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Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV)

Zurück zur Teilliste Auswärtiges Amt

Verordnung

über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen

(Auslandsumzugskostenverordnung – AUV)



Vom 28. Juni 2016



Auf Grund des § 14 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) und des § 82 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen:



Inhaltsübersicht



Abschnitt 1  

Allgemeines



§ 1

Anwendungsbereich



§ 2

Begriffsbestimmungen



§ 3

Antrag und Anzeigepflicht



§ 4

Bemessung der Umzugskostenvergütung, berücksichtigungsfähige Kosten



Abschnitt 2

Erstattungsfähige Kosten



Unterabschnitt 1   

Beförderung und Lagerung des Umzugsguts



§ 5

Umzugsgut



§ 6

Umzugsvolumen



§ 7

Personenkraftfahrzeuge



§ 8

Tiere



§ 9

Zwischenlagern von Umzugsgut



§ 10

Lagern von Umzugsgut



Unterabschnitt 2

Reisen



§ 11

Wohnungsbesichtigungsreise, Umzugsabwicklungsreise



§ 12

Umzugsreise



§ 13

Reisegepäck



Unterabschnitt 3

Wohnung



§ 14

Vorübergehende Unterkunft



§ 15

Mietentschädigung



§ 16

Wohnungsbeschaffungskosten



§ 17

Technische Geräte



Unterabschnitt 4

Pauschalen und zusätzlicher Unterricht



§ 18

Umzugspauschale



§ 19

Ausstattungspauschale



§ 20

Einrichtungspauschale



§ 21

Pauschale für klimagerechte Kleidung



§ 22

Zusätzlicher Unterricht



Abschnitt 3

Sonderfälle



§ 23

Umzug am ausländischen Dienstort



§ 24

Umzugsbeihilfe



§ 25

Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung



§ 26

Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung von bis zu zwei Jahren



§ 27

Rückführung aus Gefährdungsgründen



§ 28

Umzug bei Beendigung des Dienstverhältnisses



Abschnitt 4

Schlussvorschriften



§ 29

Übergangsregelungen



§ 30

Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Abschnitt 1

Allgemeines



§ 1

Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die bei Auslandsumzügen geltenden Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften des Bundesumzugskostenrechts.



zu § 1:



Keine Erläuterungen



§ 2

Begriffsbestimmungen



(1) Berücksichtigungsfähige Personen sind:



1.
die Ehegattin oder der Ehegatte der berechtigten Person,
2.
die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der berechtigten Person,
3.
Kinder der berechtigten Person oder der berücksichtigungsfähigen Person nach Nummer 1 oder Nummer 2, die beim Auslandszuschlag berücksichtigungsfähig sind oder spätestens 40 Wochen nach dem Einladen des Umzugsguts geboren worden sind,
4.
der gemeinsam mit der berechtigten Person sorgeberechtigte Elternteil eines eigenen Kindes der berechtigten Person,
5.
pflegebedürftige Eltern der berechtigten Person oder der berücksichtigungsfähigen Person nach Nummer 1 oder Nummer 2 (mindestens Pflegestufe I nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch); alle weiteren Maßnahmen, die der Gesundheitszustand dieser Personen erfordert, sind im Rahmen der Umzugskosten nicht berücksichtigungsfähig, sowie
6.
im Einzelfall weitere Personen, die nach § 6 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes berücksichtigungsfähig sind, soweit ihre Berücksichtigung im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen geboten ist, insbesondere, weil die berechtigte Person ihnen aufgrund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt,


soweit sie nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft der berechtigten Person gehören.



Die Personen nach Satz 1 Nummer 4 und 6 sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie auch vor dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft der berechtigten Person gehören.



(2) Eine eigene Wohnung ist eine Wohnung, deren Eigentümerin oder Eigentümer oder Hauptmieterin oder Hauptmieter die berechtigte Person oder eine berücksichtigungsfähige Person ist.



Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)



Absatz 1



Der Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen verändert sich. Einerseits gibt es eine Erweiterung (zum Beispiel durch Absatz 1 Satz 2, da bestimmte Personen nun berücksichtigungsfähig sind, auch wenn sie vor dem Umzug nicht zur häuslichen Gemeinschaft der berechtigten Person gehören), andererseits sind im Vergleich zum BUKG gewisse Einschränkungen aus fiskalischen Gründen notwendig. Diese dienen auch der Flexibilität der berechtigten Personen bei deren weltweitem Einsatz.



Die Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder beurteilt sich danach, ob für dieses am bisherigen beziehungsweise neuen Auslandsdienstort Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und Nummer 2a Bundesbesoldungsgesetz gezahlt wurde. Pflegekinder und in den Haushalt aufgenommene Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden dabei wie eigene Kinder der berechtigten Person berücksichtigt.



Die Berücksichtigungsfähigkeit der Personen nach Satz 1 Nummer 4 ist ausschließlich unter dem Aspekt eines bestehenden Sorgerechts für ein gemeinsames Kind und des diesbezüglich bestehenden Grundrechtsschutzes des Artikels 6 Absatz 2 des Grundgesetzes gegeben. Es werden damit keine Rechtsfolgen an das eventuelle Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geknüpft.



Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt, dass es angesichts der demografischen Entwicklung notwendig ist, pflegebedürftige Eltern (mindestens Pflegestufe I nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) zu berücksichtigen, um die Versetzungsbereitschaft von Beschäftigten aufrechtzuerhalten, die es nicht verantworten möchten, ihre pflegebedürftigen Eltern beziehungsweise Schwiegereltern im Inland zurückzulassen. Die Kosten für wegen des Gesundheitszustands erforderliche Zusatzmaßnahmen, wie Liegendtransport oder die Einrichtung einer pflegegerechten Wohnung sind hinsichtlich dieses Personenkreises nicht erstattungsfähig. Weitere Folgeansprüche sind aus der Vorschrift nicht abzuleiten, ebenso sind Fahrtkostenzuschüsse zur Heimaturlaubsreise nach § 4 der Heimaturlaubsverordnung (HUrlV) nur im dort genannten Umfang möglich.



Um familiären Ausnahmekonstellationen gerecht zu werden, können nach Satz 1 Nummer 6 ausnahmsweise auch die nach § 6 Absatz 3 BUKG berücksichtigungsfähigen Personen berücksichtigt werden, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen. Gedacht ist neben den bereits bisher berücksichtigungsfähigen unterhaltsbedürftigen Eltern insbesondere an die Begleitung Alleinstehender durch einen Elternteil oder andere Verwandte bis zum zweiten Grad, wenn eine jahrelange enge Bindung besteht.



Um den besonderen Umständen eines Auslandsumzugs Rechnung zu tragen, müssen Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner sowie Eltern, für die eine Pflegestufe festgestellt ist, vor dem Umzug nicht mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Dies erscheint im Lichte des Artikels 6 des Grundgesetzes (GG) sachgerecht, da insbesondere Auslandsumzüge in der Regel zu einer deutlichen räumlichen Trennung führen und nur ein Zusammenleben das Aufrechterhalten des Familienlebens beziehungsweise die Betreuung und Unterstützung ermöglicht.



Absatz 2



Neu eingefügt wurde eine Definition der „eigenen Wohnung“. Sie baut auf dem Wohnungsbegriff des § 10 Absatz 3 BUKG auf. Eine eigene Wohnung liegt auch dann vor, wenn die berechtigte Person im Mietvertrag als eine der Hauptmieterinnen oder als einer der Hauptmieter genannt ist.



Zu § 2 Absatz 1:



2.1.1
Bei der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner handelt es sich um eine Person, die mit der berechtigten Person eine Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat.


2.1.2
Bei Umzügen vom Inland ins Ausland oder im Ausland kann eine erforderlich werdende Babyausstattung auf amtliche Mittel befördert werden. Hierfür ist zunächst ggf. der Anspruch auf Kinderreisebeihilfe (für AA RES 131-33) in Anspruch zu nehmen.


Zu § 2 Absatz 2:



2.2
Bezüglich der Definition einer Wohnung gibt es keine Abweichung zum Wohnungsbegriff in § 10 Abs. 3 BUKG.


Hauptmieter kann auch die berechtigte Person oder eine andere berücksichtigungsfähige Person sein, die mit anderen Mietern gleichberechtigt in einer Wohngemeinschaft wohnt.


§ 3

Antrag und Anzeigepflicht



(1) Die Ausschlussfrist für die Beantragung der Umzugskostenvergütung nach § 14 Absatz 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes beginnt mit Beendigung des Umzugs.



(2) Die berechtigte Person hat jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die die Höhe der Umzugskostenvergütung beeinflussen kann, unverzüglich anzuzeigen. Entsprechendes gilt für Rabatte, Geld- und Sachzuwendungen sowie für unentgeltliche Leistungen. Leistungen von dritter Seite sind anzurechnen.



Zu § 3 (Antrag und Anzeigepflicht)



Absatz 1



Die Ausschlussfrist nach § 14 Absatz 6 BUKG beginnt angesichts der oft langwierigen Abwicklung von Auslandsumzügen mit Beendigung des Umzugs.



Absatz 2



Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 1 Absatz 5 Satz 1, 2 und 4. Sie stellt klar, dass vermögenswerte Leistungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Umzugs von dritter Seite gewährt wurden, anzuzeigen und anzurechnen sind.



Zu § 3 Absatz 1:



3.1.1
Die Ausschlussfrist gem. § 14 Abs. 6 BUKG beträgt 2 Jahre.


3.1.2
Umzugskostenvergütung wird auf schriftlichen Antrag gezahlt. Ein Umzug gilt als beendet, wenn das Umzugsgut in die neue Wohnung eingebracht ist. Zieht sich das Einbringen des Umzugsguts in Ausnahmefällen über mehrere Tage hin, so ist der Umzug mit Einbringung des überwiegenden Teils des Umzugsguts beendet.


3.1.3
Der grüne Umzugsfragebogen, der bei Umzügen im Ausland bzw. vom Ausland ins Inland der Umzugskostenabrechnungsstelle auf dem Dienstweg vorzulegen ist, ist auch Antrag auf vorläufige Festsetzung der umzugsbezogenen Pauschalen.


Zu § 3 Absatz 2:



3.2
Änderungen der persönlichen Verhältnisse müssen angezeigt werden, da sich hierdurch die Höhe der Umzugskostenvergütung ändern kann. Sowohl das berücksichtigungsfähige Umzugsvolumen gemäß § 6 und die Berücksichtigung von Personenkraftfahrzeugen gemäß § 7 als auch die Pauschalen gemäß §§ 18 bis 21 richten sich u.a. nach der Zahl der umziehenden Personen. Ziehen weniger oder mehr Personen um bzw. hat die berechtigte Person zum maßgeblichen Zeitpunkt eine andere Dienststellung als bei der vorläufigen Berechnung der Pauschalen angegeben, kann dies zu einer Nachzahlung zu Gunsten der berechtigten Person oder zu einer Rückforderung zu Lasten der berechtigten Person führen. Auch andere, hier nicht aufgeführte Erstattungsgrundlagen, können hiervon betroffen sein.


§ 4

Bemessung der Umzugskostenvergütung, berücksichtigungsfähige Kosten



(1) Die Bemessung der Umzugskostenvergütung richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der berechtigten Person am Tag des Dienstantritts am neuen Dienstort. Bei Umzügen aus dem Ausland ins Inland und bei Umzügen aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 28) sind die persönlichen Verhältnisse an dem Tag, für den zuletzt Auslandsdienstbezüge gewährt worden sind, maßgeblich.



(2) Wenn bei einem Umzug aus dem Ausland ins Inland die berechtigte Person den Wohnort so wählt, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte beeinträchtigt ist, werden höchstens die Umzugskosten erstattet, die bei einem Umzug an den neuen Dienstort entstanden wären; Maklerkosten werden nicht erstattet; Mietentschädigung wird nicht gewährt. Wird ein Umzug ins Ausland oder im Ausland an einen anderen Ort als den neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet durchgeführt, werden keine Umzugskosten erstattet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann Ausnahmen in besonderen Fällen zulassen.



(3) Wird eine eigene Wohnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Dienstantritt der berechtigten Person am neuen Dienstort bezogen, kann eine solche Wohnung im Rahmen der Umzugskostenvergütung nicht berücksichtigt werden. In den Fällen des § 28 Absatz 1 und 2 tritt der Tag nach dem Eintritt des maßgeblichen Ereignisses an die Stelle des Tages des Dienstantritts. Wird die Umzugskostenvergütung erst nach dem Dienstantritt zugesagt, tritt der Tag des Zugangs der Zusage an die Stelle des Tages des Dienstantritts. Ist die Wohnung wegen Wohnungsmangels oder aus anderen von der obersten Dienstbehörde als zwingend anerkannten Gründen erst nach Ablauf eines Jahres bezogen worden, kann sie berücksichtigt werden, wenn die berechtigte Person den Antrag auf Fristverlängerung vor Ablauf der Jahresfrist stellt.



(4) Leistungen nach den §§ 18 bis 21, die vor dem Umzug gewährt werden, stehen unter dem Vorbehalt, dass zu viel erhaltene Beträge zurückgefordert werden können, wenn der Umzug anders als zunächst geplant durchgeführt wird.



(5) Kosten werden nur berücksichtigt, soweit sie notwendig und nachgewiesen sind.



(6) Bei einer Beurlaubung im anerkannt dienstlichen Interesse unter Wegfall der Besoldung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Umzugskostenvergütung zugesagt werden. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Erteilung der Zustimmung auf eine andere Behörde übertragen.



Zu § 4 (Bemessung der Umzugskostenvergütung, berücksichtigungsfähige Kosten)



Absatz 1



Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 1 Absatz 1 Satz 4. Als maßgeblichen Zeitpunkt für die Bemessung der Umzugskostenvergütung in Satz 2 wurde der Tag, für den zuletzt Auslandsdienstbezüge gewährt worden sind, festgelegt.



Absatz 2



Zieht die berechtigte Person bei einer Versetzung vom Ausland in das Inland nicht an den neuen Dienstort sondern an einen dritten Ort im Inland, werden höchstens die Kosten erstattet, die bei einem Umzug an den neuen Dienstort entstanden wären. Gemäß § 72 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist eine Wohnung so zu wählen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Wenn eine Wohnung nicht mehr in räumlichen Zusammenhang mit der Dienststätte steht ist gemäß Nr. 2.0 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz anzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet ist. In diesem Fall können bei einem Umzug ins Inland Mietentschädigung und Maklerkostenerstattung mangels Möglichkeit der Vergleichsberechnung nicht gewährt werden. Liegt der neue Dienstort im Ausland, werden Umzugskosten nur erstattet, wenn die berechtigte Person tatsächlich an den neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet umzieht. Bei ausländischen Dienstorten hat der Dienstherr im Vergleich zu inländischen Dienstorten unter anderem aus Sicherheits- und Fürsorgegründen ein besonderes Interesse daran, dass der Umziehende seinen Wohnort am Dienstort oder dessen Einzugsgebiet nimmt.



Absatz 3



Die Regelung entspricht dem vormaligen § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 1 Absatz 1 Satz 2.



Absatz 4



Die Regelung entspricht dem vormaligen § 1 Absatz 5 Satz 3.



Absatz 5



Um die in der geltenden AUV nicht einheitlich benutzten Formulierungen zur Notwendigkeit und zum Nachweis von Kosten und Auslagen übersichtlich und klar zu gestalten, wird definiert, dass Kosten nur berücksichtigt werden können, wenn diese notwendig sind und sie nachgewiesen werden.



Absatz 6



Diese Regelung soll es ermöglichen, im dienstlichen Interesse beurlaubten Bediensteten anfallende Umzugskosten im Rahmen einer dienstlichen Maßnahme zu erstatten. Ein Anspruch auf Umzugskostenerstattung gegen eine Internationale Organisation ist vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Erstattung kann nur bis zu der Höhe der durch die Internationale Organisation nicht erstatteten Umzugskosten erfolgen. Die Dienststellen haben darauf hinzuwirken, dass eine Erstattung durch die Internationale Organisation erfolgt und dass Bundesbedienstete nicht schlechter gestellt werden, als die Bediensteten anderer Staaten.



Zu § 4 Absatz 1:



4.1
Die Höhe der Umzugskostenvergütung (UKV) bemisst sich bei Auslandsumzügen nach den persönlichen Verhältnissen, das heißt u.a. nach:


-
der Dienststellung bzw. der Besoldungsgruppe, die für den neuen Dienstposten der berechtigten Person i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 BUKG für die Dauer der jeweiligen Auslandsverwendung vorgesehen ist. Soweit die vorgesehene Besoldungsgruppe von der bisherigen abweicht, muss dies schriftlich durch das zuständige Personalreferat bestätigt sein,
-
dem Familienstand und der Zahl der auch am neuen Dienstort zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen i. S. des § 2 Abs. 1.


Zu § 4 Absatz 2:



4.2.1
Bei Umzügen vom Ausland ins Inland kann gem. § 4 Abs. 2 AUV ganz oder teilweise an einen anderen inländischen Wohnort anstelle des neuen Dienstortes umgezogen werden, allerdings nur im Kostenrahmen eines geschlossenen Transportes vom bisherigen zum neuen Dienstort. Maklerkosten sind nicht erstattungsfähig, Mietentschädigung wird nicht gewährt.


4.2.2
Liegt die neue Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes des inländischen Dienstortes ist zu prüfen, ob ein räumlicher Zusammenhang mit der Dienststätte besteht. Hierbei ist unter anderem die regelmäßige Erreichbarkeit der Dienststätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen.


4.2.3
Zieht die berechtigte Person bei einem Umzug im oder ins Ausland nicht an den neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet, sind keine Kosten erstattungsfähig, auch nicht im Kostenrahmen eines geschlossenen Transportes vom bisherigen zum neuen Dienstort. Wenn der Umzug nicht an den neuen Auslandsdienstort erfolgt, bestätigt ggf. die Verwaltung der Vertretung, dass die Wohnung im Einzugsgebiet liegt.


Zu § 4 Absatz 3:



4.3
Die Höhe der Umzugskostenvergütung richtet sich auch nach der Wohnung, wenn diese spätestens ein Jahr nach dem Tag des Dienstantritts oder nach Eintritt in den Ruhestand bzw. in die Freistellungsphase der Altersteilzeit bezogen worden ist. Fristverlängerung kann vom personalführenden Referat nur dann gewährt werden, wenn der Verlängerungsantrag vor Fristablauf gestellt worden ist und Umzugshinderungsgründe anerkannt worden sind.


Zu § 4 Absatz 4:



4.4
Die Beträge nach den §§ 18 bis 21 AUV werden bis zur endgültigen Festsetzung zunächst unter Vorbehalt gezahlt. Nach Bezug der Wohnung am neuen Dienstort, spätestens ein Jahr nach Dienstantritt, ist der Antrag auf endgültige Festsetzung der Pauschalen nach den §§ 18 bis 21 AUV der Umzugskostenabrechnungsstelle vorzulegen.


Zu § 4 Absatz 5:



4.5
Für alle Umzugsauslagen gilt der allgemeine Sparsamkeitsgrundsatz. Ausgaben dürfen gemäß § 34 Abs. 2 BHO nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Notwendige Auslagen sind durch Belege nachzuweisen (Belegpflicht nach § 75 BHO). Die Belege sind grundsätzlich im Original, ersatzweise in Kopie (wenn möglich beglaubigt) vorzulegen. Der Sorgfaltsmaßstab und die Pflichten des Beamten ergeben sich aus dem Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn (Art. 33 Abs. 4, 5 GG, § 2 Abs. 1 BRRG, § 2 Abs. 1 BBG). Deshalb ist ein Umzug, dessen Kosten der Dienstherr zu erstatten hat, so sparsam wie möglich durchzuführen, s. auch § 2 Abs. 5 Satz 1 AUV. (VG Berlin vom 15.08.96 - VG 7 A 355.95) - Vermeidbare Auslagen sind nicht erstattungsfähig.


Zu § 4 Absatz 6:



Soweit der Dienstherr für Maßnahmen aus Anlass einer Sonderbeurlaubung unter Wegfall der Besoldung ein dienstliches Interesse anerkannt hat, kann er hierfür in Anwendung des Bundesumzugskostengesetzes (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 BUKG) die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilen. Hierbei sind Leistungen von Dritten auf die zu gewährende Umzugskostenvergütung gem. § 5 Absatz 2 BUKG anzurechnen; entsprechende Nachweise sind vorzulegen.



Abschnitt 2

Erstattungsfähige Kosten



Unterabschnitt 1

Beförderung und Lagerung des Umzugsguts



Zu den §§ 5 bis 10



Die Vorschriften regeln die Kostenerstattung für die Beförderung und Lagerung des Umzugsguts. Der vormalige § 2 wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die §§ 5 bis 9 aufgeteilt.



§ 5
Umzugsgut



(1) Die Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts (Beförderungsauslagen) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet.



(2) Zu den Beförderungsauslagen gehören auch:



1.
die Kosten für das Ein- und Auspacken des Umzugsguts, die Montage und Installation der üblichen Haushaltsgeräte, das Zwischenlagern (§ 9) und die Transportversicherung sowie


2.
Gebühren und Abgaben, die bei der Beförderung des Umzugsguts anfallen.


(3) Wird das Umzugsgut getrennt befördert, ohne dass die oberste Dienstbehörde die Gründe dafür vorher als zwingend anerkannt hat, werden höchstens die Beförderungsauslagen erstattet, die bei nicht getrennter Beförderung entstanden wären.



(4) Bei Umzügen im oder ins Ausland gehören zum Umzugsgut auch Einrichtungsgegenstände und Personenkraftfahrzeuge, für die die berechtigte Person innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug der neuen Wohnung den Lieferauftrag erteilt hat; Absatz 3 gilt entsprechend.



(5) Hat die berechtigte Person nach einer Auslandsverwendung mit ausgestatteter Dienstwohnung bei einem folgenden Umzug im Ausland mit Zusage der Umzugskostenvergütung den Lieferauftrag für Einrichtungsgegenstände innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist erteilt, um mit diesen Einrichtungsgegenständen eine nicht ausgestattete Wohnung beziehen zu können, werden die Beförderungsauslagen erstattet.



Zu § 5 (Umzugsgut)



Absatz 1



Die Regelung entspricht dem vormaligen § 2 Absatz 1 Satz 1.



Absatz 2



Die Regelung entspricht dem vormaligen § 2 Absatz 1 Satz 2.



Absatz 3



Die Regelung entspricht in Wesentlichem dem vormaligen § 2 Absatz 5 Satz 2. Der ungetrennte Versand von der bisherigen zur neuen Wohnung ist Maßstab für den Fall des getrennten Versandes.



Absatz 4



Die Regelung entspricht dem vormaligen § 2 Absatz 4 Nummer 2 und § 3 Absatz 1 Satz 4. In den Fällen des Satzes 2 gilt der getrennte Versand als zwingend anerkannt.



Zu § 5 Absatz 1:



5.1.1
Nach dem Sparsamkeitsgrundsatz werden die notwendigen Beförderungsauslagen auf der direkten Strecke von der bisherigen zur neuen Wohnung erstattet. Transportkosten für an den neuen Wohnort mitgenommenes, dort aber nicht benötigtes Umzugsgut, werden nicht erstattet. Bei Umzügen vom Inland ins Ausland und im Ausland muss die Wohnung am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet liegen, um einen Erstattungsanspruch zu begründen (s. Nr. 4.2.3).


5.1.2
Umzugsgut sind gemäß § 6 Abs. 3 BUKG die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsguts im Eigentum, Besitz oder Gebrauch der berechtigten Person und seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen befinden.


