsansprüchen zumutbar (vgl. Absatz 6), liegen offensichtlich gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von (höheren) Unterhaltsansprüchen im Wohngeldbewilligungszeitraum vor (vgl. Absatz 11) und macht das Haushaltsmitglied glaubhaft, Anstrengungen zur Feststellung und/oder Durchsetzung von (höheren) Unterhaltsansprüchen zu unternehmen, ist gegebenenfalls der BWZ zu verkürzen, wenn dadurch erhebliche Änderungen des Gesamteinkommens zu erwarten sind (vgl. Nummer 25.11 Absatz 2). Zudem ist das Haushaltsmitglied aufzufordern, die erforderlichen Handlungen innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Im Rahmen der Prüfung eines Weiterleistungsantrags sind die Anstrengungen und die Erfolgsaussichten erneut zu überprüfen. Erforderliche Anstrengungen, die zu einem verkürzten BWZ führen können, liegen z. B. vor,


1.
wenn die unterhaltsberechtigte Person bzw. deren gesetzlicher Vertreter zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einen Termin beim Jugendamt oder Rechtsanwalt vereinbart hat,


2.
wenn Klage zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erhoben worden ist,


3.
wenn ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG gestellt worden ist,


4.
wenn eine (gegebenenfalls nach Artikel 223 EGBGB übergeleitete) Beistandschaft nach § 1712 BGB oder – gegebenenfalls nach Landesrecht – mögliche Vereinsbeistandschaft bestand oder


5.
wenn eine Amtsvormundschaft oder eine für die Aufgabenbereiche Vaterschaftsfeststellung und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestellte Amtspflegschaft bestand.


Die wohngeldberechtigte Person sollte auf die Unterstützungsmöglichkeiten durch das Jugendamt (z. B. Beratung zur Höhe der Unterhaltsberechtigung und zur zivilrechtlichen Geltendmachung, Feststellung der Vaterschaft, Beistandschaft zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bei nicht miteinander verheirateten Eltern nach den §§ 1712 ff. BGB) aufmerksam gemacht werden.


(14) Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist insbesondere nicht missbräuchlich, wenn


1.
ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied keine Unterhaltsansprüche gegen seine volljährigen Kinder geltend macht (sogenannter Elternunterhalt),


2.
ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied im Scheidungsurteil auf Unterhalt seines geschiedenen Ehegatten (bzw. im Fall der Lebenspartnerschaft: im Aufhebungsurteil auf Unterhalt seines ehemaligen Lebenspartners) nicht in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit der Beantragung von Wohngeld verzichtet hat oder


3.
ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied rechtswirksam auf Unterhalt seines getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners nicht in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit der Beantragung von Wohngeld verzichtet hat.


21.351
Unterhaltsansprüche der Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner untereinander


(1) Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB). Die Ehegatten müssen sich danach sowohl wirtschaftliche Mittel für den angemessenen Lebensunterhalt gewähren als auch persönliche Leistungen erbringen (vgl. §§ 1360a, 1360b BGB). So erfüllt ein Ehegatte, dem die Haushaltsführung überlassen ist, seine Verpflichtung in der Regel bereits durch die Führung des Haushalts (§ 1360 Satz 2 BGB).


(2) Eingetragene Lebenspartner sind einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung und sind verpflichtet, die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten (§§ 2, 5 LPartG). Die §§ 1360 Satz 2, 1360a und 1360b BGB gelten entsprechend (§ 5 Satz 2 LPartG).


(3) Besonderheiten bei Unterhaltsansprüchen von Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern untereinander sind erst im Falle einer Trennung zu berücksichtigen. Hier ist zu unterscheiden zwischen Trennungsunterhalt (vgl. Absatz 4), der während der Trennung, aber noch während des Bestands der Ehe zu leisten ist, und dem Geschiedenenunterhalt (nachehelicher Unterhalt; vgl. Nummer 21.35b). Hiervon zu unterscheiden ist der Kindesunterhalt, der immer vorrangig zu befriedigen ist (vgl. § 1609 BGB, Nummer 21.355 und 21.356).


(4) Im Falle einer Trennung steht dem Ehegatten gegen den anderen Ehegatten ein Anspruch auf angemessenen Trennungsunterhalt zu (§ 1361 BGB). Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt (§ 1567 Absatz 1 Satz 1 BGB). Ein Getrenntleben kann auch dann gegeben sein, wenn die Ehegatten innerhalb derselben Wohnung getrennt leben (vgl. § 1567 Absatz 1 Satz 2 BGB). Hierfür reicht aus, wenn nach objektiven Kriterien die Trennung nach außen deutlich wird (die Eheleute führen im Übrigen ein voneinander unabhängiges Leben). Der Trennungsunterhalt umfasst nur den Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten, nicht aber den der gemeinsamen Kinder. Diese haben einen eigenen Unterhaltsanspruch (vgl. Nummer 21.355 und 21.356).


Wie alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nur unter der Voraussetzung, dass


1.
die Person, die Unterhalt verlangt, bedürftig ist und


2.
die Person, von der Unterhalt verlangt wird, leistungsfähig ist.


Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann im Falle einer Trennung nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann (§ 1361 Absatz 2 BGB).


Inhaltlich müssen beide Eheleute in der Trennungszeit finanziell so gestellt werden, wie es dem ehelichen Lebensstandard entsprach, d. h. beiden Ehegatten steht grundsätzlich jeweils die Hälfte des in der Ehe verfügbaren Gesamteinkommens zu (Halbteilungsgrundsatz). Dem erwerbstätigen Ehegatten wird bei Bemessung seiner Unterhaltsverpflichtung aber in der Regel ein zusätzlicher Teil seines Einkommens zugesprochen (Erwerbstätigenbonus). Auch führt die Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten im Allgemeinen dazu, dass sich der Unterhaltsanspruch mindert.


Mit der rechtskräftigen richterlichen Ehescheidung entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt.


(5) Entsprechendes (vgl. Absatz 4) gilt bei getrennt lebenden Lebenspartnern, solange deren Lebenspartnerschaft noch nicht durch richterliche Entscheidung aufgehoben worden ist (§ 12 LPartG). Mit der richterlichen Aufhebung der Lebenspartnerschaft entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt.


(6) Eine geminderte Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten bzw. Lebenspartners oder Gründe für die nicht realisierbare bzw. nicht zumutbare Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ist von den Haushaltsmitgliedern durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen bzw. zu dokumentieren (vgl. § 23 Absatz 1 und 5 WoGG in Verbindung mit den §§ 60 und 65 Absatz 1 und 3 SGB I).


Als mögliche Gründe kommen in Betracht:


1.
Ehegatte bzw. Lebenspartner ist im Ausland oder unbekannt verzogen oder


2.
Ehegatte bzw. Lebenspartner ist erwerbslos.


21.352
Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehegatten bzw. der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft untereinander


(1) Nach der Scheidung obliegt es grundsätzlich jedem Ehegatten selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 BGB). Er hat gegen den anderen Ehegatten nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, wegen Alters oder Krankheit, wegen Erwerbslosigkeit; Unterhalt für die Zeit der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung; Unterhalt aus Billigkeitsgründen; vgl. §§ 1570 bis 1576 BGB) einen Anspruch auf Unterhalt, wenn er außerstande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Der geschiedene Ehegatte ist nur bedürftig, wenn er seinen eigenen Unterhalt nicht aus seinen Einkünften und seinem Vermögen finanzieren kann (vgl. § 1577 BGB). Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer monatlichen Geldrente zu gewähren (§ 1585 Absatz 1 Satz 1 BGB). Er umfasst den gesamten Lebensbedarf und bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Absatz 1 BGB). Dem erwerbstätigen geschiedenen Ehegatten wird bei Bemessung seiner Unterhaltsverpflichtung in der Regel ein zusätzlicher Teil seines Einkommens zugesprochen (Erwerbstätigenbonus). Auch führt die Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten im Allgemeinen dazu, dass sich der Unterhaltsanspruch mindert. Der Unterhaltspflichtige muss leistungsfähig sein, d. h. ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt gewähren können. Ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig, braucht er nach § 1581 Absatz 1 Satz 1 BGB nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. In § 1579 BGB sind Gründe aufgezählt, aus denen der Unterhalt beschränkt oder versagt werden kann, insbesondere, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Zur Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter vgl. § 1609 BGB, Nummer 21.35 Absatz 2.


(2) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben (§ 15 Absatz 1 LPartG). Mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu nicht in der Lage, hat er nach § 16 LPartG gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt entsprechend der Unterhaltspflicht geschiedener Ehegatten (vgl. §§ 1570 bis 1586b und 1609 BGB).


(3) Eine geminderte Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten bzw. des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder Gründe für die nicht realisierbare bzw. nicht zumutbare Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ist von den Haushaltsmitgliedern durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen bzw. zu dokumentieren (vgl. § 23 Absatz 1 und 5 WoGG in Verbindung mit den §§ 60 und 65 Absatz 1 und 3 SGB I).


Als mögliche Gründe kommen z. B. in Betracht:


1.
der frühere Ehegatte oder Lebenspartner ist im Ausland oder unbekannt verzogen,


2.
der frühere Ehegatte oder Lebenspartner ist erwerbslos,


3.
der frühere Ehegatte oder Lebenspartner lebt in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft oder


4.
die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft war von kurzer Dauer (vgl. § 1579 BGB, § 16 LPartG).


21.353
Unterhaltsansprüche der Mutter gegenüber dem Vater ihres nichtehelichen Kindes


Der Vater hat der Mutter für die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren (§ 1615l Absatz 1 BGB). Darüber hinaus steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, soweit sie einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist. Ebenso, wenn von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Voraussetzungen des Anspruchs entsprechen den Vorschriften zum Verwandtenunterhalt (vgl. Nummer 18.033), insbesondere hinsichtlich Bedürftigkeit der Mutter (§ 1602 Absatz 1 BGB) und Leistungsfähigkeit des Vaters (§ 1603 Absatz 1 BGB).


21.354
Unterhaltsansprüche des Vaters gegenüber der Mutter seines nichtehelichen Kindes, wenn der Vater das Kind betreut


Betreut der Vater das Kind, so steht ihm gegen die Mutter ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu (§ 1615l Absatz 4 BGB).


21.355
Unterhaltsansprüche des Kindes gegen seine Eltern


(1) Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Eltern, wenn sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Ein minderjähriges unverheiratetes Kind ist nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sein Vermögen zu verwerten (vgl. § 1602 Absatz 2 BGB). Der Bedarf von minderjährigen und volljährigen Kindern umfasst insbesondere die Kosten einer angemessenen Ausbildung (vgl. insbesondere Nummer 21.356). Eigene Einkünfte des Kindes (z. B. eine Ausbildungsvergütung) sowie Erträge aus seinem Vermögen (Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden) mindern grundsätzlich seinen Unterhaltsbedarf.


(2) Eltern schulden Unterhalt


1.
ihren unverheirateten minderjährigen Kindern (vgl. §§ 1602, 1603, 1610, 1612a BGB),


2.
ihren unverheirateten volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (sogenannte privilegierte volljährige Kinder, vgl. §§ 1602, 1603 Absatz 2 Satz 2, § 1610 BGB) und


3.
ihren volljährigen unverheirateten Kindern, die nicht von Nummer 2 erfasst sind (sogenannte unprivilegierte volljährige Kinder).


Bei den Unterhaltsberechtigten unter Satz 1 Nummer 3 greift die allgemeine Rangfolge nach § 1609 BGB (vgl. Nummer 21.35 Absatz 5), d. h., die Eltern müssen vorrangig die Unterhaltspflicht für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder erfüllen. Erst danach folgen volljährige unprivilegierte Kinder. Sind Kinder verheiratet, sind deren Ehepartner vorrangig unterhaltspflichtig (vgl. § 1360 Satz 1 BGB).


(3) Die Eltern sind nur unterhaltspflichtig, wenn sie leistungsfähig sind. Leistungsfähig ist, wer den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zahlen kann (§ 1603 Absatz 1 BGB). Jedoch besteht eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung der Eltern


1.
gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie


2.
gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.


Die Eltern sind in diesen Fällen verpflichtet, alle verfügbaren Mittel gleichmäßig zu ihrem und des Kindes Unterhalt zu verwenden (§ 1603 Absatz 2 BGB).


(4) Im Falle der Trennung der Eltern eines minderjährigen Kindes erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind aufwächst, seinen Unterhaltsbeitrag in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes (sogenannter Betreuungsunterhalt, § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB). Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig, d. h. er erbringt den Unterhalt grundsätzlich durch Zahlung einer monatlichen Geldrente (vgl. § 1612 BGB). Hierfür sieht § 1612a BGB für minderjährige Kinder einen Mindestunterhalt vor, der in der Mindestunterhaltsverordnung festgelegt ist. Darauf aufbauend enthält die jeweils aktuelle sogenannte Düsseldorfer Tabelle bei höherem Einkommen der Eltern Leitlinien für die Bestimmung des konkreten Barunterhaltsbedarfs unterhaltsberechtigter Kinder. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft und ist für die Gerichte nicht bindend, sodass hiervon unter Berücksichtigung des Einzelfalles abgewichen werden kann. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag. Die Höhe des Unterhalts ergibt sich nach Abzug bestimmter Freibeträge und des monatlich gezahlten Kindergeldes. Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Mindestunterhaltsverordnung.


Da das Kindergeld beiden Eltern als Familie zusteht und das Existenzminimum des Kindes sichern soll, darf derjenige, der Barunterhalt schuldet (bei dem das Kind also nicht lebt), den Unterhaltsbetrag um das hälftige Kindergeld kürzen (vgl. § 1612b BGB). Zur Berücksichtigung von Kindergeld als Abzugsbetrag von Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG vgl. Nummer 18.08 und 18.09; zur Berücksichtigung von sogenanntem weitergeleiteten Kindergeld als wohngeldrechtliches Einkommen des Kindes vgl. Nummer 14.21.19 Absatz 2.


(5) Ab Volljährigkeit entfällt der Betreuungsunterhalt. Grundsätzlich sind dann beide Elternteile nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen anteilig barunterhaltspflichtig, d. h. auch derjenige, bei dem das volljährige Kind im Haushalt lebt (vgl. § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB). Dies hat zur Folge, dass sich der barunterhaltspflichtige Elternteil (bzw. bei einem volljährigen in der Ausbildung befindlichen Kind beide Elternteile) besonderes nachdrücklich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen muss und alle verfügbaren Mittel gleichmäßig zu seinem und des Kindes Unterhalt verwenden muss. Die Höhe des Selbstbehalts des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gesetzlich nicht geregelt, sondern im Einzelfall zu bestimmen. Orientierungshilfe geben die sog. Düsseldorfer Tabelle sowie die von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte herausgegebenen Leitlinien. Das Kindergeld wird auf den jeweiligen Anteil des Barunterhalts hälftig angerechnet. Zur Berücksichtigung von Kindergeld als Abzugsbetrag von Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG (vgl. Nummer 18.08 und 18.09); zur Berücksichtigung von sogenanntem weitergeleiteten Kindergeld als wohngeldrechtliches Einkommen des Kindes vgl. Nummer 14.21.19 Absatz 2.


(6) Für den Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes gegenüber seinem Vater gelten dieselben Regelungen zum Unterhalt wie bei Kindern von verheirateten Eltern (vgl. Absätze 1 bis 5; § 1615a BGB).


(7) Insbesondere im Falle von nicht geleistetem Kindes- und Auszubildendenunterhalt soll die wohngeldberechtigte Person um eine Erklärung gebeten werden,


1.
weshalb die Erwirkung eines Unterhaltstitels oder zumindest eine anwaltschaftliche Bezifferung des zustehenden Unterhalts unterblieben ist,


2.
ob und wann die unterhaltsverpflichtete Person nach § 1605 BGB zur Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen aufgefordert wurde,


3.
ob und mit welchem Ergebnis die Hilfe des Jugendamtes (Beistandschaft nach § 1712 Absatz 1 Nummer 2 BGB) in Anspruch genommen wurde bzw. warum diese kostenlose Unterstützung nicht genutzt wurde und


4.
aus welchen Gründen die Durchsetzung des zustehenden Unterhaltsbetrages unterblieben ist.


21.356
Ausbildungsunterhalt


(1) Anhaltspunkte für Ansprüche auf Ausbildungsunterhalt gegenüber den Eltern sind immer dann gegeben, wenn das Kind eine Ausbildung absolviert und nicht mit beiden Elternteilen zusammen wohnt. Ein BAföG-Bescheid bietet Anhaltspunkte für das Bestehen, nicht aber für die Höhe zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche. Jedenfalls können einem solchen Bescheid die Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahr entnommen werden.


(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 Absatz 2 BGB). Der Unterhalt wird bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung geschuldet, d. h. bis zum Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Darüber hinaus kann es sich unter Umständen anders verhalten, wenn sich ein Studium an eine Lehre anschließen soll, um eine bessere Qualifikation zu erreichen. Hier muss aber der inhaltliche Zusammenhang zwischen Lehre und Studium gegeben sein (z. B. Banklehre und Studium der Betriebswirtschaftslehre). Insbesondere Nummer 21.355 Absatz 7 und Nummer 21.35 Absatz 3 und 6 bis 13 sind zu beachten.


(3) Eine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt, besteht nicht. Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten obliegt, seine Ausbildung aufzunehmen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Juli 2013, Az: XII ZB 220/12, juris, Randnummer 16). Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass ein Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine Erstausbildung beginnt bzw. einen Freiwilligendienst aufnimmt (vgl. auch § 2 Absatz 2 BKGG sowie § 33 Absatz 2 Nummer 2b SGB II).


(4) Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht ferner nur, wenn die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit beendet wird (vgl. z. B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. März 1998, Az: XII ZR 173/96, juris, Randnummer 9). Es wird vermutet, dass es hieran fehlt, wenn dem Haushaltsmitglied ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG dem Grunde nach nicht zusteht, weil die Voraussetzungen der Nummer 20.21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 oder Nummer 12 vorliegen. In diesem Fall liegen keine guten Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von (höheren) Unterhaltsansprüchen im BWZ vor.


21.36
Ablehnung wegen erheblichen Vermögens


Der Missbrauchstatbestand ist erfüllt, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss zulassen, dass die Wohngeldleistung bei den festgestellten Vermögensverhältnissen dem Ziel des § 1 WoGG widerspricht, durch einen Zuschuss zu den Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. Eine Prüfung des Vermögens im Einzelnen ist nur vorzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für erhebliches Vermögen vorliegen.


21.37
Erhebliches Vermögen


(1) Erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG ist in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt:


1.
60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und


2.
30 000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.


(2) Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Einkommen und Vermögen grenzen sich grundsätzlich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit (d. h. der Zeit des Leistungsbezugs) wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er im BWZ bereits hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1999, Az: 5 C 35.97, juris, Randnummer 14).


(3) Zum Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG gehören nur verwertbare Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert. Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt, insbesondere durch Verkauf, durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die die Inhaberin oder der Inhaber z. B. aufgrund von Insolvenz, Beschlagnahme oder Verpfändung nicht frei verfügen kann. Ist ein Vermögensgegenstand nur zu einem Teil verwertbar, ist nur dieser Teil als Vermögen zu berücksichtigen. Liegt erhebliches Vermögen vor, wird widerleglich vermutet, dass es verwertbar ist. Die volle Beweislast für die Nichtverwertbarkeit des Vermögens liegt bei der wohngeldberechtigten Person.


Grundsätzlich nicht verwertbar sind:


1.
Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes (§§ 2 und 3 BetrAVG), unabhängig vom gewählten Durchführungsweg (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) und unabhängig davon, ob die betriebliche Altersversorgung über den Arbeitgeber oder über Entgeltumwandlung finanziert wurde;


2.
der Anspruch auf eine persönliche Leibrente (sogenannte Rürup-Rente), die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2b EStG nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar ist, und bei der darüber hinaus kein Auszahlungsanspruch besteht.


(4) Zum Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG gehören:


1.
Geld und Geldeswerte, z. B. Bargeld (gesetzliche Zahlungsmittel) und Schecks,


2.
bewegliche Sachen, z. B. Schmuckstücke, Gemälde und Möbel,


3.
unbewegliche Sachen, z. B. bebaute und unbebaute Grundstücke,


4.
auf Geld gerichtete Forderungen, z. B. Ansprüche auf Darlehensrückzahlung,


5.
sonstige Rechte, z. B. Rechte aus Wechseln, Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen, Rechte aus Wohnungseigentum, Rechte aus Grundschulden, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Altenteil, auch Urheberrechte, soweit es sich bei der Nutzung um ein in Geld schätzbares Gut handelt.


(5) Zum Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG gehören nicht:


1.
das Eigentum, das Erbbaurecht, das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht, das Wohnungsrecht und der Nießbrauch jeweils hinsichtlich des selbst genutzten Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird,


2.
der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung der in Nummer 1 genannten Rechte hinsichtlich des selbst genutzten Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird,


3.
Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,


4.
Altersvorsorge auf Basis eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages in Höhe des nach § 10a bzw. dem XI. Abschnitt des EStG geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet (vgl. § 93 EStG),


5.
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 1 500 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen, höchstens jedoch jeweils 90 000 Euro, nicht übersteigt,


6.
angemessener Hausrat,


7.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jedes volljährige zu berücksichtigende Haushaltsmitglied,


8.
Gegenstände, die


a)
für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind oder


b)
der Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,


9.
Schmerzensgeld nach § 253 Absatz 2 BGB, mit Ausnahme der aus der Anlage von Schmerzensgeld erlangten Zinsen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2012, Az: 5 C 10/11, juris, Leitsatz und Randnummern 9 und 30) sowie sonstige Leistungen mit Entschädigungscharakter (z. B. aus dem Fonds „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“ und „Heimerziehung West“).


(6) Wird ein Wohngeldantrag wegen erheblichen Vermögens abgelehnt, kann die Wohngeldbehörde in dem Ablehnungsbescheid das Vermögen für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied einzeln ausweisen. Ist das Vermögen mehreren Haushaltsmitgliedern gemeinsam zuzuordnen, kann angegeben werden, zu welchem Teil das Vermögen dem jeweiligen Haushaltsmitglied zugeordnet wird (z. B. bei Miteigentum zweier Personen an einem Gegenstand ohne abweichende Vereinbarung oder gesetzliche Bestimmung je zur Hälfte).


Zu § 22 (Wohngeldantrag)


Zu § 22 Absatz 1


22.11
Antragserfordernis


Wohngeld wird ausschließlich auf Antrag geleistet. Der Antrag ist formelle und materielle Anspruchsvoraussetzung.


22.12
Antrag und Antragsunterlagen


(1) Der Wohngeldantrag (Erstantrag, Weiterleistungsantrag; vgl. Nummer 22.41) soll auf einem amtlichen Vordruck gestellt werden. Dieser ist auf Verlangen der wohngeldberechtigten Person per Post oder E-Mail zu übersenden oder die Internetseite zum Herunterladen des Vordrucks anzugeben. In diesem Vordruck ist die wohngeldberechtigte Person auch über die Verwendung der Daten und die Möglichkeit der Datenübermittlung


1.
im Rahmen des manuellen oder automatisierten Datenabgleichs (§ 33 WoGG) und


2.
für statistische Zwecke (§§ 34 bis 36 WoGG)


nach § 33 Absatz 3 Satz 4 und § 34 Absatz 3 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 WoGG zu belehren (vgl. Nummer 33.32).


(2) Wird der Antrag formlos gestellt, soll die Wohngeldbehörde der wohngeldberechtigten Person einen amtlichen Vordruck mit den dazugehörigen Erläuterungen übersenden und sie auffordern, den Vordruck innerhalb einer angemessenen Frist ausgefüllt und unterschrieben wieder einzureichen. Sie soll darauf hinweisen, dass anderenfalls die Wohngeldleistung nach § 66 SGB I versagt werden kann (vgl. auch Teil B Nummer 66.01), wenn ohne die Verwendung des Vordrucks die Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist. Reicht die wohngeldberechtigte Person den ausgefüllten Vordruck ein, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen das Wohngeld vom Ersten des Monats an zu leisten, in dem es formlos beantragt worden ist. Kann Wohngeld innerhalb einer bestimmten Frist auch rückwirkend beantragt werden, reicht ein formloser Antrag zur Einhaltung der Frist aus.


(3) Sofern die Wohngeldbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, ist auch eine Antragstellung in dieser Form nach Maßgabe des § 36a SGB I zulässig.


(4) Dem Antrag sollen die erforderlichen Unterlagen beigefügt werden (zum Umfang der notwendigen Beweismittel vgl. § 21 SGB X). Gehören zum Antrag Originalunterlagen, deren Rückgabe gefordert oder erwartet wird, sind diese innerhalb einer angemessenen Frist zurückzugeben.


(5) Die Wohngeldbehörde soll den Antrag und die dazugehörigen Unterlagen unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und fehlende Unterlagen anfordern (vgl. auch § 16 Absatz 3 SGB I).


22.13
Eingang und Behandlung des Antrages


Der Antrag ist gestellt, wenn er bei der Wohngeldbehörde eingegangen oder zur Niederschrift erklärt worden ist. Wegen der Hilfe bei der Antragstellung, des Eingangs des Antrages bei einer unzuständigen Stelle, der Antragstellung durch Bevollmächtigte, der Ermittlung der Antragsfrist und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl. § 16 SGB I, §§ 13, 26, 27 SGB X und Teil B Nummer 16.31 sowie Teil C Nummer 13.01 und 26.01.


22.14
Aufrechterhaltung des Antrages bei Widerspruch oder Klage


(1) Ist die Entscheidung über den Antrag Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens oder eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bedarf es bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung keines neuen Antrages, um nach Ablauf des BWZ den Wohngeldanspruch zu sichern.


(2) Erstreckt sich ein Widerspruchsverfahren oder ein verwaltungsgerichtliches Verfahren über einen längeren Zeitraum und führt die Entscheidung zu einer Ablehnung des Wohngeldantrages, kann die wohngeldberechtigte Person bei einer zwischenzeitlichen Änderung der Sach- und Rechtslage von dem Zeitpunkt an Wohngeld verlangen, von dem an die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Der Antrag muss bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung gestellt werden. § 27 WoGG ist zu beachten.


Zu § 22 Absatz 2


22.21
Vermutung der Wohngeldberechtigung


(1) Wird ein Wohngeldantrag gestellt und bewohnt den Wohnraum neben der antragstellenden Person mindestens eine Person, welche die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 WoGG erfüllt, wird vermutet, dass die antragstellende Person nach § 3 Absatz 3 Satz 2 WoGG als wohngeldberechtigte Person bestimmt wurde (vgl. Nummer 3.31 Absatz 2). Gehen zwei oder mehr Anträge einer Wohngemeinschaft mit gleichem Inhalt von unterschiedlichen Personen ein, gilt die Vermutung zu Gunsten der antragstellenden Person des zuerst eingegangenen Antrages.


(2) Gehen die Anträge zeitgleich ein, ist eine Bestimmung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 WoGG erforderlich. Sofern die die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 WoGG erfüllenden Personen sich nicht auf eine wohngeldberechtigte Person einigen, kommen sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 3 Absatz 3 Satz 2 WoGG nicht nach, sodass eine Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I in Betracht kommt.


Zu § 22 Absatz 3


22.31
Auszug oder Tod der wohngeldberechtigten Person


Grundsätzlich kann ein Erhöhungsantrag während eines laufenden BWZ nach § 27 Absatz 1 WoGG nur von der wohngeldberechtigten Person gestellt werden. Zieht die wohngeldberechtigte Person während des BWZ aus oder stirbt sie, kann der Erhöhungsantrag auch von einem anderen Haushaltsmitglied gestellt werden, wenn es die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 WoGG erfüllt.


Zu § 22 Absatz 4


22.41
Weiterleistungsantrag


Ein Weiterleistungsantrag liegt nur dann vor, wenn sich der neue BWZ ohne Unterbrechung an den abgelaufenen BWZ anschließt. Entsteht durch einen später gestellten Antrag eine Unterbrechung der Wohngeldleistung, handelt es sich um einen neuen Antrag (vgl. Nummer 35.11 Absatz 1 und 2). Zur Auslegung eines Weiterleistungsantrages im Rahmen einer Entscheidung nach § 27 Absatz 2 WoGG (vgl. Nummer 25.13 Absatz 3).


Zu § 22 Absatz 5


22.51
Kostenerstattung


Kosten, die im Zusammenhang mit der Stellung des Wohngeldantrags entstehen, werden nicht erstattet.


Zu § 23 (Auskunftspflicht)


23.01
Auskunftsersuchen


(1) Die wohngeldberechtigte Person muss den Wohngeldantrag (vgl. Nummer 22.12 Absatz 1) nach § 22 WoGG bzw. einen Antrag nach § 27 Absatz 1 WoGG auf Erhöhung des Wohngeldes vollständig und zutreffend ausfüllen. Eine Falschauskunft der wohngeldberechtigten Person hierbei kann in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 WoGG den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen. Die Wohngeldbehörde kann fehlende oder unvollständige Angaben oder Nachweise zunächst telefonisch oder elektronisch anfordern, wobei die wohngeldberechtigte Person darauf hinzuweisen ist, dass datenschutzrelevante Angaben per Post übersendet oder selbst vorgelegt werden können. Bleibt die Aufforderung fruchtlos, soll die Wohngeldbehörde die Angaben oder Nachweise schriftlich anfordern. Zu den Folgen fehlender Mitwirkung vgl. Teil B Nummer 66.01.


(2) Auskunftsersuchen an die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 WoGG genannten sonstigen Personen sind nur zu stellen, wenn und soweit die wohngeldberechtigte Person und die Haushaltsmitglieder zur Aufklärung nicht in der Lage sind. § 65 Absatz 1 Nummer 3 SGB I ist zu beachten.


23.02
Durchsetzung der Auskunftspflicht


(1) Die Auskunftspflicht kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Voraussetzung für die Anwendung eines Zwangsmittels ist, dass der Verwaltungsakt, der das Zwangsmittel festsetzt, bestandskräftig geworden ist, sein sofortiger Vollzug angeordnet wurde oder ein Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Das einzige angemessene Zwangsmittel ist das Zwangsgeld. Androhung, Festsetzung und Anwendung richten sich nach den in den Ländern geltenden Vorschriften.


(2) Gegenüber der wohngeldberechtigten Person soll die Auskunftspflicht mit einem Zwangsmittel nur durchgesetzt werden, wenn § 66 SGB I nicht anwendbar ist.


(3) Die Auskunftspflicht kann mit einem Zwangsgeld auch dann durchgesetzt werden, wenn aufgrund der Nichtmitteilung der notwendigen Angaben bereits ein Bußgeld wegen der Verletzung einer Mitteilungspflicht nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 WoGG verhängt wurde.


Zu § 23 Absatz 1


23.11
Auskunftsersuchen gegenüber den Haushaltsmitgliedern


Als Nachweis für die Höhe der Miete kann die wohngeldberechtigte Person den Mietvertrag und auch ein Mietänderungsschreiben oder eine Vermieterauskunft vorlegen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass eine Vermieterauskunft erforderlich ist. Als Nachweis darüber, welche Personen in dem Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeldet sind, sind entsprechende Bestätigungen der Meldebehörden oder Ausweispapiere geeignet.


Zu § 23 Absatz 2


23.21
Auskunftsersuchen über Arbeitsverhältnis, Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst


(1) Zum Nachweis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, über die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst in den Monaten vor Antragstellung (vgl. Nummer 15.11 Absatz 2) können zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder bzw. ihre Arbeitgeber Entgeltbescheinigungen nach § 108 Absatz 3 Satz 1 GewO in Verbindung mit § 1 EBV vorlegen. Die für die Durchführung des WoGG nicht benötigten Daten (Beitragsgruppenschlüssel, Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone nach § 20 Absatz 2 SGB IV, Kirchensteuermerkmal, Zahl der Kinderfreibeträge, Steuerfreibeträge, Steuerhinzurechnungsbeträge, Arbeitgebernummer, Krankenkasse, Zusatzversorgungskasse, Personalnummer, Angaben in Bezug auf Urlaub) können von den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern geschwärzt werden.


(2) Arbeitgeber haben der Wohngeldbehörde darüber hinaus auch über weitere für die Wohngeldbewilligung relevante Daten, die sich nicht aus der Entgeltbescheinigung ergeben (wie etwa eine Prognose des zu erwartenden Arbeitsverdienstes, Fehlzeiten ohne Lohnfortzahlung), Auskunft zu geben. Ihnen steht kein Anspruch auf Entschädigung für im Rahmen des § 23 Absatz 2 WoGG erteilte Auskünfte zu.


Zu § 23 Absatz 4


23.41
Auskunftsersuchen über Kapitalerträge


(1) Die Kapitalerträge auszahlenden Stellen (z. B. Banken und Sparkassen) sind auf Anfrage nur dann zur Auskunft über die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge verpflichtet, wenn


1.
ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied der Stelle einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt hat und


2.
aufgrund eines Datenabgleichs nach § 33 WoGG der Verdacht besteht oder feststeht, dass


a)
Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder wird und


b)
das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nicht oder nicht vollständig bei der Ermittlung der Kapitalerträge mitwirkt.


(2) Vor einem Auskunftsersuchen an die Kapitalerträge auszahlenden Stellen ist dem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Die Wohngeldbehörde soll dabei auf die Auskunftspflicht der die Kapitalerträge auszahlenden Stellen nach § 23 Absatz 4 WoGG hinweisen.


(3) Das Auskunftsersuchen ist auch zulässig, wenn die wohngeldberechtigte Person die Auskunft nach § 65 Absatz 3 SGB I verweigern darf.


(4) Die Kapitalerträge auszahlenden Stellen dürfen für ihre Auskunft eine Entschädigung unter entsprechender Anwendung des § 21 Absatz 3 Satz 4 SGB X in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz verlangen. Die von der Wohngeldbehörde zu zahlenden Entschädigungen sollen als Auslagen von der erstattungspflichtigen Person zurückgefordert werden. § 32 WoGG ist für die Auslagen nicht anzuwenden.


Zu § 24 (Wohngeldbehörde und Entscheidung)


24.01
Aktenaufbewahrungsfrist


(1) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Entscheidungen nach § 27 Absatz 4 Satz 3 WoGG bzw. § 45 Absatz 3 Satz 4 SGB X oder eine Überprüfung nach § 33 Absatz 2 Satz 2 WoGG möglich sind. Solche Maßnahmen können insbesondere die Aufbewahrung aller Wohngeldakten für zehn Jahre sein. In den Fällen des Satzes 1 beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem 1. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die letzte Wohngeldbuchung vorgenommen wurde. Landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.


(2) Wohngeldakten zu abgelehnten Anträgen sind ohne vorherigen Leistungsbezug zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der ablehnende Bescheid bestandskräftig geworden ist. Bei vorherigem Leistungsbezug verbleibt es bei der Frist nach Absatz 1, wenn die Frist nach Absatz 2 Satz 1 vorher endet. Landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.


(3) Die Aufbewahrungsfristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten entsprechend für die Speicherung der Falldaten im Verfahren zur elektronischen Informations- und Datenverarbeitung beim Wohngeld.


Zu § 24 Absatz 1


24.11
Bescheidadressat


Die Wohngeldbehörde hat den Bescheid grundsätzlich der wohngeldberechtigten Person oder deren Bevollmächtigtem bekannt zu geben (vgl. § 37 Absatz 1 SGB X). Eine Bekanntgabe des Wohngeldbescheides an alle volljährigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ist trotz der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 29 Absatz 1 WoGG nicht erforderlich (vgl. Nummer 29.11 Absatz 2).


24.12
Form der Bekanntgabe des Bescheides


Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen. Haben die Wohngeldbehörde und der Bescheidadressat die technischen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation, ist eine Bescheiderteilung auch in dieser Form nach Maßgabe des § 36a Absatz 1 und 2 SGB I zulässig (vgl. Teil B Nummer 36a.21 und Teil C Nummer 33.01 und 37.01).


24.13
Hinweise der Wohngeldbehörde


(1) Die Wohngeldbehörde soll je nach Einzelfall die wohngeldberechtigte Person in der Regel mündlich auf das sogenannte Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren hinweisen. Dessen Leistungen – wie etwa Zuschüsse für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule oder Kita, Zuschüsse für Schulbedarf und für monatliche Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen oder der Musikschule, Kosten für die Schülerbeförderung, tatsächlich anfallende Kosten für Tagesausflüge von Schule und Kita, Kosten für mehrtägige Klassenfahrten – stehen auch Wohngeldhaushalten zu.


(2) Die Wohngeldbehörde soll je nach Einzelfall die wohngeldberechtigte Person in der Regel mündlich auf die Möglichkeit eines Kinderzuschlags hinweisen. Elternpaare und Alleinerziehende haben gegebenenfalls Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn für diese Kinder Kindergeld bezogen wird, der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag und Wohngeld gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Alg II bzw. Sozialgeld besteht.


Alleinerziehende, die Unterhalt für ihre Kinder mindestens in Höhe des Kinderzuschlags erhalten, erhalten keinen Kinderzuschlag, weil Unterhalt – wie anderes Einkommen des Kindes – auf den Kinderzuschlag anzurechnen ist.


(3) Die Wohngeldbehörde soll je nach Einzelfall im Hinblick auf die Rundfunkbeitragspflicht (ehemals: GEZ) die wohngeldberechtigte Person in der Regel mündlich darauf hinweisen, dass auf gesonderten Antrag der wohngeldberechtigten Person beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in Härtefällen möglich ist. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Einkommensüberschreitung, wegen derer eine bestimmte Sozialleistung (wie etwa die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialgeld oder Alg II) mangels Hilfebedürftigkeit versagt worden ist, niedriger ist, als der Rundfunkbeitrag (vgl. § 4 Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Länder).


24.14
Versagung des Wohngeldes wegen fehlender Mitwirkung


Die Wohngeldleistung kann nach § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB I ganz oder teilweise versagt werden, wenn die in § 23 Absatz 1 bis 3 WoGG genannten auskunftspflichtigen Personen auf Aufforderung der Wohngeldbehörde ihren Mitwirkungspflichten (z. B. bei der Ermittlung des Jahreseinkommens und der Vorlage entsprechender Belege) nicht nachkommen (vgl. insbesondere Teil B Nummer 66.01 Absatz 2).


