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Richtlinien zur Förderung der Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung einschließlich der Förderung von Gewässerrandstreifen (Förderrichtlinien für Naturschutzgroßprojekte)

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit


Richtlinien
zur Förderung der Errichtung und Sicherung
schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft
mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung
einschließlich der Förderung von.Gewässerrandstreifen
(Förderrichtlinien für Naturschutzgroßprojekte)
vom 28. Juni 1993


1.

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) fördert durch die Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie (BFANL)* nach Maßgabe dieser Richtlinien Projekte zur Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (Naturschutzgroßprojekte) einschließlich Gewässern mit ihren Einzugsgebieten oder von wesentlichen Teilen ihrer Einzugsgebiete mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (Gewässerrandstreifenprojekte).

Ziel der Förderung ist es, die ökologische und naturschutzfachliche Qualität großflächiger; natürlicher und naturnaher Landschaftsteile von herausragender überregionaler Bedeutung, in denen die typischen Merkmale der Naturausstattung des Gesamtstaates zum Ausdruck kommen, dauerhaft gegen Gefahren zu sichern und zu verbessern.

Die Förderung soll im Rahmen der gesamtstaatlichen Aufgaben des Bundes

– die Bemühungen der Länder auf dem Gebiet des Naturschutzes ergänzen und unterstützen,

– den hohen Rang großflächiger, natürlicher und naturnaher Landschaften einschließlich Gewässern mit ihren Einzugsgebieten für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und die Erhaltung der wildlebenden Tier- und Pflanzenwelt national hervorheben und international dokumentieren,

– einen Beitrag in der Bundesrepublik Deutschland leisten zu internationalen Naturschutzübereinkommen und supranationalen Naturschutzverpflichtungen,

– private und kommunale Naturschutzinitiativen unterstützen und optimieren.

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Der BMU entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.

Gefördert werden Vorhaben zur Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung, die einen Beitrag zur Erhaltung des Naturerbes der Bundesrepublik Deutschland leisten. Mit ihnen sollen Rang und Würde der deutschen Nation auf dem Gebiet des Naturschutzes zum Ausdruck gebracht werden.

Die Projekte müssen sich hinsichtlich ihrer flächenmäßigen Größe, Komplexität, Naturausstattung, Besonderheit, regionaltypischen Ausprägung und Realisierung von den üblichen Schutzgebieten deutlich abheben.

Im einzelnen können folgende Maßnahmen gefördert werden:

2.1

Der Ankauf von Grundstücken ist das vorrangige Fördermittel. Flächen sind in dem Umfang anzukaufen; der für die Verwirklichung der Naturschutzziele des Projektes insgesamt erforderlich ist. Es können Grundstücke angekauft werden, die sich nicht im Eigentum befinden von

– Gebietskörperschaften
– anerkannten Naturschutzverbänden oder
– Zwischenerwerbern (z.B. Landgesellschaften) sofern diese die betroffenen Grundstücke von Gebietskörperschaften oder anerkannten Naturschutzverbänden erworben haben oder bei denen aufgrund ihrer Satzungen oder Gesellschaftsverträge ein Aufgabenbezug zum Naturschutz nicht auszuschließen ist,
und die innerhalb der/den in den Antragsunterlagen festzulegenden Kernzone/n des Projektgebietes liegen.

Ausgaben für den Ankauf von Flächen außerhalb der Kernzone/n sind grundsätzlich nur zuwendungsfähig, wenn die Grundstücke spätestens ein Jahr vor Projektablauf lagerichtig in die Kernzone/n eingetauscht werden.
Bei den Kaufpreisen darf das ortsübliche Preisniveau nicht überschritten werden.

Die für den Grunderwerb erforderlichen Nebenausgaben (z.B. Beurkundungs- und Grundbuchgebühren, Aufgebots und Vermessungskosten, Grunderwerbssteuer) werden in Höhe einer direkten Vertragsabwicklung zwischen Zuwendungsempfänger und Verkäufer über einen Notar anerkannt. Die darüber hinausgehenden Grunderwerbskosten gehen zu Lasten des Zuwendungsempfängers zusätzlich zu seinem Eigenanteil.