5.1.2.1
Zu den anderen beweglichen Gegenständen zählen ein Motorrad, Segel- oder Motorboot, Gartengeräte. Für die Angemessenheit anderer beweglicher Gegenstände im Sinne des § 6 Abs. 3 BUKG (z.B. Wohnwagenanhänger, Sportboote, Segelflugzeuge) ist das Urteil des BVerwG vom 24.3.1987 - 6C 72.84 entsprechend auf Auslandsumzüge anzuwenden. Bewegliche Gegenstände, die nicht in einem sonst üblichen Transportbehälter befördert werden können und bei Landumzügen einen sonst üblichen Eigentransport mit dem Personenkraftfahrzeug nicht zulassen, gehören nicht zum Umzugsgut i.S.d. BUKG, eine (auch anteilsmäßige) Erstattung von Beförderungsauslagen scheidet aus. Angemessene Transportbehälter sind bei Landumzügen gewöhnliche Möbelwagen und bei Überseeumzügen 20’ oder 40’ Standard-Container.


5.1.2.2
Zum Umzugsgut zählen bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im Ausland auch neue Einrichtungsgegenstände, die nachweislich spätestens innerhalb von drei Monaten nach Bezug der neuen Wohnung bestellt worden sind. Hierzu sind die Rechnungen und ggf. die Kaufverträge in Kopie vorzulegen. Für diese Zukäufe werden Transportauslagen nur in der Höhe erstattet, wie sie bei geschlossenem Versand mit dem übrigen Umzugsgut entstanden wären (Kostenrahmen).


5.1.2.3
Bestehen im Gastland besondere Versorgungsschwierigkeiten, gehören zum Umzugsgut auch Vorräte für eine angemessene Vorratshaltung, allerdings nur für den persönlichen Gebrauch der berechtigten Person und der mit umziehenden berücksichtigungsfähigen Personen. Als angemessen gilt eine Vorratshaltung für die Dauer von höchstens sechs Monaten.


5.1.2.4
Nicht zum Umzugsgut gehören Beiladungen für Dritte, Baumaterialien, Zweitwohnungseinrichtungen oder Handelsware sowie solche Gegenstände, die weder in der bisherigen noch in der neuen Wohnung genutzt wurden/werden. Beiladungen für Amtsangehörige sind zwar zulässig, müssen aber gesondert angegeben und vom Spediteur in Rechnung gestellt werden. Auch amtliche Beiladungen sind gesondert abzurechnen. Entsprechende Angaben sind auf der Erklärung gem. Nr. 10 RLAU zu machen.


5.1.2.5
Erbschaftsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung der berechtigten Person befindet, zählt nur dann zum Umzugsgut, wenn es bis zum Tage des Einladens des Umzugsguts geerbt wurde. Der Nachweis ist durch Vorlage des Erbscheins zu führen.


5.1.2.6
Ein Motorrad der berechtigten Person zählt nur volumenmäßig zum Umzugsgut. Ein- und Auspackarbeiten sowie zusätzliche Eingangsabgaben werden nicht erstattet. Hat die berechtigte Person das ihr zustehende PKW-Kontingent (s. § 7) nicht ausgeschöpft und wird das Motorrad anstelle eines PKW befördert, können notwendige Zolleingangsabgaben für das Motorrad erstattet werden. Bei Umzügen, die per Rahmenvertrag abgewickelt werden, ist das Motorrad bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Transportkosten wie ein Pkw zu behandeln. Dies gilt auch für die im Rahmenvertrag festgesetzte Pauschale für das Be- und Entladen. Die berechtigte Person ist verpflichtet, sich vor Vergabe des Beförderungsauftrages umfassend über die Vorschriften des Gastlandes bezüglich des Motorrads zu informieren.


5.1.3
Bei der Einholung und Vorlage der Speditionsangebote sind die Richtlinien des Auswärtigen Amts für die Vergabe und Abrechnung von Auslandsumzügen zu beachten (RLAU). Diese sind auf der Intranetseite von Referat 113-4 (Umzugskosten) zu finden.


5.1.3.1
Auslandsumzügen nach Rahmenvertrag:


- als Landtransporte innerhalb Europas mit Ausnahme der GUS und der Türkei (Anlage 1 des Rahmenvertrags),


- von und nach Deutschland auf dem Seeweg (ohne USA und Kanada) (Anlage 2 des Rahmenvertrags),


-
zwischen Deutschland und den USA oder Kanada (Anlage 3 des Rahmenvertrags).


Der Rahmenvertrag ist auf der Intranetseite von Ref. 113-4 Umzugskosten abrufbar.


Neben den Angaben gemäß Nr. 4.1 RLAU hat der Spediteur bei ausgehenden Seetransporten mindestens zwei Seefrachtraten, bestätigt durch die jeweilige Vertretung der Linienreederei, mit der benötigten Anzahl und Größe der Container anzugeben. Seefrachten sind vollständig mit allen Zuschlägen anzubieten, um einen Kostenvergleich zu ermöglichen. Im Falle von Luftumzügen sind im Kostenvoranschlag zwei Luftfrachtraten, bestätigt durch die jeweilige Luftfahrtgesellschaft, anzugeben.


5.1.3.2
Auslandsumzüge, die nicht nach Rahmenvertrag abgerechnet werden:


Die berechtigte Person beauftragt zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständige (im Ausland örtliche) Spediteure ihrer Wahl unabhängig und ohne gegenseitige Kenntnis mit der Besichtigung des Umzugsguts und der Abgabe von verbindlichen Kostenvoranschlägen (Nummern 4 - 7 RLAU), es sei denn, die Vertretung begründet im Einzelfall (Nr. 7.1 RLAU), warum nur ein Kostenvoranschlag vor Ort beigebracht werden kann.


Neben einem verbindlichen Gesamtpreis müssen die Angebote detaillierte Leistungs- und Kostenangaben gem. Nr. 4 RLAU enthalten.


Entsprechende Angebote sind auch für Personenkraftfahrzeuge oder für Nach- oder Teilumzüge vorzulegen. Bei Teil- / Nachumzügen oder nicht nach § 5 Abs. 3 AUV anerkanntem getrenntem Versand von Umzugsgut sind außerdem Kostenvoranschläge für einen fiktiven Gesamttransport auf dem direkten Weg von der bisherigen zur neuen Wohnung am neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet vorzulegen.


5.1.4
Die Volumenschätzung des Spediteurs darf sich nur auf die bereits vorhandenen Gegenstände beziehen. Umzugsgut, das bei Besichtigung durch den Spediteur in der bisherigen Wohnung noch nicht vorhanden war, aber zusammen mit dem übrigen Umzugsgut transportiert wird, ist gesondert mit Angabe der Raumeinheiten aufzulisten und durch Lieferauftrags- oder Rechnungskopien nachzuweisen. Die Abrechnung erfolgt über den im preisgünstigsten Kostenvoranschlag angegebenen Preis pro Maßeinheit/Gewicht.


5.1.5
Alle eingeholten Kostenvoranschläge sowie die Umzugsgutliste sind so bald wie möglich der Umzugskostenabrechnungsstelle vorzulegen (Nr. 7 RLAU), damit die Kostenprüfung rechtzeitig vor Auftragserteilung durch den Berechtigten an den Spediteur seiner Wahl erfolgen kann.


5.1.5.1
Mit der Unterschrift auf der Umzugsgutliste bescheinigen sowohl der Spediteur als auch der Berechtigte die Richtigkeit von Art und Umfang des Umzugsguts.


5.1.5.2
Bei Umzügen vom Ausland in das Inland, die nicht aus dem Geltungsbereich des Rahmenvertrages kommen, wird für den Nachlauf ab Eingangshafen (Rahmenvertrag Anlage 2) auf die Vorlage der Umzugsgutliste verzichtet, weil diese bereits im Vorlauf erstellt wurde (Ladeliste).


5.1.6
Durch Kostenprüfungserlass teilt die Umzugskostenabrechnungsstelle der berechtigten Person nach erfolgter Prüfung mit, welches Angebot für welche Strecke das preisgünstigste ist bzw. welcher Höchstbetrag als erstattungsfähig anerkannt wird.


5.1.7
Die berechtigte Person bleibt für den Umzug selbst verantwortlich. Sie beauftragt den Spediteur ihrer Wahl mit der Durchführung des Umzugs und schließt den erforderlichen Umzugsvertrag selbst mit dem Spediteur ab. Rechtsbeziehungen bestehen in diesem Zusammenhang zwischen der berechtigten Person (nicht dem Auswärtigen Amt) und dem beauftragten Unternehmen. Der Erstattungsanspruch der berechtigten Person gegenüber dem Auswärtigen Amt bleibt hiervon unberührt. Bei Rahmenvertragsumzügen darf der Spediteur nur mit Einwilligung der berechtigten Person einen Subunternehmer beauftragen.


5.1.7.1
Der Auftrag an den Spediteur oder die Versicherungsgesellschaft (s. § 5 Abs. 2) sollte schriftlich erteilt werden unter Hinweis auf die Einhaltung der RLAU, des Rahmenvertrags oder RLTV sowie der Vorgaben im Kostenprüfungserlass. Infolge Nichtbeachtung dieser Regelungen entstandene Mehrauslagen sind nicht erstattungsfähig. Auf Nr. 3 RLAU wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.


5.1.7.2
Die Zahlungen von Abschlägen richten sich nach den Nummern 9 und 15 – 17 RLAU.


Damit der Spediteur einen Abschlag von bis zu 75% auf seine Leistung erhalten kann, sobald er durch Arbeitsschein nachgewiesen hat, wann er das Umzugsgut zur Beförderung übernommen hat, legt der Berechtigte nach der Auftragserteilung die Erklärung und Ermächtigung zur Abschlagszahlung nach Nr. 9 RLAU der Umzugskostenabrechnungsstelle oder der Zahlstelle der Auslandsvertretung vor. Erfolgt die Auszahlung an den ausländischen Spediteur durch die Zahlstelle, ist dieser außerdem eine Kopie des Kostenprüfungserlasses und des preisgünstigsten Kostenvoranschlags vorzulegen, damit sie den Abschlagsbetrag nach dem preisgünstigsten Angebot ermitteln kann. Bei Rückumzügen ins Inland kann die Seefracht auch collect in Deutschland berechnet und bezahlt werden.


5.1.8
Umsatzsteuer


5.1.8.1
Beförderungsauslagen im grenzüberschreitenden (nicht innergemeinschaftlichen) Verkehr sind umsatzsteuerfrei. Hierzu zählen auch die Auslagen für transport- oder umzugsbedingte Zwischenlagerungen von Umzugsgut. Zur Vermeidung der Steuerpflicht, die bei falscher Auftragserteilung an den Spediteur eintreten kann, ist folgendes zu beachten:


Als endgültiger Bestimmungsort ist immer der Ort der neuen Wohnung, ersatzweise der neue Dienstort, im Vertrag anzugeben. Bei Umzügen vom Inland in das Ausland sowie vom Ausland ins Inland ist die Zwischenlagerung bei der grenzüberschreitenden Beförderung als unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen. Sie bleibt demnach ebenfalls steuerfrei.


Wird das Umzugsgut jedoch durch Vertrag nur auf das Lager des inländischen Spediteurs genommen und ist es nicht für eine Ausfuhr bestimmt, sind die Lagerkosten umsatzsteuerpflichtig. Soll bei einem Transport über Deutschland das Umzugsgut nicht im Lager des inländischen Spediteurs verbleiben, lässt sich die Umsatzsteuerpflicht durch richtige Auftragserteilung (umzugsbedingte Zwischenlagerung, s.o.) vermeiden. Wird wegen falscher Auftragserteilung Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, hat die berechtigte Person die Mehrkosten selbst zu tragen.


5.1.8.2
Für Umzüge innerhalb der Europäischen Union gilt folgende Regelung:


Nach Artikel 15 (10) der Richtlinie 77/388/EWG kann bei innergemeinschaftlichen Umzügen der Angehörigen von Auslandsvertretungen im Gastland Umsatzsteuerbefreiung in Betracht kommen, wenn die im Gastland geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen eingehalten sind. Umzüge von Berechtigten des Auswärtigen Amts vom Inland in ein anderes EU-Mitgliedsland sind nur dann von der deutschen Umsatzsteuer befreit, wenn die berechtigte Person bereits bei Beginn des Umzugs Angehöriger der im Gastmitgliedstaat ansässigen Auslandsvertretung ist und die Voraussetzungen des Gastlandes zur Befreiung von der Umsatzsteuer oder zu deren Erstattung erfüllt. Jeder Mitgliedstaat regelt die Voraussetzungen und Beschränkungen für eine Umsatzsteuerbefreiung selbst, so dass innerhalb der EU die Regelungen nicht einheitlich sind.


Die berechtigte Person ist verpflichtet, eine etwaige Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Der Vordruck „Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Anwendung von Artikel 15 (10) der Richtlinie 77/388 EWG“ (Anlage 2) ist deshalb über die Auslandsvertretung an die zuständige Behörde des Gastmitgliedstaates bzw. im Falle der möglichen Eigenbestätigung an den für die Eigenbestätigung ermächtigten Beamten der Auslandsvertretung zu leiten. Wird der Sichtvermerk erteilt, hat die berechtigte Person dem Spediteur eine Bestätigung über die Umsatzsteuerbefreiung vorzulegen. Liegen die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nicht vor, muss der Spediteur in seiner Transportkostenrechnung die Umsatzsteuer offen ausweisen. Es gilt der Steuersatz des EU-Mitgliedstaates, in dem der Umzug beginnt (Ursprungslandprinzip).


5.1.9
Abrechnung


5.1.9.1
Transportkostenrechnungen sind nach Erhalt vom Berechtigten zu überprüfen und mit den dazugehörenden Belegen im Original mit folgenden Unterlagen (soweit noch nicht geschehen) der Umzugskostenabrechnungsstelle vorzulegen:


Bescheinigung nach Nr. 10 RLAU für jede einzelne Rechnung


Frachtbrief/Konnossement


-
bei Landumzügen, die einen Frachtbrief nicht zwingend vorschreiben, sind Kopien der Arbeitsscheine und die Umzugsgutliste mit Volumenangabe sowie ggf. die Ladeliste/Packliste beizufügen,


-
bei Seeumzügen, die Seefrachtrechnung mit Bill of Lading gemäß Nr. 16. RLAU,


-
bei Luftumzügen, die Luftfrachtrechnung mit der Airway Bill im Original gemäß Nr. 16. RLAU


-
bei Umzügen nach Rahmenvertrag neben dem Frachtbrief auch Arbeitsscheine, Ladeliste sowie ggf. Einverständniserklärung der umziehenden Person bei Einschaltung eines Subunternehmers


Unterbelege für evtl. Fremdleistungen gemäß Nr. 8.4. RLAU


5.1.9.2
Die Rechnungen werden, soweit alle Abrechnungsunterlagen vorliegen, nach erfolgter Prüfung unter Beachtung der RLAU unmittelbar durch die Umzugskostenabrechnungsstelle oder nach entsprechender Zahlungsermächtigung, von der Zahlstelle der Auslandsvertretung an den Spediteur bezahlt (für AA: RES 134-38).


5.1.9.3
Erstattet werden nach Nr. 17 RLAU nur die Kosten im Rahmen des preisgünstigsten Kostenvoranschlags gemäß Kostenprüfungserlass bzw. nach Rahmenvertragsangebot. Handelt es sich bei dem anzuerkennenden Höchstbetrag um einen Fremdwährungsbetrag, ist der Umrechnungskurs anzuwenden, der sich am ersten Tag des Einladens des Umzugsgutes oder – ist dieser unbekannt – Tag der Anweisung des Rechnungsbetrages ergeben hätte. Leistungen, die im Kostenvoranschlag nicht enthalten sind und Fremdleistungen, die nicht durch Belege nachgewiesen sind, werden nicht erstattet.


Zu § 5 Absatz 2:



5.2
Erstattungsfähig sind im Rahmen des günstigsten Speditionsangebots folgende Beförderungsauslagen:


Notwendige Kosten für das Ein- und Auspacken, den Ab- und Wiederaufbau (z.B. bei Schrankwänden und Einbauküchen), Zwischenlagerkosten, die weder der Berechtigte noch der Spediteur zu vertreten haben, Transportversicherungskosten im Rahmen der RLTV und durch den Transport bedingten einmaligen Gebühren und Abgaben.


5.2.1
Sind für die Montage und Installation der üblichen Haushaltsgeräte nach Nr. 17.5 Satz 2 RLAU Fremdhandwerker erforderlich, können diese Kosten auch dann abgerechnet werden, wenn sie bei Angebotserstellung nicht bekannt waren. Es ist hierbei zu beachten, dass nur Kosten für das Wiederanschließen u.a. von Lampen, Herd, Spüle, Spül- und Waschmaschine, die nicht zu den üblichen Montageleistungen des Spediteurs gehören, erstattungsfähig sind. Kosten für Reparaturen und Wartung der wiederanzuschließenden Geräte, Kabel, Stecker usw. können nicht erstattet werden (s. auch Nr. 18.1 – Umzugspauschale). Bei Umzügen, die nach Rahmenvertrag abgerechnet werden, sind notwendige Montage- und Installationskosten für das Wiederanschließen der hauswirtschaftlichen Geräte im Rahmenvertragspreis enthalten und nicht zusätzlich erstattungsfähig.


5.2.2
Transportversicherung


5.2.2.1
Die Erstattung der Transportversicherungskosten richtet sich bei Auslandsumzügen nach den RLTV. Diese sind auf der Intranetseite von Referat 113-4 (Umzugskosten) zu finden.


Anschriften der Versicherungsgesellschaften und Maklerfirmen sind in Anl. A der RLTV aufgeführt. Bei der in Anl. B zu den RLTV enthaltenen Beitragstabelle handelt es sich um Prämienhöchstsätze, die bei Auslandsumzügen anerkannt werden.


5.2.2.2
Die anzuerkennende Gesamtversicherungssumme darf den Wert des Umzugsguts einschließlich des Reisegepäcks nicht überschreiten (Nr. 1.2 RLTV).


5.2.2.3
Versicherung zum Regelwert (Nr. 1.2.1 RLTV):


Ohne Wertnachweis wird eine Versicherungssumme je angefangene 5 cbm Umzugsgut von Euro 4.000,00, bei Leitern von Auslandsvertretungen von Euro 6.000,00 auf der Grundlage des tatsächlich beförderten Volumens anerkannt.


5.2.2.4
Versicherung mit Einzelwertaufstellung (Nr. 1.2.2 RLTV):


Eine Versicherungssumme bis zur doppelten Höhe, d.h. bis zu Euro 8.000,00 bzw. Euro 12.000,00 je angefangene 5 cbm wird anerkannt, wenn eine Einzelwertaufstellung vorgelegt wird, wobei auch hier das tatsächlich beförderte Volumen die maximale Höhe der anzuerkennenden Versicherungssumme bestimmt. Die Richtigkeit der Angaben ist dienstlich zu versichern.


5.2.2.5
Versicherung gemäß Hausratversicherung (HRV) (Nr. 1.2.3 RLTV)


Bei Vorlage einer gültigen Hausratversicherungs- und evtl. Spezialversicherungspolice sowie der letzten Beitragsquittung über die bezahlte Versicherungsprämie wird die Versicherungssumme für Umzugsgut und Reisegepäck in der nachgewiesenen Höhe anerkannt. Diese Versicherungssumme kann um den Wert der Zukäufe, der durch Kaufbelege nachzuweisen ist, erhöht werden. Wird die Hausratversicherung zur Grundlage der Transportversicherung gemacht, muss die Hausratversicherung bei Abschluss der Transportversicherung in Kraft und der Beitrag bezahlt sein.


5.2.2.6
Für Kunstgegenstände, wertvolle Bilder, Antiquitäten und ähnliches wird eine Zusatzprämie nur dann anerkannt, wenn eine entsprechend gültige Hausrat- oder Spezialversicherung nachgewiesen wird. Gleiches gilt analog für andere bewegliche Gegenstände i.S.d. § 6 Abs. 3 BUKG (s. Nr. 5.1.2.1).


5.2.2.7
Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im Ausland kann die ermittelte Versicherungssumme um die Beförderungsauslagen vom Inland an den neuen Auslandsdienstort erhöht werden, damit im Schadenfall der Transportkostenanteil für die Beschaffung von Ersatzgegenständen aus Deutschland mitversichert ist (Nr. 1.2.5 RLTV).


5.2.3
Zu den transportbedingten Gebühren und Abgaben gehören u.a. nicht Strafzölle oder die bei Rückkehr ins Inland ggf. zu zahlende deutsche Einfuhrumsatzsteuer für Einrichtungsgegenstände und PKW oder Zollkosten für alkoholische Erzeugnisse und Tabakwaren (s. RES 55-20).


Zu § 5 Absatz 3:



5.3
Mehrkosten für einen getrennten Versand von Umzugsgut können nur erstattet werden, wenn die Umzugskostenabrechnungsstelle die Gründe bereits vor dem getrennten Versand als zwingend notwendig anerkannt hat. Neben dienstlichen Gründen sind auch zwingende Umzugshinderungsgründe i.S. des § 12 Abs. 3 BUKG anzuerkennen.


Zu § 5 Absatz 4:



5.4
Neuzukäufe:


Gegenstände und PKW, für die bei einem Umzug im Ausland oder ins Ausland innerhalb von drei Monaten nach Bezug der neuen Wohnung der Lieferauftrag erteilt wird, gehören zum Umzugsgut. Bezüglich der Mehrkosten für einen getrennten Transport gilt Nr. 5.3.1.


Zu § 5 Absatz 5:



Keine Erläuterungen



§ 6
Umzugsvolumen



(1) Der berechtigten Person werden Beförderungsauslagen für ein Umzugsvolumen von bis zu 100 Kubikmetern erstattet. Zieht eine berücksichtigungsfähige Person mit um, werden die Auslagen für die Beförderung weiterer 30 Kubikmeter erstattet; für jede weitere mitumziehende berücksichtigungsfähige Person werden die Auslagen für die Beförderung weiterer 10 Kubikmeter erstattet.



(2) Bei Leiterinnen und Leitern von Auslandsvertretungen kann die oberste Dienstbehörde in Einzelfällen der Erstattung der Auslagen für die Beförderung weiterer 50 Kubikmeter zustimmen. Dies gilt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nach näherer Bestimmung durch die oberste Dienstbehörde auch für sonstige Berechtigte in vergleichbaren Dienststellungen.



(3) Wird der berechtigten Person eine voll oder teilweise ausgestattete Dienstwohnung zugewiesen, kann die oberste Dienstbehörde die Volumengrenzen nach Absatz 1 herabsetzen.



(4) Der Dienstherr kann eine amtliche Vermessung des Umzugsguts veranlassen.



Zu § 6 (Umzugsvolumen)



Das Umzugsvolumen wurde vormals in § 2 Absatz 2 Satz 1 bis 3, die Vermessung in § 2 Absatz 7 geregelt.



Absatz 1



Bei dem Volumen des berücksichtigungsfähigen Umzugsguts wird im Unterschied zum vorherigen Recht auch zwischen Alleinumziehenden und Zweipersonenhaushalten differenziert. Es wird davon ausgegangen, dass eine Grundeinrichtung bei jedem Umzug benötigt wird; für weitere Personen ist ein geringerer Zusatzbedarf anzunehmen. Die Volumengrenzen sind auch vor dem Hintergrund gegebenenfalls zustehender Wohnflächen zu sehen. Die Übergangsregelung in § 29 Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt das schutzwürdige Vertrauen der Entsandten, wenn sie bereits entsprechende Umzugsmengen ins Ausland transportiert haben.