24.15
Ablehnung nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast


Die Wohngeldbehörde kann den Wohngeldantrag nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast ablehnen oder das Wohngeld der Höhe nach begrenzen, wenn sie überzeugt ist, dass sich die Einnahmen – auch durch Mitwirkung des Haushaltsmitgliedes – nicht vollständig ermitteln lassen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Januar 1974, Az: 8 C 117/72, juris, Randnummer 22; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2011, Az: 6 N 32.11, juris, Randnummer 4; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 15. Januar 2015, Az: AN 6 K 14/00196, juris, Randnummer 22). Die Ablehnung nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast besteht neben der Möglichkeit, das Wohngeld nach § 66 SGB I zu versagen. Der Grundsatz der materiellen Beweislast ist ein allgemeiner Grundsatz des Sozialrechts. Danach belastet die Nichtbeweisbarkeit von Tatsachen denjenigen, der aus den Tatsachen ein Recht herleiten will. In Anlehnung an § 286 ZPO bzw. § 128 SGG gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.


24.16
Einkommensschätzung


(1) Lassen sich trotz Mitwirkung der wohngeldberechtigten Person nach den §§ 60 ff. SGB I Anhaltspunkte für eine bestimmte Einkommenshöhe nicht gewinnen und wäre an sich eine Ablehnung des Wohngeldantrages nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast möglich, kann die Wohngeldbehörde das Einkommen nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen schätzen (vgl. Absatz 2) oder die Einkünfte entsprechend dem finanziellen Aufwand für den Lebensunterhalt schätzen (vgl. Absatz 3). Bezogen auf das Ergebnis der Schätzungen muss Plausibilität vorliegen (vgl. Nummer 15.01).


(2) Wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einnahmen in Höhe des sozialhilferechtlichen Bedarfs haben, kann die Wohngeldbehörde das Einkommen nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen schätzen. In diesem Fall können im Allgemeinen Einnahmen in Höhe


1.
des für die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zutreffenden Regelsatzes nach dem SGB II oder SGB XII zuzüglich eines etwaigen Mehrbedarfs,


2.
der Aufwendungen für Wohnraum einschließlich Heizkosten und Kosten für Warmwasser und


3.
eines vorliegenden besonderen Aufwands, z. B. für Versicherungsprämien, Sparleistungen oder für die Haltung eines Kraftfahrzeugs,


angesetzt werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2004, Az: 12 S 2654/03, juris, Randnummer 8 ff.; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2011, Az: 4 PA 246/10, juris, Randnummer 5 f.).


(3) Lassen sich keine Anhaltspunkte für eine bestimmte Einkommenshöhe gewinnen, kann die Wohngeldbehörde von einem wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen in der Höhe ausgehen, die dem finanziellen Aufwand für den Lebensunterhalt der wohngeldberechtigten Person entspricht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 1972, Az: VIII C 81.71, juris, Randnummer 23 und 25; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Januar 1980, Az: 8 C 24/79, juris, Randnummer 16).


Zu § 24 Absatz 2


24.21
Prognose der zu erwartenden Verhältnisse


(1) Für die Entscheidung über einen Wohngeldantrag sind die Verhältnisse im BWZ zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind; für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung eintretende Änderungen in den Verhältnissen ist Absatz 2 zu beachten. Die zu treffende Prognoseentscheidung betrifft alle in § 4 WoGG genannten Berechnungsgrößen; für die Prognose des Jahreseinkommens trifft § 15 WoGG weitere Festlegungen (vgl. Nummer 15.11). Bei Antragstellung bekannte Änderungen, die im BWZ eintreten, sind stets zu berücksichtigen (§ 24 Absatz 2 Satz 1 WoGG).


(2) Der wohngeldberechtigten Person und den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern bei Antragstellung nicht bekannte Änderungen, die nach der Antragstellung eintreten, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (§ 24 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 WoGG). Hiervon sind Änderungen ausgenommen, die in einem laufenden BWZ zu einer Erhöhung, Verringerung oder zum Wegfall des Wohngeldes geführt hätten (§ 24 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 WoGG). Bei Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 1 und 2 WoGG, die nicht zu Beginn des BWZ eintreten, soll ein verkürzter BWZ und – vom Zeitpunkt der Änderung an – ein neuer BWZ festgesetzt werden. Nummer 25.11 Absatz 6 ist zu beachten. In den Fällen des § 28 Absatz 1 und 3 WoGG ist der BWZ entsprechend zu verkürzen. Werden vor der Entscheidung über einen Wohngeldantrag Umstände bekannt, die eine zweckwidrige Verwendung des Mietzuschusses im Sinne des § 28 Absatz 2 WoGG erwarten lassen, soll das zu bewilligende Wohngeld nach § 26 Absatz 1 Satz 2 WoGG an die Vermieterin oder den Vermieter geleistet werden.


(3) Die Regelungen des § 24 Absatz 2 Satz 2 WoGG gelten entsprechend auch für zu erwartende Änderungen, die nach Antragstellung bekannt werden, aber vor Bekanntgabe des Wohngeldbescheides eintreten werden (§ 24 Absatz 2 Satz 3 WoGG). Zu erwarten sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bekannten tatsächlichen und zukünftigen Änderungen. Bei der Frage, wann die Änderung im Sinne von § 24 Absatz 2 WoGG eintritt, kommt es nicht darauf an, wann die Änderung wirksam wird. Gleichwohl können Eintritt und Wirksamkeit zusammenfallen. Entscheidend ist, dass die zu erwartenden Änderungen bekannt sind und sich im BWZ realisieren.


Beispiel 1 (zu erwartende erhebliche Änderung nach Antragstellung):


14. Januar 2016:

Wohngeldantrag



1. Februar 2016:

Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent



4. Februar 2016:

Mitteilung an die Wohngeldbehörde



11. Februar 2016:

Bekanntgabe Wohngeldbescheid



Folge:
Die Einkommenserhöhung wird mit Wirkung vom 1. Februar 2016 berücksichtigt.


Grund: Die Änderung war im Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu erwarten. Sie ist zwar erst nach Antragstellung eingetreten, sie ist aber erheblich (vgl. § 24 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 WoGG).


Der BWZ ist zu verkürzen und – vom Zeitpunkt der Änderung an – ein neuer BWZ festzusetzen, da die erhebliche Änderung im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG hier nicht zu Beginn des BWZ eintritt (vgl. § 24 Absatz 2 Satz 2 WoGG in Verbindung mit Nummer 25.11 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 6 WoGVwV).


Erster BWZ für den 1. bis 31. Januar 2016 und zweiter BWZ für den 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017.


Beispiel 2 (zu erwartende erhebliche und nicht erhebliche Änderung nach Antragstellung):


14. Januar 2016:

Wohngeldantrag



1. Februar 2016:

Erhöhung der Miete um weniger als 15 Prozent



1. März 2016:

Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent



4. März 2016:

Mitteilung beider Änderungen an die Wohngeldbehörde



11. März 2016:

Bekanntgabe Wohngeldbescheid



Folge:
Nur die Einkommenserhöhung wird mit Wirkung vom 1. März 2016 berücksichtigt, nicht aber die Mieterhöhung.


Grund: Weder die Mieterhöhung noch die Einkommenserhöhung waren im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten. Sie sind erst nach Antragstellung eingetreten. Nur die Einkommenserhöhung ist erheblich und daher zu berücksichtigen (vgl. § 24 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 WoGG).


Der BWZ ist zu verkürzen und – vom Zeitpunkt der Änderung an – ein neuer BWZ festzusetzen, da die erhebliche Änderung im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG hier nicht zu Beginn des BWZ eintritt (vgl. § 24 Absatz 2 Satz 2 WoGG in Verbindung mit Nummer 25.11 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 6 WoGVwV).


Erster BWZ für den 1. Januar bis 28. Februar 2016 und zweiter BWZ für den 1. März 2016 bis 28. Februar 2017.


(4) Änderungen von Rechtsvorschriften, auf die das WoGG verweist (insbesondere des EStG) und die zu Änderungen der Verhältnisse im BWZ führen, sind von dem Tag ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt an zu erwarten. Für Änderungen des WoGG oder der WoGV sind § 41 WoGG bzw. gesonderte gesetzliche Übergangsvorschriften anzuwenden.


Zu § 24 Absatz 3


24.31
Informationen und Hinweise im Bescheid


(1) Im Bewilligungsbescheid ist zur Information der wohngeldberechtigten Person im Hinblick auf die Mitteilungspflicht nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 WoGG


1.
die monatliche Miete oder Belastung (§§ 9 und 10 WoGG) und die um 15 Prozent verringerte monatliche Miete oder Belastung und


2.
die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Absatz 1 WoGG und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Absatz 2 WoGG aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und die um 15 Prozent erhöhte Summe


auszuweisen. Wenn mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft bezieht (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 EStG), ist zusätzlich zu Satz 1 Nummer 2 der Jahresbetrag der positiven Einkünfte nach § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 WoGG auszuweisen (vgl. Nummer 14.106).


(2) Es ist ferner ein Hinweis auf eine mögliche Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 WoGG auch bei nicht bestehender Mitteilungspflicht aufzunehmen (vgl. § 24 Absatz 3 Satz 2 WoGG, Nummer 27.22 Absatz 5). Keine Mitteilungspflicht besteht z. B. bei Änderungen der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16 WoGG), der Freibeträge (§ 17 WoGG) oder der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG).


Zu § 24 Absatz 4


24.41
Bescheid mit Auflage bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft


(1) Der Wohngeldbewilligungsbescheid kann bei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern mit Einkünften aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft mit einer Auflage verbunden werden, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffenden Einkommensteuerbescheide, sobald sie ergangen sind, unverzüglich vorzulegen. Die Verbindung des Wohngeldbewilligungsbescheides mit einer Auflage ist eine Ermessensentscheidung. Sie steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, d. h. sie ist nur rechtmäßig, wenn sie geeignet, angemessen und erforderlich ist. Die Ermessensentscheidung, ob der Wohngeldbescheid mit einer Auflage in Form der Vorlage von Einkommensteuerbescheiden versehen werden soll, soll sich daran ausrichten, ob eine nachträgliche Neuberechnung des Wohngeldes nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 WoGG wegen einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent möglich erscheint (vgl. Nummer 27.41). Eine Auflage kann z. B. nicht angemessen sein, wenn die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes nur einen geringen Anteil neben den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit betragen oder wenn die Einkünfte eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes aus selbständiger Tätigkeit nur einen geringen Anteil im Verhältnis zu den Einkünften der anderen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder darstellen.


(2) Muster für eine Wohngeldbewilligung mit Auflage:


1.
Wohngeldbewilligung


2.
„Die Wohngeldbewilligung wird mit folgender Auflage verbunden:


Zur Prüfung, ob sich das Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum um mehr als 15 Prozent erhöht hat (§ 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes), sind Sie verpflichtet, der Wohngeldbehörde den Einkommensteuerbescheid von [bitte einfügen: Name des selbständig tätigen Haushaltsmitgliedes] für den Gewinnermittlungszeitraum ... nach Erhalt vom Finanzamt unverzüglich vorzulegen (§ 24 Absatz 4 des Wohngeldgesetzes). Kommen Sie dieser Auflage nicht nach, kann die Wohngeldbewilligung ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 47 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch widerrufen werden.“


3.
Rechtsbehelfsbelehrung: Hier ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass mit den nach Landesrecht zulässigen Rechtsbehelfen (Widerspruch oder ausschließlich Klage vor dem Verwaltungsgericht) auch nur die Auflage angefochten werden kann. Die Auflage ist ein eigenständiger Verwaltungsakt (vgl. § 32 Absatz 2 Nummer 4 SGB X).


(3) Entscheidet sich die Wohngeldbehörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung gegen eine Auflage (wenn z. B. die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur einen geringen Anteil neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit betragen), so sollte der Wohngeldbescheid folgenden weiteren Hinweis zu den Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 4 WoGG enthalten:


„Bitte fügen Sie Ihrer Mitteilung über die geänderten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft als Nachweis den maßgeblichen Einkommensteuerbescheid von [bitte einfügen: Name des selbständig tätigen Haushaltsmitgliedes] für den Gewinnermittlungszeitraum ... nach Erhalt vom Finanzamt bei.“


(4) Wird der Einkommensteuerbescheid entgegen der Auflage nicht vorgelegt, ist zunächst dessen Vorlage nach den jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zu vollstrecken. So ist in der Regel zunächst eine Frist zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides unter Androhung eines Zwangsgeldes zu setzen. Nach Fristablauf ist ein Zwangsgeld festzusetzen. Wird das Zwangsgeld bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht gezahlt, ist es zu vollstrecken.


(5) Haben die Vollstreckungsmaßnahmen nach Absatz 4 keinen Erfolg (d. h. legen die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder den maßgeblichen Einkommensteuerbescheid trotz der Vollstreckungsmaßnahmen nicht der Wohngeldbehörde vor, obwohl ihnen das Finanzamt diesen übermittelt hat), kann der Wohngeldbewilligungsbescheid ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden (vgl. § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB X). Der Widerruf des Wohngeldbewilligungsbescheides erfolgt nach erneuter Anhörung (vgl. § 24 Absatz 1 SGB X) nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Die Ermessenserwägungen sind im Bescheid darzulegen. Der Widerruf des Wohngeldbewilligungsbescheides ist nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Wohngeldbehörde von den Tatsachen, die einen Widerruf rechtfertigen, möglich (vgl. § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 45 Absatz 4 SGB X).


(6) Auf Nummer 14.03 (Auskunft durch die Finanzämter) wird verwiesen.


Zu § 24 Absatz 5


24.51
Zuständigkeit für Bescheidaufhebung, Wohngeldrückforderung, Unterrichtung und Information der wohngeldberechtigten Person


Die bisher zuständige Wohngeldbehörde bleibt für die Aufhebung des bisherigen Bescheides, die Rückforderung des zu erstattenden Wohngeldes sowie die Unterrichtung und den Hinweis bei Unwirksamkeit des Bescheides (vgl. § 28 Absatz 5 WoGG) nur zuständig, wenn die wohngeldberechtigte Person in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Wohngeldbehörde umgezogen ist. In allen anderen Fällen, wenn etwa die Zuständigkeit der Wohngeldbehörde aufgrund einer Gebietsreform wechselt, wird die neu zuständige Wohngeldbehörde auch hinsichtlich des bisherigen Wohngeldbescheides zuständig, da in diesen Fällen auch die Bearbeitung der Akten und der Zugriff auf die Daten auf die neu zuständige Gemeinde übertragen wird.


Zu § 25 (Bewilligungszeitraum)


Zu § 25 Absatz 1


25.11
Dauer des Bewilligungszeitraums – Grundsatz


(1) Der BWZ, der nach § 25 Absatz 1 Satz 1 WoGG zwölf Monate betragen soll, ist für den jeweiligen Einzelfall festzusetzen.


(2) Der BWZ soll verkürzt werden, wenn im Einzelfall ein konkreter Anlass zu der Annahme besteht, dass sich die der Bewilligung zugrunde zu legenden maßgeblichen Verhältnisse erheblich ändern werden. Dies kann z. B. bei Einkommenserhöhungen, die mehr als 15 Prozent betragen, aber auch bei mit Sicherheit zu erwartenden erheblichen Einnahmeveränderungen, deren genaue Höhe noch nicht feststeht, der Fall sein. Bei den Einnahmen, der Miete oder der Belastung sind Veränderungen erheblich, wenn sie 15 Prozent übersteigen. Die Änderung der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder stellt eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse dar. Der Regelbewilligungszeitraum von zwölf Monaten kann über- oder unterschritten werden, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls oder unter Berücksichtigung der Geschäftslage der Wohngeldbehörde erforderlich ist, insbesondere wenn sich sonst Anträge zu bestimmten Zeiten stark häufen und deshalb Entscheidungen in einem unvertretbaren Maß verzögert würden. Der BWZ soll höchstens 18 Monate betragen.


(3) Nicht erheblich ist grundsätzlich eine Erhöhung der Einnahmen bei üblichen, in der Regel jährlichen Erhöhungen (z. B. gesetzlichen Renten- oder Besoldungserhöhungen, tariflichen Gehalts- und Lohnerhöhungen).


(4) Eine Abweichung vom Regelbewilligungszeitraum oder ein Zurückstellen der Entscheidung über einen Antrag wegen einer bevorstehenden Änderung des Wohngeldrechts oder anderer rechtlicher Regelungen, die auf die Höhe des Wohngeldes Einfluss haben, ist unzulässig.


(5) Die Aufteilung des BWZ in zwei oder mehr Teilzeiträume ist nur ausnahmsweise zulässig. Für die Aufteilung eines BWZ kommen nur Änderungen in Betracht, die nicht zu einer Änderung des Wohngeldes nach § 27 WoGG führen, demnach bei nicht erheblichen Änderungen. Die Bildung von Teilzeiträumen bietet sich insbesondere an, wenn während eines festzusetzenden BWZ


1.
sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um weniger als 15 Prozent verändert,


2.
sich die Voraussetzungen für die Freibeträge nach § 17 WoGG oder die Abzugsbeträge nach § 18 WoGG während des BWZ ändern oder wegfallen oder


3.
Änderungen des WoGG oder anderer Regelungen (z. B. des EStG) in Kraft treten


und dies rechnerisch zu einem anderen Wohngeld führt. Bei der Einkommensermittlung geht die Bildung eines Jahreseinkommens (Durchschnittseinkommens) der Aufteilung vor, auch wenn sich das Einkommen im festzusetzenden BWZ in der Höhe nicht erheblich im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 WoGG verändert oder die Einkommensart wechselt. Sind nach Satz 3 Teilzeiträume zu bilden, ist ein Durchschnittseinkommen bezogen auf die jeweiligen Teilzeiträume zu ermitteln. Ein aufgeteilter BWZ soll zwölf Monate betragen (§ 25 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 WoGG).


(6) Werden bei der Entscheidung über den Wohngeldantrag Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 1 und 2 WoGG berücksichtigt und werden daher ein verkürzter BWZ und – vom Zeitpunkt der Änderung an – ein neuer BWZ festgesetzt, ist dies keine Aufteilung eines BWZ im Sinne der Nummer 25.11 Absatz 5. Für den neuen BWZ gelten die Regelungen des § 25 Absatz 1 WoGG.


(7) Teilt die wohngeldberechtigte Person im laufenden BWZ mehrere, zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintretende Änderungen mit und ergibt die erste erhebliche Änderung einen Wegfall des Wohngeldanspruchs, die zweite Änderung jedoch wieder einen Wohngeldanspruch, so ist vom Zeitpunkt der ersten Änderung an der ursprüngliche Wohngeldbescheid aufzuheben. Die Mitteilung der zweiten Änderung ist von der Wohngeldbehörde als neuer Wohngeldantrag ab Eintritt der zweiten Änderung zu werten.


Beispiel 1 (mehrere Änderungen; Wegfall des Wohngeldanspruchs nach der ersten Änderung):


15. März 2016:

Wohngeldbescheid mit BWZ 1. März 2016 bis 28. Februar 2017



20. April 2016:

Mitteilung der wohngeldberechtigten Person, dass sich




1.

zum 1. Mai 2016 das Gesamteinkommen nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent erhöht; hierdurch fällt der Wohngeldanspruch weg;





2.

zum 1. Juni 2016 die Miete um mehr als 15 Prozent erhöht; hierdurch ergibt sich ein Wohngeldanspruch.



Folge:
Der Wohngeldbescheid ist ab dem 1. Mai 2016 aufzuheben (§ 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG). Die Mitteilung der zweiten Änderung ist von der Wohngeldbehörde als neuer Wohngeldantrag für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2016 zu werten und demnach ist ein neuer Wohngeldbescheid mit BWZ vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017 zu erlassen.


Beispiel 2 (mehrere Änderungen, die in der Vergangenheit liegen; Wegfall des Wohngeldanspruchs nach der ersten Änderung):


15. März 2016:

Wohngeldbescheid mit BWZ 1. März 2016 bis 28. Februar 2017



20. September 2016:

Mitteilung der wohngeldberechtigten Person, dass sich




1.

zum 1. Mai 2016 das Gesamteinkommen nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent erhöht; hierdurch fällt der Wohngeldanspruch weg;





2.

zum 1. August 2016 die Miete um mehr als 15 Prozent erhöht; hierdurch ergibt sich ein Wohngeldanspruch.



Folge:
Der Wohngeldbescheid ist ab dem 1. Mai 2016 aufzuheben (§ 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG). Die Mitteilung der zweiten Änderung am 20. September 2016 über die Änderung zum 1. August 2016 ist von der Wohngeldbehörde als neuer Wohngeldantrag zu werten. Dies gilt auch dann, wenn die mitgeteilte Änderung eine nicht erhebliche Änderung wäre. Die Änderung kann jedoch erst ab Antragstellung (= Mitteilung vom 20. September 2016 an die Wohngeldbehörde) berücksichtigt werden. Es ergeht daher ein neuer Wohngeldbescheid mit BWZ vom 1. September 2016 bis 31. August 2017.


25.12
Bewilligungszeitraum bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern


(1) Gehört zum Haushalt mindestens ein zu berücksichtigendes selbständig tätiges Haushaltsmitglied mit Einkünften nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG, soll grundsätzlich der Regelbewilligungszeitraum von zwölf Monaten identisch mit dem Gewinnermittlungszeitraum (vgl. Nummer 14.105 Absatz 7) gebildet werden. Bei einem Gewinnermittlungszeitraum, der identisch mit dem Kalenderjahr ist, beginnt daher der BWZ stets am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.


(2) Wird der Wohngeldantrag nicht zum Beginn eines Wirtschaftsjahres gestellt, sondern erst im Laufe dessen, beginnt der BWZ im Antragsmonat und ist, im Hinblick auf den zwölfmonatigen Gewinnermittlungszeitraum, auf das Ende des Wirtschaftsjahres zu begrenzen.


Beispiel (Verkürzung des BWZ bis zum Ende des Wirtschaftsjahres):


15. März 2016:

Wohngeldantrag; die selbständige Arbeit wird seit 2015 ausgeübt; das Wirtschaftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr



11. April 2016:

Wohngeldbescheid mit BWZ 1. März 2016 bis 31. Dezember 2016



(3) Wird der Wohngeldantrag in den letzten drei Monaten des Gewinnermittlungszeitraums gestellt, kann Wohngeld bis zum Ende des folgenden Gewinnermittlungszeitraums bewilligt werden. In diesen Fällen werden zwei Bewilligungszeiträume gebildet. Der erste endet am Ende des Gewinnermittlungszeitraums der Antragstellung und der zweite in der Regel am Ende des folgenden Gewinnermittlungszeitraums.


Beispiel (Bildung von zwei Bewilligungszeiträumen aufgrund eines Wohngeldantrages zum Ende eines Kalenderjahres):


14. Oktober 2016:

Wohngeldantrag; die selbständige Arbeit wird seit 2015 ausgeübt; das Wirtschaftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr



19. Dezember 2016:

Wohngeldbescheid mit

BWZ I:

1. Oktober bis 31. Dezember 2016


BWZ II:

1. Januar bis 31. Dezember 2017



(4) Zur Prognose des zu erwartenden Gewinns vgl. Nummer 15.12.


(5) Sind zum Zeitpunkt der Antragstellung erhebliche bzw. nicht erhebliche Änderungen im BWZ zu erwarten, so sind neben der Berechnung des Gewinns im Gewinnermittlungszeitraum (vgl. Nummer 14.105 Absatz 7) auch die Regelungen des § 25 WoGG anzuwenden (z. B. Verkürzung des BWZ bei erheblichen Änderungen; Bildung von Teilzeiträumen, vgl. Nummer 25.11 Absatz 5).


Beispiel 1 (mehrere BWZ, auch mit Teilzeiträumen, aufgrund einer – bereits bei Antragstellung zu erwartenden – nicht erheblichen Änderung nach Antragstellung):


14. Oktober 2016:

Wohngeldantrag; aus diesem geht hervor, dass sich die Miete zum 1. März 2017 nicht erheblich erhöht; die selbständige Arbeit wird seit 2015 ausgeübt; das Wirtschaftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr



28. Oktober 2016:

Wohngeldbescheid mit

BWZ I:

1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016


BWZ II:

Teilzeitraum I: 1. Januar bis 28. Februar 2017

Teilzeitraum II: 1. März bis 31. Dezember 2017



Beispiel 2 (mehrere BWZ, aufgrund einer erheblichen Änderung nach Antragstellung):


14. Oktober 2016:

Wohngeldantrag; aus diesem geht hervor, dass sich die Verhältnisse zum 1. März 2017 erheblich ändern, da ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied auszieht; die selbständige Arbeit wird seit 2015 ausgeübt; das Wirtschaftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr



28. Oktober 2016:

Wohngeldbescheid mit

BWZ I:

1. Oktober bis 31. Dezember 2016

BWZ II:

1. Januar bis 28. Februar 2017

BWZ III:

1. März bis 31. Dezember 2017



25.13
Dauer des Bewilligungszeitraums bei einer Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 WoGG


(1) In einem nach § 27 Absatz 2 WoGG erlassenen neuen Bescheid ist der Beginn des BWZ vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an festzusetzen. Die Dauer des neuen BWZ ab Änderung ist abhängig davon, ob die Wohngeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse (vgl. Nummer 27.24) im laufenden BWZ, im Rahmen eines Weiterleistungsantrages oder nach Ablauf des BWZ Kenntnis erlangt.


(2) Erhält die Wohngeldgeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse im laufenden BWZ Kenntnis (durch Mitteilung der wohngeldberechtigten Person, durch einen Datenabgleich oder durch Dritte), ist ab dem Zeitpunkt der Änderung ein neuer BWZ nach Maßgabe des § 25 Absatz 1 WoGG zu bilden, d. h. in der Regel für weitere zwölf Monate.


Beispiel:


7. Januar 2016:

Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016



ab 1. November 2016:

nicht nur vorübergehende Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent



15. November 2016:

Kenntnis der Wohngeldbehörde



Folge:
Der ursprüngliche Wohngeldbescheid ist ab dem 1. November 2016 aufzuheben und ein neuer Bescheid mit BWZ 1. November 2016 bis 31. Oktober 2017 zu erlassen, da die Änderung mehr als zwei Monate andauert und im BWZ begonnen hat. Für die Bewilligung von Wohngeld über den bisherigen BWZ hinaus ist kein zusätzlicher Weiterleistungsantrag erforderlich (vgl. § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2, § 25 Absatz 1 Satz 1 WoGG, Nummer 27.22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1).


(3) Erhält die Wohngeldbehörde im Rahmen eines Weiterleistungsantrages (vgl. Nummer 22.41) davon Kenntnis, dass die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 WoGG vorliegen, so gilt Folgendes:


Ab dem Zeitpunkt der Änderung (vgl. Nummer 27.24) ist ein neuer BWZ nach Maßgabe des § 25 Absatz 1 WoGG zu bilden, d. h. in der Regel für weitere zwölf Monate. Die Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 WoGG geht einem Weiterleistungsantrag vor.


Ein Weiterleistungsantrag (vgl. Nummer 22.41) beinhaltet einen entsprechenden Erklärungswillen der wohngeldberechtigten Person, nämlich weiter Wohngeld erhalten zu wollen. Eine Mitteilung der wohngeldberechtigten Person nach § 27 Absatz 3 Satz 1 WoGG kann in einen Weiterleistungsantrag umgedeutet werden, auch wenn ein solcher nicht ausdrücklich gestellt worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Mitteilung innerhalb der letzten zwei Monate vor Ende eines BWZ erfolgt.


Dieser Erklärungswille kann in der Regel auch vorliegen, wenn die wohngeldberechtigte Person Änderungen der Verhältnisse im Sinne des § 27 Absatz 2 WoGG spätestens im Folgemonat nach Ablauf des BWZ mitteilt. Die Umdeutung in einen Weiterleistungsantrag ist unabhängig davon, ob die Änderung der Verhältnisse zu einer Änderung des Bewilligungsbescheides führt oder nicht.


Ein Erklärungswille für einen Weiterleistungsantrag liegt dagegen nicht vor, wenn die Wohngeldbehörde nach Ablauf des BWZ Kenntnis von der Änderung im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs oder durch Dritte erlangt.


Die Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 WoGG geht einem Weiterleistungsantrag vor (vgl. Nummer 25.13 Absatz 3 Satz 3, Nummer 27.28).


Beispiel:


7. Januar 2016:

Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016



ab 1. November 2016:

nicht nur vorübergehende Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent



7. Januar 2017:

Kenntnis der Wohngeldbehörde von der Erhöhung des Gesamteinkommens im Rahmen eines Weiterleistungsantrages



Folge:
Der ursprüngliche Wohngeldbescheid ist ab dem 1. November 2016 aufzuheben und ein neuer Bescheid mit BWZ 1. November 2016 bis 31. Oktober 2017 zu erlassen, da die Änderung mehr als zwei Monate andauert und im BWZ begonnen hat. Bei einer Neuentscheidung von Amts wegen wird der Weiterleistungsantrag mit erledigt (vgl. Nummer 27.29 Absatz 2 WoGVwV), worauf die wohngeldberechtigte Person hinzuweisen ist.


Gleiches gilt, wenn die Wohngeldbehörde von der Erhöhung des Gesamteinkommens im Januar 2017 (im Folgemonat unmittelbar nach Ablauf des BWZ) durch Mitteilung der wohngeldberechtigten Person Kenntnis erlangt. Eine Mitteilung zu diesem Zeitpunkt enthält in der Regel den Erklärungswillen, auch nach Ablauf des BWZ weiter Wohngeld erhalten zu wollen und kann deshalb in einen Weiterleistungsantrag umgedeutet werden.


(4) Erhält die Wohngeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse nach Ablauf des BWZ Kenntnis, ohne dass ein Weiterleistungsantrag vorliegt, ist ab dem Zeitpunkt der Änderung nur bis zum Ende des bisherigen BWZ zu entscheiden. Über den Anspruch auf weiteres Wohngeld nach Ablauf des bisherigen BWZ ist nur aufgrund eines neuen Antrages zu entscheiden.


Beispiel:


7. Januar 2016:

Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016



ab 1. November 2016:

nicht nur vorübergehende Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent



4. März 2017:

Kenntnis der Wohngeldbehörde von der Erhöhung des Gesamteinkommens im Rahmen eines Datenabgleichs



7. März 2017:

neuer Wohngeldantrag



Folge:
Die Änderung bezieht sich auf einen abgelaufenen BWZ. Es ist von Amts wegen ab Änderung der Verhältnisse (hier: ab 1. November 2016) neu zu entscheiden, vgl. § 27 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 WoGG entsprechend.


Der ursprüngliche Wohngeldbescheid ist ab dem 1. November 2016 aufzuheben und ein neuer Bescheid mit BWZ 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016 zu erlassen, da die Änderung mehr als zwei Monate andauert und im BWZ begonnen hat (§ 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2 WoGG; Nummer 27.22 Absatz 4 Nummer 1). Da für Januar 2017 und Februar 2017 kein neuer Wohngeldantrag vorliegt, ist erst für den Zeitraum ab März 2017 ein neuer Wohngeldbewilligungsbescheid mit BWZ 1. März 2017 bis 28. Februar 2018 zu erlassen.


(5) Bei mehreren erheblichen Änderungen bestimmt die erste den Beginn des neuen BWZ.


Zu § 25 Absatz 2


25.21
Beginn des Bewilligungszeitraums


(1) Der BWZ beginnt im Monat der Antragstellung. Treten die Voraussetzungen für die Wohngeldbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt ein, beginnt der BWZ erst in diesem Monat.


(2) Grundsätzlich kann Wohngeld nur geleistet werden, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, auch genutzt wird. Beginnt die Nutzung nicht am Ersten eines Monats, beginnt der BWZ – wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind – dennoch am Ersten des Monats. Für die Berechnung des Wohngeldes ist die Miete oder Belastung in voller Höhe zugrunde zu legen, die für diesen Monat zu entrichten ist.


25.22
Beginn des Bewilligungszeitraums in den Fällen, in denen eine Sozialleistung, die keine Transferleistung ist, abgelehnt wurde


Wurde eine Sozialleistung, die keine Transferleistung (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 1 WoGG; Nummer 7.11) ist, beantragt (z. B. Antrag auf eine Leistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 WoGG) und wird diese (z. B. durch den Träger der Ausbildungsförderung) abgelehnt, so wirkt ein Wohngeldantrag bis zu einem Jahr zurück, sofern der Wohngeldantrag innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Ablehnungsbescheid (z. B. des Trägers der Ausbildungsförderung) gestellt wird (vgl. § 28 Satz 1 SGB X). § 25 Absatz 3 WoGG ist nicht anwendbar, da er nur für abgelehnte Transferleistungen gilt.


Zu § 25 Absatz 3


25.31
Beginn des Bewilligungszeitraums in den Fällen, in denen der Ausschluss vom Wohngeld als nicht erfolgt gilt


(1) Wurde eine Transferleistung abgelehnt, so beginnt der BWZ nur dann mit dem Monat, von dem ab sie abgelehnt wurde, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des auf die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalendermonats gestellt wird (§ 25 Absatz 3 Satz 1 WoGG).


Beispiel:


15. Januar:

Antrag auf eine Transferleistung



11. Februar:

Kenntnis der wohngeldberechtigten Person von der Ablehnung der Transferleistung für den Zeitraum ab Januar



Folge:
Wohngeldantrag muss bis zum 31. März gestellt werden, damit Wohngeld rückwirkend ab dem 1. Januar bewilligt werden kann.


(2) Entsprechendes gilt in den Fällen


1.
der Rücknahme des Antrages auf eine Transferleistung (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 WoGG),


2.
der Versagung oder Entziehung einer Transferleistung oder der ausschließlichen Gewährung als Darlehen (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG),


3.
der Rücknahme oder Aufhebung des Bewilligungsbescheides über eine Transferleistung (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 WoGG),


4.
des nachträglichen Entfallens eines Anspruchs auf eine Transferleistung oder – unter bestimmten Voraussetzungen – auch bei Nachrangigkeit (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 WoGG; Nummer 8.13),


5.
der Erstattung einer Leistung durch den Übergang eines Anspruchs (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 WoGG; Nummer 8.14) und


6.
bei Verzicht auf eine Transferleistung (vgl. § 8 Absatz 2 WoGG).


Der Wohngeldantrag ist vor Ablauf des auf die Kenntnis von der Rücknahme, Versagung, Entziehung, Darlehensgewährung, Aufhebung, dem nachträglichen Entfallen, der Nachrangigkeit, der Erstattung einer Leistung oder dem Verzicht folgenden Kalendermonats zu stellen, damit sich der Wohngeldbewilligungszeitraum nahtlos anschließen kann (vgl. § 25 Absatz 3 Satz 2 WoGG).


Zu § 25 Absatz 4


25.41
Beginn des Bewilligungszeitraums in den Fällen, in denen ein bestehender Wohngeldbewilligungsbescheid unwirksam geworden ist


§ 25 Absatz 4 WoGG erfasst die Fälle, in denen vor der Beantragung einer Transferleistung Wohngeld geleistet worden ist, dieser Wohngeldbewilligungsbescheid dann zum Beispiel aufgrund der Beantragung einer Transferleistung unwirksam geworden ist (§ 28 Absatz 3 WoGG) und anschließend erneut Wohngeld beantragt wird, weil keine Transferleistung mehr geleistet wird oder weil die Transferleistung nicht für alle Haushaltsmitglieder geleistet wird oder etwa der Antrag auf Transferleistung abgelehnt worden ist. Ob sich der neue BWZ direkt an den bisherigen BWZ anschließt, ist abhängig von der Einhaltung einer bestimmten Antragsfrist.


25.42
Antragsfrist in den Fällen, in denen der Ausschluss vom Wohngeld für den gesamten Wohngeldhaushalt als nicht erfolgt gilt


(1) In den Fällen, in denen der Wohngeldbewilligungsbescheid unwirksam geworden ist, weil eine Transferleistung beantragt worden ist, diese dann aber für den gesamten Wohngeldhaushalt abgelehnt wurde und nunmehr erneut Wohngeld beantragt wird, kommt es bezüglich der Antragsfrist auf die Kenntnis der wohngeldberechtigten Person von der Ablehnung der Transferleistung an. D. h., nur wenn der erneute Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung der Transferleistung folgt, schließt sich der neue Wohngeldbewilligungszeitraum unmittelbar an den Wohngeldbewilligungszeitraum des bisherigen Wohngeldbewilligungsbescheides an (vgl. § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 WoGG; Nummer 25.31 Absatz 1).


Beispiel:


Wohngeld wird geleistet.


17. Januar:

Beantragung von Alg II für Januar



ab 1. Januar:

Wohngeldbescheid unwirksam (vgl. § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB II, § 28 Absatz 3 Satz 1 WoGG)



3. März:

Ablehnung der Transferleistung



5. März:

Wohngeldantrag



Folge:
Wohngeldbewilligung ab 1. Januar (vgl. § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 WoGG).


(2) Dies gilt auch in den übrigen Fällen, in denen ein Ausschluss vom Wohngeld für den gesamten Wohngeldhaushalt als nicht erfolgt gilt (vgl. Nummer 25.31 Absatz 2), der Wohngeldbewilligungsbescheid aber unwirksam geworden ist (vgl. § 25 Absatz 4 Satz 2 WoGG).


25.43
Antragsfrist in den Fällen, in denen nur ein Teil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder vom Wohngeld ausgeschlossen ist


(1) Wurde Wohngeld geleistet und beantragt bzw. bezieht nunmehr nur ein Teil des Haushalts eine Transferleistung, wird der Wohngeldbewilligungsbescheid aufgrund der Beantragung einer Transferleistung dennoch unwirksam (§ 28 Absatz 3 WoGG).


Für diejenigen Haushaltsmitglieder, die keine Transferleistung beantragt haben bzw. beziehen, kann erneut Wohngeld beantragt werden. Damit sich der neue BWZ für den verbliebenen Teil des Wohngeldhaushaltes unmittelbar an den bisherigen BWZ des unwirksam gewordenen Wohngeldbescheides anschließen kann, ist eine bestimmte Antragsfrist einzuhalten: Die verbleibenden zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder müssen den erneuten Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats stellen, der auf die Kenntnis der wohngeldberechtigten Person von der Unwirksamkeit des ursprünglichen Wohngeldbescheides folgt (vgl. § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WoGG).


(2) Die wohngeldberechtigte Person erlangt in der Regel erst Kenntnis von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides, wenn die Wohngeldbehörde sie hiervon unterrichtet.


25.44
Rückwirkende Wohngeldbewilligung bei Transferleistungsbezug


Auch in den Fällen, in denen der gesamte ursprüngliche Wohngeldhaushalt eine Transferleistung nur für einen begrenzten Zeitraum erhält, wovon er aber erst verspätet Kenntnis erhält, ist eine unmittelbare Wohngeldleistung nach dem Ende des BWZ der Transferleistung möglich. Der neue Wohngeldbewilligungszeitraum beginnt jedoch nur unter der Voraussetzung am Ersten des Monats, von dem an die Transferleistung nicht mehr gewährt wird, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der wohngeldberechtigten Person von dem Ende des BWZ einer Transferleistung folgt (vgl. § 25 Absatz 4 Satz 3 WoGG).