2.2

Die Pacht von Grundstücken ist nur zuwendungsfähig, wenn die Pachtdauer mindestens 30 Jahre beträgt und Grunderwerbsverhandlungen gescheitert sind. Durch den Ablauf der Pachtzeit darf keine Beeinträchtigung der Projektziele auftreten. Der Abschluß von Pachtverträgen bedarf im einzelnen der Zustimmung des Zuwendungsgebers. Die Pachtverträge sollen eine Option zur Verlängerung enthalten. Bei Abschluß eines Pachtvertrages ist ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle zugunsten des Zuwendungsempfängers dinglich durch Eintragung in das Grundbuch zu sichern.

Der Pachtzins ist für die gesamte Laufzeit der Pacht in abgezinster, kapitalisierter Form zuwendungsfähig. Der Zuwendungsempfänger gibt im Regelfall die kapitalisierte Pacht abgezinst in einer Summe an die Verpächter weiter.

Der Verpächter ist im Rahmen des Pachtverhältnisses zu verpflichten, Maßnahmen nach den Vorgaben des für das Projekt zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplanes zuzulassen.

2.3

Im Rahmen von Gewässerrandstreifenprojekten können Zuwendungen für Ausgleichszahlungen für entgangene Gewinne in Folge extensiver Nutzung von Flächen gewährt werden, soweit dies zur Erreichung des Projektziels erforderlich ist. Ausgleichszahlungen stellen eine Entschädigung für entgangene Gewinne als Folge von naturschutzbedingten Auflagen dar, die über die bestimmenden Merkmale der ordnungsgemäßen Landwirtschaft hinausgehen bzw. zu entgangenen Gewinnen in anderen Nutzungsbereichen führen.

Für die finanzielle Abwicklung der Ausgleichszahlungen und die Voraussetzungen für deren Vereinbarung gelten die allgemeinen Regeln über die langfristige Pacht.

2.4

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für notwendige Maßnahmen zur Herstellung des angestrebten Dauerzustandes im Projektgebiet beziehungsweise zur Initiierung von Sukzessionsprozessen. Sofern hierfür Geräte eingesetzt werden müssen, ist nur die vom Antragsteller nachgewiesene wirtschaftlichste Beschaffungsweise (Kauf, Miete oder Leasing) zuwendungsfähig.

2.5

Mit dem Antrag ist eine Projektkonzeption vorzulegen. Die Erarbeitung dieser Konzeption erfolgt unter Mitwirkung des jeweiligen Bundeslandes. Sofern für das Projektgebiet weitere vertiefende. Planungen erforderlich sind (Pflege und Entwicklungsplan); sind die damit verbundenen Ausgaben ebenfalls zuwendungsfähig. Die anfallenden Planungsausgaben haben in angemessenem Verhältnis zu den Gesamtausgaben des Projekts zu stehen.

2.6

Die dem Zuwendungsempfänger im Zuge der Projektabwicklung entstehenden Ausgaben, insbesondere Personal, Reise- und Sachausgaben sind während der Projektlaufzeit zuwendungsfähig.

2.7

Nicht zuwendungsfähig sind Gewässerrandstreifen mit einer Breite von weniger als 10 m.

Andere Maßnahmen; insbesondere Kosten der Antragserarbeitung, Folgekosten aufgrund projektbezogener Auflagen sowie regelmäßig wiederkehrende Folge-Pflegemaßnahmen, wissenschaftliche Begleituntersuchungen und Dauerbeobachtungen sind ebenfalls nicht zuwendungsfähig. Der Zuwendungsempfänger muß die Gewähr dafür bieten, daß er die nach Abschluß der Förderung entstehenden Folgekosten, ggf. unter Zuhilfenahme von Landesmitteln, erbringen kann.

3.

Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen mit Ausnahme der Länder sein. Für die Länder Berlin, Hamburg und Bremen sind einzelfallbezogene Sonderregelungen möglich.

4.

Die Vorhaben dürfen vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Der Abschluß von Lieferungs- oder Leistungsverträgen (z.B. Auftragserteilung) sowie der Grunderwerb gelten als Vorhabenbeginn.