Absatz 2



Für Leiterinnen und Leiter wird hinsichtlich zusätzlichen Umzugsvolumens eine Obergrenze festgelegt. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden Berechtigte in vergleichbarer Dienststellung nach näherer Bestimmung durch die oberste Bundesbehörde Leiterinnen und Leitern bezüglich des Mehrvolumens gleichgestellt.



Absatz 4



Die Kosten der amtlichen Vermessung trägt der Dienstherr, der gegebenenfalls beim Transportunternehmen Regress nimmt (siehe § 6 Absatz 2 des Rahmenvertrags für Auslandsumzüge).



Zu § 6:



6.
Der Überprüfung des geschätzten Volumens kommt besondere Bedeutung zu, insbesondere dann, wenn sich das Volumen gegenüber dem vorangegangenen Umzug erheblich erhöht hat. Gegebenenfalls wird die berechtigte Person um eine Begründung gebeten. Der Bundesrechnungshof hat ebenso wie der Bundesverband Möbelspedition (AMÖ) e.V. zur Beurteilung des Umzugsgutvolumens einen Richtwert genannt. Hiernach entsprechen (ohne Einbeziehung eines Kellers) 8 qm Wohnfläche in Deutschland durchschnittlich 5 cbm Umzugsgut.


Mit der Unterschrift auf der Umzugsgutliste (Umzüge vom Inland ins Ausland oder nach Rahmenvertrag) bescheinigen Spediteur und berechtigte Person die Richtigkeit über Art und Umfang des Umzugsguts. Bei Einholung der Umzugsangebote sollten die Beschäftigten darauf achten, dass die Volumenangaben nicht erheblich voneinander abweichen. Bei Unklarheiten kann die Umzugskostenabrechnungsstelle ein drittes Angebot anfordern. Gegenstände, die bei Besichtigung des Umzugsguts noch nicht vorhanden sind, müssen separat aufgeführt und nachgewiesen werden (Nr. 5.1.4), bei Neuzukäufen ist Nr. 5.4 zu beachten.


Zu § 6 Absatz 1:



Keine Erläuterungen



Zu § 6 Absatz 2:



6.2
Zusätzliches Umzugsvolumen kann nur genehmigt werden, wenn dienstliche Gründe die Mitnahme erfordern. Dem formlosen Antrag mit entsprechender Begründung ist an Ref. 113-4 zu richten.


Zu § 6 Absatz 3:



Keine Erläuterungen



Zu § 6 Absatz 4:



6.4
In Zweifelsfällen kann die Umzugskostenabrechnungsstelle das Umzugsgutvolumen gemäß Nr. 13 RLAU durch einen vereidigten Sachverständigen vermessen. Auskünfte über amtliche Schätzer erteilen die zuständigen Industrie- und Handelskammern (IHK) oder der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK).


§ 7
Personenkraftfahrzeuge



(1) Die Kosten der Beförderung eines Personenkraftfahrzeugs werden erstattet.



(2) Kosten der Beförderung eines zweiten Personenkraftfahrzeugs mit bis zu 1,8 Litern Hubraum und einem Volumen von höchstens 11 Kubikmetern werden nur erstattet, wenn zum Haushalt am neuen Dienstort mindestens eine berücksichtigungsfähige Person gehört. Innerhalb Europas werden nur die Kosten der Selbstüberführung eines zweiten Personenkraftfahrzeugs bis zur Höhe der Beförderungsauslagen nach dem Bundesreisekostengesetz erstattet; die Kosten der Beförderung eines zweiten Personenkraftfahrzeugs nach Island, Malta, in die Russische Föderation, die Türkei, die Ukraine, nach Weißrussland und Zypern werden jedoch nach Satz 1 erstattet.



(3) Personenkraftfahrzeuge, die beim Umzug berücksichtigt werden, werden nicht in die Berechnung des Umzugsvolumens einbezogen.



(4) Bei einem Umzug im Ausland kann die oberste Dienstbehörde Auslagen für die Beförderung des am bisherigen Dienstort genutzten Personenkraftfahrzeugs nach Deutschland und für die Beförderung eines Fahrzeugs aus Deutschland zum neuen Dienstort erstatten, wenn bezüglich des bisher genutzten Fahrzeugs sowohl die Einfuhr am neuen Dienstort als auch der Verkauf am bisherigen Dienstort verboten sind.



Zu § 7 (Personenkraftfahrzeuge)



Absatz 2



Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 2 Absatz 4 Nummer 1. Einfuhrabgaben für ein zweites Personenkraftfahrzeug werden im Rahmen des Absatzes 2 nur erstattet, wenn die Mitnahme notwendig ist. Innerhalb des geographischen Europa (mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Staaten) wird von der Möglichkeit der Selbstüberführung ausgegangen.



Absatz 3



Die Regelung entspricht dem vormaligen § 2 Absatz 2 Satz 5.



Absatz 4



Die Regelung trägt den unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen für Personenkraftfahrzeuge in vielen Ländern Rechnung. Personenkraftfahrzeuge können im Ausland häufig nicht verkauft werden. Es soll daher im besonderen Ausnahmefall eines Verkaufsverbots am alten und eines gleichzeitigen Einfuhrverbots am neuen Dienstort die Möglichkeit bestehen, das Personenkraftfahrzeug nach Deutschland zu transportieren und gegen ein anderes Fahrzeug auszutauschen. In diesem Zusammenhang in Deutschland anfallende Einfuhrabgaben und Lagerkosten können nicht erstattet werden.



Zu § 7 Absatz 1:



7.1.1
Bei Auslandsumzügen werden neben dem Umzugsgut nach § 6 Abs. 3 BUKG höchstens zwei Personenkraftfahrzeuge (Pkw), s. auch § 7 Abs. 2, berücksichtigt.


7.1.2
Personenkraftfahrzeuge, deren Transport durch ein Speditionsunternehmen erfolgt, werden gesondert versichert. Wegen der Ermittlung des Versicherungswertes für den Pkw wird auf Nr. 7.1.2. der RLTV verwiesen. Bei einer Selbstüberführung werden keine Autohaftpflichtversicherungskosten übernommen, auch nicht anteilmäßig.


7.1.3
Vorschriften über Umzugsgut (s. Hinweise zu § 5) finden entsprechend Anwendung.


7.1.4
Zu den transportbedingten Gebühren und Abgaben im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 gehören bei Umzügen ins Ausland und im Ausland evtl. anfallende Zolleingangsabgaben für das Personenkraftfahrzeug sowie auch die bei der Einfuhr zusätzlich erhobenen einmaligen Sondersteuern.


7.1.5
Nicht erstattet werden:


a)
Überführungskosten eines Pkws vom Herstellerwerk zum Händler oder zur Generalvertretung, da Besitz oder Eigentum der gekauften Gegenstände erst am vertraglich vereinbarten Auslieferungsort auf den Käufer übergehen und erst dann zum Umzugsgut gehören,
b)
die beim Erwerb eines Kraftfahrzeuges zu entrichtende örtliche Mehrwertsteuer.
c)
wiederkehrenden Verbrauchssteuern, landesübliche Zulassungs- und Registrierungsgebühren
d)
Einfuhrumsatzsteuer oder Zollkosten bei Transport ins Inland (s. auch Nr. 5.2.3)


7.1.6
Transportkosten für Wohnmobile als Erstfahrzeug sind nur insoweit erstattungsfähig, als deren Maße im Vergleich zu den Pkw im Sinne des § 7 Abs. 1 die Beförderung im üblichen Möbelwagen oder einem Standard-Container zulassen.


Wird das Wohnmobil als Zweit-Fahrzeug mitgenommen, sind zusätzlich die Einschränkungen für den zweiten Pkw zu beachten (§ 7 Abs. 2).


7.1.7
Der Berechtigte ist verpflichtet, die auf amtliche Mittel übernommenen Kosten für den Transport seiner Personenkraftfahrzeuge einschließlich Transportversicherung und etwaiger Eingangsabgaben insoweit zurückzuerstatten, als bei einem Verkauf im Gastland der erzielte Erlös die Anschaffungskosten übersteigt (§ 14 Abs. 7 BUKG).


Anschaffungspreis und Verkaufserlös sind durch Belege (ggf. mit Umrechnungsvermerk der Zahlstelle) nachzuweisen und auf dem Dienstweg vorzulegen. Es gilt der Zahlstellenkurs am Verkaufstag des Fahrzeugs. Der Rückzahlungsbetrag kann auch bei der Zahlstelle der Auslandsvertretung in Landeswährung eingezahlt werden.


Zu § 7 Abs. 2:



7.2.1
Für PKW werden die Beförderungsauslagen im Kostenrahmen des preisgünstigsten Speditionsangebots oder eines Rahmenvertragsangebots von der bisherigen zur neuen Wohnung erstattet. Dabei gilt für den zweiten PKW folgende Einschränkung: Innerhalb Europas werden nur die notwendigen Auslagen im Kostenrahmen einer Selbstüberführung nach dem BRKG (d.h. i.d. Regel in Verbindung mit der Umzugsreise) erstattet. wobei im EU-Bereich eine Tagesleistung von 750 km zu Grunde gelegt wird. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind folgende Staaten: Russische Föderation, Ukraine, Weißrussland, Malta, Zypern, Island, Armenien, Georgien und Moldawien.


7.2.2
Eine Reise zur Abholung des Zweitwagens ist nicht erstattungsfähig. Wird der Zweitwagen außerhalb der Umzugsreise vom alten zum neuen Dienstort selbst überführt, werden notwendige Verpflegungs- und Unterkunftskosten nur gegen Nachweis und nur bis zur Höhe der zustehenden Tage- und Übernachtungsgelder gezahlt.


7.2.3
An manchen Auslandsdienstorten gestatten die Gastregierungen die abgabenfreie Einfuhr von nur einem Personenkraftfahrzeug. Der Sparsamkeitsgrundsatz gebietet es, in Einzelfällen, in denen extrem hohe Eingangsabgaben für die Einfuhr eines zweiten Personenkraftfahrzeugs erhoben werden, zu prüfen, ob diese Zolleingangsabgaben dadurch vermieden werden können, dass ein zumutbares Personenkraftfahrzeug auch im Gastland zu einem Preis erworben wird, der den deutschen Verhältnissen entspricht. In diesem Fall werden extrem hohe Zolleingangsabgaben nicht als notwendig anerkannt. Es ist ratsam, sich in diesen Fällen rechtzeitig vor Umzugsbeginn mit dem zuständigen Umzugssachbearbeiter in Verbindung zu setzen.


7.2.4
Übersteigt das Zweitfahrzeug die Volumengrenze von 11 cbm, werden bei einem Transport auf dem Land- und/oder Seeweg die Transportkosten anteilmäßig anerkannt. Bei Überschreiten der Hubraumgrenze von 1,8 l werden die Zolleingangsabgaben anteilmäßig in der Höhe erstattet, wie sie bei der Einfuhr eines Fahrzeuges bis 1,8 l Hubraum entstanden wären.


Zu § 7 Abs. 3:



Keine Erläuterungen



Zu § 7 Abs. 4:



7.4.1
Bei einem Umzug im Ausland können für den Transport eines Personenkraftfahrzeugs nach Deutschland grundsätzlich keine Kosten erstattet werden (s. § 4 Abs. 2 Satz 2). Auch wenn das Fahrzeug aufgrund der Einfuhrbestimmungen am neuen Dienstort nicht mitgenommen werden kann, ist es der berechtigten Person zuzumuten, das Fahrzeug ggf. unter Hinnahme finanzieller Verluste (insbesondere wenn für das Fahrzeug bei Verkauf am bisherigen Dienstort nachträglich Zolleingangsabgaben zu entrichten sind bzw. der Verkauf nur an bevorrechtigte Personen möglich ist) am alten Dienstort zu verkaufen oder es auf eigene Kosten an einen dritten Ort zu transportieren.


7.4.2
Nur wenn bezüglich eines Fahrzeugs am bisherigen Dienstort ein Verkaufsverbot und am neuen Dienstort ein Einfuhrverbot vorliegen, können die Kosten für den Transport des Fahrzeugs vom bisherigen Dienstort nach Deutschland erstattet werden. In Deutschland anfallende Kosten (z.B. Einfuhrabgaben, Lager, Versicherung...) sind dabei nicht erstattungsfähig. Kosten für den Transport eines Fahrzeugs aus Deutschland an den neuen Dienstort können nach Maßgabe des § 7 Abs. 1-3 erstattet werden.


§ 8
Tiere



Beförderungsauslagen für bis zu zwei Haustiere werden erstattet, soweit diese üblicherweise in der Wohnung gehalten werden. Kosten für Transportbehältnisse, Tierheime, Quarantäne und andere Nebenkosten werden nicht erstattet.



Zu § 8 (Tiere)



Die Regelung entspricht dem vormaligen § 2 Absatz 4 Nummer 3. Wie bisher werden nur die Kosten der kostengünstigsten Transportmöglichkeit erstattet. Weitere Kosten (zum Beispiel Impfkosten, Transport zum Flughafen, Zwischenunterbringung) werden nicht erstattet.



Zu § 8:



8.1
Die Transportkosten für bis zu zwei in der Wohnung gehaltene Haustiere (z.B. Hund, Katze) werden auf Antrag und gegen Kostennachweis von der Reisekostenstelle erstattet.


8.2
Erstattungsfähig sind nur die reinen Transportkosten auf dem direkten Weg vom Flughafen/Bahnhof des bisherigen zum Flughafen/Bahnhof des neuen Dienstortes. Dies gilt u.a. auch bei einer im Rahmen der Umzugsreise angeordneten Einweisung in der Zentrale oder der Verbindung der Umzugsreise mit einem bezuschussten Heimaturlaub. Der Anspruch ist auf die kostengünstigste Transportmöglichkeit beschränkt. Bei zustehender Flugzeugbenutzung ist dies der billigste Tarif für unbegleitetes Fluggepäck oder, falls günstiger, Übergepäck. Auf diesen Kostenvergleich kann nur dann verzichtet werden, wenn Einfuhrbestimmungen des Gastlandes für Tiertransporte ausschließlich eine dieser beiden Möglichkeiten zulassen. Dies wäre von der Auslandsvertretung zu bestätigen. Da der Transport von Nagetieren in der Kabine ausgeschlossen ist, ist deren Mitnahme ausschließlich als unbegleitetes Reisegepäck möglich und damit in jedem Fall als solches erstattungsfähig. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass veterinärärztliche Vorschriften einen von der direkten Reisestrecke abweichenden Transport erfordern, können nicht übernommen werden. Über die vorgenannten Transportkosten hinausgehende Kosten können, auch unter dem Gesichtspunkt, dass sie versetzungsbedingt anfallen, ebenfalls nicht auf amtliche Mittel übernommen werden. Dies gilt z.B. für die Anschaffungskosten von Transportbehältern, Impf- und Quarantänekosten, Kosten für Tierfutter, notwendige Unterbringungskosten in einem Tierheim, Transportkosten vom bzw. zum Flughafen/Bahnhof oder sonstige Speditionsauslagen. Bei der Mitnahme im privateigenen PKW können keine Kosten erstattet werden.


§ 9
Zwischenlagern von Umzugsgut



(1) Auslagen für das Zwischenlagern einschließlich der Lagerversicherung sind nur erstattungsfähig, wenn die berechtigte Person den Grund für das Zwischenlagern nicht zu vertreten hat oder wenn die berechtigte Person vorübergehend keine angemessene Leerraumwohnung am neuen Dienstort beziehen kann.



(2) Diese Auslagen werden für die Zeit vom Tag des Einladens des Umzugsguts bis zum Tag des Ausladens des Umzugsguts in der endgültigen Wohnung erstattet.



Zu § 9 (Zwischenlagern von Umzugsgut)



Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 2 Absatz 6. Notwendige Zwischenlagerungen im Rahmen der Beförderung des Umzugsguts zwischen der alten und der neuen Wohnung sind Bestandteil der Beförderungsauslagen.



Zu § 9 Absatz 1:



9.1
Nur wenn weder die berechtigte Person noch die beauftragte Spedition die Zwischenlagerung zu vertreten hat, sind Auslagen erstattungsfähig. Die Notwendigkeit der Zwischenlagerung ist von der berechtigten Person schriftlich zu begründen. Im Ausland muss die Begründung von der Auslandsvertretung bestätigt werden. Verzögert sich der Transport des Umzugsguts, weil Neuzukäufe nicht rechtzeitig an die Spedition geliefert werden, sind die hierdurch entstehenden Lagerkosten nicht erstattungsfähig.


Zu § 9 Absatz 2:



9.2
Erstattungsfähig sind grundsätzlich die Kosten für eine nach Absatz 1 notwendige Zwischenlagerung von bis zu drei Monaten. Innerhalb dieser Zeit kann bei Auslandsumzügen üblicherweise eine endgültige Wohnung gefunden werden. In Ausnahmefällen können auch längere Lagerzeiten als notwendig und damit erstattungsfähig anerkannt werden. Hierzu zählen in der Regel Wohnungsmangel am neuen Dienstort, schwere Erkrankung oder dienstliche Gründe. Bei Wohnungsmangel am neuen Dienstort hat sich die berechtigte Person nachweislich fortlaufend um eine Wohnung zu bemühen.


§ 10

Lagern von Umzugsgut



(1) Zieht die berechtigte Person in eine ganz oder teilweise ausgestattete Dienstwohnung, werden ihr die Auslagen für das Verpacken, Versichern und Lagern des Umzugsguts erstattet, das nicht in die neue Wohnung mitgenommen wird. Daneben werden die notwendigen Auslagen für die Beförderung zum Lagerort erstattet, höchstens jedoch bis zur Höhe der Auslagen für die Beförderung bis zum Sitz der obersten Dienstbehörde (erster Dienstsitz) oder bis zu einem anderen Ort im Inland mit unentgeltlicher Lagermöglichkeit. Bezüglich des berücksichtigungsfähigen Volumens sind Absatz 6 Satz 2 und § 6 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.



(2) Wird das nach Absatz 1 eingelagerte Umzugsgut bei einem folgenden Umzug wieder hinzugezogen und ist für diesen Umzug Umzugskostenvergütung zugesagt, werden die Beförderungsauslagen erstattet.



(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn

1.
die Mitnahme des Umzugsguts an den neuen Dienstort aus besonderen Gründen, insbesondere aus klimatischen oder Sicherheitsgründen, nicht zumutbar ist oder
2.
während der Dauer der Verwendung an diesem Ort keine Möglichkeit besteht, eine Leerraumwohnung zu mieten, in der das Umzugsgut untergebracht werden kann.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die berechtigte Person bei einem Umzug ins Ausland einen Teil des Umzugsguts nicht mitnehmen möchte. Kosten für das Lagern werden nur für die Zeit bis zur nächsten Inlandsverwendung übernommen. Kosten für das Hinzuziehen des Lagerguts während einer Auslandsverwendung werden nicht übernommen.

(5) Ist die Verwendung im Inland von vornherein voraussichtlich auf weniger als ein Jahr beschränkt, können Kosten für das Lagern des Umzugsguts erstattet werden.



(6) Kann bei einem Umzug ins Ausland aufgrund der Beschränkung des Umzugsvolumens nach § 6 ein Teil des Umzugsguts nicht mitgeführt werden, gilt Absatz 4 entsprechend. Kosten für das Lagern des Umzugsguts, das die Volumengrenzen nach § 6 Absatz 1 übersteigt, können nur für ein Volumen von bis zu 20 Kubikmetern für die berechtigte Person und von 10 Kubikmetern für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person erstattet werden. Insgesamt können bei Übersteigen der Volumengrenzen nach § 6 Absatz 1 Kosten für das Lagern von bis zu 50 Kubikmetern Umzugsgut erstattet werden.



Zu § 10 (Lagern von Umzugsgut)



Absatz 1



Die Regelung entspricht weitgehend dem vormaligen § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2. Der Verweis im vormaligen § 3 Absatz 1 Satz 5 wurde aus redaktionellen Gründen nicht übernommen, da er im Hinblick auf den Verweis auf § 6 Absatz 1 in § 24 Absatz 1 Satz 4 entbehrlich ist.



Absatz 2



Die Regelung entspricht dem vormaligen § 3 Absatz 1 Satz 3.



Absatz 3



Die Regelung entspricht dem vormaligen § 3 Absatz 2.



Absatz 4



Es soll die Möglichkeit gegeben werden, zwischen Erstattung von Lagerkosten und Umzugskosten zu wählen. Der Zwang, Umzugsgut vom Inland komplett ins Ausland mitzunehmen, wenn nicht besondere Gründe dies unzumutbar erscheinen lassen, wird auch bei einer Versetzung an einen Dienstort mit normalen Lebensbedingungen den berechtigten Anliegen der Beschäftigten nicht gerecht. Vieles wird im Ausland nicht benötigt, nicht immer können oder wollen die Beschäftigten für das gesamte Umzugsgut geeigneten Wohnraum anmieten. Daher wird künftig bis zur Höhe des erstattungsfähigen Umzugsvolumens nach § 6 wahlweise die Erstattung von Einlagerungs- und Umzugskosten für Teile des Umzugsguts ermöglicht. Transportkosten für ein Hinzuziehen während einer Auslandsverwendung können nicht erstattet werden.



Absatz 5



Die Zunahme von Krisendienstorten und anderen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebensbedingungen sowie eine Erhöhung der Reaktionsfähigkeit auf vielfache internationale Herausforderungen erfordert zunehmend Kurzzeiteinsätze im In- und Ausland. Hinzu kommen Kurzzeitaufenthalte zur Postenvorbereitung und für Sprachkurse. Für solche und ähnliche Fälle wird die Erstattung der Kosten der teilweisen oder vollständigen Zwischenlagerung des Umzugsguts ermöglicht. Zwar entstehen Zusatzkosten für die Einlagerung des Umzugsguts, gleichzeitig können aber Kosten für das Auspacken und spätere Einpacken eingespart werden. Entscheidet sich die berechtigte Person für eine Einlagerung ihres Umzugsguts während eines kürzeren Inlandsaufenthalts, muss sie die Wohnkosten einschließlich Nebenkosten selbst tragen.



Absatz 6



Das über die Volumengrenzen nach § 6 hinausgehende Einlagerungsvolumen wird auf 20 Kubikmeter für die berechtigte Person zuzüglich 10 Kubikmeter für jede berücksichtigungsfähige Person bis zu einem maximalen Lagervolumen von insgesamt 50 Kubikmeter beschränkt, da der Dienstherr nur gehalten ist, die dienstbedingten Umzugskosten eines amtsangemessenen Lebensstils zu erstatten. Für Altfälle (berechtigte Personen, die bereits vor dem 01. Dezember 2012 über höheres Umzugsvolumen verfügten) gibt es in § 29 eine Übergangsregelung.



Zu § 10:



10.
Rechnungen für Lagerung von Umzugsgut werden vom Rahmenvertragsspediteur halbjährlich, frühestens nach Ablauf von drei Monaten erstellt und der Umzugskostenabrechnungsstelle übersandt. Lagermiete für angefangene Monate ist tageweise abzurechnen. Bei Rechnungen von Spediteuren, die nicht Rahmenvertragspartner sind, ist entsprechend zu verfahren.


