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Richtlinie für die Erstattung von Sachschäden, die im Dienst entstanden sind (Sachschadenserstattungsrichtlinie - SachschERL)

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Aktualisierung der Richtlinie für Billigkeitszuwendungen
bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind
(i. d. F. d. Bek. des BMI vom 15. November 1965 – II A 2 – 211 481/3 –, GMBl 1965, S. 395)
und Integration der zu
§ 79 BBG in der bis zum 11. Februar 2009 gültigen
Fassung gesondert erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
vom 30. Juni 1980 über Ersatzleistungen für
Schäden, die Beamte und ihre Familienangehörigen bei
dienstlichem Aufenthalt im Ausland erleiden
(GMBl 1980, S. 406) sowie vom 28. November 1986 über
die Ersatzleistung für Sachschäden, die Beamte oder ihre
Familienangehörigen durch Gewaltaktionen erleiden
(GMBl 1986, S. 632)



Fundstelle: GMBl 2019 Nr. 17, S. 315



hier:

Sachschadenserstattungsrichtlinie – SachschERL



– RdSchr. d. BMI v. 28.3.2019 – D4-30302/31#3 –



Hiermit gebe ich die als Anlage beigefügte Sachschadenserstattungsrichtlinie – SachschERL bekannt.



Oberste Bundesbehörden
Deutsche Bundesbank



Anlage



Richtlinie für die Erstattung von Sachschäden,
die im Dienst entstanden sind
(Sachschadenserstattungsrichtlinie – SachschERL)



Aufgrund des § 145 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes folgende Richtlinie für die Erstattung von Sachschäden, die nicht von § 32 und § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes erfasst sind, erlassen. Rechtsansprüche gegen den Dienstherrn werden durch diese Richtlinie nicht begründet.



1.
Geltungsbereich


1.1
Diese Richtlinie gilt für Beamtinnen und Beamte des Bundes.


1.2
Sie gilt entsprechend für:


1.2.1
Richterinnen und Richter im Bundesdienst (vergleiche § 46 des Deutschen Richtergesetzes),


1.2.2
Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund stehen,


1.2.3
Personen, die Aufgaben nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen,


1.2.4
Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, wenn sie Aufgaben des Schwerbehindertenrechts nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wahrnehmen,


1.2.5
Gleichstellungsbeauftragte,


1.2.6
Ehrenbeamtinnen und -beamte und


1.2.7
Honorarkonsularbeamtinnen und -beamte, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter der Bundesrepublik Deutschland angegriffen werden.


1.3
Verstirbt die antragsberechtigte Person nach einem Schadensereignis, geht das Antragsrecht auf eine Erstattung nach dieser Richtlinie auf die Erben über, denen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erstattung geleistet werden kann. Erstattungen können an einzelne Erben mit befreiender Wirkung gegenüber allen Erben erfolgen.


2.
Zuständigkeiten


2.1
Gesetzlich geregelte Zuständigkeiten bleiben unberührt.


2.2
Die Entscheidung über eine Erstattungsleistung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis für Schäden bis zu einer Höhe von 5.000 Euro auf andere Stellen übertragen.


2.3
In Zweifels- und Härtefällen oder Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.


2.4
Zur Ausführung dieser Richtlinie können die obersten Dienstbehörden Dienstanweisungen erlassen.


3.
Erstattungsmaßgaben


3.1
Tritt ein Schaden bei einem Ereignis ein, das nur deshalb kein Dienstunfall im Sinne des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes ist, weil es keinen Körperschaden verursacht hat, obwohl das Ereignis grundsätzlich dazu geeignet gewesen wäre, kann auf Antrag eine Erstattung nach dieser Richtlinie gewährt werden.


3.2
Die Erstattung richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und kann erst nach Schadenseintritt festgestellt werden. Vorherige Zusicherungen, gleich welcher Art, sind nicht zulässig.


3.3
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:


3.3.1
Erstattungen nach dieser Richtlinie sind nicht zu leisten, wenn der erstattungsfähige Betrag 40 Euro nicht übersteigt.


3.3.2
Hat die Beamtin oder der Beamte Gegenstände eines Dritten mit sich geführt und sind diese beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen, kann der Beamtin oder dem Beamten eine Erstattung nur dann geleistet werden, wenn dem Dritten oder sonstigen Berechtigten nachweislich Ersatz geleistet wurde.