Anders als in den Fällen, in denen nur ein Teil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder vom Wohngeld ausgeschlossen ist (vgl. Nummer 25.43 Absatz 1), kommt es nicht auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit des ursprünglichen Wohngeldbewilligungsbescheides an. Da Anknüpfungspunkt das Ende des BWZ der Transferleistung ist, kommt es auch für die Kenntnis darauf an.


Beispiel:


Wohngeldbewilligung für den BWZ 1. Januar bis 31. Dezember


16. April:

Antrag auf eine Transferleistung ab dem 1. April für den gesamten Wohngeldhaushalt



Folge:
Wohngeldbewilligungsbescheid wird vom 1. April an unwirksam (vgl. § 28 Absatz 3 WoGG); Ausschluss vom Wohngeld ab dem Ersten des Monats der Antragstellung auf die Transferleistung (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 2 WoGG).


15. September:

Bewilligung der Transferleistung für den 1. April bis 31. Juli für den gesamten Wohngeldhaushalt



17. September:

Kenntnis der wohngeldberechtigten Person von der viermonatigen Bewilligung der Transferleistung



4. Oktober:

Kenntnis von Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides ab dem 1. April durch Mitteilung der Wohngeldbehörde (vgl. Nummer 28.01 Absatz 1 Satz 3), weil die Wohngeldbehörde erst am 1. Oktober von dem Antrag auf eine Transferleistung und deren Bewilligung Kenntnis erlangt hat.



Folge:
Der gesamte Wohngeldhaushalt kann rückwirkend zum 1. August Wohngeld beantragen, wenn er den Wohngeldantrag bis zum 31. Oktober stellt (vgl. § 25 Absatz 4 Satz 3 WoGG).


Zu § 26 (Zahlung des Wohngeldes)


Zu § 26 Absatz 1


26.11
Zahlung an Dritte


(1) Die Zahlung des Wohngeldes an andere Haushaltsmitglieder oder an die Vermieterin oder den Vermieter ohne schriftliche Einwilligung muss nach der Zweckbestimmung des Wohngeldes, der wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens (§ 1 Absatz 1 WoGG), geboten sein und ist sowohl von Beginn eines BWZ an als auch während eines laufenden BWZ möglich. Solche Zahlungen sollen erfolgen, wenn z. B.


1.
zu erwarten ist, dass das Wohngeld nicht zur Zahlung der Miete oder Belastung verwendet wird, oder


2.
Mietrückstände bestehen.


Außerdem kann das Wohngeld für in Heimen aufgenommene Personen an den zuständigen Leistungsträger gezahlt werden.


(2) Wird das Wohngeld nicht an die wohngeldberechtigte Person gezahlt, ist diese durch Verwaltungsakt hierüber zu unterrichten, unabhängig davon, ob eine Einwilligung vorlag. Wird gegen die Entscheidung, das Wohngeld nicht an die wohngeldberechtigte Person zu zahlen, Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben, ist das Wohngeld bis zur endgültigen Entscheidung über den Widerspruch weiter an die wohngeldberechtigte Person zu leisten.


Zu § 26 Absatz 2


26.21
Kontoangabe


(1) Die wohngeldberechtigte Person ist grundsätzlich verpflichtet, ein Konto bei einem Geldinstitut innerhalb der Europäischen Union anzugeben, auf welches das Wohngeld überwiesen werden kann. Kontoinhaberin oder Kontoinhaber muss die wohngeldberechtigte Person, ein Haushaltsmitglied oder die Vermieterin oder der Vermieter sein. Entsprechend der in § 26 Absatz 2 WoGG zitierten EG/EU-Verordnungen, deren Regelungen durch das sogenannte SEPA-Begleitgesetz umgesetzt wurden, darf die Wohngeldbehörde nicht vorgeben, in welchem EU-Mitgliedstaat das Konto zu führen ist. Ist ein solches Konto nicht vorhanden und besteht die wohngeldberechtigte Person auf einer Übermittlung des Wohngeldes an ihren Wohnsitz, hat sie die entstehenden Kosten zu tragen; deshalb sollen die monatlichen Überweisungskosten vom Wohngeld abgezogen werden.


(2) § 26 Absatz 2 WoGG legt nur den Zahlungsweg für die Leistung des Wohngeldes an Haushaltsmitglieder fest, lässt aber die Möglichkeit der Zahlung an die in § 26 Absatz 1 WoGG genannten anderen Zahlungsempfänger unberührt. Bei Wohngeldzahlungen an andere Personen oder Institutionen gilt diese Regelung nicht.


Zu § 27 (Änderung des Wohngeldes)


27.01
Änderung des Wohngeldes bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern


Bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern mit Einkünften nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG wird der Gewinn für den gesamten Gewinnermittlungszeitraum ermittelt. Dies lässt eine monatliche Betrachtung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nicht zu. Somit kann der Gewinn auch keinen monatlichen Schwankungen unterliegen (vgl. Nummer 14.105 Absatz 7). Eine Prüfung nach § 27 Absatz 2 WoGG wegen Erhöhung des Gesamteinkommens infolge der Erhöhung des Gewinns erfolgt in der Regel nicht im laufenden BWZ, sondern erst nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums (vgl. Nummer 27.41). Im Einzelfall ist es gleichwohl denkbar, dass die Änderung der Einkünfte bereits im laufenden BWZ glaubhaft dargelegt wird (z. B. durch eine konkrete Berechnung der veränderten Gewinnerwartung und konkrete Darlegung der zugrunde liegenden Umstände). Aufgrund dessen hat die Wohngeldbehörde zu prüfen, ob ein Fall des § 27 Absatz 1 (vgl. Nummer 27.16) oder Absatz 2 WoGG vorliegt.


Zu § 27 Absatz 1


27.11
Antragstellung


Der Antrag nach § 27 Absatz 1 WoGG kann grundsätzlich nur von der wohngeldberechtigten Person gestellt werden (vgl. Nummer 3.31 Absatz 3 und Nummer 22.31). Für die Antragstellung gelten Nummer 22.12 und 22.13 entsprechend.


27.12
Bewilligungszeitraum bei Neuberechnung


Wird ein gegenüber dem bisherigen Wohngeld erhöhtes Wohngeld bewilligt, ist der neue Bewilligungsbescheid für einen BWZ von in der Regel wieder zwölf Monaten zu erlassen. § 25 Absatz 1 und 2 WoGG sowie Nummer 25.11 sind anzuwenden. Grundsätzlich beginnt der neu festzusetzende BWZ am Ersten des Monats der Antragstellung, es sei denn, die zur Erhöhung des Wohngeldes führende Änderung der Verhältnisse tritt erst zu einem späteren Zeitpunkt ein. Erhöht sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung rückwirkend um mehr als 15 Prozent, ist auch das Wohngeld rückwirkend zu bewilligen, frühestens jedoch vom Beginn des laufenden BWZ an.


27.13
Maßgebende Umstände bei Neuberechnung


Bei der Wohngeldberechnung für den neuen BWZ sind nicht nur die sich aus § 27 Absatz 1 WoGG ergebenden Änderungen zu berücksichtigen, sondern auch Änderungen aller anderen Umstände, die für die Wohngeldbewilligung maßgebend sind.


27.14
Ablehnung des Antrages auf Erhöhung des Wohngeldes


Ergibt sich aufgrund der Neuberechnung ein gleich hohes oder ein geringeres Wohngeld, ist der Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes abzulehnen. Sofern sich ein geringeres Wohngeld ergibt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine neue Entscheidung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 WoGG vorliegen.


27.15
Erhöhung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung


(1) Eine tatsächliche Erhöhung der Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent führt nur dann zu einer Neubewilligung, wenn nach Anwendung der Höchstbeträge für Miete und Belastung die zu berücksichtigende Miete oder Belastung sich ebenfalls um mehr als 15 Prozent erhöht.


(2) § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WoGG ist auch dann anzuwenden, wenn


1.
ohne Änderung der tatsächlichen Miete oder Belastung aufgrund einer Anhebung der Höchstbeträge für Miete und Belastung nach § 12 Absatz 1 WoGG, z. B. aufgrund einer höheren Mietenstufe, nunmehr um mehr als 15 Prozent erhöhte Wohnkosten berücksichtigt werden können oder


2.
sich die Miete oder Belastung im laufenden BWZ mehrfach erhöht hat und die Erhöhungen insgesamt mehr als 15 Prozent betragen. Die Anwendung des § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WoGG erfolgt vom Ersten des Monats an, von dem an die mehrfachen Erhöhungen mehr als 15 Prozent betragen.


(3) Soweit ohne Änderung der tatsächlichen Miete oder Belastung aufgrund der zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Anhebung der Höchstbeträge für Miete und Belastung nach § 12 Absatz 1 WoGG, z. B. aufgrund einer höheren Mietenstufe, nunmehr um mehr als 15 Prozent erhöhte Wohnkosten berücksichtigt werden können, ist insbesondere § 42a WoGG zu berücksichtigen (vgl. Nummer 42a.12).


27.16
Entscheidung über einen Erhöhungsantrag bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern


(1) Bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern mit Einkünften nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG kann im Einzelfall (vgl. Nummer 27.01) im laufenden BWZ eine Verringerung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent durch andere Unterlagen (z. B. konkrete Berechnung der veränderten Gewinnerwartung) und durch konkrete Darlegung der zugrunde liegenden Umstände (z. B. Nachweis über die Aufgabe eines gewinnbringenden Verkaufsstandes; Gewinnminderung infolge reduzierter selbständiger Tätigkeit wegen mehrmonatiger Krankheit), glaubhaft dargelegt werden. Aufgrund dessen hat die Wohngeldbehörde zu prüfen, ob ein Fall des § 27 Absatz 1 WoGG vorliegt.


(2) Wird aufgrund einer zu erwartenden Änderung des Gewinns des selbständig tätigen Haushaltsmitgliedes im laufenden BWZ ein Erhöhungsantrag gestellt und der Wohngeldbehörde die Änderung des bereits prognostizierten Gewinns glaubhaft nachgewiesen, ist nach § 27 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 WoGG ab dem Monat, in dem der Erhöhungsantrag gestellt wurde, bis zum Ende des BWZ neu zu entscheiden. Eine rückwirkende Wohngelderhöhung vor Antragstellung ist auch in diesen Fällen nicht möglich.


Beispiel (Erhöhungsantrag im laufenden BWZ):


15. Februar 2016:

Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016. Die selbständige Arbeit wird seit 2014 ausgeübt.



8. August 2016:

Erhöhungsantrag, Prognose der Verringerung des (jährlichen) Gewinns für 2016 um mehr als 15 Prozent wegen Aufgabe eines Verkaufsstandes.



Folge:
Da nach § 27 Absatz 1 Satz 1 WoGG über die Erhöhung des Wohngeldes nur auf Antrag neu zu entscheiden ist, ergeht ein Bescheid – unter Berücksichtigung des für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 (neu) prognostizierten Gewinns – mit einem BWZ beginnend am 1. August 2016, der aufgrund des am 31. Dezember endenden Gewinnermittlungszeitraums (vgl. Nummer 14.105 Absatz 7) am 31. Dezember 2016 endet.


(3) Eine rückwirkende Wohngelderhöhung ist grundsätzlich nur möglich, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung rückwirkend um mehr als 15 Prozent erhöht hat (vgl. § 27 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 WoGG).


Zu § 27 Absatz 2


27.21
Rechtmäßigkeit des Bescheides bei Erlass


Eine Neuentscheidung nach § 27 Absatz 2 WoGG setzt wegen § 24 Absatz 2 WoGG voraus, dass die Änderung der Verhältnisse bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides noch nicht zu erwarten war und der Bescheid insoweit bei seinem Erlass rechtmäßig ist. Ein bei seinem Erlass rechtswidriger Bescheid wäre hingegen nach § 45 SGB X zurückzunehmen.


27.22
Prüfung und Entscheidung von Amts wegen


(1) Erhält die Wohngeldbehörde davon Kenntnis, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 27 Absatz 2 WoGG vorliegen könnten, ist sie verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu prüfen. Bei Kenntnis von nicht erheblichen Änderungen und bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides von selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern sind die Nummern 27.221 und 27.222 zu beachten.


(2) Zu einer Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 WoGG führen nur die erheblichen, nicht nur vorübergehenden Änderungen (vgl. Nummer 27.23) der Verhältnisse. Die Änderungen der Verhältnisse sind erheblich, wenn sie die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 WoGG erfüllen.


Nicht erhebliche und nur vorübergehende erhebliche Änderungen führen nicht zu einer Neuentscheidung von Amts wegen (vgl. auch Nummer 27.26).


(3) Die wohngeldberechtigte Person und die anderen nach § 23 Absatz 1 bis 3 WoGG Auskunftspflichtigen haben nach dieser Vorschrift und nach § 60 Absatz 1 SGB I der Wohngeldbehörde die zur Überprüfung erforderlichen Angaben zu machen.


(4) Ergibt die Überprüfung, dass


1.
das Wohngeld wegfällt oder sich verringert, ist der ursprüngliche Wohngeldbescheid nach § 27 Absatz 2 WoGG ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben und – bei verringertem Wohngeld – ein neuer Bescheid mit einem neuen BWZ (vgl. Nummer 27.28 und 25.13) zu erlassen,


2.
es bei dem bisherigen Bescheid verbleibt, und beruht die Überprüfung auf einer Mitteilung der wohngeldberechtigten Person (vgl. § 27 Absatz 3 Satz 1 WoGG), ist ihr hierüber ein Bescheid zu erteilen; dies gilt auch bei einer von Amts wegen vorgenommenen Überprüfung, von der die wohngeldberechtigte Person Kenntnis hat. Eine schriftliche Information zum Ergebnis der Prüfung ist nicht ausreichend.


Eine Prüfung, ob die wohngeldberechtigte Person auf den Bestand des Wohngeldbescheides vertraut hat, findet nicht statt.


(5) Eine Neuentscheidung von Amts wegen ist auch dann vorzunehmen, wenn keine Mitteilungspflicht besteht (vgl. § 27 Absatz 2 Satz 7 WoGG). Die wohngeldberechtigte Person ist im Wohngeldbescheid darauf hinzuweisen (vgl. § 24 Absatz 3 Satz 2 WoGG, Nummer 24.31 Absatz 2).


Keine Mitteilungspflicht besteht z. B. in den Fällen, in denen Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16 WoGG), Freibeträge (§ 17 WoGG) oder Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG) weggefallen sind und dadurch eine Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent vorliegt.


(6) Die etwaige Erstattung von zu Unrecht gezahltem Wohngeld richtet sich nach § 50 SGB X.


27.221
Prüfung einer Neuentscheidung bei Kenntnis von nicht erheblichen Änderungen


Der Sachverhalt ist auch dann von Amts wegen zu prüfen, wenn die Wohngeldbehörde von nicht erheblichen Änderungen im Rahmen eines Datenabgleichs oder durch Dritte Kenntnis erlangt, aber im Einzelfall weitere Umstände darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen für eine Neuentscheidung von Amts wegen, insbesondere wegen einer erheblichen Erhöhung des Gesamteinkommens durch Einkommenserhöhungen von anderen zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern, vorliegen (vgl. Nummer 27.222 Absatz 5 Beispiel 1).


27.222
Prüfung einer Neuentscheidung bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides


(1) In den Fällen, in denen der Wohngeldbehörde der Einkommensteuerbescheid eines selbständig tätigen Haushaltsmitgliedes aufgrund eines Hinweises oder einer Auflage im Wohngeldbescheid vorgelegt wird (vgl. § 24 Absatz 4 WoGG; Nummer 24.41 Absatz 1 bis 3), ist je nach Fallkonstellation (vgl. Absatz 2 bis 5) zu entscheiden.


(2) Ist der Gewinn laut dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid geringer oder gleich hoch wie in der Prognose der Wohngeldbewilligung, kann die Wohngeldbehörde – wenn sie keine weiteren Hinweise hat – davon ausgehen, dass sich die Verhältnisse, insbesondere das Gesamteinkommen, nicht verändert haben. Die Vorlage des Einkommensteuerbescheides resultiert in diesem Fall nicht aus der Mitteilungspflicht nach § 27 Absatz 3 WoGG, sondern aus dem Hinweis bzw. der Auflage im Wohngeldbescheid. Die Wohngeldbehörde teilt der wohngeldberechtigten Person daher schriftlich oder elektronisch mit, dass aufgrund der Vorlage des Einkommensteuerbescheides der Wohngeldbescheid nicht nach § 27 Absatz 2 WoGG überprüft wurde.


(3) Ist der Gewinn laut Einkommensteuerbescheid gegenüber der Prognose um so viel höher, dass sich bereits dadurch das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat, liegen die Voraussetzungen für eine Prüfung nach § 27 Absatz 2 WoGG vor (vgl. Nummer 27.22 Absatz 1 Satz 1).


(4) Ist der Gewinn laut Einkommensteuerbescheid höher als die Prognose, würde aber die Gewinnsteigerung für sich genommen nicht das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöhen, so kommt es darauf an, ob der Wohngeldbehörde noch weitere Änderungen des Gesamteinkommens bekannt geworden sind (z. B. durch einen Weiterleistungsantrag oder durch einen Datenabgleich). Ist dies der Fall, sind auch die Änderungen aller anderen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder hierfür heranzuziehen, ob die Voraussetzungen für eine Neuentscheidung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG vorliegen.


(5) Hat die Wohngeldbehörde von keinen weiteren Änderungen Kenntnis, so sind im Einzelfall die weiteren Umstände heranzuziehen, ob ein Prüfverfahren nach § 27 Absatz 2 WoGG eröffnet wird (vgl. Beispiel 1 und 2).


Beispiel 1:


Der aus zwei Personen bestehende Wohngeldhaushalt legt den Einkommensteuerbescheid nach § 24 Absatz 4 WoGG vor. Daraus ergibt sich, dass sich der Gewinn der selbständig tätigen Ehefrau gegenüber dem Gewinn der Prognose um 14 Prozent erhöht hat. Der Wohngeldbehörde ist grundsätzlich bekannt, dass der Ehemann über schwankendes Einkommen verfügt.


Folge:
In diesem Einzelfall ist nicht auszuschließen, dass die Änderung der Einkommen der Ehegatten zu einer erheblichen Änderung des Gesamteinkommens geführt hat. Die Wohngeldbehörde hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Neuentscheidung vorliegen.


Beispiel 2:


Der aus einem Ehepaar bestehende Wohngeldhaushalt legt den Einkommensteuerbescheid nach § 24 Absatz 4 WoGG vor. Daraus ergibt sich, dass sich der Gewinn der selbständig tätigen Ehefrau gegenüber dem Gewinn der Prognose um 10 Prozent erhöht hat. Der Ehemann erhält eine Rente.


Folge:
Ohne weitere Hinweise kann die Wohngeldbehörde nicht davon ausgehen, dass sich das Einkommen des Ehemannes um einen Betrag erhöht hat, der zusammen mit der Erhöhung des Gewinns der Ehefrau zu einer erheblichen Änderung des Gesamteinkommens führen würde. Die Wohngeldbehörde teilt der wohngeldberechtigten Person daher schriftlich oder elektronisch mit, dass aufgrund der Vorlage des Einkommensteuerbescheides der Wohngeldbescheid nicht nach § 27 Absatz 2 WoGG überprüft wurde.


27.23
Nicht nur vorübergehende Änderung im laufenden Bewilligungszeitraum


(1) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 1 WoGG ist eine Änderung anzusehen, wenn sie mehr als zwei Monate andauert.


(2) Einmalige Zahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Gratifikationen sowie kurzfristige Mietminderungen, Betriebs- und Heizkostenguthaben) sind kein Anlass zur Überprüfung und bleiben außer Betracht (vgl. auch Nummer 27.32). Dies gilt nicht für die Fälle der als Einmalzahlung geleisteten Unterhaltszahlung (vgl. Nummer 14.21.19 Absatz 1 Satz 3 und 4).


(3) Die Änderung der Verhältnisse von mehr als zwei Monaten muss im laufenden BWZ eintreten (z. B. Bescheid über eine rückwirkende Rentenbewilligung ergeht im laufenden BWZ; vgl. auch Nummer 24.21 Absatz 3). Die (rückwirkenden) Änderungen vor Beginn des BWZ sind zu berücksichtigen, soweit sich die Änderungen nicht nur vorübergehend auf den BWZ auswirken.


Beispiel 1:


16. Februar 2016:

Wohngelderstantrag



23. Februar 2016:

Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017



3. März 2016:

Mitteilung der wohngeldberechtigten Person, dass sich das Einkommen rückwirkend zum 1. Januar 2016 erhöht hat; hierbei handelt es sich um eine erhebliche, nicht nur vorübergehende Änderung



Folge:
Die erhebliche Änderung ist zu berücksichtigen, obwohl diese nicht im laufenden BWZ beginnt, sondern bereits davor.


Die Änderung kann bereits am Ersten des ersten Monats des BWZ beginnen. Sie kann auch erst in einem der letzten beiden Monate des BWZ beginnen, sofern die Änderung ab diesem Zeitpunkt mehr als zwei Monate (über den BWZ hinaus) andauert. Beginnt die Änderung der Verhältnisse erst nach dem Ersten des letzten Monats des BWZ, ist § 27 Absatz 2 Satz 3 WoGG zu beachten, mit der Folge, dass der bisherige Bescheid unberührt bleibt (vgl. Nummer 27.24 Absatz 3 Beispiel 2). Beziehen sich die Änderungen auf einen abgelaufenen BWZ oder werden die Änderungen erst nach Ablauf des BWZ bekannt und wirken auf einen oder mehrere BWZ zurück, ist § 27 Absatz 4 WoGG zu beachten.


Beispiel 2 (Beginn der nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse in den letzten beiden Monaten des BWZ):


7. Januar 2016:

Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016



ab 1. November 2016:

nicht nur vorübergehende Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent



15. November 2016:

Kenntnis der Wohngeldbehörde von der Erhöhung des Gesamteinkommens



Folge:
Der ursprüngliche Wohngeldbescheid ist ab dem 1. November 2016 aufzuheben, weil die Einkommenserhöhung im laufenden BWZ beginnt und mehr als zwei Monate andauert.


Beispiel 3 (nur vorübergehende Änderung der Verhältnisse in den letzten beiden Monaten des BWZ):


7. Januar 2016:

Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016



nur November und Dezember 2016:

Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent



15. November 2016:

Kenntnis der Wohngeldbehörde von der Erhöhung des Gesamteinkommens durch Mitteilung der wohngeldberechtigten Person



Folge:
Es verbleibt beim bisherigen Bescheid, weil die Einkommenserhöhung einen Zeitraum von zwei Monaten nicht übersteigt und somit nur vorübergehend ist. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Bescheid zu erlassen, da im vorliegenden Fall die Überprüfung auf einer Mitteilung der wohngeldberechtigten Person beruht (vgl. § 27 Absatz 3 Satz 1 WoGG; Nummer 27.22 Absatz 4 Nummer 2). Die Mitteilung kann in einen Weiterleistungsantrag umgedeutet werden (vgl. Nummer 25.13 Absatz 3, Nummer 27.28).


27.24
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse


(1) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an neu zu entscheiden, wenn das Wohngeld wegfällt oder es sich durch die Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 WoGG verringert.


(2) Für den Beginn der Neuentscheidung ist der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse maßgebend (anders als bei § 27 Absatz 4 WoGG). Es kommt nicht darauf an, wann die wohngeldberechtigte Person, die Haushaltsmitglieder oder die Wohngeldbehörde davon Kenntnis erlangt haben. Der Zeitpunkt der Kenntnis ist nur für die in Nummer 27.26 genannten Fälle und bei § 27 Absatz 4 Satz 1 und 2 WoGG von Bedeutung.


(3) Tritt im Fall des Wegfalls oder der Verringerung des Wohngeldes die Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten eines Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten des nächsten Monats an zu entscheiden (vgl. § 27 Absatz 2 Satz 3 WoGG).


Beispiel 1 (Änderung der Verhältnisse und des Wohngeldes im BWZ):


7. Januar 2016:

Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016



ab 15. November 2016:

nicht nur vorübergehende Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent, was zu einer Verringerung des Wohngeldes führen würde



16. Dezember 2016:

Kenntnis der Wohngeldbehörde von der Erhöhung des Gesamteinkommens im Rahmen eines Weiterleistungsantrags der wohngeldberechtigten Person für den Zeitraum ab 1. Januar 2017



Folge:
Der ursprüngliche Wohngeldbescheid ist ab dem 1. Dezember 2016 aufzuheben und ein neuer Bescheid mit BWZ 1. Dezember 2016 bis 30. November 2017 zu erlassen, da die Änderung mehr als zwei Monate andauert und im BWZ begonnen hat (§ 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 WoGG). Bei einer Neuentscheidung von Amts wegen wird der Weiterleistungsantrag mit erledigt (vgl. Nummer 25.13 Absatz 3, Nummer 27.28), worauf die wohngeldberechtigte Person hinzuweisen ist.


Beispiel 2 (Änderung der Verhältnisse wirkt erst nach Ablauf des bisherigen BWZ):


7. Januar 2016:

Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016



ab 16. Dezember 2016:

Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent, was zu einer Verringerung des Wohngeldes führen würde



20. Dezember 2016:

Kenntnis der Wohngeldbehörde von der Erhöhung des Gesamteinkommens



Folge:
Es verbleibt beim bisherigen Bescheid, da die Änderung der Verhältnisse das Wohngeld erst nach Ablauf des BWZ verringern würde (Eintritt nicht zum Ersten des Monats, vgl. § 27 Absatz 2 Satz 3 WoGG). Über das Ergebnis der Überprüfung ist unter den Voraussetzungen der Nummer 27.22 Absatz 4 Nummer 2 ein Bescheid zu erlassen.


Erfolgte eine Mitteilung der wohngeldberechtigten Person nach § 27 Absatz 3 Satz 1 WoGG, kann diese in einen Weiterleistungsantrag umgedeutet werden (vgl. Nummer 25.13 Absatz 3, Nummer 27.28).


27.25
Besonderheiten bei mehrfachen Änderungen des Gesamteinkommens


(1) Bei mehrfachen Änderungen des Gesamteinkommens liegt eine nicht nur vorübergehende Erhöhung des Gesamteinkommens im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG nur dann vor, wenn sich das Gesamteinkommen in mehr als zwei aufeinander folgenden Monaten um jeweils mehr als 15 Prozent – bezogen auf das der Bewilligung zugrunde liegende Gesamteinkommen – erhöht. Hierbei ist es unerheblich, ob die Erhöhung durch verschiedene Umstände verursacht wird (z. B. Gehaltserhöhung in den ersten beiden Monaten, höherer Unterhalt im dritten Monat).


Beispiel (Bestimmung des Zeitpunkts, von dem an bei wechselnden Einkommensverhältnissen die Änderung nicht nur vorübergehend ist):


7. Januar 2016:

Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016



Februar + März 2016:

Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent



April 2016:

Erhöhung des Gesamteinkommens um nicht mehr als 15 Prozent (bezogen auf das der Bewilligung zugrunde liegende Gesamteinkommen)



ab 1. Mai 2016:

nicht nur vorübergehende Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent (bezogen auf das der Bewilligung zugrunde liegende Gesamteinkommen)



15. November 2016:

Kenntnis der Wohngeldbehörde von den jeweiligen Erhöhungen des Gesamteinkommens durch Mitteilung der wohngeldberechtigten Person



Folge:
Der Wohngeldanspruch verringert sich erst ab dem 1. Mai 2016, da erst ab diesem Zeitpunkt von einer nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse auszugehen ist. Die Änderung dauert erst ab dem 1. Mai 2016 mehr als zwei Monate an.


Der ursprüngliche Wohngeldbescheid ist ab dem 1. Mai 2016 aufzuheben und ein neuer Bescheid mit BWZ 1. Mai 2016 bis 30. April 2017 zu erlassen (§ 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2 WoGG; Nummer 27.22 Absatz 4 Nummer 1).


(2) Treten nach einer Erhöhung des Gesamteinkommens, die zu einer Entscheidung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG führt, weitere Erhöhungen des Gesamteinkommens ein, sind diese nach Maßgabe des § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 WoGG zu berücksichtigen. Bei der Prüfung, ob weitere Änderungen des Gesamteinkommens nicht erheblich oder erheblich im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG sind, ist auf das Gesamteinkommen abzustellen, das sich nach der jeweils vorherigen, nicht nur vorübergehenden erheblichen Änderung des Gesamteinkommens ergeben hat (und nicht auf das im bisherigen Bescheid zugrunde gelegte Gesamteinkommen).


Beispiel (Ermittlung der Erhöhung des Gesamteinkommens):


7. Januar 2016:

Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016



ab 1. September 2016:

nicht nur vorübergehende Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent, was zu einer Verringerung des Wohngeldes führen würde



ab 1. November 2016:

nicht nur vorübergehende Erhöhung des Gesamteinkommens um weitere 6 Prozent (bezogen auf das Gesamteinkommen ab dem 1. September 2016)



16. Dezember 2016:

Kenntnis der Wohngeldbehörde von beiden Erhöhungen des Gesamteinkommens im Rahmen eines Weiterleistungsantrages der wohngeldberechtigten Person für den Zeitraum ab 1. Januar 2017



Folge:
Die Erhöhung des Gesamteinkommens ab dem 1. September 2016 ist erheblich im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG, die Erhöhung ab dem 1. November 2016 ist dagegen nicht erheblich. Denn bei der Prüfung, um wie viel Prozent sich das Gesamteinkommen ab dem 1. November 2016 erhöht hat, ist auf das Gesamteinkommen ab dem 1. September 2016 (erhebliche Änderung) abzustellen. Die Wohngeldbehörde hat zum Zeitpunkt der fiktiven Antragstellung (16. Dezember 2016) alle ihr bekannten Umstände (auch die nicht erhebliche Erhöhung des Gesamteinkommens ab dem 1. November 2016) zu berücksichtigen.


Der ursprüngliche Wohngeldbescheid ist ab dem 1. September 2016 aufzuheben und ein neuer Bescheid mit BWZ 1. September 2016 bis 31. August 2017 zu erlassen. Beide Einkommenserhöhungen sind durch Bildung eines Durchschnittseinkommens zu berücksichtigen (§ 27 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 WoGG und Nummer 25.11 Absatz 5 Satz 4 WoGVwV).


27.26
Kenntnis der Wohngeldbehörde von den geänderten Verhältnissen bzw. maßgebende Umstände bei der Neuentscheidung


(1) Alle im Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde (fiktiver Zeitpunkt der Antragstellung, vgl. § 27 Absatz 2 Satz 5 WoGG) bekannten Umstände sind zu berücksichtigen, wenn mindestens eine Änderung der Verhältnisse erheblich ist (vgl. Nummer 27.22 Absatz 2). Damit tritt der Zeitpunkt der Kenntnis an die Stelle des Antragszeitpunkts für die Anwendung des § 24 Absatz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 1 WoGG.


Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 27 Absatz 2 WoGG sind auch alle anderen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auch der §§ 7, 20 und 21 WoGG, zu prüfen.


Sind der Wohngeldbehörde zu diesem Zeitpunkt neben erheblichen Änderungen auch nicht erhebliche Änderungen bekannt, sind sie ebenfalls zu berücksichtigen, unabhängig davon, wann sie wirksam werden.


Nicht erhebliche Änderungen können frühestens zu dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem die Voraussetzungen für eine Neuentscheidung von Amts wegen vorliegen, d. h. der Zeitpunkt, zu dem eine erhebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt.


(2) Bei einer Neuentscheidung werden auch wohngelderhöhende Umstände berücksichtigt, unabhängig davon, ob ein Antrag nach § 27 Absatz 1 WoGG vorliegt. Dies gilt sowohl für Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 WoGG als auch für Änderungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Im Ergebnis muss sich jedoch das Wohngeld verringern bzw. es muss sich durch die Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 27 Absatz 2 WoGG das Wohngeld zunächst für mehr als zwei Monate verringern, bevor eine spätere Wohngelderhöhung zum Tragen kommt.


(3) Bei mehreren Änderungen ist die Kenntnis der Wohngeldbehörde vom Eintritt der ersten erheblichen Änderung der fiktive Zeitpunkt der Antragstellung. Tritt danach eine weitere Änderung ein, ist sie nur zu berücksichtigen, wenn sie auch erheblich ist (vgl. § 27 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 2 WoGG).


27.27
Mietminderung


(1) Eine zwischen Vermieterin oder Vermieter und Mieterin oder Mieter vereinbarte Mietminderung kann die Voraussetzungen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WoGG erfüllen.


(2) Mindert die Mieterin oder der Mieter einseitig die Miete, stellt dies keine Verringerung der Miete im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WoGG dar. Erst nach einer Einigung mit der Vermieterin oder dem Vermieter oder nach einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung gilt die Mietminderung als erfolgt.


27.28
Dauer des neuen Bewilligungszeitraums


Ergibt die Überprüfung ein verringertes Wohngeld, ist je nachdem, ob die Wohngeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse im laufenden BWZ, im Rahmen eines Weiterleistungsantrages bzw. einer umgedeuteten Mitteilung oder nach Ablauf des BWZ Kenntnis erlangt, ein unterschiedlich langer neuer BWZ ab Änderung festzusetzen (vgl. Nummer 25.13).


27.29
Prüfung von Amts wegen und Weiterleistungsantrag


(1) Ergibt die Prüfung nach § 27 Absatz 2 WoGG, dass der Bewilligungsbescheid durch die Änderung der Verhältnisse nicht berührt wird, kann eine Mitteilung der wohngeldberechtigten Person nach § 27 Absatz 3 Satz 1 WoGG in einen Weiterleistungsantrag umgedeutet werden, auch wenn ein solcher nicht ausdrücklich gestellt worden ist (vgl. Nummer 25.13 Absatz 3).


(2) Ergibt die Überprüfung im Rahmen eines ausdrücklichen Weiterleistungsantrages, dass die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 WoGG vorlagen, aber keine Mitteilung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 WoGG erfolgt ist, hat die Wohngeldbehörde eine Prüfung bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse durchzuführen. Die Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 WoGG geht einem Weiterleistungsantrag vor (vgl. Nummer 25.13 Absatz 3).


Zu § 27 Absatz 3


27.31
Unverzügliche Mitteilung


Die wohngeldberechtigte Person handelt unverzüglich, wenn sie ihrer Mitteilungspflicht ohne schuldhaftes Zögern nachkommt.


27.32
Nicht nur vorübergehende oder einmalige Erhöhung des Einkommens und nicht nur vorübergehende oder einmalige Senkung der Miete oder Belastung


(1) Eine Erhöhung der Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 und 2 EStG (§ 14 Absatz 1 WoGG) und der Einnahmen nach § 14 Absatz 2 WoGG ist dann nicht nur vorübergehend, wenn sie mehr als zwei Monate andauert. Einmalige Zahlungen (z. B. Weihnachts-, Urlaubsgeld oder Gratifikationen) sind kein Anlass zur Überprüfung nach § 27 Absatz 2 WoGG.


(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Verringerung der Miete oder Belastung. Einmalige Erstattungen bei der Miete (z. B. Erstattung von zuviel gezahlten Nebenkosten) bleiben unberücksichtigt.


27.33
Mitteilungspflichten zur Anzahl der Haushaltsmitglieder


Die wohngeldberechtigte Person hat die Pflicht,


1.
eine Verringerung der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und


2.
eine Erhöhung der Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder


der Wohngeldbehörde mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht zu Satz 1 Nummer 1 gilt nur, soweit noch mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied in dem Wohnraum, für den Wohngeld geleistet wird, verblieben ist. Nutzt kein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied mehr den Wohnraum, wird der Wohngeldbescheid nach § 28 Absatz 1 Satz 1 WoGG unwirksam.


27.34
Erhöhung des Jahreseinkommens ohne Erhöhung des verfügbaren Einkommens


Wenn sich die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 und 2 EStG (§ 14 Absatz 1 WoGG) und der Einnahmen nach § 14 Absatz 2 WoGG aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent erhöht hat, ohne dass sich das verfügbare Einkommen erhöht hat, besteht trotzdem eine Mitteilungspflicht. Ein solcher Fall kann z. B. eintreten, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer Beträge oder Zuwendungen im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG für die betriebliche Altersversorgung erstmals leistet oder sich diese erhöhen. Nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 WoGG kommt es nur auf die Erhöhung des wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommens an.


27.35
Entziehung des Wohngeldes wegen fehlender Mitwirkung


Die Wohngeldleistung kann – nach Wohngeldbewilligung und Wohngeldleistung – nach § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I ganz oder teilweise für die Zukunft entzogen werden, wenn die in § 27 Absatz 3 WoGG genannten Personen Änderungen der Verhältnisse nicht mitteilen, die Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 27 Absatz 2 sind (vgl. insbesondere Teil B Nummer 66.01 Absatz 3). Wird die Mitteilung über die Änderung der Verhältnisse nachgeholt, ist nach § 27 Absatz 2 WoGG ab Änderung der Verhältnisse zu entscheiden. Ein leichtfertiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 37 Absatz 1 Nummer 3 WoGG dar.


Zu § 27 Absatz 4


27.41
Neuentscheidung von Amts wegen nach Ablauf des BWZ bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern


(1) Bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern mit Einkünften nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG ist der Gewinn der Betrag über einen Gewinnermittlungszeitraum. Dies lässt eine monatliche Betrachtung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nicht zu. Somit kann der Gewinn auch keinen monatlichen Schwankungen unterliegen (vgl. Nummer 14.105 Absatz 7). Eine Prüfung nach § 27 Absatz 2 WoGG wegen Erhöhung des Gesamteinkommens infolge der Erhöhung des Gewinns erfolgt in der Regel nicht im laufenden BWZ, sondern erst nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums (vgl. Nummer 27.01).


(2) Bewirkt ein höherer Gewinn – gegenüber der Prognose im Wohngeldbescheid (vgl. Nummer 15.12) – eine Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent, ist zu beachten, dass auch alle weiteren bekannten Umstände (nicht erhebliche und gegebenenfalls weitere erhebliche Änderungen) bei der Neuentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. Nummer 27.26 Absatz 1).