Zu § 10 Absatz 1:



10.1
Wird mehr Umzugsgut mitgenommen als sich in der Dienstwohnung unterbringen lässt, werden Auslagen für die Lagerung am Auslandsdienstort oder die Rücksendung des Umzugsguts nicht erstattet.


Zu § 10 Absatz 2:



10.2
Wenn das nach Absatz 1 eingelagerte Umzugsgut beim nächsten Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung herangezogen wird, entfällt die Vorlage von Vergleichsangeboten für einen ungetrennten Transport nach § 5 Abs. 3.


Zu § 10 Absatz 3:



10.3
Bei der Beurteilung, ob eine Leerraumwohnung nicht in ausreichender Größe gemietet werden kann, bleibt die im Rahmen der Mietzuschussrichtlinien festgesetzte Mietobergrenze außer Betracht. Es muss objektiv unmöglich sein, ausreichend großen Wohnraum zu finden.


Zu § 10 Absatz 4:



10.4
Für das auf eigenen Wunsch im Inland eingelagerte Umzugsgut sind gesonderte Lagerlisten erforderlich. Eine Kostenerstattung für das Hinzuziehen dieses Umzugsguts ist nur anlässlich des Umzugs ins Inland nach Ende der Auslandsverwendung möglich.


Zu § 10 Absatz 5:



10.5
Sofern die berechtigte Person sich für die Einlagerung entscheidet, werden nur die Lagerkosten erstattet. Eventuelle Mehrkosten für die Wohnung (z.B. Möblierung, Nebenkosten) können nicht auf amtliche Mittel übernommen werden.


Zu § 10 Absatz 6:



10.6
Berechtigte Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung über mehr als das in § 6 genannte Umzugsgutvolumen verfügten, gelten gemäß der Übergangsregelung in § 29 bis zum nächsten Umzug ins Inland die bisherigen Regelungen bezüglich des Volumens von Lagergut. Für alle folgenden Umzüge gilt die Beschränkung in § 6 und § 10 Absatz 6.


Unterabschnitt 2

Reisen



§ 11

Wohnungsbesichtigungsreise, Umzugsabwicklungsreise



(1) Die Auslagen für eine gemeinsame Reise der berechtigten Person und einer berücksichtigungsfähigen Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 vom bisherigen an den neuen Dienstort zur Wohnungssuche (Wohnungsbesichtigungsreise) oder für eine Reise einer dieser Personen vom neuen zum bisherigen Dienstort zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs (Umzugsabwicklungsreise) werden mit der Maßgabe erstattet, dass gezahlt werden:



1.
die Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel und
2.
Tage- und Übernachtungsgeld wie bei Dienstreisen der berechtigten Person für höchstens vier Aufenthaltstage sowie für die notwendigen Reisetage.


(2) Mehreren berechtigten Personen, denen jeweils eine eigene Umzugskostenvergütung zugesagt wurde und die am neuen Dienstort eine gemeinsame Wohnung suchen, stehen die Ansprüche nach Absatz 1 nur für eine gemeinsame Reise zu.



(3) Auslagen für eine Wohnungsbesichtigungsreise zu einer Dienstwohnung werden nicht erstattet.



Zu § 11 (Wohnungsbesichtigungsreise, Umzugsabwicklungsreise)



Absatz 1



Die Regelung erweiterte den vormaligen § 4 Absatz 4. Verheirateten und in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen wird eine gemeinsame Wohnungsbesichtigungsreise gewährt. Dies trägt dem dienstlichen Bedürfnis nach einer möglichst raschen Durchführung des Umzugs sowie dem Bedürfnis der Betroffenen, die zukünftige Wohnung gemeinsam auszusuchen, Rechnung. Die Aufenthaltsdauer kann über den angegebenen Zeitraum hinaus verlängert werden, wenn dadurch Reisekosten eingespart werden, etwa durch die sonst nicht mögliche Nutzung eines Sondertarifs. Wegen der stark divergierenden Kosten von Wohnungsbesichtigungsreisen im Ausland wäre eine Pauschalierung der Kosten nicht sachgerecht.



Es wird klargestellt, dass nur die Auslagen für entweder eine Wohnungsbesichtigungs- oder eine Umzugsabwicklungsreise erstattet werden können.



Absatz 2



Wenn berechtigten Personen, die am neuen Dienstort eine gemeinsame Wohnung suchen, jeweils eine eigene Umzugskostenvergütung zugesagt wurde, können entweder die Auslagen für die Wohnungsbesichtigungsreise einer Person beziehungsweise für eine gemeinsame Wohnungsbesichtigungsreise der berechtigten Personen oder die Auslagen für die Umzugsabwicklungsreise einer Person erstattet werden.



Absatz 3



Bei Bezug einer Dienstwohnung besteht keine Notwendigkeit, eine Wohnungsbesichtigungsreise durchzuführen, da detaillierte Informationen über die Beschaffenheit der Dienstwohnungen elektronisch verfügbar sind.



Zu § 11 Absatz 1:



11.1.1
Die Durchführung einer Wohnungsbesichtigungsreise schließt die Durchführung einer Umzugsabwicklungsreise grundsätzlich aus. Daraus ergeben sich die folgenden Möglichkeiten:


-
Die berechtigte Person führt alleine eine Wohnungsbesichtigungsreise durch.
-
Eine nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 berücksichtigungsfähige Person führt eine Wohnungsbesichtigungsreise durch.
-
Die berechtigte Person und eine nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 berücksichtigungsfähige Person führen eine gemeinsame Wohnungsbesichtigungsreise durch.
-
Die berechtigte Person führt eine Umzugsabwicklungsreise durch.
-
Eine nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 berücksichtigungsfähige Person führt eine Umzugsabwicklungsreise durch.


11.1.2
Sowohl für die berechtigte Person als auch ggf. für eine berücksichtigungsfähige Person werden Tage-/Übernachtungsgeld wie bei Dienstreisen gezahlt. Werden der berechtigten Person Einweisungstage am neuen Dienstort gewährt, kann Tage-/Übernachtungsgeld für diese Zeit nur der berechtigten Person, nicht aber der ggf. mitreisenden berücksichtigungsfähigen Person gewährt werden. Fahrten am neuen Dienstort zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung sind ebenso wie Telefonate, Anzeigen etc. durch die Pauschvergütung nach § 18 AUV abgegolten.


11.1.3
Wohnungsbesichtigungsreise und Umzugsabwicklungsreise bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Reisekostenabrechnungsstelle.


11.1.4
Die Umzugsabwicklungsreise ist nach Dienstantritt und vor Einladen des Umzugsgutes durchzuführen


Zu § 11 Absatz 2:



Keine Erläuterungen



Zu § 11 Absatz 3:



11.3
Kosten einer Wohnungsbesichtigungsreise zum eigenen Haus / zur eigenen Wohnung können ebenfalls nicht erstattet werden, da keine Wohnung gesucht wird und detaillierte Informationen über Lage/Beschaffenheit vorhanden sind


§ 12
Umzugsreise



(1) Die Auslagen für die Umzugsreise vom bisherigen zum neuen Dienstort werden unter Berücksichtigung der notwendigen Reisedauer nach Maßgabe der folgenden Absätze erstattet.



(2) Die Auslagen für die Umzugsreise der berechtigten Person und der berücksichtigungsfähigen Personen werden wie bei Dienstreisen erstattet. Für die Berechnung des Tagesgelds gelten die Abreise- und Ankunftstage als volle Reisetage.



(3) Die Reisekosten für einen dienstlich angeordneten Umweg der berechtigten Person werden auch für die berücksichtigungsfähigen Personen erstattet, wenn sie mit der berechtigten Person gemeinsam reisen und ihr Verbleib am bisherigen Dienstort unzumutbar ist oder Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes eingespart wird.



(4) Für eine angestellte Betreuungsperson werden die Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel erstattet, wenn die berechtigte Person betreuungsbedürftig ist oder zum Haushalt der berechtigten Person am neuen Dienstort eine berücksichtigungsfähige Person gehört, die minderjährig, schwerbehindert oder pflegebedürftig (mindestens Pflegestufe I nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) ist; der Antrag muss spätestens drei Monate nach dem Bezug der neuen Wohnung gestellt werden. Für eine angestellte Betreuungsperson, die im Ausland aus wichtigem Grund aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, können Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel zum Sitz der obersten Bundesbehörde erstattet werden, auch wenn die Fahrtkosten nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 1 entstanden sind; der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gestellt werden. Für eine Ersatzperson können Fahrtkosten erstattet werden, wenn zum Zeitpunkt ihrer Ankunft die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind; der Erstattungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden der vorherigen Betreuungsperson, für die Reisekosten erstattet worden sind, gestellt werden.



(5) Verbindet eine berechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person die Umzugsreise mit Urlaub, werden die Auslagen für die Reise zum neuen Dienstort abweichend von § 13 des Bundesreisekostengesetzes bis zu der Höhe erstattet, bis zu der sie erstattet würden, wenn die Umzugsreise unmittelbar vom bisherigen zum neuen Dienstort erfolgt wäre.



(6) Wird die berechtigte Person im Anschluss an einen Heimaturlaub an einen anderen Dienstort versetzt oder abgeordnet, erhält sie für die Reise vom bisherigen Dienstort zum Sitz der für sie zuständigen Dienststelle im Inland (Heimaturlaubsreise) und für die Reise von dort zum neuen Dienstort Reisekostenvergütung wie bei einer Umzugsreise. Dabei werden im anzuwendenden Kostenrahmen die fiktiven Fahrtkosten der Heimaturlaubsreise berücksichtigt, der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nach der Heimaturlaubsverordnung entfällt. Die Auslagen für die Versicherung des Reisegepäcks werden für die Dauer des Heimaturlaubs erstattet, höchstens jedoch für die Zeit von der Abreise vom bisherigen Dienstort bis zur Ankunft am neuen Dienstort.



(7) Für die berücksichtigungsfähigen Personen gilt Absatz 6 entsprechend.



Zu § 12 (Umzugsreise)



Absatz 2



Die Regelungen beinhalten Teile des vormaligen § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Satz 1.



Absatz 3



Die Regelung entspricht dem vormaligen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3.



Absatz 4



Die Regelung modifiziert die vormals in § 4 Absatz 2 geregelte Mitnahme von Hausangestellten. Die Mitnahme von Hausangestellten (Betreuungspersonen) ist nur noch zeitgemäß, sofern betreuungsbedürftige Personen im Haushalt einer berechtigten Person leben oder die berechtigte Person selbst betreuungsbedürftig ist. Die Vorschrift wurde daher in der Neuregelung im Übrigen gestrichen. Die Reisekosten für den Rückumzug nach Deutschland oder in diesem Kostenrahmen in ein anderes Land werden für Hausangestellte, deren Reisekosten nach der jetzigen Reglung berücksichtigt wurden, im Rahmen der Übergangsregelungen (§ 29) beim nächsten Umzug nach dem 01. Dezember 2012 einmalig erstattet.



Absatz 5



Die Regelung entspricht dem vormaligen § 4 Absatz 3 Satz 1 und 3.



Absatz 6



Die Regelung entspricht weitgehend dem vormaligen § 4 Absatz 3 Satz 2. Bei Verbindung von Heimaturlaub und Umzugsreise werden die fiktiven Fahrtkosten einer Heimaturlaubsreise bei der Festlegung des Kostenrahmens der Umzugsreise berücksichtigt. Da der Kostenrahmen dadurch erhöht wird, entfällt für diesen Heimaturlaub der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss.



Absatz 7



Die Regelung entspricht bezogen auf die Verbindung von Heimaturlaub und Umzugsreise dem vormaligen § 4 Absatz 3 Satz 3.



Zu § 12 Abs. 1:



12.1.1
Hotelkosten für Zwischenaufenthalte innerhalb der Umzugsreise – sofern nicht dienstlich veranlasst oder flugplanbedingt erforderlich – sind im Rahmen der Umzugsreise nicht erstattungsfähig.


Zu § 12 Abs. 2–3



Keine Erläuterungen



Zu § 12 Abs. 4

12.4.1
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschäftigten und der angestellten Betreuungsperson ist in der Form nachzuweisen, dass der Arbeitsvertrag nachfolgende Formulierung beinhaltet:“ Der Arbeitgeber zahlt neben der Vergütung die Reisekosten des Arbeitnehmers, falls der Arbeitgeber seinen Wohnsitz wechselt.“


Zu § 12 Abs. 5-6



Keine Erläuterungen



Zu § 12 Absatz 7:



12.7.1
Der Kostenrahmen errechnet sich wie folgt:


-
Kosten für die Heimaturlaubsreise vom alten Dienstort nach Berlin und zurück (Economyklasse)


+


-
Umzugsreise vom alten an den neuen Dienstort in der zustehenden Klasse.


Je nach Entfernung kann die Verbindung von Heimaturlaub und Umzugsreise dazu führen, dass die berechtigte Person einen Eigenanteil tragen muss.


12.7.2
Werden auf dem tatsächlich gewählten Reiseweg verschiedene Flugklassen genutzt, sind für die Ermittlung des Kostenrahmens die Kosten der Umzugsreise in der Businessklasse anzusetzen, wenn die Flugzeit in der Businessklasse auf dem tatsächlich gewählten Weg überwiegt, ansonsten sind die Kosten der Economyklasse zugrunde zu legen.


§ 13

Reisegepäck



(1) Die Auslagen für die Beförderung unbegleiteten Reisegepäcks anlässlich der Umzugsreise vom bisherigen zum neuen Dienstort werden erstattet bis zu einem Gewicht des Reisegepäcks von 200 Kilogramm. Die Obergrenze erhöht sich



1.
um 100 Kilogramm für die mitumziehende berücksichtigungsfähige Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2,,
2.
um 50 Kilogramm für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 und in den Fällen des § 12 Absatz 4 für die angestellte Betreuungsperson oder Ersatzkraft.


(2) Bei Flugreisen werden die Auslagen für die Beförderung unbegleiteten Luftgepäcks nach Maßgabe des Absatzes 1 erstattet. Auslagen für die Beförderung begleiteten Luftgepäcks werden bis zu 50 Prozent der Gewichtsgrenzen nach Absatz 1 erstattet, wenn



1.
es aus Sicherheitsgründen notwendig ist, das Gepäck als begleitetes Luftgepäck mitzuführen, oder nicht gewährleistet ist, dass das Gepäck in einem zumutbaren Zeitraum ausgelöst werden kann, und


2.
vor der Aufgabe des Gepäcks die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde der Erstattung zugestimmt hat.


Zu § 13 (Reisegepäck)



Die Regelung entspricht dem vormaligen § 4 Absatz 1 Nummer 3. Die Gepäck-Höchstmenge kann zusammengerechnet und durch die Zahl der reisenden berechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen geteilt werden. Werden Auslagen für begleitetes Luftgepäck erstattet, weil die Auslösung nicht in einem zumutbaren Zeitraum gewährleistet ist, kann das übrige Reisegepäck im Rahmen des Absatzes 1 als unbegleitetes Luftgepäck oder auf dem Land- oder Seeweg versendet werden.



Zu § 13 Abs. 1:



13.1
Die Gepäck-Höchstmenge kann beliebig auf die reisenden Personen aufgeteilt werden.


Zu § 13 Abs. 2:



13.2
Wenn die Auslösung des Gepäcks nicht in einem zumutbaren Zeitraum möglich ist und deshalb Kosten für begleitetes Luftgepäck erstattet werden, können Auslagen für die Beförderung von weiterem Gepäck als unbegleitetes Reisegepäck im Rahmen der noch nicht ausgeschöpften Gewichtsmengen nach Abs. 1 erstattet werden.


Unterabschnitt 3

Wohnung



§ 14

Vorübergehende Unterkunft



(1) Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft am bisherigen oder am neuen Dienstort werden für die Zeit vom letzten Tag des Einladens des Umzugsgutes bis zum ersten Tag des Ausladens des Umzugsguts in der endgültigen Wohnung auf Antrag gegen Nachweis erstattet, soweit sie 25 Prozent der Bezüge übersteigen, die für die Berechnung des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes maßgeblich sind. Wird als vorübergehende Unterkunft leerer Wohnraum angemietet, werden die notwendigen Auslagen erstattet, soweit sie 18 Prozent der Bezüge übersteigen, die für die Berechnung des Mietzuschusses nach § 54 Bundesbesoldungsgesetz maßgeblich sind; die §§ 18 und 19 dieser Verordnung sind anzuwenden. Bei Umzügen mit Umzugskostenvergütung nach § 26 gilt Satz 1 für die Zeit vom Tag nach Beendigung der Hinreise bis zum Tag vor Antritt der Rückreise. In diesen Fällen werden auch die notwendigen Auslagen nach dem Tag des Ausladens bis zum Tag vor Antritt der Rückreise erstattet.



(2) Zum Ausgleich des Mehraufwands für die Verpflegung der berechtigten Person und der berücksichtigungsfähigen Personen während des in Absatz 1 genannten Zeitraums wird ohne Vorlage von Einzelnachweisen ein Zuschuss gezahlt. Der Zuschuss beträgt für die ersten 14 Tage des Aufenthalts



1.
am ausländischen Wohn- oder Dienstort 75 Prozent des Auslandstagegelds nach § 3 der Auslandsreisekostenverordnung,
2.
am inländischen Wohn- oder Dienstort 75 Prozent des Inlandstagegelds nach § 6 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes.


Vom 15. Tag an wird der Zuschuss auf 50 Prozent des Auslands- oder Inlandstagegelds gesenkt.



(3) Ist die Unterkunft mit einer Kochgelegenheit ausgestattet, werden 50 Prozent der Beträge nach Absatz 2 Satz 2 und 3 gezahlt. Handelt es sich um eine Wohnung mit ausgestatteter Küche oder halten sich die in Satz 1 genannten Personen bei Verwandten oder Bekannten auf, wird kein Zuschuss gezahlt. Werden nach Absatz 1 Kosten für eine Unterkunft übernommen, in denen Kosten für ein Frühstück enthalten sind, ist der Mehraufwand für Verpflegung um 20 Prozent zu kürzen.



(4) Die Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht für die Tage geleistet, an denen die berechtigte Person



1.
Heimaturlaub hat,
2.
Urlaub an einem anderen als dem bisherigen oder neuen Wohn- oder Dienstort verbringt oder
3.
Auslandstrennungsgeld oder vergleichbare Leistungen erhält.


Zu § 14 (Vorübergehende Unterkunft)



Absatz 1



Die Regelung entspricht in Teilen dem vormaligen § 4 Absatz 5.



Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden die Kosten der Unterkunft bei einem Aufenthalt in einer vorübergehenden Unterkunft vom letzten Tag des Einladens bis zum ersten Tag des Ausladens des Umzugsguts künftig in dieser Vorschrift abschließend geregelt. Die Neuregelung ist insgesamt kostenneutral. Einer ergänzenden Prüfung der Mietzuschussregelung im Bundesbesoldungsgesetz bedarf es künftig nicht mehr, soweit Auslagen nach Satz 1 erstattet werden. Der Eigenanteil von 25 Prozent der maßgeblichen Inlandsbezüge liegt höher als die Sätze im besoldungsrechtlichen Mietzuschuss. Dies trägt Einsparungen der berechtigten Person Rechnung, da verbrauchsabhängige Nebenkosten (Strom, Wasser usw.) während eines Hotelaufenthalts oder in einem Appartementhotel nicht anfallen. Ein darüber hinausgehender Abzug wäre nicht sachgerecht. Dies gilt auch für den Abzug wegen „Möblierung“, da das Wohnen in fremden Möbeln in der Regel nicht als Vor-, sondern als Nachteil empfunden wird. Auch ein Abzug wegen Inanspruchnahme von Serviceleistungen im Hotel ist nicht sachgerecht, da dem Vorteil des Services im Hotel Nachteile des Aufenthalts im Hotel oder in einem möblierten Appartement gegenüber dem Leben in einer Wohnung gegenüberstehen. Entscheidend für den Beginn und den Endzeitpunkt der Erstattung von Mehraufwand für Unterkunft ist die Zumutbarkeit der Übernachtung in der bisherigen beziehungsweise der neuen Wohnung. Dies ist bezüglich der neuen Wohnung in der Regel der Folgetag des Ausladens des Hauptteils des Umzugsguts, sobald ein Bett zur Verfügung stehen kann.



Die Regelung ist bis zu einer Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung zu Gunsten der Ledigen erforderlich, da der Ausschlusstatbestand des Absatzes 4 nur Verheiratete und Gleichgestellte als Bezieher von Auslandstrennungsgeld, sowie Ledige erfasst, die Leistungen nach der Aufwandsentschädigungsrichtlinie erhalten.



Der geringere Prozentsatz für den Eigenanteil ist geboten, da mit der Anmietung einer Leerraumwohnung – anders als bei möblierten Unterkünften – regelmäßig zusätzliche Mietnebenkosten entstehen, die pauschal nach § 14 Auslandsumzugskostenverordnung abzufinden sind. Die Anwendbarkeit der Paragrafen 18 und 19 Auslandsumzugskostenverordnung folgt aus der Anmietung einer Leerraumwohnung.



Absatz 2



Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 4 Absatz 6.



Eine Kochgelegenheit (zum Beispiel Zweiplatten-/-flammenherd) ermöglicht, einfache Gerichte selbst zuzubereiten. Unerheblich ist dabei, ob die Kochgelegenheit mit Kochutensilien oder Geschirr ausgestattet ist, da diese im Reisegepäck mitgeführt oder mit wenig Aufwand vor Ort beschafft werden können. Eine ausgestattete Küche umfasst einen Kochherd, einen Kühlschrank und eine Spüle. Auch hierbei ist es unerheblich, ob die Küche mit weiterem Zubehör (zum Beispiel Backofen, Mikrowelle, Geschirr) ausgestattet ist.



Das Wohnen bei Bekannten wird künftig dem Wohnen bei Verwandten gleichgestellt, da eine vergleichbare Situation gegeben ist.



Da in einem Pauschalpreis eines Hotels häufig ein Frühstück enthalten ist, ist beim Mehraufwand für Verpflegung eine entsprechende Kürzung erforderlich, wenn bei der Abrechnung der Kosten für die vorübergehende Unterkunft nach Absatz 1 ein solcher Pauschalpreis zugrunde gelegt wird.



Absatz 3



Die Regelung entspricht dem vormaligen § 4 Absatz 7.



Zu § 14 Absatz 1:



14.1.1
Nimmt das Ein- oder Ausladen des Umzugsguts mehrere Tage in Anspruch, können Kosten für eine vorübergehende Unterkunft in der Regel vom letzten Tag des Einladens bis zum Tag nach Beginn des Ausladens erstattet werden. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass es bei entsprechender Planung möglich ist, das Einpacken der unentbehrlichen Möbel/Gegenstände auf den letzten Tag zu legen bzw. diese am ersten Tag des Ausladens auszupacken und aufzustellen.


Kosten einer vorübergehenden Unterkunft, die für einen längeren Zeitraum angemietet wird (z.B. wochen- oder monatsweise), können berücksichtigt werden, sofern keine höheren Kosten anfallen als bei einer tageweise anzumietenden, als notwendig anerkannten Hotelunterkunft.


14.1.2
Sofern Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft nach dieser Vorschrift nicht erstattet werden können, kann die Zahlung von Mietzuschuss nach § 54 BbesG geprüft werden.


Zu § 14 Absatz 2:



14.2
Nachweise bezüglich der Unterkunft (z.B. Hotelrechnung) sind vorzulegen. Einzelnachweise bezüglich der Verpflegung (z.B. Restaurantrechnung, Quittungen über gekaufte Verpflegung) müssen nicht vorgelegt werden.