Im Einzelfall kann auf Antrag zugelassen werden, daß das Vorhaben vor der Bewilligung begonnen wird. Voraussetzung für einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist eine zwischen Bund, Land und Antragsteller abgestimmte Grundkonzeption zum beabsichtigten Projekt.

4.1

Kriterien zur Auswahl förderungsfähiger Projekte im Sinne von Ziffer 1 und 2 sind:

4.1.1

Die Projekte sollen herausragende Beispiele der Landschaftstypen oder Naturräume der Bundesrepublik Deutschland mit überregionaler Bedeutung darstellen. Ihr Wert wird bestimmt durch den Zustand, die Vollständigkeit und die Bedeutung der den Landschaftstyp charakterisierenden Lebensräume und die Qualität ihrer abiotischen und biotischen Merkmale.

4.1.2

Die Abgrenzung des Projektes muß so großflächig bemessen sein, daß die Lebensraumansprüche der dort vorkommenden und zu fördernden wildlebenden Tier- und Pflanzenarten uneingeschränkt gewahrt werden., ihr Bestand stabilen, überlebensfähigen Populationen gewährleistet ist und der charakteristische Landschaftsausschnitt als Ganzes erhalten, geschützt und entwickelt werden kann.

4.1.3

Das zu fördernde Projekt soll sich durch einen hohen Grad an Naturnähe bzw. durch ursprüngliche typische Merkmale auszeichnen. Die Merkmale können einzeln oder in Kombination hydrologischer, limnologischer, morphologischer, geologischer, zoologischer oder botanischer Art sein.

Beeinträchtigungen in dieser Hinsicht sind vertretbar, wenn durch die Förderung der angestrebte Zustand wieder erreicht werden kann.

4.1.4

Die Förderung soll einen naturschutzfachlich optimalen und auch im Hinblick auf Planung, Management und rechtlichen Status beispielhaften Schutz des Projektes sicherstellen.

4.1.5

Es sind vorrangig solche Projekte zu fördern, die durch bestehende oder zu erwartende Belastungen oder Gefährdungen in ihrem ökologischen Wert erheblich beeinträchtigt werden oder von erheblichen Beeinträchtigungen bedroht werden.

4.2

Gewässerrandstreifenprojekte umfassen die Gewässer selbst und die Teile des Gewässereinzugsgebietes, die die Funktionsfähigkeit des Gewässers nachhaltig beeinflussen. Dazu gehören

– Gewässerufer,
– Auenbereiche der Gewässer,
– Pufferstreifen zur Verminderung oberflächiger Nähr- und Schadstoffeinträge,
– genutzte Flächen, die über die Ableitung von Dränwasser oder durch Erosion die Funktionsfähigkeit und Qualität des Gewässers beeinträchtigen.

4.3

Für Projekte, die von Flurbereinigungsverfahren berührt werden, gelten folgende zusätzliche Zuwendungsvoraussetzungen:

– Durch die Flurbereinigung dürfen Laufzeit und Abgrenzung des Projektes nicht verändert und die Naturschutzqualität des Projektes nicht verschlechtert werden.

– Abfindungserklärungen nach dem Flurbereinigungsgesetz müssen zu einer sofortigen eigentumsgleichen Position für den Zuwendungsempfänger führen.

– Die fachlichen Ziele des Vorhabens gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung sind im Flurbereinigungsverfahren zu sichern.

– Durch das Flurbereinigungsverfahren darf sich das Projekt für den Zuwendungsgeber nicht verteuern.

4.4

Die Projektziele und die sich daraus ergebenden Flächen mit Vorrangfunktion "Naturschutz" sollen in die einschlägigen Planwerke (z.B. Regionaler Raumordnungsplan, Landschaftsrahmenplan, Landschaftsplan, Flächennutzungsplan) aufgenommen werden.

5.

5.1

Die Zuwendungen werden als Zuschüsse im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis zur Anteilfinanzierung gewährt. Im Einzelfall kann eine Rückzahlung nach Maßgabe besonderer Nebenbestimmungen in Betracht kommen.