(3) Ein Nachweis der Änderung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für abgelaufene BWZ (und damit auch für abgelaufene Gewinnermittlungszeiträume) ist insbesondere durch Vorlage des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides möglich. Besteht eine Veranlagungspflicht, ist das selbständig tätige Haushaltsmitglied in der Regel bis zum 31. Mai (für die Veranlagungszeiträume ab 2018 bis zum 31. Juli) des Folgejahres verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen (§§ 25, 43 Absatz 5, § 46 EStG, § 56 EStDV, § 149 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 AO). Sollte das Haushaltsmitglied von Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten sein, soll die Wohngeldbehörde gegenüber dem Haushaltsmitglied jedenfalls nach dem 31. Juli des Folgejahres darauf hinwirken, die vom Finanzamt gewährte Frist (in der Regel bis Ende Dezember des Folgejahres; für die Veranlagungszeiträume ab 2018 bis Ende Februar des Zweitfolgejahres) nicht voll auszuschöpfen, sondern die Einkommensteuererklärung alsbald wie möglich beim Finanzamt einzureichen und diese der Wohngeldbehörde in Kopie inklusive aller Anlagen vorzulegen.


(4) Zur Auskunft durch die Finanzämter vgl. Nummer 14.03.


(5) Bei dem Vergleich des ursprünglich prognostizierten Gesamteinkommens mit dem Gesamteinkommen insbesondere aufgrund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides bzw. in Einzelfällen aufgrund anderer geeigneter Unterlagen ist zu beachten, dass der Gewinn, der zum wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen zählt, vom Gewinn im Sinne des Einkommensteuerrechts abweichen kann (vgl. § 14 Absatz 1 Satz 2 und 4 WoGG, Nummer 14.106). Der Gewinn im Sinne des Einkommensteuerrechts ergibt sich im Einkommensteuerbescheid aus den darin aufgeführten „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“/„Einkünfte aus Gewerbebetrieb“/„Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft“, nicht aus der Position „Einkommen/zu versteuerndes Einkommen“.


Das prognostizierte Gesamteinkommen, das vollständig oder zum Teil aus dem prognostizierten Jahreseinkommen des selbständig tätigen Haushaltsmitgliedes ermittelt wurde, ist dem Gesamteinkommen, welches sich vollständig oder zum Teil aus den Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ergibt, gegenüberzustellen. Bei diesen Einkünften aus dem Einkommensteuerbescheid sind noch Investitionsabzugsbeträge (vgl. § 7g Absatz 1 und 2 EStG), erhöhte Absetzungen (z. B. nach den §§ 7a, 7h oder 7i EStG) und Sonderabschreibungen (vgl. § 7g Absatz 5 und 6 EStG) gemäß dem Rechenschema in Nummer 14.106 Absatz 1 zu berücksichtigen. Danach ist zu prüfen, ob eine Überschreitung von mehr als 15 Prozent gegeben ist.


(6) Zur Entziehung des Wohngeldes wegen fehlender Mitwirkung gilt Nummer 27.35 entsprechend.


27.411
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern


Ändert sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent infolge einer Gewinnerhöhung, so ist der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Gewinnermittlungszeitraums (vgl. § 27 Absatz 2 Satz 2 WoGG und Nummer 14.105 Absatz 7), frühestens aber der Beginn des BWZ. Hierbei ist zu unterscheiden, ob der BWZ identisch mit dem Wirtschaftsjahr ist, ob der BWZ identisch mit dem Rumpfwirtschaftsjahr ist, ob der BWZ nur über einen Teil des Wirtschaftsjahres läuft oder ob das Wirtschaftsjahr im laufenden BWZ beginnt.


27.4111
BWZ identisch mit dem Wirtschaftsjahr


In den Fällen, in denen der ursprüngliche BWZ mit dem Wirtschaftsjahr identisch ist, ist der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Wirtschaftsjahres. Über die Änderung der Verhältnisse ist ab Beginn des BWZ zu entscheiden.


Beispiel (BWZ identisch mit Wirtschaftsjahr):


19. Dezember 2014:

Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2015; selbständige Arbeit wird seit 2014 ausgeübt.



September 2016:

Einkommensteuerbescheid für 2015 wird der Wohngeldbehörde vorgelegt; aus diesem geht eine Gewinnerhöhung hervor, die zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt.



Folge:
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ist der 1. Januar 2015; neuer Wohngeldbescheid mit neuem BWZ: 1. Januar bis 31. Dezember 2015.


27.4112
BWZ identisch mit einem Rumpfwirtschaftsjahr


In den Fällen, in denen der ursprüngliche BWZ mit dem Rumpfwirtschaftsjahr (vgl. Nummer 14.105 Absatz 8) identisch ist, ist der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Gewinnermittlungszeitraums und damit auch der Beginn des Rumpfwirtschaftsjahres. Zur Ermittlung des Jahreseinkommens ist der Gewinn dieses Rumpfwirtschaftsjahres auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen (vgl. § 15 Absatz 4 WoGG). Über die Änderung der Verhältnisse ist ab Beginn dieses BWZ zu entscheiden.


Beispiel (BWZ identisch mit Rumpfwirtschaftsjahr):


10. August 2015:

Wohngeldbescheid mit BWZ 1. August bis 31. Dezember 2015; selbständige Arbeit wird am 1. August 2015 aufgenommen. Die Einkommensprognose erfolgt hinsichtlich des Gewinns für die fünf Monate von August bis Dezember (Rumpfwirtschaftsjahr); das Jahreseinkommen aus dem Gewinn ergibt sich dann durch Division durch fünf (Monate) multipliziert mit zwölf (Monaten).



September 2016:

Einkommensteuerbescheid für 2015 wird der Wohngeldbehörde vorgelegt; aus diesem geht eine Gewinnerhöhung hervor, die zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt. Der Einkommensteuerbescheid weist den Gewinn für die selbständige Arbeit über fünf Monate aus; für die Beurteilung, ob ein Fall des § 27 Absatz 2 WoGG vorliegt, ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens der Gewinn aus dem Einkommensteuerbescheid durch Division durch fünf (Monate) multipliziert mit zwölf (Monaten) zu berücksichtigen (vgl. § 15 Absatz 4 WoGG).



Folge:
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ist der 1. August 2015; neuer Wohngeldbescheid mit neuem BWZ 1. August bis 31. Dezember 2015.


27.4113
BWZ über einen Teil des Wirtschaftsjahres


In den Fällen, in denen der Wohngeldantrag im laufenden Wirtschaftsjahr gestellt wird (der ursprüngliche BWZ also nur über einen Teil des Wirtschaftsjahres läuft), ist der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des BWZ, auch wenn sich die Verhältnisse bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres geändert haben. Die für die Wohngeldbewilligung maßgeblichen Verhältnisse können frühestens ab Beginn des BWZ berücksichtigt werden. Daher ist auch in den Fällen, in denen nur für einen Teil des Wirtschaftsjahres Wohngeld bewilligt wurde, der Gewinn des gesamten Wirtschaftsjahres der Einkommensermittlung zugrunde zu legen. Für die Ermittlung des Gesamteinkommens kommt es nicht auf die Dauer des BWZ an.


Beispiel (BWZ über einen Teil des Wirtschaftsjahres):


10. August 2015:

Wohngeldbescheid mit BWZ 1. August bis 31. Dezember 2015; selbständige Arbeit wird seit dem 1. Januar 2015 ausgeübt.



September 2016:

Einkommensteuerbescheid für 2015 wird der Wohngeldbehörde vorgelegt; aus diesem geht eine Gewinnerhöhung hervor, die zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt.



Folge:
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ist der 1. August 2015; neuer Wohngeldbescheid mit neuem BWZ 1. August bis 31. Dezember 2015.


27.4114
Beginn des Wirtschaftsjahres im laufenden BWZ


Wird im laufenden BWZ eine selbständige Tätigkeit (selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft) erst aufgenommen, ist der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Wird die selbständige Tätigkeit in einem laufenden Wirtschaftsjahr (im Ergebnis entsteht ein Rumpfwirtschaftsjahr) begonnen, ist der Gewinn dieses Teils des Wirtschaftsjahres auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen (vgl. § 15 Absatz 4 WoGG – Beispiel 1). Wird die selbständige Tätigkeit zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, ist der Gewinn des gesamten Wirtschaftsjahres der Einkommensermittlung zugrunde zu legen (Beispiel 2).


Beispiel 1 (Beginn des Wirtschaftsjahres im laufenden BWZ/Rumpfwirtschaftsjahr):


18. Dezember 2015:

Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016;



1. August 2016:

Aufnahme der selbständigen Arbeit; infolge der Gewinnprognose für 2016 erhöht sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent. Die Einkommensprognose erfolgt hinsichtlich des Gewinns für die fünf Monate von August bis Dezember (Rumpfwirtschaftsjahr); das Jahreseinkommen aus dem Gewinn ergibt sich dann durch Division durch fünf (Monate) multipliziert mit zwölf (Monaten).



Folge:
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ist der 1. August 2016. Der Wohngeldbescheid ist ab dem 1. August 2016 aufzuheben und ein neuer Bescheid mit BWZ 1. August bis 31. Dezember 2016 zu erlassen.


Beispiel 2 (Beginn des Wirtschaftsjahres im laufenden BWZ/vollständiges Wirtschaftsjahr):


20. Juli 2015:

Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016;



1. Januar 2016:

Aufnahme der selbständigen Arbeit; infolge der Gewinnprognose für 2016 erhöht sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent.



Folge:
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ist der 1. Januar 2016. Der Wohngeldbescheid ist ab 1. Januar 2016 aufzuheben und ein neuer Bescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016 zu erlassen.


27.412
Nicht nur vorübergehende Änderung der Verhältnisse bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern


Für die Entscheidung, ob ein Fall des § 27 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 WoGG vorliegt, kommt es auch darauf an, dass sich die Verhältnisse nicht nur vorübergehend ändern, d. h. dass sie mehr als zwei Monate andauern (vgl. Nummer 27.23 Absatz 1). Aufgrund des jährlichen Gewinnermittlungszeitraums ist diese Voraussetzung in der Regel gegeben. Da der Gewinn einen Zeitraum von zwölf Monaten umfasst, betrifft die Änderung des Gewinns stets diese gesamten zwölf Monate. Daher liegt in Fällen, in denen die erhebliche Änderung des Gesamteinkommens durch die Änderung des Gewinns verursacht wird, in der Regel eine nicht nur vorübergehende Änderung der Verhältnisse vor. Dies gilt nicht, wenn die selbständige Tätigkeit nur zwei Monate lang ausgeübt und danach wieder aufgegeben wird oder das Rumpfwirtschaftsjahr im BWZ nur zwei Monate umfasst (vgl. Beispiel 2).


Beispiel 1 (erhebliche Änderung des Gesamteinkommens wird mit dem Einkommensteuerbescheid nachgewiesen; BWZ nur über die letzten beiden Monate des Wirtschaftsjahres; selbständige Arbeit endet nicht mit dem Ende dieses Wirtschaftsjahres):


15. November 2016:

Wohngeldantrag; die selbständige Arbeit wird seit 2015 und über das Jahr 2016 hinaus ausgeübt



28. November 2016:

Wohngeldbescheid mit

BWZ I:

1. November bis 31. Dezember 2016


BWZ II:

1. Januar bis 31. Dezember 2017



Oktober 2017:

Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2016 bei der Wohngeldbehörde; daraus geht hervor, dass sich der Gewinn erhöht hat, wodurch sich das tatsächliche Gesamteinkommen gegenüber dem prognostizierten Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat.



Folge:
I. Den BWZ I betreffend liegt eine nicht nur vorübergehende Änderung (mehr als zwei Monate, da zwölfmonatiger Gewinnermittlungszeitraum) des Gesamteinkommens im Sinne des § 27 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG vor; daher ist über die Leistung des Wohngeldes für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016 neu zu entscheiden.


II. Den BWZ II betreffend ist zu prüfen, ob ausnahmsweise (der Einkommensteuerbescheid für 2017 liegt noch nicht vor) die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 Nummer 3 WoGG auch für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2017 vorliegen. Das ist z. B. der Fall, wenn die Wohngeldbehörde aus dem Einkommensteuerbescheid für 2016 und gegebenenfalls weiteren Unterlagen hinreichende Erkenntnisse hat, dass der Gewinn sich auch im Wirtschaftsjahr 2017 in einem Umfang erhöht, der zu einer erheblichen Änderung des Gesamteinkommens führt. Liegen keine hinreichenden Erkenntnisse darüber vor, verbleibt es bei dem für 2017 bewilligten Wohngeld. Hierüber ist der wohngeldberechtigten Person ein Bescheid zu erteilen (vgl. Nummer 27.22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2). Gegebenenfalls ist über das für 2017 bewilligte Wohngeld erst dann neu zu entscheiden, wenn der Einkommensteuerbescheid für 2017 vorliegt und zur Folge hat, dass die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 WoGG erfüllt sind.


Beispiel 2 (erhebliche Änderung des Gesamteinkommens wird mit dem Einkommensteuerbescheid nachgewiesen; BWZ nur über die letzten beiden Monate des Rumpfwirtschaftsjahres; selbständige Arbeit endet nicht mit dem Ende dieses Wirtschaftsjahres):


15. November 2016:

Wohngeldantrag; die selbständige Arbeit wurde am 1. November 2016 aufgenommen und wird über das Jahr 2016 hinaus ausgeübt



28. November 2016:

Wohngeldbescheid mit

BWZ I:

1. November bis 31. Dezember 2016



BWZ II:

1. Januar bis 31. Dezember 2017



Oktober 2017:

Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2016 bei der Wohngeldbehörde; daraus geht hervor, dass sich der Gewinn erhöht hat, wodurch sich das tatsächliche Gesamteinkommen gegenüber dem prognostizierten Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat.



Folge:
I. Den BWZ I betreffend liegt eine nur vorübergehende Änderung des Gesamteinkommens vor (nur zwei Monate, wegen Rumpfwirtschaftsjahr kein zwölfmonatiger Gewinnermittlungszeitraum). Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 27 Absatz 2 WoGG liegen nicht vor.


II. Hinsichtlich des BWZ II verbleibt es zu diesem Zeitpunkt regelmäßig bei dem für 2017 bewilligten Wohngeld, bis der Einkommensteuerbescheid 2017 vorliegt und zur Folge hat, dass die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG erfüllt sind. Hierüber ist der wohngeldberechtigten Person ein Bescheid zu erteilen (vgl. Nummer 27.22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2).


Nur ausnahmsweise kann bereits jetzt der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 gemäß § 27 Absatz 2 überprüft werden, wenn die Wohngeldbehörde aus dem Einkommensteuerbescheid für 2016 und gegebenenfalls weiteren Unterlagen hinreichende Erkenntnisse hat, dass der Gewinn sich auch im Wirtschaftsjahr 2017 in einem Umfang erhöht, der zu einer erheblichen Änderung des Gesamteinkommens führt. Liegen keine hinreichenden Erkenntnisse darüber vor, verbleibt es bei dem für 2017 bewilligten Wohngeld.


27.413
Mehrere erhebliche Änderungen der Verhältnisse bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern


Bei mehreren erheblichen Änderungen (nicht nur des Gesamteinkommens) ist wie im Beispiel zu verfahren:


Beispiel (mehrere erhebliche Änderungen, nicht nur des Gesamteinkommens):


16. Januar 2016:

Wohngeldantrag; die selbständige Arbeit wird seit 2015 ausgeübt



17. Februar 2016:

Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016



12. Mai 2016:

Kenntnis der Wohngeldbehörde, dass am 1. Mai 2016 ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausgezogen ist



3. August 2017:

Vorlage des Steuerbescheides für 2016 bei der Wohngeldbehörde.



I. Bearbeitung des Falles nach § 27 Absatz 2 WoGG (Auszug eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes) im Jahr 2016


Für die Zeit ab dem 1. Mai 2016 ist durch die Verringerung der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder die Voraussetzung für die Anwendung des § 27 Absatz 2 WoGG gegeben; hierbei sind auch alle anderen für die Bewilligung des Wohngeldes maßgebenden Umstände wie etwa die Änderung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sind auch die Einkünfte des selbständig tätigen Haushaltsmitgliedes zu überprüfen. Der Bescheid ist daher ab dem 1. Mai 2016 aufzuheben und ein neuer Bescheid bis zum Ende des Wirtschaftsjahres zu erlassen; neuer BWZ vom 1. Mai bis 31. Dezember 2016.


II. Bearbeitung des Falles nach § 27 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 WoGG (Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2016) im Jahr 2017


Auf der Grundlage des tatsächlichen Gewinns sind sowohl der verbliebene ursprüngliche BWZ (1. Januar bis 30. April 2016) als auch der neue BWZ (1. Mai bis 31. Dezember 2016) daraufhin zu prüfen, ob sich das für das Wirtschaftsjahr 2016 prognostizierte Gesamteinkommen gegenüber dem Gesamteinkommen, das sich unter Berücksichtigung des Gewinns laut Einkommensteuerbescheid ergibt, um mehr als 15 Prozent erhöht hat.


Zu § 28 (Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs)


28.01
Unwirksamkeit des Bescheides kraft Gesetzes


(1) Bei § 28 Absatz 1 und 3 WoGG handelt es sich um gesetzlich auflösende Bedingungen. Wird der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt worden ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt (vgl. § 28 Absatz 1 WoGG) oder wird ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied während eines BWZ vom Wohngeld ausgeschlossen (vgl. § 28 Absatz 3 WoGG), wird der Bewilligungsbescheid kraft Gesetzes unwirksam, sodass eine Aufhebung des Bescheides nicht erforderlich ist. Die wohngeldberechtigte Person ist aber von der eingetretenen Unwirksamkeit des Bescheides zu unterrichten. Diese Unterrichtung ist kein Verwaltungsakt.


(2) Wohngeld, das nach dem Unwirksamwerden des Bewilligungsbescheides gezahlt wurde, ist grundsätzlich nach § 50 Absatz 2 SGB X zurückzufordern (vgl. Teil C Nummer 50.21). Sofern im Falle des § 28 Absatz 3 WoGG das Wohngeld bei der Berechnung der zum Ausschluss und damit zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides führenden Transferleistung als Einnahme berücksichtigt wird, ist für das überzahlte Wohngeld nach § 103 oder § 105 Absatz 1 SGB X der Erstattungsanspruch geltend zu machen (vgl. Teil C Nummer 103.01 und 105.01). Wenn ein Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht, ist eine Rückforderung von Wohngeld gegenüber der wohngeldberechtigten Person ausgeschlossen. In diesem Fall erhält die wohngeldberechtigte Person auch keine Benachrichtigung über die Erstattung von Leistungen zwischen der Wohngeldbehörde und dem Sozialleistungsträger.


28.02
Aufhebung des Bescheides


Im Fall einer zweckwidrigen Verwendung nach § 28 Absatz 2 WoGG ist der betreffende Wohngeldbescheid ganz oder teilweise aufzuheben, weil der Wohngeldbescheid nicht kraft Gesetzes unwirksam wird (vgl. Nummer 28.21).


28.03
Hinweise an die wohngeldberechtigte Person


Die wohngeldberechtigte Person ist mit der Unterrichtung über die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides (vgl. Nummer 28.01 Absatz 1) auf die Möglichkeit der erneuten Wohngeldantragstellung und die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 WoGG hinzuweisen. In einem gegebenenfalls erforderlichen Aufhebungsbescheid (vgl. Nummer 28.02) soll sie darauf hingewiesen werden, dass erneut Wohngeld nur auf der Grundlage eines neuen Wohngeldantrages bewilligt werden kann.


Zu § 28 Absatz 1


28.11
Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Mitteilungspflicht


(1) Die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides tritt ein, wenn kein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied mehr in dem betreffenden Wohnraum den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder


1.
ausziehen oder versterben oder


2.
den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nach außerhalb des betreffenden Wohnraums verlegen, trotzdem aber den Wohnraum weiterhin nutzen.


Die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides tritt auch dann ein, wenn ausschließlich nicht zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder weiterhin in dem Wohnraum den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben. Aufenthalte von zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern außerhalb des Wohnraums sind unschädlich, wenn der Wohnraum weiterhin der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt (vgl. Nummer 5.15).


(2) Die wohngeldberechtigte Person ist zur Mitteilung an die Wohngeldbehörde verpflichtet, wenn Gründe, die zur Unwirksamkeit des Bescheides führen, eintreten (§ 28 Absatz 1 Satz 2 WoGG). Nummer 27.31 ist zu beachten.


Zu § 28 Absatz 2


28.21
Zweckwidrige Verwendung des Wohngeldes


(1) Bei zweckwidriger oder überwiegend zweckwidriger Verwendung des Wohngeldes ist der Wohngeldbescheid nach § 28 Absatz 2 WoGG vollständig aufzuheben und das geleistete Wohngeld nach § 50 Absatz 1 SGB X zurückzufordern.


Beispiel:


Wohngeld wird in Höhe von 100 Euro geleistet. Die wohngeldberechtigte Person überweist Miete in Höhe von 40 Euro. Wohngeld wurde in Höhe von 60 Euro zweckwidrig verwendet.


Folge:
Der Wohngeldbescheid ist für den gesamten Monat aufzuheben.


(2) Wird eine zweckwidrige oder überwiegend zweckwidrige Verwendung des Wohngeldes während eines BWZ bekannt, ist unverzüglich zu prüfen, ob das Wohngeld an die Vermieterin oder den Vermieter oder an andere Haushaltsmitglieder oder den Leistungsträger gezahlt werden kann, um die zweckentsprechende Verwendung sicherzustellen. Wird die Zahlung des Wohngeldes entsprechend verändert, ist der Wohngeldbescheid nur für die vor dem Zeitpunkt der Veränderung liegenden Monate aufzuheben. Der BWZ bleibt gegebenenfalls unberührt. Nummer 26.11 Absatz 2 ist zu beachten. Eine Prüfung, ob die wohngeldberechtigte Person auf den Bestand des Wohngeldbescheides vertrauen konnte, findet nicht statt.


Zu § 29 (Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung)


Zu § 29 Absatz 1


29.11
Gesamtschuldnerische Haftung


(1) § 29 Absatz 1 WoGG legt eine gesamtschuldnerische Haftung für die wohngeldberechtigte Person und alle bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglieder fest, wenn sie bei Erlass des Wohngeldbescheides volljährig waren. Mit Ausnahme der wohngeldberechtigten Person haften vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder nicht gesamtschuldnerisch, auch wenn das Wohngeld an sie gezahlt wurde. Soweit die wohngeldberechtigte Person den Erstattungsanspruch nicht erfüllt, kann die Wohngeldbehörde von jedem der (anderen) berücksichtigten Haushaltsmitglieder den Erstattungsbetrag vollständig oder teilweise fordern. Ist neben der wohngeldberechtigten Person mehr als ein volljähriges berücksichtigtes Haushaltsmitglied im Sinne des Satzes 1 vorhanden, steht es im Ermessen der Behörde, wem gegenüber sie die Forderung geltend macht und vollstreckt.


(2) Trotz der gesetzlichen Festlegung einer gesamtschuldnerischen Haftung ist der Wohngeldbewilligungsbescheid nur der wohngeldberechtigten Person (oder gegebenenfalls einem Bevollmächtigten) bekannt zu geben. In dem Bescheid sollen alle bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglieder namentlich aufgeführt werden.


(3) § 29 Absatz 1 WoGG ist nur für Fälle anwendbar, in denen der Wohngeldbescheid nach dem 31. Dezember 2008 erlassen wurde und Bewilligungszeiträume betrifft, die nach diesem Zeitpunkt beginnen.


Zu § 29 Absatz 2


29.21
Aufrechnung


(1) Die Aufrechnung von zurückzuforderndem Wohngeld mit bewilligtem Wohngeld ist nach § 51 Absatz 2 SGB I in Verbindung mit § 29 Absatz 2 WoGG nicht auf die Hälfte der Wohngeldleistung beschränkt. Alle anderen Regelungen des § 51 Absatz 1 und 2 SGB I gelten unverändert. Die zur Rückzahlung verpflichtete Person hat eine möglicherweise vorliegende Hilfebedürftigkeit, die durch die Aufrechnung zurückzufordernden Wohngeldes entsteht oder verstärkt wird, nachzuweisen. Die Wohngeldbehörde hat diese Prüfung nicht von sich aus vorzunehmen.


(2) § 29 Absatz 2 WoGG ist nur für Fälle anwendbar, in denen die Wohngeldbehörde gegen einen Wohngeldanspruch aufrechnet, der nach dem ab dem 1. Januar 2009 geltenden Recht bewilligt wurde. Es ist unerheblich, wann der Erstattungsanspruch entstanden ist.


Zu § 29 Absatz 3


29.31
Verrechnung


(1) Verrechnungen von Ansprüchen anderer Leistungsträger mit zu leistendem Wohngeld sind nach § 52 SGB I in Verbindung mit § 29 Absatz 3 WoGG nicht auf die Hälfte der Wohngeldleistung beschränkt. Alle anderen Regelungen des § 52 SGB I gelten unverändert, insbesondere für Ansprüche der Wohngeldbehörden an andere Leistungsträger.


(2) § 29 Absatz 3 WoGG ist nur für Fälle anwendbar, in denen die Wohngeldbehörde den Anspruch eines anderen Leistungsträgers mit einer ihr obliegenden Wohngeldleistung, die nach dem ab dem 1. Januar 2009 geltenden Recht bewilligt wurde, verrechnet. Es ist unerheblich, wann der Anspruch des anderen Leistungsträgers entstanden ist.


Zu § 29 Absatz 4


29.41
Vorläufige Zahlungseinstellung


(1) Unter den Voraussetzungen des § 29 Absatz 4 WoGG kann die Wohngeldbehörde die Zahlung des Wohngeldes im laufenden BWZ ohne Erlass eines Bescheides vorläufig ganz oder teilweise einstellen. Die vorläufige Zahlungseinstellung ist kein Verwaltungsakt.


(2) Die vorläufige Zahlungseinstellung steht im Ermessen der Wohngeldbehörde. Von einer vorläufigen Zahlungseinstellung ist abzusehen, wenn


1.
für die Wohngeldbehörde offensichtlich ist, dass die wohngeldberechtigte Person durch die Zahlungseinstellung hilfebedürftig werden würde oder


2.
die wohngeldberechtigte Person nachweist, dass sie durch die Zahlungseinstellung hilfebedürftig geworden ist.


(3) Die vorläufige Zahlungseinstellung ist auf zwei Monate begrenzt. Die Zahlungsverpflichtung beginnt wieder mit dem Tag des übernächsten Monats, der hinsichtlich des Datums dem Tag entspricht, für den erstmalig auf Grund der vorläufigen Zahlungseinstellung keine Wohngeldzahlung mehr erbracht wurde. Der Aufhebungsbescheid nach § 45 SGB X, § 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder § 28 Absatz 2 WoGG oder die Unterrichtung über die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides (vgl. § 28 Absatz 1 und 3 WoGG) muss daher vorher bekannt gegeben werden. Erfolgt die Bekanntgabe nicht fristgerecht, sind die vorläufig einbehaltenen Beträge unverzüglich nachzuzahlen und die monatliche Wohngeldzahlung wieder aufzunehmen, es sei denn, die Wohngeldleistung wurde zwischenzeitlich nach § 66 Absatz 1 SGB I wegen fehlender Mitwirkung entzogen (vgl. Teil B Nummer 66.01 Absatz 3).


(4) Auf Verlangen der wohngeldberechtigten Person ist eine vorläufige Zahlungseinstellung – unabhängig von der vorläufigen Zahlungseinstellung nach § 29 Absatz 4 WoGG – auch möglich, ohne dass eine Verzichtserklärung im Sinne des § 46 Absatz 1 SGB I erforderlich ist.


Zu § 30 (Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall)


30.01
Allgemeines


Wohngeld, das für den auf den Todesfall folgenden Monat oder darauf folgende Monate auf ein Konto bei einem Geldinstitut weitergezahlt wurde, gilt als unter Vorbehalt gezahlt und kann deshalb grundsätzlich als zu Unrecht gezahlt unmittelbar vom Geldinstitut zurückgefordert werden. Ist das Wohngeld nicht vom Geldinstitut nach § 30 Absatz 1 WoGG zu erstatten, sind die in § 30 Absatz 2 WoGG genannten Personen zur Erstattung verpflichtet. Die Haftung der Erben der verstorbenen wohngeldberechtigten Person bleibt von § 30 WoGG unberührt. Erfüllen Erben die Voraussetzungen nach § 30 Absatz 2 WoGG, gilt nur die Verjährungsfrist nach § 30 Absatz 3 WoGG und nicht die Frist nach § 52 Absatz 2 SGB X.


Zu § 30 Absatz 1


30.11
Wohngeldrückforderung von Geldinstituten im Todesfall


(1) Grundsätzlich ist Wohngeld, das nach dem Tod einer wohngeldberechtigten Person geleistet wurde, vom Geldinstitut zu erstatten (im Folgenden: der entsprechende Betrag). Dies gilt nicht, wenn über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde. Ist aber in solchen Fällen ein Guthaben mindestens in Höhe des zurückzufordernden Betrages vorhanden, hat das Geldinstitut das zurückgeforderte Wohngeld trotzdem zu erstatten. Die Rückforderung ist im Fall des § 30 Absatz 1 WoGG durch ein Rückforderungsschreiben und gegebenenfalls durch Leistungsklage geltend zu machen. Bei der Rückforderung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht wird.


(2) Der entsprechende Betrag darf nicht zur Befriedigung von Forderungen des Geldinstituts verwandt werden. Daraus folgt, dass der entsprechende Betrag auch dann zu erstatten ist, wenn das Konto der wohngeldberechtigten Person bei Eingang des Wohngeldes bereits im Soll war.


(3) Wendet das Geldinstitut ein, dass über den entsprechenden Betrag ganz oder teilweise anderweitig verfügt wurde, ist das Geldinstitut verpflichtet, den Namen und die Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers zu benennen (§ 30 Absatz 2 Satz 3 WoGG).


Zu § 30 Absatz 2


30.21
Wohngeldrückforderung von zur Erstattung verpflichteten Personen im Todesfall


(1) Gegenüber den nach § 30 Absatz 2 Satz 1 WoGG zur Rückzahlung verpflichteten Personen ist der Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Durch die Regelung wird ein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch begründet, sodass § 50 Absatz 2 Satz 2 SGB X nicht gilt (kein Vertrauensschutz). Die zur Rückzahlung verpflichteten Personen können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein.


(2) Vor Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes ist grundsätzlich eine Anhörung nach § 24 SGB X durchzuführen.


(3) Das Geldinstitut ist verpflichtet, für die Rückforderung den Namen und die Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers zu benennen (vgl. Nummer 30.11 Absatz 3).


(4) Nach § 30 Absatz 2 Satz 1 WoGG ist die Vermieterin oder der Vermieter nicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn das Wohngeld für einen Zeitraum geleistet wurde, in dem das Mietverhältnis bereits beendet ist.


(5) Die Wohngeldbehörde kann nach § 30 Absatz 2 Satz 4 WoGG in Verbindung mit § 50 SGB X auch gegen die Erben vorgehen (siehe auch Nummer 30.01).


Zu § 31 (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides)


31.01
Rückwirkende Wohngeldleistung bei Bescheidrücknahme nach § 44 SGB X


Der in § 31 WoGG festgelegte Zeitraum zur rückwirkenden Leistung von Wohngeld von zwei Jahren gilt für nach dem 31. Dezember 2008 erlassene Rücknahmebescheide. Auf den Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden rechtswidrigen Bescheides kommt es nicht an.


Zu § 32 (Erstattung des Wohngeldes durch den Bund)


32.01
Allgemeines


(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Wohngeldabrufe beim Bund nach dem 31. Dezember 2015.


(2) In den Ländern, in denen die Wohngeldzahlung nicht unmittelbar aus dem Landeshaushalt erfolgt, gilt das Wohngeld erst dann als vom Land gezahlt, wenn das Land den für die Auszahlung des Wohngeldes zuständigen Stellen das Wohngeld erstattet hat.


(3) Bei dem zur Erstattung führenden Verfahren sind zu unterscheiden:


1.
Berechnungs- und Zahlverfahren (Berechnung und Auszahlung des Wohngeldes)


sowie als eigentliches Erstattungsverfahren


2.
Abrechnungsverfahren (Zusammenfassen der Wohngeldleistungen und anderer Zahlungsvorgänge),


3.
Abrufverfahren (technischer Abruf beim Bund – HKR-Verfahren –).


(4) Sofern in den Verfahren Datenverarbeitungsprogramme eingesetzt werden, müssen diese die maßgebenden Vorschriften umsetzen oder die Voraussetzungen für deren Umsetzung schaffen. Die Programme müssen materielle und formelle Plausibilitätskontrollen enthalten.


(5) Die Erstattung durch den Bund nach § 32 WoGG setzt voraus, dass ein Wohngeldbescheid ergangen und die Zahlung des Wohngeldes erfolgt ist sowie die Abrechnung und der Abruf ordnungsgemäß vorgenommen worden sind. Die Kosten, die der wohngeldberechtigten Person nach § 26 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 WoGG vom Wohngeld abgezogen werden, sind nicht vom zu erstattenden Wohngeldbetrag abzusetzen.


32.02
Berechnungs- und Zahlverfahren


(1) Die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung des Wohngeldes ist durch die zuständigen Stellen sicherzustellen.


(2) Jeder kassenwirksame Wohngeldvorgang ist nach abschließender Bearbeitung als zahlungsbegründende Unterlage durch den Bearbeiter nach den wohngeldrechtlichen und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften sachlich und rechnerisch richtigzuzeichnen. Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine fehlerhafte Berechnung und Zahlung des Wohngeldes vermieden werden. Solche Maßnahmen können – unbeschadet weitergehender landesrechtlicher Regelungen – insbesondere sein:


1.
Gegenprüfung aller Wohngeldbewilligungen durch eine zweite Dienstkraft oder


2.
stichprobenweise Gegenprüfung von Wohngeldbewilligungen durch eine zweite Dienstkraft.


(3) Mit der sachlichen Richtigkeit wird bestätigt, dass alle maßgebenden Vorschriften ordnungsgemäß angewandt worden sind.


32.03
Abrechnungsverfahren


(1) Da der Bund nur die Hälfte des Wohngeldes erstattet, das von einem Land gezahlt worden ist, darf nur bereits geleistetes oder zumindest zeitgleich geleistetes Wohngeld der Abrechnung zugrunde gelegt werden (siehe auch Nummer 32.01 Absatz 2).


(2) Von dem sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag sind unverzüglich abzusetzen:


1.
die eingegangenen Wohngeldrückzahlungen und


2.
die zurückgekommenen Wohngeldleistungen, die endgültig nicht ausgezahlt worden sind.


Entsprechende Unterlagen sind wie zahlungsbegründende Unterlagen aufzubewahren.


(3) Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Erstattungsbetrag wird der zuständigen Stelle des Landes gemeldet.


32.04
Abrufverfahren


(1) Mit dem Abrufverfahren ermächtigt der Bund die Länder, Bundesmittel als Erstattungsbeträge im Sinne des § 32 WoGG abzurufen.


(2) Aus Gründen der Haushaltsklarheit sind auf den Formblättern E 1 und E 3 die Höhe der Rückläufe (Rückzahlungen und zurückgekommene, endgültig nicht ausgezahlte Wohngeldleistungen sowie Stundungszinsen) separat anzugeben.


(3) Die zuständigen Stellen der Länder fassen die eingegangenen Meldungen über die Auszahlungen und Rückläufe von Wohngeld in der Zeit vom letzten Abruf beim Bund, die sich aus den automatisiert erstellten Auszügen aus den Landeshaushaltstiteln oder bei doppisch buchenden Ländern aus den entsprechenden Kontierungselementen oder hinsichtlich der Rücklaufe auch aus anderen belastbaren Nachweisen ergeben können, zusammen, fordern die entsprechenden hälftigen Beträge bei der Bundeskasse ab und übersenden dazu zeitgleich das Formblatt E 1 (Anlage 1) an das BMUB. Der Abruf von zu erstattenden Beträgen ist höchstens zwei Mal im Monat zulässig.


(4) Die Erstattungsbeträge sind möglichst zeitnah nach der Auszahlung des Wohngeldes vom Land beim Bund abzurufen. Bezieht sich ein geplanter Abruf auf Wohngeldzahlungen, die vor dem Kalenderjahr, das dem geplanten Abruf vorangeht, geleistet wurden, ist dieser mit dem Formblatt E 2 (Anlage 2) geltend zu machen und zu begründen. Im Fall des Satzes 2 ist der Abruf erst nach Zustimmung durch das BMUB zulässig; wird innerhalb eines Monats nach Eingang des Formblatts E 2 keine Entscheidung mitgeteilt, gilt die Zustimmung als erteilt.


(5) Wohngeldzahlungen, die vor dem vierten Kalenderjahr vor einem beabsichtigten Abruf beim Bund geleistet wurden, werden nicht mehr erstattet (in analoger Anwendung der vierjährigen Verjährungsfrist im Sozialrecht). Es ist durch das Land sicherzustellen, dass derartige Beträge in den bei der Bundeskasse abgerufenen Beträgen nicht enthalten sind.


(6) Von jedem Land ist eine Schlussrechnung für das vergangene Kalenderjahr mit dem Formblatt E 3 (Anlage 3) zu fertigen und dem BMUB bis zum 28. Februar des Folgejahres zu übersenden. Als Nachweis der Höhe der Wohngeldausgaben des Landes ist der entsprechende Auszug aus der abgeschlossenen Rechnungslegung des jeweiligen Landeshaushalts beizufügen oder nachzureichen.


(7) Ergibt sich nach der Schlussrechnung unter Nummer 5.2 des Formblatts E 3 ein auszugleichender Betrag (zu viel bzw. zu wenig abgerufene Bundesmittel), so ist der Ausgleich (Abruf bzw. Gutschrift) erst nach Zustimmung durch den Bund zulässig. Liegt der Nachweis nach Absatz 6 Satz 2 nicht zeitgleich mit dem Formblatt E 3 vor, kann die Zustimmung nur vorläufig erfolgen.


32.05
Zahlungsbegründende Unterlagen


(1) Als zahlungsbegründende Unterlagen gelten


1.
bei den Wohngeldbehörden


a)
die einzelnen Wohngeldakten einschließlich der Wohngeldbescheide und Unterlagen über die monatlichen Wohngeldzahlungen und


b)
die Schreiben an den Sozialleistungsträger, mit denen die Wohngeldbehörde einen Erstattungsanspruch bejaht (vgl. Teil C Nummer 102.01 Absatz 1 Satz 7 und Absatz 6 Satz 4 ff.) sowie


2.
bei den Mittelbehörden und den Ministerien bzw. Senatsverwaltungen die für das Abrechnungs- und Abrufverfahren (Nummern 32.03 und 32.04) verwandten Belege oder Dateien.