Zu § 14 Absatz 3:



14.3.1
Mehrauslagen für Verpflegung fallen nur dann an, wenn in der vorübergehenden Unterkunft bzw. in der endgültigen Wohnung nach dem Einladen bzw. vor dem Ausladen des Umzugutes nicht dieselben Möglichkeiten der Zubereitung von Mahlzeiten gegeben sind wie in einer ausgestatteten Wohnung, so dass ein erhöhter finanzieller Aufwand aufgrund notwendiger Restaurantbesuche entsteht.


14.3.1.1
Eine Kochgelegenheit bietet die Möglichkeit der Zubereitung einfacher Speisen, z.B. wenn zwei Herdplatten und ein Kühlschrank vorhanden sind. Deshalb müssen nicht zwangsläufig alle Mahlzeiten in Restaurants eingenommen werden, d.h. der für die Verpflegung anfallende Mehraufwand der berechtigten Person und der berücksichtigungsfähigen Personen reduziert sich, und der Beitrag wird um 50 Prozent gekürzt.


14.3.1.2
Eine Küche enthält mindestens einen Herd, einen Kühlschrank sowie eine Spüle und bietet die Möglichkeit, alle Mahlzeiten selbst zuzubereiten, so dass der Besuch von Restaurants ganz entfallen kann. Das trifft auch dann zu, wenn die Küche nicht mit Geschirr, Besteck, Töpfen usw. ausgestattet ist, da diese Gegenstände im Rahmen des zusätzlich erstattungsfähigen Reisegepäcks mitgenommen werden können. Ebenso wenig ist das Vorhandensein eines Backofens erforderlich. Ist eine Küche vorhanden, fällt kein Mehraufwand für die Verpflegung der berechtigten Person sowie der berücksichtigungsfähigen Personen an.


14.3.2
Bezüglich Mehrauslagen für Verpflegung, die nicht bei Unterbringung in der endgültigen Wohnung geltend gemacht werden, sind Übernachtungsnachweise (z.B. Hotelrechnung) vorzulegen.


Zu § 14 Absatz 4:



14.4.1
Besteht Anspruch auf Auslandstrennungsgeld nach der Auslagdstrennungsgeldverordnung (ATGV) einschließlich des besonderen Auslandstrennungsgeldes nach § 8 Abs. 4 ATGV oder Leistungen nach der „Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (AER) vom 15.12.1997“ können für die entsprechenden Tage keine Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 geleistet werden.


14.4.2
Für Tage, an denen Auslagen für eine Umzugsreise erstattet werden, sowie bei Unterkünften außerhalb des alten oder neuen Dienstortes können keine Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 geleistet werden.


§ 15
Mietentschädigung



(1) Muss für dieselbe Zeit sowohl für die bisherige als auch für die neue eigene Wohnung der berechtigten Person Miete gezahlt werden, wird die Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann, höchstens jedoch für drei Monate für eine Wohnung im Inland und für neun Monate für eine Wohnung im Ausland (Mietentschädigung). Die oberste Dienstbehörde kann die Frist für eine Wohnung im Ausland um höchstens ein Jahr verlängern, wenn dies wegen der ortsüblichen Verhältnisse erforderlich ist. Ausgaben für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer und für Maßnahmen, durch die Mietentschädigung eingespart wird, werden erstattet. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Miete für eine Garage.



(2) Abweichend von § 8 Absatz 4 des Bundesumzugskostengesetzes wird Mietentschädigung auch nicht gewährt



1.
für eine Zeit, für die die berechtigte Person Auslandstrennungsgeld oder vergleichbare Leistungen erhält,
2.
für eine Wohnung oder Garage, für die Mietzuschuss (§ 54 des Bundesbesoldungsgesetzes) gewährt wird.


(3) Muss die berechtigte Person aufgrund der Lage des Wohnungsmarktes eine Wohnung am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet mieten, die sie noch nicht nutzen kann, und muss für dieselbe Zeit für die bisherige eigene Wohnung der berechtigten Person oder für eine vorübergehende Unterkunft am neuen Dienstort Miete gezahlt werden, wird die Miete für die endgültige Wohnung höchstens für drei Monate erstattet. Wenn die im oder ins Ausland versetzte berechtigte Person eine Wohnung nach Satz 1 schon vor Dienstantritt nutzt und noch keine Auslandsdienstbezüge für den neuen Dienstort erhält, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde ein Zuschuss gewährt werden, für dessen Höhe § 54 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend gilt.



(4) Zu der Miete für die bisherige Wohnung im Ausland kann auch ohne Anmietung einer neuen Wohnung ein Zuschuss für die Zeit gewährt werden, für die die berechtigte Person weder Auslandstrennungsgeld noch vergleichbare Leistungen erhält. Für die Höhe des Zuschusses gilt § 54 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.



(5) Die oberste Dienstbehörde kann einer berechtigten Person, die im Ausland aus dem Dienst ausgeschieden ist, einen Mietzuschuss nach Absatz 1 bis zur frühesten Kündigungsmöglichkeit, höchstens drei Monate, auch dann bewilligen, wenn sie die Wohnung noch nutzt und keine neue Wohnung gemietet hat. Für die Höhe des Zuschusses gilt § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.



(6) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung in Bezug auf Mietentschädigung gleich, sofern eine Vermietung nicht möglich ist; in diesem Fall wird die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird keine Mietentschädigung gewährt.



Zu § 15 (Mietentschädigung)



Die Regelung im vormaligen § 5 Absatz 3 Satz 1 wurde gestrichen, da sie inhaltsgleich mit § 8 Absatz 4 BUKG ist.



Absatz 1



Die Regelung entspricht weitgehend dem vormaligen § 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 5 Absatz 5. Der Zeitraum der Mietentschädigung im Inland wird auf die gesetzliche Kündigungsfrist begrenzt. Da im Ausland eine (z.B. durch eine vorzeitige Versetzung notwendig werdende) kurzfristige Kündigung nicht immer möglich ist, soll durch die Verlängerung der Frist ein finanzieller Nachteil für die berechtigte Person vermieden werden.



Absatz 2



Die Regelung entspricht dem vormaligen § 5 Absatz 1 Satz 2 und 4. Sie stellt weiter klar, dass die Zahlung von Mietentschädigung bei gleichzeitiger Gewährung eines Mietzuschusses ausgeschlossen ist.



Absatz 3



Die Regelung umfasst den vormaligen § 5 Absatz 2. Unter Umständen ist der Wohnungsmarkt im Ausland so begrenzt, dass eine vorzeitige Anmietung in Kauf genommen werden muss, weil zu einem späteren Zeitpunkt keine adäquate Wohnung mehr zur Verfügung stehen würde. Mit Satz 2 soll der berechtigten Person die Möglichkeit gegeben werden, sich vor Dienstantritt mit den Gegebenheiten des Dienstortes vertraut zu machen. Die Gewährung der Mietentschädigung beschränkt sich auf Fälle, in denen eine vorherige Anmietung der neuen Wohnung unumgänglich war und deshalb Mietentschädigung für die Wohnung bereits gezahlt wurde beziehungsweise vorgesehen war. Zusätzliche Kosten entstehen nicht.



Absatz 4



Die Regelung entspricht dem vormaligen § 5 Absatz 3 Satz 2. Der Hinweis auf den Eigenanteil folgt der jetzigen Praxis, einen Eigenanteil zu berechnen.



Absatz 5



Die Regelung entspricht weitgehend dem vormaligen § 5 Absatz 3 Satz 3 und 4. Der Verweis auf den Eigenanteil nach dem Bundesbesoldungsgesetz führt in Einzelfällen dazu, dass ein etwas höherer Eigenanteil berechnet wird als dies bei Anwendung des jetzigen § 5 Absatz 3 Satz 4 der Fall ist. In § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) findet eine besoldungsabhängige Komponente bei der Berechnung des Eigenanteils im Rahmen des Mietzuschusses Berücksichtigung. Dies soll nun auch in der vorliegenden Regelung nachvollzogen werden.



Absatz 6



Die Regelung entspricht weitgehend dem vormaligen § 5 Absatz 4. Gegenüber dem geltenden Recht wird die Möglichkeit der Verlängerung der Jahresfrist gestrichen, da sie in der Praxis bislang nicht relevant war.



Zu § 15 Absatz 1:



15.1.1
Der Zwang zur doppelten Mietzahlung kann grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an anerkannt werden, zu dem die dienstliche Maßnahme (z.B. Versetzung) mit Zusage der Umzugskostenvergütung wirksam wird. Mietentschädigung kann bei Mietverträgen mit gesetzlicher Kündigungsfrist bis zum Ende der Frist gezahlt werden, wenn die Wohnung nachweislich rechtzeitig nach Wirksamwerden der Zusage zum frühestmöglichen Zeitpunkt gekündigt wurde.


15.1.2
Mietentschädigung kann auch gewährt werden, wenn für die nicht mehr genutzte bisherige bzw. noch nicht genutzte neue Wohnung Miete zu zahlen ist und für den gleichen Zeitraum Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft angefallen sind.


15.1.3
Bei einer Versetzung ins Inland wird aufgrund der Lage des Wohnungsmarktes davon ausgegangen, dass eine Anmietung von Wohnraum vor Wirksamwerden der Versetzung nicht erforderlich ist. Entschädigung für doppelte Mietbelastung wird deshalb grundsätzlich für höchstens einen Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung wirksam wird, gewährt.


15.1.4
Für eine Wohnung oder Garage, die anderweitig genutzt oder vermietet wird, darf keine Mietentschädigung gezahlt werden (s. § 8 Abs. 4 BUKG). Eine Nutzung liegt auch dann vor, wenn in der Wohnung oder der Garage lediglich Gegenstände gelagert werden.


Zu § 15 Absatz 2:



15.2
Besteht Anspruch auf Leistungen nach der „Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (AER) vom 15.12.1997“, wird Mietentschädigung für die Wohnung am bisherigen Dienstort nicht gewährt.


Zu § 15 Absatz 3:



15.3.1
Die Notwendigkeit der Mietentschädigung kann auch dann anerkannt werden, wenn die Wohnung am neuen Dienstort aus fürsorgerischen (Wohnungsmangel) oder fiskalischen Gründen (z.B. Einsparung von Trennungsgeld) angemietet werden muss und die Wohnung noch nicht genutzt werden kann.


15.3.2
Mietentschädigung kann auch gewährt werden, wenn statt der Miete für die bisherige Wohnung Kosten für eine vorübergehende Unterkunft am bisherigen Dienstort angefallen sind.


Zu § 15 Absatz 4:



15.4.1
Wird für die bisherige Wohnung im Ausland ohne Anmietung einer Wohnung am neuen Dienstort Mietentschädigung gezahlt, so muss der Eigenanteil gemäß § 54 BBesG von der berechtigten Person getragen werden.


15.4.2
Ein Zuschuss für die bisherige Wohnung im Ausland wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Anspruch auf Leistungen nach der „Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (AER) vom 15.12.1997“ besteht.


Zu § 15 Absatz 5:



Keine Erläuterungen



Zu § 15 Absatz 6:



15.6.1
Für die Eigentumswohnung oder das Haus am bisherigen Dienstort wird Mietentschädigung auf der Basis eines Mietwertgutachtens gewährt (s. hierzu 16.4.2). Die berechtigte Person muss sich nachweislich fortlaufend um die Vermietung zum frühestmöglichen Zeitpunkt bemühen.


15.6.2
Am neuen Dienstort kann für eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim keine Mietentschädigung gezahlt werden.


§ 16
Wohnungsbeschaffungskosten



(1) Gutachterkosten, Maklerkosten, ortsübliche Mietvertragsabschlussgebühren, Kosten für Garantieerklärungen und Bürgschaften sowie vergleichbare Kosten, die beim Auszug aus der Wohnung am ausländischen Dienstort oder bei der Anmietung einer neuen angemessenen Wohnung am ausländischen Dienstort unvermeidbar sind, werden erstattet.



(2) Wird dem Vermieter einer Wohnung am neuen ausländischen Dienstort eine Kaution geleistet, wird ein unverzinslicher Gehaltsvorschuss bis zum Dreifachen der Mieteigenbelastung der berechtigten Person gewährt, die sich bei entsprechender Anwendung des § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt. Der Vorschuss ist in höchstens 20 gleichen Monatsraten zurückzuzahlen. Die Raten werden von den Dienstbezügen der berechtigten Person einbehalten. Bei vorzeitiger Versetzung oder Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Rest des Vorschusses in einer Summe zurückzuzahlen. Soweit die ortsübliche Kaution den Gehaltsvorschuss übersteigt, wird sie erstattet.



(3) Rückzahlungsansprüche gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter sind an den Dienstherrn abzutreten. Soweit die Kaution von der Vermieterin oder vom Vermieter berechtigterweise in Anspruch genommen wird, ist die berechtigte Person zur Rückzahlung des Erstattungsbetrags an den Dienstherrn verpflichtet.



(4) Bei Umzügen aus dem Ausland ins Inland ist § 9 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes anzuwenden.



(5) Soweit die Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Bezug oder dem Auszug aus einer Wohnung am Auslandsdienstort von im Ausland typischen Verhältnissen abweichen und dies zu einer außergewöhnlichen, von der berechtigten Person nicht zu vertretenden Härte führt, kann die oberste Dienstbehörde eine Leistung zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.



Zu § 16 (Wohnungsbeschaffungskosten)



Absatz 1



Die Regelung der Kostenerstattung für die Auslagen zur Erlangung einer angemessenen Wohnung entspricht weitgehend dem vormaligen § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 2.



Absatz 2



Die Regelung umfasst Inhalte des vormaligen § 6 Absatz 1 Satz 3. Darüber hinaus soll die Gewährung von Gehaltsvorschüssen für Kautionen geregelt werden. Im Ausland sind häufig sehr hohe Kautionszahlungen zu leisten. Der berechtigten Person müssen deshalb die hierfür benötigten Mittel zur Verfügung gestellt werden. Bezüglich des Betrags, der inländischen Kautionszahlungen entspricht (drei Monatsmieteigenanteile im Sinne des § 54 BBesG), wird ein in Raten zurückzuzahlender, unverzinslicher Gehaltsvorschuss gewährt. Der darüber hinausgehende Kautionsbetrag wird erstattet.



Absatz 3



Die Regelung umfasst Inhalte des vormaligen § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4.



Absatz 4



Die Regelung entspricht dem vormaligen § 6 Absatz 2 Satz 1.



Absatz 5



Insbesondere beim Auszug aus einer Wohnung im Ausland kann es in Ausnahmefällen zu einer außergewöhnlichen Härte kommen (zum Beispiel Kautionsproblematik). Die Härtefallregelung erlaubt in einem solchen Fall eine angemessene und zeitnahe Reaktion.



Zu § 16 Absatz 1:



16.1.1
Bei Umzügen vom Inland ins Ausland oder im Ausland werden auf Antrag die notwendigen und nachgewiesenen Kosten im Zusammenhang mit der Anmietung und dem Bezug bzw. dem Auszug aus der Wohnung erstattet. Ortsüblichkeit und Angemessenheit sind von der Auslandsvertretung zu bestätigen. Mit dem Antrag sind Kopie des Mietvertrags, Rechnung über Maklergebühren bzw. andere Wohnungsbeschaffungskosten und ein entsprechender Zahlungsnachweis, wenn die Zahlung nicht über die Auslandsvertretung erfolgte, vorzulegen.


16.1.2
Maklergebühr kann ausschließlich für eine tatsächlich bezogene Wohnung erstattet werden. Für eine Wohnung im Ausland kann anstelle der Maklergebühr für die endgültige Wohnung auch die Maklergebühr für eine vorübergehende Unterkunft erstattet werden. Wurde eine Wohnung von der obersten Dienstbehörde als vorläufig gemäß § 23 Abs. 4 anerkannt, können auch für die vorläufige Wohnung Maklerkosten erstattet werden.


16.1.3
Richten sich die Maklerkosten nach der Miethöhe, erfolgt die Erstattung nach der als ortsüblich und angemessen anerkannten Monatsmiete. Bei nur teilweiser Anerkennung der Miethöhe wird nur der anteilige Rechnungsbetrag erstattet. Abzüge für Nebenkosten wie Strom, Heizung, Wasser, Möblierung, Schwimmbad oder Garten führen nicht zu einer Reduzierung des erstattungsfähigen Betrages, wenn die Nebenkosten als ortsüblich zur Maklergebühr gehören. Notwendige Maklerkosten, die unabhängig von der Miethöhe erhoben werden, sind nach Bestätigung der Angemessenheit und Ortsüblichkeit durch die Auslandsvertretung voll erstattungsfähig.


Zu § 16 Absatz 2:



16.2.1
Kosten für Mietkautionen werden auf Antrag als unverzinslicher Gehaltsvorschuss geleistet. Die Besoldungsstelle gewährt bis zur Höhe von drei monatlichen Mieteigenanteilen der berechtigten Person im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 3 BBesG einen unverzinslichen Gehaltsvorschuss, der in 20 Monatsraten von den Dienstbezügen einbehalten wird. Der Gehaltsvorschuss kann von den Auslandsvertretungen gezahlt werden. RES 131-35 und der entsprechende FITZ-Arbeitshinweis sind zu beachten.


16.2.2
Kautionskosten, die über drei monatliche Mieteigenanteile hinausgehen, werden auf Antrag von der Umzugskostenabrechnungsstelle erstattet.


16.2.3
Bankgebühren im Zusammenhang mit der Mietkaution müssen aus der Umzugspauschale bestritten werden. Etwaige Kursverluste, die bei Rückzahlung der Mietkaution in Landeswährung entstehen, werden auf amtliche Mittel übernommen. War die Mietkaution nach Ortsüblichkeit zinsbringend angelegt, ist bei der Rückzahlung auch der anteilige Zinsbetrag an die Zahlstelle zu zahlen.


Zu § 16 Absatz 3:



16.3.1
Nach Beendigung des Mietverhältnisses, hat die berechtigte Person die von der Umzugskostenabrechnungsstelle erstatteten Beträge bezüglich der Mietkaution (16.2.2) an die Zahlstelle der Auslandsvertretung zurückzuzahlen. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter die Mietkaution ganz oder teilweise einbehält.


Zu § 16 Absatz 4:



16.4.1
Bei Rückumzügen ins Inland werden gemäß § 9 Abs. 1 BUKG die notwendigen ortsüblichen Maklerkosten für die Vermittlung einer Wohnung erstattet.


16.4.2
Bei Erwerb von Eigenheimen, Eigentumswohnungen oder Grundstücken, auf denen Eigentum errichtet werden soll, ist von der Umzugskostenabrechnungsstelle der laut Mietwertgutachten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) festgelegte vergleichbare monatliche Mietwert einschließlich Mehrwertsteuer bezüglich der Ermittlung der zu erstattenden Maklerkosten zugrunde zu legen.


Zur Einholung des Mietwertgutachtens werden folgende Unterlagen benötigt:


-
Kopie des Kaufvertrags


-
Maklerrechnung mit Zahlungsnachweis


-
Name, Anschrift, Telefon-Nr. des Eigentümers (zur Vereinbarung eines eventuellen Besichtigungstermins)


-
Grundrissplan und Lageplan


-
Wohnflächenberechnung


-
Baubeschreibung mit Angabe des Baujahres


-
Erklärung, ob für den Kauf ein Familienheimdarlehen des Bundes oder öffentliche Mittel im Sinne des II. WoBauG in Anspruch genommen wurden.


Zu § 16 Absatz 5:



16.5.1
Eine Kostenübernahme durch den Dienstherrn ist nur möglich, wenn eine außergewöhnliche, von der berechtigten Person nicht zu vertretende Härte vorliegt. Die Entscheidung zur Gewährung einer Leistung ist ausführlich zu erläutern und mit aussagekräftigen Belegen zu dokumentieren.


16.5.2
Im Ausland kann es Fallkonstellationen geben, die in erheblichem Maße von üblichen Verhältnissen abweichen. So könnten Mieter z.B. zu sofortigem Auszug nach einer Zwangsversteigerung verpflichtet sein. Unter Umständen wird in einem solchen Fall die Mietkaution nicht mehr erstattet. Weicht der ausstehende Betrag erheblich von den im Inland üblichen Kautionen ab, und entsteht dadurch eine außergewöhnliche Härte für die berechtigte Person, kann nach entsprechender Begründung und Dokumentation eine Leistung gewährt werden. Dies kann auch gelten, wenn der Vermieter eine Kaution nachweislich unberechtigterweise einbehält und eine Klage aufgrund des ausländischen Rechtssystems aussichtslos ist. Diese Aspekte sollten unter Hinzuziehung des Vertrauensanwalts der Auslandsvertretung geprüft werden.


§ 17
Technische Geräte



(1) Müssen beim Bezug der neuen Wohnung aufgrund der örtlichen Verhältnisse Klimageräte oder Notstromerzeuger beschafft werden, werden die Auslagen für das Beschaffen und den Einbau dieser Geräte sowie die Kosten für die bauliche Herrichtung der betreffenden Räume erstattet.



(2) Die berechtigte Person hat die Geräte auf ihre Kosten regelmäßig zu warten.



(3) Beim Auszug hat die berechtigte Person die Geräte dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen oder den nach Absatz 1 erstatteten Betrag zurückzuzahlen.



(4) Werden anlässlich des Umzugs an einen Dienstort mit besonderer gesundheitlicher Belastung durch hohe Luftverschmutzung Luftreiniger angeschafft, so wird auf Antrag ein Zuschuss zu den Anschaffungskosten der Geräte gewährt. Der Zuschuss beträgt 80 Prozent des Anschaffungspreises einschließlich eventuell anfallender Transportkosten. Bei Versetzung an einen anderen Ort verbleibt das Gerät bei der berechtigten Person.



Zu § 17 (Technische Geräte)



Die Bezuschussung technischer Geräte wurde vormals in § 7 geregelt. Um den Verwaltungsaufwand erheblich zu reduzieren und die berechtigten Personen sowie die Verwaltung zu entlasten, wird bei der Bezuschussung von Klimageräten und Notstromerzeugern auf den seinerzeit von der berechtigten Person zu tragenden Eigenanteil von 5 Prozent verzichtet. Im Gegenzug entfällt die Bezuschussung weiterer technischer Geräte (Kleingeräte), bei denen der hohe Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Bezuschussung in einem besonders ungünstigen Verhältnis zu den jeweiligen Anschaffungsbeträgen steht.



Kosten der Wartung, des Betriebs sowie einer eventuell notwendig werdenden Ersatzbeschaffung trägt die berechtigte Person; für die Ersatzbeschaffung nur, sofern die berechtigte Person sie durch unsachgemäße Behandlung des Geräts zu vertreten hat. Die Dienstorte, für die Beiträge für Klimageräte und Notstromerzeuger gezahlt werden können, werden weiterhin vom Auswärtigen Amt festgelegt.



Absatz 3



Wie bisher hat die berechtigte Person beim Auszug aus der Wohnung die Geräte dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht, muss die berechtigte Person den gesamten Betrag (Beschaffungskosten sowie Einbau- und Herrichtungskosten) zurückzahlen, der nach Absatz 1 erstattet wurde.



Absatz 4



Aufgrund stark zunehmender gesundheitlicher Belastungen an verschiedenen Dienstorten wurde dieser Absatz zusätzlich in die AUV aufgenommen.



