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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 28. Februar 2008

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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
vom 28. Februar 2008


I.


Erlass von Widerspruchsbescheiden


Nach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz – BesStruktG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,

der Präsidentin oder dem Präsidenten


1.


des Statistischen Bundesamtes,

2.


des Bundesamtes für Verfassungsschutz,

3.


des Bundeskriminalamtes,

4.


der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,

5.


des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesausgleichsamtes,

6.


des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie,

7.


des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik,

8.


des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,

9.


der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,

10.


des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,

11.


der Bundeszentrale für politische Bildung,

12.


des Bundespolizeipräsidiums,

13.


einer Bundespolizeidirektion und

14.


der Bundespolizeiakademie,

15.


der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,


sowie der Direktorin oder dem Direktor


16.


des Bundesinstituts für Sportwissenschaft,

17.


des Beschaffungsamtes des Bundesministerium des Innern und

18.


der Geschäftsführenden Direktorin oder dem Geschäftsführenden Direktor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung,


soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die mit dem Widerspruch angefochtene Maßnahme getroffen oder die Vornahme der Maßnahme abgelehnt haben. Dem Bundesministerium des Innern bleibt die Entscheidung über Widersprüche vorbehalten, wenn die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen ist.


In Fällen von Widersprüchen im Zusammenhang mit Abänderungsanträgen bei dienstlichen Beurteilungen entscheiden die vorgenannten Behördenleiterinnen und Behördenleiter nur für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen, für die ihnen die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern in der jeweils gültigen Fassung übertragen worden ist.


II.


Zuständigkeit


Der Bundesminister des Innern kann die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend vom Abschnitt I. in Einzelfällen selbst übernehmen.


III.


Ausnahmeregelung


Die Anordnung ist auf Widersprüche, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt worden sind, nicht anzuwenden.


Für Widersprüche, über die die früheren Bundespolizeipräsidien, die Bundespolizeiakademie und die Bundespolizeidirektion noch nicht entschieden haben, übertrage ich die Zuständigkeit für Widerspruchsentscheidungen der Präsidentin/dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, der Präsidentin/dem Präsidenten einer Bundespolizeidirektion sowie der Präsidentin/dem Präsidenten der Bundespolizeiakademie für die ihnen mit Inkraftsetzung der Neuorganisation zugewiesenen Beamtinnen/Beamten.


IV.


Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis


Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter I. genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für Einzelfälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.


V.


Inkrafttreten


Die Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 29. Dezember 2005 (GMBl. 2006 S. 70) außer Kraft.



Berlin, den 28. Februar 2008

Z 2 - 006 105/6


Der Bundesminister des Innern

In Vertretung