(2) Zahlungsbegründende Unterlagen sind dem Bund auf Verlangen vorzulegen.


32.06
Überhöhte Wohngelderstattungsbeträge


Werden von einem Land Erstattungsbeträge beim Bund abgerufen, die die hälftige Erstattungssumme der Wohngeldausgaben übersteigen, ist nach Feststellung dieses Tatbestandes der überhöhte Teil dieser Leistungen unverzüglich an den Bund zu überweisen, es sei denn, sie können mit der in dem Monat der Feststellung anstehenden Erstattungssumme vollständig verrechnet werden. Das Land hat den Bund hierüber mit Begründung zu unterrichten.


Zu § 33 (Datenabgleich)


Zu § 33 Absatz 2


33.21
Zeitpunkt des Datenabgleichs


Ein individueller Anfangsverdacht für die Durchführung des Datenabgleichs zur Vermeidung oder Aufdeckung einer rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld ist nicht notwendig. Einzelprüfungen aufgrund konkreter Verdachtsmomente werden damit nicht ausgeschlossen. Der Abgleich kann grundsätzlich vor und/oder nach Bescheiderteilung manuell oder automatisiert durchgeführt werden.


Zu § 33 Absatz 3


33.31
Dokumentation


(1) Das Verwaltungsverfahren zur Überprüfung der übermittelten Antwortdaten ist durch entsprechende Unterlagen bzw. Vermerke zu dokumentieren. Dies gilt auch, wenn im Ergebnis keine abweichenden Feststellungen getroffen werden.


(2) Es ist nicht zulässig, zu Prüfungs- und Dokumentationszwecken den Akten einen Ausdruck der übermittelten Antwortdaten beizufügen (vgl. § 33 Absatz 3 Satz 3 WoGG), es sei denn, die Prüfung hat zu abweichenden Feststellungen geführt (vgl. § 20 WoGV).


33.32
Hinweispflicht


Bei der Beantragung von Wohngeld ist in geeigneter Weise auf die Möglichkeit eines Datenabgleichs nach § 33 Absatz 2 bis 5 WoGG hinzuweisen.


Zu § 33 Absatz 5


33.51
Evaluierung des automatisierten Datenabgleichs


Zur Evaluierung des automatisierten Datenabgleichs sollen die Wohngeldbehörden auf Anforderung der Landesministerien bzw. Senatsverwaltungen in jährlichen Abständen Daten entsprechend dem Formblatt (Anlage 4) an diese übermitteln.


Zu § 34 (Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht)


Zu § 34 Absatz 1 bis 3


34.11
Statistische Unterlagen


(1) Dem Statistischen Landesamt sind in sich schlüssige und nach einheitlichen Standards formatierte Einzeldaten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschverfahren zu übermitteln.


(2) Dem Statistischen Landesamt sind jeweils bis zum 15. April (für das 1. Quartal), 15. Juli (für das II. Quartal), 15. Oktober (für das III. Quartal) und 15. Januar (für das IV. Quartal) – getrennt nach Miet- und Lastenzuschuss – folgende Angaben zu übermitteln:


1.
die Zahl der Ablehnungen und unwirksamen Bescheide,


2.
die Summe des gezahlten Wohngeldes.


Zu § 35 (Erhebungs- und Hilfsmerkmale)


Zu § 35 Absatz 1


35.11
Art des Antrages und der Entscheidung


(1) Ein Erstantrag liegt vor, wenn die antragstellende Person erstmalig einen Wohngeldantrag für einen bestimmten Wohnraum (§ 2 WoGG) stellt, sowie in den Fällen, in denen es sich nicht um einen Weiterleistungsantrag handelt.


(2) Ein Weiterleistungsantrag liegt vor, wenn die antragstellende Person, nachdem sie einen Erstantrag gestellt hat, für denselben Wohnraum für die Zeit nach Ablauf des BWZ rechtzeitig erneut einen Wohngeldantrag stellt, sodass sich ein neuer BWZ ohne Unterbrechung an den bisherigen BWZ unmittelbar anschließen würde (vgl. Nummer 22.41).


(3) Ein Erhöhungsantrag liegt vor, wenn ein Antrag nach § 27 Absatz 1 WoGG gestellt wird.


(4) Eine Berichtigung einer Entscheidung liegt vor, wenn Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (vgl. § 38 SGB X) richtiggestellt werden.


35.12
Art des monatlichen Wohngeldes


Es ist anzugeben, ob das Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss geleistet wird.


35.13
Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder


Die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder ist die Summe aus der Anzahl der zu berücksichtigenden und der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder.


35.14
Wohnverhältnisse


(1) Hauptmieterinnen und Hauptmieter im Sinne des § 12 Absatz 2 WoGG sind die Mieterinnen und Mieter von Wohnraum (§ 3 Absatz 1 Satz 1 WoGG) und die zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WoGG. Ausgenommen sind Untermieterinnen oder Untermieter und Personen, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen sind (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WoGG und Nummer 3.15).


(2) Für die Ermittlung der Wohnungsgröße gilt Nummer 11.13 entsprechend.


(3) Öffentliche Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder ist jede Art der Förderung aus öffentlichen Haushalten, die zu einer Mietpreisbindung führt.


(4) Für die Angabe des Grundes der Wohngeldberechtigung gelten die Nummern 3.11 und 3.12 entsprechend.


Zu § 37 (Bußgeld)


37.01
Richtlinien


Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1. Januar 1977 in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten (insbesondere die Nummern 269 ff.; vgl. www.verwaltungsvorschriftenim-internet.de).


37.02
Anhörung, keine Aussagepflicht


(1) Vor Erlass eines Bußgeldbescheides ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Anhörung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.


(2) Für die betroffene Person besteht keine Pflicht, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äußern. Darauf ist sie ausdrücklich hinzuweisen.


(3) Die betroffene Person ist jedoch verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zur Person zu machen (§ 111 Absatz 1 OWiG).


37.03
Opportunitätsprinzip


Die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 37 Absatz 1 und 2 WoGG liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Wohngeldbehörde. Diese ist daher nicht verpflichtet, in jedem Fall eines festgestellten Verstoßes nach § 37 Absatz 1 WoGG ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten und durchzuführen.


37.04
Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens


Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren soll vorbehaltlich der Nummer 37.05 insbesondere eingeleitet werden, wenn


1.
das mitteilungspflichtige Ereignis nicht oder erst nach Ablauf von vier Monaten nach dem maßgeblichen Termin (z. B. Umzug) bzw. nach Eintritt und Erkennen einer mitteilungspflichtigen Einnahmeerhöhung bzw. Miet- oder Belastungsverringerung mitgeteilt wird und der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich bestehenden Wohngeldanspruch und dem rechtswidrig bewilligten Wohngeld


a)
monatlich mehr als 60 Euro oder


b)
insgesamt mehr als 240 Euro


beträgt oder


2.
ein Verstoß im Sinne von Nummer 1 innerhalb von vier Jahren wiederholt vorliegt; ein Wiederholungsfall ist auch gegeben, wenn gegen unterschiedliche Mitteilungspflichten verstoßen wird.


37.05
Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft/Abgabe an die Staatsanwaltschaft


(1) Vor Einleitung des Bußgeldverfahrens empfiehlt sich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten, wenn alles auf eine Straftat hindeutet (z. B.: bei offensichtlicher Fälschung von Unterlagen, die dem Nachweis der Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs dienen; bei Angabe eines Nulleinkommens trotz regelmäßigen Einkommens; bei Verschweigen des Auszugs von bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitgliedern). Als Straftat kommt z. B. Betrug (vgl. § 263 StGB) in Frage. Hierfür ist Vorsatz erforderlich. Die versuchte Tatbegehung ist ebenfalls strafbar.


(2) Sind nach Einleitung des Bußgeldverfahrens (Einleitung z. B. durch Anhörung) Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Tat eine Straftat ist, ist die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben (vgl. § 41 OWiG). Der Verdacht einer Straftat ist hierzu ausreichend. Das Bußgeldverfahren kann erst fortgesetzt werden, wenn die für die Einstellung des Strafverfahrens zuständige Stelle das Verfahren insoweit eingestellt hat.


(3) Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 153a StPO gegen Auflagen oder Weisungen ein, kann im Anschluss kein Ordnungswidrigkeitenverfahren mehr eingeleitet werden. Gleiches gilt bei einer Einstellung nach § 170 StPO oder § 153 StPO von Straftat und Ordnungswidrigkeit. Wird hingegen von der Staatsanwaltschaft nur hinsichtlich der Straftat – nicht auch der Ordnungswidrigkeit – das Verfahren nach § 170 StPO oder § 153 StPO eingestellt, kann die Wohngeldbehörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten, wenn Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und diese noch nicht verjährt ist.


37.06
Bußgeldbescheide


(1) Der Inhalt des Bußgeldbescheides richtet sich nach § 66 OWiG.


(2) Der Bußgeldbescheid ist der betroffenen Person nach dem Verwaltungszustellungsgesetz des Landes zuzustellen (vgl. § 51 OWiG). Die Zustellung soll durch Postzustellungsurkunde erfolgen.


37.07
Einstellung des Verfahrens


(1) Die Wohngeldbehörde kann ein eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren, solange es bei ihr anhängig ist, einstellen (§ 47 Absatz 1 OWiG). Die Einstellung ist aktenkundig zu machen.


(2) Das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist einzustellen, wenn die Ordnungswidrigkeit vor Erlass des Bußgeldbescheides verjährt ist.


Zu § 37 Absatz 1


37.11
Erhebliche Änderung in den Verhältnissen


Der Tatbestand des § 37 Absatz 1 Nummer 3 WoGG ist nur dann erfüllt, wenn die Änderung in den Verhältnissen auch zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Wohngeldes führt.


37.12
Verletzung der Auskunfts- bzw. Mitteilungspflicht


(1) Bei Ordnungswidrigkeiten ist zu unterscheiden zwischen Verstößen gegen die Auskunftspflicht vor Bescheiderteilung und Verstößen gegen die Mitteilungspflicht nach Bescheiderteilung.


(2) Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder, die einer Mitteilungspflicht gegenüber der wohngeldberechtigten Person nicht nachkommen (§ 27 Absatz 3 Satz 2 oder § 28 Absatz 4 Satz 2 WoGG), erfüllen nicht den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.


(3) Die Verletzung einer Mitteilungspflicht bei einer erheblichen Änderung der Verhältnisse darf nur geahndet werden, wenn die Mitteilungspflichten ausdrücklich per Bescheid für den maßgeblichen Zeitraum auferlegt wurden und dabei auf die Rechtsfolge (Ordnungswidrigkeit, Bußgeld) hingewiesen wurde (vgl. § 24 Absatz 3 WoGG).


(4) Die Verpflichtung zur Mitteilung besteht auch nach Ablauf des BWZ. Sie gilt nur für erhebliche Änderungen, die innerhalb der letzten drei Jahre, ausgehend von dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, Auswirkungen haben; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich (§ 27 Absatz 4 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 WoGG).


(5) Die Nichtangabe oder Falschangabe des Geschlechts ist nicht mit einer Ordnungswidrigkeit bewehrt.


37.13
Verschulden (Vorsatz, Leichtfertigkeit)


(1) Vorsätzlich handelt, wer die Tatbestandsmerkmale des § 37 Absatz 1 WoGG kennt und die Tatbestandsverwirklichung will. Dabei genügt es, wenn die betroffene Person die Tatbestandsverwirklichung nur für möglich hält, sie aber billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).


Indizien für Vorsatz können z. B. sein: falsche Angaben in wiederholten Fällen, falsche Antwort auf ausdrückliche Nachfrage, vorgelegte Unterlagen sind gefälscht, explizite falsche Erklärungen im Wohngeldantrag.


(2) Leichtfertig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste.


Zu § 37 Absatz 2


37.21
Bußgeldrahmen


Die Geldbuße beträgt zwischen 5 und 2 000 Euro. Der Bußgeldrahmen nach § 37 Absatz 2 WoGG weicht somit bezüglich der Höchstgrenze von § 17 Absatz 1 OWiG ab. Bei leichtfertigem Handeln beträgt das Höchstmaß der Geldbuße 1 000 Euro (vgl. § 17 Absatz 2 OWiG). Die Schwere der Tat ist zu berücksichtigen.


37.22
Verwarnung


Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Betroffene nach § 56 OWiG verwarnt werden.


Zu § 37 Absatz 3


37.31
Verjährung (allgemeine Hinweise)


(1) Wohngeldrechtliche Ordnungswidrigkeiten sind in der Regel Dauerordnungswidrigkeiten. Zu solchen zählen Handlungen, bei denen die betroffene Person den von ihr durch die Verwirklichung des Bußgeldtatbestands geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrechterhält oder die bußgeldbewehrte Tätigkeit ununterbrochen fortsetzt, sodass sich der Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands bezieht (Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 3. November 2005, Az: 1 Ss 226/05, juris, Leitsatz und Randnummer 11).


(2) Bei Dauerordnungswidrigkeiten ist zwischen der Vollendung (Ordnungswidrigkeit liegt vor, weil der rechtswidrige Zustand herbeigeführt wurde) und der Beendigung (der rechtswidrige Zustand wird nicht mehr aufrechterhalten) zu unterscheiden. Erst mit der Beendigung der Dauerordnungswidrigkeit beginnt die Verjährungsfrist.


(3) Die Verfolgung von wohngeldrechtlichen Dauerordnungswidrigkeiten verjährt


1.
bei vorsätzlicher Tatbegehung in einem Jahr (§ 31 Absatz 2 Nummer 3 OWiG in Verbindung mit § 37 Absatz 2 WoGG) und


2.
bei leichtfertiger Tatbegehung in sechs Monaten (§ 31 Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 17 Absatz 2 OWiG in Verbindung mit § 37 Absatz 1 und 2 WoGG).


Durch die Verjährung wird die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit (und die Anordnung von Nebenfolgen) ausgeschlossen (Verfolgungsverjährung, vgl. § 31 Absatz 1 Satz 1 OWiG).


37.32
Beginn der Verjährungsfrist – Verstoß gegen die Auskunftspflicht (vor Bescheiderteilung)


(1) Vor Bescheiderteilung ist der leichtfertige oder vorsätzliche Verstoß gegen die Auskunftspflicht (§ 23 Absatz 1 bis 3 WoGG) spätestens mit Erlass des Wohngeldbescheides vollendet, d. h. zu diesem Zeitpunkt liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.


(2) Die Verjährungsfrist beginnt nach Beendigung des Verstoßes gegen die Auskunftspflicht (§ 31 Absatz 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 2 WoGG). Der Verstoß ist beendet mit der letzten Zahlung, die auf Grund eines Wohngeldbescheides erfolgte, der im Zuge eines Verwaltungsverfahrens erlassen wurde, in dem die Auskunftspflicht verletzt wurde. Die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit verjährt im Falle der vorsätzlichen Tatbegehung in einem Jahr bzw. im Falle der leichtfertigen Tatbegehung in sechs Monaten. Danach kann die Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden.


Beispiel (vorsätzliche Tatbegehung):


Die wohngeldberechtigte Person macht im Wohngeldantrag vorsätzlich falsche Angaben (z. B. sie verschweigt Teile ihres Arbeitseinkommens). Diese werden nicht beim Einkommen berücksichtigt (Verstoß gegen § 23 Absatz 1 Satz 3, § 37 Absatz 1 Nummer 2 WoGG). Die Wohngeldbehörde erfährt dies nach der letzten Zahlung.


3. Juni 2016:

Zugang des Wohngeldantrages bei der Wohngeldbehörde



BWZ:

1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017



30. April 2017:

letzte Zahlung im BWZ



30. April 2017:

Beginn der Verjährungsfrist



ab 30. April 2018:

Verfolgungsverjährung



(3) Abweichend zu Absatz 2 ist der Verstoß gegen die Auskunftspflicht schon vor der letzten Zahlung beendet, wenn die Wohngeldbehörde vorher vom auskunftspflichtigen Sachverhalt Kenntnis erhält (z. B. durch weitere Befassung infolge eines Datenabgleichs oder indem die zur Auskunft verpflichtete Person ihrer Auskunftspflicht verspätet nachkommt). In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist schon mit Kenntnis der Wohngeldbehörde, da hierdurch die Auskunftspflicht endet. Kenntnis der Wohngeldbehörde liegt erst dann vor, wenn sie unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt des auskunftspflichtigen Sachverhalts Kenntnis zu nehmen.


37.33
Beginn der Verjährungsfrist – Verstoß gegen die Mitteilungspflicht (nach Bescheiderteilung) im laufenden BWZ


(1) Nach Bescheiderteilung ist der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht im laufenden von dem im abgelaufenen BWZ zu unterscheiden.


(2) Im laufenden BWZ ist der leichtfertige oder vorsätzliche Verstoß gegen die Mitteilungspflicht (§ 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, § 28 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WoGG) mit der unterlassenen, nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Mitteilung einer erheblichen Änderung der Verhältnisse (§ 37 Absatz 1 Nummer 3 WoGG; Nummer 37.11) vollendet; d. h. zu diesem Zeitpunkt liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (zum Zeitpunkt des Einleitens eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vgl. aber Nummer 37.04).


(3) Die Verjährungsfrist beginnt nach Beendigung des Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht (§ 31 Absatz 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 3 WoGG). Der Verstoß ist beendet mit der letzten Zahlung, die auf Grund eines Wohngeldbescheides erfolgte, in dessen BWZ die Mitteilungspflicht verletzt wurde. Die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit verjährt im Falle der vorsätzlichen Tatbegehung in einem Jahr bzw. im Falle der leichtfertigen Tatbegehung in sechs Monaten. Danach kann die Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden.


Beispiel (vorsätzliche Tatbegehung):


Die wohngeldberechtigte Person teilt im BWZ vorsätzlich nicht mit, dass ein bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigtes Haushaltsmitglied während des BWZ ausgezogen ist (Verstoß gegen § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 37 Absatz 1 Nummer 3 WoGG). Die Wohngeldbehörde erfährt dies nach der letzten Zahlung.


BWZ:

1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017



ab 1. Februar 2017:

Auszug des Haushaltsmitgliedes



30. April 2017:

letzte Zahlung im BWZ



30. April 2017:

Beginn der Verjährungsfrist



ab 30. April 2018:

Verfolgungsverjährung



(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht schon vor der letzten Zahlung beendet, wenn die Wohngeldbehörde vorher vom mitteilungspflichtigen Sachverhalt Kenntnis erhält (z. B. durch weitere Befassung infolge eines Datenabgleichs oder indem die zur Mitteilung verpflichtete Person ihrer Mitteilungspflicht verspätet nachkommt). In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist schon mit Kenntnis der Wohngeldbehörde von der erheblichen Änderung der Verhältnisse, da hierdurch die Mitteilungspflicht endet. Kenntnis der Wohngeldbehörde liegt erst dann vor, wenn sie unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt des mitteilungspflichtigen Sachverhalts Kenntnis zu nehmen.


37.34
Beginn der Verjährungsfrist – Verstoß gegen die Mitteilungspflicht (nach Bescheiderteilung) nach Ablauf des BWZ


Bei einem leichtfertigen oder vorsätzlichen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach Ablauf des BWZ beginnt die Verjährungsfrist mit Kenntnis der mitteilungspflichtigen Person. Die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit verjährt im Falle der vorsätzlichen Tatbegehung in einem Jahr bzw. im Falle der leichtfertigen Tatbegehung in sechs Monaten. Danach kann die Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden.


Beispiel (vorsätzliche Tatbegehung):


Die wohngeldberechtigte Person erhält nach Ablauf des BWZ nach einem langjährigen Rechtsstreit eine rückwirkende Rente. Dies erfährt sie, bevor drei Jahre seit der rückwirkenden Einkommenserhöhung vergangen sind. Obwohl sie nach § 27 Absatz 4 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 WoGG der Wohngeldbehörde zur Mitteilung verpflichtet ist, teilt sie die rückwirkende Rentenerhöhung vorsätzlich nicht mit. Die Wohngeldbehörde erfährt hiervon erst später durch einen Datenabgleich oder einen erneuten Wohngeldantrag. Der Zeitpunkt der Kenntnis der betroffenen Person ist für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich.


BWZ:

1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014



rückwirkend zum 12. Mai 2013:

Rente



5. Januar 2016:

Kenntnis der wohngeldberechtigten Person von der Rentenerhöhung



15. Juni 2016:

Kenntnis der Wohngeldbehörde von der Rentenerhöhung



Beginn der Verjährungsfrist:

5. Januar 2016



Verfolgungsverjährung:

ab 5. Januar 2017



37.35
Unterbrechung der Verjährungsfrist


(1) Die Verjährungsfrist wird bei wohngeldrechtlichen Ordnungswidrigkeiten unter anderem unterbrochen durch die erste Vernehmung der betroffenen Person, die Bekanntgabe, dass gegen sie das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist (z. B. durch Übersendung des Anhörungsschreibens), oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe (vgl. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 OWiG, Nummer 37.02 Absatz 1; keine Unterbrechung durch weitere Anhörungen der Wohngeldbehörde) oder auch durch den Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch seine Zustellung (vgl. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 OWiG).


(2) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist mehr als zwei Jahre verstrichen sind (vgl. § 33 Absatz 3 Satz 1 und 2 OWiG).


(3) Die Wohngeldbehörde hat während des gesamten Verfahrens darauf zu achten, dass die Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen wird, besonders wenn die kürzere Verjährungsfrist bei leichtfertiger Tatbegehung greift.


Zu § 39 (Wohngeld- und Mietenbericht; Bericht über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland)


39.01
Zuarbeit der Wohngeldbehörden


Die Wohngeldbehörden stellen auf Anforderung der Landesministerien bzw. der Senatsverwaltungen entsprechende Daten für den Wohngeld- und Mietenbericht zur Verfügung.


Zu § 42 (Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches)


Zu § 42 Absatz 1


42.11
Verfahrensbeginn vor dem 1. Januar 2009 und Entscheidung nach dem 31. Dezember 2008


(1) Hat die Wohngeldbehörde bis zum 31. Dezember 2008 über einen Wohngeldantrag, einen Erhöhungsantrag nach § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 WoGG a. F. oder in einem Verfahren von Amts wegen nach § 29 Absatz 3 WoGG a. F. noch nicht entschieden, muss sie nach § 42 Absatz 1 Satz 1 WoGG für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 nach altem Recht, für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 nach neuem Recht entscheiden.


(2) Die Wohngeldbehörde hat deshalb den BWZ in zwei Teilzeiträume (bis 31. Dezember 2008 und ab 1. Januar 2009) zu teilen. Nummer 25.11 Absatz 6 und 7 ist bezüglich des Teilzeitraums ab 1. Januar 2009 zu beachten.


(3) Bei der Entscheidung über die Wohngeldbewilligung nach § 42 Absatz 1 WoGG sind für den Teil des BWZ ab dem 1. Januar 2009 grundsätzlich alle Haushaltsmitglieder, welche die Voraussetzungen des § 6 WoGG erfüllen, in die Wohngeldberechnung einzubeziehen (§ 42 Absatz 1 Satz 1 WoGG). Es sind daher grundsätzlich auch diejenigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder in die Wohngeldberechnung einzubeziehen, die nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht nicht zum Haushalt rechnende Familienmitglieder waren, aber gemeinsam mit dem Wohngeldempfänger in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebten (vgl. aber § 42 Absatz 4 WoGG und Nummer 42.41).


(4) Im Rahmen des § 42 Absatz 1 Satz 2 WoGG sind das für Dezember 2008 und das ab 1. Januar 2009 zu bewilligende Wohngeld zu vergleichen (vgl. aber Satz 4). Ist das ab 1. Januar 2009 zu bewilligende Wohngeld in sich unterschiedlich hoch, weil in einem in Nummer 25.11 Absatz 5 Satz 3 genannten Fall zwei oder mehr Teilzeiträume gebildet werden, sind das für Dezember 2008 und das ab 1. Januar 2009 im ersten Teilzeitraum zu bewilligende Wohngeld zu vergleichen. Tritt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 WoGG ein (Fälle des § 27 Absatz 1 und 2, § 28 Absatz 1 bis 3 oder § 43 WoGG), sind ausschließlich das für Dezember 2008 und das bis zum Zeitpunkt dieser Änderung zu bewilligende Wohngeld zu vergleichen (vgl. § 42 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 WoGG). Das Ergebnis der Entscheidung unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderung (höheres oder niedrigeres Wohngeld oder Einstellung der Wohngeldzahlung) ist nicht mit dem für Dezember 2008 bewilligten Wohngeld zu vergleichen. Tritt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 WoGG bereits zum 1. Januar 2009 ein, ist über die Leistung des Wohngeldes ab dem 1. Januar 2009 nach neuem Recht ohne Vergleich zu entscheiden.


(5) In den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 oder Absatz 2 WoGG ist nach Maßgabe des § 25 Absatz 1 WoGG ein neuer BWZ festzusetzen.


Zu § 42 Absatz 2


42.21
Entscheidung vor dem 1. Januar 2009 mit Ende des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2008


(1) Ein vor dem 1. Januar 2009 erlassener Wohngeldbescheid, dessen BWZ nach dem 31. Dezember 2008 endet, bleibt grundsätzlich bis zum Ende des ursprünglichen BWZ auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts wirksam.


(2) Grundsätzlich erst nach Ablauf des BWZ hat die Wohngeldbehörde nach § 42 Absatz 2 Satz 1 WoGG nach neuem Recht neu zu entscheiden. Sie entscheidet – auch über die angemessene vorläufige Zahlung nach § 42 Absatz 2 Satz 4 WoGG – von Amts wegen, d. h. auch ohne Antrag der wohngeldberechtigten Person (vgl. aber Absatz 5). Soweit die tatsächlichen Verhältnisse ab dem 1. Januar 2009 im abgelaufenen BWZ nicht bekannt sind, sind diese von der Wohngeldbehörde von Amts wegen zu ermitteln (vgl. § 42 Absatz 2 Satz 2 WoGG). Bei der Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse sind Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie ein 13. Monatsgehalt mit ihrem monatlichen Durchschnitt zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist – wie in allen anderen Fällen auch – ein Mischeinkommen zu bilden. Treten Änderungen ein, die eine Neuberechnung nach § 27 Absatz 2 WoGG erforderlich machen, sind der BWZ zu verkürzen und vom Monat der Änderung an ein neuer BWZ festzusetzen oder das Wohngeld zu versagen und überzahlte Beträge zurückzufordern.


(3) Bei der Prüfung, ob sich aufgrund der neuen Entscheidung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 bis zum Ende des BWZ ein höheres Wohngeld ergibt, ist das für diesen Zeitraum bereits bewilligte Wohngeld mit dem nach neuem Recht zu bewilligenden Wohngeld zu vergleichen (vgl. § 42 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 WoGG). Ist das ab dem 1. Januar 2009 bereits bewilligte Wohngeld in sich unterschiedlich hoch, weil zwei oder mehr Teilzeiträume gebildet worden sind, ist die Prüfung nach Satz 1 für jeden Teilzeitraum durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn bei der neuen Entscheidung keine oder andere Teilzeiträume zu bilden sind. Sind Teilzeiträume zu bilden (vgl. Nummer 25.11 Absatz 6 Satz 3), ist das in den jeweiligen Teilzeiträumen tatsächlich angefallene Einkommen zu berücksichtigen.


(4) Über die rückwirkende Wohngeldbewilligung oder – im Fall eines rechnerisch sich ergebenden geringeren Wohngeldes – über die Entscheidung, dass Wohngeld nicht nach § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu zu bewilligen ist, muss die Wohngeldbehörde einen schriftlichen Bescheid erteilen. Auszuzahlen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bereits bewilligten und dem nach § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu bewilligten Wohngeld.


(5) § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 WoGG schließt einen Erhöhungsantrag nach § 27 Absatz 1 WoGG bzw. ein Verfahren von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 WoGG vor Ablauf des BWZ nicht aus (vgl. § 42 Absatz 2 Satz 3 WoGG). Insbesondere darf die Wohngeldbehörde einen Erhöhungsantrag nach § 27 Absatz 1 WoGG, den die wohngeldberechtigte Person aufgrund des Inkrafttretens des neuen Rechts etwa wegen der Erhöhung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung stellt, nicht deshalb ablehnen, weil – ohne den Erhöhungsantrag – nach § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 WoGG eine Bewilligung nach neuem Recht erst rückwirkend nach Ablauf des BWZ möglich ist und dabei die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen sind.


(6) Entscheidungen aufgrund eines Erhöhungsantrages nach § 27 Absatz 1 WoGG bzw. aufgrund eines Verfahrens von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 WoGG über den Wohngeldanspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2009 sind nach neuem Recht zu treffen. § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 WoGG ist nicht anwendbar, weil § 27 Absatz 1 und 2 WoGG insoweit vorgeht (§ 42 Absatz 2 Satz 3 WoGG). Für die Entscheidung nach Satz 1 ist es unerheblich, ob die Wohngeldbehörde noch vor oder erst nach Ablauf des BWZ entscheidet.


(7) Mit der Bewilligung aufgrund eines Erhöhungsantrages nach § 27 Absatz 1 WoGG bzw. der Neuentscheidung in einem Verfahren von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 WoGG endet der BWZ. Endet dieser nach dem 31. Dezember 2008, ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 bis zum Ende des durch die Bewilligung oder Neuentscheidung verkürzten BWZ nach § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu zu entscheiden. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 oder Absatz 2 WoGG erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Verhältnisse zu beziehen, die der Entscheidung über das nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht bewilligte Wohngeld zugrunde lagen.


(8) Ist nach Ablauf des bisherigen BWZ noch nicht nach § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu entschieden worden, geht die Bearbeitung eines Erhöhungsantrages nach § 27 Absatz 1 WoGG bzw. eines Verfahrens von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 WoGG der rückwirkenden Neuentscheidung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 WoGG vor; dabei ist unerheblich, ob vor oder nach Ablauf des bisherigen BWZ der Erhöhungsantrag gestellt worden ist bzw. das Verfahren von Amts wegen begonnen hat.


(9) Abweichend von Absatz 7 ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 oder 2 WoGG erfüllt sind, auf die Verhältnisse zu beziehen, die der rückwirkenden Neuentscheidung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 WoGG zugrunde lagen (d. h. die Verhältnisse, die dem Bescheid nach § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 WoGG zugrunde gelegt wurden), wenn


1.
die Wohngeldbehörde bereits nach § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu entschieden hat und


2.
erst danach der Erhöhungsantrag nach § 27 Absatz 1 WoGG gestellt wird oder das Verfahren von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 WoGG beginnt.


Lediglich für den Teil des BWZ, der vor dem 1. Januar 2009 liegt, sind die Verhältnisse maßgebend, die bei der Entscheidung über das Wohngeld für diesen Zeitraum zugrunde gelegt wurden.


(10) Wird der Bewilligungsbescheid am 1. Januar 2009 kraft Gesetzes nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 3 WoGG unwirksam, ist über den Wohngeldanspruch im Falle eines erneuten Wohngeldantrages nach neuem Recht zu entscheiden. § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 WoGG ist nicht anwendbar, weil § 28 Absatz 1 und 3 WoGG insoweit vorgeht (vgl. § 42 Absatz 2 Satz 3 WoGG). Wird der Bewilligungsbescheid nach dem 1. Januar 2009 kraft Gesetzes nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 3 WoGG unwirksam, endet der bisherige BWZ (vgl. § 42 Absatz 2 Satz 3 WoGG in Verbindung mit § 28 Absatz 1 oder Absatz 3 WoGG). Für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 bis zum Zeitpunkt des Unwirksamwerdens des bisherigen Bewilligungsbescheides ist nach § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu zu entscheiden.


(11) Die angemessene monatliche vorläufige Zahlung nach § 42 Absatz 2 Satz 4 WoGG steht im Ermessen der Wohngeldbehörde. Sie ist zu leisten, wenn ein Abwarten bis zum Ablauf des BWZ ohne vorläufige Zahlung für die Gesamtheit der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder im Ausnahmefall nicht zumutbar ist. Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit nach Satz 2 ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die vorläufige Zahlung ist der Höhe nach angemessen, wenn sie den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Ablauf des BWZ voraussichtlich neu zu bewilligenden Wohngeld und dem bereits bewilligten Wohngeld voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Bewilligung der – in dem Bescheid so zu bezeichnenden – vorläufigen Zahlung von Wohngeld muss den Hinweis enthalten, dass die Zahlung unter Vorbehalt der endgültigen Entscheidung und der möglichen Rückforderung zuviel gezahlten Wohngeldes nach Ablauf des bisherigen BWZ erfolgt.


Zu § 42 Absatz 3


42.31
Verfahrensbeginn und Entscheidung nach dem 1. Januar 2009 mit Beginn des Bewilligungszeitraums vor dem 1. Januar 2009


(1) Wenn die Wohngeldbehörde in einem Wohngeld-Verwaltungsverfahren, das nach dem 31. Dezember 2008 begonnen hat, den Beginn des BWZ rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2009 festsetzt, ist entsprechend § 42 Absatz 1 WoGG zu verfahren (vgl. § 42 Absatz 3 WoGG und Nummer 42.11). Dies betrifft insbesondere Fälle, bei denen


1.
nach der Ablehnung eines Transferleistungsantrages ein rückwirkender Wohngeldantrag nach § 25 Absatz 3 WoGG für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 gestellt wird;


2.
nach der Kenntnis von der Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides aufgrund eines Transferleistungsfalls ein rückwirkender Wohngeldantrag nach § 25 Absatz 5 WoGG für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 gestellt wird;


3.
ein rückwirkender Erhöhungsantrag nach § 27 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 4 WoGG für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 gestellt wird, weil sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent erhöht hat;


4.
in einem Verfahren von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 WoGG rückwirkend über die Leistung des Wohngeldes für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 zu entscheiden ist.


(2) § 42 Absatz 3 WoGG erfasst unmittelbar nur Fälle, in denen die Wohngeldbehörde bei ihrer Entscheidung nach dem 31. Dezember 2008 aufgrund einer rückwirkenden Bewilligung, einer rückwirkenden Erhöhung oder einer rückwirkenden Verringerung des Wohngeldes einen neuen BWZ mit Beginn vor dem 1. Januar 2009 festsetzt. § 42 Absatz 3 WoGG enthält somit für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 keine Aussage zur Ablehnung eines rückwirkenden Wohngeldantrages oder eines rückwirkenden Erhöhungsantrages nach § 27 Absatz 1 WoGG oder zur Entscheidung über den rückwirkenden Wegfall des Wohngeldes nach § 27 Absatz 2 WoGG. Nach Sinn und Zweck des § 42 Absatz 3 WoGG ist § 42 Absatz 1 WoGG jedoch entsprechend anzuwenden, wenn aufgrund der Ablehnung eines rückwirkenden Wohngeldantrages oder eines rückwirkenden Erhöhungsantrages nach § 27 Absatz 1 WoGG oder des rückwirkenden Wegfalls des Wohngeldes in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 WoGG vor dem 1. Januar 2009 ein neuer BWZ nicht festgesetzt wird.


Zu § 42 Absatz 4


42.41
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von Nicht-Familienmitgliedern nach altem Recht in den Fällen des § 42 Absatz 1 und 3 WoGG


(1) § 42 Absatz 4 WoGG ist eine Sonderregelung zu § 42 Absatz 1 und 3 WoGG und gilt für die Fälle, bei denen


1.
über ein laufendes Verfahren für einen Teil der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (im Folgenden: A) von Nicht-Familienmitgliedern nach altem Recht, deren Personen ab dem 1. Januar 2009 bei der Wohngeldberechnung als Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen wären, noch nicht entschieden wurde,


2.
der noch festzusetzende BWZ vor dem 1. Januar 2009 beginnt und nach dem 31. Dezember 2008 endet und


3.
vor dem 1. Januar 2009 der andere Teil der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (im Folgenden: B) in einem Wohngeldbescheid, dessen BWZ nach dem 31. Dezember 2008 endet, berücksichtigt wurde.


(2) Der bereits bestehende Wohngeldbescheid des anderen Teils der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (B), dessen BWZ nach dem 31. Dezember 2008 endet, bleibt von der Entscheidung nach § 42 Absatz 1 oder 3 WoGG für den einen Teil der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (A) unberührt (§ 42 Absatz 4 Satz 1 WoGG). Über den anderen Teil der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (B) ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 nach neuem Recht grundsätzlich erst nach Ablauf des BWZ nach § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu zu entscheiden (siehe Absatz 6).


(3) Bei einer Entscheidung nach Nummer 42.11 Absatz 3 sind Haushaltsmitglieder nach § 6 WoGG ausnahmsweise nicht zu berücksichtigen, wenn sie für denselben Wohnraum in einem anderen, vor dem 1. Januar 2009 ergangenen Bescheid, dessen BWZ noch läuft, als zum Haushalt rechnende Familienmitglieder im Sinne des § 4 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung berücksichtigt worden sind (§ 42 Absatz 4 Satz 2 WoGG). Dies gilt auch für gemeinsame Kinder, wenn sie in dem Wohngeldbescheid der anderen Person der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft berücksichtigt worden sind. Im Fall der Sätze 1 und 2 ist bei der neuen Entscheidung (A) das Wohngeld ohne diese Haushaltsmitglieder (B) zu berechnen. Dabei sind entsprechend § 11 Absatz 3 WoGG nur der Anteil der Miete oder Belastung, des Höchstbetrages nach § 12 Absatz 1 WoGG und des Betrages für Heizkosten nach § 12 Absatz 6 WoGG zu berücksichtigen, der dem Anteil des einen Teils der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (A) an der Gesamtzahl aller Haushaltsmitglieder nach § 6 WoGG entspricht.


(4) Die Fälle des § 42 Absatz 4 Satz 1 und 2 WoGG gelten als erhebliche Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse nach § 25 Absatz 1 Satz 2 WoGG (vgl. § 42 Absatz 4 Satz 3 WoGG). Der BWZ des neuen Bescheides (A) ist auf das Ende des anderen Bescheides (B) zu verkürzen, sodass die Bewilligungszeiträume der Bescheide gleichzeitig enden.