5.2

In der Regel soll die Förderung eines Projektes acht Jahre nicht überschreiten. Verlängerungen sind nach Maßgabe des Umfanges und der Ziele des jeweiligen Projektes und der vorgesehenen Maßnahmen möglich. Jedes Vorhaben ist grundsätzlich anteilig vom Zuwendungsempfänger, von dem jeweiligen Land und vom Bund zu finanzieren. Der Anteil des Bundes beträgt höchstens 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben eines Projektes. Der restliche Finanzierungsanteil ist vom Zuwendungsempfänger und vom jeweiligen Land aufzubringen. Der Zuwendungsempfänger soll sich mit einem 10 %igen Eigenanteil an der Gesamtfinanzierung des Förderprojektes beteiligen. Die Zuwendung des Bundes ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
Für die Festlegung des Kaufpreises von Grundstücken im Eigentum von Landgesellschaften ist eine unabhängige Wertermittlung durchzuführen.
Für den Ankauf dieser Grundstücke ist eine ermäßigte Provision zu vereinbaren, die den geringeren Aufwand der Landgesellschaft bei diesen Geschäften berücksichtigt.

5.3

Eine Zuwendung nach diesen Richtlinien schließt die Inanspruchnahme anderer Zuwendungen – ausgenommen aus Haushaltsmitteln des Bundes – nicht aus. Die Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber werden; soweit sie Gegenstände der Förderung betreffen und zur dauerhaften Erreichung der Projektziele beitragen, bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung des Bundes berücksichtigt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet., andere Zuwendungen – auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheides der BFANL* und der zuständigen Landesbewilligungsbehörde mitzuteilen.

6.

6.1

Alle Antragsunterlagen, soweit sie für die Durchführung des Projektes relevant sind, sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Bei der Bezeichnung des Zuwendungszwecks ist festzulegen, daß mit der Zuwendung beschaffte Grundstücke auf Dauer für den Zuwendungszweck gebunden sind.

Im Zuwendungsbescheid sind ferner folgende Festlegungen zu treffen:

– Der Zuwendungsempfänger hat eine den Projektzielen entsprechende Pflege dauerhaft zu sichern. Die Wiederverpachtung angekaufter Flächen zwecks Pflege ist nur unter Nutzungsauflagen zur Erreichung der Naturschutzziele vorzusehen. Die Nutzungsauflagen können ggf. einen Pachtpreis von "Null" rechtfertigen. Sofern Einnahmen aus Pacht anfallen, sind diese in das Projekt einzubringen. Die Auflagen sind vom Zuwendungsempfänger ständig zu kontrollieren.

– Nutzungen, Jagd, Fischerei und Erholungsaktivitäten sind nur insoweit zulässig, als sie den Naturschutzzielen des Projektes nicht entgegenstehen. Art und Umfang der notwendigen Einschränkungen werden im Pflege- und Entwicklungsplan dargestellt.

– Mit der Bereitstellung der Bundesmittel erklärt sich das beteiligte Land bereit, daß es Verfahren einleiten wird, um die Kernzonen eines Projektes als Naturschutzgebiet auszuweisen.

Im Zuge des Erwerbs jedes einzelnen Grundstückes sind Erstattungsansprüche in Höhe der bewilligten Mittel zugunsten der Bundesrepublik Deutschland grundbuchlich zu sichern.

Darüber hinaus hat der Zuwendungsempfänger die Verwendung jeden Grundstücks zu Zwecken des Naturschutzes dinglich zu sichern. Diese Regelung gilt nicht für Tauschflächen.

Handelt es sich bei dem Zuwendungsempfänger um eine Gebietskörperschaft, so wird auf die dingliche Sicherung des Erstattungsanspruches verzichtet. Die-Bewirtschaftung der gepachteten Grundstücke und der Grundstücke, für die Ausgleichszahlungen vereinbart sind, nach Naturschutzzielen entsprechend dem Pflege- und Entwicklungsplan, ist dinglich sicherzustellen.

Der Träger hat zusammen mit dem Schlußverwendungsnachweis die mit Hilfe von Bundesmitteln gekauften und gepachteten Flächen und die Flächen, für die Ausgleichszahlungen geleistet wurden, in einem besonderen Verzeichnis mit den entsprechenden grundbuchlichen und katastermäßigen Angaben zu erfassen und in einer Karte auszuweisen.