Zu § 17 Absatz 1:



17.1.1
Die berechtigten Personen beschaffen die Geräte auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, sofern ihnen die Vertretung keine Geräte zur Verfügung stellen kann. Sie haben auf die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und leistungsbezogene Angemessenheit der Geräte zu achten. Örtliche Wartungs- und Servicemöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Anträge sind auf dem Dienstweg der Umzugskostenabrechnungsstelle vorzulegen. S. auch RES 134-17.


17.1.2
Klimageräte:


Je Raum kann maximal ein Gerät mit einer Leistung bis zu 18.000 BTU oder 1,5 to bereitgestellt werden. Für die Anzahl der erstattungsfähigen Geräte ist die anerkennungsfähige Anzahl der Wohnräume maßgebend. Das bedeutet, dass für Ledige und Ehepaare pro Haushalt ein Wohnzimmer, ein Esszimmer, ein Schlafzimmer sowie ein Nebenraum (Küche, Bad, Flur, Vorratsraum) anerkannt werden. Dies ergibt maximal 4 erstattungsfähige Geräte. Für jede weitere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person (z.B. Kinder) ist jeweils ein weiteres Gerät erstattungsfähig, sofern die Person über ein eigenes Zimmer verfügt. Hausangestellte werden nicht berücksichtigt. Für Beschäftigte, denen aufgrund ihrer dienstlichen Stellung ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung anerkannt werden kann (Leiter, Ständige Vertreter, Referenten und Kanzler) können auf Antrag die Kosten für ein weiteres Gerät erstattet werden.


17.1.3
Notstromerzeuger:


Erstattungsfähig sind die angemessenen Auslagen für die Beschaffung eines Langsamläufers (1.500 U/Min) mit einer Leistung bis zu 18 KVA. Die notwendige Leistungsstärke des Generators bestimmt sich nach der Zahl und Leistung der angeschlossenen elektrischen Geräte. In begründeten Ausnahmefällen können nach vorheriger Zustimmung durch das Auswärtige Amt –Kosten für ein Gerät mit höherer Leistung erstattet werden.


17.1.4
Die Regelungen des § 9 Abs. 3 BUKG (Kochherd, Öfen) sind davon unberührt.


Zu § 17 Absatz 2:



17.2.
Die Beschäftigten haben die Geräte pfleglich zu behandeln und für die erforderliche Wartung zu sorgen. Kosten für Wartung, Betrieb und Reparatur sind nicht erstattungsfähig. Kosten für eine notwendig werdende Ersatzbeschaffung sind nur dann erstattungsfähig, wenn die berechtigte Person diese nicht zu vertreten hat (z.B. unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Wartung).


Zu § 17 Absatz 3:



17.3
Die Geräte sind spätestens beim Auszug aus der Wohnung dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht, muss die berechtigte Person den gesamten Betrag zurückzahlen, der im Zusammenhang mit der Beschaffung der entsprechenden Geräte erstattet wurde (Beschaffungskosten sowie Einbau- bzw. Herrichtungskosten). Die Auslandsvertretung informiert die Umzugskostenabrechnungsstelle, wenn ein Gerät zur Verfügung gestellt wurde.


Zu § 17 Absatz 4:



17.4.1
Die Festlegung der Orte mit besonders hoher Luftverschmutzung erfolgt durch das Auswärtige Amt in Absprache mit dem Gesundheitsdienst.


17.4.2
Erstattungsfähig sind Luftreiniger, die vom Auswärtigen Amt als leistungsfähig und geeignet eingeschätzt werden.


Für die Anzahl der erstattungsfähigen Geräte ist die Art und Anzahl der nach § 2 Abs. 1 AUV berücksichtigungsfähigen Personen im Haushalt maßgebend. Der berechtigten Person stehen zwei Geräte für Schlaf- und Wohnzimmer zu. Berücksichtigungsfähige Personen nach §2 Abs. 1 Nr. 1,2 +4 AUV (Ehe-/ Lebenspartner, gemeinsam mit dem berechtigten sorgeberechtigter Elternteil eines gemeinsamen Kindes) erhöhen die Anzahl der anerkennungsfähigen Geräte nicht. Für jede weitere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende berücksichtigungsfähige Person nach §2 Abs. 1 Nr. 3, 5+6 AUV (z.B. Kinder) ist jeweils ein weiteres Gerät erstattungsfähig, sofern die Person über ein eigenes Zimmer verfügt.


17.4.3
Über die Anschaffungskosten hinausgehende Kosten wie Wartung oder Filterwechsel werden nicht bezuschusst.


Unterabschnitt 4

Pauschalen und zusätzlicher Unterricht



§ 18
Umzugspauschale



(1) Eine berechtigte Person, die eine eigene Wohnung einrichtet, erhält für sich und die berücksichtigungsfähigen Personen eine Pauschale für sonstige Umzugskosten (Umzugspauschale), die sich aus Teilbeträgen nach den folgenden Absätzen zusammensetzt.



(2) Bei einem Auslandsumzug innerhalb der Europäischen Union erhält die berechtigte Person einen Betrag in Höhe von 20 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. Für berücksichtigungsfähige Personen erhält die berechtigte Person zusätzlich folgende Beträge:



1.
für eine Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 einen Betrag in Höhe von 19 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,


2.
für eine Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 einen Betrag in Höhe von 7 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,


3.
für ein Kind nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einen Betrag in Höhe von 10 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,


4.
für ein Kind nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, für das ein Auslandszuschlag gezahlt wird, das aber nicht mitumzieht, einen Betrag in Höhe von 10 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,


5.
für ein Kind nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, für das ein Auslandszuschlag gezahlt wird, das aber im Inland bleibt, einen Betrag in Höhe von 7 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13.


(3) Bei einem Umzug außerhalb der Europäischen Union, aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erhält die berechtigte Person einen Betrag in Höhe von 21 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. Für berücksichtigungsfähige Personen erhält die berechtigte Person zusätzlich folgende Beträge:



1.
für eine Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 einen Betrag in Höhe von 21 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,


2.
für eine Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 einen Betrag in Höhe von 10,5 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,


3.
für ein Kind nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einen Betrag in Höhe von 14 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,


4.
für ein Kind nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, für das ein Auslandszuschlag gezahlt wird, das aber nicht mitumzieht, einen Betrag in Höhe von 14 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,


5.
für ein Kind nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, für das ein Auslandszuschlag gezahlt wird, das aber im Inland bleibt, einen Betrag in Höhe von 7 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13.


(4) Bei einem Umzug aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ins Inland erhält die berechtigte Person 80 Prozent der Beträge nach Absatz 2, bei einem Umzug aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union ins Inland erhält die berechtigte Person 80 Prozent der Beträge nach Absatz 3.



(5) Bei einem Umzug am Wohnort oder in dessen Einzugsgebiet nach § 23 erhält die berechtigte Person 60 Prozent der Beträge nach den Absätzen 2 und 3.



(6) Eine berechtigte Person, die keine Wohnung einrichtet oder eine ausgestattete Wohnung bezieht, erhält 25 Prozent der Beträge nach den Absätzen 2 und 3 für sich und die Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. Ist nur ein Teil der Privaträume ausgestattet, wird der Betrag nach Satz 1 verhältnismäßig erhöht.



(7) Ist innerhalb der letzten fünf Jahre ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 oder § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 des Bundesumzugskostengesetzes an einen anderen Wohnort durchgeführt worden und ist auch bei diesem Umzug eine eigene Wohnung für die Berechnung der pauschalen Vergütung berücksichtigt worden, wird ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der Beträge nach den Absätzen 2 bis 6 gezahlt.



(8) Besteht am neuen Wohnort eine andere Netzspannung oder Netzfrequenz als am bisherigen Wohnort und ist die neue Wohnung nicht mit einer der bisherigen Wohnung entsprechenden Stromversorgung oder nicht mit den notwendigen elektrischen Geräten ausgestattet, wird ein Zuschlag in Höhe von 13 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 gewährt. Besteht am neuen Wohnort eine andere Fernsehnorm als am bisherigen Wohnort, wird ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 gewährt.



(9) Berechtigten Personen, die jeweils eine eigene Zusage der Umzugskostenvergütung erhalten haben und die eine gemeinsame Wohnung beziehen, wird insgesamt nur eine Umzugspauschale gewährt. In diesem Fall gilt eine der beiden Personen als berücksichtigungsfähige Person nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. Sind die Pauschalen der berechtigten Personen unterschiedlich hoch, wird die höhere gezahlt.



Zu § 18 (Umzugspauschale)



Die vormals in § 10 geregelten Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen sollen künftig besoldungsgruppenunabhängig gewährt werden, da davon ausgegangen wird, dass die durch die Pauschale abgedeckten Ausgaben nicht einkommensabhängig anfallen.



Zu § 18 Absatz 1:



18.1.1
Die Höhe der Pauschale richtet sich u.a. nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Personen gemäß § 2 Abs. 1.


18.1.2
Mit der Umzugspauschale werden sonstige Umzugsauslagen der berechtigten Person pauschal abgegolten. Zu diesen Auslagen, die in der Regel bei jedem Umzug anfallen, zählen u.a. Trinkgelder, Kosten für das Ändern von Beleuchtungskörpern, Kauf von Steckern, Adaptern, Wasserenthärtern für die Geschirrspülmaschine, Kosten für den Abbau und das Wiederanbringen von Satellitenschüsseln, Kosten für das Einstellen von TV-/Audio- und Videogeräten, Gebühren für das Ab- und Wiederanmelden des Telefons, TV- und Rundfunkgeräten sowie für das Umschreiben von Personalausweisen und KFZ-Papieren, Auslagen für einen neuen, am Dienstort vorgeschriebenen Führerschein, KFZ-Umrüstungskosten, neue Mülleimer, Zeitungsanzeigen und Schriftwechsel sowie Telefonate im Zusammenhang mit der Wohnungsaufgabe und der Beschaffung der neuen Wohnung, Renovierungskosten, Kosten für sonstige Umzugsvorbereitungen, Fahrten am neuen Dienstort zum Suchen oder Besichtigen von Wohnungen (diese Aufzählung ist nicht abschließend).


18.1.3
Eine Einzelabrechnung ist auch dann nicht möglich, wenn die tatsächlichen Auslagen durch die Umzugspauschale nicht voll abgedeckt werden sollten.


18.1.4
Der Antrag auf Gewährung der Pauschalen nach §§ 18 bis 21 wird mit dem „grünen Umzugsfragebogen“ gestellt. Die darin enthaltenen Angaben dienen unter anderem der vorläufigen Berechnung der Pauschalen. Dem Bescheid über die vorläufige Berechnung ist ein Antrag auf endgültige Festsetzung der Pauschalen beigefügt. Dieser ist unmittelbar nach Beendigung des Umzugs auf dem Dienstweg über die zuständige Auslandsvertretung der Abrechnungsstelle vorzulegen.


Zu § 18 Absatz 2:



18.2.1
Die Festlegungen des § 10 Abs. 2 BUKG sind sinngemäß anzuwenden. Eheähnliche Gemeinschaften (auch Verlobte) sind Verheirateten/Verpartnerten nicht gleichgestellt und können nicht berücksichtigt werden. Wird in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 2 BUKG der berechtigten Person ein zusätzlicher Beitrag nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 gezahlt, ist die Zahlung eines zusätzlichen Beitrags nach § 18 Abs. 2 Nummer 2 für eine Person nach § 2 Abs. 1 Nummer 4 ausgeschlossen.


Zu § 18 Absatz 3:



18.3
Die Hinweise unter 18.2 gelten entsprechend.


Zu § 18 Absätzen 4 und 5:



Keine Erläuterungen



Zu § 18 Absatz 6:



18.6.1
Es ist zu prüfen, ob die berechtigte Person eine Wohnung i.S. des § 2 Abs. 2 innerhalb der in § 4 Abs. 3 S. 1 genannten Einjahresfrist eingerichtet hat oder nicht. Wird innerhalb dieser Frist keine, eine möblierte Wohnung oder eine voll ausgestattete Dienstwohnung bezogen, werden die Beträge nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend reduziert.


18.6.2
Ist eine Dienstwohnung oder privat angemietete Wohnung nur teilweise ausgestattet (ohne Empfangsräume), wird die auf 25 v.H. gekürzte Umzugspauschale um den Prozentsatz erhöht, der als nicht ausgestattet gilt.


Zu § 18 Absatz 7:



18.7.1
Ein Häufigkeitszuschlag wird auch dann gezahlt, wenn am bisherigen Dienstort eine möblierte Wohnung oder ausgestattete Dienstwohnung vorhanden war. Für den vorausgegangenen Umzug ist es unerheblich, ob das Umzugsgut in die bisherige Wohnung eingebracht oder untergestellt worden war. Bei Ortsumzügen wird kein Häufigkeitszuschlag gezahlt.


18.7.2
Die Fünfjahresfrist beginnt am Tage nach Beendigung des vorausgegangenen Umzugs und endet mit Ablauf des Tages vor Beginn des neuen Umzugs.


Beispiel:


Tag des Ausladens des Umzugsguts:

14.05.2007



Beginn der Frist:

15.05.2007



Ablauf der Frist:

14.05.2012



Wurde der neue Umzug am 14.05.2012 begonnen, ist die Frist gewahrt.


18.7.3
Eine vorausgegangene vorübergehende Verwendung im Ausland mit eingeschränkter Zusage nach § 14 Abs. 5 oder Abs. 7 BUKG oder nach § 26 AUV bleibt bei der Berechnung der Fünfjahresfrist außer Betracht.


Zu § 18 Absatz 8:



Keine Erläuterungen



Zu § 18 Absatz 9:



18.9.1
Ziehen zwei an denselben neuen Dienstort versetzte berechtigte Personen aus einer gemeinsamen Wohnung am bisherigen Dienstort in eine gemeinsame Wohnung am neuen Dienstort, wird nur eine Umzugspauschale an die berechtigte Person mit dem höheren Anspruch gezahlt. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung am neuen Dienstort in zeitlichem Abstand bezogen bzw. die Wohnung am bisherigen Dienstort in zeitlichem Abstand verlassen wird. Bei gleich hohen Ansprüchen erklären die berechtigten Personen gegenüber der Abrechnungsstelle, an wen die Pauschale ausgezahlt werden soll.


18.9.2
Ziehen zwei an denselben neuen Dienstort versetzte berechtigte Personen aus zwei verschiedenen Wohnungen in eine gemeinsame Leerraumwohnung am neuen Dienstort, erhält die berechtigte Person mit dem höheren Anspruch die volle Umzugspauschale, die andere berechtigte Person die reduzierte Pauschale nach Absatz 6. Die berechtigten Personen erklären gegenüber der Abrechnungsstelle, an wen die volle Umzugspauschale gezahlt werden soll. Zwei berechtigte Personen, die aus einer gemeinsamen Wohnung am bisherigen Dienstort in zwei verschiedene Wohnungen am neuen Dienstort umziehen, erhalten je eine eigene volle Umzugspauschale.


§ 19
Ausstattungspauschale



(1) Bei der ersten Verwendung im Ausland erhält die verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende berechtigte Person eine Ausstattungspauschale in Höhe von 70 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13, zuzüglich des Grundgehalts der Stufe 8 der jeweiligen Besoldungsgruppe, mindestens der Besoldungsgruppe A 5, höchstens der Besoldungsgruppe B 3. Eine berechtigte Person, die weder verheiratet ist noch in einer Lebenspartnerschaft lebt, und die berechtigte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner nicht an den neuen Dienstort umzieht, erhält 90 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Für jedes Kind, für das ihr Auslandskinderzuschlag zusteht, erhält die berechtigte Person einen Betrag in Höhe von 14 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. Soweit die oberste Dienstbehörde besondere Verpflichtungen der dienstlichen Repräsentation anerkennt, erhöht sich die Ausstattungspauschale nach Satz 1 oder Satz 2 um 30 Prozent; dies gilt nicht für Empfängerinnen oder Empfänger einer Einrichtungspauschale nach § 20.



(2) Die berechtigte Person, die am neuen Dienstort keine Wohnung einrichtet oder eine ausgestattete Wohnung bezieht, erhält eine Ausstattungspauschale in Höhe von 50 Prozent der Beträge nach Absatz 1. Ist nur ein Teil der Privaträume einer Dienstwohnung ausgestattet, wird die Ausstattungspauschale nach Satz 1 verhältnismäßig erhöht.



(3) Bei einer weiteren Verwendung im Ausland wird eine Ausstattungspauschale gezahlt, wenn die berechtigte Person



1.
innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung nicht oder nur vorübergehend Dienstbezüge im Ausland oder entsprechende von einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation gezahlte Bezüge erhalten hat,
2.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre keine Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes erhalten hat oder
3.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre eine verminderte Ausstattungspauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach § 26 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 5 Nummer 2 dieser Verordnung erhalten hat; in diesem Fall sind die Beträge anzurechnen, die bei den vorausgegangenen Umzügen gezahlt worden sind.


(4) Berechtigte Personen, denen bereits anlässlich einer Verwendung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Ausstattungspauschale gewährt wurde, erhalten bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine weitere Ausstattungspauschale.



(5) Berechtigte Personen, die eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen, erhalten keine Ausstattungspauschale.



(6) § 18 Absatz 9 gilt entsprechend.



Zu § 19 (Ausstattungspauschale)



Infolge der Reform der Auslandsbesoldung musste eine neue Grundlage für die Berechnung des Ausstattungsbeitrags (vormals § 12) zur Anwendung kommen. Die Verwendung von individuellem Grundgehalt einerseits und einkommensunabhängigem Festbetrag andererseits berücksichtigt, dass es bei der Ausstattung sowohl einkommensabhängige, als auch einkommensunabhängige Elemente gibt.



Absatz 2



Bei einer ausgestatteten Wohnung wird davon ausgegangen, dass sich in dieser Wohnung die notwendigen Möbel und sonstigen Ausstattungsgegenstände befinden. Wenn ein Anteil der Privaträume nicht ausgestattet ist, wird der Ausstattungsbeitrag um diesen Anteil erhöht. Sind die Privaträume beispielsweise nur zu 80 Prozent ausgestattet (das heißt zu 20 Prozent nicht ausgestattet), wird der Ausstattungsbeitrag um 20 Prozent (bezogen auf den Grundwert von 50) erhöht und beträgt damit 60 Prozent der Bemessungssätze nach Absatz 1.



Zu § 19 Absatz 1:



19.1
Hat die berechtigte Person, die nicht gleichzeitig eine Einrichtungspauschale nach § 20 erhält, am neuen ausländischen Dienstort besondere Verpflichtungen der dienstlichen Repräsentation (Satz 4), erhöht sich die Ausstattungspauschale. In jedem Einzelfall (Ausnahmen: Kanzler und berechtigte Personen ab Besoldungsgruppe A13 aufwärts) hat der Leiter der Vertretung die besonderen Verpflichtungen, die erheblich von denen vergleichbarer berechtigter Personen abweichen müssen, zu erläutern. Dabei ist insbesondere auf Einladungen in die eigene Wohnung einzugehen und deutlich zu machen, inwieweit besondere Anschaffungen notwendig sind, die über das im Ausland übliche Maß hinausgehen.


Zu § 19 Absatz 2:



19.2
Sind die Räume einer Dienst- oder privat angemieteten Wohnung nur teilweise ausgestattet, wird die auf die Hälfte gekürzte Ausstattungspauschale für den nicht ausgestatteten Teil anteilig erhöht. Referat 112 teilt in Abstimmung mit der zuständigen Auslandsvertretung mit, zu welchem Prozentsatz die Dienstwohnung ausgestattet ist.


Zu § 19 Absatz 3



19.3
Von einer vorübergehenden Auslandsverwendung ist auszugehen, wenn es sich um einen Auslandsaufenthalt im Rahmen einer auf weniger als zwei Jahre begrenzten Abordnung mit eingeschränkter UKV-Zusage gem. § 26 handelt.


Zu § 19 Abs. 4 bis 6:



Keine Erläuterungen



§ 20
Einrichtungspauschale



(1) Bei der Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter einer Auslandsvertretung erhält die berechtigte Person, die eine ausgestattete Dienstwohnung bezieht oder eine möblierte Wohnung mietet, eine Einrichtungspauschale in Höhe von 140 Prozent des Grundgehalts der Stufe 1 ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Berechtigte Personen, die einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung B angehören, erhalten eine Einrichtungspauschale in Höhe von 120 Prozent des jeweiligen Grundgehalts. Für zusätzliche Einrichtungsgegenstände im Zusammenhang mit der Anwesenheit der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners am Dienstort erhöht sich die Einrichtungspauschale um 10 Prozent.



(2) Bezieht die berechtigte Person eine Leerraumwohnung, erhöht sich die Pauschale nach Absatz 1 für die Einrichtung der Empfangsräume und der privaten Wohn- und Esszimmer jeweils um 50 Prozent. Ist die Wohnung teilweise ausgestattet, verringert sich der Prozentsatz verhältnismäßig.



(3) Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Auslandsvertretung sowie die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle einer Auslandsvertretung erhalten bei ihrer Bestellung eine Einrichtungspauschale in Höhe von 50 Prozent der Pauschale nach Absatz 1. Bezieht die berechtigte Person eine Leerraumwohnung, erhält sie 75 Prozent der Pauschale nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.



(4) Früher gezahlte Einrichtungspauschalen sind anzurechnen. Übersteigen diese 80 Prozent der neuen Einrichtungspauschale, wird eine Einrichtungspauschale in Höhe von 20 Prozent gezahlt.



(5) Einer berechtigten Person, die während einer Auslandsverwendung zur Leiterin oder zum Leiter einer Auslandsvertretung bestellt wird, wird die Einrichtungspauschale nur gezahlt, wenn ihr aus Anlass der Bestellung die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist.



(6) Eine berechtigte Person, deren neuer Dienstort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt, ist verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung der Einrichtungspauschale, die aus Anlass des Umzugs an diesen Dienstort gewährt worden ist, der obersten Dienstbehörde auf Verlangen nachzuweisen. Die dafür erforderlichen Belege sind für die Dauer des Verbleibs an diesem Dienstort aufzubewahren und der obersten Dienstbehörde auf Verlangen vorzulegen.



(7) § 18 Absatz 9 gilt entsprechend.



(8) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass die Absätze 1 bis 7 in seinem Geschäftsbereich auch für sonstige berechtigte Personen in vergleichbaren Dienststellungen gelten.



Zu § 20 (Einrichtungspauschale)



Durch die Reform der Auslandsbesoldung musste eine neue Grundlage für die Berechnung der Einrichtungspauschale (vormals § 13) zur Anwendung kommen. Die Verwendung des Grundgehalts als alleinige Basis der Einrichtungspauschale ermöglicht eine vereinfachte Berechnung, da die Bestandteile der Auslandsdienstbezüge nicht mehr berücksichtigt werden müssen. Aufgrund der eher geringen Besoldungsgruppenspannbreite des berechtigten Personenkreises ist es nicht zweckdienlich, besoldungsgruppenunabhängige Elemente in die Berechnung der Einrichtungspauschale einzufügen.



Absatz 2



Sind beispielsweise die Empfangsräume zu 80 Prozent ausgestattet, wird der Bemessungssatz für die dafür zustehende Erhöhung (Grundwert 50 Prozent) um 80 Prozent verringert, das heißt es erfolgt lediglich eine Erhöhung um 10 Prozent.



Absatz 8



Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden Berechtigte in vergleichbarer Dienststellung im Ausland nach näherer Bestimmung durch die oberste Bundesbehörde bezüglich des Einrichtungsbeitrags Leiterinnen und Leitern von Auslandsvertretungen gleichgestellt.