(5) Nach Ablauf des BWZ des bisherigen Bescheides (B), der nach § 42 Absatz 4 Satz 1 WoGG unberührt geblieben ist, und des neuen Bescheides (A) ist über die Leistung des Wohngeldes für die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder in einem einheitlichen Bescheid rückwirkend neu zu entscheiden (vgl. § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 WoGG). In die rückwirkende Entscheidung sind alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder einzubeziehen (A und B), und zwar einschließlich der Haushaltsmitglieder (A), über deren Wohngeldanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 bereits nach § 42 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 3 WoGG entschieden wurde (vgl. § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 WoGG). Bei der Prüfung, ob sich aufgrund der neuen Entscheidung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 bis zum Ende der Bewilligungszeiträume (A und B) ein höheres Wohngeld ergibt, ist die Summe des für diesen Teilzeitraum bereits bewilligten Wohngeldes mit dem nach neuem Recht zu bewilligenden Wohngeld zu vergleichen (vgl. § 42 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 WoGG). Ergibt sich rechnerisch ein geringeres Wohngeld, ist das Wohngeld rückwirkend nicht neu zu bewilligen (vgl. Nummer 42.21 Absatz 4 Satz 1).


(6) Mit der rückwirkenden Neuentscheidung nach Absatz 5, bei der das Wohngeld für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder gemeinsam zu berechnen ist, ist zugleich der nach § 42 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 3 WoGG bereits nach neuem Recht ergangene Bescheid (A) bzw. alle bisherigen Bescheide der wohngeldberechtigten Personen (A und B) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufzuheben, weil und soweit über deren Wohngeld noch nicht vollständig nach neuem Recht entschieden worden ist. Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 WoGG.


Zu § 42 Absatz 5


42.51
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von Nicht-Familienmitgliedern nach altem Recht in den Fällen des § 42 Absatz 2 WoGG


(1) § 42 Absatz 5 WoGG ist eine Sonderregelung zu § 42 Absatz 2 WoGG und gilt für die Fälle, in denen


1.
Wohngeld vor dem 1. Januar 2009 bewilligt wurde (ein Bescheid oder mehrere Bescheide für denselben Wohnraum),


2.
der BWZ oder die Bewilligungszeiträume vor dem oder am 1. Januar 2009 beginnen und nach dem 31. Dezember 2008 enden und


3.
vor dem 1. Januar 2009 Personen berücksichtigt wurden (z. B. im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 18 Nummer 4 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung), die nicht Familienmitglieder nach § 4 Absatz 1 und 2 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind und ab 1. Januar 2009 bei der Wohngeldberechnung als Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen sind.


Die Regelung gilt auch für die Fälle, in denen nur ein Teil der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft einen Wohngeldbescheid erhalten hat.


(2) Bei Anwendung des § 42 Absatz 5 WoGG muss die Wohngeldbehörde über die abgelaufenen Bewilligungszeiträume ab dem 1. Januar 2009 in nur einem Bescheid unter Berücksichtigung aller Haushaltsmitglieder nach § 6 Absatz 1 WoGG rückwirkend neu nach § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 WoGG entscheiden (§ 42 Absatz 5 Satz 1 WoGG). Da bei diesen Personen erstmals ein gemeinsamer Wohngeldbescheid erlassen wird, ist von den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern die wohngeldberechtigte Person zu benennen.


(3) Liegen zwei oder mehr Bescheide vor, deren Bewilligungszeiträume vor dem 1. Januar 2009 beginnen und nach dem 31. Dezember 2008 nicht gleichzeitig enden, hat die Wohngeldbehörde – abweichend von § 42 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 WoGG – erst nach dem Ende des zuletzt ablaufenden BWZ einheitlich neu zu entscheiden (§ 42 Absatz 5 Satz 2 WoGG).


(4) Die angemessene vorläufige Zahlung nach § 42 Absatz 5 Satz 3 WoGG ist nur auf Antrag zu leisten. Sie kann nur geleistet werden, wenn mindestens zwei Wohngeldbescheide vorliegen und das jeweilige Ende der Bewilligungszeiträume mindestens vier Monate auseinanderliegt. Die Angemessenheit der Höhe der vorläufigen Zahlung ist entsprechend Nummer 42.21 Absatz 11 zu beurteilen.


Zu § 42a (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes)


Zu § 42a Absatz 1


42a.11 Bewilligung des Wohngeldes vor dem 1. Januar 2016 und mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2015 – Allgemeines


In den Fällen, in denen


1.
Wohngeld vor dem 1. Januar 2016 bewilligt worden ist und


2.
mindestens ein Teil des BWZ nach dem 31. Dezember 2015 liegt,


ist von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis zum Ende des bisherigen BWZ neu zu entscheiden (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 1 WoGG). Dieser Bescheid darf nicht vor dem 1. Januar 2016 ergehen. Ein neuer Wohngeldantrag (Weiterleistungsantrag) ist erst für die Zeit nach Ablauf des bisherigen BWZ erforderlich.


Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufzuheben, auch wenn es bei dem bereits bewilligten Wohngeld verbleibt.


42a.12 Maßstab der Neuentscheidung von Amts wegen nach § 42a Absatz 1 Satz 1 WoGG


(1) Die Entscheidung nach § 42a Absatz 1 Satz 1 WoGG erfolgt in einem (teil-)automatisierten Verfahren auf Basis der im Fachverfahren hinterlegten Daten (automatisierte Entscheidung).


(2) Der automatisierten Entscheidung werden die für den bisherigen Bescheid maßgebenden Berechnungsgrößen nach § 4 WoGG zugrunde gelegt, d. h.


1.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung,


2.
das zu Grunde gelegte Gesamteinkommen sowie


3.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.


Diese Berechnungsgrößen werden im Zuge der automatisierten Entscheidung nicht überprüft.


(3) Bei der automatisierten Entscheidung finden nur die Vorschriften des neuen Rechts Anwendung, die sich aus § 42a Absatz 1 Satz 2 WoGG ergeben (im Folgenden abgekürzt: teilweise neues Recht):


1.
die ab dem 1. Januar 2016 erhöhten Tabellenwerte und Miethöchstbeträge (vgl. Änderung des § 12 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 und 3 WoGG),


2.
die ab dem 1. Januar 2016 neu festgelegten Mietenstufen (vgl. neue Anlage zu § 1 Absatz 3 WoGV) und


3.
die Streichung des pauschalen Abzugs von 6 Prozent ab dem 1. Januar 2016 (vgl. Neufassung des § 16 WoGG).


Die übrigen Rechtsänderungen, wie etwa die zum 1. Januar 2016 geänderte Zuordnung von Haushaltsmitgliedern (§ 5 Absatz 1 Satz 2 WoGG), die Änderungen bei der Ermittlung der Miete (§ 9 Absatz 2 WoGG, § 6 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WoGV), die geänderte Einkommensan- und -zurechnung (§§ 14 und 15 WoGG) und die geänderten Freibeträge (§ 17 WoGG), sind hierbei nicht zu berücksichtigen (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 2 WoGG).


Dadurch erhalten die betroffenen Wohngeldhaushalte ein höheres Wohngeld möglichst zeitnah nach Inkrafttreten des WoGRefG und nicht erst nach Ablauf des bisherigen BWZ.


(4) Hat die Wohngeldbehörde von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen (vgl. § 10 Absatz 2 Satz 2 WoGG) und sind die tatsächlichen Berechnungsgrößen des Lastenzuschusses bisher nicht im Fachverfahren hinterlegt, so hat die Wohngeldbehörde die entsprechenden Berechnungsgrößen gegebenenfalls nachträglich zu ermitteln. Hierbei ist die bis zum 31. Dezember 2015 geltende Instandsetzungs- und Betriebskostenpauschale zu Grunde zu legen (vgl. § 13 WoGV a. F.). Unter Berücksichtigung der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Höchstbeträge ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 Satz 2 WoGG auch ab dem 1. Januar 2016 vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist eine vollständige Wohngeld-Lastenberechnung vorzunehmen und in das Fachverfahren einzugeben, damit auf deren Grundlage die automatisierte Entscheidung ergehen kann.


42a.13 Verschlechterungsverbot


(1) Die Wohngeldbehörde hat für den jeweiligen BWZ oder Teil-BWZ ab dem 1. Januar 2016 das bereits nach altem Recht bewilligte Wohngeld mit dem in der automatisierten Entscheidung ermittelten Wohngeld zu vergleichen (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 1 und 2 WoGG). Allein wegen der teilweisen Anwendung des neuen Rechts erhält die wohngeldberechtigte Person für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 kein geringeres Wohngeld als das bereits nach altem Recht bewilligte Wohngeld (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 3 WoGG). Dies gilt jedoch nur, wenn sowohl im automatisierten Bescheid als auch im ursprünglichen Bewilligungsbescheid dieselben maßgeblichen Berechnungsgrößen vorliegen. Im Falle von Änderungen der Verhältnisse wird auf die Nummern 42a.16 ff. bzw. Nummern 27.21 ff. verwiesen.


(2) Das Verschlechterungsverbot gilt auch, wenn über einen Wohngeldantrag zwar im Jahr 2015 entschieden worden ist, der BWZ aber erst im Jahr 2016 beginnt. Auch hier hat die Wohngeldbehörde das nach altem Recht für das Jahr 2016 bewilligte Wohngeld mit dem in der automatisierten Entscheidung nach teilweise neuem Recht ermittelten Wohngeld zu vergleichen. Die wohngeldberechtigte Person erhält für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 kein geringeres Wohngeld als das bereits nach altem Recht für 2016 bewilligte Wohngeld.


42a.14 Rechtswidrigkeit der automatisierten Entscheidung


(1) Die automatisierte Entscheidung kann rechtswidrig sein bzw. werden


1.
weil sich die Verhältnisse nach Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides, aber vor Erlass der automatisierten Entscheidung erheblich im Sinne des § 27 WoGG geändert haben und über die Änderung der Verhältnisse noch nicht entschieden worden ist (vgl. Nummer 42a.141),


2.
wegen der Unwirksamkeit (§ 28 Absatz 1 und 3 WoGG) des ursprünglichen Bewilligungsbescheides (vgl. Nummer 42a.142),


3.
wegen Wegfalls (§ 28 Absatz 2 WoGG) des Wohngeldanspruchs (vgl. Nummer 42a.143) oder


4.
wegen Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides (vgl. Nummer 42a.144).


(2) Ergibt die Prüfung der Wohngeldbehörde nach Erlass der automatisierten Entscheidung, dass diese rechtswidrig war, ist sie unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X (rechtswidrige nicht begünstigende Entscheidung) bzw. § 45 SGB X (rechtswidrige begünstigende Entscheidung) zurückzunehmen.


(3) Im Fall der rechtswidrigen begünstigenden Entscheidung können die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf Grund des entsprechenden Hinweises im automatisierten Bescheid (vgl. Nummer 42a.18) nicht auf den Bestand der automatisierten Entscheidung vertrauen (vgl. § 45 Absatz 2 SGB X). Vor der Rücknahme der automatisierten Entscheidung ist nach Maßgabe des § 24 SGB X eine Anhörung durchzuführen.


42a.141 Rechtswidrigkeit der automatisierten Entscheidung wegen erheblicher Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 27 WoGG vor Erlass der automatisierten Entscheidung


(1) Hat sich nach Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides, aber vor Erlass der automatisierten Entscheidung die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen verändert und sind diese Änderungen bei der automatisierten Entscheidung nicht berücksichtigt worden, so ist die automatisierte Entscheidung rechtswidrig, wenn diese Änderungen erheblich im Sinne von § 27 WoGG sind (vgl. § 42a Absatz 1 Satz4 WoGG). In diesen Fällen ist die automatisierte Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X (nicht begünstigender Verwaltungsakt) bzw. § 45 SGB X (begünstigender Verwaltungsakt) zurückzunehmen. Ob eine erhebliche Änderung im Sinne von § 27 WoGG vorliegt, ist durch Gegenüberstellung der geänderten Verhältnisse mit den im ursprünglichen Bewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Verhältnissen zu ermitteln.


(2) Lagen Änderungen unterhalb der Schwelle des § 27 WoGG bei Erlass der automatisierten Entscheidung vor und sind diese nicht berücksichtigt worden, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der automatisierten Entscheidung. Dies entspricht der Systematik des § 27 WoGG. So führt z. B. allein eine Erhöhung des Gesamteinkommens um weniger als 15 Prozent (vgl. § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG), die vor dem 1. Januar 2016 bzw. bis zum Erlass der automatisierten Entscheidung eingetreten ist, nicht dazu, dass die automatisierte Entscheidung rechtswidrig wird (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 4 WoGG).


(3) Auch wenn die Wohngeldbehörde die automatisierte Entscheidung erlassen hat, obwohl ihr die erhebliche Änderung der Verhältnisse vorher mitgeteilt worden war, ist die automatisierte Entscheidung rechtswidrig und unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 44 und 45 SGB X zurückzunehmen.


42a.142 Rechtswidrigkeit der automatisierten Entscheidung wegen Unwirksamkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides


(1) Ist der der automatisierten Entscheidung zugrunde liegende Bewilligungsbescheid z. B. wegen Nutzungsaufgabe oder wegen Ausschlusses vom Wohngeld bei Transferleistungsbezug unwirksam geworden (vgl. § 28 Absatz 1 und 3 WoGG), so ist die automatisierte Entscheidung rechtswidrig.


(2) Auch wenn die Wohngeldbehörde die automatisierte Entscheidung erlassen hat, obwohl ihr die Nutzungsaufgabe oder der Transferleistungsbezug vorher mitgeteilt worden war, ist die automatisierte Entscheidung rechtswidrig und unter den weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X zurückzunehmen.


42a.143 Rechtswidrigkeit der automatisierten Entscheidung wegen Wegfalls des Wohngeldanspruchs infolge zweckwidriger Verwendung


Wurde nach Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides, aber vor Erlass der automatisierten Entscheidung das Wohngeld zweckwidrig verwendet, so führt dies rückwirkend zum Wegfall des Wohngeldanspruchs (vgl. § 28 Absatz 2 WoGG). Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid ist, soweit die zweckwidrige Verwendung noch im Jahr 2015 erfolgte, für diese Monate nach § 28 Absatz 2 Satz 2 WoGG a. F. in Verbindung mit § 48 SGB X aufzuheben. Die automatisierte Entscheidung ist nur für die Monate der zweckwidrigen Verwendung rechtswidrig (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 4 WoGG) und unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zurückzunehmen. Der dann wieder auflebende ursprüngliche Bewilligungsbescheid (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 5 WoGG) ist für die Monate der zweckwidrigen Verwendung, soweit sie ab dem Jahr 2016 erfolgte, nach § 28 Absatz 2 WoGG in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung aufzuheben.


42a.144 Rechtswidrigkeit der automatisierten Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides


Hat die Wohngeldbehörde bei Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt (z. B.: die wohngeldberechtigte Person hat versehentlich einen Freibetrag wegen Schwerbehinderung nicht geltend gemacht; die Wohngeldbehörde hat Leistungen nach dem BAföG versehentlich in voller Höhe und nicht zur Hälfte angerechnet; die wohngeldberechtigte Person hat bei Antragstellung Einkommen verschwiegen), so ist der ursprüngliche Bewilligungsbescheid rechtswidrig. Die automatisierte Entscheidung ist ebenfalls rechtswidrig (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 4 WoGG). Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid und die automatisierte Entscheidung sind unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X (nicht begünstigender Verwaltungsakt) bzw. § 45 SGB X (begünstigender Verwaltungsakt) zurückzunehmen.


42a.15 Wiederaufleben des ursprünglichen Bewilligungsbescheides


(1) Ist die automatisierte Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X rechtswidrig und wird sie daher zurückgenommen, so lebt der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wieder auf (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 1 WoGG).


D. h.:
Die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides in der automatisierten Entscheidung mit Wirkung vom 1. Januar 2016 (vgl. Nummer 42a.11) wird aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 42a Absatz 1 Satz 5 WoGG mit Rücknahme der rechtswidrigen automatisierten Entscheidung wieder rückgängig gemacht.


(2) Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wird nicht wieder wirksam, wenn er z. B. wegen § 28 Absatz 1 oder 3 WoGG vor Erlass der automatisierten Entscheidung unwirksam geworden ist (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 2 WoGG).


(3) Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 oder § 28 Absatz 2 WoGG vor, hat die Wohngeldbehörde nunmehr über den ursprünglichen Bewilligungsbescheid zu entscheiden (vgl. Nummer 42a.16 und 42a.143).


42a.16 Änderungen der Verhältnisse nach Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides, aber im bisherigen Bewilligungszeitraum – Grundsatz


(1) Ist der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vor dem 1. Januar 2016 ergangen und liegt mindestens ein Teil des BWZ nach dem 31. Dezember 2015, so fallen Änderungen der Verhältnisse nur dann unter die Übergangsregelung des § 42a Absatz 1 WoGG, wenn sie nach Erlass und im BWZ des ursprünglichen Bewilligungsbescheides eintreten bzw. eingetreten sind und die Entscheidung nach § 27 WoGG nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt.


(2) Änderungen der Verhältnisse seit dem 1. Januar 2016, die nach Ablauf des BWZ des ursprünglichen Bewilligungsbescheides eingetreten sind, sind nicht Gegenstand der Übergangsregelung des § 42a WoGG, sondern fallen unter § 27 WoGG.


(3) Hat die Wohngeldbehörde in Bezug auf einen Bewilligungsbescheid im Sinne des Absatzes 1 über einen Erhöhungsantrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 WoGG neu zu entscheiden, so ist das Recht wie folgt anzuwenden (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 6 WoGG):


1.
Für die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 2015 ist nach dem bis dahin geltenden Recht zu entscheiden (= altes Recht).


2.
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 bis zum Ende des bisherigen BWZ ist nach neuem Recht zu entscheiden, wobei aber nur – wie bei der automatisierten Entscheidung – die erhöhten Tabellenwerte und Miethöchstbeträge, die neu festgelegten Mietenstufen und die Streichung des pauschalen Abzugs von 6 Prozent anzuwenden sind (= teilweise neues Recht).


3.
Nach dem Ende des bisherigen BWZ ist vollständig nach neuem Recht zu entscheiden (= neues Recht).


(4) Die Prüfung der Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 oder 2 WoGG für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 erfolgt durch Gegenüberstellung der geänderten Verhältnisse mit den zu Grunde gelegten Verhältnissen im wieder aufgelebten ursprünglichen Bewilligungsbescheid (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 5 WoGG).


Aus der Anwendbarkeit der §§ 27 und 28 WoGG folgt, dass das Verschlechterungsverbot (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 3 WoGG) ab Änderung der Verhältnisse in diesen Fällen keine Anwendung findet. Liegen die Voraussetzungen der §§ 27 und 28 WoGG vor, können Wohngeldempfängerinnen und -empfänger bereits nach der geltenden Rechtslage nicht mehr auf den Bestand eines Bewilligungsbescheides vertrauen. Vertrauensschutz ist im Rahmen der §§ 27 und 28 WoGG nicht von Belang. Nichts anderes gilt, wenn die Wohngeldleistungen durch das WoGRefG verbessert werden.


(5) Eine Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 oder eine Entscheidung nach § 28 Absatz 2 WoGG ist selbst dann möglich, wenn ihre Voraussetzungen der Wohngeldbehörde im Zeitpunkt einer automatisierten Entscheidung nach § 42a Absatz 1 Satz 1 WoGG bekannt waren. Dies gilt erst recht dann, wenn diese Änderungen der Wohngeldbehörde danach bekannt werden.


42a.161 Bestimmung des bisherigen Bewilligungszeitraums bei mehreren Änderungen


Bis zum Ende des bisherigen BWZ ist teilweise neues Recht anzuwenden (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 6 WoGG). Wird der ursprüngliche Bewilligungsbescheid durch eine Entscheidung nach § 27 WoGG vor dem 1. Januar 2016 teilweise aufgehoben, so tritt der neue BWZ der Entscheidung bzw. des Verfahrens nach § 27 WoGG an die Stelle des BWZ vom ursprünglichen Bewilligungsbescheid. Bis zum Ende des BWZ der Entscheidung nach § 27 Absatz 1 bzw. des Verfahrens nach § 27 Absatz 2 WoGG ist in diesem Fall nur teilweise neues Recht anzuwenden.


D. h.: „Bisheriger BWZ“ im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 1 WoGG ist der BWZ, der am 1. Januar 2016 Bestand hatte. Wird der BWZ ab dem 1. Januar 2016 aufgrund mehrfacher Änderungen neu festgesetzt, so ist dies nicht von Belang. Die Anwendung von teilweise neuem Recht bzw. neuem Recht soll nicht davon abhängen, ob über eine erhebliche Änderung vor oder nach der automatisierten Entscheidung entschieden wird.


42a.162 Keine Änderung der Verhältnisse durch die Änderung des WoGG bzw. der WoGV zum 1. Januar 2016


Nicht zu einer Entscheidung nach § 27 WoGG führt eine Änderung der Verhältnisse durch die Änderung des WoGG bzw. der WoGV, die bei der automatisierten Entscheidung noch keine Anwendung findet (wie etwa die zum 1. Januar 2016 geänderte Zuordnung von Haushaltsmitgliedern (§ 5 Absatz 1 Satz 2 WoGG), die Änderungen bei der Ermittlung der Miete (§ 9 Absatz 2 WoGG, § 6 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WoGV), die geänderte Einkommensan- und -zurechnung (§§ 14 und 15 WoGG) und die geänderten Freibeträge (§ 17 WoGG)). § 42a Absatz 1 Satz 2 WoGG regelt abschließend, welche geänderten Vorschriften bei der automatisierten Entscheidung Anwendung finden.


42a.17 Änderungen der Verhältnisse nach Erlass der automatisierten Entscheidung


(1) Ist eine automatisierte Entscheidung ergangen, so fallen Änderungen der Verhältnisse nur dann unter die Übergangsregelung des § 42a Absatz 1 WoGG, wenn die Änderungen nach Erlass der automatisierten Entscheidung, aber noch im BWZ des ursprünglichen Bewilligungsbescheides eingetreten sind.


(2) Die Prüfung der Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 oder 2 WoGG für den Zeitraum nach Erlass der automatisierten Entscheidung erfolgt durch Gegenüberstellung der geänderten Verhältnisse mit den in der automatisierten Entscheidung zu Grunde gelegten Verhältnissen. Dies gilt auch, wenn in der automatisierten Entscheidung die Höhe des Wohngeldes bestätigt wurde.


(3) Hat die Wohngeldbehörde über Änderungen, die nach Erlass der automatisierten Entscheidung, aber noch im BWZ des ursprünglichen Bewilligungsbescheides eingetreten sind, neu zu entscheiden, so ist das neue Recht wie folgt anzuwenden (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 6 WoGG):


1.
Für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des bisherigen BWZ ist teilweise neues Recht anzuwenden.


2.
Nach dem Ende des bisherigen BWZ ist vollständig nach neuem Recht zu entscheiden.


(4) Für die Ermittlung des bisherigen BWZ im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 6 WoGG, bis zu dessen Ablauf neues Recht nur teilweise anzuwenden ist, ist allein der BWZ des Bescheides maßgebend, der bis einschließlich 31. Dezember 2015 Bestand hatte (vgl. Nummer 42a.161). Wird der BWZ ab dem 1. Januar 2016 aufgrund mehrfacher Änderungen neu festgesetzt, so ist dies nicht von Belang. Die Anwendung von teilweise neuem Recht bzw. neuem Recht soll nicht davon abhängen, ob über eine erhebliche Änderung vor oder nach der automatisierten Entscheidung entschieden wird.


42a.18 Rechtsform und Hinweispflichten in der automatisierten Entscheidung


(1) Die Entscheidung der Wohngeldbehörde erfolgt mittels eines schriftlichen oder elektronischen Bescheides an die wohngeldberechtigte Person. In dem Bescheid wird entweder ein höheres Wohngeld bewilligt oder – wenn es bei der ursprünglichen Leistung verbleibt – das Wohngeld der Höhe nach bestätigt.


(2) Um einen Tatbestand auszuschließen, der insbesondere im Fall des § 45 SGB X (wenn die automatisierte Entscheidung rechtswidrig ist; vgl. Nummer 42a.14) eine Berufung auf Vertrauensschutz rechtfertigen könnte, ist in der automatisierten Entscheidung in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass diese im automatisierten Verfahren auf der Grundlage des § 42a Absatz 1 Satz 1 bis 5 WoGG ergangen ist. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass Änderungen nach § 27 oder § 28 Absatz 2 WoGG ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, der auch vor dem 1. Januar 2016 liegen kann, zu einem geringeren Wohngeld oder zum Wegfall des Wohngeldes führen können.


Zu § 42a Absatz 2


42a.21 Entscheidung über Wohngeldanträge, über die bis zum 1. Januar 2016 noch nicht entschieden worden ist – Grundsatz


In den Fällen von vor dem 1. Januar 2016 eingegangenen Erstanträgen oder Weiterleistungsanträgen gemäß § 22 WoGG, über die vor dem 1. Januar 2016 noch nicht entschieden worden ist, ist


1.
für die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 2015 nach altem Recht,


2.
für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 nach neuem Recht (d. h. sämtliche Vorschriften in der neuen Fassung)


zu entscheiden (vgl. § 42a Absatz 2 Satz 1 WoGG). Dies entspricht geltendem Wohngeldrecht (vgl. § 41 Absatz 1 WoGG). Bei noch nicht entschiedenen Wohngeldanträgen gibt es aus der Natur der Sache heraus noch keinen bisherigen BWZ, bis zu dessen Ende das neue Recht nach Maßgabe einer automatisierten Entscheidung angewendet werden könnte.


42a.22 Verschlechterungsverbot


(1) Wäre unter Anwendung des neuen Rechts das Wohngeld ab dem 1. Januar 2016 der Höhe nach geringer als das ermittelte Wohngeld im Teil des BWZ bis einschließlich 31. Dezember 2015, so verbleibt es auch für den Teil des BWZ im Jahr 2016 bei dem Wohngeld wie für den Monat vor dem 1. Januar 2016 (vgl. § 42a Absatz 2 Satz 2 WoGG).


Dadurch wird verhindert, dass allein deshalb, weil noch nicht über den Wohngeldantrag entschieden worden ist, die Anwendung des neuen Rechts zu einem geringeren Wohngeld führt.


(2) Bei Wohngeldanträgen, über die bis zum 1. Januar 2016 noch nicht entschieden worden ist, setzt das Verschlechterungsverbot voraus, dass der BWZ im Jahr 2015 beginnt und sich im Jahr 2016 fortsetzt. Wird Wohngeld zwar im Jahr 2015 beantragt, beginnt der (neue) BWZ jedoch erst am 1. Januar 2016, so ist für die Anwendung des Verschlechterungsverbotes kein Raum (anders als bei vor dem 1. Januar 2016 bewilligten Wohngeldanträgen, vgl. Nummer 42a.13). Das Verschlechterungsverbot gilt auch nicht, wenn bereits Wohngeld geleistet wird, der BWZ aber zum 31. Dezember 2015 endet und für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 ein Weiterleistungsantrag gestellt wird. In diesen Fällen wird nicht das Wohngeld ab dem 1. Januar 2016 mit dem Wohngeld im Monat Dezember 2015 aus dem BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2015 verglichen, da es sich um zwei verschiedene Wohngeldbescheide mit zwei zeitlich nicht überschneidenden BWZ handelt.


42a.23 Rückwirkende Wohngeldbewilligung


(1) Wird der Wohngeldantrag gemäß § 22 WoGG nach dem 31. Dezember 2015 gestellt, beginnt der BWZ aber rückwirkend vor dem 31. Dezember 2015, gelten für diese Fälle dieselben rechtlichen Maßstäbe wie in den Fällen, in denen der Wohngeldantrag vor dem 31. Dezember 2015 gestellt worden ist (vgl. § 42a Absatz 2 Satz 3 WoGG).


D. h.: Für den BWZ bis einschließlich 31. Dezember 2015 ist altes Recht, für den BWZ ab dem 1. Januar 2016 ist neues Recht anzuwenden. Gleichzeitig gilt das Verschlechterungsverbot (vgl. Nummer 42a.22).


(2) Eine rückwirkende Wohngeldbewilligung kommt z. B. in den Fällen in Betracht, in denen Transferleistungen abgelehnt worden sind (vgl. § 25 Absatz 3 WoGG) und dann Wohngeld beantragt wird. Eine rückwirkende Wohngeldbewilligung ist z. B. auch in den Fällen möglich, in denen vor der Beantragung einer Transferleistung Wohngeld geleistet worden ist, dieser Wohngeldbewilligungsbescheid dann z. B. aufgrund der Beantragung einer Transferleistung unwirksam geworden ist (§ 28 Absatz 3 WoGG) und anschließend erneut Wohngeld beantragt wird, weil keine Transferleistung mehr geleistet wird oder etwa der Antrag auf Transferleistung abgelehnt worden ist (vgl. § 25 Absatz 4 WoGG).


42a.24 Anwendbarkeit des § 24 Absatz 2 und des § 27 WoGG


(1) Erhebliche (zu erwartende) Änderungen der Verhältnisse zwischen Antragstellung und Wohngeldbewilligung sind zu berücksichtigen (vgl. § 42a Absatz 2 Satz 4 WoGG in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 WoGG).


(2) Ab Änderung der Verhältnisse greift nicht mehr das Verschlechterungsverbot (vgl. § 42a Absatz 2 Satz 2 WoGG; vgl. Nummer 42a.22). Das entspricht auch der geltenden Rechtslage, wonach Änderungen unter den Voraussetzungen des § 24 Absatz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 WoGG bei der Wohngeldbewilligung zu berücksichtigen sind.


Zu § 42a Absatz 3


42a.31 Übergangsregelung für Leistungsberechtigte nach dem USG


(1) Im Zuge der Neufassung des USG wurde zum 1. November 2015 die Einkommensanrechnungsregelung des § 14 Absatz 2 Nummer 23 WoGG aufgehoben und § 20 Absatz 1 WoGG neu gefasst.


(2) Wurde Wohngeld vor dem 1. November 2015 bewilligt und werden Leistungen nach § 5 USG in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung (USG a. F.) über den 31. Oktober 2015 hinaus gewährt, so führt dies nicht zu einer Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 WoGG. Gleichwohl ist über diese Bescheide auch automatisiert im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 1 und 2 WoGG zu entscheiden (vgl. § 42a Absatz 3 Satz 2 WoGG). Ein Weiterleistungsantrag auf Wohngeld nach Ablauf des bisherigen BWZ wäre indes abzulehnen, da ab dem 1. November 2015 ein Anspruch auf Leistungen nach § 13 und bzw. oder § 17 Absatz 1 USG besteht, weswegen kein Wohngeldanspruch vorliegt (vgl. Nummer 20.11 Absatz 1).


(3) Unter bestimmten Voraussetzungen können freiwilligen Wehrdienst Leistende mit Dienstbeginn vor dem 1. November 2015 für sich und ihre Angehörigen ab dem 1. November 2015 statt Leistungen nach USG a. F. Leistungen nach USG n. F. beantragen (vgl. § 51 VwVfG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Satz 3 USG n. F.). Wurde Wohngeld vor dem 1. November 2015 bewilligt und werden in diesem Fall dann Leistungen nach dem USG n. F. gewährt, so führt dies allein nicht zu einer Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 WoGG. Die Tatsache, dass ab dem 1. November 2015 kein Wohngeldanspruch mehr besteht, hat auf den Bestand des Wohngeldbescheides keine Auswirkungen. Hinsichtlich der automatisierten Entscheidung im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 1 und 2 WoGG und eines Weiterleistungsantrages wird auf Absatz 2 verwiesen.


(4) Ist ein Wohngeldantrag vor dem 1. November 2015 gestellt, aber noch nicht vor dem 1. November 2015 bewilligt worden, so ist für die Zeit bis zum 31. Oktober 2015 nach altem Recht zu entscheiden, für die Zeit ab dem 1. November 2015 nach neuem Recht (vgl. § 41 Absatz 1 WoGG). D. h.:


Nicht alleinstehende freiwilligen Wehrdienst Leistende und ihre Familienangehörigen erhalten unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 WoGG a. F. Wohngeld bis zum 31. Oktober 2015. Allgemeine Leistungen für die Familienangehörigen nach § 5 USG a. F. werden dabei als wohngeldrechtliches Einkommen berücksichtigt (vgl. § 14 Absatz 2 Nummer 23 Buchstabe a WoGG a. F.). Für die Zeit ab dem 1. November 2015 besteht kein Wohngeldanspruch, weswegen ab diesem Zeitpunkt kein Wohngeld mehr zu bewilligen ist.


Zu § 43 (Weitergeltung bisherigen Rechts)


Zu § 43 Absatz 1


43.11
Verpflichtung zur Aufhebung und Neubescheidung


Die Wohngeldbehörde muss den Wohngeldbescheid unter den in § 43 Absatz 1 Satz 1 WoGG genannten Voraussetzungen und vorbehaltlich des § 43 Absatz 1 Satz 2 WoGG aufheben und über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen vom Zeitpunkt der rückwirkenden Änderung an (betrifft BWZ im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004) neu entscheiden. Das Wohngeld ist gegebenenfalls von diesem Zeitpunkt an rückwirkend zu leisten. § 31 WoGG und § 44 Absatz 4 SGB X finden keine Anwendung.


Teil B

Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)
– Allgemeiner Teil –



Zu § 16 (Antragstellung)



Zu § 16 Absatz 3



16.31
Hilfe bei der Antragstellung


Soweit erforderlich, ist der wohngeldberechtigten Person, insbesondere wenn es sich hierbei um eine ältere Person oder Menschen mit Behinderungen handelt, bei der Ausfüllung der Antragsvordrucke zu helfen.


Zu § 36a (Elektronische Kommunikation)


Zu § 36a Absatz 1


36a.11 Die Übermittlung des Wohngeldbescheides als elektronisches Dokument ist im pdf-Dateiformat zulässig, soweit die wohngeldberechtigte Person bzw. ihre Bevollmächtigte oder ihr Bevollmächtigter hierfür einen Zugang eröffnet haben.


Zu § 36a Absatz 2


36a.21 Zur Wahrung der Schriftform (§ 24 Absatz 1 Satz 1 WoGG) ist der Wohngeldbescheid bei Übermittlung als elektronisches Dokument


1.
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, für die seit dem 1. Juli 2016 die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) gilt, oder


2.
mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Wohngeldbehörde als Nutzerin des De-Mail-Kontos erkennen lässt,


zu versenden.


Wird der Wohngeldbescheid mit Hilfe automatischer Einrichtungen (vgl. Teil D Nummer 4) erlassen, ist anstelle einer qualifizierten elektronischen Signatur auch eine fortgeschrittene elektronische Signatur zulässig, wobei die Wohngeldbehörde Signaturschlüsselinhaber ist (vgl. Teil C Nummer 33.01).


Zu § 36a Absatz 3


36a.31 Wird ein Wohngeldantrag auf elektronischem Wege gestellt und ist dieser nicht zur Bearbeitung geeignet, soll dies der wohngeldberechtigten Person mit Hinweis auf das Formerfordernis (geeignetes elektronisches Format oder Schriftstück) unverzüglich unter Beifügung eines Antragsformulars mitgeteilt werden. Zur Bearbeitung ungeeignet ist ein Wohngeldantrag insbesondere dann, wenn Zweifel an der Identität der wohngeldberechtigten Person bestehen. Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder unter Verwendung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 PAuswG schließen in der Regel solche Zweifel aus.


Zu § 42 (Vorschüsse)


Zu § 42 Absatz 1


42.11
Vorschüsse


(1) Ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Vorschüsse auf ein zustehendes Wohngeld gezahlt werden können, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Als längere Zeit im Sinne des § 42 Absatz 1 Satz 1 SGB I ist in der Regel ein Zeitraum von mehr als acht Wochen anzusehen, seit ein vollständiger Wohngeldantrag gestellt worden ist.


(2) Wird bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zahlung von Vorschüssen beantragt, beginnt die Vorschusszahlung spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Vorschussantrages.


(3) § 26 Absatz 2 WoGG gilt für die Zahlung von Vorschüssen entsprechend.


Zu § 42 Absatz 2


42.21
Anrechnung von Vorschüssen


In den Bescheid über einen Vorschuss ist der Hinweis aufzunehmen, dass über den Wohngeldantrag gesondert entschieden wird und überzahlte Wohngeldbeträge zu erstatten sind.


Zu § 44 (Verzinsung)


Zu § 44 Absatz 1


44.11
Gegenstand der Verzinsung


(1) Wohngeldansprüche unterliegen der Verzinsung. Dies gilt auch für Vorschüsse auf Wohngeldzahlungen nach § 42 Absatz 1 SGB I und für aufgerechnete, verrechnete, abgetretene, verpfändete oder gepfändete Wohngeldansprüche.


(2) Wohngeldansprüche, die kraft Gesetzes oder durch Überleitungsanzeige zu Erstattungszwecken auf einen anderen Leistungsträger oder eine andere Behörde übergegangen sind, sind vom Zeitpunkt des Übergangs an nicht zu verzinsen.


(3) Zinseszinsen sind nicht zu leisten.


Zu § 44 Absatz 2


44.21
Voraussetzungen der Verzinsung


(1) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Wohngeldantrags bei der Wohngeldbehörde oder bei einem unzuständigen Leistungsträger (§ 16 Absatz 2 SGB I). Ein Wohngeldantrag ist vollständig, wenn die nach § 23 Absatz 1 bis 3 WoGG auskunftspflichtigen Personen alle Tatsachen angegeben haben, die für die Leistung erheblich sind, sowie etwa erforderliche Beweismittel bezeichnet und auf Verlangen vorgelegt oder ihrer Vorlage zugestimmt haben.


(2) Wird ein Wohngeldantrag erst im Rahmen eines Widerspruchs- oder eines Klageverfahrens vervollständigt, beginnt die Frist (§ 44 Absatz 2 SGB I) von diesem Zeitpunkt an zu laufen.


(3) Der Anspruch auf Wohngeldleistungen ist


1.
vom Ablauf des Kalendermonats nach Eintritt der Fälligkeit, jedoch frühestens von dem Tage an, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorgelegen haben,


2.
bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung


zu verzinsen.


Zu § 51 (Aufrechnung)


Zu § 51 Absatz 1 und 2


51.11
Aufrechnung


(1) Vor der Erklärung der Aufrechnung hat der Leistungsträger den Berechtigten nach § 24 SGB X anzuhören. Die Anhörung soll diesem insbesondere Gelegenheit geben, gegebenenfalls unter Vorlage entsprechender Nachweise, die Unpfändbarkeit darzulegen. Hierauf ist der Berechtigte besonders hinzuweisen. Die Pfändung einmaliger Geldleistungen erfolgt nach § 54 Absatz 2 SGB I. Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (§ 54 Absatz 4 und § 53 Absatz 3 SGB I; vgl. auch Nummer 53.31).


(2) Der besondere Zweck des Wohngeldes ist bei der Aufrechnung angemessen zu berücksichtigen. Das Wohngeld darf nicht zur Befriedigung von Ansprüchen verwandt werden, die in anderem Zusammenhang begründet wurden.