3.3.3
Von der Erstattung werden bei Dienstreisen – abweichend von der Nummer 3.1 – Parkschäden an Fahrzeugen sowie der Verlust des Fahrzeugs nur insoweit miterfasst, als diese in unmittelbarem Zusammenhang mit einem dienstlichen Einsatz stehen und an der Benutzung des Fahrzeugs ein erhebliches dienstliches Interesse im reisekostenrechtlichen Sinne vor Antritt der Dienstreise in einer Anordnung oder Genehmigung in schriftlicher oder elektronischer Form festgestellt worden ist. Ein unmittelbarer Zusammenhang ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Zeit, in der der Parkschaden oder Verlust entstanden ist, der Erledigung von Dienstgeschäften nachgegangen ist. Dies gilt nicht in der Zeit des Bereithaltens des Fahrzeugs (zum Beispiel in Nachtruhezeiten; ausgenommen mehrtägige Dienstreisen).


3.3.4
Bei Kraftfahrzeugen ist ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug („neu für alt“) vorzunehmen, wenn durch eine Instandsetzung eine Wertsteigerung eingetreten ist oder Aufwendungen hierdurch erspart wurden.


3.3.5
Liegt ein Fall der Tz. 32.0.1.13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz nicht vor, kann eine Erstattung für Sachschäden an auf Dienstreisen benutzten Fahrzeugen bis zu 350 Euro der nicht gedeckten Kosten geleistet werden; für Schäden an Fahrrädern und E-Bikes gilt eine Höchstgrenze von 100 Euro.


3.4
Für während eines dienstlich angeordneten Auslandsaufenthaltes entstandene Schäden, die nicht von § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes erfasst werden, ist diese Richtlinie mit folgenden Maßgaben anzuwenden:


3.4.1
Schädigende Ereignisse können – auch abweichend von der Nummer 3.1 – ebenso Kriegshandlungen, kriegerische Ereignisse, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen vor Ort sein, wenn dadurch Gegenstände, die im Zeitpunkt des Schadenseintritts zum Umzugsgut der Beamtin oder des Beamten im Sinne des § 6 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes in Verbindung mit § 5 der Auslandsumzugskostenverordnung gehörten, beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen sind.


3.4.2
Schäden können auch dadurch entstehen, dass die Beamtin oder der Beamte auf Anraten ihrer oder seiner Dienststelle oder einer vorgesetzten Behörde wegen einer erheblichen Gefährdung ihres oder seines Eigentums Gegenstände im Ausland unter Wert veräußert.


3.4.3
Eine Erstattung wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden unverzüglich bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde angezeigt hat. Ist dies nicht erfolgt, sind die Gründe hierfür zu dokumentieren und dem Antrag beizufügen.


3.4.4
Erstattungen können zudem nur gewährt werden, wenn wegen der Art des Schadensrisikos ein Versicherungsschutz aus bestehenden Verträgen ausgeschlossen beziehungsweise zu zumutbaren Bedingungen nicht zu erlangen ist. Erhöhte Prämien beziehungsweise Risikozuschläge sind mit dem Auslandszuschlag abgegolten. Zur Ermittlung von Erstattungsleistungen ist eine Inventarliste mit den notwendigen Angaben vor Beginn des dienstlichen Auslandsaufenthaltes bei der oder dem Dienstvorgesetzten (§ 3 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes) vorzulegen und erforderlichenfalls zu ergänzen, spätestens aber alle zwei Jahre zu aktualisieren. Die Vorlage entbindet die Beamtin oder den Beamten jedoch nicht von der Verpflichtung, den Umfang des Schadens jeweils auch durch zusätzliche Unterlagen glaubhaft zu machen, insbesondere für Wertgegenstände (Einzelgegenstände oder unter Sammelbezeichnungen zusammengefasste Gegenstände), deren Wert 1.500 Euro überschreitet. Empfehlungen der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde hinsichtlich der Mitnahme bestimmter Umzugsgüter sind dabei zu beachten.


3.4.5
Bei Gegenständen des Umzugsgutes (vergleiche Nummer 3.4.1) ist die Erstattung auf 5.000 Euro je Gegenstand beschränkt, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug oder es liegt im Einzelfall die Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vor. Bei unbeweglichen Sachen ist der zum Zeitpunkt des Schadensereignisses vorliegende Verkehrswert maßgebend.


3.4.6
Das schädigende Ereignis kann – auch abweichend von der Nummer 3.1 – ein Gewaltakt sein, der sich gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen richtet und infolge dessen Sachen der Beamtin oder des Beamten, ihrer oder seiner Familienangehörigen oder der mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen sind. Erforderlich ist, dass die Beamtin oder der Beamte von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit ihrer oder seiner dienstlichen Stellung betroffen ist. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für durch einen Gewaltakt entstandene Schäden im Inland. Durch einen Gewaltakt entstandene Schäden an unbeweglichen Gegenständen im Ausland werden jedoch nur berücksichtigt, wenn die entsandte Beamtin oder der entsandte Beamte das Grundeigentum selbst nutzt.