Zu § 20 Absätzen 1 bis 3:



20.1
Der Ausstattungsgrad wird von Referat 112 in Zusammenarbeit mit der zuständigen Auslandsvertretung festgesetzt.


Zu § 20 Absatz 4:



20.4
Da die Einrichtungspauschale die notwendige Anschaffung einer entsprechenden Wohnungseinrichtung erleichtern soll, ist für den Fall, dass eine anspruchsberechtigte Person mit einer früher anspruchsberechtigten Person am neuen Wohnort gemeinsam eine Wohnung bezieht, die bereits früher gezahlte Einrichtungspauschale anzurechnen.


Zu § 20 Absätzen 5 bis 8:



Keine Erläuterungen



§ 21
Pauschale für klimagerechte Kleidung



(1) Bei der ersten Verwendung an einem Auslandsdienstort mit einem Klima, das vom mitteleuropäischen Klima erheblich abweicht, wird eine Pauschale für das Beschaffen klimagerechter Kleidung gezahlt, die sich aus folgenden Teilbeträgen zusammensetzt:



1.
an einem Dienstort mit extrem niedrigen Temperaturen


a)
für die berechtigte Person und die berücksichtigungsfähige Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 jeweils 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,


b)
für jedes mitumziehende berücksichtigungsfähige Kind 15 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,


2.
an einem Dienstort mit extrem hohen Temperaturen für die berechtigte Person und die berücksichtigungsfähige Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 jeweils 15 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13.


Wird klimagerechte Kleidung von Amts wegen bereitgestellt, ist die Pauschale um 25 Prozent zu kürzen.



(2) Das Auswärtige Amt stellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung durch Allgemeinverfügung die Auslandsdienstorte fest, deren Klima vom mitteleuropäischen Klima erheblich abweicht.



(3) Bei einer weiteren Verwendung an einem Auslandsdienstort nach Absatz 1 wird eine weitere Pauschale gezahlt, wenn



1.
die berechtigte Person innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung nicht an einem solchen Dienstort Auslandsdienstbezüge oder entsprechende von einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation gezahlte Bezüge erhalten hat,
2.
am neuen Dienstort Klimaverhältnisse herrschen, die denen am vorigen Dienstort entgegengesetzt sind, oder
3.
die berechtigte Person bei den vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre eine ermäßigte Pauschale aufgrund des § 26 Absatz 1 Nummer 10 oder Absatz 5 Nummer 3 erhalten hat und beim neuen Umzug keine Gründe für eine Ermäßigung vorliegen; in diesem Fall ist die bei den vorausgegangenen Umzügen gezahlte Pauschale anzurechnen.


(4) Gibt es am Dienstort während der Verwendung sowohl Zeiträume mit extrem niedrigen als auch Zeiträume mit extrem hohen Temperaturen, wird sowohl der Teilbetrag für Dienstorte mit extrem niedrigen Temperaturen als auch der Teilbetrag für Dienstorte mit extrem hohen Temperaturen gewährt.



(5) Ergeht die Feststellung nach Absatz 2 erst nach dem Dienstantritt der berechtigten Person, beginnt die Ausschlussfrist nach § 3 Absatz 1 für den Antrag auf Gewährung der Pauschale für das Beschaffen klimagerechter Kleidung mit der Feststellung der erheblichen Abweichung vom mitteleuropäischen Klima nach Absatz 2, sofern die berechtigte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch für diesen Dienstort Auslandsdienstbezüge erhält.



(6) § 18 Absatz 9 gilt entsprechend.



Zu § 21 (Pauschale für klimagerechte Kleidung)



Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 11.



Absatz 1



Wird klimagerechte Dienstkleidung wie z.B. Uniformen von Amts wegen bereitgestellt, fallen geringere Kosten für die Beschaffung klimagerechter Kleidung an, deswegen ist eine Kürzung notwendig.



Absatz 5



Auch wenn für einen Dienstort erst zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt wird, dass ein Beitrag zur Beschaffung klimagerechter Kleidung gezahlt werden kann, wird der berechtigten Person, die für diesen Dienstort noch Auslandsbezüge erhält, ein Beitrag gezahlt.



Zu § 21 Absatz 1:



21.1
Für Familienangehörige, die nicht auf Dauer am Dienstort verbleiben oder bei späterer Eheschließung im Verlauf der Auslandsverwendung an den neuen Auslandsdienstort übersiedeln, wird keine Pauschale gewährt. Gleiches gilt für Eheschließungen oder Verpartnerungen mit Personen, die bereits vor Ort leben.


21.2
Erfolgt eine Verwendung mit eingeschränkter Zusage nach § 26, wird eine Pauschale nur dann gewährt, wenn die Verwendung in einen Zeitraum fällt, in dem das Klima erheblich vom mitteleuropäischen Klima abweicht.


Zu § 21 Absatz 2:



21.2.1
Das Auswärtige Amt führt eine Liste der anerkannten Dienstorte, aus der Art der Klimakleidung (Tropenkleidung oder Winterkleidung) und Zeiträume, für die eine Pauschale gewährt werden kann, zu entnehmen sind.


21.2.2
Wird für Dienstorte die Anerkennung der Beitragsfähigkeit beantragt und herrschen dort vergleichbare Verhältnisse wie an einem bereits in die Liste aufgenommenen Dienstort in demselben Land, so gelten die Voraussetzungen als erfüllt. Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung.


21.2.3
Das Datum der Feststellung ist identisch mit dem Datum des Rundschreibens, mit dem die Aufnahme in die Liste der Dienstorte, an denen eine Pauschale zum Beschaffen klimagerechter Kleidung gezahlt wird, bekannt gegeben wird.


Zu § 21 Absatz 3:



Keine Erläuterungen



Zu § 21 Absatz 4:



Keine Erläuterungen



Zu § 21 Absatz 5:



21.5
Auch wenn für einen Dienstort erst zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt wird, dass eine Pauschale zur Beschaffung klimagerechter Kleidung gezahlt werden kann, wird der berechtigten Person, die für diesen Dienstort noch Auslandsbezüge erhält, eine Pauschale, die sich ggf. aus den Teilbeträgen nach Abs. 1 zusammensetzt, gezahlt


Zu § 21 Absatz 6:



Keine Erläuterungen



§ 22
Zusätzlicher Unterricht



(1) Benötigt ein berücksichtigungsfähiges Kind aufgrund eines Umzugs zusätzlichen Unterricht, werden die Unterrichtskosten für höchstens ein Jahr zu 90 Prozent erstattet. Die Frist beginnt spätestens ein Jahr nach Beendigung des Umzugs des Kindes.



(2) Insgesamt wird für jedes berücksichtigungsfähige Kind höchstens ein Betrag in Höhe des zum Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs maßgeblichen Grundgehalts der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 14 erstattet. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde können höhere Kosten erstattet werden, wenn die Anwendung des Satzes 1 für eine berechtigte Person mit häufigen Auslandsverwendungen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.



§ 22 (Zusätzlicher Unterricht)



Die Regelung entspricht weitgehend dem vormaligen § 8. Durch Auslandsumzüge entsteht häufig ein erheblicher Bedarf an intensivem zusätzlichem Unterricht, da die Lehrpläne der Schulen an den verschiedenen Dienstorten untereinander stark abweichen. Als Eigenanteil werden einheitlich 10 Prozent festgelegt. Zur leichteren Lesbarkeit der Vorschrift wird als Höchstbetrag das Grundgehalt der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 14 festgelegt. Es wird davon ausgegangen, dass umzugsbedingter Bedarf an zusätzlichem Unterricht innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann, wobei die Jahresfrist auch vor dem Umzug (aber nach Erhalt des Versetzungserlasses) beginnen kann.



Zu § 22 Absatz 1:



22.1.1
Die Notwendigkeit des zusätzlichen Unterrichts ist mit einer Bescheinigung der Schule am neuen Dienstort nachzuweisen. Für Zusatzunterricht in der jeweiligen Landessprache oder der Sprache, in der unterrichtet wird ist auch für Vorschulkinder bei Fehlen einer deutschen Grundschule kein besonderer Nachweis erforderlich.


22.1.2
Anträge werden innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist formlos und schriftlich (im AA mit FMS-Antrag) mit den notwendigen Nachweisen und umgerechneten Zahlungsbelegen eingereicht (im AA: Referat 113, 113-15).


Zu § 22 Absatz 2:



22.2
Eine vom erstattungsfähigen Rahmen abweichende Zahlung ist möglich, wenn das Kind aufgrund zahlreicher Auslandsverwendungen der berechtigten Person besonderer Förderung bedarf und die Einhaltung der Bestimmungen nach Satz 1 eine besondere Härte darstellen würde. Die berechtigte Person hat den besonderen Bedarf glaubhaft zu machen und wenn möglich entsprechende Nachweise beizufügen.


Abschnitt 3

Sonderfälle



§ 23
Umzug am ausländischen Dienstort*



(1) Für einen Umzug am ausländischen Dienstort kann Umzugskostenvergütung zugesagt werden, wenn die Gesundheit oder die Sicherheit der berechtigten Person oder der berücksichtigungsfähigen Personen erheblich gefährdet sind oder wenn ein Umzug aus anderen zwingenden Gründen, die sich aus dem Auslandsdienst und den besonderen Verhältnissen im Ausland ergeben, erforderlich ist. In diesen Fällen werden neben den Beförderungsauslagen nach § 5 Absatz 1 bis 3 auch die Auslagen für Wohnungsbeschaffungskosten nach § 16 sowie die Umzugspauschale nach § 18 Absatz 5 gezahlt. Soweit erforderlich, können auch Auslagen nach § 17 erstattet werden.



(2) Bei Umzügen nach Absatz 1 aus gesundheitlichen Gründen kann die Umzugskostenvergütung nur zugesagt werden, wenn die Notwendigkeit amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt worden ist.



(3) Die Umzugskostenvergütung ist so rechtzeitig zu beantragen, dass über sie vor Beginn des geplanten Umzugs entschieden werden kann.



(4) Die berechtigte Person, der die Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder Nummer 4, nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundesumzugskostengesetzes oder in den Fällen des § 28 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung zugesagt worden ist, erhält für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung, wenn der Dienstherr die neue Wohnung vorher schriftlich oder elektronisch als vorläufige Wohnung anerkannt hat.



Zu § 23 (Umzug am ausländischen Dienstort)



Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 14.



Absatz 4



Die Möglichkeit der Umzugskostenvergütung für einen Umzug in eine vorläufige Wohnung bei Einstellung (§ 14 Absatz 2 AUV in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 1 BUKG) wurde gestrichen, da davon ausgegangen wird, dass in diesen Fällen direkt eine endgültige Wohnung bezogen werden kann. Die vorherige Regelung, wonach eine Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden kann, wurde zur Verkürzung der Vorschrift gestrichen, da der Fall in der Praxis nicht vorkommt.



Zu § 23 Absatz 1:



23.1.1
Eine Umzugskostenzusage kann unter einer der folgenden Voraussetzungen erteilt werden:


- bei erheblicher Gefährdung der Gesundheit (s. Absatz 2)


- bei erheblicher Sicherheitsgefährdung des Berechtigten oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen


- aus anderen zwingenden Gründen, die sich aus den ortsspezifischen Besonderheiten im Ausland ergeben


- bei Zunahme der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personenzahl um mindesten zwei (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG)


23.1.2
Auslagen für das Beschaffen technischer Geräte gem. § 17 aus Anlass eines Ortsumzugs werden dann erstattet, wenn deren Beschaffung deshalb notwendig ist, weil


- Zusatzbedarf entsprechend der anerkennungsfähigen Räume der neuen Wohnung entsteht


- die technischen Geräte in der bisherigen Wohnung vom Vermieter gestellt waren oder


- die Ausstattung der bisherigen Wohnung noch nicht abgeschlossen und die Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen war.


Für beim Ortsumzug mitgeführte Geräte werden die notwendigen Kosten für Aus- und Einbau erstattet.


Zu § 23 Absatz 2:



Keine Erläuterungen



Zu § 23 Absatz 3:



23.3.1
Anträge sind formlos und schriftlich mit einer Stellungnahme der Auslandsvertretung so rechtzeitig zu stellen, dass vor Beginn des geplanten Ortsumzugs über den Antrag entschieden werden kann.


Zuständigkeiten innerhalb des AA:


- bei erheblicher Gesundheits- oder Sicherheitsgefährdung sowie aus auslandsspezifischen Gründen (z.B. Nichtverlängerung eines befristeten Mietvertrags oder Zunahme der Personenzahl um mindestens zwei): Referat 113 (Mietanerkennung)


- bei Räumung oder Bezug einer Dienstwohnung: Referat 111


23.3.2
Gemäß RLAU sind zwei Kostenvoranschläge so rechtzeitig bei der Umzugskostenabrechnungsstelle einzureichen, dass eine Kostenprüfung vor Beginn des Ortsumzugs möglich ist.


Zu § 23 Absatz 4:



23.4.1
Ist am neuen in- oder ausländischen Dienstort und seinem Einzugsgebiet eine angemessene Wohnung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zu erlangen, kann eine andere Leerraumwohnung als vorläufige Wohnung anerkannt werden. Der formlose schriftliche Antrag auf Anerkennung ist mit Begründung und einer Stellungnahme der Auslandsvertretung rechtzeitig vor Umzugsbeginn zu stellen. Wenn die Wohnung vor Bezug als vorläufige Wohnung anerkannt worden ist, gilt die Umzugskostenvergütung für den Ortsumzug von der vorläufigen in die endgültige Wohnung als zugesagt.


(für AA: bei Privatwohnungen: Personalreferate; bei Dienstwohnungen: Referat 111)


23.4.2
Die vorläufige Wohnung ist immer eine Leerraumwohnung und nicht zu verwechseln mit einer vorübergehenden Unterkunft am neuen Dienstort (§ 14). Durch die Anerkennung einer vorläufigen Wohnung sollen grundsätzlich Auslandstrennungsgeld und Lagermiete für das Umzugsgut eingespart werden. Es muss sich also um eine auf Dauer nicht zumutbare und der Familiengröße oder den dienstlichen Erfordernissen nicht angemessene Wohnung handeln.


Eine Wohnung kann auch aus dienstlichen Gründen als vorläufig anerkannt werden, wenn die vorgesehene Dienstwohnung noch nicht fertiggestellt ist oder umgebaut werden soll.


§ 24
Umzugsbeihilfe



(1) Wenn einer berechtigten Person mit Dienstbezügen die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist und sie nach dem Dienstantritt am neuen ausländischen Dienstort heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet, können ihr für die Umzugsreise ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners und der zu deren oder dessen häuslicher Gemeinschaft gehörenden minderjährigen Kinder, die durch die Reise in die häusliche Gemeinschaft der berechtigten Person aufgenommen werden, die notwendigen Fahrtkosten erstattet werden. Fahrtkosten werden nur erstattet bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel für eine Reise vom Wohnort der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners zum Dienstort der berechtigten Person, höchstens jedoch für eine solche Reise vom letzten inländischen Dienstort der berechtigten Person an deren neuen ausländischen Dienstort. Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsguts der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners und des Umzugsguts ihrer oder seiner Kinder an den ausländischen Dienstort können bis zur Höhe der Auslagen erstattet werden, die entstanden wären, wenn das Umzugsgut vom letzten inländischen an den ausländischen Dienstort befördert worden wäre. § 6 Absatz 1 und § 10 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden.



(2) Bei dauerhafter Trennung im Ausland und bei Beendigung der Beurlaubung der berücksichtigungsfähigen Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst auf Betreiben des Dienstherrn der berücksichtigungsfähigen Person ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn die berücksichtigungsfähige Person bis zur Trennung zur häuslichen Gemeinschaft der berechtigten Person gehört hat. Die Auslagen werden für die Reise und die Beförderungskosten vom ausländischen Wohnort zum neuen Wohnort entsprechend erstattet, höchstens jedoch bis zur Höhe der Kosten für eine Rückkehr an den letzten inländischen Dienstort der berechtigten Person. Mehrkosten für das getrennte Versenden von Umzugsgut (§ 5 Absatz 3) werden nicht erstattet, wenn die berechtigte Person innerhalb von drei Monaten ins Inland versetzt wird.



(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für minderjährige Kinder, die erstmals zu dem in einem anderen Staat lebenden anderen Elternteil übersiedeln, sowie einmalig für Kinder der berechtigten Person, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, bis längstens drei Monate nach Wegfall des Anspruchs für einen Umzug vom Inland ins Ausland oder im Ausland.



(4) Absatz 2 gilt entsprechend für berücksichtigungsfähige Kinder bei



1.
Rückkehr ins Inland innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss der Schulausbildung am ausländischen Dienstort
2.
Rückkehr ins Inland zur Fortsetzung der Schulausbildung, sofern es am Dienstort keine geeignete Schule gibt, oder
3.
erstmaliger Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums im Ausland innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss der Schulausbildung am ausländischen Dienstort bis zur Höhe der Kosten für eine Rückkehr an den letzten inländischen Dienstort.


Zu § 24 (Umzugsbeihilfe)



Umzugsbeihilfen waren vormals in § 15 geregelt.



Absatz 1



Die Neufassung lehnt sich an das vorherige Recht an. Allerdings sollte die Sonderregelung für Verlobte entfallen, da sie nicht mehr der gesellschaftlichen Realität gerecht wird. Die im vormaligen § 15 Absatz 2 separat erwähnten Lebenspartner wurden in Absatz 1 integriert. Bei Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft können Beihilfen weiterhin auch für einen Umzug der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners aus dem Ausland zu einer berechtigten Person im Ausland gewährt werden. Zum Umzugsgut gehört – wie bisher – ein Personenkraftfahrzeug. Die Erstattung der Transportkosten für das Umzugsgut erfolgt im Rahmen des Gesamtvolumens nach § 6. § 10 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.



Absatz 2



Es wird unter anderem eine Regelung für den Fall einer vorzeitigen Beendigung einer Beurlaubung der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners auf Betreiben des Dienstherrn getroffen. Diese Regelung ist notwendig, um in den Fällen, in denen der inländische Dienstherr die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit veranlasst, Benachteiligungen durch die Auslandsverwendung zu vermeiden.



Absatz 3



In Nachvollziehung gesellschaftlicher Realitäten wird zum Wohle des Kindes und Schutz der Familie die Kostenerstattung für Umzüge zum anderen Elternteil auch zu einem Zeitpunkt nach der Scheidung ermöglicht. Auch einem Kind, welches anlässlich einer Versetzung nicht mit umgezogen ist, soll eine spätere Übersiedlung zu den Eltern im Ausland ermöglicht werden. In beiden Fällen soll ein solcher Umzug nur einmal je Kind ermöglicht werden. Dies ist erforderlich, da ein Auslandsumzug ungleich teurer ist als ein Umzug im Inland.



Absatz 4



Nummer 1



Der Schulabschluss ist oft der Zeitpunkt, an dem sich Kinder vom Elternhaus trennen. Es soll Kindern deshalb ermöglicht werden, in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem Schulabschluss am ausländischen Dienstort ins Inland umzuziehen, um dort eigene Zukunftspläne zu verfolgen. Eine Umzugsbeihilfe kann nicht gewährt werden, wenn der Schulabschluss im Inland gemacht wurde, da in diesen Fällen ein Verbleib der Kinder im Inland möglich gewesen wäre.



Nummer 2



Wenn es am ausländischen Dienstort keine geeignete Schule gibt, kann für berücksichtigungsfähige Kinder eine Beihilfe für einen Umzug zur Fortsetzung der Schulausbildung in Deutschland gewährt werden.



Nummer 3



Eine Umzugsbeihilfe zwecks Ausbildung/Studiums kann auch dann gewährt werden, wenn Kinder im Ausland studieren. Diese Regelung ist in Zeiten der Globalisierung und angesichts der Tatsache, dass Kinder von Auslandsbeschäftigten häufig fremdsprachige Schulen besuchen, notwendig, Kostenrahmen ist allerdings ein Umzug nach Deutschland, da nur eine Benachteiligung durch die Auslandsverwendung der berechtigten Person auszugleichen ist.



Zu § 24 Absatz 1:



24.1.1
Eine Umzugsbeihilfe kann nur dann gewährt werden, wenn der Partner/die Partnerin tatsächlich in die häusliche Gemeinschaft der berechtigten Person aufgenommen wird.


Lebt der Partner/die Partnerin bereits vor Ort, ist die Gewährung einer Umzugsbeihilfe ausgeschlossen.


Hält sich die berechtigte Person mit eingeschränkter Zusage nach § 26 nur vorübergehend am Dienstort auf, kann eine Umzugsbeihilfe ebenfalls nicht gewährt werden.


24.1.2
Reisekosten werden nur bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte/Flugticket erstattet, Kosten für unbegleitetes Reisegepäck bzw. Tagegeld kann nicht gezahlt werden. Umzugsgut ist das zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. Verpartnerung vorhandene gebrauchte Umzugsgut der Partnerin bzw. des Partners.


24.1.3
Der Antrag ist formlos bei der obersten Dienstbehörde zu stellen (im AA: 113-4). Die RLAU finden Anwendung.


Zu § 24 Absatz 2:



24.2
Eine dauerhafte Trennung von Ehe-/Lebenspartnern liegt nur dann vor, wenn diese nicht nur vorübergehender Art ist, d.h. Ziel ist die Scheidung bzw. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Die Trennung muss gegenüber der obersten Dienstbehörde erklärt worden sein.


Zu § 24 Absatz 3:



24.3
Aus fiskalischen Gründen kann ein Umzug zu dem in einem anderen Staat lebenden Elternteil an den ausländischen Dienstort bzw. vom ausländischen Dienstort weg nur einmal pro Kind genehmigt werden. Auch wenn die Eltern nicht getrennt leben, können für ein nicht bei den Eltern lebendes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, bis längstens drei Monate nach Wegfall des Kindergeldanspruchs die Kosten für einen Umzug zu den Eltern vom Inland ins Ausland oder im Ausland erstattet werden.


Zu § 24 Absatz 4:



24.4
Soweit die berechtigte Person für ihre Kinder Anspruch auf Kinderreisebeihilfe anlässlich der Aufnahme, Fortsetzung oder Beendigung der Ausbildung hat, ist diese vorrangig in Anspruch zu nehmen (für AA: s. RES 131-33).


Im Rahmen der Umzugsbeihilfe können weder Tagegeld noch sonstige Aufenthaltskosten übernommen werden.


§ 25
Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung



(1) Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn



1.
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,


2.
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll oder


3.
die berechtigte Person stirbt, bevor sie an den neuen Dienstort umgezogen ist.


(2) Die Zusage der Umzugskostenvergütung gilt als ganz widerrufen, wenn vor dem Bezug der neuen Wohnung die Umzugskostenvergütung für einen anderen Umzug zugesagt worden ist.



(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung ganz oder teilweise widerrufen, hat die berechtigte Person



1.
die Pauschalen nach den §§ 18 bis 21 zurückzuzahlen, soweit sie bis zur Bekanntgabe des Widerrufs nicht bestimmungsgemäß verbraucht worden sind;


2.
alle Möglichkeiten zur Vermeidung von Kosten für Umzugsvorbereitungen zu nutzen.


Andere notwendige Auslagen, die der berechtigten Person im Zusammenhang mit dem erwarteten Umzug entstanden sind, und Schäden, die als unmittelbare Folge des Widerrufs entstanden sind, können erstattet werden.