(3) Die Aufrechnung ist der wohngeldberechtigten Person unter Angabe von Einzelheiten der Berechnung durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.


Zu § 51 Absatz 2


51.21
Aufrechnung mit Wohngeld-Erstattungsansprüchen


(1) Die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachten Wohngeldes (§ 50 SGB X) findet gegen einen Anspruch auf laufende Wohngeldleistungen statt. Dies gilt auch, wenn es sich um Nachzahlungen von Wohngeldbeträgen oder Vorschüsse sowie um Vorauszahlungen handelt. Nach § 29 Absatz 2 WoGG kann das Wohngeld abweichend von § 51 Absatz 2 SGB I statt bis zu dessen Hälfte in voller Höhe aufgerechnet werden. Zu beachten bleibt der Einwand der wohngeldberechtigten Person, dass sie aufgrund der Aufrechnung hilfebedürftig wird.


(2) Kann ein Rückforderungsanspruch durch Aufrechnung verwirklicht werden, bleibt auch im Falle des Umzugs des Verpflichteten die Wohngeldbehörde zuständig, die den Wohngeldbescheid erlassen hat (§ 24 Absatz 5 WoGG).


51.22
Zum Verhältnis des § 51 Absatz 1 SGB I zu § 66 SGB X


Wenn und soweit nicht aufgerechnet werden kann, ist der Rückforderungsanspruch nach § 66 SGB X beizutreiben.


Zu § 53 (Übertragung und Verpfändung)


Zu § 53 Absatz 2


53.21
Übertragung


Eine Übertragung nach § 53 Absatz 2 Nummer 2 SGB I ist nur dann zulässig, wenn sie im wohlverstandenen Interesse der wohngeldberechtigten Person liegt. Das ist der Fall, wenn auf diese Weise ihr Wohnraum wirtschaftlich gesichert wird (§ 1 Absatz 1 WoGG), z. B. wenn die Übertragung des Wohngeldanspruchs zugunsten der Vermieterin oder des Vermieters bzw. der Gläubigerin oder des Gläubigers eines Darlehens erfolgt, das in der Wohngeld-Lastenberechnung als Fremdmittel ausgewiesen ist. Ob die Übertragung im wohlverstandenen Interesse der wohngeldberechtigten Person liegt, ist bei jeder Bewilligung erneut zu prüfen.


53.22
Verpfändung


Ein Wohngeldanspruch kann unter den in § 53 Absatz 2 SGB I genannten Voraussetzungen verpfändet werden.


Zu § 53 Absatz 3


53.31
Übertragung und Verpfändung in anderen Fällen (§ 53 Absatz 3 SGB I) und Verhältnis zu § 28 WoGG


Die Übertragung und Verpfändung in anderen Fällen (§ 53 Absatz 3 SGB I) ist nur insoweit wirksam, als der Wohngeldanspruch nach § 54 Absatz 3 Nummer 2a SGB I pfändbar ist und dieser den unpfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens (§§ 850c und 850d ZPO) übersteigt. Werden andere laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch erbracht, sind sie mit dem Wohngeldanspruch zusammenzurechnen. Darüber hinaus können laufende Geldleistungen nach § 850e Nummer 2a ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen auch mit dem Arbeitseinkommen zusammengerechnet werden. Die wohngeldberechtigte Person hat die Voraussetzungen für die Übertragung und Verpfändung nachzuweisen.


Zu § 54 (Pfändung)


Zu § 54 Absatz 2 bis 4


54.01
Pfändung


(1) Die Voraussetzungen für eine Pfändung klärt abschließend das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassende Gericht oder die als Vollstreckungsbehörde tätig werdende Verwaltungsbehörde. Die Wohngeldbehörde ist nicht verpflichtet, im Interesse der wohngeldberechtigten Person gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorzugehen.


(2) Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind auch dann noch zu berücksichtigen, wenn das maschinelle Zahlungsverfahren bereits eingeleitet, die Zahlung aber noch nicht ausgeführt ist.


Zu § 56 (Sonderrechtsnachfolge)


56.01
Sonderrechtsnachfolge


Die Wohngeldleistung beim Tod der wohngeldberechtigten Person richtet sich nach den §§ 56 bis 59 SGB I; § 28 Absatz 1 Satz 1 WoGG ist zu beachten.


Zu § 65a (Aufwendungsersatz)


65a.01 Aufwendungsersatz


Im Wohngeldverfahren wird Aufwendungsersatz nicht geleistet (§ 22 Absatz 5 WoGG).


Zu § 66 (Folgen fehlender Mitwirkung)


Zu § 66 Absatz 1 und 3


66.01
Versagung bzw. Entziehung wegen fehlender Mitwirkung


(1) Versagung bzw. Entziehung der Wohngeldleistung haben den Zweck, eine Mitwirkung der wohngeldberechtigten Person herbeizuführen. Beide Maßnahmen dürfen nur für die Zukunft durch Bescheid ergehen und haben vorläufigen Charakter, d. h. die Wohngeldleistung wird durch die Versagung nicht endgültig abgelehnt, mit der Entziehung wird die Wohngeldbewilligung nicht zurückgenommen oder widerrufen.


Voraussetzungen der Versagung (vgl. Absatz 2) bzw. Entziehung (vgl. Absatz 3) sind:


1.
eine Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I der in § 23 Absatz 1 bis 3 bzw. § 27 Absatz 3 WoGG genannten auskunftspflichtigen Personen,


2.
Grenzen der Mitwirkung sind nicht überschritten (§ 65 Absatz 1 und 3 SGB I),


3.
ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten und der erheblichen Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts,


4.
die zur Mitwirkung verpflichteten Personen sind unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage auf die entsprechenden Folgen schriftlich hingewiesen worden und ihnen ist für die Mitwirkung eine angemessene Frist gesetzt worden (§ 66 Absatz 3 Satz 1 SGB I) und


5.
bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Versagung bzw. Entziehung wurde die geforderte Mitwirkung nicht nachgeholt.


Über die Versagung bzw. Entziehung entscheidet die Wohngeldbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, d. h. ob die Leistung überhaupt versagt oder entzogen wird, ob die Versagung bzw. Entziehung die gesamte oder nur ein Teil der Wohngeldleistung betrifft, ob Wohngeld befristet oder unbefristet versagt bzw. entzogen werden soll. Der materielle Wohngeldanspruch (z. B. ob eine Erhöhung des Gesamteinkommens tatsächlich mehr als 15 Prozent beträgt) ist dagegen nicht in diesem Zusammenhang von der Wohngeldbehörde zu prüfen.


(2) Die Wohngeldbewilligung kann nach § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB I ganz oder teilweise versagt werden, wenn die in § 23 Absatz 1 bis 3 WoGG genannten auskunftspflichtigen Personen auf Aufforderung der Wohngeldbehörde ihren Mitwirkungspflichten (z. B. bei der Ermittlung des Jahreseinkommens und der Vorlage entsprechender Belege) nicht nachkommen. Nach § 60 Absatz 2 SGB I sollen die vorgesehenen Vordrucke für die Antragstellung benutzt werden. Die Wohngeldleistung kann versagt werden, wenn die wohngeldberechtigte Person nach Belehrung und Beratung den vorgesehenen Vordruck ohne zwingende Gründe nicht in der von der Wohngeldbehörde gesetzten Frist einreicht und ohne die Verwendung der Angaben aus dem Vordruck die Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist oder die Kenntnisnahme notwendiger Belehrungen nicht bestätigt wird. Dies gilt auch bei elektronischer Antragstellung (vgl. Teil A Nummer 22.12 Absatz 2 und Nummer 22.13).


(3) Die Wohngeldleistung kann – nach Wohngeldbewilligung und Wohngeldzahlung – nach § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I ganz oder teilweise entzogen werden, wenn die in § 27 Absatz 3 WoGG genannten Personen Änderungen der Verhältnisse nicht mitteilen, die Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 27 Absatz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 27 Absatz 4 WoGG, sind. Vor Entziehung der Wohngeldleistung kommt im Falle von nicht oder unzureichend mitgeteilten Änderungen eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 29 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WoGG in Betracht (vgl. Teil A Nummer 29.41).


(4) Durch die fehlende Mitwirkung muss die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert werden (vgl. § 66 Absatz 1 Satz 1 SGB I). Das ist nicht der Fall, wenn die Wohngeldbehörde den Sachverhalt durch Ermittlungen von Amts wegen aufklären kann.


Zu § 67 (Nachholung der Mitwirkung)


67.01
Nachholung der Mitwirkung nach Erlass des Versagungs- bzw. Entziehungsbescheides


(1) Wird die Mitwirkung vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Versagungs- bzw. Entziehungsbescheides nachgeholt oder entfällt sie aus sonstigen Gründen, ist der Versagungs- bzw. Entziehungsbescheid aufzuheben. Da die Versagung den einmal gestellten Wohngeldantrag unberührt lässt, ist ein neuer Antrag nicht erforderlich, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird.


(2) Ab der Nachholung der Mitwirkung ist – unabhängig von der Unanfechtbarkeit des Versagungs- bzw. Entziehungsbescheides – für die Zukunft über den Wohngeldantrag zu entscheiden (im Fall der Versagung) bzw. die Wohngeldzahlung wieder aufzunehmen (im Fall der Entziehung).


(3) Ob Wohngeld zudem nachträglich geleistet wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Wohngeldbehörde. Bei der Ermessensentscheidung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die zur fehlenden Mitwirkung geführt haben. Eine nachträgliche Bewilligung kommt dabei in Betracht, wenn die wohngeldberechtigte Person wegen eines nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Umstands gehindert war, die Unterlagen beizubringen (z. B. Verzögerung durch monatelangen Krankenhausaufenthalt; eine dritte Stelle hat die Unterlagen den Haushaltsmitgliedern erst mit Verspätung übersandt). Sanktion oder Verschulden sind keine Gesichtspunkte beim Ermessen.


(4) Soweit die Mitwirkung für einen abgelaufenen BWZ nachgeholt wird, ist das Wohngeld nicht rückwirkend zu leisten.


Beispiel (Mitwirkung erst nach Ablauf des BWZ):


Wohngeld ist vom 1. November 2015 bis 30. Oktober 2016 bewilligt. Am 15. September 2016 teilt die wohngeldberechtigte Person ohne Nachweis mit, dass sich die Miete ab dem 1. September 2016 um mehr als 15 Prozent erhöht hat. Der Erhöhungsantrag wird wegen fehlender Mitwirkung nach §§ 66, 60 SGB I abgelehnt. Die wohngeldberechtigte Person legt der Wohngeldbehörde am 13. Januar 2017 das Mieterhöhungsschreiben ihrer Vermieterin vor.


Folge:
Es wird kein höheres Wohngeld rückwirkend bewilligt.


Teil C

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –



Zu § 4 (Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe)



Zu § 4 Absatz 1



4.11
Voraussetzung des Amtshilfeersuchens


Eine andere Behörde ist um Amtshilfe zu ersuchen, wenn und soweit die wohngeldberechtigte Person und die nach § 23 Absatz 1 bis 3 WoGG zur Auskunft verpflichteten Personen zur Aufklärung nicht bereit oder nicht in der Lage sind. Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach dem SGB X erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der wohngeldberechtigten Person, des Leistungsempfängers, des Erstattungspflichtigen, des Unterhaltspflichtigen, des Unterhaltsberechtigten oder der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu erteilen (§ 21 Absatz 4 SGB X). Die Auskunftserteilung der Finanzämter im Rahmen der Einkommensermittlung richtet sich nach Teil A Nummer 14.03.


Zu § 13 (Bevollmächtigte und Beistände)


13.01
Antragstellung durch Bevollmächtigte


Die wohngeldberechtigte Person kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Soweit erforderlich, ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zu verlangen. Wird der Antrag vom Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der wohngeldberechtigten Person gestellt, kann eine Bevollmächtigung unterstellt werden, wenn keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die wohngeldberechtigte Person eine der genannten Personen nicht bevollmächtigen will.


Zu § 20 (Untersuchungsgrundsatz)


Zu § 20 Absatz 1


20.11
Art und Umfang der Ermittlungen


Es ist von den Angaben der wohngeldberechtigten Person im Wohngeldantrag und den diesem beizufügenden Unterlagen (vgl. Teil A Nummer 22.12) auszugehen. In Zweifelsfällen sind Auskünfte bei den in § 23 Absatz 1 bis 4 WoGG genannten Personen und Stellen oder im Wege der Amtshilfe (§§ 3 bis 7 und 21 Absatz 4 SGB X, vgl. Nummer 4.11) einzuholen. § 65 SGB I ist zu beachten.


Zu § 21 (Beweismittel)


21.01
Von der Möglichkeit der Sachverhaltsermittlung anhand elektronischer Medien (z. B. Telefax, E-Mail) soll Gebrauch gemacht werden (vgl. Nummer 4.11 und Teil A Nummer 22.12).


Zu § 26 (Fristen und Termine)


26.01
Antragsfrist


Die Frist für die Stellung des Wohngeldantrages endet mit dem letzten Tag des Monats, von dessen Beginn an Wohngeld begehrt wird. Die Frist wird auch durch einen formlosen Antrag gewahrt (vgl. Teil A Nummer 22.12 Absatz 2). Auf Teil A Nummer 25.31 und 25.41 bis 25.44 sowie auf § 27 SGB X wird verwiesen.


Zu § 33 (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes)


33.01
(1) Wurde der Wohngeldbescheid elektronisch erlassen (vgl. Teil A Nummer 24.12, Teil B Nummer 36a.21), ist dieser schriftlich durch die Behörde zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die wohngeldberechtigte Person dies unverzüglich verlangt. Ein berechtigtes Interesse liegt u. a. dann vor, wenn ein Rechtsmittel eingelegt werden soll oder der Bescheid zum Nachweis gegenüber Dritten gelten soll.


(2) Wird der Wohngeldbescheid mit Hilfe automatischer Einrichtungen (vgl. Teil D Nummer 4) erlassen, können Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. In diesem Fall genügt die fortgeschrittene elektronische Signatur, d. h., das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat muss nur die erlassende Wohngeldbehörde erkennen lassen, wobei die Wohngeldbehörde Signaturschlüsselinhaberin ist (vgl. Teil B Nummer 36a.21).


Zu § 37 (Bekanntgabe des Verwaltungsaktes)


37.01
Wird der Wohngeldbescheid im Inland per Post übermittelt, gilt er am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Das gilt auch für mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erlassene Wohngeldbescheide. Ein Wohngeldbescheid, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Wohngeldbescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Wohngeldbehörde den Zugang des Wohngeldbescheides und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.


Zu § 45 (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes)


45.01
Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Wohngeldbescheides


(1) § 45 SGB X ist im Wohngeldrecht nur anwendbar, wenn der begünstigende Wohngeldbescheid bereits bei Erlass rechtswidrig war.


Beispiel:


Es wird Wohngeld für vier zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder bewilligt, obwohl im Zeitpunkt des Wohngeldantrags nur drei Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen waren, da das vierte Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen war.


Folge:
Der Wohngeldbescheid ist schon bei Erlass rechtswidrig, weil schon vorher eine Transferleistung beantragt worden ist (vgl. § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a WoGG).


(2) Die Wohngeldbehörde hat den rechtswidrigen Bescheid unter den weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X zurückzunehmen. Unter anderem hängt die Rücknahme davon ab, dass kein schutzwürdiges Vertrauen vorliegt (vgl. Absatz 3). Die Rücknahme des Bescheides soll mit der Rückforderung des rechtswidrig gezahlten Wohngeldes (Erstattungsbescheid; vgl. § 50 Absatz 1 SGB X; Nummer 50.11) und mit der Zahlungsaufforderung (Durchsetzungsbescheid: unmissverständliche Aufforderung zur Rückzahlung des geleisteten Wohngeldes; vgl. Nummer 52.01) verbunden werden.


(3) Die Vertrauensschutzprüfung ist wie folgt vorzunehmen: Zuerst ist der subjektive Vertrauensschutz zu prüfen (vgl. § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB X), d. h. ob bereits unredliches Verhalten, falsche Angaben oder Bösgläubigkeit den Vertrauensschutz ausschließen.


Danach ist der objektive Vertrauensschutz zu prüfen (vgl. § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB X), d. h. ob private Interessen vorrangig vor den öffentlichen Interessen an der Rücknahme des Wohngeldbescheides sind.


(4) Liegen die Voraussetzungen des § 45 Absatz 2 bis 4 SGB X vor, entscheidet die Wohngeldbehörde über die Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist unverzüglich nach Kenntnis vom Vorliegen einer der Rücknahmevoraussetzungen zu treffen. Die Rücknahmefristen sind zu beachten. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides hat schriftlich zu erfolgen. Der Rücknahmebescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (vgl. §§ 35 und 36 SGB X).


Zu § 50 (Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen)


50.11
Erstattung im Fall der Aufhebung des Wohngeldbescheides


§ 50 Absatz 1 Satz 1 SGB X betrifft die Fälle, in denen der Wohngeldbescheid aufgehoben wurde, d. h. er war nicht nach § 28 Absatz 1 und 3 WoGG unwirksam (vgl. Nummer 50.21). Die Wohngeldleistung gilt als rechtmäßig erbracht, solange sie auf einem wirksamen Wohngeldbescheid beruht. Die Erstattung setzt daher zwingend die Aufhebung des Wohngeldbescheides voraus, die mit der Bekanntgabe an die wohngeldberechtigte Person wirksam wird. Im Fall des § 50 Absatz 1 SGB X ist das geleistete Wohngeld stets zurückzufordern; eine Ermessensentscheidung findet nicht statt.


50.21
Erstattung im Fall der gesetzlichen Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides


§ 50 Absatz 2 SGB X regelt u. a. die Fälle, in denen Wohngeld zu Unrecht erbracht worden ist, weil der Wohngeldbescheid – ohne dass es einer Aufhebung durch die Wohngeldbehörde bedarf – nach § 28 Absatz 1 oder 3 WoGG unwirksam geworden ist. Im Rahmen der Entscheidung über die Rückforderung des geleisteten Wohngeldes hat die Wohngeldbehörde Ermessenserwägungen anzustellen, d. h. ob die wohngeldberechtigte Person Vertrauensschutz genießt, der die Rückforderung des Wohngeldes für die Vergangenheit (Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) ausschließt (vgl. § 50 Absatz 2 Satz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 SGB X entsprechend).


50.41
Verjährung des Erstattungsanspruchs


Ergeht nur ein Erstattungsbescheid nach § 50 Absatz 1 SGB X, nicht aber ein Durchsetzungsbescheid (vgl. Nummer 52.01), verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid nach § 50 Absatz 3 SGB X unanfechtbar geworden ist (vgl. § 50 Absatz 4 Satz 1 SGB X). Der Bescheid ist unanfechtbar, wenn die Widerspruchs- oder Klagefrist abgelaufen ist, ohne dass Widerspruch oder Klage erhoben worden ist oder wenn die wohngeldberechtigte Person auf die Einlegung von Rechtsbehelfen schriftlich verzichtet hat oder wenn eine Klage durch rechtskräftiges Urteil abgewiesen worden ist.


Zu § 52 (Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt)


52.01
Verjährung


(1) Ist der Wohngeldbescheid aufzuheben (z. B. nach § 27 Absatz 2 WoGG, nach § 45 SGB X), so soll seine Aufhebung zugleich mit dem Erstattungsbescheid (mit dem die Erstattung des geleisteten Wohngeldes geltend gemacht wird, vgl. § 50 Absatz 1 SGB X) und mit dem Durchsetzungsbescheid (mit dem die wohngeldberechtigte Person unmissverständlich zur Zahlung aufgefordert wird) verbunden werden (vgl. § 50 Absatz 3 Satz 2 SGB X). In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist ab Unanfechtbarkeit des Bescheides 30 Jahre, gerechnet ab dem Ablauf des Kalenderjahres der Bestandskraft (vgl. § 50 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 3 und § 52 Absatz 2 SGB X). Zur Unanfechtbarkeit des Bescheides vgl. Nummer 50.41 Satz 2.


Beispiel (Verjährungsfrist):


8. September 2016:

Erlass und Absendung des Bescheides, mit dem




1.

die Wohngeldbewilligung nach § 27 Absatz 2 WoGG aufgehoben wird,



2.

die Erstattung des zu Unrecht geleisteten Wohngeldes nach § 50 Absatz 1 SGB X festgesetzt wird und



3.

die Rückzahlung des überzahlten Wohngeldes mit unmissverständlicher Zahlungsaufforderung (Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung) begehrt wird.




13. September 2016:

Zugang des Bescheides vom 8. September 2016 bei der wohngeldberechtigten Person



14. Oktober 2016:

Unanfechtbarkeit des Bescheides



1. Januar 2047:

Verjährung des dem Bescheid vom 8. September 2016 zugrunde liegenden Erstattungsanspruchs.



Der unanfechtbar gewordene Erstattungs- und Durchsetzungsbescheid steht der rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs insbesondere durch Urteil gleich.


(2) Wurde Wohngeld zu Unrecht erbracht, weil der Wohngeldbescheid nach § 28 Absatz 1 oder 3 WoGG unwirksam geworden ist, so soll der Erstattungsbescheid (mit dem die Erstattung des geleisteten Wohngeldes geltend gemacht wird, vgl. § 50 Absatz 2 SGB X) zugleich mit dem Durchsetzungsbescheid (mit dem die wohngeldberechtigte Person unmissverständlich zur Zahlung aufgefordert wird) verbunden werden (vgl. § 50 Absatz 3 Satz 2 SGB X). Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre (vgl. Absatz 1 Satz 2 und 3).


Zu § 64 (Kostenfreiheit)


Zu § 64 Absatz 1


64.11
Umfang der Kostenfreiheit


Alle Amtshandlungen der Wohngeldbehörde sind kostenfrei. Auslagen für Auskünfte von Kapitalerträge auszahlenden Stellen nach § 23 Absatz 4 Satz 4 WoGG sind zu erstatten. Antragsvordrucke und die dazugehörigen Erläuterungen sind unentgeltlich abzugeben.


Zu § 66 (Vollstreckung)


Zu § 66 Absatz 3 und 4


66.31
Vollstreckung


Eine Vollstreckung kommt nur in Betracht, soweit die Verwirklichung eines Rückzahlungsanspruchs durch Aufrechnung oder Verrechnung nach den §§ 51 und 52 SGB I nicht möglich ist.


Zu den §§ 67 bis 85a (Schutz der Sozialdaten)


67.01
Für den Schutz von Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse (Sozialdaten) der wohngeldberechtigten Person und ihrer Haushaltsmitglieder vor unzulässiger Übermittlung sind § 35 SGB I und die §§ 67 bis 85a SGB X maßgebend. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist insbesondere nach § 69 Absatz 1 SGB X und § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB X zulässig.


Zu den §§ 102 ff. SGB X


102.01
Allgemeines zu den §§ 102 ff. SGB X


(1) Voraussetzung der Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X ist, dass ein Leistungsträger Sozialleistungen erbringt. Der Erstattungsanspruch entsteht kraft Gesetzes gegenüber dem eigentlich zur Leistung verpflichteten Sozialleistungsträger. § 102 SGB X betrifft die Fälle, in denen der Leistungsträger in vorläufiger Zuständigkeit geleistet hat. § 103 SGB X betrifft die Fälle, in denen seine Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist. Im Fall des § 104 SGB X war ein anderer Leistungsträger vorrangig zur Leistung verpflichtet. Im Fall des § 105 SGB X war der Leistungsträger nicht zuständig. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs erfordert einen vollständigen Erstattungsantrag, der alle Tatsachen enthält, die für die Beurteilung des Erstattungsanspruchs dem Grunde nach wesentlich sind, d. h. die Angabe


1.
des Leistungsempfängers, an den der erstattungsberechtigte Sozialleistungsträger geleistet hat,


2.
des Zeitpunkts, der Art und der Höhe der erbrachten Leistung und


3.
der Rechtsgrundlage für die Erstattung nach den §§ 102 ff. SGB X.


Die Höhe des Erstattungsanspruchs und der Erstattungszeitraum können erst ermittelt werden, wenn auch dem erstattungsberechtigten Leistungsträger der Beginn der (laufenden) Zahlung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers bekannt ist.


(2) Die Verzinsung des Erstattungsanspruchs der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe richtet sich nach § 108 Absatz 2 Satz 1 SGB X. Die Verzinsung erfolgt nur auf Antrag und beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags des Leistungsberechtigten bei der Wohngeldbehörde. Der Erstattungsantrag (vgl. Absatz 1 Satz 7) muss in diesem Fall auch die errechnete Zinshöhe enthalten.


(3) Beträgt im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als 50 Euro, erfolgt keine Erstattung (vgl. § 110 SGB X – die Leistungsträger können aber höhere Beträge vereinbaren).


(4) Der Erstattungsanspruch besteht nur, soweit er nicht nach § 111 SGB X präkludiert (d. h. ausgeschlossen) (vgl. Nummer 111.01) bzw. nach § 113 SGB X verjährt ist (vgl. Nummer 113.01).


(5) Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X setzen voraus, dass der erstattungsberechtigte Sozialleistungsträger eine Sozialleistung rechtmäßig erbracht hat, der Bescheid daher nicht bei Erlass rechtswidrig war (vgl. Nummer 45.01 Absatz 1).


(6) Macht der Sozialleistungsträger einen Erstattungsanspruch gegen die Wohngeldbehörde geltend, so hat die Wohngeldbehörde diesen zu prüfen. Kommt die Wohngeldbehörde zu dem Schluss, dass kein Erstattungsanspruch besteht, so weist sie diesen mit (einfachem) Schreiben an den Sozialleistungsträger zurück. Die Wohngeldbehörde soll den Sozialleistungsträger mit (einfachem) Schreiben darauf hinweisen, wenn die Angaben für die Beurteilung, ob ein Erstattungsanspruch besteht, unzureichend sind. Kommt die Wohngeldbehörde zu dem Schluss, dass ein Erstattungsanspruch besteht, so teilt sie dies dem Sozialleistungsträger mit. Die Entscheidung der Wohngeldbehörde ist in der Wohngeldakte nachvollziehbar zu dokumentieren. Das Schreiben an den Sozialleistungsträger (wie auch die Mitteilung eines Sozialleistungsträgers an die Wohngeldbehörde über die Höhe der nach den §§ 102 ff. SGB X zu erstattenden Leistung) ist kein Verwaltungsakt und enthält daher auch keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der vollständige Erstattungsantrag (vgl. Absatz 1 Satz 7) kann mit dem Schreiben der Wohngeldbehörde an den Sozialleistungsträger als zahlungsbegründende Unterlage für die Auszahlung des Erstattungsbetrages herangezogen werden (vgl. Teil A Nummer 32.05 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b).


Zu § 103 (Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist)


Zu § 103 Absatz 1


103.01
Allgemeines


§ 103 SGB X regelt den Fall, dass ein Sozialleistungsträger in zunächst gesetzeskonformer Zuständigkeit rechtmäßig Leistungen erbracht hat. Diese Leistungsverpflichtung ist allerdings nachträglich, d. h. zu einem späteren Zeitpunkt, rückwirkend – ganz oder teilweise – entfallen (vgl. z. B. § 28 Absatz 3 WoGG, Teil A Nummer 28.01).


Beispiel:


Die wohngeldberechtigte Person erhält Wohngeld und beantragt dann noch eine Transferleistung im Sinne von § 7 Absatz 1 WoGG (vgl. Teil A Nummer 7.11 Absatz 1). Die Wohngeldbehörde leistet weiter Wohngeld, weil sie von der beantragten Transferleistung keine Kenntnis hat. Das Wohngeld wird bei der Transferleistung als Einkommen angerechnet.


Folge:
Die Wohngeldbehörde hat zunächst rechtmäßig Wohngeld geleistet. Erst mit Beantragung der Transferleistung ist der Wohngeldbescheid unwirksam geworden (vgl. § 28 Absatz 3, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WoGG). Der Transferleistungsträger hat der Wohngeldbehörde das geleistete Wohngeld entweder nach § 103 oder nach § 105 Absatz 1 SGB X zu erstatten (vgl. Teil A Nummer 28.01 Absatz 2). Für die Beurteilung, ob ein Erstattungsanspruch nach § 103 oder § 105 SGB X besteht, kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlung des Wohngeldes an. Da der genaue Zeitpunkt aber regelmäßig nur aufwändig zu ermitteln ist, jedoch auf jeden Fall ein Fall nach § 103 oder § 105 SGB X vorliegt, kann Erstattung auch nach beiden Rechtsgrundlagen beantragt werden.


103.11
Erstattungsanspruch bei Doppelleistung der Wohngeldbehörde und des Transferleistungsträgers/keine Kenntnis von der Leistung des anderen Leistungsträgers


Der erstattungspflichtige Leistungsträger ist durch die Leistungserbringung dann nicht zur Erstattung verpflichtet, solange er von der Leistung des eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträgers keine Kenntnis hat (vgl. § 103 Absatz 1 SGB X).


Beispiel (Doppelleistung; keine Kenntnis des erstattungspflichtigen Leistungsträgers von der Leistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers):


Die wohngeldberechtigte Person erhält Wohngeld und beantragt dann noch Alg II, das ihr bewilligt und gezahlt wird. Weder die Wohngeldbehörde noch der SGB II-Träger haben Kenntnis von der jeweils anderen Leistung. Deshalb wird das Wohngeld beim Alg II nicht als Einkommen angerechnet.


Folge:
Die Wohngeldbehörde hat zunächst rechtmäßig Wohngeld geleistet. Erst mit Beantragung des Alg II ist der Wohngeldbescheid unwirksam geworden (vgl. § 28 Absatz 3, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a WoGG). Statt Wohngeld hätte nur Alg II geleistet werden müssen. Die Wohngeldbehörde hat jedoch keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem SGB II-Träger. Dieser hat selbst geleistet, bevor er von der Leistung des Wohngeldes Kenntnis erlangt hat. Die Wohngeldbehörde kann das zu Unrecht erbrachte Wohngeld (vgl. § 28 Absatz 3 WoGG) nur unter den Voraussetzungen des § 50 Absatz 2, § 45 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder 3 SGB X von der Empfängerin bzw. dem Empfänger des Wohngeldes zurückfordern.


103.12
Erstattungsanspruch bei Doppelleistung der Wohngeldbehörde und des Transferleistungsträgers/Kenntnis von der Leistung des anderen Leistungsträgers


Hat der erstattungspflichtige Leistungsträger geleistet, obwohl er Kenntnis von der Leistung des für die Leistung nicht zuständigen Leistungsträgers hatte, ist er dennoch zur Erstattung verpflichtet.


Beispiel (Doppelleistung; Kenntnis des erstattungspflichtigen Leistungsträgers von der Leistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers; Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X):


Die wohngeldberechtigte Person erhält Wohngeld und beantragt dann noch Alg II, das ihr bewilligt und gezahlt wird. Die Wohngeldbehörde leistet weiter Wohngeld, weil sie vom Alg II keine Kenntnis hat. Das Wohngeld wird beim Alg II versehentlich nicht als Einkommen angerechnet, obwohl dem SGB II-Träger die Wohngeldleistung bekannt ist.


Folge:
I. Mit der Beantragung des Alg II ist der Wohngeldbescheid unwirksam geworden (vgl. § 28 Absatz 3, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a WoGG). Statt Wohngeld hätte nur Alg II geleistet werden müssen. Die Wohngeldbehörde hat nach § 103 Absatz 1 SGB X einen Anspruch auf Erstattung des Wohngeldes gegen den SGB II-Träger, da er trotz Kenntnis geleistet hat (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24. Juni 2014, Az: 21 K 195.12, juris, Randnummer 19 ff.; Nummer 107.11). Die Leistung der Wohngeldbehörde gilt gegenüber der leistungsberechtigten Person als rechtmäßig erbrachte Leistung des SGB II-Trägers.


II. Die Wohngeldbehörde hat keinen Anspruch gegen die leistungsberechtigte Person auf Rückzahlung des Wohngeldes, da sie einen Erstattungsanspruch gegenüber dem SGB II-Träger geltend machen kann. Es obliegt dem SGB II-Träger, das Alg II von der leistungsberechtigten Person zurückzufordern (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24. Juni 2014, Az: 21 K 195.12, juris, Randnummer 19 ff.).


Zu § 104 (Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers)


Zu § 104 Absatz 1


104.01
Allgemeines


(1) Die Anwendung des § 104 SGB X kommt nur in Betracht, soweit nicht § 102 (Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers) oder § 103 SGB X einschlägig ist.


§ 104 SGB X regelt den Fall, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Er soll so gestellt werden, wie er bei rechtzeitiger Leistungserbringung durch den vorrangig verpflichteten Leistungsträger von Anfang an gestanden hätte.


Beispiel:


Die leistungsberechtigte Person erhält seit dem 1. Dezember 2015 Alg II. Am 7. März 2016 beantragt sie Wohngeld, weil ihr Einkommen gestiegen ist. Dieses wird am 15. März 2016 für die Zeit ab dem 1. März 2016 bewilligt, aber noch nicht geleistet. Hiervon erhält der SGB II-Träger am 20. März 2016 Kenntnis und stellt seine weitere Leistung von Alg II für die Zeit ab April 2016 ein.


Folge:
Der SGB II-Träger hat nach § 104 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen die Wohngeldbehörde für den Monat März.


104.11
Erstattungsanspruch nur bei zeitlicher und sachlicher Kongruenz


(1) Die vom nachrangig verpflichteten Leistungsträger erbrachten Leistungen müssen für den gleichen Zeitraum erbracht worden sein (zeitliche Kongruenz), für den der vorrangig verpflichtete Leistungsträger Leistungen zu erbringen hat.


(2) Die Leistungen des vor- und des nachrangigen Leistungsträgers müssen das gleiche Ziel haben bzw. gleichartig sein (sachliche Kongruenz). Dieses Erfordernis ist im Verhältnis zum Wohngeld nur dann erfüllt, wenn die Leistung auch zur Bestreitung der Miete dient (vgl. § 1 Absatz 1 WoGG; Nummer 104.12 Beispiel 2). Erhalten z. B. Heimbewohnerinnen und Heimbewohner weder Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) noch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII), weil vorhandenes Einkommen ausreicht, um diesen vorrangigen Lebensunterhalt zu decken, jedoch andere Hilfen nach dem SGB XII, die keine Leistungen für die Kosten der Unterkunft enthalten, steht dem Sozialleistungsträger mangels gleichartiger Leistung bzw. mangels sachlicher Kongruenz kein Erstattungsanspruch nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X zu. Auf die Gleichartigkeit bzw. sachliche Kongruenz kommt es dagegen nicht an, wenn Leistungen nach dem sogenannten Bruttoprinzip oder als sogenannte erweiterte Hilfen (vgl. Nummer 104.13 Absatz 1 bis 3) erbracht werden.


Beispiel:


Die Heimbewohnerin ohne Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX erhält ausschließlich Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII. Der SGB XII-Träger beantragt Wohngeld für die Heimbewohnerin.


Folge:
Da Wohngeld und Hilfe zur Pflege keine gleichartigen bzw. zweckgleichen Leistungen sind, besteht kein Anspruch auf (rückwirkende) Erstattung des Wohngeldes (vgl. Nummer 104.14). Zwar kann der Sozialleistungsträger mit Vollmacht der Heimbewohnerin bzw. unter den Voraussetzungen des § 95 SGB XII ab dem Ersten des Monats der Antragstellung Wohngeld beantragen; einer rückwirkenden Antragstellung für die Heimbewohnerin steht jedoch § 25 WoGG entgegen.


104.12
Erstattungsanspruch im Fall der Anrechnung des Wohngeldes als Einkommen bei einer anderen Sozialleistung, die nicht zum Ausschluss von Wohngeld führt


Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X sind nicht auf Fälle beschränkt, in denen ein Vorrang- bzw. Nachrangverhältnis im Sinne sich ausschließender Leistungen besteht. Ein Erstattungsanspruch kommt z. B. auch in den Fällen in Betracht, in denen ein Anspruch auf Wohngeld als vorrangige Leistung neben einer nachrangigen Leistung, die nicht zum Ausschluss von Wohngeld führt (z. B. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach den §§ 53 ff. SGB XII; Übernahme der Mietkosten nach den §§ 67, 68 SGB XII als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten – vgl. auch Teil A Nummer 11.26 Absatz 3 Nummer 4), besteht. Soweit die nachrangige Leistung in voller Höhe gezahlt wird, obwohl Wohngeld als zu berücksichtigendes Einkommen die nachrangige Leistung gemindert hätte, wenn es rechtzeitig geleistet worden wäre, kann ein Erstattungsanspruch gegen die Wohngeldbehörde in Betracht kommen.


Beispiel 1 (Anrechnung des bewilligten Wohngeldes als Einkommen bei einer Leistung nach den §§ 67 ff. SGB XII):


Die wohngeldberechtigte Person erhält Wohngeld und wird inhaftiert. Sofern aufgrund der Inhaftierung kein laufender Bedarf für Unterkunft und Heizung und damit eine Leistung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII anzuerkennen ist, übernimmt der SGB XII-Träger als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67, 68 SGB XII die Mietkosten, wobei das Wohngeld auf diese Leistung als Einkommen angerechnet wird.


Folge:
Die Leistung nach den §§ 67, 68 SGB XII ist keine Leistung, die zum Ausschluss von Wohngeld führt. Im Fall der Übernahme der Mietkosten dient sie demselben Zweck wie das Wohngeld (vgl. Nummer 104.11 Absatz 2). Wohngeld ist die vorrangige Leistung. Da das Wohngeld bei dieser Leistung als Einkommen zu berücksichtigen ist, wird die Leistung nach den §§ 67, 68 SGB XII um das Wohngeld gemindert (vgl. § 2 SGB XII).


Beispiel 2 (Erstattungsanspruch im Falle einer Leistung nach den §§ 67 ff. SGB XII; keine rückwirkende Erstattung ohne vorherige Bewilligung von Wohngeld):


Für die inhaftierte Person werden seit dem 1. Mai 2016 als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67, 68 SGB XII die Mietkosten übernommen. Der SGB XII-Träger (vgl. § 95 SGB XII) bzw. die inhaftierte Person stellt für die Zeit ab dem 1. Juni 2016 einen Wohngeldantrag, der am 29. Juni 2016 bewilligt wird.


Folge:
Ein Erstattungsanspruch des SGB XII-Trägers in Höhe des zu bewilligenden Wohngeldes besteht erst ab dem 1. Juni 2016, da Wohngeld bei einer anderen Sozialleistung nur dann als Einkommen angerechnet werden kann, wenn es bereits bewilligt worden ist. Weder ein rückwirkender Wohngeldantrag noch ein rückwirkender Erstattungsantrag ist möglich; Nummer 104.14 findet keine Anwendung.