3.5
Haben Beamtinnen oder Beamte, die auf Schiffen oder schwimmenden Geräten beschäftigt sind, bei Havarie, Sinken, Brand, Explosion, Einbruchsdiebstahl oder durch ähnliche Ursachen nachweisbar einen Schaden an Gegenständen, Kleidungsstücken, Proviant oder Kantinenwaren erlitten, so kann eine Erstattung dafür insgesamt bis zum Höchstbetrag von 2.000 Euro im Einzelfall gewährt werden.


4.
Erstattungsverfahren


4.1
Eine Erstattung kann nur auf Antrag gewährt werden. Sofern die zuständige Stelle ein Formblatt zur Verfügung stellt, soll dieses für die Antragstellung verwendet werden.


4.2
Im Antrag sind der Sachverhalt sowie der Umfang des Schadens ausführlich zu schildern. Etwaige Zeugen sind anzugeben. Beweismittel sind dem Antrag beizufügen. Beweismittel können etwa Rechnungen, Inventarlisten oder sonstige Eigenbelege sein, die den Wert der Sache nachweisen oder konkretisieren. Die Beamtin oder den Beamten trifft die Beweislast.


4.3
Anträge auf Gewährung einer Erstattung von Sachschäden nach dieser Richtlinie sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Eintritt des Schadens bei der zuständigen Stelle zu stellen. Für Schäden nach Nummer 3.4 beginnt die Ausschlussfrist mit dem Tag der Feststellung des Schadens.


5.
Verhältnis zu anderen Vorschriften


5.1
Rechtsansprüche gegen den Dienstherrn werden durch diese Richtlinie nicht berührt.


5.2
Sind Sachschäden bei einem Dienstunfall im Sinne des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes entstanden, kann Ersatz ausschließlich nach § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes geleistet werden.


5.3
Bei Schäden, die während einer besonderen Verwendung im Ausland (§ 31a des Beamtenversorgungsgesetzes) entstehen, gehen die Regelungen des § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften dieser Richtlinie vor.


5.4
Die Erstattung von Sachschäden nach dieser Richtlinie geht einem etwaigen Beihilfeanspruch nach der Bundesbeihilfeverordnung vor.


5.5
§ 26 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften gehen dieser Richtlinie vor.


5.6
Bei der Beschädigung oder Zerstörung von Gegenständen der Dienstbekleidung ist eine Erstattung ausschließlich nach den Dienstkleidungsvorschriften möglich.


6.
Inkrafttreten


Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.



7.
Außerkrafttreten


Alle früheren Rundschreiben, Durchführungshinweise oder Erlasse zur auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruhenden Erstattungen von im Dienst entstandenen Sachschäden mit dem oben genannten Regelungsinhalt treten mit Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft. Dies betrifft insbesondere folgende Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom



15. November 1965 – D I 3 – 211 481/3 –

(GMBl 1965, S. 396),



15. August 1980 – D III 1 – M 213 490/1 –,



19. Februar 1981 – D I 4 – 213 490/1 b –

(GMBl 1981, S. 133),



5. Dezember 1986 – D II 2 – M – 211 481/14 –

(GMBl 1986, S 632),



12. Februar 2007 – D II 3 – 223 211/2 – (GMBl 2007, S. 520)



und die zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 gültigen Fassung gesondert erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 30. Juni 1980 über Ersatzleistungen für Schäden, die Beamte und ihre Familienangehörigen bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland erleiden (GMBl 1980, S. 406) sowie vom 28. November 1986 über die Ersatzleistung für Sachschäden, die Beamte oder ihre Familienangehörigen durch Gewaltaktionen erleiden (GMBl 1986, S 632).



Die Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom



10. Dezember 1964 – II A 4 – BA 1000 – 109/64 –,



18. Januar 1967 – II A 4 BA 1000 – 131/66 –,



23. Oktober 1967 – II A 4 – BA 1000 27/67 –,



31. März 1969 – II A 4 – BA 1000 - 17/69 –,



22. November 1977 – II A 4 – BA 1011 – 2/77 –,



23. Januar 1978 – II A 4 – BA 1011 – 2/78 –,



30. Mai 1990 – II A 4 – BA 1011 – 5/90 –,



25. April 1991 – II A 4 – BA 1011 – 3/91 und



25. April 1995 – II A 4 – BA 1011 – 4/95



sind nicht mehr anzuwenden.



Berlin, den 28. März 2019

D4-30302/31#3



Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Im Auftrag
Hollah