6.2

Vertretern des BMU und der BFANL* sind jederzeit Ortsbesichtigungen und Geländebegehungen zu ermöglichen.

6.3

Grundsätzlich ist innerhalb der ersten beiden Förderjahre für das Projektgebiet insgesamt ein fachlich qualifizierter parzellenscharfer Pflege- und Entwicklungsplan unter Mitwirkung einer projektbegleitenden Arbeitsgruppe zu erstellen. Der Pflege- und Entwicklungsplan ist über den Zeitraum der Projektabwicklung hinaus laufend fortzuschreiben.

Der Zuwendungsempfänger hat der BFANL* während der Durchführung des Projektes mindestens jährlich und nach Abschluß alle drei Jahre, jeweils zum 31.12., einen Bericht über das Projekt, die durchgeführten Maßnahmen und den eingetretenen Erfolg vorzulegen. Der erste Bericht ist mit Ablauf des ersten Jahres vorzulegen in dem Fördermittel bereitgestellt werden. In ihm sind Bedeutung, Ausgangslage, Ziele und Maßnahmen des Projektes darzustellen. Die Berichte werden in Abstimmung mit dem. BMU veröffentlicht. Die Projektberichte können nach 15 Jahren in Übereinstimmung mit der BFANL* in längeren Zeiträumen vorgelegt werden oder ganz entfallen.

Darüber hinaus ist sicherzustellen, daß der BMU und die BFANL* über den Fortgang von Untersuchungen in Projektgebieten jährlich informiert werden und die BFANL* im Zuge ihrer Forschungen diese Gebiete für Untersuchungen zur ökologischen Entwicklung und Belastung von Schutzgebieten auf der Basis einer Einzelfall-Zustimmung durch die zuständige Naturschutzbehörde nutzen kann.

Bei allen Veröffentlichungen durch den Zuwendungsempfänger ist auf die Bundesförderung hinzuweisen.

6.4

Zuwendungen im Rahmen dieses Förderprogramms schließen die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen für Vorhaben, die den Zielen des Naturschutzes und des Landschaftspflege entgegenstehen, aus. Ausgeschlossen ist die Gewährung von Bundesmitteln im Rahmen dieses Förderprogramms für Flächen, für die bereits Beihilfen nach EG-Regelungen über Flächenstillegung und Extensivierung der Bewirtschaftung gezahlt werden.

7.

7.1

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien sind formlos der Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie (BFANL*), Konstantinstraße 110, 53179 Bonn, in zweifacher Ausfertigung zuzuleiten. Der Antragsteller hat anhand geeigneter Planungsunterlagen gem. Anhang nachzuweisen, daß die Fördervoraussetzungen für das Projekt vorliegen. Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, weitere Unterlagen vorzulegen.

Der Antrag wird von der BFANL* geprüft und mit den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes abgestimmt. Die im Projektgebiet tätigen anerkannten Naturschutzverbände sollen in den Erörterungsprozeß eingebunden werden.

7.2

Die Entscheidung über die Förderung des Projektes trifft der BMU im Benehmen mit dem jeweiligen Bundesland.

Die Vergabe von Haushaltsmitteln des Bundes an den Zuwendungsempfänger erfolgt gemeinsam mit den Landesmitteln durch die zuständige Landesbehörde.

Die zuständige Landesbehörde hat in dem von ihr zu erlassenden Bewilligungsbescheid den Umfang der Bundesmittelförderung darzustellen. Grundlage der Bewilligung sind die landesrechtlichen Bestimmungen, die den Vorl: VV zu §§ 44, 44 a BHO entsprechen.

Zur Vergabe der Bundesmittel werden im HKR-Verfahren die erforderlichen Ausgaben und Einnahmen nach Vorl. VV Nr. 1.11 zu § 34 BHO auf die zuständige Landesbehörde verteilt unter Konkretisierung des Zuwendungszwecks im einzelnen. Die Bundesmittel dürfen nicht im Landeshaushalt vereinnahmt werden. Das Zuwendungsverhältnis zwischen Bund und Zuwendungsempfänger bleibt von der Mittelverteilung unberührt.