104.13
Erstattung bei Leistungen nach dem sogenannten Bruttoprinzip oder bei Erbringung von sogenannten erweiterten Hilfen


(1) Ein Erstattungsanspruch bei Leistungen nach dem sogenannten Bruttoprinzip (vgl. § 92 SGB XII) besteht im Wesentlichen bei Menschen mit Behinderungen (vgl. § 104 Absatz 1 Satz 4 SGB X). Hiernach sind Leistungen – die aufgrund einer Behinderung erforderlich sind – für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für Menschen mit Behinderungen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Absatz 3 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. Den Kostenbeitrag kann der Sozialleistungsträger nach § 92 SGB XII geltend machen.


(2) Werden im Wege des sogenannten Bruttoprinzips ausschließlich Sozialleistungen (etwa Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII) erbracht, die nicht zum Ausschluss von Wohngeld führen (vgl. § 7 Absatz 1 WoGG; Beispiel 1) oder kann mit Wohngeld die Hilfebedürftigkeit für die existenzsichernden Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII überwunden werden (vgl. Beispiel 2), hat der Sozialleistungsträger nach § 95 SGB XII ein Antragsrecht zur Erlangung von Wohngeld. Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (d. h. nicht rückwirkend) ist das Wohngeld bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder dem Sozialleistungsträger nach § 104 Absatz 1 Satz 4 SGB X (vgl. Beispiel 1) bzw. bei Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Wohngeld nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X (vgl. Beispiel 2 Folge I) zu erstatten.


Beispiel 1 (Anwendbarkeit des Bruttoprinzips bei Menschen mit Behinderungen; Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen – keine Hilfebedürftigkeit):


Ein Heimbewohner mit Behinderung erhält Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden im Wege des Bruttoprinzips nach § 92 Absatz 1 SGB XII einschließlich des im Heim erbrachten Lebensunterhalts zunächst vollständig vom SGB XII-Träger übernommen. Der Heimbewohner kann jedoch den neben der Eingliederungshilfe erbrachten sonstigen Bedarf – insbesondere die Kosten des Lebensunterhalts – durch eigenes Einkommen decken. Es besteht darüber hinaus ein Einkommensüberhang. Der SGB XII-Träger beantragt bei der Wohngeldbehörde Erstattung in Höhe des zu gewährenden Wohngeldes.


Folge:
I. Da dem Heimbewohner aufgrund ausreichenden Einkommens zuzumuten ist, sich an den Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zu beteiligen, hat der SGB XII-Träger gegen den Heimbewohner einen Anspruch auf Kostenbeitrag nach § 92 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 SGB XII. Die Eingliederungshilfe wird im Rahmen des sogenannten Bruttoprinzips erbracht, bei der der SGB XII-Träger für einen Menschen mit Behinderungen zunächst die in § 92 SGB XII genannten Kosten übernimmt.


II. Infolge der Anwendbarkeit des Bruttoprinzips richtet sich der Erstattungsanspruch des SGB XII-Trägers nach § 104 Absatz 1 Satz 4 SGB X in Verbindung mit § 92 SGB XII. Der SGB XII-Träger kann ab dem Zeitpunkt, ab dem er für den Heimbewohner nach § 95 SGB XII Wohngeld beantragt, Erstattung in Höhe des zu bewilligenden Wohngeldes verlangen. Wohngeld wäre bei der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen als Einkommen zu berücksichtigen gewesen.


Beispiel 2 (Anwendbarkeit des Bruttoprinzips bei Menschen mit Behinderungen; Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen – Überwindung der Hilfebedürftigkeit mit Wohngeld):


Ein Heimbewohner mit Behinderung erhält Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (2 000 Euro) und Hilfe zum Lebensunterhalt (200 Euro). Durch Wohngeld (250 Euro) kann die Hilfebedürftigkeit für existenzsichernde Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII überwunden werden. Selbst mit Wohngeld würde der Heimbewohner aber nicht über so viel Einkommen verfügen, dass ihm zuzumuten ist, zu den Kosten der Leistungen der Eingliederungshilfe beizutragen. Der SGB XII-Träger beansprucht Erstattung von der Wohngeldbehörde in Höhe des zu gewährenden Wohngeldes.


Folge:
Im Rahmen der Heimunterbringung werden zwei Leistungen nach dem SGB XII erbracht, Hilfe zum Lebensunterhalt und Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.


I. Wohngeld und Hilfe zum Lebensunterhalt schließen sich gegenseitig aus. Wenn statt Hilfe zum Lebensunterhalt Wohngeld als vorrangige Leistung hätte geleistet werden müssen, hat der SGB XII-Träger einen (rückwirkenden) Anspruch auf Erstattung des Wohngeldes nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X in Höhe von 200 Euro. Der Erstattungsanspruch ist aufgrund der nur insoweit bestehenden Gleichartigkeit der Höhe nach auf die geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt begrenzt, obwohl Wohngeld die höhere Leistung ist (vgl. § 104 Absatz 3 SGB X).


II. Da der Heimbewohner selbst mit Wohngeld nicht über so viel Einkommen verfügt, dass ihm zuzumuten ist, zu den Kosten der Leistungen der Eingliederungshilfe beizutragen, kann er nicht im Wege eines Kostenbeitrags für die Eingliederungshilfe in Anspruch genommen werden. Würde er dagegen über so viel Einkommen verfügen, dass er sich zumutbar an den Kosten beteiligen könnte und ein Kostenbeitrag mindestens in Höhe von 50 Euro festgesetzt worden sein, würde bis zur Höhe von weiteren 50 Euro ein Erstattungsanspruch nach § 104 Absatz 1 Satz 4 SGB XII in Verbindung mit § 92 SGB XII bestehen.


(3) Ein Erstattungsanspruch besteht auch bei Erbringung von sogenannten erweiterten Hilfen nach § 104 Absatz 1 Satz 4 SGB X in Verbindung mit § 19 Absatz 5 SGB XII. Nummer 104.13 Absatz 2 gilt gleichermaßen.


Beispiel (erweiterte Hilfen bei Hilfe zur Pflege):


Ein Rentner ohne Behinderung muss aus gesundheitlichen Gründen sehr kurzfristig seine Wohnung aufgeben und zieht im Mai ins Heim um. Der SGB XII-Träger übernimmt zunächst die Heimkosten, u. a. Hilfe zur Pflege. Nach Prüfung der Einkommensverhältnisse stellt sich heraus, dass eine Beteiligung des Rentners an den Leistungen zumutbar ist. Der SGB XII-Träger beantragt im Juni bei der Wohngeldbehörde Erstattung in Höhe des ab Juni zu gewährenden Wohngeldes.


Folge:
I. Da dem Heimbewohner aufgrund ausreichenden Einkommens zuzumuten ist, sich an den Kosten inklusive der Hilfe zur Pflege zu beteiligen, hat der SGB XII-Träger gegen den Heimbewohner einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 19 Absatz 5 SGB XII (Fall „unechter Sozialhilfe“).


II. Der Erstattungsanspruch des SGB XII-Trägers richtet sich bei den sogenannten erweiterten Hilfen nach § 104 Absatz 1 Satz 4 SGB X in Verbindung mit § 19 Absatz 5 SGB XII. Der SGB XII-Träger kann ab dem Zeitpunkt, ab dem er für den Heimbewohner nach § 95 SGB XII Wohngeld beantragt, Erstattung in Höhe des zu bewilligenden Wohngeldes verlangen. Wohngeld wäre bei der Hilfe zur Pflege als Einkommen zu berücksichtigen gewesen.


(4) § 104 Absatz 1 Satz 4 SGB X ist nicht anwendbar, soweit die Bewilligungsentscheidung des Sozialhilfeträgers rechtswidrig wäre (etwa weil die Voraussetzungen für die erweiterten Hilfen tatsächlich nicht vorliegen, weil z. B. die Einkommensverhältnisse überhaupt nicht geprüft worden sind, obwohl kein „Notfall“ vorlag) oder nur vorläufig ist.


Beispiel (kein Aufwendungsersatzanspruch):


Eine Heimbewohnerin ohne Behinderung erhält tatsächlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (200 Euro) und Hilfe zur Pflege (2 000 Euro). Mit Wohngeld (250 Euro) könnte die Hilfebedürftigkeit überwunden werden. Der SGB XII-Träger beansprucht Erstattung von der Wohngeldbehörde in Höhe des zu gewährenden Wohngeldes.


Folge:
Es werden zwei Leistungen nach dem SGB XII erbracht, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zur Pflege.


I. Wohngeld und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung schließen sich gegenseitig aus. Wenn statt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Wohngeld als vorrangige Leistung hätte geleistet werden müssen, hat der SGB XII-Träger einen (rückwirkenden) Anspruch auf Erstattung des Wohngeldes nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X in Höhe von 200 Euro. Der Erstattungsanspruch ist aufgrund der nur insoweit bestehenden Gleichartigkeit der Höhe nach auf die geleistete Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung begrenzt, obwohl Wohngeld die höhere Leistung ist (vgl. § 104 Absatz 3 SGB X).


II. Da die Hilfebedürftigkeit durch Wohngeld beseitigt bzw. vermieden werden kann und die Voraussetzungen der erweiterten Hilfen nicht vorliegen (es liegt kein „Notfall“ vor, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätten vor Leistungsgewährung geprüft werden können), besteht kein Aufwendungsersatzanspruch nach § 19 Absatz 5 SGB XII gegen die dort genannten Personen, u. a. die Heimbewohnerin.


Würden dagegen die Voraussetzungen der sogenannten erweiterten Hilfen vorliegen und zumutbar ein Aufwendungsersatz mindestens in Höhe von 50 Euro erhoben worden sein, würde bis zur Höhe von weiteren 50 Euro ein Erstattungsanspruch nach § 104 Absatz 1 Satz 4 SGB XII bestehen.


(5) Eine Erstattungspflicht nach § 104 Absatz 1 Satz 4 SGB X kann auch bestehen, wenn eine Sozialleistung als Darlehen erbracht wird (vgl. §§ 37, 38 und 91 SGB XII).


104.14
Rückwirkender Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers ohne Vorliegen eines Wohngeldantrages


(1) Hat ein Sozialleistungsträger als nachrangig verpflichteter Leistungsträger gleichartige Sozialleistungen (vgl. Nummer 104.11 Absatz 2) erbracht und wäre die Wohngeldbehörde zur Zahlung von Wohngeld verpflichtet gewesen, wenn die wohngeldberechtigte Person Wohngeld beantragt hätte, so kann der Sozialleistungsträger von der Wohngeldbehörde rückwirkend Erstattung der geleisteten Sozialleistung verlangen, soweit ein Anspruch auf Wohngeld bestanden hätte (vgl. § 104 Absatz 3 SGB X). In diesem Fall ergeht weder gegenüber dem Sozialleistungsträger noch gegenüber der wohngeldberechtigten Person ein rückwirkender Wohngeldbescheid.


(2) Der Erstattungsanspruch setzt keinen Wohngeldantrag der wohngeldberechtigten Person bzw. des Transferleistungsträgers voraus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 2014, Az: 5 C 8.13, juris, Randnummer 18). Deshalb ist der Transferleistungsträger in diesem Fall auch nicht verpflichtet, für die rückwirkende Erstattungsforderung einen Wohngeldantrag nach § 5 Absatz 3 SGB II bzw. § 95 SGB XII nachzuholen.


(3) In der Regel wird der Transferleistungsträger spätestens mit der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs für die Zukunft Wohngeld nach § 5 Absatz 3 SGB II bzw. § 95 SGB XII beantragen, falls die wohngeldberechtigte Person nicht selbst Wohngeld beantragt. Die bloße Geltendmachung des Erstattungsanspruchs für die Vergangenheit kann nicht in einen Wohngeldantrag für die Zukunft umgedeutet werden.


(4) Der Sozialleistungsträger hat gegenüber der Wohngeldbehörde darzulegen, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum er Leistungen erbracht hat, sowie Tatsachen vorzubringen, die einen Wohngeldanspruch in einer Höhe glaubhaft machen, die zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit ausreichend wäre. Kann der Sozialleistungsträger dieser Darlegungslast nicht nachkommen und kann die Wohngeldbehörde aufgrund der mitgeteilten Umstände ihre Erstattungspflicht bzw. einen Wohngeldanspruch nicht beurteilen, ist der Erstattungsanspruch zurückzuweisen. Die Wohngeldbehörde hat mangels Wohngeldantrag keine Unterlagen von der wohngeldberechtigten Person anzufordern. Der Zeitpunkt der Anmeldung eines Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers ist regelmäßig als Zeitpunkt der Antragstellung für die Einkommensberechnung des Erstattungszeitraums zugrunde zu legen, auch dann, wenn kein Wohngeldantrag gestellt wurde.


Beispiel (rückwirkende Einkommensprognose zur Ermittlung der Wohngeldhöhe):


Bis 31. Juli 2016:

Leistung von Alg II



18. August 2016:

Wohngeldantrag, aus dem eine Rentenerhöhung hervorgeht, die das Gesamteinkommen um weniger als 15 Prozent zum 1. Juli 2016 erhöht



1. August 2016 bis 1. Juli 2017:

Wohngeldbewilligung



4. September 2017:

Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2016 durch den Sozialleistungsträger



Folge:
Es besteht ein Erstattungsanspruch für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2016. Das Datum der Anmeldung des Erstattungsanspruchs (4. September 2017) ist für die Einkommensermittlung maßgebend. Es sind alle im Zeitpunkt der Anmeldung des Erstattungsanspruchs bekannten Einnahmen im Zeitraum des Erstattungsanspruchs zu berücksichtigen, einschließlich aller wohngeldrechtlichen Vorschriften zur Einkommensermittlung. Am 18. August 2016 war für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2016 die Rentenerhöhung ab dem 1. Juli 2016 bereits in Kraft getreten. Die Rentenerhöhung ist deshalb zu berücksichtigen. Da sie das Gesamteinkommen nicht um mehr als 15 Prozent erhöht, ist ein Durchschnitts- bzw. Mischeinkommen zu bilden (vgl. Teil A Nummer 25.11 Absatz 5 Satz 4):


Rentenhöhe 2015 x 6 Monate (1. Januar bis 30. Juni 2016)
+ Rentenhöhe 2016 x 1 Monat (Juli 2016)
= Summe geteilt durch 7 x 12 Monate.


(5) Der Sozialleistungsträger hat unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 und 6 auch dann Anspruch auf rückwirkende Erstattung in Höhe eines Wohngeldanspruchs, wenn er seinen Anspruch vor Erlass der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Absatz 2) geltend gemacht hat und die Wohngeldbehörde die Erstattungsforderung damals mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass nicht rechtzeitig Wohngeld beantragt worden ist.


(6) Wurde dagegen nach dem sogenannten Bruttoprinzip geleistet oder wurden sogenannte erweiterte Hilfen erbracht (vgl. Nummer 104.13), ist eine rückwirkende Erstattung ohne Vorliegen eines Wohngeldantrages nicht möglich.


104.15
Erstattungsansprüche beim sogenannten Kinderwohngeld


(1) Wird für ein Kind Sozialgeld geleistet, kann aber durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit des Kindes beseitigt oder vermieden werden, ist Wohngeld grundsätzlich nur dann die vorrangige Leistung, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt werden würde (vgl. § 12a Satz 2 Nummer 2 SGB II). Wird Wohngeld dennoch freiwillig für einzelne Monate oder für ein einzelnes Kind beantragt und werden gleichzeitig SGB II-Leistungen gezahlt, ist das Wohngeld vorrangig und es besteht insoweit ein Erstattungsanspruch.


(2) Machen z. B. die Eltern von ihrem Wahlrecht Gebrauch und beantragen kein Wohngeld für das Kind (vgl. Teil A Nummer 7.16) kann der SGB II-Träger nicht nach § 5 Absatz 3 SGB II anstelle der Eltern (rückwirkend) Wohngeld beantragen. Nummer 104.11 Absatz 1 und 2 findet keine Anwendung. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X ist frühestens von dem Monat an möglich, ab dem die wohngeldberechtigte Person Wohngeld beantragt hat oder (wenn die Voraussetzungen des § 12a Satz 2 Nummer 2 SGB II nicht vorgelegen haben, demnach kein Wahlrecht zwischen Sozialgeld oder Wohngeld für das Kind bestand) ab dem der SGB II-Träger nach § 5 Absatz 3 SGB II Wohngeld als vorrangige Leistung (rückwirkend) hätte beantragen können.


(3) Wechselt ein Kind vom Sozialgeld in das Wohngeld, ist für die Höhe der Erstattung unerheblich, in welcher Höhe der Bedarf des Kindes ohne Wohngeld zuvor durch Zurechnung des Kindergeldes nach § 11 Absatz 1 Satz 4 SGB II gedeckt war, denn die Bedarfsdeckung durch Wohngeld ist gegenüber der Zurechnung des Kindergeldes vorrangig und verdrängt diese. Dies führt dazu, dass das überschießende Kindergeld Einkommen der Eltern bleibt (vgl. auch Teil A Nummer 7.17).


Beispiel 1 (Erstattungsanspruch bei Wechsel vom Transferleistungsbezug ins Wohngeld):


Vater und Kind bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II. Der Vater erhält Alg II. Das Kind erhält Sozialgeld in Höhe von 58 Euro, Kindergeld in Höhe von 192 Euro und Unterhalt in Höhe von 230 Euro. Der Vater beantragt Wohngeld für das Kind.


Es ist zu prüfen, ob das Kind mit Wohngeld seine Hilfebedürftigkeit überwinden könnte. Der Vater als Mieter hat einen Wohngeldanspruch für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied (das Kind) in Höhe von 180 Euro. Dieses Wohngeld darf nach § 40 WoGG nicht beim Vater als Einkommen angerechnet werden. Es wird nach § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II beim Kind als Einkommen angerechnet und ist in voller Höhe zu dessen Bedarfsdeckung erforderlich. Denn das Wohngeld ist beim Kind vorrangig vor dem Kindergeld zur Bedarfsdeckung zu verwenden. Durch die Bewilligung des Wohngeldes entfällt der Anspruch des Kindes auf das Sozialgeld in Höhe von 58 Euro und der Anspruch des Vaters auf Alg II mindert sich um 122 Euro (Gesamtminderung um 180 Euro). Die Wohngeldbehörde hat 180 Euro (soweit bei dem beim Vater anzurechnenden Kindergeld keine Absetzbeträge nach § 11b SGB II – z. B. eine Pauschale für private Versicherungen – zu berücksichtigen sind) an den SGB II-Träger zu erstatten. Wäre Wohngeld rechtzeitig in der richtigen Höhe (180 Euro) bewilligt worden, hätte der SGB II-Träger 122 Euro mehr Kindergeld beim Vater als Einkommen anrechnen und die Alg II-Leistung an den Vater rechtzeitig um die 122 Euro reduzieren können und zudem die Zahlung von Sozialgeld für das Kind in Höhe von 58 Euro einstellen können.


Berechnung vor der Wohngeldbewilligung:



480 Euro

Bedarf des Kindes




230 Euro

Unterhalt für das Kind




192 Euro

Kindergeld




=

58 Euro

fehlender Bedarf; dieser wird durch das Sozialgeld in Höhe von 58 Euro gedeckt.




Berechnung nach der Wohngeldbewilligung:



480 Euro

Bedarf des Kindes




230 Euro

Unterhalt für das Kind




180 Euro

Wohngeld für das Kind




=

70 Euro

fehlender Bedarf; dieser wird aus den 192 Euro Kindergeld gedeckt. Damit verschieben sich 122 Euro (192 Euro – 70 Euro) zum Einkommen des Vaters und mindern seinen Alg II-Bedarf.



Beispiel 2 (Erstattungsanspruch bei Wohngelderhöhung):


In einem Haushalt wohnen Mutter und Kind. Die Mutter erhält Alg II und für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied (das Kind) Wohngeld in Höhe von 110 Euro. Das Kind kann seinen Bedarf mit diesem Wohngeld und mit einem Teil des Kindergeldes in Höhe von 50 Euro decken. Das Wohngeld wird zu dem Zeitpunkt erhöht, ab dem auch ein Weiterleistungsantrag gestellt worden ist. Die Prüfung ergibt, dass die Mutter für das Kind Anspruch auf eine Wohngelderhöhung um 60 Euro hat. Diesbezüglich hat der SGB II-Träger einen Erstattungsanspruch geltend gemacht, da der Erhöhungsbetrag auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird und die Kindergeldanrechnung beim Kind bis zu dessen Höhe verdrängt. Da das Kindergeld 192 Euro beträgt und das laufende Wohngeld in Höhe von 110 Euro bereits angerechnet worden ist, kann das zusätzliche Wohngeld von 60 Euro nur noch in Höhe von weiteren 50 Euro die Kindergeldzurechnung zum Kind verdrängen. Im Ergebnis stehen durch die Wohngelderhöhung der Mutter 50 Euro mehr Kindergeld zu Verfügung und mindern deren Alg II-Anspruch. Es sind daher nicht 60 Euro, sondern nur 50 Euro an den SGB II-Träger zu erstatten. Dieser Betrag ist dem SGB II-Träger für die Dauer zu erstatten, für die der SGB II-Träger das ungeminderte Alg II an die Mutter gezahlt hat.


Berechnung vor der Wohngelderhöhung:



400,00 Euro

Bedarf des Kindes




240,00 Euro

Unterhalt für das Kind




110,00 Euro

Wohngeld für das Kind




=

50,00 Euro

fehlender Bedarf.



Dieser Bedarf wird aus 50 Euro Kindergeld gedeckt; von den 192 Euro Kindergeld werden damit 142 Euro (192 Euro – 50 Euro) bei der Mutter als Einnahme berücksichtigt.


Berechnung nach der Wohngelderhöhung:



400,00 Euro

Bedarf des Kindes




240,00 Euro

Unterhalt für das Kind




170,00 Euro

Wohngeld für das Kind (Erhöhung um 60 Euro)




=

10,00 Euro

über dem Bedarf



Das Kind benötigt zu seiner Bedarfsdeckung kein Kindergeld mehr. Nunmehr werden auch die bislang noch nicht bei der Mutter angerechneten 50 Euro Kindergeld als ihr Einkommen angerechnet (demnach das gesamte Kindergeld von 192 Euro) und mindern ihren SGB II-Bedarf aufgrund der Erhöhung des Wohngeldes für ihr Kind um weitere 50 Euro. Wäre Wohngeld rechtzeitig in der richtigen Höhe (170 Euro) geleistet worden, hätte 50 Euro mehr Kindergeld bei der Mutter als Einkommen angerechnet werden können. Der SGB II-Träger hätte die Alg II-Leistung an die Mutter rechtzeitig um die 50 Euro reduzieren können.


Beispiel 3 (Erstattungsanspruch bei Wohngeldnachzahlung):


I. In einem Haushalt wohnen Vater und Kind. Der Vater erhält Alg II und für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied (das Kind) Wohngeld in Höhe von 110 Euro. Das Kind kann seinen Bedarf mit diesem Wohngeld und mit einem Teil des Kindergeldes in Höhe von 140 Euro decken.


Berechnung:



480 Euro

Bedarf des Kindes




230 Euro

Unterhalt für das Kind




110 Euro

Wohngeld für das Kind




=

140 Euro

fehlender Bedarf; dieser wird aus den 192 Euro Kindergeld gedeckt. Damit rechnen 52 Euro (192 Euro – 140 Euro) zum Einkommen des Vaters.



II. Das Wohngeld ist unzutreffend berechnet worden. Im Juli wird das Wohngeld neu berechnet und erhöht sich ab Januar um 30 Euro auf 140 Euro monatlich. Es ergeht ein Bescheid an den Vater über das erhöhte Wohngeld verbunden mit dem Hinweis, dass das von Januar bis Juli um monatlich 30 Euro zusätzlich bewilligte Wohngeld im Rahmen des Erstattungsverfahrens an den SGB II-Träger überwiesen wird.


Die Wohngeldbehörde hat dem SGB II-Träger für die Monate Januar bis Juli insgesamt 210 Euro (7 x 30 Euro) zu erstatten.


Neuberechnung ab Januar:



480 Euro

Bedarf des Kindes




230 Euro

Unterhalt für das Kind




140 Euro

Wohngeld für das Kind




=

110 Euro

fehlender Bedarf; dieser wird aus den 192 Euro Kindergeld gedeckt. Damit rechnen nunmehr 82 Euro (192 Euro – 110 Euro) zum Einkommen des Vaters, demnach 30 Euro mehr als vor der Neuberechnung.



104.31
Umfang des Erstattungsanspruchs


(1) Der Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X richtet sich danach, ob eine Erstattung nach § 104 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB X (vgl. Absatz 2) oder nach § 104 Absatz 1 Satz 4 SGB X (sogenanntes Bruttoprinzip bzw. sogenannte erweiterte Hilfen, vgl. Nummer 104.13) beansprucht wird.


(2) Besteht gegenüber der Wohngeldbehörde ein Erstattungsanspruch, weil eine Transferleistung die nachrangige Leistung gewesen wäre (vgl. § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X), ist Wohngeld nur bis zur Höhe der erbrachten Transferleistung zu erstatten (vgl. § 104 Absatz 3 SGB X; Nummer 104.13).


Beispiel (Wohngeld höher als Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung):


Das fiktive Wohngeld liegt mit 250 Euro über der Grundsicherungsleistung von 68,07 Euro.


Folge:
Der SGB XII-Träger hat Anspruch auf Erstattung des Wohngeldes nur in Höhe von 68,07 Euro. Die Differenz zum höheren Wohngeld wird nicht ausgezahlt, wenn kein Wohngeld beantragt wurde.


(3) Zum Umfang des Erstattungsanspruchs bei Leistungen nach dem sogenannten Bruttoprinzip oder bei Erbringung von sogenannten erweiterten Hilfen vgl. Nummer 104.13.


Zu § 105 (Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers)


105.01
Die Anwendung des § 105 SGB X setzt voraus, dass ein sachlich oder örtlich unzuständiger Leistungsträger ohne Rechtsgrund Sozialleistungen erbracht hat. § 105 Absatz 1 SGB X kann auch im Verhältnis von Wohngeldleistungen zu Transferleistungen in Betracht kommen, wenn Wohngeld nach dem Unwirksamwerden des Wohngeldbescheides (vgl. § 28 Absatz 3 WoGG) weitergeleistet wurde. In diesen Fällen war die Wohngeldbehörde nicht mehr für Leistungen zu den Aufwendungen für Wohnraum zuständig. Durch die Beantragung einer der in § 7 Absatz 1 WoGG genannten Transferleistungen ist die Zuständigkeit hierfür auf den Transferleistungsträger übergegangen.


Beispiel (Wohngeldzahlung trotz gesetzlicher Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides):


Es wird Wohngeld für Eltern mit einem Kind bewilligt und gezahlt. Ein Elternteil wechselt vom Bezug von Alg I in den Bezug von Alg II. Durch die Beantragung von Alg II wird der Wohngeldbescheid unwirksam (§ 28 Absatz 3, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a WoGG). Die Wohngeldbehörde zahlt jedoch drei Monate weiter Wohngeld, da ihr die Beantragung von Alg II erst nach drei Monaten mitgeteilt wird. Der SGB II-Träger berücksichtigt die Wohngeldzahlung als Einnahme der leistungsberechtigten Person und mindert entsprechend die Alg II-Leistung.


Folge:
Die Wohngeldbehörde hat mangels wirksamen Wohngeldbescheides als unzuständiger Leistungsträger Wohngeld gezahlt. Die Wohngeldbehörde hat gegen den SGB II-Träger einen Anspruch auf Erstattung des Wohngeldes für die drei Monate (vgl. § 105 SGB X; Teil A Nummer 28.01; Teil C Nummer 103.01 mit Beispiel).


Zu § 107 (Erfüllung)


107.11
Vorrang des Erstattungsanspruchs gegenüber anderen Ansprüchen


(1) Die leistungsberechtigte Person kann bei Bestehen eines Erstattungsanspruchs zwischen Wohngeldbehörde und Sozialleistungsträger die Leistung nicht mehr von dem eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (z. B. die Wohngeldbehörde) verlangen und sie wird auch nicht an der Rückabwicklung der Leistung zwischen den Sozialleistungsträgern beteiligt (vgl. § 107 SGB X).


Beispiel:


Das für April bewilligte Wohngeld wird am 29. März, das für Mai bewilligte Wohngeld wird mit Wertstellung am 29. April auf das Konto der leistungsberechtigten Person überwiesen (vgl. § 26 Absatz 2 Satz 1 WoGG). Die leistungsberechtigte Person beantragt am 30. April beim SGB II-Träger Alg II für die Zeit ab 1. April, da ihr Einkommen gesunken ist und sie auch mit Wohngeld hilfebedürftig wäre.


Folge:
I. Die Wohngeldbehörde hat nur für den Monat April nach § 103 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen den SGB II-Träger. Der Wohngeldanspruch ist durch die Beantragung von Alg II nachträglich ganz entfallen (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, § 28 Absatz 3 WoGG). Im Monat April ist der leistungsberechtigten Person Wohngeld zugeflossen, obwohl Alg II hätte gezahlt werden müssen. Hierbei ist es unbeachtlich, dass das am 29. April zugeflossene Wohngeld für Mai gezahlt worden ist.


II. Für den Monat März liegen die Voraussetzungen der §§ 103 ff. SGB X nicht vor, da die leistungsberechtigte Person erst ab April vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Die Wohngeldbehörde muss das überzahlte Wohngeld (d. h. das Ende März für April gezahlte Wohngeld) von der leistungsberechtigten Person nach § 50 Absatz 2 SGB X in Verbindung mit § 28 Absatz 3 WoGG zurückfordern.


(2) Die Wohngeldbehörde kann bei Bestehen eines Erstattungsanspruchs gegenüber einem Sozialleistungsträger nicht das restliche, nicht vom Sozialleistungsträger erstattete Wohngeld von der leistungsberechtigten Person verlangen (wenn z. B. der SGB II-Träger das Wohngeld nur abzüglich einer Pauschale für private Versicherungen erstattet hat; vgl. § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II, § 6 Absatz 1 Nummer 1 Alg II-V).


107.21
Mehrere Erstattungspflichtige


Bei mehreren Erstattungspflichtigen kann der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat (z. B. der Transferleistungsträger) nach § 107 Absatz 2 SGB X bestimmen, gegen welchen vorrangigen Sozialleistungsträger er seinen Erstattungsanspruch geltend macht. Die Bestimmung liegt im pflichtgemäßen Ermessen dieses Sozialleistungsträgers, wobei er sich an der Rangfolge des § 106 Absatz 1 SGB X orientieren soll. Die Bestimmung ist der leistungsberechtigten Person gegenüber unverzüglich vorzunehmen (hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X) und den übrigen – durch den Erstattungsanspruch betroffenen – Sozialleistungsträgern mitzuteilen.


Beispiel:


Seit 1. Dezember 2015 erhält die leistungsberechtigte Person mit Kind zusätzlich zu ihrem Arbeitseinkommen SGB II-Leistungen von monatlich 259 Euro vom Jobcenter. Im September 2016 stellt das Jobcenter fest, dass die Hilfebedürftigkeit durch Wohngeld (252 Euro) und dem zum 1. Juli 2016 auf 160 Euro erhöhten Kinderzuschlag (ab 1. Januar 2017: 170 Euro) rückwirkend ab 1. Juli 2016 hätte vermieden werden können und stellt bei der Wohngeldbehörde einen rückwirkenden Erstattungsantrag ab 1. Juli 2016.


Folge:
Nach (positiver) Prüfung des Wohngeldanspruchs hat die Wohngeldbehörde den Erstattungsanspruch für die Zeit ab 1. Juli 2016 in Höhe von monatlich 252 Euro zu befriedigen. Durch die Erstattung der Wohngeldbehörde gegenüber dem Jobcenter gilt der Wohngeldanspruch der leistungsberechtigten Person als erfüllt (vgl. § 107 Absatz 1 SGB X). Den restlichen Erstattungsanspruch (monatlich 7 Euro) kann das Jobcenter gegenüber der Familienkasse geltend machen.


Wendet sich das Jobcenter zunächst mit seinem Erstattungsanspruch an die Familienkasse und macht nur den Restbetrag (monatlich 99 Euro) bei der Wohngeldbehörde geltend, gilt der Wohngeldanspruch der leistungsberechtigten Person in dieser Höhe als erfüllt (vgl. § 107 Absatz 1 SGB X).


Hinsichtlich der Differenz zum restlichen Wohngeldanspruch (252 Euro – 99 Euro = 153 Euro) hat die wohngeldberechtigte Person keinen Anspruch auf rückwirkende Wohngeldbewilligung, weil die Voraussetzungen des § 25 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 WoGG nicht erfüllt sind (vgl. Nummer 7.17 Absatz 4 Beispiel 2).


Zu § 111 (Ausschlussfrist)


111.01
(1) Der Erstattungsanspruch ist nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen, wenn der Sozialleistungsträger ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Sozialleistung erbracht wurde, gegenüber der Wohngeldbehörde geltend macht. Vorher entstandene Erstattungsansprüche sind ausgeschlossen (präkludiert).


Bei der Festlegung des Beginns der Ausschlussfrist kommt es auf den letzten Tag an, für den die Leistung gelten sollte.


Beispiel 1 (Beginn der Ausschlussfrist):


Alg II wird bis zum 31. Mai bewilligt und die Zahlung für Mai erfolgt am 5. Juni.


Folge:
Die Ausschlussfrist beginnt am letzten Tag, für den die Leistung erbracht wurde, d. h. sie beginnt am 31. Mai zu laufen.


Bei wiederkehrenden Bewilligungen (wie z. B. Alg II) und damit fortdauernden Erstattungsansprüchen ist seit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs zwölf Monate zurückzurechnen. In diesen Fällen erstreckt sich der Erstattungsanspruch auch bei Geltendmachung im Laufe eines Monats auf den vollständigen Monat der entsprechenden Leistungsgewährung (analog § 188 Absatz 2 1. Alternative BGB).


Beispiel 2 (Fristberechnung):


Alg II wird vom 1. Juni 2015 bis 30. März 2016 geleistet. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 macht der SGB II-Träger Erstattungsansprüche geltend.


Folge:
Die Erstattungsansprüche für den Zeitraum 1. Juni 2015 bis 31. Januar 2016 sind ausgeschlossen (15. Februar 2017 minus 12 Monate = 15. Februar 2016; wegen monatsweiser Betrachtung ist der gesamte Februar 2016 nicht ausgeschlossen).


Beispiel 3 (Erstattungsanspruch ist ausgeschlossen):


Der SGB II-Träger erbringt laufend Alg II. Am 1. März 2016 macht er als nachrangig verpflichteter Transferleistungsträger gegenüber der Wohngeldbehörde Erstattungsansprüche für die Zeit seit dem 1. März 2014 geltend. Der SGB II-Träger gibt trotz Nachfrage der Wohngeldbehörde nicht an, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum Sozialleistungen erbracht worden sind.


Folge:
Nach § 111 Satz 1 SGB X sind Erstattungsansprüche vor dem 1. März 2015 ausgeschlossen. Erstattungsansprüche für den Zeitraum 1. März 2015 bis 30. April 2016 sind ebenfalls abzulehnen, da der SGB II-Träger seinen Anspruch nicht hinreichend dargelegt hat.


(2) Die Ausschlussfrist ist – im Unterschied zur Verjährung nach § 113 SGB X – von Amts wegen zu beachten.


(3) Erfolgt der Antrag auf Verzinsung des Erstattungsanspruchs (vgl. Nummer 102.01 Absatz 2) nach dem Erstattungsantrag, ist für die Verzinsung die Ausschlussfrist des § 111 SGB X analog anzuwenden.


Zu § 113 (Verjährung)


113.01
Erstattungsansprüche verjähren nach § 113 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialleistung erbracht wird. Zur Berechnung der Frist gilt § 26 SGB X in Verbindung mit den §§ 187 ff. BGB. Die Verjährung des Erstattungsanspruchs ist als Einrede von demjenigen, gegen den ein Anspruch erhoben wird, geltend zu machen. Sie ist – anders als der Ausschluss des Anspruchs nach § 111 SGB X – nicht von Amts wegen zu beachten.


Beispiel:


Der Transferleistungsträger erbringt ab 1. Juni 2015 Transferleistungen. Im Oktober 2015 stellt er nach Überprüfung fest, dass die leistungsberechtigte Person von vornherein einen Anspruch auf Wohngeld gehabt hätte, wäre Wohngeld beantragt worden. Die Transferleistung ist daher als nachrangige Leistung erbracht worden. Im November 2015 macht der Transferleistungsträger gegenüber der Wohngeldbehörde Erstattungsansprüche ab 1. Juni 2015 geltend.


Folge:
Die Verjährung des Erstattungsanspruchs für den Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2015 beginnt am 1. Januar 2016 und endet am 31. Dezember 2019.


Teil D

Schlussvorschriften



1.
Unterrichtung über Entscheidungen der Verwaltungsgerichte


Die Wohngeldbehörden unterrichten die obersten Fachaufsichtsbehörden der Länder über grundsätzliche Entscheidungen der Gerichte zur Auslegung des Gesetzes so rechtzeitig, dass eine Entscheidung über die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels eingeholt und das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt werden kann. Über rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung unterrichten die obersten Fachaufsichtsbehörden die ihnen nachgeordneten Behörden, die obersten Fachaufsichtsbehörden der anderen Länder sowie das BMUB; dies gilt im Einzelfall auch für noch nicht rechtskräftig gewordene Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung.


2.
Unterrichtung über Weisungen der Länder


Die obersten Fachaufsichtsbehörden der Länder unterrichten das BMUB über Weisungen, die für die Durchführung des Gesetzes von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Tragweite sind.


3.
Abweichungen von der Verwaltungsvorschrift


Das BMUB kann in besonderen Fällen Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift zulassen.


4.
Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen


Die Entscheidungen nach dem WoGG sollen mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen erlassen werden.


Artikel 2

Inkrafttreten/Außerkrafttreten



Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2016 (BAnz AT 08.03.2016 B5) außer Kraft.



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Berlin, den 28. Juni 2017



Die Bundeskanzlerin



Dr. Angela Merkel



Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit



Barbara Hendricks


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Formblatt E 1 - Nachweis über Wohngeldzahlungen

Anlage 2: Formblatt E 2 - Nachträglicher Mittelabruf für geleistete Wohngeldzahlungen

Anlage 3: Formblatt E 3 - Schlussrechnung für das vergangene Kalenderjahr

Anlage 4: Erhebungsbogen zum Datenabgleich mit Erläuterungen