(4) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Widerruf der Zusage die Umzugskostenvergütung für einen Umzug an einen anderen Ort zugesagt, werden die Pauschalen nach den §§ 18 bis 21, die die berechtigte Person aufgrund der ersten Zusage erhalten hat, auf die Beträge angerechnet, die ihr aufgrund der neuen Zusage gewährt werden. Die Anrechnung unterbleibt, soweit die berechtigte Person die Pauschalen bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der ersten Zusage bestimmungsgemäß verbraucht hat und die daraus beschafften Gegenstände am neuen Dienstort nicht verwendbar sind.



(5) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Gründen widerrufen, die die berechtigte Person zu vertreten hat, hat sie abweichend von den Absätzen 3 und 4 die schon erhaltene Umzugskostenvergütung insoweit zurückzuzahlen, als die Zusage widerrufen worden ist.



(6) Bei Rücknahme, Aufhebung oder Erledigung der Zusage der Umzugskostenvergütung auf andere Weise gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.



Zu § 25 (Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung)



Die Vorschrift entspricht weitgehend dem vormaligen § 16. Zur Vermeidung von Kosten hat die berechtigte Person bei Widerruf der Umzugskostenvergütung Aufträge und eingegangene Verträge (Speditionsauftrag, Flugbuchung, Mietvertrag u. ä.) unverzüglich rückgängig zu machen beziehungsweise zu kündigen. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 hat der Widerruf gegenüber den Erben zu erfolgen.



Absatz 3



Zur Kostenvermeidung müssen gegebenenfalls abgeschlossene Verträge unverzüglich gekündigt werden.



Absatz 4



Das Überlassen von aus der Pauschale beschafften Gegenständen an den Dienstherrn war in der Regel praktisch bisher nicht zu realisieren, deshalb wurde diese Vorschrift aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gestrichen. Es gilt jedoch weiter, dass jede Möglichkeit genutzt werden muss, um Kosten zu vermeiden bzw. zu verringern (zum Beispiel durch Kündigung von Kaufverträgen beziehungsweise Rückgabe der aus der Pauschale beschafften Gegenstände).



Zu § 25 Absatz 1 Nr. 2:



15.1
Zu den besonderen Gründen zählen dienstliche oder gesundheitliche Gründe.


Zu § 25 Absatz 2:



Keine Erläuterungen



Zu § 25 Absatz 3:



25.3.1
Die für die Vorbereitung des Umzugs entstandenen notwendigen und durch Kaufbelege nachgewiesenen Umzugsauslagen sowie ein durch den Widerruf nachweislich entstandener unmittelbarer umzugsbedingter Vermögensschaden können der berechtigten Person auf Antrag nach billigem Ermessen erstattet werden. Schäden sind sofort nach Bekanntgabe des Widerrufs schriftlich bei der Abrechnungsstelle geltend zu machen.


25.3.2
Beispiel für einen Schaden:


Die berechtigte Person, die aufgrund einer erteilten UKV-Zusage ihre Wohnung fristgerecht gekündigt hat, muss für das weitere Verbleiben in der Wohnung eine höhere Miete als bisher zahlen oder einen Ortsumzug durchführen. In diesem Fall werden auch notwendige Maklerkosten sowie gegebenenfalls Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft bzw. Mehrauslagen für Verpflegung erstattet.


Zu § 25 Absatz 4:



Keine Erläuterungen



Zu § 25 Absatz 5:



25.5
Den Widerruf hat die berechtigte Person z.B. dann zu vertreten, wenn sie eine bereits verfügte Versetzung aus persönlichen Gründen ablehnt und die Behörde dem entspricht. Gleiches gilt beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst, wenn die berechtigte Person vor dem Umzug auf ihr Verlangen entlassen oder durch ihr Verhalten Anlass zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis gegeben hat. Wird die UKV-Zusage nur teilweise widerrufen, beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf die vom Widerruf umfassten Teile der UKV-Zusage.


Zu § 25 Absatz 6:



Keine Erläuterungen



§ 26
Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung
von bis zu zwei Jahren*



(1) Soweit von vornherein feststeht, dass die berechtigte Person für nicht mehr als zwei Jahre ins Ausland oder im Ausland versetzt, abgeordnet oder abkommandiert wird, wird für den Hin- und Rückumzug Umzugskostenvergütung höchstens in folgendem Umfang gewährt:



1.
Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise nach § 12,


2.
Erstattung der Auslagen für die Beförderung von Reisegepäck nach § 13,


3.
Erstattung der Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft nach § 14,


4.
Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu 200 Kilogramm Umzugsgut für die berechtigte Person und jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person,


5.
Erstattung der notwendigen Auslagen für das Lagern des Umzugsguts im Inland,


6.
Erstattung der notwendigen Garagenmiete für ein am bisherigen Dienst- oder Wohnort zurückgelassenes Personenkraftfahrzeug, sofern weder das Fahrzeug noch die Garage anderweitig genutzt wird,


7.
Mietentschädigung nach § 15,


8.
Erstattung der Wohnungsbeschaffungskosten nach § 16,


9.
40 Prozent der Umzugspauschale nach § 18 sowie 40 Prozent der Ausstattungspauschale nach § 19,


10.
die Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21; für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person 40 Prozent dieser Pauschale.


(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden nicht für Tage gewährt, für die die berechtigte Person Auslandstrennungsgeld oder vergleichbare Leistungen erhält. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 werden für den Hin- und Rückumzug nur einmal gewährt.



(3) Anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nummer 5 können für die Beförderung des Umzugsguts an den ausländischen Dienstort Auslagen bis zur Höhe der Kosten erstattet werden, die durch eine Einlagerung im Inland entstanden wären, höchstens jedoch bis zur Höhe der Kosten für das Beibehalten der bisherigen Wohnung. Kann das Umzugsgut an einem anderen Ort im Inland unentgeltlich gelagert werden, können anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nummer 5 die Beförderungsauslagen nach § 10 Absatz 1 erstattet werden.



(4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall aus dienstlichen Gründen



1.
die Umzugskostenvergütung erweitern,


2.
insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder aus fiskalischen Gründen die Zusage der Umzugskostenvergütung auf die berechtigte Person beschränken.


(5) Bei einer Auslandsverwendung mit einer vorgesehenen Dauer von bis zu acht Monaten wird Umzugskostenvergütung nur gewährt, wenn Auslandsdienstbezüge (§ 52 des Bundesbesoldungsgesetzes) gezahlt werden. Die Absätze 1 bis 4 gelten in diesem Fall mit folgenden Maßgaben:



1.
für die berechtigte Person und jede berücksichtigungsfähige Person, die an der Umzugsreise teilnimmt, werden die Auslagen für die Beförderung von bis zu 100 Kilogramm Umzugsgut erstattet;


2.
20 Prozent der Umzugspauschale nach § 18 sowie 10 Prozent der Ausstattungspauschale nach § 19 werden gezahlt,


3.
für die berechtigte Person werden 50 Prozent und für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person werden 20 Prozent der Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21 gezahlt.


(6) Dauert die Auslandsverwendung nach Absatz 5 länger als ursprünglich vorgesehen, kann die Umzugskostenvergütung gezahlt werden, die für die längere Verwendungsdauer zusteht. In diesem Fall beginnt die Ausschlussfrist nach § 3 Absatz 1 für die Zahlung der zusätzlichen Umzugskostenvergütung an dem Tag, an dem der berechtigten Person die Verlängerung ihrer Verwendung bekannt gegeben wird.



Zu § 26 (Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung von bis zu zwei Jahren)



Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 17.



Absatz 2



Nach der vormaligen Regelung war eine Zahlung für Tage ausgeschlossen, an denen die berechtigte Person Leistungen nach der Richtlinie über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland erhält (§ 17 Absatz 1 Nummer 3). Die nun verwendete Formulierung entspricht inhaltlich der derzeitigen Regelung.



Absatz 4



Wenn die Mitnahme eines PKW aus dienstlichen Gründen notwendig ist, kann dies im Rahmen dieser Regelung zugesagt werden (vormaliger § 17 Absatz 4).



Zu § 26 Absatz 1:



26.1.1
Aufgrund der kurzen Verwendungsdauer im Ausland ist eine Übersiedlung mit dem gesamten Umzugsgut aus fiskalischen Gründen nicht vorgesehen. Es wird davon ausgegangen, dass vorübergehende Auslandsverwendungen von bis zu 28 Tagen im Rahmen einer Dienstreise abgewickelt werden.


26.1.2
Die Dienstantrittsreise ist gleichzeitig auch die Umzugsreise. Wohnungsbesichtigungs- oder Umzugsabwicklungsreisen sind bei UKV-Zusagen nach § 26 nicht vorgesehen.


26.1.3
Kosten einer vorübergehenden Unterkunft werden gemäß § 26 Abs. 2 nicht für die Tage gewährt, für die die berechtigte Person Auslandstrennungsgeld oder vergleichbare Leistungen erhält.


26.1.4
Kosten für Packmaterial und Einpacken des Umzugsguts werden auf amtliche Mittel übernommen. Die Speditionsangebote müssen auf Gewichtsbasis erstellt werden.


26.1.5
Der Umfang der erstattungsfähigen Auslagen ist im „Merkblatt über die Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland“ abschließend aufgezählt.


26.1.6
Mietvertrag für die Garage und Zahlungsnachweise sowie der Nachweis über die Stilllegung des Fahrzeugs sind dem Antrag auf Kostenerstattung beizufügen. Bei Mitnahme des PKW ins Ausland bleibt die Garagenmiete unberücksichtigt, es sei denn, die Garagenmiete ist Bestandteil der nach Mietvertrag für die Wohnung zu zahlenden Gesamtmiete bzw. die Garage ist Eigentum der berechtigten Person.


26.1.7
Mietentschädigung und Wohnungsbeschaffungskosten werden nur für die am neuen Dienstort vorübergehend angemietete Wohnung gezahlt.


Zu § 26 Absatz 2:



26.2
Leistungen nach Abs. 1 Nr. 5 und 6 werden nicht für Zeiten gewährt, für die ein Anspruch auf Leistungen nach der „Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (AER) vom 15.12.1997“ besteht.


Zu § 26 Absatz 3:



26.3
Wird die bisherige Wohnung im Inland nicht beibehalten und das Umzugsgut auch nicht untergestellt sondern an den Auslandsdienstort befördert, werden für den Hin- und Rücktransport nachgewiesene Auslagen nur bis zur Höhe einer Einlagerung im Inland erstattet, höchstens jedoch im fiktiven Kostenrahmen der Auslagen für das Beibehalten der bisherigen inländischen Wohnung.


Zu § 26 Absatz 4:



26.4.1
Sofern das Personalreferat das dienstliche Interesse bescheinigt, kann die uneingeschränkte Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt werden.


26.4.2
Über die dienstliche Notwendigkeit der Mitnahme von Teilen des Umzugsguts bzw. eines PKW entscheidet das Personalreferat.


26.4.3
Die Beschränkung der UKV auf die berechtigte Person ist abhängig vom Zweck der dienstlichen Verwendung, den ortsspezifischen Besonderheiten am Auslandsdienstort, der Frage der Zumutbarkeit, der Sicherheit und der Notwendigkeit.


26.4.4
An Krisendienstorten kann die Mitnahme des Umzugsguts aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen werden (§ 14 BUKG)


Zu § 26 Absatz 5:



26.5



Zu § 26 Absatz 6:



26.6
Verlängert sich die Abordnung auf über acht Monate, kann die höhere nach Absatz 1 zustehende UKV unter Anrechnung der bisherigen gezahlt werden.


§ 27
Rückführung aus Gefährdungsgründen



(1) Sind an einem ausländischen Dienstort Leben oder Gesundheit der berechtigten Person oder der zu ihrer häuslichen Gemeinschaft gehörenden berücksichtigungsfähigen Personen und von Betreuungspersonen, für die Kosten nach § 12 Absatz 4 erstattet wurden, erheblich gefährdet, kann die oberste Dienstbehörde Umzugskostenvergütung für die Rückführung oder den Umzug der berechtigten Person oder der zu ihrer häuslichen Gemeinschaft gehörenden berücksichtigungsfähigen Personen und der Betreuungspersonen sowie von Umzugsgut zusagen.



(2) Ist an einem ausländischen Dienstort das Eigentum der berechtigten Person oder der zu ihrer häuslichem Gemeinschaft gehörenden berücksichtigungsfähigen Personen erheblich gefährdet, kann die oberste Dienstbehörde Umzugskostenvergütung für die Rückführung von Umzugsgut zusagen.



(3) Die Zusage kann für eine Rückführung oder einen Umzug ins Inland oder im Ausland erteilt werden. Die Umzugskostenvergütung darf jedoch nur in dem Umfang zugesagt werden, wie es den Umständen nach notwendig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Rückkehr zum Dienstort.



(4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt im Einzelfall, in welchem Umfang Umzugskosten erstattet werden, wenn wegen erheblicher Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland andere als die im Bundesumzugskostengesetz vorgesehenen dienstlichen Maßnahmen erforderlich sind. Dabei berücksichtigt sie die nach § 12 Absatz 8 der Auslandstrennungsgeldverordnung getroffenen Regelungen. Werden für einen Dienstort, an dem sich eine Auslandsvertretung befindet, Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich, bestimmt das Auswärtige Amt den Umfang der Umzugskostenvergütung für alle an diesem Dienstort tätigen und von der Maßnahme betroffenen berechtigten Personen.



(5) Die berechtigte Person erhält eine pauschale Vergütung nach § 18 Absatz 6, wenn außer dem Reisegepäck Teile des Hausrats zurückgeführt werden müssen und sich die Zusage der Umzugskostenvergütung hierauf erstreckt.



Zu § 27 (Rückführung aus Gefährdungsgründen)



Die Regelung entspricht inhaltlich weitgehend dem vormaligen § 18.



Zu § 27 Absatz 1 und 2:



27.1
Diese auslandsspezifische Vorschrift ergibt sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn, auch gegenüber Familienangehörigen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung wird sich in der Regel auf die Zahlung notwendiger Reisekosten und die Mitnahme wertvoller Teile des Hausrats als Reisegepäck in den Gewichtsgrenzen des § 13 beschränken. Die oberste Dienstbehörde kann in Abhängigkeit von der Sicherheitslage auch die Rückführung des gesamten Umzugsguts genehmigen. Im AA richtet sich die Zusage in der Regel nach den Vorgaben des Krisenstufenplanes.


Zu § 27 Absatz 3:



27.3
Falls erforderlich, kann der berechtigten Person auch die Erstattung von Beförderungsauslagen einschließlich der Transportversicherungskosten für eine Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen aus Deutschland zugesagt werden, wenn diese während einer Krisensituation – z.B. durch Naturkatastrophen oder kriegsbedingte Plünderungen – zerstört wurden oder abhanden gekommen sind. Dem formlosen schriftlichen Antrag ist eine Bestätigung der Auslandsvertretung über die Notwendigkeit und eine Liste der zu ersetzenden Gegenstände beizufügen.


Für eine Ersatzbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Gegenstände kann eine Entschädigung nach dem GAD geleistet werden, sofern über die Hausratversicherung keine Ersatzleistung erfolgt. Hierfür empfiehlt es sich, eine Liste der ins Ausland mitgenommenen Gegenstände zu hinterlegen. Im AA zuständig: 113-2, s. auch RES 100-12.


Zu § 27 Absatz 4:



Keine Erläuterungen



Zu § 27 Absatz 5:



Keine Erläuterungen



§ 28
Umzug bei Beendigung des Dienstverhältnisses



(1) Einer berechtigten Person mit Dienstort im Ausland, die in den Ruhestand tritt oder deren Dienstverhältnis auf Zeit endet, ist Umzugskostenvergütung für einen Umzug an einen Ort ihrer Wahl im Inland zuzusagen. Umzugskostenvergütung wird nur gezahlt, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach der Beendigung des Dienstverhältnisses durchgeführt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in Ausnahmefällen um ein Jahr verlängern.



(2) Absatz 1 gilt nach dem Tod einer berechtigten Person, deren letzter Dienstort im Ausland liegt, entsprechend für berücksichtigungsfähige Personen, die am Todestag der berechtigten Person zu deren häuslicher Gemeinschaft gehört haben. Gibt es keine solchen berücksichtigungsfähigen Personen oder ziehen diese berücksichtigungsfähigen Personen nicht ins Inland um, können den Erbinnen und Erben die notwendigen Auslagen für das Befördern beweglicher Nachlassgegenstände an einen Ort im Inland sowie sonstige berücksichtigungsfähige Auslagen, die durch den Umzug nachweislich entstanden sind, erstattet werden, wenn die Auslagen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist entstanden sind. Für angestellte Betreuungspersonen gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.



(3) Soweit in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Umzüge im Ausland durchgeführt werden, können die notwendigen Umzugsauslagen erstattet werden, höchstens jedoch in dem Umfang, in dem Auslagen bei einem Umzug an den Sitz der obersten Dienstbehörde entstanden wären. Wird später, jedoch noch innerhalb der Frist nach Absatz 1, ein Umzug ins Inland durchgeführt, ist der nach Satz 1 erstattete Betrag auf die nach Absatz 1 oder Absatz 2 zustehende Umzugskostenvergütung anzurechnen.



(4) Endet das Dienstverhältnis einer berechtigten Person mit Dienstort im Ausland aus einem von ihr zu vertretenden Grund und zieht diese Person spätestens sechs Monate danach ins Inland um, können ihr und den berücksichtigungsfähigen Personen für diesen Umzug die Beförderungsauslagen und Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel erstattet werden, höchstens jedoch die Beförderungsauslagen und Fahrtkosten, die durch einen Umzug an den Sitz der obersten Dienstbehörde entstanden wären.



Zu § 28 (Umzug bei Beendigung des Beamtenverhältnisses)



Die Regelung entspricht weitgehend dem vormaligen § 19.



Absatz 2



Die Regelung enthält für Erbinnen und Erben eine geringfügige Änderung gegenüber dem vormaligen § 19 Absatz 2. Nach der bisherigen Regelung wurden den Erbinnen und Erben nur die Beförderungsauslagen erstattet. Mit der Neuregelung sollen auch Kosten für im Inland nicht anfallende Mieten erstattet werden, die nach Ableben der oder des Beschäftigten entstehen (zum Beispiel Miete nach Abzug des Mieteigenanteils nach § 54 BBesG).



Zu § 28 Absatz 1:



28.1
Die zweijährige Frist beginnt am Tage nach dem Ausscheiden der berechtigten Person.


Die Umzugspauschale nach § 18 wird erst gezahlt, wenn der Umzug innerhalb der Zweijahresfrist beendet wurde.


Die Durchführung einer Wohnungsbesichtigungsreise steht berechtigten Personen, die im Ausland in den Ruhestand treten, nicht zu.


Zu § 28 Absatz 2:



28.2.1
Berücksichtigungsfähige Personen, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, können eine Wohnungsbesichtigungsreise durchführen.


28.2.2
Die Erbberechtigung ist durch Vorlage einer Kopie des Erbscheins nachzuweisen.


Den Erben kann die Durchführung einer Umzugsabwicklungsreise genehmigt werden, sofern dies zur Umzugsabwicklung notwendig ist. Sind keine Erben vorhanden bzw. sind diese verhindert und ist die Auslandsvertretung gleichzeitig nicht in der Lage, die Umzugsabwicklung zu übernehmen, so kann die oberste Dienstbehörde ausnahmsweise auch einer anderen Person eine Umzugsabwicklungsreise zusagen.


Zu § 28 Absatz 3:



28.3
Zu den im Kostenrahmen eines Umzugs zum Sitz der obersten Dienstbehörde erstattungsfähigen Auslagen gehören die Reisekosten (§§ 12 und 13), die Beförderungsauslagen (§§ 5 bis 9), Mietentschädigung für die bisherige Wohnung im Ausland (§ 15) sowie die Umzugspauschale (§ 18). Nicht erstattungsfähig sind Auslagen, die der Höhe nach nicht durch entsprechende Belege im Inland nachgewiesen werden können (z.B. Maklerkosten, Mehrauslagen für Unterkunft und Verpflegung).


Zu § 28 Absatz 4:



28.4
Ein von der berechtigten Person zu vertretender Grund ist z.B. die Entlassung oder Kündigung.


Auslagen werden nur für einen Umzug ins Inland erstattet, höchstens bis zum Sitz der Obersten Dienstbehörde. Für einen Umzug im Ausland können keine Kosten erstattet werden, auch nicht im Kostenrahmen.


Zu den Reisekosten gehören die Kosten der billigsten Fahrkarte, d.h. weitere im Zusammenhang mit der Reise enstehende Kosten (z.B. für unbegleitetes Fluggepäck) sind nicht erstattungsfähig. Zu den Beförderungsauslagen zählen nur die in § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, 2 und 4, § 7 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 8 genannten Leistungen erstattungsfähig. Hierzu zählen die Kosten für den Transport von Umzugsgut einschließlich dessen Verpackung, die Transportversicherung sowie Kosten für den Transport von bis zu zwei Haustieren (s. hierzu die Erläuterungen zu den §§ 5 bis 8). Alle anderen Kosten (z.B. für das Lagern bzw. Zwischenlagern von Umzugsgut) können nicht erstattet werden.


Abschnitt 4

Schlussvorschriften



§ 29

Übergangsregelungen



(1) Die Kosten für die Beförderung und die Einlagerung von Umzugsgut werden der berechtigten Person, die bereits vor dem 1. Dezember 2012 über höheres Umzugsvolumen verfügt als nach dieser Verordnung berücksichtigt werden kann, bis zum nächsten Umzug ins Inland mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesumzugskostengesetzes in dem Umfang erstattet, in dem sie vor dem 1. Dezember 2012 erstattungsfähig waren. Reisekosten für Hausangestellte, deren Kosten für die Reise zum bisherigen Dienstort im Rahmen der Auslandsumzugskostenverordnung vor dem 1. Dezember 2012 erstattet wurden, können beim nächsten Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesumzugskostengesetzes im Rahmen der Kosten einer Reise ins Inland geltend gemacht werden.



(2) Hat die berechtigte Person den Dienst am neuen Dienstort infolge einer Maßnahme, für die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, nach dem 30. Juni 2010, aber vor dem 1. Dezember 2012 angetreten, bemisst sich die Höhe des Ausstattungs- und des Einrichtungsbeitrags nach den §§ 12 und 13 der Auslandsumzugskostenverordnung in der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung und dem Bundesbesoldungsgesetz.



Zu § 29 (Übergangsregelungen)



Absatz 1



Die Vorschrift gewährleistet, dass eine berechtigte Person, die im Vertrauen auf geltende Umzugsregelungen große Hausratsvolumen ins Ausland transportieren ließ, entsprechende Kosten bis zur nächsten Inlandsverwendung weiter erstattet bekommt. Neu in den Dienst Eingetretene haben hingegen kein diesbezügliches schutzwürdiges Vertrauen.



Für Hausangestellte, für die künftig keine Reisekosten mehr gezahlt werden können, werden aus Gründen des Vertrauensschutzes anlässlich des nächsten Umzugs der berechtigten Person die Kosten einer Reise nach Deutschland oder im Kostenrahmen in ein anderes Land übernommen.



Absatz 2



Die Übergangsregelung wurde erforderlich, weil der Ausstattungsbeitrag und der Einrichtungsbeitrag seit dem 1. Juli 2010 wegen der durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geänderten Vorschriften über die Auslandsdienstbezüge im 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes nicht mehr auf der Grundlage des Wortlauts der vormaligen §§ 12 und 13 berechnet werden können.



§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2016 in Kraft

(2) § 14 Absatz 1 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 in Kraft



Zu § 30 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)



Eine Befristung dieser Verordnung ist nicht möglich.