7.3

Mit der Verteilung der Bundesmittel nach Vorl. VV Nr. 1.11. zu § 34 BHO übernimmt das jeweilige Land die Führung des rechnungsmäßigen Nachweises, den Beitrag zur Rechnungslegung, die Erfolgskontrolle nach Vorl. VV Nr. 1.3 zu § 7 BHO und die Vorprüfung nach § 56 Abs. 3 HGrG i.V. mit § 100 BHO.
Die haushaltsmäßige Verantwortung der BFANL* im Rahmen ihrer Mittelbewirtschaftung bleibt unberührt.

7.4

Die Fördermaßnahmen sind durch Effizienzkontrollen zu überprüfen und zu begleiten. Mit ihnen sollen die für Natur und Landschaft durchgeführten Maßnahmen unter Berücksichtigung der eingesetzten Mittel erfaßt sowie die Projektziele überprüft werden. Darauf aufbauend sind Vorschläge zur weiteren Verbesserung der Situation im Projektgebiet zu erarbeiten und umzusetzen. Die Effizienzkontrollen sind in Zusammenarbeit zwischen dem Zuwendungsempfänger, dem betroffenen Bundesland und der BFANL* über die Projektlaufzeit hinaus sicherzustellen.
Zeitpunkte und Anzahl der Effizienzkontrollen werden objektbezogen im Rahmen der Erarbeitung der Antragskonzeption festgelegt und sollen sich an den gewählten Zielen und Maßnahmen orientieren.

7.5

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die landesrechtlichen Bestimmungen, die den Vorl. VV zu den §§ 44, 44 a BHO entsprechen; soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und eine etwaige Erstattung von Bundesmitteln gilt § 44 a BHO in Verbindung mit §§ 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes.

8.

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft. Die "Vorläufigen Richtlinien zur Förderung der Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung einschließlich der Förderung von Gewässerrandstreifen (Förderrichtlinien für Naturschutzgroßprojekte) vom 9. September 1991" werden mit Ablauf des 30. Juni 1993 aufgehoben.

Bonn, 28. Juni 1993

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Im Auftrag

Kolodziejcok


Ein Antrag gemäß Ziffer 7.1 auf Bereitstellung von Bundesmitteln erfordert mindestens folgende Bestandteile:

1.
Charakteristik des Projektgebietes (z.B. Fachgutachten der Landesanstalten bzw. -ämter oder anderer wissenschaftlicher Einrichtungen) u.a. mit einer Beschreibung der naturräumlichen und standörtlichen Gegebenheiten und der faunistischen und floristisch-vegetationskundlichen Ausstattung;

2.
Hinweise auf akut bestehende bzw. abzusehende Gefährdungen und Konfliktbereiche sowie übersichtsmäßige Darstellung der Besitzverhältnisse;

3.
Projektkonzeption aus der die fachliche Qualifikation, die Projektziele und das Maßnahmengrundkonzept deutlich werden;

4.
Aussagen zur vorgesehenen Trägerschaft und Laufzeit;

5.
Finanzierungsplan mit Nachweis der für die Vorprüfung zuständigen Behörde;

6.
Erklärung des Antragstellers, daß er wirtschaftlich, personell und fachlich in der Lage ist, das Projekt und die notwendigen Folgemaßnahmen durchzuführen. Zusätzliche Nachweise können verlangt werden.

7.
Erklärung des Projektträgers, daß mit dem Vorhaben nicht begonnen wurde;

8.
Erklärung des beteiligten Bundeslandes, daß es Verfahren einleiten wird, mit dem Ziel, die Kernzonen des jeweiligen Projektes als Naturschutzgebiet auszuweisen;

9.
Übersichtskarten der derzeitigen und angestrebten Nutzungsverhältnisse;

10.
Hinweise auf Biotopkartierungen und ggf. laufende Untersuchungen;

11.
relevante wissenschaftliche Berichte oder sonstige Veröffentlichungen für das Vorhaben sowie

12.
evtl. eine Fotodokumentation.